• Anweisungen, Hinweise und Erläuterungen
    zu den Vorschriften der Bergverordnung
    des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
    für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS)
    vom 20.7.1977

    Stand: 27.7.1992

    1. Zu § 1 Abs. 1

    In den Geltungsbereich der BVOS fallen nicht:

    • Einschienenhängebahnen (EHB),
    • Schienenflurbahnen (SFB),
    • Streckenförderanlagen mit offenem Seil oder offener Kette, z.B. Wagenförderung
      mit Streckenhaspel,
    • Sessellifte.

    Die Herstellung von Vorschächten, insbesondere die dafür erforderlichen fördertechnischen
    Einrichtungen, fallen ebenfalls nicht unter den Geltungsbereich der BVOS.

    Zu beachten sind jedoch die "Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb fördertechnischer
    Einrichtungen beim Herstellen von Vorschäcthen (Vorschaft-Richtlinien) vom 22.4.1986
    - 15.21-2-1 -".

    2. Zu § 1 Abs. 2

    Schrägaufzüge über Tage und in Tagebauen unterliegen den Vorschriften der BVOS, wenn
    sie der Begriffsbestimmung für Schrägförderanlagen nach § 2 Abs. 21 entsprechen.

    3. Zu § 2 Abs. 1

    Abteufanlagen können auch benutzt werden:

    • zum Einrichten eines Schachtes nach dem Abteufen,
    • beim Ansetzen von Anschlägen und Füllörtern,
    • beim Instandsetzen von Schächten.

    4. Zu § 2 Abs. 15, 16 und 19 und § 43 Abs. 2 und 3

    Für den Transport schwerer und sperriger Lasten auf oder unter Fördermitteln sowie am
    offenen Seil sind die "Richtlinien für das Fördern von Lasten in Schächten
    (Lasteinhänge-Richtlinien) vom 8.9.1989 - 15.5-1-3 -" zu beachten.

    5. Zu § 2 Abs. 16

    Rieselgutförderanlagen in Schächten gelten als Hilfseinrichtungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und
    § 5 Abs. 4.

    6. Zu § 2 Abs. 21 und 22

    Beschickungseinrichtungen gelten als Teile der Förderanlage, wenn sie in die Schachtsignalanlage
    einbezogen sind (TAS Nr. 4.2.2 und 4.3.8) oder wenn sie in einem sonstigen funktionellen
    Zusammenhang mit der Förderanlage stehen, wie das z.B. bei Aufschiebern, Schachtsperren,
    Schwingbühnen der Fall ist (TAS Nr. 2.5.4.1.1).

    7. Zu § 2 Abs. 24

    Förderzug (Zug) ist ein Treiben bei Güterförderung oder Seilfahrt zwischen zwei Anschlägen
    (siehe auch § 17 Abs. 6, § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6, § 20 Abs. 2 Nr. 4, § 30 Abs. 8).

    Umsetzen oder Nachsetzen an einem Anschlag gilt nicht als Förderzug.

    8. Zu § 4 und 5

    1. Für die Erlaubnis oder die Betriebsplanzulassung hat der Antragsteller die 'Richtlinien
      des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für das Antragsverfahren zur Erlaubnis
      nach § 4 und zur Betriebsplanzulassung nach § 5 der Bergverordnung fur Schacht- und
      Schrägförderanlagen (BVOS) vom 5.12.1978 - 01.31.2-1-1 -' sowie die zugehörige
      'Ergänzung vom 6.2.1984 geändert durch Rundverfügung vom 16.4.1986 - Anlage 0 -
      'betreffend die Dokumentation der elektrischen Ausrüstung von Anlagen nach § 1 BVOS
      zu beachten. Die 'Ergänzung' regelt insbesondere die Dokumentation elektrischer
      Ausrüstungen mit speicherprogrammierbaren Geräten und deren Abnahme durch die
      Sachverständigen.
    2. Die Ruhrkohle AG besitzt fahrbare Leonard-Umformer und fahrbare Thyristor-Strom-
      versorgungseinrichtungen, die auf Sonderfahrzeugen montiert sind und im Störungsfall
      anstelle der stationären Umformer an den Gleichstromfördermaschinen vorübergehend
      eingesetzt werden können. Für den Einsatz der Aggregate hat die Bergbau AG Lippe
      eine Ausnahmebewilligung erhalten. Danach muß jeder Einsatz der Umformer dem
      zuständigen Bergamt angezeigt werden. Eine Erlaubnis des Landesoberbergamts oder
      Betriebsplanzulassung des Bergamts ist nicht erforderlich.
    3. Bei der Prüfung von Anträgen ist u.a. folgendes zu beachten:
      - Für Bauteile, die ausweislich nach einschlägigen DIN-Formen hergestellt sind, sowie
        für solche, für die eine Bauartzulassung nach § 8 Abs. 1 vorliegt, kann auf rechnerische
        Nachweise verzichtet werden.
      - Bühnen in Schächten müssen so gestaltet sein, daß durch den Einbau die Wetter-
        verhältnisse im Schacht nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden können.
    4. Das Bergamt hat Betriebspläne über automatische Steuerungen in den Anlagen nach
      § 1 Abs. 1 vor der Erlaubnis oder Zulassung dem Landesoberbergamt NRW vorzulegen;
      dies gilt auch für wesentliche Änderungen vorhandener automatischer Steuerungen.

    9. Zu § 6 Abs. 1

    1. Wenn Änderungen an Anlagen nach § 1 plötzlich notwendig werden, so ist - unbeschadet
      der Regelung nach § 6 - bei Anlagen, die nach § 4 erlaubnispflichtig sind, die Zustimmung
      des Landesoberbergamts und bei Anlagen, die nach § 5 der Betriebsplanpflicht unterliegen,
      die Zustimmung des Bergamts unverzüglich einzuholen. Als Änderung gilt nicht das
      Auswechseln von Seilen gleicher Machart und gleichen Durchmessers.
    2. In das Technische Datenblatt - TDS - sind die bei der Inbetriebnahme der jeweiligen
      Schachtförderanlage eingebauten zugelassenen Treibscheiben- und Seilscheibenfutter
      (§ 8 Abs. 2) und die zulässigen Werkstoffe der Bremsbeläge (vgl. TAS Nrn. 3.3.3 und
      3.9.3.13-14) einzutragen. Während des Betriebes der Anlage können diese Futter oder
      Beläge erforderlichenfalls durch andere geeignete zugelassene Treibscheiben- oder
      Seilscheibenfutter sowie zulässige Werkstoffe für Bremsbeläge nach vorheriger schriftlicher
      Zustimmung eines vom Landesoberbergamt NRW anerkannten Sachverständigen ersetzt
      werden. Die Zustimmung des Sachverständigen mit den erforderlichen Nachweisen ist
      zum Prüfbuch, eine Abschrift der Zustimmung zur Werksausfertigung der Erlaubnis zu
      nehmen.

    10. Zu § 7 Abs. 2

    Die Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS) gelten in der z.Z.
    vorliegenden Fassung des 3. Nachtrags, Ausgabemonat: Dezember 1987.

    Abweichungen von den TAS bedürfen weiterhin der Zustimmung des Landesoberbergamts NRW.

    11. Zu § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4

    1. Bremsapparate sind im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens bei einer Prüfstelle oder
      beim Hersteller zu erproben.

      Das gilt insbesondere für Bremsapparate mit geregelter Sicherheitsbremskraft (Regelung
      der Verzögerung bei Auslösung der Sicherheitsbremse).

      Für diese Bremsapparate sind Unterlagen über die Funktion der elektrischen und
      elektrohydraulischen Bauteile den Antragsunterlagen beizufügen.
    2. Fahrbremsen, bei denen die Hebelbetätigung mechanisch über ein Gestänge auf das
      Bremsgewicht oder die Bremsfedern übertragen wird, bedürfen keiner Bauartzulassung.
    3. Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen können benutzt werden nach
      - TAS Nr. 3.7 an Förderhäspeln,
      - TAS Nr. 3.6 an Fördermaschinen als Teil eines Fahrtreglers oder Fahrtreglersystems.

      Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen als Bestandteile von Fahrtreglern werden
      in der Bauartzulassung einbezogen.
    4. Zur Geschwindigkeitsüberwachung können unter andrem auch berührungslose Geber
      mit elektronischer Datenverarbeitung oder Geräte, bestehend aus Tachodynamo und
      fotoelektrischer Umsetzung der Geschwindigkeitswerte, eingesetzt werden. Diese
      Einrichtungen bedürfen ebenfalls der bauartmäßigen Zulassung (TAS Nr. 3.7.4).
    5. Wenn nach einer Bauartzulassung aufgrund neuer sicherheitlicher Erkenntnisse, z.B.
      bei der Abnahme, oder aufgrund weiterer betrieblicher Anforderungen, z.B. Erhöhung
      der Anzahl der Bremskrafterzeuger, Änderungen erforderlich werden, ist unverzüglich
      das Landesoberbergamt zu benachrichtigen.

    12. Zu § 8 Abs. 4

    Diese Vorschrift gilt bis auf weiteres nur für Bauartzulassungen durch die zuständige
    Bergbehörde eines der alten Bundesländer.

    Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß in den alten Bundesländern einheitliche
    bergbehördliche Vorschriften mit dem darauf basierenden einheitlichen technischen
    Regelwerken, z.B. TAS, gelten; sie sind Vorausseztung einer Bauartzulassung.

    Ob Bauartzulassungen nach anderen Vorschriften oder anderen Sicherheitsstandards als
    sicherheitlich gleichwertig angesehen werden keonnen, wäre im Einzelfall nach § 69 Abs. 1
    zu prüfen, sofern nicht der Hersteller von vornherein eine Bauartzulassung nach § 8 Abs. 1
    und 2 beantragt.

    13. Zu § 9, 10 und 11

    Nach den neuen bergrechtlichen Vorschriften sind künftig anstelle der Begriffe; die Begriffe

    • Überprüfung (§ 9); - Prüfung durch (fachkundige Personen)
    • Prüfung (§ 10); - Prüfung durch (fachkundige Aufsichtspersonen)
    • Untersuchung (§ 11); - Prüfung durch Sachverständige

    zu verwenden.

    Als fachkundige für die Prüfung elektrischer Anlagen gelten nur Elektro-Fachkräfte, die
    den Anforderungen der ElBergV genügen.

    14. Zu § 10 Abs. 2

    Beim Prüfen der Seile von Mehrseilförderanlagen kann die fachkundige Aufsichtsperson
    andere fachkundige Personen hinzuziehen.

    Dabei darf jede Person nur jeweils ein Seil prüfen. Die Aufsichtsperson bleibt für die Prüfung
    aller Seile verantwortlich.

    Sätze 1 und 2 gelten auch für andere mehrfach vorhandene gleichartige Anlagenteile wie
    Spurlatten oder Führungsseile.

    15. Zu § 12 Abs. 2

    Die Ausstellung des Betreibsscheins setzt in der Regel eine Befahrung durch das Bergamt
    voraus, bei der festgestellt werden soll, ob auch die allgemeinen bergmännischen Sicherheits-
    belange berücksichtigt worden sind, z.B. Wetterführung, Brandschutz.

    16. Zu § 12 Abs. 3

    In der Erlaubnis nach § 4 oder der Betriebsplanzulassung nach § 5 kann in folgenden Fällen
    auf eine Prüfung durch Sachverständige verzichtet werden:

    • nach dem Auflegen von Förderseilen, auch Seilen anderer Machart,
    • nach dem Anhängen von Unterseilen, auch Seilen anderer Machart,
    • nach dem Einbau von Zwischengeschirren oder Einsetzen von Verschleißbuchsen,
    • nach dem Einbau von Unterseilaufhängugen oder Einsetzen von Verschleißbuchsen,
    • nach dem Einbau von Treibscheibenfuttern aus anderem Werkstoff und/oder anderer
      Befestigungsart,
    • nach dem Ersetzen von Verschleißteilen an Bremsen (§ 67 Abs. 4), nicht jedoch von
      Bremsbelägen.

    Die Änderung ist in das Betriebsbuch einzutragen; der betreffende Betriebsschein bleibt davon
    unberührt.

    17. Zu § 12 Abs. 8

    Die Ruhrkohle AG, die Kali und Salz AG und die Saarbergwerke AG verfügen über mobile
    Schachtwinden mit Fördermitteln, die für den Straßenverkehr zugelassen sind und die bei
    Bedarf in Tagesschächten

    • als Hilfsfahranlage (§ 2 Abs. 17),
    • als Befahrungsanlage (§ 2 Abs. 4),
    • als Rettungsanlage aufgrund eines Rettungsplanes nach § 53 Abs. 1

    eingesetzt werden können.

    Die Verwendung als Hilfsfahranlage regelt sich nach den Vorschriften der § 4 und 5; die
    Verwendung als Befahrungsanlage bedarf der Betriebsplanzulassung. Die Verwendung als
    Rettungsanlage im Rahmen eines Rettungsplanes bedarf keiner Betriebsplanzulassung.

    18. Zu § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit TAS Nr. 9.4.4 Satz 3

    An Greiferhäspeln mit selbsthemmendem Getriebe ist bei der Abnahme durch Versuche
    nachzuweisen, daß der Haspel aus der Abwärtsfahrt des Greifers mit voller Anhängelast
    beim Absperren der Energiezufuhr nach etwa 15 cm Nachlaufweg von selbst zum Stillstand
    kommt.

    19. Zu § 14 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2

    1. Das Indizieren der Dampffördermaschinen ist bei der Abnahme und auch nach jeder
      Neueinstellung der Hauptsteuerorgane (Nach § 29 Abs. 2) erforderlich.
    2. Die für die Bremsenmessungen erforderlichen schreibenden Meßeinrichtungen müssen
      ein zeitliches Auflösungsvermögen von mindestens 0,01 s besitzen.

    20. Zu § 15 Abs. 1 und 2

    In den Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen müssen die Ergebnisse der Prüfungen,
    insbesondere über die Maßhaltigkeit, die Oberflächenbeschaffenheit, über äußere und innere
    Werkstofftrennungen, enthalten sein (vergleiche auch DIN 50049).

    21. Zu § 16 Abs. 1 und 2

    Die hier genannten Vorschriften sind auch bei Unterseilen von Seilfahrtanlagen entsprechend
    anzuwenden.

    22. Zu § 16 Abs. 2

    Die Vorschrift wendet sich an den Betreiber; dieser hat unabhängig von den Einzeldrahtprüfungen
    des Herstellers die nach Anlieferung hier geforderten Einzeldrahtprüfungen selbst vorzunehmen
    oder von einem Sachverständigen oder einer Prüfstelle vornehmen zu lassen.

    Zur Ermittlung der Seilsicherheit sind mindestens Zugversuche notwendig.

    23. Zu § 16 Abs. 3

    1. In den Betriebsanweisungen zum Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen sind u.a.
      Angaben zu machen über
      - die zu benutzenden Betriebsmittel, z.B. Häsepl, Winden, Hilfsseile, Umlenkrollen,
         Seilklemmen, Ketten, Abfangvorrichtungen,
      - ausreichende Befestigung und Bremskraft von häspeln und Winden,
      - Art und Ausführung der Seilverbindungen,
      - Signal- und Verständigungseinrichtungen.
    2. Einbau und Ausbau von Seilen ausschließlich mit Hilfe von Lokomotiven ist unter
      anderem wegen der nicht eindeutigen Reibungswerte zwischen Schiene und Rad
      nicht zulässig.

    24. Zu § 16 Abs. 11

    Wenn das Förderseil auf der Trommel in mehreren Lagen aufgewickelt wird, muß beim
    Auflegen darauf geachtet werden, daß es unter Belastung straff und in eng nebeneinander
    liegenden Windungen aufgetrommelt wird, so daß sich die jeweils obere Lage nicht in die
    darunterliegende Lage einklemmen kann.

    Es wird empfohlen, Seile, die auf Trommeln in mehr als zwei Lagen aufgewickelt werden
    sollen, vor dem Auflegen vorzurecken.

    Bei Trommeln mit mehr als zwei Seillagen und bei Bobinen ändern sich mit der Gesamt-
    seillänge die Wickeldurchmesser und damit die Umfangskräfte. Bei Änderung der Gesamt-
    seillänge ist die Bremsberechnung entsprechend zu berichtigen; ggf. sind die Bremsen
    neu einzustellen.

    25. Zu § 16 Absätze 12, 13 und 15

    Nach dem Auflegen von Förderseilen sowie nach jedem Öffnen und anschließendem
    Festziehen von Seileinbänden, auch anläßlich einer Seilprüfung, sind Probetreiben nach
    den Absätzen 13 und 15 durchzuführen.

    Nach dem Erneuern von Zwischengeschirren oder Zwischengeschirrteilen ist ebenfalls
    nach Satz 1 zu verfahren.

    Das fristgemäße Nachziehen der Klemmschrauben von Seileinbänden und Seilklemm-
    verbindungen nach TAS Nr. 7.4.15.4 ist in das Betriebsbuch einzutragen.

    26. Zu § 17

    Bei der Beurteilung der Ablegereife von Seilen sind alle Seilschäden zu berücksichtigen,
    insbesondere Drahtbrüche, Rost, Verschleiß, Lockerungen, Schäden an der Seilseele,
    Schlaufenbildung an Drähten, Klanken und Korkenzieherbildung sowie auffällige Änderungen
    des Durchmessers und der Schlaglänge.

    Nach dem Ablegen der Förderseile von Schachtförderanlagen hat der Unternehmer ein
    'Datenblatt für abgelegte Förderseile' auszufüllen und an die DMT - Deutsche Montan
    Technologie für Rohstoff, Energie, Umwelt-Institut für Förderung und Transport (IFT),
    Bochum, zu senden.

    Künftig sind Teile abgelegter Förderseile nach näherer Weisung des Sachverständigen
    dem DMT - IFT zur Feststellung der tatsächlich aufgetretenen Schwächung zur
    Verfügung zu stellen.

    Dies gilt insbesondere bei abgelegten Förderseilen mit besonderen Schadenserscheinungen.

    Die Versuchsergebnisse sind in das 'Datenblatt für abgelegte Förderseile' einzutragen.

    27. Zu § 18 Abs. 1

    Wird an Tagen der Betriebsruhe, z.B. an Sonn- und Feiertagen, eine Schachtförderanlage
    ausschließlich zur Seilfahrt oder Schachtbefahrung, jedoch nicht zur Güter- oder Material-
    förderung benutzt, so sind an dieser Anlage mindestens festzustellen

    • der Zustand der Förderseile,
    • der freie Durchgang der Fördermittel und der Gegengewichte,
    • der Wasserstand im Sumpf.

    Dabei wird vorausgesetzt, daß der Zustand des Schachtes und dieser Anlage nicht weitere
    Prüfungen erfordert.

    28. Zu § 19 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3

    Beim Prüfen der elektrischen Signalanlagen durch Elektro-Aufsichtspersonen ist auch die
    Funktionsfähigkeit der Schachthammersignalanlage (TAS Nr. 4.7) festzustellen. Dazu sind
    durch Signalgabe aus verschiedenen Teufen die im Maschinenraum angekommenen Signale
    festzustellen. Beim Signalgeben ist das Zugseil nach Betätigen sofort loszulassen, damit es in
    die Ruhelage zurückschnellen kann, um ggf. Signalverfälschungen durch Nachschläge
    erkennen zu können.

    29. Zu § 19 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 6

    Beim Prüfen der Führungsschlitten ist auch auf Verschleiß der Futterstücke in den Führungsösen
    zu achten.

    Beim Prüfen von seilgeführten Fördermitteln oder Gegengewichten ist auf Verschleiß des
    Futters in den Führungsösen zu achten.

    30. Zu § 19 Abs. 3 Nr. 6

    Hinweise zur Beurteilung des Zustandes von Fördermitteln und Gegengewichten:

    • Mindestens bei der regelmäßigen Prüfung durch eine fachkundige Aufsichtsperson ist
      es erforderlich, die wichtigsten Stellen der tragenden Teile, z.B. Befestigungsstellen
      von Hängestreben, Übergänge von Rahmen zu den Hängestreben, vorher von
      anhaftendem Schmutz und Schlamm zu befreien.
    • Durch Korrosion bewirkte Oberflächenrauhigkeit wiegt bei der Beurteilung der Bauteile
      oft schwerer als die reine Querschnittsminderung durch flächenhaftes Abrosten, denn
      durch Rostnarben wird die Biegewechselfestigkeit des Materials stark herabgesetzt.
    • Wenn Hängestreben oder senkrechte Träger an Gegengewichten zugleich als Halterung
      der Gewichtsplatten dienen, werden sie zusätzlich durch den Verschleiß geschwächt, der
      beim Fahren durch kleine Bewegungen der Platten entsteht. Der Verschleiß tritt an der
      Innenseite der tragengen Teile auf, die den Platten zugekehrt ist. Daher ist es nur zu
      erkennen, wenn einige Gewichtsplatten entfernt werden.
    • Auch verhältnismäßig geringe Verformungen an tragenden Teilen sind schädlich, weil an
      diesen Stellen beim Treiben erhöhte Biegebeanspruchungen auftreten, die zu Dauerbrüchen
      führen können.
    • Kritische Stellen sind ferner Schweissungen an schwingungsbeanspruchten Teilen
      (vergleiche § 67 und TAS Nr. 7.1.10).

    31. Zu § 19 Abs. 3 Nr. 7 und 8

    Wenn Rost, Salzverkrustungen oder dergleichen in größerem Umfang an Klemmkauschen
    festgestellt werden, sind diese zu öffnen; die Gängigkeit der Kauschenherzen ist zu prüfen.

    Es wird empfohlen, bei den Unterseilaufhängungen mindestens einmal jährlich die oberste und
    unterste Seilklemme zu lösen und die Klemmstellen zu besichtigen; dabei sind auch die Gängigkeit
    der Bolzen und die freie Beweglichkeit der Unterseilkauschen an den Anschlußbolzen festzustellen.

    32. Zu § 19 Abs. 3 Nr. 10

    Bei diesen Prüfungen ist etwaiger Kraftverlust von Federspeicherbremsen an Förderanlagen mit
    Fahrgeschwidigkeiten von mehr als 4 m/s festzustellen. Dies kann auch bei sonst intakter Bremse
    über die Messung des Bremsweges erfolgen.

    Es wird empfohlen, diese Messung auch regelmäßig an Förderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten
    bis 4 m/s durchzuführen.

    33. Zu § 19 Abs. 4 Nr. 1

    Es wird empfohlen, Seilscheibenachsen, die durch chlorhaltige Stäube oder Wässer beschädigt
    werden können, in Abständen von längstens 5 Jahren geeigneten Verfahren der zerstörungsfreien
    Werkstoffprüfung zu unterziehen.

    34. Zu § 25 Abs. 4 und 5

    Zu den hier verlangten Prüfungen nach § 12 Absätze 8 und 9 (durch Sachverständige) gehört auch
    ein Probetreiben. Es wird empfohlen, je nach dem Stand der Schächte auch mit anderen
    Befahrungsanlagen vor der Schachtbefahrung ein Probetreiben durchzuführen.

    35. Zu § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 5

    Die Prüfung vor dem Verfahren der Bühnen oder Greifertragwerke kann auch von der örtlich
    zuständigen Aufsichtsperson durchgeführt werden.

    36. Zu § 27

    Wegen der in den letzten Jahren stetigen Zunahme der Teufeleistungen sind die Beanspruchungen
    der Greiferanlagen deutlich größer geworden, so daß fruher gültige Maßstäbe für die Beurteilung
    der im Einsatz befindlichen Teile enger gefaßt werden müssen.

    In Abteufbetrieben dürfen daher nur neue Wirbel eingesetzt werden oder Wirbel, die vor Beginn
    des Einsatzes durch Sachverständige untersucht wurden.

    Danach müssen Wirbel in Abteufbetrieben jeweils nach einer Betriebszeit von längstens
    6 Monaten ausgebaut und von einem Sachverständigen zerstörungsfrei untersucht werden.
    Derart geprüfte Wirbel sind entsprechend zu kennzeichnen.

    37. Zu § 28 Abs. 1

    Seilführungsrollen von Schrägförderanlagen sind keine Seilscheiben oder Ablenkscheiben im Sinne
    der BVOS und der TAS.

    38. Zu § 30 Abs. 6

    1. Unabhängig von den in § 30 vorgeschriebenen Überwachungsmaßnahmen für Seile sind

      - mehrlagige Förderseile,
      - Förderseile mit tragenden Stahleinlagen,
      - hochbeanspruchte Förderseile sowie
      - verschlossene Förderseile

      durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung, z.B. magnetisch, durch
      Sachverständige zu prüfen.

      Die Zeitabstände für diese Prüfungen sowie für die Aufnahme des Grunddiagramms bei
      magnetischen Prüfungen sind vom Sachverständigen festzulegen.

      Die Vorschrift des § 30 Abs. 6 bleibt davon unberührt.
       
    2. Anträge auf Ausnahmebewilligung von § 30 Abs. 2, 3 und 5 sind auf weiteres dem
      Landesoberbergamt vorzulegen.
       
    3. Abweichend von Sätzen 1 und 2 ist vom Unternehmer zu entscheiden, ob auf die
      magnetische Prüfung von mehrlagigen Förderseilen mit Stahleinlagen von
       
      - Befahrungsanlagen,
      - Hilfsfahranlagen und
      - Notfahranlagen
      verzichtet werden kann.
       
    4. Aufgrund der neueren Forschungsergebnisse über das Betriebsverhalten von hoch-
      beanspruchten
      Förderseilen können die bisher geltenden erhöhten Anforderungen zur
      Verbesserung des Sicherheitsstandards von hochbeanspruchten Förderseilen in Treib-
      scheibenanlagen in folgender Weise zusammengefaßt und reduziert werden:
       
      Bei einer Förderdichte von ³ 400 Zügen je Fördertag ist zur rechtzeitigen Erkennung
      der Ablegereifen der Förderseile, insbesondere zur Feststellung von inneren Schäden,
      auch bei einlagigen Rundlitzen-Förderseilen eine geeignete zerstörungsfreie Untersuchung,
      z.B. eine magnetinduktive Untersuchung, erforderlich.

    39. Zu § 30 in Verbindung mit § 61

    Wenn an einem Flachunterseil ein wesentlicher Schaden aufgetreten ist, hat der Unternehmer
    nach § 62 das Bergamt unverzüglich zu benachrichtigen. Als wesentlich ist der Schaden dann
    anzusehen, wenn drei oder mehr Litzen in einem Bereich des Flachunterseils gebrochen oder
    offensichtlich so beschädigt sind, daß ihre Tragfähigkeit um die Hälfte verringert ist. Die Schaden-
    sstelle ist von einem Sachverständigen zu begutachten.

    Die Instandsetzung beschädigter Flachunterseile hat nach näherer Weisung eines Sachverständigen
    zu erfolgen; dies gilt auch für das sogenannte 'Bügeln' verformter Flachseile.

    40. Zu § 30 Abs. 1

    Die arbeitstägliche Prüfung der Förderseile durch fachkundige Personen soll erfolgen, nachdem
    die Stelle im Laufe des täglichen Betriebes ihre größte Beanspruchung erfahren haben; der Zeitpunkt
    dieser Prüfung soll aber so gewählt werden, daß genügend Zeit dafür zur Verfügung steht.

    Diese Prüfung ist in der Regel zum gleichen Zeitpunkt durchzuführen.

    41. Zu § 31 Abs. 2

    In Klemmkauschen dürfen keine Schmiermittel oder Korrosionsschutzmittel verwendet werden,
    durch die die Klemmwirkung unzulässig herabgesetzt wird. Aus diesem Grund ist der Gebrauch
    von Mitteln auf Molybdän- oder Graphitbasis oder ähnlich wirkenden Stoffen unzulässig. In
    Zweifelsfällen ist ein Sachverständiger dazu zu hören.

    Staufferfett darf wegen der durch seinen Säuregehalt bedingten Korrosionsgefahr ebenfalls nicht
    verwendet werden.

    42. Zu § 31 Abs. 10

    Bolzen in Fußlagern der Bremsgestänge von Häspeln, die aufgrund der Haspelrahmen-Konstruktion
    nicht geprüft werden können, sind in geeigneter Weise mindestens alle 5 Jahre zerstörungsfrei und
    auf Gängigkeit zu prüfen.

    43. Zu § 32 Abs. 2 Nr. 1

    Sind Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen verlorengegangen und können sie nicht wieder-
    beschafft werden, so kann der Unternehmer ersatzweise gutachtliche Äußerungen eines anerkannten
    Sachverständigen vorlegen.

    44. Zu § 32 Abs. 2 Nr. 2 bis 4

    Die hier verlangten Nachweise über schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel und
    eigensichere Anlagen können auch in dem Elektrobuch geführt werden, sofern im Betriebsbuch
    hierauf verwiesen ist.

    45. Zu § 35 Abs. 2 und § 51 Abs. 3

    Bei Frost und Tauwetter sind alle einziehenden Tagesschächte im Rahmen der täglichen Befahrung
    durch die Schachthauer auf Eisbildung zu prüfen; dies gilt auch für Schächte mit Schachtheizung.
    Hierbei ist besonders auf Eisbildung an Spurlatten sowie an undichten Stellen in Tübbingen und
    an Übergängen von Tübbingsäulen auf anderen Schachtausbau zu achten.

    Auch das Fördergerüst einschließlich der Seilscheiben ist auf Eisansätze zu prüfen.

    Eisansätze sind rechtzeitig zu entfernen.

    46. Zu § 38 Abs. 1

    Die Höchstgeschwindigkeit soll in der Regel bei der

    • Seilfahrt
       
      a) mit elektrischen Fördermaschinen 12 m/s,
      b) mit Dampffördermaschinen 10 m/s

      und bei der
       
    • Schachtbefahrung
       
      a) 8 m/s und
      b) 4 m/s, wenn sich Personen auf dem Dach des Fördermittels oder des Gegengewichts
           befinden
       
      nicht überschreiten.

    'Höchstgeschwindigkeit' bei der Seilfahrt und der Güterförderung ist die beim normalen Betriebs-
    ablauf erreichbare Geschwindigkeit, die in der Erlaubnis oder Betriebsplanzulassung für die
    betreffende Anlage festgelegt ist. Die an Anlagen mit Drehstrommaschinen beim Einhängen von
    Überlast mögliche auftretende geringe Zunahme der Geschwindigkeit über die zulässige Höchst-
    geschwindigkeit hinaus gilt nicht als Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit.

    Als Höchstgeschwindigkeit gilt ferner

    • für Antriebsmaschinen mit Bobinen und konischen Trommeln die Geschwindigkeit, die sich
      aus dem 0,8-fachen des größten tatsächlichen Wickeldurchmessers und der größten Drehzahl
      des Seilträgers ergibt,
    • für Antriebsmaschinen mit zylindrischen Trommeln die Geschwindigkeit, die sich bei ein- und
      zweilagiger Wicklung aus dem Wickeldurchmesser der oberen Seillage, bei mehr als zwei-
      lagiger Wicklung aus dem Wickeldurchmesser der mittleren Seillage und der größten Drehzahl
      des Seilträgers ergibt.

    47. Zu § 41 Abs. 2

    Der Unternehmer kann im Rahmen dieser Vorschriften auch Einzelsignale als Ausführungssignale
    zum Umsetzen der Fördermittel und/oder zum Abfahren eines mit einem Zwischentragboden
    vorstehenden Fördermittels festlegen.

    48. Zu § 42, 46 und 48

    Seilfahrt im Sinne dieser Vorschriften kann, wenn Anschläger anwesend sind, ein Seilfahrttreiben
    oder mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Seilfahrttreiben umfassen; Selbstfahrerseilfahrt nach
    § 48 besteht dagegen immer nur aus einem Seilfahrttreiben.

    Die Seilfahrt-Ankündigungssignale für Anlagen ohne Seilfahrtschalter oder -taster an den Anschlägen
    (§ 42 Abs. 3) werden hiermit wie folgt festgelegt:

    1. Seilfahrt mit Anschlägern:
       
      Ankündigungssignal für den Beginng und für das Ende der Seilfahrt ist das Signal '4 Schläge'.
      Das Signal 'Korb-frei' kann das Signal zur Beendigung der Seilfahrt ersetzen.
       
    2. Selbstfahrerseilfahrt:
       
      1. Wenn der Selbstfahrer andere Personen mitnimmt, muß er nach dem Vorsetzen des
           Fördermittels das Ankündigungssignal '4 Schläge' geben und das Einschalten der Seil-
           fahrtleuchten (§ 46 Abs. 1a) oder das Signal (§ 46 Abs. 1b) abwarten. Erst danach darf
           er die begleitenden Personen das Fördermittel betreten lassen. Anschließend hat er das
           kombinierte Ankündigungs- und Ausführungssignal (Selbstfahrersignal '4+1+2 (oder 3)
           Schläge' zu geben, bevor er selbst das Fördermittel betritt.
       
      2. Wenn der Selbstfahrer allein fährt, muß er nach dem Vorsetzen des Fördermittels ebenfalls
           das Ankündigungssignal '4 Schläge' geben und das Einschalten der Seilfahrtleuchten
           (§ 46 Abs. 1a) oder das Rücksignal (§ 46. Abs. 1b) abwarten.
       
           Anschließend hat er dann das kombinierte Ankündigungs- und Ausführungssignal
           (Selbstfahrersignal) '4+1+2 (oder 3) Schläge' zu geben, bevor er selbst das Fördermittel
           betritt.
       
      3. Nach Ankunft des Fördermittels am Zielanschlag ist vom Maschinenführer und/oder vom
          Anschläger am Sammelanschlag das Haltsignal zu geben. Erst danach darf das Fördermittel 
          verlassen werden.

    49. Zu § 43 Abs. 2 und 3 sowie § 57 Abs. 16

    Für das Einhängen von Lasten in Schächten gelten die Richtlinien für das Fördern von Lasten in
    Schächten (Lasteinhänge-Richtlinien) vom 8.9.1989 - 15.5-1-3 -.

    50. Zu § 45 Abs. 2

    'Betriebsruhe' bezieht sich auf die betreffende Seilfahrtanlage, nicht auf den gesamten Betrieb.

    51. Zu § 45 Abs. 3

    In der Ausnahmebewilligung hat das Bergamt mindestens zu fordern, daß die Fahrzeuge gegen
    Lageveränderungen zuverlässig gesichert werden. Die Förderanlage muß für die Belastung durch
    das Fahrzeug ausgelegt sein; gegebenenfalls ist § 38 Abs. 6 anzuwenden.

    52. Zu § 45 Abs. 6

    Für den Betrieb breiter Fördergestelle ('Großförderkorb') wird in der Erlaubnis erforderlichenfalls
    eine von § 45 Abs. 6 Satz 3 abweichende Personenzahl je Tragboden und/oder der geeignete
    Verschluß der Tragböden bei Seilfahrt festgelegt. In der Regel ist mindestens einer der beiden
    Zugänge geschlossen zu halten. Zusätzlich zu den Haltevorrichtungen nach TAS Nr. 7.3.1.4 sind
    im mittleren Bereich des Fördermittels geeignete Haltevorrichtungen vorzusehen.

    53. Zu § 50 Abs. 1 und 2

    Nach dieser Vorschrift brauchen bei Seilfahrt von einem Anschlag nur an diesem Anschlag
    verantwortliche Personen (Aufsichtspersonen) anwesend zu sein.

    Das Bergamt hat zu prüfen, ob auch bei anderen Seilfahrten im Einzelfall eine Aufsicht bei der
    Seilfahrt verlangt werden muß.

    54. Zu § 51 und 52

    Wenn bei Arbeiten oder Befahrungen auf dem Dach des Fördermittels oder auf dem Gegengewicht
    im Bereich von Schachtschleusen keine Signalgabe möglich ist, müssen Ersatzmaßnahmen zur
    Verständigung mit dem Maschinenführer getroffen werden, z.B. Anschläger außerhalb der Schleuse.

    55. Zu § 51 Abs. 2

    Schachtbefahrungen, bei denen sich Personen auf dem Dach des Fördermittels oder auf dem
    Gegengewicht befinden, sollen nur von oben nach unten durchgeführt werden.

    56. Zu § 52

    Bei Schachtarbeiten sind folgende Hinweise zu beachten:

    1. Die nach den allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften geforderten Absturzsicherungen
      sind für Arbeiten in Schächten und an Anschlägen, bei denen Absturzgefahr besteht, vom
      Unternehmer zur Verfügung zu stellen und von den dort beschäftigten Personen zu benutzen.
       
    2. Bei Schachtarbeiten vom stillstehenden Födermittel oder Gegengewicht aus muß ein
      ungewolltes Bewegen der Antriebsmaschine verhindert werden, z.B. durch das Auflegen
      der Sicherheitsbremse, Sperrung der Abfahrt.
       
      In die Dienstanweisungen der Maschinenführer (§ 55 Abs. 10) ist die Verpflichtung zum
      Auflegen der Sicherheitsbremse in diesen Fällen oder die Verpflichtung zur Kontrolle der
      wirksamen Sperrung der Abfahrt aufzunehmen.
       
    3. Nach Beendigung der Schachtarbeiten sind die dabei benutzten Betriebsmittel und
      Einrichtungen aus dem Schacht zu entfernen oder so zu sichern, daß der nachfolgende
      Förderbetrieb gefahrlos durchgefuhert werden kann.
       
    4. Ausnahmen von § 52 Abs. 1 zur gelegentlichen Durchführung von Seilfahrt während eines
      Seilwechsels an der benachbarten Förderanlage sind nur vertretbar, wenn

      1. die Arbeiten im Schacht und an den dazu eingesetzten Betriebsmitteln,
          z.B. Seilauflegewinde, unterbrochen werden,
      2. die Bremsen der Seilträger aufgelegt sind,
      3. bei verspleißten Seilen der Spleiß beim Auflegen noch nicht über die Seilscheibe
          gegangen ist,
      4. die Seilenden nicht miteinander verschweißt oder durch Seilstrümpfe miteinander
           verbunden sind,
      5. kein Hilfsseil von geringerem Durchmesser als dem des Förderseils verwendet wird,
      6. der freie Durchgang der Fördermittel gewährleistet ist und
      7. im Schacht arbeitende Personen den Schacht verlassen haben.

    57. Zu § 55 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5, 6 und 8

    Die bisherigen Vorschriften über die gesundheitliche Eignung von Fördermaschinisten und
    Haspelführern werden seit dem 1. Januar 1992 durch die gesundheitlichen Anforderungen der
     
    "Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
    (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV -) vom 31. Juli 1991
    (BGBl. I S. 1751)"
      
    ersetzt (vgl. dort auch § 19 Abs. 2 Nr. 28). Die betreffenden Vorschriften in der BVOS sind
    daher gegenstandlos.

    Der Plan für die Ausbildung von Fördermaschinisten vom 24.9.1982 - 15.41-1-7 - und der
    Plan für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen im Steilkohlenbergbau vom 1.7.1983
    - 12.23.11-3-13 - sowie die Anforderungen an die psychotechnische Eignungsprüfung werden
    hinsichtlich der neuen Gesundheitsvorschriften derzeit überarbeitet.

    58. Zu § 56 Abs. 3

    Das Schutzziel dieser Vorschrift (Anwesenheit des Maschinenführers) ist, die Betriebs-
    bereitschaft einer Förderanlage bei plötzlich eintretendem Notstand im Schacht zu gewährleisten.

    Ausnahmen von dieser Vorschrift sind nur vertretbar in den Fällen, in denen ein solcher
    Notstand nicht zu befürchten ist. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn mit Reparatur-
    arbeiten an Fördermitteln beauftragte Personen bei Gefahr oder Unfall den Schachtbereich
    mit eigener Kraft oder mit Hilfe anderer Personen jederzeit sofort verlassen können.

    59. Zu § 57 Abs. 3 in Verbindung mit TAS Nr. 4.7.5

    Der Maschinenführer hat die Antriebsmaschine sofort stillzusetzen, wenn er bei nicht
    eingeschalteter Betriebsart 'Schachthammerbetrieb' die optische oder akustische Anzeige
    erhält, daß das Schachthammerseil betätigt worden ist.

    60. Zu § 60 Abs. 11 Nr. 2

    Soweit eine Förderanlage nicht automatisch betrieben wird, ist auch bei Güterförderung
    wie bei der Seilfahrt zu verfahren, d.h., das Ausführungssignal ist erst nach Verständigung
    mit dem Anschläger des Gegenanschlages zu geben.

    61. Zu § 65

    Bei der Errichtung und dem Betrieb neuer Schachtförderanlagen, die den bisherigen Umfang
    der Schachtförderung eines Bergwerks erweitern, bei der Verwendung neuartiger maschineller
    oder elektrotechnischer Einrichtungen und Verfahren sowie bei besonderen Ereignissen,
    Schadensfällen und Unfällen beim Betrieb fördertechnischer Einrichtungen in Schächten ist zu
    prüfen, ob fachkundige Personen und fachkundige Aufsichtspersonen in ausreichender Anzahl
    zur Verfügung stehen.

    Dabei sind insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit dieser Personen auch die zutreffenden
    Vorschriften für die Überwachung und die Anforderungen z.B. nach § 33 Abs. 4 und 5,
    47, 50, 56 und 59 zu berücksichtigen.

    62. Zu § 67 Abs. 1

    DIN 18 800 Teil 1 'Stahlbauten, Bemessung und Konstruktion' ersetzt u.a. die früher in
    DIN 4100 enthaltenen Festlegungen über die Bemessung und Konstruktion geschweißter
    Stahlbauten; sie ist daher auch zu beachten.

    Kehlnähte nach DIN 18 800 Teil 1, Tabelle 6, Nrn. 7, 9, 11, sollten im Hinblick auf Gefahren
    durch Kerbwirkung und Korrosion sowie wegen der schlechten Prüfmöglichkeit nicht hergestellt
    werden.

    Doppelkehlnähte nach Tabelle 6 Nrn. 8, 10, 12 sollten nur bei entsprechender konstruktiver
    Eignung der Bauteile verwendet werden; diese Nähte sind mindestens nach Gruppe BK der
    DIN 8563, Teil 3, Tabelle 2, zu bewerten.

    63. Zu § 68

    Wenn an Anlagen, für die keine oder nur teilweise Ersatzausrüstungen vorgeschrieben sind,
    Schäden an den unter Abs.1 Nr. 1 bis 7 eingebauten Teilen festgestellt werden, muß das Bergamt
    prüfen, ob ein weiterer Betrieb offensichtlich gefahrlos ist.

    Vor dem 31.12.1977 vorhandene oder bis zum 31.12.1977 bestellte Ersatzausrüstungen, die den
    TAS nicht entsprechen, dürfen noch verwendet werden.

    64. Zu § 72 Abs. 6

    Nach den bis zum 31.12.1977 geltenden Bestimmungen war es möglich, Bühnenwinden und
    Antriebe von Notfahranlagen beim Abteufen mit nur einer Bremseinrichtung zu verwenden, die
    auf das Vorgelege wirken durfte. Eine solche Bremseinrichtung entspricht nicht mehr dem Stand
    der Technik. Daher wird die Verwendung derartiger Antriebe nicht mehr erlaubt oder zugelassen.

    65. Zu TAS Nr. 2.1.3

    Sofern das Landesoberbergamt NRW keine abweichende Regelung im Einzelfall trifft
    (s. DIN VDE 0118, Teil 2, Abschnitt 21.8.8, September 1990, und Nr. 80 Buchstabe f),
    dürfen elektrische Kabel und Leitungen nicht in Fördertrumen verlegt werden.

    Hinsichtlich der Gefährdung der elektrischen Kabel und Leitungen, die in Schächten verlegt
    sind und die der Versorgung der sicherheitlich bedeutsamen untertägigen elektrischen Anlagen
    dienen, sind die Grundsätze des Landesoberbergamtes NRW über die Sicherstellung der
    elektrischen Energieversorgung und über die Warnung der Belegschaft in Notsituationen im
    Steinkohlenbergbau unter Tage vom 29.8.1990 - 23.7-27 - zu beachten.

    66. Zu TAS Nr. 2.1.5

    Bei der Verwendung der hier genannten Fahrtrume, Hilfsfahr- oder Befahrungsanlagen sind
    die erforderlichen Fluchtwege aus dem Grubengebäude zu berücksichtigen (vgl. die
    Richtlinien für die Ermittlung zulässiger Fluchtweglängen im Steinkohlenbergbau unter Tage
    (Fluchtwegrichtlinien) vom 18.12.1989 - 12.63.3-8-26 -).

    67. Zu TAS Nr. 2.1.11

    Diese Bestimmung kann beispielsweise dann als erfüllt angesehen werden, wenn entlang der
    Seiten des Fahrschachtes, die zu anderen Trumen offen sind, horizontal verlegte Winkeleisen
    angeordnet sind.

    Der seigere Abstand der Winkeleisen sollte 900 mm nicht überschreiten; an den Ruhebühnen
    sollte dieses Maß 500 mm betragen.

    68. Zu TAS Nr. 2.4.7.7

    Die Dauer der Verwendung von Führungs- und Reibseilen (Abstandsseilen) soll 20 Jahre nicht
    überschreiten.

    69. Zu TAS Nr. 2.4.7.7.2

    Nach neueren Erkenntnissen sind Führungsseile nicht durch Klemmkauschen zu befestigen.
    Neben Vergußköpfen können andere, der Seilkonstruktion angepaßte Endverbindungen
    verwendet werden.

    70. Zu TAS Nrn. 2.5.4 und 5.3

    Soweit Schachtbeschickungseinrichtungen mit zufördernden Streckenförderern technisch
    zusammenwirken, sind zusätzlich zu den Anforderungen der TAS die 'Richtlinien für
    elektrische Steuereinrichtungen von Stetigförderern, Gewinnungsmaschinen, Vortriebs-
    maschinen und Durchlaufbrechern im Steinkohlenbergbau unter Tage (Steuerungs-Richtlinien)
    vom 10.12.1981 in der Fassung vom 1.9.1991' zu beachten.

    Dabei mußen Störeinflüsse auf die betreffende Schachtbeschickungseinrichtung ausgeschlossen
    sein.

    71. Zu TAS Nr. 3.1.6

    Für die Überwachung des Schmierölumlaufs wird empfohlen, Vorrichtungen zu verwenden, die
    nicht nur den Ölfluß, sondern auch die Durchflußmenge überwachen.

    72. Zu TAS Nr. 3.1.11

    Beim Ansprechen der Einrichtung zur Überwachung der Einhängelast muß bei Handbedienung
    der Fördermaschine mindestens das Notsignal ausgelöst werden, sofern nicht durch die Über-
    wachungseinrichtung die Fahrgeschwindigkeit selbsttätig begrenzt wird; bei automatischem
    Betrieb muß entweder die Fahrgeschwindigkeit unverzüglich selbsttätig begrenzt oder die
    Fördermaschine elektrisch stillgesetzt werden (Fahrbremskreis, Nr. 5.5.6). Die Funktions-
    fähigkeit dieser Überwachungseinrichtung muß am Bedienungsstand der Fördermaschine
    prüfbar sein.

    Die Überwachungseinrichtung sollte deshalb so beschaffen sein, daß sie aus der Energie-
    aufnahme der Antriebsmaschine erkennt, ob eine Überlast unzulässig einhängend bewegt wird;
    in diesen Fällen muß sie ansprechen.

    Die Überwachungseinrichtung muß auch eine fehlerhafte Abwärtsfahrt eines beladenen
    Gefäßes anstelle der vorgegebenen Aufwärtsfahrt erkennen.

    Die Überwachungseinrichtung ersetzt nicht die vorgeschriebenen Wirkungen der Bremse.

    73. Zu TAS Nrn. 3.2.8.3 und 10.4.2

    Die Verwendung von Antriebsritzeln aus Kunststoff an schnell laufenden Antriebsmotoren
    von Förderhäspeln und Winden bedarf der Zustimmung des Landesoberbergamts NRW.

    74. Zu TAS Nrn. 2.3.3, 3.9.3.13 und 3.9.3.14

    Die hier verlangten Eigenschaften der Bremsbeläge bezüglich Werkstoff und Befestigung
    sowie die brandtechnischen Eigenschaften und die Asbestfreiheit sind in den Bescheinigungen
    über Werkstoffprüfungen für Bremsbeläge nach § 15 Abs. 3 nachzuweisen. Der Nachweis
    kann vom Hersteller, von der Versuchsgrubengesellschaft mbH in Dortmund oder einem vom
    Landesoberbergamt anerkannten Sachverständigen erbracht werden.

    75. Zu TAS Nr. 3.8.3

    Wenn in Drehstromnetzen Kondensatoren zur Blindstromkompensation eingesetzt werden,
    hat vorher ein vom Landesoberbergamt anerkannter Sachverständiger festzustellen, ob
    - gegebenenfalls durch besondere Maßnahmen - gewährleistet ist, daß bei Spannungsein-
    brüchen die Sicherheitsbremse von Drehstrommaschinen sowie von Gleichstrommaschinen
    mit Leonard-Umformer ordnungsgemäß einfällt.

    76. Zu Nr. 3.8.7.5.1

    Für die unter den Buchstaben a) bis g) genannten Fehler im Sicherheitsstromkreis sind die
    Bestimmungen von DIN VDE 0118 Teil 1 Abschn. 17 'Sicherheitsstromkreise',
    hier: 17.6 Buchstaben a) bis g), entsprechend anzuwenden.

    77. Zu Nr. 3.9.1.7

    Hinsichtlich der Bremskraft der Sicherheitsbremse siehe auch Nr.3.9.5.8 (Wirkung als Haltebremse)
    und Nr. 3.9.5.10 (Regelbarkeit der Bremskraft).

    78. Zu TAS Nr. 3.10.8

    Für die Reibwerte von Bremsbelägen müssen Bescheinigungen vorliegen; für den Nachweis gelten
    die Hinweise unter Nr. 72 entsprechend.

    79. Zu TAS Nrn. 4 und 5

    Die bisherigen Anhänge zu
    TAS 4 'Elektrotechnische Ausführung von Schachtsignal- und -fernsprechanlagen (A4)' und zu
    TAS 5 'Elektrotechnische Ausführung von Einrichtungen für den automatischen Betrieb (5)'
    werden aufgehoben.

    Für die elektrotechnische Ausführung dieser Anlagen gelten
    DIN VDE 0118 'Errichten elektrischer Anlagen im Bergbau unter Tage', September 1990,
    - Teil 1 'Allgemeine Festlegungen'
    - Teil 2 'Zusatzfestlegungen für Starkstromanlagen' und
    - Teil 3 'Zusatzfestlegungen für Fernmeldeanlagen'.

    Diese Bestimmungen gelten auch für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
    über Tage, die bei Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge funktionell und
    sicherheitstechnisch mit dem Untertagebetrieb unmittelbar zusammenhängen
    (vgl. DIN VDE 0118 Teil 1 Abschnitt 1.1 Buchstabe b).

    80. Aufgrund der neuen Regelungen in DIN VDE 0118 müssen die folgenden
          TAS-Nummern entsprechend geändert oder ergänzt werden

    a) Nr. 4.2.1

    Dem Abschnitt wird ein zweiter Satz beigefügt:

    Für Gleichstromanlagen ist nur Gleichrichterbetrieb, ggf. in Verbindung mit Akkumulatoren, zulässig.

    b) Nr. 4.2.3

    Dem Abschnitt wird ein neuer Satz vorangestellt:

    An der Einspeisestelle muß die Signalanlage allpolig abschaltbar sein. Beim Wiedereinschalten ...
    (2 Satz unverändert).

    c) Nr. 4.2.5

    Satz 2 lautet:

    Tritt der letztgenannte Fehler während eines Treibens auf, kann die Abschaltung auch nach
    Beendigung des Treibens erfolgen.

    Nr. 4.2.5 erhalt am Ende folgende Anmerkung:

    Für die Anforderungen an Isolationsüberwachungsgeräte siehe auch DIN VDE 0118 Teil 3
    Abschn. 13.4.4.

    d) Nr. 4.3.1

    Satz 2 lautet:

    Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Vorschriften der Elektrozulassungs-
    Bergverordnung und der Elektro-Bergverordnung sowie die vom Verband Deutscher
    Elektrotechniker herausgegebenen allgemein anerkannten Regeln der Technik
    (VDE-Bestimmungen), insbesondere DIN VDE 0105 Teil 11, DIN VDE 0188,
    DIN VDE-0170/0171, DIN VDE 0800, eingehalten sind.

    e) Nr. 4.3.2

    Satz 1 lautet:

    Im Steinkohlenbergbau dürfen die Signalanlagen nur schlagwettergeschütze elektrische
    Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen verwendet werden.

    Satz 2 gestrichen.

    In Satz 3: 'verwendet' (anstatt 'eingesetzt')

    f) Nr. 4.3.5

    Der Abschnitt erhält folgende Fassung:

    In Schächten dürfen Kabel und Leitungen nicht an Einstrichen und nicht in Fördertrumen
    verlegt sein. Dies gilt nicht für

    • Anschlußkabel und -leitungen von Schachtschaltern, Schachtsignal- und
      -überwachungsgeräten,
    • Leitungen zur Verständigung und Signalgabe von und zum Fördermittel,
    • Schleppleitungen.

    g) Nr. 4.4

    Unter der Überschrift 'Allgemeine Anforderungen an Signalanschläge' ist einzufügen:

    Anmerkung:

    Für Magnetschalter in Schachtsignalanlagen siehe Abschnitt 3.8.7.7 i.V.m.
    DIN VDE 0118 Teil 2 Abschnitt 13.7 und Teil 3 Abschnitt 10.4. 

    h) Nr. 4.6.1.4

    Der Abschnitt erhält folgende Fassung:

    In gleichstromgespeisten Signalanlagen müssen die Einschlagwecker hintereinander geschaltet
    sein, mindestens jedoch die Einschlagwecker am signalgebenden und singalempfangenden
    Anschlag.

    81. Zu Nr. 4.1.3

    Mit der hier geforderten Einrichtung zur mündlichen Verständigung mit dem Maschinenführer
    vom Fördermittel aus sind auch Schachtförderanlagen mit einer Fahrgeschwindigkeit über
    4 m/s auszurüsten.

    82. Zu TAS Nr. 4.8.4 in Verbindung mit Nr. 4.8.7

    Es wird empfohlen, Funksprechgeräte mit Signaltaste einzusetzen, bei denen die Signalgabe
    auf ihre Betriebsbereitschaft überwacht wird.

    83. Zu TAS Nr. 4.10.1.2

    An Förderanlagen, an denen die Signalanlage nicht auf die Betriebsart 'Einkorbbetrieb'
    umzustellen ist, kann der Maschinenführer, wenn am Gegenanschlag noch kein Anschläger
    anwesend ist, z.B. bei Schichtbeginn, über einen im Maschinenraum angeordneten Über-
    brückungstaster nach Ankündigung vom Sammelanschlag die Betriebsweisen 'Seilfahrt' und
    'Güterforderung' einschalten.

    Dieser Taster darf nicht vom Sitz oder Stand des Maschinenführers aus erreichbar sein.

    84. Zu TAS Nr. 4.10.1.4

    Es wird empfohlen, bereits mit der Ankündigung der Seilfahrt die Fördermaschinen-/Haspel-
    sperreinrichtung wirksam zu schalten.

    Torleuchten an offenen Schachttoren sollten jedoch erst dann aufleuchten, wenn 'Seilfahrt'
    quittiert worden ist.

    85. Zu TAS Nr. 4.10.3.6

    Bei elektrischen Anlagen in der Zündschutzart 'Eigensicherheit' können die Torleuchten
    durch Betriebsleuchten an den Anschlägen ersetzt werden. Die Betriebsleuchten müssen
    jedoch für die auf- und absteigenden Personen gut sichtbar sein; ggf. sind Blinkleuchten zu
    verwenden.

    86. Zu TAS Nr. 4.10.4.1

    Es wird empfohlen, den Sperrschalter so zu schalten, daß die Antriebsmaschine in der
    Betriebsweise 'Güterförderung' bei betätigtem Sperrschalter - unabhängig von der Stellung
    der überwachten Schachttore - gesperrt ist.

    87. Zu TAS Nr. 4.12

    Speicher von Registriergeräten der Schachtsignalanlagen sind so auszulegen, daß die innerhalb
    von 6 Tagen registrierten Ereignisse gespeichert und wieder abgerufen werden können;
    Ausdrucke müssen mit zeitlich gespreizter Auflösung möglich sein.

    Bei Förderanlagen mit einer besonders großen Zahl zu registrierender Ereignisse, z.B. hoch-
    beanspruchte Anlagen, müssen entweder weitere oder größere Speicher verwendet werden.

    Bei Erreichen der Endkapazität der Speicher muß der Speicherinhalt dokumentiert werden,
    z.B. auf maschinenlesbare Datenträger oder Ausdrucke, sofern nicht eine ständige Dokumentation
    erfolgt.

    Das Erreichen der Endkapazität der Speicher darf nicht unbemerkt bleiben.

    Die Dokumentation ist mindestens 6 Monate lang aufzubewahren.

    88. Zu TAS Nr. 5

    Aufgrund der neuen Regelungen in DIN VDE 0118 müssen die folgenden TAS-Nummern
    entsprechend geändert oder ergänzt werden:

    a) Nr. 5.1.4

    Der Abschnitt lautet:

    Automatische Steuerungen mit ihren zugehörigen elektrischen Betriebsmitteln müssen nach
    DIN VDE 0118 beschaffen und so geschaltet sein, daß bei einem Ausfall oder einer Störung
    die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigt wird.

    b) Nr. 5.3

    Unter der Überschrift 'Anforderungen an automatische Beschickungseinrichtungen' ist einzufügen:

    Anmerkung: Siehe auch DIN VDE 0118 Teil 3 Abschnitte 13.1 bis 13.4

    c) Nr. 5.4.3

    Am Ende des Abschnitts ist einzufügen:

    Anmerkung: Für Steuerstromkreise, die vom Fördermittel aus Abfahr- oder Haltbefehle
    übertragen, gelten die Anforderungen an FTS-Anlagen in Abschnitt 4.8.

    d) Nr. 5.5.6.1

    Satz 2 lautet:

    Dieser Fahrbremskreis muß den Anforderungen nach DIN VDE 0118 Teil 3 Abschnitt 13.1 bis
    13.4 entsprechen mit Ausnahme der Anforderungen an den Sicherheitsstromkreis.

    e) Nr. 5.5.7.1

    Satz 3 lautet:

    Der Abfahrsperrkreis muß den Anforderungen nach DIN VDE 0118 Teil 3 Abschnitt 13.1 bis
    13.4 entsprechen mit Ausnahme der Anforderungen an den Sicherheitsstromkreis.

    89. Zu TAS Nr. 5.1.8.4.2

    Bei Notsteuerung kann auf die Schachthammersignaleinrichtung verzichtet werden, wenn die
    Steuerung so beschaffen ist, daß das Fördermittel nach Ausfall oder Störung der Einrichtungen
    für den automatischen Betrieb selbsttätig noch am nächsten Anschlag vorgesetzt wird. Danach
    muß jedoch die Abfahrt bis zur Behebung der Störung gesperrt werden.

    Unabhängig von Satz 1 muß in der Betriebsart 'Schachtbefahrung' eine zusätzliche Möglichkeit
    zur Signalgabe vorhanden sein. z.B. Funksprechgeräte mit Signaltaste.

    90. Zu TAS Nr. 6

    In Anhang 1 sind die an die neuen Normen für Seile angepaßten Tabellen 1, 3, 4, 5 und 6 aufgeführt.

    91. Zu TAS Nr. 6.3.1.4

    Tabelle 2 ist zu streichen und durch folgende Fassung zu ersetzen:

    Für Nenndurchmesser, Grenzmaße sowie Rundheitsangaben von Runddrähten gilt DIN 3078.
    'Aufgelöste Kerndrähte' dürfen die Grenzmasse nach DIN 3078 bis zu 50% überschreiten,
    z.B. bei einem blanken Draht von 2 mm Nenndurchmesser: 50% von +- 0,03 mm ergibt +- 0,045 mm.

    92. Zu TAS Nr. 6.2.9.1

    In den neuen Konstruktionsnormen für Förder- und Bühnenseile, z.B. DIN 21 251, Teile 1 und 2,
    sind wegen der Optimierung der Seilkonstruktionen keine Drahtdurchmesser angegeben. In diesen
    Fällen genügt die Angabe im Technischen Datenblatt (TDS) mit dem Hinweis auf die Einhaltung
    dieser Normen; der Hinweis auf die Technischen Lieferbedingungen DIN 21 254, Teil 1, allein
    reicht nicht aus.

    93. Zu TAS Nr. 7.1.10

    Anforderungen an den Großen Befähigungsnachweis sind in DIN 18 800, Teil 7, enthalten; der
    Nachweis kann z.B. bei den Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalten oder der
    Deutschen Bundesbahn erbracht werden.

    94. Zu TAS Nr. 7.2.1

    Mit Zustimmung des Landesoberbergamts können für Anschlußbleche von Unterseilen die
    gleichen Sicherheitszahlen wie für Träger in Fußrahmen (7-fach) zugrunde gelegt werden.

    95. Zu TAS Nr. 7.3

    Im dem Technischen Datenblatt (TDS) sind die zulässigen Belastungen der Tragböden als
    Streckenlast und als Einzellast anzugeben.

    96. Zu TAS Nr. 7.3.1.1

    Bei Geländern auf den Dächern von Fördermitteln und Gegengewichten sind auch deren
    Stirnseiten mit entsprechenden Absturzsicherungen zu versehen; Ketten sind unzulässig.

    97. Zu TAS Nr. 7.3.1.4

    Werden Tragböden ausschließlich zu Schachtbefahrungen oder Schachtarbeiten benutzt,
    kann auf die volle Seitenverkleidung verzichtet werden, wenn im Sinne von Nr. 96
    Absturzsicherungen vorhanden sind.

    98. Zu TAS Nr. 7.3.1.5

    Mit Zustimmung des Landesoberbergamts können anstelle der Durchstiegsöffnungen in
    den Tragböden Türkonstruktionen in den Seitenverkleidungen oberhalb der einzelnen
    zur Seilfahrt bestimmten Tragböden vorhanden sein.

    99. Zu TAS Nr. 7.4.15

    Beim Herstellen von Seileinbänden und von Seilverbindungen mit Seilklemmen soll der
    Abstand der Klemmenmitten etwa die doppelte Klemmenbreite betragen.

    Beim Einsatz von Rundseilklemmen ist das Einlegen weicher Beilagen zwischen Klemme
    und Seil nicht zu empfehlen.