• 08.09.1989

    15.5-1-3

    Fördern von Lasten in Schächten
    (Lasteinhänge-Richtlinien)

    A 2.10


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Richtlinien für das Fördern von Lasten in Schächten (Lasteinhänge-Richtlinien) )

    Bezug: Verfügung vom 26.6.1986 - 15.5-1-1

    Die beiliegenden "Lasteinhänge-Richtlinien" werden hiermit bekanntgegeben; gleichzeitig werden
    die mit der Bezugsverfügung veröffentlichten Richtlinien aufgehoben.

    In Nrn. 2.4 und 2.5 der Richtlinien wird auf die Einhaltung der DIN 21186 und 21187, die
    inzwischen vom Faberg-Ausschuß "Abteufgeräte" abschließend bearbeitet worden sind,
    hingewiesen.

    Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach Nr. 2.12 ff der Richtlinien beim Fördern
    von Lasten in Schächten sowohl die Anschlagvorrichtungen als auch alle dabei verwendeten
    Anschlagmittel abweichend von den Technischen Anforderungen an Schacht- und Schräg-
    förderanlagen (TAS) nur eine mindestens vierfache Sicherheit gegenüber der Bruchkraft
    aufzuweisen brauchen; dies gilt nur dann, wenn sich Personen nicht im Gefährdungsbereich
    der angeschlagenen Lasten aufhalten.

    Die Anforderungen an die Überwachung sind in Nr. 5 ff neu gefaßt worden. Danach wird
    für Anschlagmittel aus Ketten keine maximale Betriebszeit festgelegt. Ketten sind nunmehr in
    Abständen von längstens 3 Jahren zerstörungsfrei und darüberhinaus 12-mal jährlich durch
    Inaugenscheinnahme zu prüfen.

    Ich bitte, die Betriebe Ihres Verwaltungsbezirks entsprechend zu unterrichten.

    Dortmund, den 08.09.1989

    Landesoberbergamt NW
    In Vertretung

    P i l g r i m

    Die Richtlinien für das Fördern von Lasten in Schächten (Lasteinhänge-Richtlinien)
    bedurften aufgrund
    • der neugefassten BVOS,
    • vollzogener Änderungen in der Struktur der Bergbehörde und
    • geänderter Aktualitäten von Normen

    einer redaktionellen Überarbeitung.

     

    Dortmund, den 05.07.2017

    Bezirksregierung Arnsberg
    Im Auftrag:

    W a g n e r