• Richtlinien
    der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in Nordrhein-
    Westfalen, für die Errichtung und den Betrieb von Rohrleitungen in Schächten und
    schachtähnlichen Grubenbauen

    (Schachtrohrleitungs-Richtlinien)
    vom 07 . November 2016

    1. Anwendungsbereich und Zweck

    Rohrleitungen werden in vielfältiger Weise zum Stofftransport in Schächten eingesetzt. Das
    Versagen von Bauteilen dieser Förderanlagen kann schwerwiegende Folgeschäden an den
    Schachtförderanlagen verursachen.

    Ziel der Richtlinien ist die Festlegung von Einsatzbedingungen, bei deren Beachtung der
    sichere Betrieb von Rohrleitungen in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen ge-
    währleistet ist. Betrieb in diesem Sinne beinhaltet auch die Montage und Demontage. Rohr-
    leitungen in Schächten fallen nicht unter den Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverord-
    nung.

    2. Begriffe

    Benennung

    Definition

    Abstreifsicherheit

    Verhältnis der maximalen Beanspruchbarkeit einer Muffenverbindung bezogen auf die vorhandene Betriebsbelastung in Rohrrichtung (axial)

    API

    American Petroleum Institute, soweit die Rohre, die Rohrverbindungsmuffen und die Gewinde den Spezifikationen des API entsprechen (API-Standards), wird im Folgenden von API-Rohrleitungen gesprochen

    Betriebslast

    Belastung eines Bauteils, die im Betrieb üblicherweise auftritt

    Bruchlast (-kraft)

    Belastung eines Bauteils, die zu einem Bruch führen kann.

    Einstrich

    In Schächten und Blindschächten horizontal angeordnete Einbauten aus Holz oder Metall in bestimmten vertikalen Abständen zur Befestigung von Spurlatten

    Fachkundige Person oder fachkundige Aufsichtsperson

    Person, die aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie ihrer Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die notwendige Fachkunde besitzt, um die ihr übertragenen Aufgaben auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen

    Keiltopf

    Tragelement, mit dem die Last aus der Rohrleitung über Keile in die tragende Konstruktion eingeleitet wird

    Konsole

    Kragkonstruktion, die zur Verlagerung und Befestigung von Führungseinrichtungen von Schachtförderanlagen und sonstiger Einbauten in einem Schacht dient

    Nennfestigkeit

    Rechnerische Festigkeit

    Nennlast

    Rechnerische Höchstbelastung

    Nennquerschnitt

    Rechnerisch oder zeichnerisch festgelegter Querschnitt

    Rechn. Bruchkraft

    Produkt aus der ® Nennfestigkeit und der Summe der ® Nennquerschnitte

    Sachverständiger

    ist die für die Durchführung festgelegter Prüfungen oder für die Vorprüfungen von Unterlagen durch die Bergbehörde anerkannte Person.

    Schachtausbau

    Ausbau in Schächten, der eingebracht wird zur Stabilisierung und zum Abschluss gegenüber dem angrenzenden Gebirge

    Schachteinbauten

    Einbauten in Schächten,z.B. ® Einstriche, Spurlatten, Rohrleitungen

    Rohrleitung

    Sämtliche Rohrleitungsbauteile innerhalb des Lichtraumprofiles der Schachtröhre, sowie unter Tage bis zum Festpunkt in der Strecke

    Rohrleitungsabschnitt

    Aus mehreren Rohrleitungsbauteilen bestehender Teil einer Rohrleitung

    Rohrleitungsbauteil

    Einzelkomponente einer Rohrleitung wie z.B. Rohr, Rohrver- bindung, Verlagerung, Knicksicherung, Dehner, Kompensator

    Rohrverbindung

    Verbindung von zwei Rohren z.B. Flanschverbindung, Muffenverbindung

    Sonderlast Belastung eines Bauteils, die nur selten auftritt und keine Betriebslast darstellt
    Verlagerung freihängend Rohrleitungen bzw. Rohrleitungsabschnitte, die ihre vertikalen Lasten über Zugkräfte auf die jeweils darüber liegende Schacht-verlagerung abgeben
    Verlagerung stehend Rohrleitungen bzw. Rohrleitungsabschnitte, die ihre vertikalen Lasten über Druckkräfte auf die jeweils darunter liegende Schachtverlagerung abgeben

    Trum

    Zweckgebundener Teil der Schachtröhre, z.B. Fördertrum

    ZfP „Non-destructive testing“ – Zerstörungsfreie Prüfung
    VT „Visual testing“ – Sichtprüfung
    MT „Magnetic particle testing“ – Magnetpulverprüfung
    PT „Penetrant testing“ – Eindringprüfung
    RT „Radiographic testing“ – Durchstrahlungsprüfung
    UT „Ultrasonic testing“ – Ultraschallprüfung

     

    3. Verwaltungsverfahren

    3.1 Allgemeines

    Die Errichtung und der Betrieb der Rohrleitung bedürfen der betriebsplanmäßigen Zulas-
    sung. Diese Richtlinien sind von der Bergbehörde bei der Prüfung der Betriebspläne zu be-
    achten. Dem Betriebsplan sind prüffähige Unterlagen beizufügen, insbesondere über den
    Ein- bzw. den Ausbau der Rohrleitung sowie über den endgültigen Betrieb der Rohrleitung:

    • die Konstruktion der Rohrleitung einschließlich Übersichtszeichnungen mit
      - Lage der Rohrleitung bezogen auf die Schachtscheibe
      - Längsschnitten der Rohrleitung im Schachtquerschnitt;
    • Aufhängungen und Verlagerungen der Rohrleitungen;
    • Tragsicherheitsnachweises der Rohrleitungen;
    • Stabilitätsnachweis der Rohrleitungen;
    • Dichtigkeitsnachweis der Rohrleitungen;
    • Tragelemente, Verbindungsteile, Rohre und deren Verbindungen;
    • Bei der Verwendung eines Keiltopfes als Tragelement siehe auch 5.1;
    • das Zwangsverhalten und das Dehnungsverhalten (Temperaturverhalten) der Rohr-
      leitungen;
    • Technisches Datenblatt Rohrleitungen (TDR) nach Anlage 1 der Richtlinie.

     

    Die Unterlagen sind in dem für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlichen Umfang und in
    deutscher Sprache vorzulegen.

     

    3.2 Nachtragsanträge

    Rohrleitungen müssen zweckbestimmt, d.h. für ein bestimmtes Fördermedium zugelassen
    werden. Bei Nutzungsänderungen sind neue Betrachtungen im Sinne dieser Richtlinien
    anzustellen und entsprechende Nachtragsanträge vorzulegen.

     

    3.3 Vorprüfung

    Die Bergbehörde kann eine Prüfung des Betriebsplanes oder einzelner Unterlagen durch einen
    Sachverständigen verlangen.

     

    4. Sicherheitstechnische Anforderungen

    4.1 Grundlegende Einsatzbedingungen

    Planung und Zulassung einer Schachtrohrleitung müssen für ein bzw. mehrere zu bestim-
    mende Medien erfolgen. Kenntnisse über zu erwartenden Verschleiß oder Korrosionsverhal-
    ten sollten vorliegen und müssen bei der Auslegung berücksichtigt werden. Die wesentlichen
    technischen Daten der Rohre, deren Verbindungen und Verlagerungen müssen in einem
    Technischen Datenblatt (TDR siehe Anlage 1) zusammengefasst werden.

    Die Auslegung von Schachtrohrleitungen muss so erfolgen, dass die angegebenen
    Mindestsicherheiten während des Betriebes nicht unterschritten werden.

    Daher sind unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen und der Einsatzdauer vom Be-
    treiber die Sicherheitsbeiwerte im Neuzustand entsprechend höher festzulegen.

     

    4.2 Einflussgrößen bei Rohrleitungen

    Die wesentlichen Einflussgrößen bei der Bemessung einer Rohrleitung sind:

    Geometrie

    • die Art der Rohre und deren Rohrverbindungen

    statisches System

    • das Vorhandensein von Rohrleitungsabzweigen und Sohlen sowie Leitungsunter-
      brechungen durch Dehner, Kompensatoren usw.;
    • die Verlagerungsart der Rohrleitung.

    Betriebslasten

    • das zu transportierende Medium;
    • der maximal auftretende Innendruck, der vorliegende Betriebsdruck;
    • die Gewichtskräfte der Rohre und der Rohrleitungsbauteile (Abmessung der Rohrleitung,
      Werkstoff, Auskleidungen zum Verschleißschutz usw.);
    • die auftretenden Temperaturdifferenzen (Zwangsbeanspruchungen).

    Sonderlasten

    • die Belastung bei möglicher Verstopfung oder bei nicht vorgesehener Füllung der
      gesamten Rohrleitungslänge;
    • max. auftretender Druckstoß (Vorgaben);
    • mögliche Ablagerungen;
    • die erwartete Abrostung und der Verschleiß der Rohre (Rohrauskleidung) und deren
      Verbindung.

     

    4.3 Mindestsicherheiten von Rohrleitungen für quasi-statische Belastungen

    Die folgenden Angaben bzgl. der Mindestsicherheiten beziehen sich auf die Streckgrenze
    des jeweiligen Werksstoffes (charakteristische Materialkennwerte entsprechend den Stahl-
    baunormen). Für die Bemessung nach Stahlbaunormen sind Teilsicherheitsbeiwerte so zu
    wählen, dass die nachfolgend aufgeführten Mindestsicherheiten erreicht werden.

     

    4.3.1 Freihängend verlagerte Rohrleitung

    Die Mindestsicherheit bei Beanspruchung in axialer Richtung einer freihängend verlagerten
    Rohrleitung muss für den Betriebszustand 3-fach bezogen auf die Streckgrenze des Werk-
    stoffs betragen. Bei den Sonderlastfällen muss die Mindestsicherheit bei freihängend verla-
    gerten Rohrleitungen 2,5-fach betragen. Für die Rohrleitungsbauteile der jeweiligen Rohrlei-
    tung (z.B. Muffen- und Flanschverbindungen) gelten die gleichen Mindestsicherheiten.

    Für den Nachweis der Abstreifsicherheit von Muffenverbindungen können neben den Anga-
    ben von Herstellern Abstreifversuche erforderlich werden.

     

    4.3.2 Stehend verlagerte Rohrleitung

    Die Mindestsicherheit bei Beanspruchung in axialer Richtung einer stehend verlagerten
    Rohrleitung muss für den Betriebszustand 1,7-fach bezogen auf die Streckgrenze des Werk-
    stoffs betragen. Bei den Sonderlastfällen muss die Mindestsicherheit bei stehend verlagerten
    Rohrleitungen 1,5-fach betragen. Für die Rohrleitungsbauteile der jeweiligen Rohrleitung
    (z.B. Muffen- und Flanschverbindungen) gelten die gleichen Mindestsicherheiten.

     

    4.3.3 Rohrleitung unter Innendruck

    Die Nachweise der Rohre und Rohrverbindungen gegen Innendruck sind z.B. entsprechend
    DIN 2413 zu führen. Die Mindestsicherheit für die Rohrleitungsbauteile einer Schachtleitung
    muss im Betriebszustand 2-fach, bei Sonderlastfällen 1,7-fach bezogen auf die Streckgrenze
    des Werkstoffs betragen.

     

    4.3.4 Beanspruchung der Rohrleitung auf Knickung (Stabilitätsnachweis)

    Ein Stabilitätsnachweis muss für stehend und im Bedarfsfall auch für freihängend verlagerte
    Schachtrohrleitungen geführt werden. Hierbei ist der Innendruckeinfluss zu berücksichtigen.
    Bei durch Innendruck beanspruchten Rohren, bei denen wegen fehlender Deckel keine vom
    Innendruck herrührende Axialzugkraft (z.B. Rohrleitungen in aufgelöster Bauweise mit Kom-
    pensatoren oder Stopfbuchsen) entsteht, ist ein Stabilitätsnachweis als Stab mit einer fiktiven
    Axialdruckkraft von Innendruck × Innenfläche zu führen (Pki = pi × r2 × π). Die Mindestsi-
    cherheit muss beim Stabilitätsnachweis für den Betriebszustand 1,7-fach, bei Sonderlastfällen
    1,5-fach bezogen auf die Streckgrenze des Werkstoffes betragen.

     

    4.3.5 Rohrleitungsverlagerung

    Die Mindestsicherheit der Rohrleitungsverlagerungen muss im Betriebszustand 2-fach, bei
    Sonderlastfällen 1,7 -fach bezogen auf die Streckgrenze des Werkstoffs (charakteristische
    Materialkennwerte entsprechend den Stahlbaunormen) betragen.

     

    4.3.6 Mindestwanddicken

    Die Mindestwanddicken der Rohre und Rohrverbindungen für die Ablegereife sind entsprechend
    den Berechnungen unter 4.3.1 bis 4.3.4 anzugeben.

     

    4.4 Nachweise

    Dem Antrag auf Zulassung einer Rohrleitung müssen prüffähige Nachweise unter Berück-
    sichtigung der vorliegenden Beanspruchungen (Tragsicherheitsnachweis, Stabilitätsnachweis
    usw.) sowie entsprechenden zeichnerischen Darstellungen beigefügt sein (siehe auch 3.1).

    Bei unterbrochenen Rohrleitungen muss auch bei der Verwendung von Ausgleichskompen-
    satoren ein Stabilitätsnachweis unter Berücksichtigung des Innendruckes geführt werden.

    Aus den Nachweisen muss ersichtlich sein, wann die Mindestwanddicken der verwendeten
    Bauteile voraussichtlich erreicht werden.

    Anmerkung:

    Bei Rohrleitungen mit planmäßigen dynamischen Belastungen kann eine gutachterliche Stel-
    lungnahme erforderlich werden, die die sicherheitliche Unbedenklichkeit bestätigt. Vorliegen-
    de Forschungsergebnisse bezüglich der Dauerfestigkeit von Verbindungen müssen evtl.
    durch weitere Dauerfestigkeitsversuche mit den vorliegenden Belastungen und Rohrabmes-
    sungen ergänzt werden (vergleiche auch DIN 2413).

     

    4.5 Anforderungen an Rohrleitungsteile

    (siehe auch Anlage 2; diese Anlage ist informativ)

     

    4.5.1 Anforderungen an Werkstoffe

    Die Werkstoffe von Rohrleitungsteilen sind entsprechend ihrem Verwendungszweck zu wäh-
    len und ihre Güteeigenschaften sind nachzuweisen. Die technischen Spezifikationen und
    Anforderungen an die Werkstoffe, an den Prüfumfang und an die Prüfbescheinigungen sind
    vor der Herstellung der Rohrleitungsteile festzulegen.

     

    4.5.2 Anforderungen an Hersteller

    Rohrleitungsteile und Vormaterial

    Der Hersteller von Rohrleitungsteilen, wie Rohre, Formstücke, Flansche, Schrauben, Muttern,
    Armaturen oder anderen Komponenten, muss

    • über Einrichtungen für ein sachgemäßes Herstellen und Prüfen der Erzeugnisse ver-
      fügen; es können auch Einrichtungen anderer Stellen, die die Voraussetzungen er-
      füllen, in Anspruch genommen werden;
    • über sachkundige Personen für das Herstellen und Prüfen der Erzeugnisse verfügen
      sowie eine Prüfaufsicht für die zerstörungsfreien Prüfungen haben, soweit solche in der
      Werkstoffspezifikation festgelegt sind;
    • die Erzeugnisse nach einem geeigneten Verfahren herstellen und
    • durch Güteüberwachung mit entsprechenden Aufzeichnungen die sachgemäße Her-
      stellung der Erzeugnisse sowie die Einhaltung der in der Werkstoffspezifikation ge-'
      nannten Anforderungen sicherstellen.

     

    4.5.3 Schweißtechnische Anforderungen

    1. Anforderungen an den Herstellungs- bzw. Fertigungsbetrieb

      Rohrleitungsteile, die verschweißt werden dürfen nur von Firmen gefertigt werden die
      nach DIN EN ISO 1090 ff. zertifiziert sind. Darüber hinaus muss die Firma über
      gültige Schweißverfahrensprüfungen nach DIN EN ISO 15614-1 oder nach Anfor-
      derungen der AD Merkblätter verfügen. Des Weiteren hat der Fertigungsbetrieb die
      Zertifizierung der „Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen
      Werkstoffen“ nach DIN EN ISO 3834-2 vorzuweisen.

      Art und Umfang eventuell notwendiger Verfahrensprüfungen legt der Auftraggeber
      fest.

      Des Weiteren werden vor Fertigungsbeginn die gültigen Verfahrensprü-fung/Arbeits-
      proben und die gültigen Zertifikate der geprüften Schweißer nach DIN EN 9606-1
      zur Einsicht vorgelegt. Die Schweißarbeiten dürfen nur von geprüften Schweißern
      nach DIN EN 9606 Teil 1 unter Beachtung des Punktes 5 (Geltungsbereich)
      ausgeführt werden.
    2. Schweißzusatzwerkstoffe und Schweißverfahren

      Es dürfen nur Schweißzusätze mit folgenden Kennzeichnung / Zertifikaten verwendet
      werden: CE- Kennzeichnung, VDTÜV-Kennblättern bzw. DB-Zulassungen (mit Über-
      einstimmungszertifikat) für die zu verarbeitenden Materialien nachgewiesen ist.
    3. Zerstörungsfreie Prüfungen

      Sichtprüfung (VT-Prüfung) gemäß DIN EN ISO 17637
      Schweißnähte werden zu 100 % visuell überprüft. Für diese Prüfung gilt DIN EN ISO
      5817, Bewertungsgruppe B.
      MT/PT/RT/UT-Prüfung
      Verbindungsschweißnähte von Flanschen und Bunden an Rohren bzw. Rohrleitungs-
      teilen sind zerstörungsfrei zu prüfen. Der Prüfumfang beträgt mindestens 10 % einer
      jeden Druckstufe. Dabei sind 50 % des Prüfumfangs jeweils an den ersten Schweiß-
      nähten durchzuführen. Die restlichen Prüfungen sind gleichmäßig nach dem ersten bzw.
      zweiten Drittel des Fertigungsumfangs durchzuführen.

      Für Stumpfnähte ist die Ultraschallprüfung nach DIN EN ISO 17640 oder die Durch-
      strahlungsprüfung nach DIN EN ISO 17636 erforderlich.

      Für Kehlnähte ist die Eindringprüfung nach DIN EN ISO 3452-1 oder Magnetpulver-
      prüfung nach DIN EN ISO 17638 erforderlich.

      Sind an vorgenannten Teilen beide Nahtarten vorhanden, sind sie zu gleichen Anteilen
      zu prüfen.
      Für die Prüfung der vorgenannten Schweißnahtverbindungen gilt das Regelwerk AD /
      HP 5/3.

      An allen Schweißnähten der Tragrohre ist zusätzlich zum vorgenannten Prüfumfang
      eine 100 %-Oberflächenrissprüfung durchzuführen. Hierbei ist sowohl Eindringprü-
      fung nach DIN EN ISO 3452-1 oder Magnetpulverprüfung nach DIN EN ISO 17638
      erforderlich.

      Bewertungsgrundlage der einzelnen zerstörungsfreien Prüfungen:

      Für alle aufgeführten zerstörungsfreien Prüfungen hat der Hersteller gemäß DIN EN
      ISO 9712 einen Level 2 Prüfer vorzuhalten.

      Für vorgefundene Anzeigen bei der MT- Prüfung wird die Bewertungsnorm DIN EN
      ISO 23278 angezogen. Hierbei wird nach der Zulässigkeitsgrenze 2 bewertet. Für
      vorgefundene Anzeigen bei der PT- Prüfung wird die Bewertungsnorm DIN EN ISO
      23277 angezogen. Hierbei wird nach der Zulässigkeitsgrenze 2 bewertet. Für vorge-
      fundene Anzeigen bei der RT- Prüfung wird die Bewertungsnorm DIN EN ISO
      10675-1 angezogen. Hierbei wird nach der Zulässigkeitsgrenze 1 bewertet. Für vor-
      gefundene Anzeigen bei der UT- Prüfung wird die Bewertungsnorm DIN EN ISO
      11666 angezogen. Hierbei wird nach der Zulässigkeitsgrenze 2 bewertet.

     

    5. Ein- und Ausbau der Rohrleitungen

    Die beim Ein- und Ausbau der Rohrleitungen verwendeten Hilfsmittel (Lastaufnahmeeinrich-
    tungen wie Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel und Tragmittel) müssen bezüglich ihrer Trag-
    fähigkeit nachgewiesen werden.

    Die für den Ein- und Ausbau von Rohrleitungen eingesetzten Hebezeuge sollen Hubge-
    schwindigkeiten kleiner 0,5 m/sec aufweisen, so dass nennenswerte dynamische Belastun-
    gen nicht zu erwarten sind. Die Lastaufnahmeeinrichtungen müssen bei statischer Belastung
    durch die Betriebskraft eine mindestens 4-fache Sicherheit gegenüber der Bruchkraft besit-
    zen oder nach DIN EN ISO 13535 bzw. nach API Specification 8c konstruiert und gebaut
    sein. Eine Bescheinigung des Herstellers hierüber ist vorzulegen. Weiter ist eine vor dem
    Ein- bzw. Ausbau der Rohrleitungen zeitnah durchgeführte zerstörungsfreie Untersuchung
    der Lastaufnahmeeinrichtungen nachzuweisen. Das gilt insbesondere für die Verbindungsteile
    und Ketten von verwendeten Hubzügen.

    Unter diesen Voraussetzungen ist, unbeschadet der Forderung nach Punkt 2.12 der Richtli-
    nien für das Fördern von Lasten in Schächten (Lasteinhänge-Richtlinien), ein Aufenthalt von
    Personen im Gefährdungsbereich der angehängten Lasten erlaubt.

    Entsprechende schriftliche Anweisungen für den Ein- bzw. Ausbau müssen vorliegen.

    Vor Ein- oder Ausbau einer Rohrleitung bzw. von Rohrleitungsabschnitten sind die verwen-
    deten Hilfsmittel im Rahmen einer Abnahmeprüfung von einem anerkannten Sachverständi-
    gen auf ihre Eignung zu prüfen. Diese Prüfung ist bei dem betriebsüblichen Ein- und Ausbau
    von einzelnen Rohren, z.B. im Rahmen einer Instandsetzung, nicht erforderlich.

    Beim Ein- bzw. beim Ausbau von freihängenden Rohrleitungen sind insbesondere Engstellen
    im Schachtbereich, bei denen Muffen aufsetzen können, zu berücksichtigen (z.B. durch zu-
    sätzliche Abweiser und durch eine Begleitung der Rohrleitung beim Einbau).

    Anziehmomente und Verschraubungen z.B. von Muffenverbindungen der Rohrleitung müs-
    sen nachgewiesen und dokumentiert werden.

    Vor der Inbetriebnahme ist die Rohrleitung einer Druckprüfung (Dichtigkeitsprüfung), in der
    Regel mit 1,1-fachem Betriebsdruck, zu unterziehen.

    Bei einem geplanten Ausbau einer freihängenden Rohrleitung sind entsprechende Nach-
    weise der tragenden Rohrleitungsteile und der Verlagerungen unter Berücksichtigung der
    festgestellten Schädigungen zu führen.

     

    5.1 Ein- und Ausbau von Rohrleitungen mit Keiltöpfen

    Beim Ein- und Ausbau von Rohrleitungen mit Keiltöpfen als Tragelement ist es erforderlich,
    die Keile des Keiltopfes jeweils entsprechend im tragenden Zustand zu sichern. Für den
    endgültigen Betrieb von Rohrleitungen mit Keiltöpfen als Tragelement gilt dies ebenso.

    Weiter ist ein Nachweis der Rohre (Absetzbereiche der Keiltöpfe) unter Berücksichtigung des
    zusätzlichen radialen Außendruckes durch den Keiltopf zu führen. Die in den Berechnungen
    von Keiltöpfen angegeben Reibwerte sollten nachgewiesen bzw. bestätigt werden.

    Den Keiltöpfen sind Bedienungsanleitungen mitzuliefern, aus denen eindeutig zu entnehmen
    sein muss, wie der Zustand der Kontaktflächen zwischen Keilen und Keiltopf sein muss
    (z.B. frei von Rost oder Verschmutzungen oder unzulässigen Riefenbildung). Es sind
    Angaben zu ergänzen, wie diese Flächen geschmiert sein müssen. Das zu verwendende
    Fett ist genau zu spezifizieren.

    Bei Verwendung von Keiltöpfen als Tragelemente sind die oben genannten Bedienungs-
    anleitungen mit Angaben zu den Schmiermitteln zu den prüffähigen Unterlagen des Betriebs-
    planes zu nehmen.

     

    6. Betrieb und Überwachung

    Die Zugänglichkeit der Rohrleitung im Schacht während des Ein- und Ausbaus sowie für
    Prüfzwecke im endgültigen Zustand muss bei der Planung berücksichtigt werden. Vor Inbe-
    triebnahme sind die Rohrleitung und deren Verlagerungen einer Abnahmeprüfung durch
    einen anerkannten Sachverständigen zu unterziehen.

    Die Einhaltung der Mindestsicherheitsbeiwerte während der Verwendungsdauer muss durch
    Prüfungen nachgewiesen werden. Der Unternehmer hat einen Plan für die Prüfungen der
    Rohrleitungen und Rohrleitungsteile aufzustellen, der die jeweiligen Betriebsverhältnisse und
    Beanspruchungen berücksichtigt.

    Für die Festlegung des Prüfumfanges von freihängenden Rohrleitungen sind nicht nur die
    Rohre selbst, sondern aufgrund des Tragverhaltens auch die zugehörigen Rohrverbindun-
    gen, z.B. Muffenverbindungen, zu berücksichtigen.

    Bei den Prüfungen der Rohrleitungen sind auch schwer zugängliche Bereiche (z.B. die Rohr-
    leitungsbereiche hinter Pendelsicherungen) zu prüfen. Im Bedarfsfall sind z.B. Pendelsiche-
    rungen zu öffnen, um Schäden an den Rohren in diesem Bereich (z.B. durch Verschleiß)
    auszuschließen.

    Wartungs- und Überwachungshinweise der Hersteller von Rohrleitungsteilen, die die Sicher-
    heit der Rohrleitung betreffen, müssen im Betrieb vorhanden sein und beachtet werden.