• 24.07. 1998

    15.16.9-1-6

    Gefahren durch herabfallende Gegenstände
    in Schächten - Schutzdächer

    A 2.10

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Gefahren durch herabfallende Gegenstände in Schächten - Schutzdächer -

    Die Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS) schreiben in
    Nr. 7.3.1.1 vor, daß in Schächten, in denen durch betriebliche Einrichtungen oder durch den
    Zustand des Schachtes Gefahren durch herabfallende Gegenstände entstehen können, über dem
    Dach von Fördergestellen und Fördergefäßen ein Schutzdach zum Schutz der auf dem Dach
    Fahrenden angebracht werden muß. Andere Fördermittel sowie Arbeitsbühnen in seigeren
    Grubenbauen sind von dieser Regelung nicht erfaßt.

    Eine Gefährdung durch fallende Gegenstände ist in Schächten grundsätzlich als gegeben anzusehen
    und erfahrungsgemäß nur in seltenen, günstigen Fällen auszuschließen. Um einer Gefährdung
    vorzubeugen, sind über die Bestimmungen der TAS Nr. 7.3.1.1 hinaus folgende Maßnahmen
    zu treffen:

    • Förderkübel, welche zur Seilfahrt oder Schachtbefahrung benutzt werden, müssen mit
      einem Schutzdach von mindestens 30° Neigung ausgerüstet sein.
    • Die zu Schachtarbeiten sowie zur Schachtbefahrung benutzten Bühnen sind mit einem
      Schutzgeländer nach DIN 21377 und mit einem Schutzdach auszurüsten.
       
      Das Schutzdach muß mindestens die Standfläche der mitfahrenden Personen bzw. die
      planmäßige Arbeitsposition der Personen überdecken. Für die Bemessung der Schutzdach-
      konstruktion ist entsprechend TAS Nr. 9.3.1.2 eine Einzellast von 2 kN zum Anhalt zu nehmen.

    Diese Regelung erfolgt im Vorgriff auf eine später vorzunehmende Änderung der TAS und ist ab
    sofort im Betriebsplanverfahren nach §§ 5 und 6 der Bergverordnung für Schacht- und Schräg-
    förderanlagen anzuwenden.

    Die Betreiber sind aufzufordern, Anträge vorzulegen, aus denen hervorgeht, in welcher Weise und
    innerhalb welcher Frist den o.a. Anforderungen auch bei bestehenden Anlagen nachgekommen wird.
    Hierbei sollte die Frist 2 Jahre nicht überschreiten.

    Dortmund, den 24.07.1998

    Landesoberbergamt NRW

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