• R i c h t l i n i e n
    der Bezirksregierung Arnsberg
    für das Fördern von Lasten in Schächten
    vom 08.09.1989
    (Lasteinhänge-Richtlinien)

    Stand: 05.07.2017


    1. Geltungsbereich

    1.1. Diese Richtlinien gelten für das Fördern von Lasten in Schächten.
    Die Richtlinien gelten nicht für Hilfseinrichtungen (§ 2 Abs. 14 BVOS), die einer Genehmigung
    nach § 4 BVOS bedürfen.

    1.2. Die Richtlinien regeln das Fördern von Lasten in Schächten mit den zu verwendenden
    Hilfsmitteln, sofern die Lasten

    • ohne Fördermittel an Förderseilen oder an Seilen von Schachtwinden hängen,
    • auf Fördermittel aufgestellt werden,
    • unter Fördermittel hängen.

    2. Anforderungen an Bauteile

    2.1 Bauteile zum Fördern von Lasten in Schächten müssen den Anforderungen nach
    den Nrn. 2.2 bis 2.11 genügen, wenn sich Personen im Gefahrenbereich unterhalb oder
    seitlich der Last befinden können, z.B. in Abteufbetrieben.

    2.2 Lastaufnahmemittel, insbesondere Behälter und ähnliche Transporteinrichtungen,
    müssen nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein. Für Fördermittel,
    Gegengewichte, Zwichengeschirre und Unterseilaufhängungen sind die in TAS
    aufgeführten Werkstoffe einzusetzen.

    2.3 Karabinerhaken, Wirbel, Schäkel, Bolzen und Laschen dürfen nur verwendet werden,
    wenn sie den Anforderungen nach TAS und den Vorschriften der BVOS, insbesondere
    den § 10 (Bescheinigung über Werkstoffprüfungen) entsprechen.

    Abweichend von Satz 1 dürfen im Einzelfall an Laschen und ähnlichen Bauteilen aus
    konstruktiven Gründen Schweißungen vorgenommen werden. Die Unbedenklichkeit ihrer
    Verwendung muss durch einen von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannten
    Sachverständigen bescheinigt sein.

    2.4 Kettengehänge mit ihren einzelnen Bauteilen müssen den Anforderungen nach
    DIN 21187 'Kettengehänge zum Fördern von Lasten in Schächten' genügen, soweit
    nicht im Folgenden weitere Anforderungen zu beachten sind.

    2.5 Seilgehänge mit ihren einzelnen Bauteilen müssen den Anforderungen nach
    DIN 21186 'Seilgehänge zum Fördern von Lasten in Schächten ' genügen 1),
    soweit nicht im Folgenden weitere Anforderungen zu beachten sind.

    2.6 Ketten- und Seilgehänge können ein- oder mehrsträngig verwendet werden.
    Bei mehrsträngigen Gehängen dürfen nur zwei Stränge als tragend gerechnet werden.

    2.7 Ketten- und Seilgehänge müssen in allen einzelnen Bauteilen bei statischer Belastung
    durch die Betriebskraft eine mindestens 10-fache Sicherheit gegenüber der Bruchkraft besitzen.

    Bei Seilen ist die Mindestbruchkraft zugrunde zu legen.

    Über Ketten- und Seilgehänge müssen unabhängig von anderen rechtlichen Gewährleistungen
    Prüfzeugnisse über Materialprüfungen nach DIN EN 10204 3.1  A, B oder C vorliegen, in denen
    auch nachgewiesen ist, dass keine Risse, Überwalzungen oder innere Werkstofftrennungen
    unzulässigen Ausmaßes vorhanden sind.

    Die Prüfzeugnisse müssen dem Unternehmer vorliegen, sofern nicht der Hersteller ausdrücklich
    bescheinigt, dass die Prüfzeugnisse bei ihm vorhanden sind.

    2.8 Gehänge, die nicht den Normen nach Nrn. 2.4 und 2.5 entsprechen, müssen ebenfalls
    den Anforderungen nach Nr. 2.7 Sätze 1 und 2 genügen. Dies ist durch eine Bescheinigung
    eines von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannten Sachverständigen nachzuweisen.

    2.9 Für Vergussköpfe als Einbände von Gehängen gilt Nr. 2.7. Vergussköpfe dürfen nur vom
    Seilhersteller angefertigt werden. Der Seileintritt in den Vergusskopf muss ständig sichtbar sein.

    2.10 An den Gehängen müssen vom Hersteller mindestens

    • Tragfähigkeit,
    • Fertigungsmonat und Fertigungsjahr,
    • Kennzeichen des Herstellers (Nr. 2.7) oder des anerkannten Sachverständigen (Nr. 2.8)

    dauerhaft angegeben sein.

    Unabhängig hiervon sind vom Verwender in einem zusätzlichen Kennzeichen Monat und
    Jahr des ersten Einsatzes einzuschlagen. Gehänge, an denen diese Angaben fehlen, dürfen
    nicht verwendet werden.

    2.11 Die an Lasten für den Transport festangebrachten Anschlagvorrichtungen müssen
    für die höchste Belastung eine mindestens 10-fache Sicherheit gegenüber der Bruchkraft besitzen.

    2.12 Abweichend von den Anforderungen nach Nrn. 2.2 bis 2.11 und unbeschadet der
    Anforderungen an Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen nach TAS müssen
    Bauteile für das Fördern von Lasten in Schächten, mindestens den nachfolgenden Anforderungen
    genügen, wenn sich Personen nicht im Gefahrenbereich unterhalb oder seitlich der Last befinden
    können.

    2.12.1 Lastaufnahmemittel, wie Behälter, Gestelle, müssen nach den anerkannten Regeln der
    Technik hergestellt sein, z.B. nach DIN 15002.

    2.12.2 Anschlagmittel müssen nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein,
    z.B. Anschlagketten nach DIN 5688, Teil 3, Anschlagseile nach DIN EN 13414.

    2.12.3 Verbindungsglieder, z.B. Ringe, Schäkel, Bolzen, Laschen müssen mindestens der
    Güte der Anschlagmittel entsprechen.

    2.12.4 Alle Bauteile nach vorstehenden Nrn. 2.12.1 bis 2.12.3 müssen bei statischer Belastung
    durch die Betriebskraft eine mindestens 4-fache Sicherheit gegenüber der Bruchkraft besitzen.

    Dies gilt auch für die fest an den Lasten angebrachten Anschlagvorrichtungen.

    2.13 Bei Teilen aus Holz, die wiederholt gefördert werden, z.B. für ortsveränderliche (fliegende)
    Bühnen, müssen die für den Transport vorgesehenen Bohrungen nach Aufschrauben von Loch-
    platten gegen Ausreißen gesichert sein.

    1) siehe auch für Seilklemmeneinband: TAS , für Preßklemmeneinband: DIN EN 13414,
       für Vergusskopfeinband: DIN EN 13411)

    3. Bestimmungen für den Betrieb

    3.1 Zum Fördern von Lasten in Schächten dürfen nur Bauteile nach Nr. 2 verwendet werden.

    3.2 Bei mehrsträngigen Gehängen darf der Neigungswinkel eines Stranges höchstens 45 Grad
    betragen. Neigungswinkel und Längen 2)  der einzelnen Stränge eines Gehänges müssen gleich
    sein.

    Abweichend von Satz 1 darf beim Fördern von Lasten in Schächten der Neigungswinkel bis
    zu 60 Grad betragen, wenn sich Personen nicht im Gefahrenbereich unterhalb oder seitlich der
    Last befinden können.

    3.3 Werden mehrere Lasten, z.B. Ausbauteile, Rohrleitungen, mit mehreren Anschlagmitteln oder
    Gehängen nebeneinander gleichzeitig gefördert, so sind alle Lasten zusammenzubinden; diese
    Verbindung darf sich nicht von selbst lösen können.

    3.4 Die an Lasten fest angebrachten Anschlagvorrichtungen sind zu benutzen.

    3.5 Bauteile, die zum Fördern von Lasten in Schächten benutzt werden, müssen ordentlich und
    gegen Witterungseinflüsse geschützt aufbewahrt werden.

    2) Die Forderung nach gleichen Längen bezieht sich auf den Regelfall, bei dem die Anschlag-
        vorrichtungen symmetrisch zum Schwerpunkt der Last angeordnet sind.

    4. Fördern von Lasten auf und unter Fördermitteln

    4.1 Beim Fördern von Lasten, die auf Fördermittel aufgestellt oder unter Fördermitteln
    angehängt werden, ist zu beachten, dass

    • mehrere Lasten möglichst gleichmäßig verteilt,
    • auf dem Fördermittel aufgestellte Langteile am Fuß gegen Wegrutschen gesichert
      und am Förderseil sicher befestigt,
    • unter dem Fördermittel angehängte Lasten gegen Pendeln gesichert,
    • durch die Lasten und deren Befestigung die Seile nicht beschädigt

    werden.

    4.2 Unabhängig von den Bestimmungen nach Nr. 4.1 gilt für das Fördern schwerer, die
    betriebsübliche Überlast überschreitender Lasten sowie sperriger, über das Lichtraumprofil
    des Fördermittels herausragender Lasten § 20 BVOS.

    5. Überwachung der Bauteile

    5.1 Unabhängig von den Vorschriften zur Überwachung der Zwischengeschirrteile von Anlagen
    nach § 1 BVOS sind die Bauteile zum Fördern von Lasten in Schächten vor der Benutzung
    mindestens einmal täglich durch fachkundige Personen zu prüfen.

    Die Bauteile sind durch dafür bestimmte verantwortliche Personen (Aufsichtspersonen)
    zwölfmal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 5 Wochen zu prüfen.
    Kettengehänge und Anschlagketten sind in Abständen von längstens 3 Jahren mit geeigneten
    Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung durch hierfür besonders bestellte ver-
    antwortliche Personen zu prüfen.

    5.2 Nach dem ersten Einsatz (Nr. 2.10 Satz 2) dürfen Seilgehänge und Anschlagseile mit
    Pressklemmeneinbänden 1 Jahr lang, Seilgehänge und Anschlagseile mit Vergusskopfeinbänden
    2 Jahre lang, alle anderen Seilgehänge und Anschlagseile 5 Jahre lang verwendet werden.

    Die Gehänge dürfen über diese Zeiträume hinaus nur weiterverwendet werden, wenn ein
    von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannter Sachverständiger dies als unbedenklich
    bescheinigt hat. In der Bescheinigung ist die weitere zulässige Einsatzdauer anzugeben.

    5.3 Bei der Herstellung von Seileinbänden sind hinsichtlich der Seilklemmen die Anforderungen
    der TAS zum Anhalt zu nehmen.