• TAS / Dezember 2005                                           Blatt 10 / 1


    10. Winden

          (Für die Seile von Winden gilt Abschnitt 6. Die Anlagen nur, soweit ausdrücklich darauf
           anderen Abschnitte der TAS gelten für diese verwiesen wird).

    10.1. Allgemeines

    10.1.1. Winden dienen zum Heben und Senken von Lasten, in der Regel mit geringer Geschwindigkeit,
                oder zum Spannen von Seilen in Schächten und in Strecken mit Schrägförderanlagen.

               Die nachstehenden Anforderungen beziehen sich auf ortsfeste und ortsveränderliche Winden,

    • die als Bühnenwinden zum Verfahren von Bühnen und von Tragwerken der Greiferanlagen,
    • Spannwinden zum Spannen von Führungs- und Reibseilen, 
    • Schachtwinden zum Einhängen von Material, Geräten, Loten usw., 
    • Winden zum Auflegen von Seilen, z. B. Friktionswinden, eingesetzt werden.

    10.1.2. Winden müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein. Die beim
               Maschinenbau zulässigen Spannungen, Belastungsfall II oder III, sind einzuhalten
               (Belastungsfall II: Schwellbelastung, Belastungsfall III: Wechselbelastung). Winden
               müssen so gebaut sein, dass durch den parallel zur Seilträgerwelle wandernden Seilzug
               keine Kantenpressung der Zahnräder auftritt.

               Wenn eine handbetriebene Winde auf Kraftantrieb umgebaut wird, muss nachgewiesen
               werden, dass die Winde entsprechend diesem Antrieb ausreichend stark bemessen ist.

    10.1.3. Bühnenwinden müssen einen maschinellen Antrieb haben. Bei Schachtwinden und Spann-
               winden gilt dies nur für Winden mit einer Nennzugkraft von mehr als 50 kN. Nennzugkraft ist
               die höchste zulässige Zugkraft am Trommelgrund. Die Nennzugkraft von Spannwinden muss den
               in Nrn. 2.4.7.7.4 und 2.4.7.9.1 geforderten Spannkräften entsprechen und ist nachzuweisen.

    10.1.4. An den Bühnenwinden muss dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein:

    1. das Nennlastmoment,

    2. die Zugkraft,
    3. der Hersteller oder Lieferer,
    4. das Baujahr,
    5. die Fabrik-Nr.
    6. die höchstzulässige Seilgeschwindigkeit,
    7. die Drehzahl der Antriebswelle.

               Für alle anderen Winden genügen Angaben zu Buchstaben b) bis e).

               Bei mehreren Seillagen auf dem Seilträger muss die Zugkraft für die unterste und oberste Seillage
               angegeben werden. Die Zugkraft in jeder Seillage errechnet sich aus dem maximal zulässigen
               Lastmoment (Nennlastmoment) nach Herstellerangabe. Das Nennmoment des Windenantriebs
               (Motornennmoment) muss unter Berücksichtigung des mechanischen Wirkungsgrades
               mindestens dem Nennlastmoment entsprechen.

    10.1.5. Winden müssen so verlagert sein, dass mindestens das 1,2-fache der bei Betriebslast an der
               Verlagerung auftretenden Kräfte aufgenommen werden kann. Gegen diese Kräfte muss die
               Verlagerung mit den Teilsicherheitsbeiwerten g f = 1,5 und g m = 2,0 bemessen werden.

               Bodenanker sind als Verankerung nur bei festem Gestein zulässig.

    10.1.6. Alle Teile von Winden, die sich lösen können, müssen gesichert sein. z. B. Bremsscheiben,
               Bremsgewichte, Sperrräder, Sperrklinken, Kelle, Schrauben.

    10.1.7. Handgriffe von Bedienungshebeln müssen in allen Stellungen genügend weit aus der Winden-
               konstruktion herausragen und leicht erreichbar sein. Soweit die Funktion der Bedienungs-
               hebel nicht erkennbar ist, müssen sie entsprechend dauerhaft beschriftet sein.

               Die Bewegungsrichtung des Steuerhebels muss der Seilbewegung entsprechen. Bei Meister-
               schaltern mit Handkurbel muss das Heben durch Rechtsdrehen bewirkt werden.

    10.1.8. Alle leicht zugänglichen umlaufenden Teile müssen mit einem Berührungsschutz versehen sein.

    10.2. Bremsen

    10.2.1. Bühnenwinden müssen mit einer Backenbremse oder Scheibenbremse ausgerüstet sein.
               Die Bremse muss auf den Seilträger wirken.

               Die Bremse muss regelbar sein, sofern nicht eine zweite Bremse als regelbare Fahrbremse
               vorhanden ist, die auf das Vorgelege wirken darf.

               Die Bauart der Bremsapparate muss nach § 5 Abs. 1 der VO zugelassen sein. Im Übrigen gilt
               Nr. 3.9.1.3.2.

               Die auf den Seilträger wirkende Bremse darf nicht fliegend angebracht sein. Wenn nur eine
               Bremse vorhanden ist, muss die Bühnenwinde mit einer Sperreinrichtung nach Nr. 10.3
               ausgerüstet sein.

    10.2.2. Spannwinden und Schachtwinden müssen mit einer Backen- oder Scheibenbremse ausgerüstet
               sein. Sie müssen außerdem eine Sperreinrichtung nach Nr. 10.3 oder eine zweite Backen- oder
               Scheibenbremse besitzen; letztere muss auf den Seilträger wirken, falls die erstgenannte Bremse
               auf das Vorgelege wirkt.

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    10.2.3 Winden zum Seilauflegen müssen mit zwei voneinander getrennten Bremsen ausgerüstet
               sein. Sperreinrichtungen nach Nr. 10.3 sind unzulässig. Wenn keine der beiden Bremsen
               auf den Seilträger wirkt, müssen alle Bauteile im Kraftfluss zwischen den beiden Bremsen
              und dem Seilträger für das Nennlastmoment der Winde ausgelegt sein.

    10.2.4.1. Die Bremskraft zumindest einer Bremse muss unabhängig von solchen Energien erzeugt
                   werden, bei deren Ausfall die Bremse unwirksam werden kann, z. B. elektrischer Strom,
                   Druckluft.

    10.2.4.2. Beim Loslassen des Bremshebels muss sich die Bremse selbsttätig schließen.

    10.2.5. Winden müssen so ausgelegt sein, dass jede Bremse das Nennlastmoment mit mindestens
               zweifacher Sicherheit halten kann. Bei der Bremsberechnung sind die größten Umfangs-
               kräfte am Bremskranz unter Berücksichtigung der jeweils auftretenden Belastungen und
               der aufliegenden Seillängen zugrunde zu legen.

               Die Bremssicherheit ist mit einer Reibungszahl zwischen Bremsbelag und Bremsfläche
               von 0,4 rechnerisch nachzuweisen.

               Das Bremsgestänge muss - bezogen auf die Streckgrenze - eine wenigstens 3-fache
               Sicherheit gegenüber der in den einzelnen Teilen jeweils auftretenden größten statischen
               Belastung aufweisen.

    10.2.6. Für Bühnenwinden ab 50 kN Nennzugkraft ist rechnerisch nachzuweisen, dass das
               größte betrieblich auftretende Lastmoment unter Berücksichtigung des Seilgewichts
               bei der kritischen Teufe, des Gewichts der Verbindungsstücke zwischen Seil und Bühne
               und des Eigengewichts der Bühne einschließlich der beim Verfahren vorgesehenen Belastung
               durch Mannschaften, lagerndes Material und Geräte das Nennlastmoment nicht überschreitet.

              Für alle anderen Winden ist die Nennzugkraft in einer Werksbescheinigung nachzuweisen.

    10.2.7. Für Gewinde am Bremsgestänge gilt Nr. 3.9.3.2.
               Für Schweißungen an Bremseinrichtungen gilt Nr. 3.9.3.6.

    10.2.8. Als Bremsbelag dürfen nur witterungsbeständige Werkstoffe verwendet werden;
               beim Einsatz untertage müssen diese außerdem schwer entflammbar sein. Die Wirkung
                von Backenbremsen darf durch Bordscheiben nicht beeinträchtigt werden.

    10.3. Sperreinrichtungen

    10.3.1. Sperreinrichtungen müssen aus einem Sperrrad mit zwei in verschiedene Sperrradzähne
               eingreifende Sperrklinken oder aus zwei Sperrrädern mit je einer Sperrklinke bestehen.
               Sperreinrichtungen müssen auf den Seilträger oder dessen Welle wirken.

               Sperrklinken müssen mit einem Griff versehen und so miteinander verbunden sein, dass
               sie zusammen betätigt werden können.

              Sperrräder müssen so gestaltet und angebracht sein, dass die Wirkung der Sperrklinken
              nicht behindert wird und die jeweilige Stellung der Sperrklinken sichtbar ist.

    10.3.2. Sperrklinken müssen aus Stahl, Sperrräder müssen aus Stahl oder Stahlguss bestehen.

    10.3.3. Die Sperreinrichtungen müssen so festzulegen sein, dass sie nicht unbeabsichtigt
               wirksam werden können.

    10.3.4. Jede Sperrklinke muss für das Nennlastmoment bemessen sein.

    10.4. Vorgelege

    10.4.1. Zwischen Antrieb und Seilträger dürfen keine Ausrückvorrichtungen vorhanden sein.

    10.4.2. Ritzel und Zahnräder zwischen Seilträger und Vorgelegebremse müssen aus Stahl,
               die übrigen Zahnräder des Vorgeleges dürfen aus Stahlguss bestehen. Sind diese
               Zahnräder nicht bearbeitet, müssen sie doppelt vorhanden sein. Hierbei muss jedes
               Zahnrad für die Übertragung des Nennlastmoments bemessen sein.

    10.5. Seilträger

    10.5.1. Der Durchmesser des Seilträgers muss mindestens das 15-fache des Seilnenndurch-
               messers betragen.

    10.5.2. An dem Seilträger müssen Bordscheiben oder andere geeignete Einrichtungen aus Stahl
               oder Stahlguss vorhanden sein, die das seitliche Ablaufen des Seiles sicher verhindern.
               Bordscheiben müssen so hoch sein, dass sie bei vollständig aufgewickeltem Seil die
               oberste Seillage um das 1,5-fache des Seilnenndurchmessers überragen und den
               auftretenden Belastungen gewachsen sein.

    10.5.3. Das Seil muss am Seilträger sicher befestigt sein. z. B. durch Lasche, Keilschloss,
               Klemmtasche oder dergleichen.

    10.5.4. Die Wickelrichtung des Seiles muss deutlich erkennbar sein.

    10.5.5. Die Seillänge muss so bemessen werden, dass bei der größten vorgesehenen Teufe
               noch mindestens zwei Seilwindungen auf dem Seilträger verbleiben.

    10.6. Zusätzliche Anforderungen an handbetriebene Winden

    10.6.1 Handbetriebene Winden müssen so eingerichtet sein, dass Kurbeln nicht zurückschlagen
              können.

    TAS / Dezember 2001                                                         Blatt 10 / 3

    10.6.2. Abziehbare Kurbeln und Hebel mit ihren Griffhülsen müssen gegen Abgleiten und
               unbeabsichtigtes Abziehen gesichert werden können.

    10.6.3. Bedienungselemente handbetriebener Winden müssen so gestaltet sein, dass die
               Gefahr von Quetschungen vermieden wird.

    TAS / Juli 1978                                                                              Blatt 10 / 4

    10.7. Muster der Bremsberechnung für Winden mit maschinellem Antrieb (außer Spannwinden) 1)

             Gliederung der Nummer 10.7

    10.7.1. Zusammenstellung der Daten

    10.7.2. Ermittlung der Umfangskräfte am Bremskranz und des größten Lastmoments

    10.7.3. Ermittlung der Bremskräfte

    10.7.4. Bremssicherheiten als Verhältnis der Bremskräfte zu der maximalen Umfangskraft

    10.7.5. Zusätzlicher Berechnung der Bremsverzögerungen für Winden mit mehr als 50 kN
               Nennzugkraft

    1) Dieses Muster kann auch für die Berechnung der Bremsen von Trommelförderanlagen
        mit mehr als 2 Seillagen zum Anhalt genommen werden.

       An Doppeltrommelanlagen ist bei der Ermittlung der Umfangskräfte - ergänzend zu
       Nr. 10.7.2 - die Umfangskraft, die das leere Fördermittel am oberen Anschlag bewirkt,
       von der Umfangskraft, die das volle Fördermittel in der kritischen Teufe und in der Endteufe
       bewirkt, abzuziehen (ungünstigste Überlastfälle).

       Bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s sind bei der Berechnung der Verzöger-
       ungswerte die bewegten Massen des zweiten Trums zusätzlich zu berücksichtigen.

     

    TAS / Dezember 1982                                                                         Blatt 10 / 5

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    TAS / Dezember 1982                                                                         Blatt 10 / 7

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    TAS / Dezember 1982                                                 Blatt 10 / 8

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