-
15.12.1977
01.31.21-10-2TAS
A 2.10
An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Technische Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS)
Auf Grund des § 7 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für
Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS) vom 20. Juli 1977 erläßt das Landesoberbergamt"Technische Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS)" 1)
die bei der Erlaubniserteilung nach § 4 BVOS und der Betriebsplanzulassung nach § 5 BVOS
zugrunde zu legen sind.Die in der Anlage beigefügten Technischen Anforderungen sind ab 1.1.1978 anzuwenden.
Gleichzeitig werden die Anlagen 1 bis 30 zu der bisherigen Bergverordnung für Hauptseilfahrt-
anlagen und die Anlagen 1 bis 24 zu der bisherigen Bergverordnung für mittlere und kleine
Seilfahrtanlagen außer Kraft gesetzt. Anlagen, die Vordruckmuster sowie Verzeichnisse von
Bauartzulassungen enthalten, können bis zur Herausgabe neuer Muster bzw. Verzeichnisse
weiterbenutzt werden; dies gilt nicht für die Muster einer Erlaubnis und eines Nachtrags zur
Erlaubnis für Errichtung und Betrieb mittlerer und kleiner Seilfahrtanlagen.Die Technischen Anforderungen wurden von den Oberbergämtern gemeinsam erarbeitet und
werden gleichlautend in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt.Wenn bei geplanter Errichtung bzw. Änderung von Anlagen nach § 1 BVOS (Schacht- und
Schrägförderanlagen, Befahrungsanlagen, Hilfsfahr- und Notfahranlagen, Bühnen, Greiferanlagen
und Winden) diesen Anforderungen entsprochen wird, kann der Unternehmer in der Regel davon
ausgehen, daß die Bergbehörde gegen entsprechende Anträge auf Erlaubnis oder Betriebsplan-
zulassung keine Einwände erhebt. Das schließt jedoch nicht aus, daß die Bergbehörde im
Einzelfall zur Gefahrenabwehr weitergehende Sicherheitsanforderungen stellen kann. Auch der
Unternehmer kann im Einzelfall von den TAS abweichen, wenn er nachweist, daß die angestrebte
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. Abweichungen von den TAS bedürfen bis auf
weiteres der Zustimmung des Landesoberbergamts.Die Technischen Anforderungen werden zugrunde gelegt
- bei der Errichtung neuer Anlagen,
- bei der Änderung vorhandener Anlagen, jedoch nur im Hinblick auf die zu ändernden
Anlagenteile, - bei der Anpassung vorhandener Anlagenteile nach § 72 Abs. 4 BVOS.
Für Förderseile und Bühnenseile ist folgendes zu beachten:
- Seile, die vor dem 31.12.1977 nach DIN 21254, Förderseile, Technische Lieferbedingungen,
Ausgabe Januar 1969, bestellt und gefertigt wurden, aber erst 1978 geliefert werden, dürfen
abweichend von TAS 6 verwendet werden. - Seile, die nach dem 1.1.1978 bestellt werden, müssen TAS 6 entsprechen.
Für solche Bestellungen ist bis zum Inkrafttreten einer neuen Ausgabe der DIN 21254 zunächst
die Vorlage 0021254 und später der Normentwurf DIN 21254 (Gelbdruck) zum Anhalt zu nehmen.Es wird darauf hingewiesen, daß, soweit in den TAS Empfehlungen enthalten sind, diese einen
im Einzelfall erreichten technischen Stand wiedergeben mit der Möglichkeit, diesen bei weiterer
Bewährung zu einem späteren Zeitpunkt verbindlich zu machen, oder in einzelnen Bergbaurevieren
eingeführte Einrichtungen und Maßnahmen berücksichtigen, die einen technischen Stand darstellen,
der in anderen Revieren auf andere Weise erreicht wird.Ich bitte, die Zechen- und Grubenverwaltungen entsprechend zu unterrichten.
Dortmund, den 15.12.1977
Landesoberbergamt NW
C o e n d e r s
1) Soweit in den TAS auf Vorschriften der Verordnung ("VO") Bezug genommen wird, ist das im
Lande Nordrhein-Westfalen die Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS)
vom 20. Juli 1977, und soweit in den TAS "das Oberbergamt" genannt wird, ist das im Lande
Nordrhein-Westfalen das Landesoberbergamt NW.
Hinweis:Die TAS ist auch als Loseblatt-Sammlung unter der Verlagsnummer 459 beim Verlag Hermann
Bellmann, 4600 Dortmund 1, Postfach 13, erschienen.