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Anweisungen, Hinweise und Erläuterungen
zu den Vorschriften der Bergverordnung
des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS)
vom 20.7.1977Stand: 27.7.1992
1. Zu § 1 Abs. 1
In den Geltungsbereich der BVOS fallen nicht:
- Einschienenhängebahnen (EHB),
- Schienenflurbahnen (SFB),
- Streckenförderanlagen mit offenem Seil oder offener Kette, z.B. Wagenförderung
mit Streckenhaspel, - Sessellifte.
Die Herstellung von Vorschächten, insbesondere die dafür erforderlichen fördertechnischen
Einrichtungen, fallen ebenfalls nicht unter den Geltungsbereich der BVOS.Zu beachten sind jedoch die "Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb fördertechnischer
Einrichtungen beim Herstellen von Vorschäcthen (Vorschaft-Richtlinien) vom 22.4.1986
- 15.21-2-1 -".2. Zu § 1 Abs. 2
Schrägaufzüge über Tage und in Tagebauen unterliegen den Vorschriften der BVOS, wenn
sie der Begriffsbestimmung für Schrägförderanlagen nach § 2 Abs. 21 entsprechen.3. Zu § 2 Abs. 1
Abteufanlagen können auch benutzt werden:
- zum Einrichten eines Schachtes nach dem Abteufen,
- beim Ansetzen von Anschlägen und Füllörtern,
- beim Instandsetzen von Schächten.
4. Zu § 2 Abs. 15, 16 und 19 und § 43 Abs. 2 und 3
Für den Transport schwerer und sperriger Lasten auf oder unter Fördermitteln sowie am
offenen Seil sind die "Richtlinien für das Fördern von Lasten in Schächten
(Lasteinhänge-Richtlinien) vom 8.9.1989 - 15.5-1-3 -" zu beachten.5. Zu § 2 Abs. 16
Rieselgutförderanlagen in Schächten gelten als Hilfseinrichtungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und
§ 5 Abs. 4.6. Zu § 2 Abs. 21 und 22
Beschickungseinrichtungen gelten als Teile der Förderanlage, wenn sie in die Schachtsignalanlage
einbezogen sind (TAS Nr. 4.2.2 und 4.3.8) oder wenn sie in einem sonstigen funktionellen
Zusammenhang mit der Förderanlage stehen, wie das z.B. bei Aufschiebern, Schachtsperren,
Schwingbühnen der Fall ist (TAS Nr. 2.5.4.1.1).7. Zu § 2 Abs. 24
Förderzug (Zug) ist ein Treiben bei Güterförderung oder Seilfahrt zwischen zwei Anschlägen
(siehe auch § 17 Abs. 6, § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6, § 20 Abs. 2 Nr. 4, § 30 Abs. 8).Umsetzen oder Nachsetzen an einem Anschlag gilt nicht als Förderzug.
8. Zu § 4 und 5
- Für die Erlaubnis oder die Betriebsplanzulassung hat der Antragsteller die 'Richtlinien
des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für das Antragsverfahren zur Erlaubnis
nach § 4 und zur Betriebsplanzulassung nach § 5 der Bergverordnung fur Schacht- und
Schrägförderanlagen (BVOS) vom 5.12.1978 - 01.31.2-1-1 -' sowie die zugehörige
'Ergänzung vom 6.2.1984 geändert durch Rundverfügung vom 16.4.1986 - Anlage 0 -
'betreffend die Dokumentation der elektrischen Ausrüstung von Anlagen nach § 1 BVOS
zu beachten. Die 'Ergänzung' regelt insbesondere die Dokumentation elektrischer
Ausrüstungen mit speicherprogrammierbaren Geräten und deren Abnahme durch die
Sachverständigen. - Die Ruhrkohle AG besitzt fahrbare Leonard-Umformer und fahrbare Thyristor-Strom-
versorgungseinrichtungen, die auf Sonderfahrzeugen montiert sind und im Störungsfall
anstelle der stationären Umformer an den Gleichstromfördermaschinen vorübergehend
eingesetzt werden können. Für den Einsatz der Aggregate hat die Bergbau AG Lippe
eine Ausnahmebewilligung erhalten. Danach muß jeder Einsatz der Umformer dem
zuständigen Bergamt angezeigt werden. Eine Erlaubnis des Landesoberbergamts oder
Betriebsplanzulassung des Bergamts ist nicht erforderlich. - Bei der Prüfung von Anträgen ist u.a. folgendes zu beachten:
- Für Bauteile, die ausweislich nach einschlägigen DIN-Formen hergestellt sind, sowie
für solche, für die eine Bauartzulassung nach § 8 Abs. 1 vorliegt, kann auf rechnerische
Nachweise verzichtet werden.
- Bühnen in Schächten müssen so gestaltet sein, daß durch den Einbau die Wetter-
verhältnisse im Schacht nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden können. - Das Bergamt hat Betriebspläne über automatische Steuerungen in den Anlagen nach
§ 1 Abs. 1 vor der Erlaubnis oder Zulassung dem Landesoberbergamt NRW vorzulegen;
dies gilt auch für wesentliche Änderungen vorhandener automatischer Steuerungen.
9. Zu § 6 Abs. 1
- Wenn Änderungen an Anlagen nach § 1 plötzlich notwendig werden, so ist - unbeschadet
der Regelung nach § 6 - bei Anlagen, die nach § 4 erlaubnispflichtig sind, die Zustimmung
des Landesoberbergamts und bei Anlagen, die nach § 5 der Betriebsplanpflicht unterliegen,
die Zustimmung des Bergamts unverzüglich einzuholen. Als Änderung gilt nicht das
Auswechseln von Seilen gleicher Machart und gleichen Durchmessers. - In das Technische Datenblatt - TDS - sind die bei der Inbetriebnahme der jeweiligen
Schachtförderanlage eingebauten zugelassenen Treibscheiben- und Seilscheibenfutter
(§ 8 Abs. 2) und die zulässigen Werkstoffe der Bremsbeläge (vgl. TAS Nrn. 3.3.3 und
3.9.3.13-14) einzutragen. Während des Betriebes der Anlage können diese Futter oder
Beläge erforderlichenfalls durch andere geeignete zugelassene Treibscheiben- oder
Seilscheibenfutter sowie zulässige Werkstoffe für Bremsbeläge nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung eines vom Landesoberbergamt NRW anerkannten Sachverständigen ersetzt
werden. Die Zustimmung des Sachverständigen mit den erforderlichen Nachweisen ist
zum Prüfbuch, eine Abschrift der Zustimmung zur Werksausfertigung der Erlaubnis zu
nehmen.
10. Zu § 7 Abs. 2
Die Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS) gelten in der z.Z.
vorliegenden Fassung des 3. Nachtrags, Ausgabemonat: Dezember 1987.Abweichungen von den TAS bedürfen weiterhin der Zustimmung des Landesoberbergamts NRW.
11. Zu § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4
- Bremsapparate sind im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens bei einer Prüfstelle oder
beim Hersteller zu erproben.
Das gilt insbesondere für Bremsapparate mit geregelter Sicherheitsbremskraft (Regelung
der Verzögerung bei Auslösung der Sicherheitsbremse).
Für diese Bremsapparate sind Unterlagen über die Funktion der elektrischen und
elektrohydraulischen Bauteile den Antragsunterlagen beizufügen. - Fahrbremsen, bei denen die Hebelbetätigung mechanisch über ein Gestänge auf das
Bremsgewicht oder die Bremsfedern übertragen wird, bedürfen keiner Bauartzulassung. - Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen können benutzt werden nach
- TAS Nr. 3.7 an Förderhäspeln,
- TAS Nr. 3.6 an Fördermaschinen als Teil eines Fahrtreglers oder Fahrtreglersystems.
Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen als Bestandteile von Fahrtreglern werden
in der Bauartzulassung einbezogen. - Zur Geschwindigkeitsüberwachung können unter andrem auch berührungslose Geber
mit elektronischer Datenverarbeitung oder Geräte, bestehend aus Tachodynamo und
fotoelektrischer Umsetzung der Geschwindigkeitswerte, eingesetzt werden. Diese
Einrichtungen bedürfen ebenfalls der bauartmäßigen Zulassung (TAS Nr. 3.7.4). - Wenn nach einer Bauartzulassung aufgrund neuer sicherheitlicher Erkenntnisse, z.B.
bei der Abnahme, oder aufgrund weiterer betrieblicher Anforderungen, z.B. Erhöhung
der Anzahl der Bremskrafterzeuger, Änderungen erforderlich werden, ist unverzüglich
das Landesoberbergamt zu benachrichtigen.
12. Zu § 8 Abs. 4
Diese Vorschrift gilt bis auf weiteres nur für Bauartzulassungen durch die zuständige
Bergbehörde eines der alten Bundesländer.Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß in den alten Bundesländern einheitliche
bergbehördliche Vorschriften mit dem darauf basierenden einheitlichen technischen
Regelwerken, z.B. TAS, gelten; sie sind Vorausseztung einer Bauartzulassung.Ob Bauartzulassungen nach anderen Vorschriften oder anderen Sicherheitsstandards als
sicherheitlich gleichwertig angesehen werden keonnen, wäre im Einzelfall nach § 69 Abs. 1
zu prüfen, sofern nicht der Hersteller von vornherein eine Bauartzulassung nach § 8 Abs. 1
und 2 beantragt.13. Zu § 9, 10 und 11
Nach den neuen bergrechtlichen Vorschriften sind künftig anstelle der Begriffe; die Begriffe
- Überprüfung (§ 9); - Prüfung durch (fachkundige Personen)
- Prüfung (§ 10); - Prüfung durch (fachkundige Aufsichtspersonen)
- Untersuchung (§ 11); - Prüfung durch Sachverständige
zu verwenden.
Als fachkundige für die Prüfung elektrischer Anlagen gelten nur Elektro-Fachkräfte, die
den Anforderungen der ElBergV genügen.14. Zu § 10 Abs. 2
Beim Prüfen der Seile von Mehrseilförderanlagen kann die fachkundige Aufsichtsperson
andere fachkundige Personen hinzuziehen.Dabei darf jede Person nur jeweils ein Seil prüfen. Die Aufsichtsperson bleibt für die Prüfung
aller Seile verantwortlich.Sätze 1 und 2 gelten auch für andere mehrfach vorhandene gleichartige Anlagenteile wie
Spurlatten oder Führungsseile.15. Zu § 12 Abs. 2
Die Ausstellung des Betreibsscheins setzt in der Regel eine Befahrung durch das Bergamt
voraus, bei der festgestellt werden soll, ob auch die allgemeinen bergmännischen Sicherheits-
belange berücksichtigt worden sind, z.B. Wetterführung, Brandschutz.16. Zu § 12 Abs. 3
In der Erlaubnis nach § 4 oder der Betriebsplanzulassung nach § 5 kann in folgenden Fällen
auf eine Prüfung durch Sachverständige verzichtet werden:- nach dem Auflegen von Förderseilen, auch Seilen anderer Machart,
- nach dem Anhängen von Unterseilen, auch Seilen anderer Machart,
- nach dem Einbau von Zwischengeschirren oder Einsetzen von Verschleißbuchsen,
- nach dem Einbau von Unterseilaufhängugen oder Einsetzen von Verschleißbuchsen,
- nach dem Einbau von Treibscheibenfuttern aus anderem Werkstoff und/oder anderer
Befestigungsart, - nach dem Ersetzen von Verschleißteilen an Bremsen (§ 67 Abs. 4), nicht jedoch von
Bremsbelägen.
Die Änderung ist in das Betriebsbuch einzutragen; der betreffende Betriebsschein bleibt davon
unberührt.17. Zu § 12 Abs. 8
Die Ruhrkohle AG, die Kali und Salz AG und die Saarbergwerke AG verfügen über mobile
Schachtwinden mit Fördermitteln, die für den Straßenverkehr zugelassen sind und die bei
Bedarf in Tagesschächten- als Hilfsfahranlage (§ 2 Abs. 17),
- als Befahrungsanlage (§ 2 Abs. 4),
- als Rettungsanlage aufgrund eines Rettungsplanes nach § 53 Abs. 1
eingesetzt werden können.
Die Verwendung als Hilfsfahranlage regelt sich nach den Vorschriften der § 4 und 5; die
Verwendung als Befahrungsanlage bedarf der Betriebsplanzulassung. Die Verwendung als
Rettungsanlage im Rahmen eines Rettungsplanes bedarf keiner Betriebsplanzulassung.18. Zu § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit TAS Nr. 9.4.4 Satz 3
An Greiferhäspeln mit selbsthemmendem Getriebe ist bei der Abnahme durch Versuche
nachzuweisen, daß der Haspel aus der Abwärtsfahrt des Greifers mit voller Anhängelast
beim Absperren der Energiezufuhr nach etwa 15 cm Nachlaufweg von selbst zum Stillstand
kommt.19. Zu § 14 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2
- Das Indizieren der Dampffördermaschinen ist bei der Abnahme und auch nach jeder
Neueinstellung der Hauptsteuerorgane (Nach § 29 Abs. 2) erforderlich. - Die für die Bremsenmessungen erforderlichen schreibenden Meßeinrichtungen müssen
ein zeitliches Auflösungsvermögen von mindestens 0,01 s besitzen.
20. Zu § 15 Abs. 1 und 2
In den Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen müssen die Ergebnisse der Prüfungen,
insbesondere über die Maßhaltigkeit, die Oberflächenbeschaffenheit, über äußere und innere
Werkstofftrennungen, enthalten sein (vergleiche auch DIN 50049).21. Zu § 16 Abs. 1 und 2
Die hier genannten Vorschriften sind auch bei Unterseilen von Seilfahrtanlagen entsprechend
anzuwenden.22. Zu § 16 Abs. 2
Die Vorschrift wendet sich an den Betreiber; dieser hat unabhängig von den Einzeldrahtprüfungen
des Herstellers die nach Anlieferung hier geforderten Einzeldrahtprüfungen selbst vorzunehmen
oder von einem Sachverständigen oder einer Prüfstelle vornehmen zu lassen.Zur Ermittlung der Seilsicherheit sind mindestens Zugversuche notwendig.
23. Zu § 16 Abs. 3
- In den Betriebsanweisungen zum Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen sind u.a.
Angaben zu machen über
- die zu benutzenden Betriebsmittel, z.B. Häsepl, Winden, Hilfsseile, Umlenkrollen,
Seilklemmen, Ketten, Abfangvorrichtungen,
- ausreichende Befestigung und Bremskraft von häspeln und Winden,
- Art und Ausführung der Seilverbindungen,
- Signal- und Verständigungseinrichtungen. - Einbau und Ausbau von Seilen ausschließlich mit Hilfe von Lokomotiven ist unter
anderem wegen der nicht eindeutigen Reibungswerte zwischen Schiene und Rad
nicht zulässig.
24. Zu § 16 Abs. 11
Wenn das Förderseil auf der Trommel in mehreren Lagen aufgewickelt wird, muß beim
Auflegen darauf geachtet werden, daß es unter Belastung straff und in eng nebeneinander
liegenden Windungen aufgetrommelt wird, so daß sich die jeweils obere Lage nicht in die
darunterliegende Lage einklemmen kann.Es wird empfohlen, Seile, die auf Trommeln in mehr als zwei Lagen aufgewickelt werden
sollen, vor dem Auflegen vorzurecken.Bei Trommeln mit mehr als zwei Seillagen und bei Bobinen ändern sich mit der Gesamt-
seillänge die Wickeldurchmesser und damit die Umfangskräfte. Bei Änderung der Gesamt-
seillänge ist die Bremsberechnung entsprechend zu berichtigen; ggf. sind die Bremsen
neu einzustellen.25. Zu § 16 Absätze 12, 13 und 15
Nach dem Auflegen von Förderseilen sowie nach jedem Öffnen und anschließendem
Festziehen von Seileinbänden, auch anläßlich einer Seilprüfung, sind Probetreiben nach
den Absätzen 13 und 15 durchzuführen.Nach dem Erneuern von Zwischengeschirren oder Zwischengeschirrteilen ist ebenfalls
nach Satz 1 zu verfahren.Das fristgemäße Nachziehen der Klemmschrauben von Seileinbänden und Seilklemm-
verbindungen nach TAS Nr. 7.4.15.4 ist in das Betriebsbuch einzutragen.26. Zu § 17
Bei der Beurteilung der Ablegereife von Seilen sind alle Seilschäden zu berücksichtigen,
insbesondere Drahtbrüche, Rost, Verschleiß, Lockerungen, Schäden an der Seilseele,
Schlaufenbildung an Drähten, Klanken und Korkenzieherbildung sowie auffällige Änderungen
des Durchmessers und der Schlaglänge.Nach dem Ablegen der Förderseile von Schachtförderanlagen hat der Unternehmer ein
'Datenblatt für abgelegte Förderseile' auszufüllen und an die DMT - Deutsche Montan
Technologie für Rohstoff, Energie, Umwelt-Institut für Förderung und Transport (IFT),
Bochum, zu senden.Künftig sind Teile abgelegter Förderseile nach näherer Weisung des Sachverständigen
dem DMT - IFT zur Feststellung der tatsächlich aufgetretenen Schwächung zur
Verfügung zu stellen.Dies gilt insbesondere bei abgelegten Förderseilen mit besonderen Schadenserscheinungen.
Die Versuchsergebnisse sind in das 'Datenblatt für abgelegte Förderseile' einzutragen.
27. Zu § 18 Abs. 1
Wird an Tagen der Betriebsruhe, z.B. an Sonn- und Feiertagen, eine Schachtförderanlage
ausschließlich zur Seilfahrt oder Schachtbefahrung, jedoch nicht zur Güter- oder Material-
förderung benutzt, so sind an dieser Anlage mindestens festzustellen-
der Zustand der Förderseile,
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der freie Durchgang der Fördermittel und der Gegengewichte,
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der Wasserstand im Sumpf.
Dabei wird vorausgesetzt, daß der Zustand des Schachtes und dieser Anlage nicht weitere
Prüfungen erfordert.28. Zu § 19 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3
Beim Prüfen der elektrischen Signalanlagen durch Elektro-Aufsichtspersonen ist auch die
Funktionsfähigkeit der Schachthammersignalanlage (TAS Nr. 4.7) festzustellen. Dazu sind
durch Signalgabe aus verschiedenen Teufen die im Maschinenraum angekommenen Signale
festzustellen. Beim Signalgeben ist das Zugseil nach Betätigen sofort loszulassen, damit es in
die Ruhelage zurückschnellen kann, um ggf. Signalverfälschungen durch Nachschläge
erkennen zu können.29. Zu § 19 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 6
Beim Prüfen der Führungsschlitten ist auch auf Verschleiß der Futterstücke in den Führungsösen
zu achten.Beim Prüfen von seilgeführten Fördermitteln oder Gegengewichten ist auf Verschleiß des
Futters in den Führungsösen zu achten.30. Zu § 19 Abs. 3 Nr. 6
Hinweise zur Beurteilung des Zustandes von Fördermitteln und Gegengewichten:
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Mindestens bei der regelmäßigen Prüfung durch eine fachkundige Aufsichtsperson ist
es erforderlich, die wichtigsten Stellen der tragenden Teile, z.B. Befestigungsstellen
von Hängestreben, Übergänge von Rahmen zu den Hängestreben, vorher von
anhaftendem Schmutz und Schlamm zu befreien. -
Durch Korrosion bewirkte Oberflächenrauhigkeit wiegt bei der Beurteilung der Bauteile
oft schwerer als die reine Querschnittsminderung durch flächenhaftes Abrosten, denn
durch Rostnarben wird die Biegewechselfestigkeit des Materials stark herabgesetzt. -
Wenn Hängestreben oder senkrechte Träger an Gegengewichten zugleich als Halterung
der Gewichtsplatten dienen, werden sie zusätzlich durch den Verschleiß geschwächt, der
beim Fahren durch kleine Bewegungen der Platten entsteht. Der Verschleiß tritt an der
Innenseite der tragengen Teile auf, die den Platten zugekehrt ist. Daher ist es nur zu
erkennen, wenn einige Gewichtsplatten entfernt werden. -
Auch verhältnismäßig geringe Verformungen an tragenden Teilen sind schädlich, weil an
diesen Stellen beim Treiben erhöhte Biegebeanspruchungen auftreten, die zu Dauerbrüchen
führen können. -
Kritische Stellen sind ferner Schweissungen an schwingungsbeanspruchten Teilen
(vergleiche § 67 und TAS Nr. 7.1.10).
31. Zu § 19 Abs. 3 Nr. 7 und 8
Wenn Rost, Salzverkrustungen oder dergleichen in größerem Umfang an Klemmkauschen
festgestellt werden, sind diese zu öffnen; die Gängigkeit der Kauschenherzen ist zu prüfen.Es wird empfohlen, bei den Unterseilaufhängungen mindestens einmal jährlich die oberste und
unterste Seilklemme zu lösen und die Klemmstellen zu besichtigen; dabei sind auch die Gängigkeit
der Bolzen und die freie Beweglichkeit der Unterseilkauschen an den Anschlußbolzen festzustellen.32. Zu § 19 Abs. 3 Nr. 10
Bei diesen Prüfungen ist etwaiger Kraftverlust von Federspeicherbremsen an Förderanlagen mit
Fahrgeschwidigkeiten von mehr als 4 m/s festzustellen. Dies kann auch bei sonst intakter Bremse
über die Messung des Bremsweges erfolgen.Es wird empfohlen, diese Messung auch regelmäßig an Förderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten
bis 4 m/s durchzuführen.33. Zu § 19 Abs. 4 Nr. 1
Es wird empfohlen, Seilscheibenachsen, die durch chlorhaltige Stäube oder Wässer beschädigt
werden können, in Abständen von längstens 5 Jahren geeigneten Verfahren der zerstörungsfreien
Werkstoffprüfung zu unterziehen.34. Zu § 25 Abs. 4 und 5
Zu den hier verlangten Prüfungen nach § 12 Absätze 8 und 9 (durch Sachverständige) gehört auch
ein Probetreiben. Es wird empfohlen, je nach dem Stand der Schächte auch mit anderen
Befahrungsanlagen vor der Schachtbefahrung ein Probetreiben durchzuführen.35. Zu § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 5
Die Prüfung vor dem Verfahren der Bühnen oder Greifertragwerke kann auch von der örtlich
zuständigen Aufsichtsperson durchgeführt werden.36. Zu § 27
Wegen der in den letzten Jahren stetigen Zunahme der Teufeleistungen sind die Beanspruchungen
der Greiferanlagen deutlich größer geworden, so daß fruher gültige Maßstäbe für die Beurteilung
der im Einsatz befindlichen Teile enger gefaßt werden müssen.In Abteufbetrieben dürfen daher nur neue Wirbel eingesetzt werden oder Wirbel, die vor Beginn
des Einsatzes durch Sachverständige untersucht wurden.Danach müssen Wirbel in Abteufbetrieben jeweils nach einer Betriebszeit von längstens
6 Monaten ausgebaut und von einem Sachverständigen zerstörungsfrei untersucht werden.
Derart geprüfte Wirbel sind entsprechend zu kennzeichnen.37. Zu § 28 Abs. 1
Seilführungsrollen von Schrägförderanlagen sind keine Seilscheiben oder Ablenkscheiben im Sinne
der BVOS und der TAS.38. Zu § 30 Abs. 6
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Unabhängig von den in § 30 vorgeschriebenen Überwachungsmaßnahmen für Seile sind
- mehrlagige Förderseile,
- Förderseile mit tragenden Stahleinlagen,
- hochbeanspruchte Förderseile sowie
- verschlossene Förderseile
durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung, z.B. magnetisch, durch
Sachverständige zu prüfen.
Die Zeitabstände für diese Prüfungen sowie für die Aufnahme des Grunddiagramms bei
magnetischen Prüfungen sind vom Sachverständigen festzulegen.
Die Vorschrift des § 30 Abs. 6 bleibt davon unberührt.
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Anträge auf Ausnahmebewilligung von § 30 Abs. 2, 3 und 5 sind auf weiteres dem
Landesoberbergamt vorzulegen.
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Abweichend von Sätzen 1 und 2 ist vom Unternehmer zu entscheiden, ob auf die
magnetische Prüfung von mehrlagigen Förderseilen mit Stahleinlagen von
- Befahrungsanlagen,
- Hilfsfahranlagen und
- Notfahranlagen
verzichtet werden kann.
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Aufgrund der neueren Forschungsergebnisse über das Betriebsverhalten von hoch-
beanspruchten Förderseilen können die bisher geltenden erhöhten Anforderungen zur
Verbesserung des Sicherheitsstandards von hochbeanspruchten Förderseilen in Treib-
scheibenanlagen in folgender Weise zusammengefaßt und reduziert werden:
Bei einer Förderdichte von ³ 400 Zügen je Fördertag ist zur rechtzeitigen Erkennung
der Ablegereifen der Förderseile, insbesondere zur Feststellung von inneren Schäden,
auch bei einlagigen Rundlitzen-Förderseilen eine geeignete zerstörungsfreie Untersuchung,
z.B. eine magnetinduktive Untersuchung, erforderlich.
39. Zu § 30 in Verbindung mit § 61
Wenn an einem Flachunterseil ein wesentlicher Schaden aufgetreten ist, hat der Unternehmer
nach § 62 das Bergamt unverzüglich zu benachrichtigen. Als wesentlich ist der Schaden dann
anzusehen, wenn drei oder mehr Litzen in einem Bereich des Flachunterseils gebrochen oder
offensichtlich so beschädigt sind, daß ihre Tragfähigkeit um die Hälfte verringert ist. Die Schaden-
sstelle ist von einem Sachverständigen zu begutachten.Die Instandsetzung beschädigter Flachunterseile hat nach näherer Weisung eines Sachverständigen
zu erfolgen; dies gilt auch für das sogenannte 'Bügeln' verformter Flachseile.40. Zu § 30 Abs. 1
Die arbeitstägliche Prüfung der Förderseile durch fachkundige Personen soll erfolgen, nachdem
die Stelle im Laufe des täglichen Betriebes ihre größte Beanspruchung erfahren haben; der Zeitpunkt
dieser Prüfung soll aber so gewählt werden, daß genügend Zeit dafür zur Verfügung steht.Diese Prüfung ist in der Regel zum gleichen Zeitpunkt durchzuführen.
41. Zu § 31 Abs. 2
In Klemmkauschen dürfen keine Schmiermittel oder Korrosionsschutzmittel verwendet werden,
durch die die Klemmwirkung unzulässig herabgesetzt wird. Aus diesem Grund ist der Gebrauch
von Mitteln auf Molybdän- oder Graphitbasis oder ähnlich wirkenden Stoffen unzulässig. In
Zweifelsfällen ist ein Sachverständiger dazu zu hören.Staufferfett darf wegen der durch seinen Säuregehalt bedingten Korrosionsgefahr ebenfalls nicht
verwendet werden.42. Zu § 31 Abs. 10
Bolzen in Fußlagern der Bremsgestänge von Häspeln, die aufgrund der Haspelrahmen-Konstruktion
nicht geprüft werden können, sind in geeigneter Weise mindestens alle 5 Jahre zerstörungsfrei und
auf Gängigkeit zu prüfen.43. Zu § 32 Abs. 2 Nr. 1
Sind Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen verlorengegangen und können sie nicht wieder-
beschafft werden, so kann der Unternehmer ersatzweise gutachtliche Äußerungen eines anerkannten
Sachverständigen vorlegen.44. Zu § 32 Abs. 2 Nr. 2 bis 4
Die hier verlangten Nachweise über schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel und
eigensichere Anlagen können auch in dem Elektrobuch geführt werden, sofern im Betriebsbuch
hierauf verwiesen ist.45. Zu § 35 Abs. 2 und § 51 Abs. 3
Bei Frost und Tauwetter sind alle einziehenden Tagesschächte im Rahmen der täglichen Befahrung
durch die Schachthauer auf Eisbildung zu prüfen; dies gilt auch für Schächte mit Schachtheizung.
Hierbei ist besonders auf Eisbildung an Spurlatten sowie an undichten Stellen in Tübbingen und
an Übergängen von Tübbingsäulen auf anderen Schachtausbau zu achten.Auch das Fördergerüst einschließlich der Seilscheiben ist auf Eisansätze zu prüfen.
Eisansätze sind rechtzeitig zu entfernen.
46. Zu § 38 Abs. 1
Die Höchstgeschwindigkeit soll in der Regel bei der
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Seilfahrt
a) mit elektrischen Fördermaschinen 12 m/s,
b) mit Dampffördermaschinen 10 m/s
und bei der
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Schachtbefahrung
a) 8 m/s und
b) 4 m/s, wenn sich Personen auf dem Dach des Fördermittels oder des Gegengewichts
befinden
nicht überschreiten.
'Höchstgeschwindigkeit' bei der Seilfahrt und der Güterförderung ist die beim normalen Betriebs-
ablauf erreichbare Geschwindigkeit, die in der Erlaubnis oder Betriebsplanzulassung für die
betreffende Anlage festgelegt ist. Die an Anlagen mit Drehstrommaschinen beim Einhängen von
Überlast mögliche auftretende geringe Zunahme der Geschwindigkeit über die zulässige Höchst-
geschwindigkeit hinaus gilt nicht als Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit.Als Höchstgeschwindigkeit gilt ferner
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für Antriebsmaschinen mit Bobinen und konischen Trommeln die Geschwindigkeit, die sich
aus dem 0,8-fachen des größten tatsächlichen Wickeldurchmessers und der größten Drehzahl
des Seilträgers ergibt, -
für Antriebsmaschinen mit zylindrischen Trommeln die Geschwindigkeit, die sich bei ein- und
zweilagiger Wicklung aus dem Wickeldurchmesser der oberen Seillage, bei mehr als zwei-
lagiger Wicklung aus dem Wickeldurchmesser der mittleren Seillage und der größten Drehzahl
des Seilträgers ergibt.
47. Zu § 41 Abs. 2
Der Unternehmer kann im Rahmen dieser Vorschriften auch Einzelsignale als Ausführungssignale
zum Umsetzen der Fördermittel und/oder zum Abfahren eines mit einem Zwischentragboden
vorstehenden Fördermittels festlegen.48. Zu § 42, 46 und 48
Seilfahrt im Sinne dieser Vorschriften kann, wenn Anschläger anwesend sind, ein Seilfahrttreiben
oder mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Seilfahrttreiben umfassen; Selbstfahrerseilfahrt nach
§ 48 besteht dagegen immer nur aus einem Seilfahrttreiben.Die Seilfahrt-Ankündigungssignale für Anlagen ohne Seilfahrtschalter oder -taster an den Anschlägen
(§ 42 Abs. 3) werden hiermit wie folgt festgelegt:-
Seilfahrt mit Anschlägern:
Ankündigungssignal für den Beginng und für das Ende der Seilfahrt ist das Signal '4 Schläge'.
Das Signal 'Korb-frei' kann das Signal zur Beendigung der Seilfahrt ersetzen.
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Selbstfahrerseilfahrt:
1. Wenn der Selbstfahrer andere Personen mitnimmt, muß er nach dem Vorsetzen des
Fördermittels das Ankündigungssignal '4 Schläge' geben und das Einschalten der Seil-
fahrtleuchten (§ 46 Abs. 1a) oder das Signal (§ 46 Abs. 1b) abwarten. Erst danach darf
er die begleitenden Personen das Fördermittel betreten lassen. Anschließend hat er das
kombinierte Ankündigungs- und Ausführungssignal (Selbstfahrersignal '4+1+2 (oder 3)
Schläge' zu geben, bevor er selbst das Fördermittel betritt.
2. Wenn der Selbstfahrer allein fährt, muß er nach dem Vorsetzen des Fördermittels ebenfalls
das Ankündigungssignal '4 Schläge' geben und das Einschalten der Seilfahrtleuchten
(§ 46 Abs. 1a) oder das Rücksignal (§ 46. Abs. 1b) abwarten.
Anschließend hat er dann das kombinierte Ankündigungs- und Ausführungssignal
(Selbstfahrersignal) '4+1+2 (oder 3) Schläge' zu geben, bevor er selbst das Fördermittel
betritt.
3. Nach Ankunft des Fördermittels am Zielanschlag ist vom Maschinenführer und/oder vom
Anschläger am Sammelanschlag das Haltsignal zu geben. Erst danach darf das Fördermittel
verlassen werden.
49. Zu § 43 Abs. 2 und 3 sowie § 57 Abs. 16
Für das Einhängen von Lasten in Schächten gelten die Richtlinien für das Fördern von Lasten in
Schächten (Lasteinhänge-Richtlinien) vom 8.9.1989 - 15.5-1-3 -.50. Zu § 45 Abs. 2
'Betriebsruhe' bezieht sich auf die betreffende Seilfahrtanlage, nicht auf den gesamten Betrieb.
51. Zu § 45 Abs. 3
In der Ausnahmebewilligung hat das Bergamt mindestens zu fordern, daß die Fahrzeuge gegen
Lageveränderungen zuverlässig gesichert werden. Die Förderanlage muß für die Belastung durch
das Fahrzeug ausgelegt sein; gegebenenfalls ist § 38 Abs. 6 anzuwenden.52. Zu § 45 Abs. 6
Für den Betrieb breiter Fördergestelle ('Großförderkorb') wird in der Erlaubnis erforderlichenfalls
eine von § 45 Abs. 6 Satz 3 abweichende Personenzahl je Tragboden und/oder der geeignete
Verschluß der Tragböden bei Seilfahrt festgelegt. In der Regel ist mindestens einer der beiden
Zugänge geschlossen zu halten. Zusätzlich zu den Haltevorrichtungen nach TAS Nr. 7.3.1.4 sind
im mittleren Bereich des Fördermittels geeignete Haltevorrichtungen vorzusehen.53. Zu § 50 Abs. 1 und 2
Nach dieser Vorschrift brauchen bei Seilfahrt von einem Anschlag nur an diesem Anschlag
verantwortliche Personen (Aufsichtspersonen) anwesend zu sein.Das Bergamt hat zu prüfen, ob auch bei anderen Seilfahrten im Einzelfall eine Aufsicht bei der
Seilfahrt verlangt werden muß.54. Zu § 51 und 52
Wenn bei Arbeiten oder Befahrungen auf dem Dach des Fördermittels oder auf dem Gegengewicht
im Bereich von Schachtschleusen keine Signalgabe möglich ist, müssen Ersatzmaßnahmen zur
Verständigung mit dem Maschinenführer getroffen werden, z.B. Anschläger außerhalb der Schleuse.55. Zu § 51 Abs. 2
Schachtbefahrungen, bei denen sich Personen auf dem Dach des Fördermittels oder auf dem
Gegengewicht befinden, sollen nur von oben nach unten durchgeführt werden.56. Zu § 52
Bei Schachtarbeiten sind folgende Hinweise zu beachten:
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Die nach den allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften geforderten Absturzsicherungen
sind für Arbeiten in Schächten und an Anschlägen, bei denen Absturzgefahr besteht, vom
Unternehmer zur Verfügung zu stellen und von den dort beschäftigten Personen zu benutzen.
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Bei Schachtarbeiten vom stillstehenden Födermittel oder Gegengewicht aus muß ein
ungewolltes Bewegen der Antriebsmaschine verhindert werden, z.B. durch das Auflegen
der Sicherheitsbremse, Sperrung der Abfahrt.
In die Dienstanweisungen der Maschinenführer (§ 55 Abs. 10) ist die Verpflichtung zum
Auflegen der Sicherheitsbremse in diesen Fällen oder die Verpflichtung zur Kontrolle der
wirksamen Sperrung der Abfahrt aufzunehmen.
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Nach Beendigung der Schachtarbeiten sind die dabei benutzten Betriebsmittel und
Einrichtungen aus dem Schacht zu entfernen oder so zu sichern, daß der nachfolgende
Förderbetrieb gefahrlos durchgefuhert werden kann.
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Ausnahmen von § 52 Abs. 1 zur gelegentlichen Durchführung von Seilfahrt während eines
Seilwechsels an der benachbarten Förderanlage sind nur vertretbar, wenn
1. die Arbeiten im Schacht und an den dazu eingesetzten Betriebsmitteln,
z.B. Seilauflegewinde, unterbrochen werden,
2. die Bremsen der Seilträger aufgelegt sind,
3. bei verspleißten Seilen der Spleiß beim Auflegen noch nicht über die Seilscheibe
gegangen ist,
4. die Seilenden nicht miteinander verschweißt oder durch Seilstrümpfe miteinander
verbunden sind,
5. kein Hilfsseil von geringerem Durchmesser als dem des Förderseils verwendet wird,
6. der freie Durchgang der Fördermittel gewährleistet ist und
7. im Schacht arbeitende Personen den Schacht verlassen haben.
57. Zu § 55 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5, 6 und 8
Die bisherigen Vorschriften über die gesundheitliche Eignung von Fördermaschinisten und
Haspelführern werden seit dem 1. Januar 1992 durch die gesundheitlichen Anforderungen der
"Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
(Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV -) vom 31. Juli 1991
(BGBl. I S. 1751)"
ersetzt (vgl. dort auch § 19 Abs. 2 Nr. 28). Die betreffenden Vorschriften in der BVOS sind
daher gegenstandlos.Der Plan für die Ausbildung von Fördermaschinisten vom 24.9.1982 - 15.41-1-7 - und der
Plan für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen im Steilkohlenbergbau vom 1.7.1983
- 12.23.11-3-13 - sowie die Anforderungen an die psychotechnische Eignungsprüfung werden
hinsichtlich der neuen Gesundheitsvorschriften derzeit überarbeitet.58. Zu § 56 Abs. 3
Das Schutzziel dieser Vorschrift (Anwesenheit des Maschinenführers) ist, die Betriebs-
bereitschaft einer Förderanlage bei plötzlich eintretendem Notstand im Schacht zu gewährleisten.Ausnahmen von dieser Vorschrift sind nur vertretbar in den Fällen, in denen ein solcher
Notstand nicht zu befürchten ist. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn mit Reparatur-
arbeiten an Fördermitteln beauftragte Personen bei Gefahr oder Unfall den Schachtbereich
mit eigener Kraft oder mit Hilfe anderer Personen jederzeit sofort verlassen können.59. Zu § 57 Abs. 3 in Verbindung mit TAS Nr. 4.7.5
Der Maschinenführer hat die Antriebsmaschine sofort stillzusetzen, wenn er bei nicht
eingeschalteter Betriebsart 'Schachthammerbetrieb' die optische oder akustische Anzeige
erhält, daß das Schachthammerseil betätigt worden ist.60. Zu § 60 Abs. 11 Nr. 2
Soweit eine Förderanlage nicht automatisch betrieben wird, ist auch bei Güterförderung
wie bei der Seilfahrt zu verfahren, d.h., das Ausführungssignal ist erst nach Verständigung
mit dem Anschläger des Gegenanschlages zu geben.61. Zu § 65
Bei der Errichtung und dem Betrieb neuer Schachtförderanlagen, die den bisherigen Umfang
der Schachtförderung eines Bergwerks erweitern, bei der Verwendung neuartiger maschineller
oder elektrotechnischer Einrichtungen und Verfahren sowie bei besonderen Ereignissen,
Schadensfällen und Unfällen beim Betrieb fördertechnischer Einrichtungen in Schächten ist zu
prüfen, ob fachkundige Personen und fachkundige Aufsichtspersonen in ausreichender Anzahl
zur Verfügung stehen.Dabei sind insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit dieser Personen auch die zutreffenden
Vorschriften für die Überwachung und die Anforderungen z.B. nach § 33 Abs. 4 und 5,
47, 50, 56 und 59 zu berücksichtigen.62. Zu § 67 Abs. 1
DIN 18 800 Teil 1 'Stahlbauten, Bemessung und Konstruktion' ersetzt u.a. die früher in
DIN 4100 enthaltenen Festlegungen über die Bemessung und Konstruktion geschweißter
Stahlbauten; sie ist daher auch zu beachten.Kehlnähte nach DIN 18 800 Teil 1, Tabelle 6, Nrn. 7, 9, 11, sollten im Hinblick auf Gefahren
durch Kerbwirkung und Korrosion sowie wegen der schlechten Prüfmöglichkeit nicht hergestellt
werden.Doppelkehlnähte nach Tabelle 6 Nrn. 8, 10, 12 sollten nur bei entsprechender konstruktiver
Eignung der Bauteile verwendet werden; diese Nähte sind mindestens nach Gruppe BK der
DIN 8563, Teil 3, Tabelle 2, zu bewerten.63. Zu § 68
Wenn an Anlagen, für die keine oder nur teilweise Ersatzausrüstungen vorgeschrieben sind,
Schäden an den unter Abs.1 Nr. 1 bis 7 eingebauten Teilen festgestellt werden, muß das Bergamt
prüfen, ob ein weiterer Betrieb offensichtlich gefahrlos ist.Vor dem 31.12.1977 vorhandene oder bis zum 31.12.1977 bestellte Ersatzausrüstungen, die den
TAS nicht entsprechen, dürfen noch verwendet werden.64. Zu § 72 Abs. 6
Nach den bis zum 31.12.1977 geltenden Bestimmungen war es möglich, Bühnenwinden und
Antriebe von Notfahranlagen beim Abteufen mit nur einer Bremseinrichtung zu verwenden, die
auf das Vorgelege wirken durfte. Eine solche Bremseinrichtung entspricht nicht mehr dem Stand
der Technik. Daher wird die Verwendung derartiger Antriebe nicht mehr erlaubt oder zugelassen.65. Zu TAS Nr. 2.1.3
Sofern das Landesoberbergamt NRW keine abweichende Regelung im Einzelfall trifft
(s. DIN VDE 0118, Teil 2, Abschnitt 21.8.8, September 1990, und Nr. 80 Buchstabe f),
dürfen elektrische Kabel und Leitungen nicht in Fördertrumen verlegt werden.Hinsichtlich der Gefährdung der elektrischen Kabel und Leitungen, die in Schächten verlegt
sind und die der Versorgung der sicherheitlich bedeutsamen untertägigen elektrischen Anlagen
dienen, sind die Grundsätze des Landesoberbergamtes NRW über die Sicherstellung der
elektrischen Energieversorgung und über die Warnung der Belegschaft in Notsituationen im
Steinkohlenbergbau unter Tage vom 29.8.1990 - 23.7-27 - zu beachten.66. Zu TAS Nr. 2.1.5
Bei der Verwendung der hier genannten Fahrtrume, Hilfsfahr- oder Befahrungsanlagen sind
die erforderlichen Fluchtwege aus dem Grubengebäude zu berücksichtigen (vgl. die
Richtlinien für die Ermittlung zulässiger Fluchtweglängen im Steinkohlenbergbau unter Tage
(Fluchtwegrichtlinien) vom 18.12.1989 - 12.63.3-8-26 -).67. Zu TAS Nr. 2.1.11
Diese Bestimmung kann beispielsweise dann als erfüllt angesehen werden, wenn entlang der
Seiten des Fahrschachtes, die zu anderen Trumen offen sind, horizontal verlegte Winkeleisen
angeordnet sind.Der seigere Abstand der Winkeleisen sollte 900 mm nicht überschreiten; an den Ruhebühnen
sollte dieses Maß 500 mm betragen.68. Zu TAS Nr. 2.4.7.7
Die Dauer der Verwendung von Führungs- und Reibseilen (Abstandsseilen) soll 20 Jahre nicht
überschreiten.69. Zu TAS Nr. 2.4.7.7.2
Nach neueren Erkenntnissen sind Führungsseile nicht durch Klemmkauschen zu befestigen.
Neben Vergußköpfen können andere, der Seilkonstruktion angepaßte Endverbindungen
verwendet werden.70. Zu TAS Nrn. 2.5.4 und 5.3
Soweit Schachtbeschickungseinrichtungen mit zufördernden Streckenförderern technisch
zusammenwirken, sind zusätzlich zu den Anforderungen der TAS die 'Richtlinien für
elektrische Steuereinrichtungen von Stetigförderern, Gewinnungsmaschinen, Vortriebs-
maschinen und Durchlaufbrechern im Steinkohlenbergbau unter Tage (Steuerungs-Richtlinien)
vom 10.12.1981 in der Fassung vom 1.9.1991' zu beachten.Dabei mußen Störeinflüsse auf die betreffende Schachtbeschickungseinrichtung ausgeschlossen
sein.71. Zu TAS Nr. 3.1.6
Für die Überwachung des Schmierölumlaufs wird empfohlen, Vorrichtungen zu verwenden, die
nicht nur den Ölfluß, sondern auch die Durchflußmenge überwachen.72. Zu TAS Nr. 3.1.11
Beim Ansprechen der Einrichtung zur Überwachung der Einhängelast muß bei Handbedienung
der Fördermaschine mindestens das Notsignal ausgelöst werden, sofern nicht durch die Über-
wachungseinrichtung die Fahrgeschwindigkeit selbsttätig begrenzt wird; bei automatischem
Betrieb muß entweder die Fahrgeschwindigkeit unverzüglich selbsttätig begrenzt oder die
Fördermaschine elektrisch stillgesetzt werden (Fahrbremskreis, Nr. 5.5.6). Die Funktions-
fähigkeit dieser Überwachungseinrichtung muß am Bedienungsstand der Fördermaschine
prüfbar sein.Die Überwachungseinrichtung sollte deshalb so beschaffen sein, daß sie aus der Energie-
aufnahme der Antriebsmaschine erkennt, ob eine Überlast unzulässig einhängend bewegt wird;
in diesen Fällen muß sie ansprechen.Die Überwachungseinrichtung muß auch eine fehlerhafte Abwärtsfahrt eines beladenen
Gefäßes anstelle der vorgegebenen Aufwärtsfahrt erkennen.Die Überwachungseinrichtung ersetzt nicht die vorgeschriebenen Wirkungen der Bremse.
73. Zu TAS Nrn. 3.2.8.3 und 10.4.2
Die Verwendung von Antriebsritzeln aus Kunststoff an schnell laufenden Antriebsmotoren
von Förderhäspeln und Winden bedarf der Zustimmung des Landesoberbergamts NRW.74. Zu TAS Nrn. 2.3.3, 3.9.3.13 und 3.9.3.14
Die hier verlangten Eigenschaften der Bremsbeläge bezüglich Werkstoff und Befestigung
sowie die brandtechnischen Eigenschaften und die Asbestfreiheit sind in den Bescheinigungen
über Werkstoffprüfungen für Bremsbeläge nach § 15 Abs. 3 nachzuweisen. Der Nachweis
kann vom Hersteller, von der Versuchsgrubengesellschaft mbH in Dortmund oder einem vom
Landesoberbergamt anerkannten Sachverständigen erbracht werden.75. Zu TAS Nr. 3.8.3
Wenn in Drehstromnetzen Kondensatoren zur Blindstromkompensation eingesetzt werden,
hat vorher ein vom Landesoberbergamt anerkannter Sachverständiger festzustellen, ob
- gegebenenfalls durch besondere Maßnahmen - gewährleistet ist, daß bei Spannungsein-
brüchen die Sicherheitsbremse von Drehstrommaschinen sowie von Gleichstrommaschinen
mit Leonard-Umformer ordnungsgemäß einfällt.76. Zu Nr. 3.8.7.5.1
Für die unter den Buchstaben a) bis g) genannten Fehler im Sicherheitsstromkreis sind die
Bestimmungen von DIN VDE 0118 Teil 1 Abschn. 17 'Sicherheitsstromkreise',
hier: 17.6 Buchstaben a) bis g), entsprechend anzuwenden.77. Zu Nr. 3.9.1.7
Hinsichtlich der Bremskraft der Sicherheitsbremse siehe auch Nr.3.9.5.8 (Wirkung als Haltebremse)
und Nr. 3.9.5.10 (Regelbarkeit der Bremskraft).78. Zu TAS Nr. 3.10.8
Für die Reibwerte von Bremsbelägen müssen Bescheinigungen vorliegen; für den Nachweis gelten
die Hinweise unter Nr. 72 entsprechend.79. Zu TAS Nrn. 4 und 5
Die bisherigen Anhänge zu
TAS 4 'Elektrotechnische Ausführung von Schachtsignal- und -fernsprechanlagen (A4)' und zu
TAS 5 'Elektrotechnische Ausführung von Einrichtungen für den automatischen Betrieb (5)'
werden aufgehoben.Für die elektrotechnische Ausführung dieser Anlagen gelten
DIN VDE 0118 'Errichten elektrischer Anlagen im Bergbau unter Tage', September 1990,
- Teil 1 'Allgemeine Festlegungen'
- Teil 2 'Zusatzfestlegungen für Starkstromanlagen' und
- Teil 3 'Zusatzfestlegungen für Fernmeldeanlagen'.Diese Bestimmungen gelten auch für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
über Tage, die bei Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge funktionell und
sicherheitstechnisch mit dem Untertagebetrieb unmittelbar zusammenhängen
(vgl. DIN VDE 0118 Teil 1 Abschnitt 1.1 Buchstabe b).80. Aufgrund der neuen Regelungen in DIN VDE 0118 müssen die folgenden
TAS-Nummern entsprechend geändert oder ergänzt werdena) Nr. 4.2.1
Dem Abschnitt wird ein zweiter Satz beigefügt:
Für Gleichstromanlagen ist nur Gleichrichterbetrieb, ggf. in Verbindung mit Akkumulatoren, zulässig.
b) Nr. 4.2.3
Dem Abschnitt wird ein neuer Satz vorangestellt:
An der Einspeisestelle muß die Signalanlage allpolig abschaltbar sein. Beim Wiedereinschalten ...
(2 Satz unverändert).c) Nr. 4.2.5
Satz 2 lautet:
Tritt der letztgenannte Fehler während eines Treibens auf, kann die Abschaltung auch nach
Beendigung des Treibens erfolgen.Nr. 4.2.5 erhalt am Ende folgende Anmerkung:
Für die Anforderungen an Isolationsüberwachungsgeräte siehe auch DIN VDE 0118 Teil 3
Abschn. 13.4.4.d) Nr. 4.3.1
Satz 2 lautet:
Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Vorschriften der Elektrozulassungs-
Bergverordnung und der Elektro-Bergverordnung sowie die vom Verband Deutscher
Elektrotechniker herausgegebenen allgemein anerkannten Regeln der Technik
(VDE-Bestimmungen), insbesondere DIN VDE 0105 Teil 11, DIN VDE 0188,
DIN VDE-0170/0171, DIN VDE 0800, eingehalten sind.e) Nr. 4.3.2
Satz 1 lautet:
Im Steinkohlenbergbau dürfen die Signalanlagen nur schlagwettergeschütze elektrische
Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen verwendet werden.Satz 2 gestrichen.
In Satz 3: 'verwendet' (anstatt 'eingesetzt')
f) Nr. 4.3.5
Der Abschnitt erhält folgende Fassung:
In Schächten dürfen Kabel und Leitungen nicht an Einstrichen und nicht in Fördertrumen
verlegt sein. Dies gilt nicht für-
Anschlußkabel und -leitungen von Schachtschaltern, Schachtsignal- und
-überwachungsgeräten, -
Leitungen zur Verständigung und Signalgabe von und zum Fördermittel,
-
Schleppleitungen.
g) Nr. 4.4
Unter der Überschrift 'Allgemeine Anforderungen an Signalanschläge' ist einzufügen:
Anmerkung:
Für Magnetschalter in Schachtsignalanlagen siehe Abschnitt 3.8.7.7 i.V.m.
DIN VDE 0118 Teil 2 Abschnitt 13.7 und Teil 3 Abschnitt 10.4.h) Nr. 4.6.1.4
Der Abschnitt erhält folgende Fassung:
In gleichstromgespeisten Signalanlagen müssen die Einschlagwecker hintereinander geschaltet
sein, mindestens jedoch die Einschlagwecker am signalgebenden und singalempfangenden
Anschlag.81. Zu Nr. 4.1.3
Mit der hier geforderten Einrichtung zur mündlichen Verständigung mit dem Maschinenführer
vom Fördermittel aus sind auch Schachtförderanlagen mit einer Fahrgeschwindigkeit über
4 m/s auszurüsten.82. Zu TAS Nr. 4.8.4 in Verbindung mit Nr. 4.8.7
Es wird empfohlen, Funksprechgeräte mit Signaltaste einzusetzen, bei denen die Signalgabe
auf ihre Betriebsbereitschaft überwacht wird.83. Zu TAS Nr. 4.10.1.2
An Förderanlagen, an denen die Signalanlage nicht auf die Betriebsart 'Einkorbbetrieb'
umzustellen ist, kann der Maschinenführer, wenn am Gegenanschlag noch kein Anschläger
anwesend ist, z.B. bei Schichtbeginn, über einen im Maschinenraum angeordneten Über-
brückungstaster nach Ankündigung vom Sammelanschlag die Betriebsweisen 'Seilfahrt' und
'Güterforderung' einschalten.Dieser Taster darf nicht vom Sitz oder Stand des Maschinenführers aus erreichbar sein.
84. Zu TAS Nr. 4.10.1.4
Es wird empfohlen, bereits mit der Ankündigung der Seilfahrt die Fördermaschinen-/Haspel-
sperreinrichtung wirksam zu schalten.Torleuchten an offenen Schachttoren sollten jedoch erst dann aufleuchten, wenn 'Seilfahrt'
quittiert worden ist.85. Zu TAS Nr. 4.10.3.6
Bei elektrischen Anlagen in der Zündschutzart 'Eigensicherheit' können die Torleuchten
durch Betriebsleuchten an den Anschlägen ersetzt werden. Die Betriebsleuchten müssen
jedoch für die auf- und absteigenden Personen gut sichtbar sein; ggf. sind Blinkleuchten zu
verwenden.86. Zu TAS Nr. 4.10.4.1
Es wird empfohlen, den Sperrschalter so zu schalten, daß die Antriebsmaschine in der
Betriebsweise 'Güterförderung' bei betätigtem Sperrschalter - unabhängig von der Stellung
der überwachten Schachttore - gesperrt ist.87. Zu TAS Nr. 4.12
Speicher von Registriergeräten der Schachtsignalanlagen sind so auszulegen, daß die innerhalb
von 6 Tagen registrierten Ereignisse gespeichert und wieder abgerufen werden können;
Ausdrucke müssen mit zeitlich gespreizter Auflösung möglich sein.Bei Förderanlagen mit einer besonders großen Zahl zu registrierender Ereignisse, z.B. hoch-
beanspruchte Anlagen, müssen entweder weitere oder größere Speicher verwendet werden.Bei Erreichen der Endkapazität der Speicher muß der Speicherinhalt dokumentiert werden,
z.B. auf maschinenlesbare Datenträger oder Ausdrucke, sofern nicht eine ständige Dokumentation
erfolgt.Das Erreichen der Endkapazität der Speicher darf nicht unbemerkt bleiben.
Die Dokumentation ist mindestens 6 Monate lang aufzubewahren.
88. Zu TAS Nr. 5
Aufgrund der neuen Regelungen in DIN VDE 0118 müssen die folgenden TAS-Nummern
entsprechend geändert oder ergänzt werden:a) Nr. 5.1.4
Der Abschnitt lautet:
Automatische Steuerungen mit ihren zugehörigen elektrischen Betriebsmitteln müssen nach
DIN VDE 0118 beschaffen und so geschaltet sein, daß bei einem Ausfall oder einer Störung
die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigt wird.b) Nr. 5.3
Unter der Überschrift 'Anforderungen an automatische Beschickungseinrichtungen' ist einzufügen:
Anmerkung: Siehe auch DIN VDE 0118 Teil 3 Abschnitte 13.1 bis 13.4
c) Nr. 5.4.3
Am Ende des Abschnitts ist einzufügen:
Anmerkung: Für Steuerstromkreise, die vom Fördermittel aus Abfahr- oder Haltbefehle
übertragen, gelten die Anforderungen an FTS-Anlagen in Abschnitt 4.8.d) Nr. 5.5.6.1
Satz 2 lautet:
Dieser Fahrbremskreis muß den Anforderungen nach DIN VDE 0118 Teil 3 Abschnitt 13.1 bis
13.4 entsprechen mit Ausnahme der Anforderungen an den Sicherheitsstromkreis.e) Nr. 5.5.7.1
Satz 3 lautet:
Der Abfahrsperrkreis muß den Anforderungen nach DIN VDE 0118 Teil 3 Abschnitt 13.1 bis
13.4 entsprechen mit Ausnahme der Anforderungen an den Sicherheitsstromkreis.89. Zu TAS Nr. 5.1.8.4.2
Bei Notsteuerung kann auf die Schachthammersignaleinrichtung verzichtet werden, wenn die
Steuerung so beschaffen ist, daß das Fördermittel nach Ausfall oder Störung der Einrichtungen
für den automatischen Betrieb selbsttätig noch am nächsten Anschlag vorgesetzt wird. Danach
muß jedoch die Abfahrt bis zur Behebung der Störung gesperrt werden.Unabhängig von Satz 1 muß in der Betriebsart 'Schachtbefahrung' eine zusätzliche Möglichkeit
zur Signalgabe vorhanden sein. z.B. Funksprechgeräte mit Signaltaste.90. Zu TAS Nr. 6
In Anhang 1 sind die an die neuen Normen für Seile angepaßten Tabellen 1, 3, 4, 5 und 6 aufgeführt.
91. Zu TAS Nr. 6.3.1.4
Tabelle 2 ist zu streichen und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Für Nenndurchmesser, Grenzmaße sowie Rundheitsangaben von Runddrähten gilt DIN 3078.
'Aufgelöste Kerndrähte' dürfen die Grenzmasse nach DIN 3078 bis zu 50% überschreiten,
z.B. bei einem blanken Draht von 2 mm Nenndurchmesser: 50% von +- 0,03 mm ergibt +- 0,045 mm.92. Zu TAS Nr. 6.2.9.1
In den neuen Konstruktionsnormen für Förder- und Bühnenseile, z.B. DIN 21 251, Teile 1 und 2,
sind wegen der Optimierung der Seilkonstruktionen keine Drahtdurchmesser angegeben. In diesen
Fällen genügt die Angabe im Technischen Datenblatt (TDS) mit dem Hinweis auf die Einhaltung
dieser Normen; der Hinweis auf die Technischen Lieferbedingungen DIN 21 254, Teil 1, allein
reicht nicht aus.93. Zu TAS Nr. 7.1.10
Anforderungen an den Großen Befähigungsnachweis sind in DIN 18 800, Teil 7, enthalten; der
Nachweis kann z.B. bei den Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalten oder der
Deutschen Bundesbahn erbracht werden.94. Zu TAS Nr. 7.2.1
Mit Zustimmung des Landesoberbergamts können für Anschlußbleche von Unterseilen die
gleichen Sicherheitszahlen wie für Träger in Fußrahmen (7-fach) zugrunde gelegt werden.95. Zu TAS Nr. 7.3
Im dem Technischen Datenblatt (TDS) sind die zulässigen Belastungen der Tragböden als
Streckenlast und als Einzellast anzugeben.96. Zu TAS Nr. 7.3.1.1
Bei Geländern auf den Dächern von Fördermitteln und Gegengewichten sind auch deren
Stirnseiten mit entsprechenden Absturzsicherungen zu versehen; Ketten sind unzulässig.97. Zu TAS Nr. 7.3.1.4
Werden Tragböden ausschließlich zu Schachtbefahrungen oder Schachtarbeiten benutzt,
kann auf die volle Seitenverkleidung verzichtet werden, wenn im Sinne von Nr. 96
Absturzsicherungen vorhanden sind.98. Zu TAS Nr. 7.3.1.5
Mit Zustimmung des Landesoberbergamts können anstelle der Durchstiegsöffnungen in
den Tragböden Türkonstruktionen in den Seitenverkleidungen oberhalb der einzelnen
zur Seilfahrt bestimmten Tragböden vorhanden sein.99. Zu TAS Nr. 7.4.15
Beim Herstellen von Seileinbänden und von Seilverbindungen mit Seilklemmen soll der
Abstand der Klemmenmitten etwa die doppelte Klemmenbreite betragen.Beim Einsatz von Rundseilklemmen ist das Einlegen weicher Beilagen zwischen Klemme
und Seil nicht zu empfehlen.