• 23.02.2016

    15.16.9-1-5


    Arbeitsgerüste in Schächten


    A 2.10

    Betr.: Grundsätzliche Anforderungen für den Einsatz von Arbeitsgerüsten in seigeren Grubenbauen

    Bei Errichtungs- oder Reparaturarbeiten in Schächten werden von Unternehmerfirmen manchmal
    herkömmliche Arbeitsgerüste anstatt aufwendiger, verfahrbarer Bühnenanlagen eingesetzt. Hier
    ergibt sich die Problematik, dass Anforderungen an den Einsatz dieser Gerüste nach den Technischen
    Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS) nicht geregelt sind. Diese Anweisung
    legt deshalb die Bedingungen fest, unter denen Arbeitsgerüste bei Errichtungs- und Reparaturarbeiten
    in Schächten vorübergehend zum Einsatz gebracht werden können.

    In der Norm DIN EN 12811-1 bis -3 sind die Anforderungen und Verfahren für den Entwurf, die
    Konstruktion und die Bemessung von Arbeitsgerüsten festgelegt. Die Anforderungen gelten für
    Arbeitsgerüste, die das angrenzende Bauwerk zur Standsicherheit benötigen, außerdem sind sie
    jedoch auch auf andere Arbeitsgerüste anwendbar. Neben den üblichen sind auch Anforderungen
    für Sonderfälle einbezogen.
    Des Weiteren enthält die Norm Festlegungen für die Verwendung bestimmter Werkstoffe und
    allgemeine Regeln für vorgefertigte Gerüstbauteile.

    Grundsätzlich sind bei den vorgesehenen Einsätzen die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse maßgeblich
    dafür, ob und unter welchen Bedingungen Gerüste eingesetzt werden können.

    Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können. Sie haben außer
    den beschäftigten Personen und ihren Werkzeugen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche
    Material zu tragen.

    Für Auslegung und Einsatz von Arbeitsgerüsten sind die Technischen Anforderungen an Schacht-
    und Schrägförderanlagen (TAS) nicht anzuwenden. Stattdessen müssen die Arbeitsgerüste den
    oben genannten Normen mit nachfolgenden Ergänzungen genügen:

    Folgende Ergänzungen sind zu beachten:

    1. Tätigkeiten, bei denen auf dem Arbeitsgerüst Geräte oder Maschinen (z. B. Bohreinrichtungen)
       fest montiert werden und Reaktionskräfte auf das Arbeitsgerüst wirken, sind nicht zulässig.

    2. Bühnen und Verlagerungen in Schächten, auf denen Gerüste aufgestellt bzw. abgehangen werden,
       müssen nach den TAS ausgelegt sein. Die Aufstellung von Arbeitsgerüsten auf verfahrbaren Bühnen
       ist grundsätzlich nicht zulässig.

    3. Für Arbeitsgerüste sind im Betriebsplan prüffähige statische Nachweise und zeichnerische
       Darstellungen vorzulegen.

    4. Anstelle der in DIN 12811-1 aufgeführten Windlasten sind die im Schacht ungünstigstenfalls
       auftretenden Verhältnisse aus der Wetterführung, auch unter Berücksichtigung der Verminderung
       des Schachtquerschnitts durch Fördermittel, anzusetzen.

    5. Gerüstbauteile außer den Belagteilen dürfen nur aus Stahl bestehen.

    6. Gerüstbauteile und -beläge sind nach DIN EN 12811-1 mindestens entsprechend der Lastklasse 4
       (siehe Tabelle 3, Abschnitt 6.1.3) auszulegen.

    7. Jede Gerüstebene ist horizontal abzuspannen bzw. zu verlagern.

    8. Sollen Arbeitsgerüste an Schachteinbauten verankert werden, bedarf es der Genehmigung einer
       Abweichung von den Bestimmungen der Technischen Anforderungen an Schacht- und Schräg-
       förderanlagen (TAS). .

    9. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die in den Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförder-
       anlagen (TAS) festgelegten Sicherheitsabstände zwischen Arbeitsgerüsten und Fördermitteln ausreichend
        sind. Kommen die Arbeitsgerüste im Zusammenhang mit Anlagen zum Einsatz, die einer Genehmigung
       nach § 4 BVOS bedürfen, sind die erforderlichen Unterlagen nach Vorprüfung durch einen anerkannten
       Sachverständigen der Bezirksregierung Arnsberg zur Genehmigung vorzulegen.

    Dortmund, den 23.02.2016

    Im Auftrag:

    Wagner