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24.07. 1998
15.16.9-1-6
Gefahren durch herabfallende Gegenstände
in Schächten - SchutzdächerA 2.10
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.: Gefahren durch herabfallende Gegenstände in Schächten - Schutzdächer -
Die Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS) schreiben in
Nr. 7.3.1.1 vor, daß in Schächten, in denen durch betriebliche Einrichtungen oder durch den
Zustand des Schachtes Gefahren durch herabfallende Gegenstände entstehen können, über dem
Dach von Fördergestellen und Fördergefäßen ein Schutzdach zum Schutz der auf dem Dach
Fahrenden angebracht werden muß. Andere Fördermittel sowie Arbeitsbühnen in seigeren
Grubenbauen sind von dieser Regelung nicht erfaßt.Eine Gefährdung durch fallende Gegenstände ist in Schächten grundsätzlich als gegeben anzusehen
und erfahrungsgemäß nur in seltenen, günstigen Fällen auszuschließen. Um einer Gefährdung
vorzubeugen, sind über die Bestimmungen der TAS Nr. 7.3.1.1 hinaus folgende Maßnahmen
zu treffen:-
Förderkübel, welche zur Seilfahrt oder Schachtbefahrung benutzt werden, müssen mit
einem Schutzdach von mindestens 30° Neigung ausgerüstet sein. -
Die zu Schachtarbeiten sowie zur Schachtbefahrung benutzten Bühnen sind mit einem
Schutzgeländer nach DIN 21377 und mit einem Schutzdach auszurüsten.
Das Schutzdach muß mindestens die Standfläche der mitfahrenden Personen bzw. die
planmäßige Arbeitsposition der Personen überdecken. Für die Bemessung der Schutzdach-
konstruktion ist entsprechend TAS Nr. 9.3.1.2 eine Einzellast von 2 kN zum Anhalt zu nehmen.
Diese Regelung erfolgt im Vorgriff auf eine später vorzunehmende Änderung der TAS und ist ab
sofort im Betriebsplanverfahren nach §§ 5 und 6 der Bergverordnung für Schacht- und Schräg-
förderanlagen anzuwenden.Die Betreiber sind aufzufordern, Anträge vorzulegen, aus denen hervorgeht, in welcher Weise und
innerhalb welcher Frist den o.a. Anforderungen auch bei bestehenden Anlagen nachgekommen wird.
Hierbei sollte die Frist 2 Jahre nicht überschreiten.Dortmund, den 24.07.1998
Landesoberbergamt NRW
v o n B a r d e l e b e n
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