• Richtlinien
    der Bezirksregierung Arnsberg
    für Errichtung und Betrieb fördertechnischer Einrichtungen beim
    Herstellen von Vorschächten (Vorschacht-Richtlinien)
    vom 22.05.2018.

     

    1. Geltungsbereich

    Diese Richtlinien gelten für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen zur Förderung,
    Personenbeförderung und Fahrung beim Herstellen des Vorschachtes als Teil des Abteufens
    von Tagesschächten in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben.

     

     

    2. Allgemeines

     

    2.1. Vorschacht ist derjenige Teil eines abzuteufenden Schachtes, der notwendig ist, um die
          Seilfahrtanlagen für das Abteufen nach den Vorschriften der Bergverordnung für Schacht- und
          Schrägförderanlagen (BVOS) der Bezirksregierung Arnsberg und den Technischen
          Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS) einbauen zu können. Zu der
          Abteufanlage nach § 2 Abs. 1 der BVOS gehören auch die erforderlichen Hilfseinrichtungen,
          insbesondere die verfahrbare Bühne.

     

    Der Vorschacht besteht in der Regel aus:

    • Schachtkopf mit Vorrichtungen für die Schachtabdeckung,
    • Schachtkopffundament mit darunterliegendem Stützring,
    • dem übrigen Vorschacht.

     

    2.2. Fördereinrichtungen zum Herstellen von Vorschächten sind keine Seilfahrtanlagen.
           Vorschriften der BVOS und Bestimmungen der TAS sind nur insoweit anzuwenden, als
           in diesen Richtlinien ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

     

    2.3. Errichtung und Betrieb der fördertechnischen Einrichtungen bedürfen der Genehmigung
          nach § 4 Abs. 1 BVOS.

     

    Dem Genehmigungsantrag sind prüffähige Unterlagen beizufügen, u.a. über

    • die fördertechnischen Einrichtungen,
    • die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel, gegebenenfalls auch über
      deren Schlagwetterschutz
    • die erforderlichen Fundamente und Standflächen über Tage für die fördertechnischen
       Einrichtungen,
    • Personenbeförderung sowie Fahrtrum oder Notfahranlage,
    • Verständigungseinrichtungen,

    soweit nicht im folgendem noch zusätzliche Nachweise gefordert werden.

     

    2.4. Die Teufe des Vorschachtes soll in der Regel nicht mehr als 50 m betragen.

     

     

    3. Errichtung

     

    3.1. Die beim Herstellen der Vorschächte eingesetzten fördertechnischen Einrichtungen
          müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

     

    3.2. Die Standsicherheit der fördertechnischen Einrichtungen muss bei allen auftretenden
          Belastungen und an allen Einsatzstellen ständig gewährleistet sein. Die zulässige Boden-
          pressung darf nicht überschritten werden; erforderlichenfalls sind geeignete Maßnahmen
          vorzusehen.

     

    3.3. Sicherheiten

    3.3.1. Da sich bei der Herstellung von Vorschächten in der Regel Personen unter schwebender
            Last befinden, sind die in den Nrn. 3.3.2 bis 3.3.5 geforderten Sicherheiten einzuhalten.

     

    3.3.2. Seile (Tragmittel), an denen Fördermittel (Last-/Personenaufnahmemittel) befestigt sind,
            müssen Drahtseile sein und wenigstens eine 10-fache Sicherheit gegenüber der größten
            statischen Belastung besitzen.

            Unabhängig davon muss der Nenndurchmesser der Seile mindestens 12 mm betragen.
            Seile dürfen nicht geknotet oder gespleißt sein.

            Es sind fabrikneue Seile aufzulegen; abweichend hiervon dürfen gebrauchte Seile weiter-
            verwendet werden, wenn diese vorher durch einen von der Bezirksregierung Arnsberg an-
            erkannten Sachverständigen untersucht worden sind und dieser die Unbedenklichkeit der
            weiteren Verwendung bescheinigt hat.
            Zur Untersuchung müssen die Seile vollständig von dem Seilträger abgewickelt werden.

     

    3.3.3. Haupttragglieder von Fördermitteln (Last- /Personenaufnahmemittel) müssen Sicherheiten
            nach den TAS besitzen.

     

    3.3.4. Zwischengeschirre (Anschlagmittel) als Verbindungsteile zwischen Seil und Fördermittel
             müssen Sicherheiten nach den TAS besitzen und vor dem ersten Einsatz einer Probebe-
             lastung mit mindestens 3-facher Nennlast standgehalten haben oder durch Verfahren der
             zerstörungsfreien Werkstoffprüfung auf Rissfreiheit untersucht worden sein.

     

    3.3.5. Nrn. 3.3.2 und 3.3.4 gelten auch für das Fördern von Einzellasten ohne Last-/Personen-
             aufnahmemittel.

     

    3.3.6. Die Sicherheiten nach Nrn. 3.3.2 bis 3.3.5 sind rechnerisch nachzuweisen. Dies gilt nicht
             für Teile, die nach § 5 Abs. 1 BVOS bauartmäßig genehmigt sind sowie für Teile nach ein-
             schlägigen DIN-Normen, wenn die vorgenannten Sicherheiten nicht unterschritten werden.

     

    3.4.  Fördermittel zur Personenbeförderung

     

    3.4.1. Als Fördermittel zur Personenbeförderung sind zu verwenden
            • Förderkübel nach den TAS oder
            • Personenaufnahmemittel nach der BGR 159 des Hauptverbandes der gewerblichen
               Berufsgenossenschaften.

     

    3.4.2. Förderkübel müssen hinsichtlich der Werkstoffe und hinsichtlich der Schweißungen an
            tragenden Teilen den TAS entsprechen.

            Für Personenaufnahmemittel ist bis zur Untersuchung nach Nr. 5.1 nachzuweisen, dass
            sie den Anforderungen nach der BGR 159 genügen; insbesondere müssen Werkstoffe und
            Schweißungen für die vorgesehenen Belastungen bemessen sein.

     

    3.5. Seil- oder Kettengehänge zum Transport von Lasten, die nicht im Fördermittel gefördert
           werden können, müssen den “Richtlinien für das Fördern von Lasten in Schächten“
           entsprechen.

     

    3.6. Auslegerkrane müssen die Lasten sicher im Schacht bewegen, über dem Schacht ein- und
           ausschwenken sowie neben dem Schacht absetzen oder abkippen können.

     

    3.7. Schachtöffnungen müssen gegen Absturz von Personen gesichert sein, vorzugsweise
          durch Geländer.

         Zum Schutz von Personen im Schacht vor herabfallenden Gegenständen ist diese Sicher-
         ung mindestens 50 cm hoch dicht zu verschlagen.

     

    3.8. Ab 10 m Teufe müssen zur Verständigung zwischen dem Maschinenführer, der Abteuf-
         belegschaft und erforderlichenfalls dem Bedienungspersonal am Schachtrand mindestens
         vorhanden sein

         • Funksprechgeräte oder eine Fernsprechanlage sowie
         • eine optisch und akustisch wirkende Warneinrichtung am Schachtrand über Tage, die
           über Zugseil im Schacht und von der Teufsohle aus betätigt werden kann.

     

    3.9. Die Schachtsohle und der Arbeitsbereich um den Schacht müssen hell beleuchtet sein.

     

    3.10. Zur Bergung von Personen aus dem Vorschacht in Notfällen müssen geeignete
            Einrichtungen vorhanden sein, z.B. Fahrten mit Rückenschutz, Fahrtrum, Notfahranlage
            Ortsfeste Fahrten müssen so verlegt sein, dass die Sprossen einen Abstand von mindestens
            15 cm von der Schachtwandung haben.

     

    4. Betrieb

     

    4.1. Personen, die mit der Herstellung des Vorschachtes beschäftigt sind, müssen über
          die Gefahren beim Betrieb der fördertechnischen Einrichtungen in regelmäßigen Zeitabstän-
          den durch die örtlich zuständige verantwortliche Person unterwiesen werden, erforderlichen-
          falls zusätzlich bei Änderung der Arbeitsverfahren oder der fördertechnischen Einrichtungen.

     

    4.2. An Auslegern angehängte Fördermittel und Lasten müssen im Schacht mit ausreichendem
           Abstand von der Schachtwand und den Einbauten verfahren und über Tage in ausreichen-
           dem Abstand vom Schachtrand abgesetzt werden.

          Dabei sind vom Hersteller angegebene zulässige Belastungen in Abhängigkeit von der Länge
          und Stellung des Auslegers zu berücksichtigen. Wegbegrenzer und Lastmomentbegrenzer
          müssen entsprechend eingestellt sein. Im Schacht sind Fördermittel und Lasten so zu verfahren,
         dass sie möglichst wenig pendeln.

     

    4.3. Maschinenführer müssen das Fördermittel oder die Last mindestens 3 m vor dem
           Aufsetzen auf der Schachtsohle sowie unmittelbar nach dem Anheben von der Schachtsohle
           anhalten. Sie dürfen die Fahrt nur auf weitere Anweisung fortsetzen.

     

    4.4. Die Fahrgeschwindigkeit darf bei Personenbeförderung und Güterförderung höchstens
           1,0 m/s betragen.

     

    4.5. Bei der Personenbeförderung muss die Standfläche auf dem Fördermittel für jede Person
           mindestens 0,25 m2  und die lichte Höhe mindestens 2,0 m betragen.

     

    4.6. Zur Personenbeförderung dürfen nur die in Nr. 3.4 genannten Fördermittel benutzt werden.

          Fördermittelverschlüsse müssen bei der Personenbeförderung geschlossen sein.

          Es ist verboten, auf einem beladenen Fördermittel oder auf dem Rand eines Fördermittels zu
           fahren.

     

    4.7. Fördermittel dürfen nur so beladen werden, dass nichts herausfallen kann.

     

    4.8. Für das Fördern von Lasten, die nicht im Fördermittel gefördert werden oder über das
           Fördermittelprofil hinausragen, gelten die 'Richtlinien für das Fördern von Lasten in Schäch-
           ten'.

     

    4.9. Ausführungsanweisungen für das Bewegen fördertechnischer Einrichtungen - außer 'Halt' -
           müssen vom Maschinenführer vor der Ausführung wiederholt werden.

           Diese Ausführungsanweisungen sind für jeden Vorschachtbetrieb einheitlich festzulegen.

     

     

    5. Inbetriebnahme und Überwachung

     

    5.1. Die fördertechnischen Einrichtungen zum Herstellen des Vorschachtes sind vor ihrer
          Inbetriebnahme an der Baustelle durch von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannte
          Sachverständige abnehmen zu lassen (Abnahmeprüfung).

          Anmerkung: Dies gilt auch beim Wechsel und nach wesentlichen Änderungen förder-
          technischer Einrichtungen.

     

    5.2. Die fördertechnischen Einrichtungen sind auf Schäden und Mängel arbeitstäglich durch
           fachkundige Personen und wöchentlich durch fachkundige verantwortliche Personen zu prü-
           fen.

     

    5.3. Die Ergebnisse der Prüfungen durch Sachverständige und der Prüfungen durch verantwort-
           liche Personen sind schriftlich aufzuzeichnen.

     

    5.4. Wartungs- und Überwachungshinweise der Hersteller, die die Sicherheit der förder-
           technischen Einrichtungen betreffen, müssen im Betrieb vorhanden sein und beachtet wer-
          den.