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27.07.1992
01.31.2-1-11
Verwaltungsanweisung
zur BVOS und zu den TASA 2.10
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.: Verwaltungsanweisung zur Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS) vom 20.7.1977 und zu den Technischen
Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS) vom 15.12.1977 *)Bezug: Verwaltungsanweisung zur BVOS und zu den TAS vom 12.11.1979 - 01.31.2-1-11 -
in der Fassung vom 29.3.1984 (SBl. A 2.10)Aufgrund der Erfahrungen in den letzten Jahren bei der Anwendung der Vorschriften der BVOS
sowie bedingt durch Änderungen berggesetzlicher Vorschriften und bergbehördlicher Bestimmungen
bedürfen die Anweisungen, Hinweise und Erläuterungen in den Anlagen 1a, 1b und 2 der bisher
geltenden Verwaltungsanweisung der Aktualisierung, z.B. § 9, 10 und 11 "Überprüfungen",
"Prüfungen" und "Untersuchungen", § 52 "Schachtarbeiten", § 55 "Anforderungen an Maschinen-
führer".Mit dem 3. Nachtrag vom Dezember 1987 wurden die Technischen Anforderungen an Schacht-
und Schrägförderanlagen - TAS - an die Weiterentwicklung der Schachtfördertechnik unter
Berücksichtigung der Änderungsvorschläge von Betreibern, Herstellern und Sachverständigen
angepaßt. Auch zu diesen Bestimmungen sind Verwaltungsanweisungen erforderlich, z.B.
TAS Nr. 4.12 "Registriergeräte".Die Auswertung und Umsetzung neuerer Forschungsergebnisse sind ebenfalls in neue
Verwaltungsanweisungen eingeflossen. So wurden z.B. die bisher in Anlage 2 der
Verwaltungsanweisungen festgeschriebenen Anforderungen an hochbeanspruchte
Förderseile im Zusammenhang mit den Überwachungsmaßnahmen zu § 30 Abs. 6 BVOS
neu gefaßt.Die neue Verwaltungsanweisung ist zusammen mit dem Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld und
dem Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz erarbeitet und abgestimmt
worden. Soweit es zur Klärung von Sachfragen erforderlich war, wurden die dafür zuständigen
Sachverständigen und Prüfstellen angehört.Der Verwaltungsanweisung beigefügt sind als Anhang 1 eine Neufassung der in
TAS Nr. 6 "Seile" enthaltenen Tabellen in Anpassung (Änderung) an die zu beachtenden
allgemeinen internationalen Normen für Seile (ISO-Normen), als Anhang 2 eine verbesserte
Darstellung einiger Abbildungen in TAS Nr. 7 und als Anhang 3 eine Druckfehlerberichtigung
des 3. Nachtrags.Die Verwaltungsanweisung vom 12.11.1979 - 01.31.2-1-11 - in der Fassung vom 29.3.1984
(SBl. A 2.10) einschließlich zugehöriger Anlagen 1a, 1b und 2 wird daher aufgehoben; die dort
aufgeführten Verwaltungsanweisungen werden durch die nachfolgenden Verwaltungsanweisungen
ersetzt.Die Zechen- und Grubenverwaltungen bitte ich entsprechend zu unterrichten und zu veranlassen,
daß die Hinweise und Anweisungen den in Betracht kommenden Personen sowie den einschlägig
beauftragten Aufsichtspersonen zur Kenntnis gebracht werden.Dortmund, den 27.07.1992
Landesoberbergamt NRW
S c h e l t e r
*) Diese Verwaltungsanweisung ist auch in Heftform unter der Verlagsnummer 478 bei
der Verlag Glückauf GmbH, Postfach 10 39 45, 4300 Essen 1, Tel (0201) 172-1546,
erhältlich.