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10. Winden(Für die Seile von Winden gilt Abschnitt 6. Die Anlagen nur, soweit ausdrücklich darauf
anderen Abschnitte der TAS gelten für diese verwiesen wird).10.1. Allgemeines
10.1.1. Winden dienen zum Heben und Senken von Lasten, in der Regel mit geringer Geschwindigkeit,
oder zum Spannen von Seilen in Schächten und in Strecken mit Schrägförderanlagen.Die nachstehenden Anforderungen beziehen sich auf ortsfeste und ortsveränderliche Winden,
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die als Bühnenwinden zum Verfahren von Bühnen und von Tragwerken der Greiferanlagen,
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Spannwinden zum Spannen von Führungs- und Reibseilen,
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Schachtwinden zum Einhängen von Material, Geräten, Loten usw.,
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Winden zum Auflegen von Seilen, z. B. Friktionswinden, eingesetzt werden.
10.1.2. Winden müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein. Die beim
Maschinenbau zulässigen Spannungen, Belastungsfall II oder III, sind einzuhalten
(Belastungsfall II: Schwellbelastung, Belastungsfall III: Wechselbelastung). Winden
müssen so gebaut sein, dass durch den parallel zur Seilträgerwelle wandernden Seilzug
keine Kantenpressung der Zahnräder auftritt.Wenn eine handbetriebene Winde auf Kraftantrieb umgebaut wird, muss nachgewiesen
werden, dass die Winde entsprechend diesem Antrieb ausreichend stark bemessen ist.10.1.3. Bühnenwinden müssen einen maschinellen Antrieb haben. Bei Schachtwinden und Spann-
winden gilt dies nur für Winden mit einer Nennzugkraft von mehr als 50 kN. Nennzugkraft ist
die höchste zulässige Zugkraft am Trommelgrund. Die Nennzugkraft von Spannwinden muss den
in Nrn. 2.4.7.7.4 und 2.4.7.9.1 geforderten Spannkräften entsprechen und ist nachzuweisen.10.1.4. An den Bühnenwinden muss dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein:
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das Nennlastmoment,
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die Zugkraft,
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der Hersteller oder Lieferer,
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das Baujahr,
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die Fabrik-Nr.
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die höchstzulässige Seilgeschwindigkeit,
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die Drehzahl der Antriebswelle.
Für alle anderen Winden genügen Angaben zu Buchstaben b) bis e).
Bei mehreren Seillagen auf dem Seilträger muss die Zugkraft für die unterste und oberste Seillage
angegeben werden. Die Zugkraft in jeder Seillage errechnet sich aus dem maximal zulässigen
Lastmoment (Nennlastmoment) nach Herstellerangabe. Das Nennmoment des Windenantriebs
(Motornennmoment) muss unter Berücksichtigung des mechanischen Wirkungsgrades
mindestens dem Nennlastmoment entsprechen.10.1.5. Winden müssen so verlagert sein, dass mindestens das 1,2-fache der bei Betriebslast an der
Verlagerung auftretenden Kräfte aufgenommen werden kann. Gegen diese Kräfte muss die
Verlagerung mit den Teilsicherheitsbeiwerten g f = 1,5 und g m = 2,0 bemessen werden.Bodenanker sind als Verankerung nur bei festem Gestein zulässig.
10.1.6. Alle Teile von Winden, die sich lösen können, müssen gesichert sein. z. B. Bremsscheiben,
Bremsgewichte, Sperrräder, Sperrklinken, Kelle, Schrauben.10.1.7. Handgriffe von Bedienungshebeln müssen in allen Stellungen genügend weit aus der Winden-
konstruktion herausragen und leicht erreichbar sein. Soweit die Funktion der Bedienungs-
hebel nicht erkennbar ist, müssen sie entsprechend dauerhaft beschriftet sein.Die Bewegungsrichtung des Steuerhebels muss der Seilbewegung entsprechen. Bei Meister-
schaltern mit Handkurbel muss das Heben durch Rechtsdrehen bewirkt werden.10.1.8. Alle leicht zugänglichen umlaufenden Teile müssen mit einem Berührungsschutz versehen sein.
10.2. Bremsen
10.2.1. Bühnenwinden müssen mit einer Backenbremse oder Scheibenbremse ausgerüstet sein.
Die Bremse muss auf den Seilträger wirken.Die Bremse muss regelbar sein, sofern nicht eine zweite Bremse als regelbare Fahrbremse
vorhanden ist, die auf das Vorgelege wirken darf.Die Bauart der Bremsapparate muss nach § 5 Abs. 1 der VO zugelassen sein. Im Übrigen gilt
Nr. 3.9.1.3.2.Die auf den Seilträger wirkende Bremse darf nicht fliegend angebracht sein. Wenn nur eine
Bremse vorhanden ist, muss die Bühnenwinde mit einer Sperreinrichtung nach Nr. 10.3
ausgerüstet sein.10.2.2. Spannwinden und Schachtwinden müssen mit einer Backen- oder Scheibenbremse ausgerüstet
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sein. Sie müssen außerdem eine Sperreinrichtung nach Nr. 10.3 oder eine zweite Backen- oder
Scheibenbremse besitzen; letztere muss auf den Seilträger wirken, falls die erstgenannte Bremse
auf das Vorgelege wirkt.
10.2.3 Winden zum Seilauflegen müssen mit zwei voneinander getrennten Bremsen ausgerüstet
sein. Sperreinrichtungen nach Nr. 10.3 sind unzulässig. Wenn keine der beiden Bremsen
auf den Seilträger wirkt, müssen alle Bauteile im Kraftfluss zwischen den beiden Bremsen
und dem Seilträger für das Nennlastmoment der Winde ausgelegt sein.10.2.4.1. Die Bremskraft zumindest einer Bremse muss unabhängig von solchen Energien erzeugt
werden, bei deren Ausfall die Bremse unwirksam werden kann, z. B. elektrischer Strom,
Druckluft.10.2.4.2. Beim Loslassen des Bremshebels muss sich die Bremse selbsttätig schließen.
10.2.5. Winden müssen so ausgelegt sein, dass jede Bremse das Nennlastmoment mit mindestens
zweifacher Sicherheit halten kann. Bei der Bremsberechnung sind die größten Umfangs-
kräfte am Bremskranz unter Berücksichtigung der jeweils auftretenden Belastungen und
der aufliegenden Seillängen zugrunde zu legen.Die Bremssicherheit ist mit einer Reibungszahl zwischen Bremsbelag und Bremsfläche
von 0,4 rechnerisch nachzuweisen.Das Bremsgestänge muss - bezogen auf die Streckgrenze - eine wenigstens 3-fache
Sicherheit gegenüber der in den einzelnen Teilen jeweils auftretenden größten statischen
Belastung aufweisen.10.2.6. Für Bühnenwinden ab 50 kN Nennzugkraft ist rechnerisch nachzuweisen, dass das
größte betrieblich auftretende Lastmoment unter Berücksichtigung des Seilgewichts
bei der kritischen Teufe, des Gewichts der Verbindungsstücke zwischen Seil und Bühne
und des Eigengewichts der Bühne einschließlich der beim Verfahren vorgesehenen Belastung
durch Mannschaften, lagerndes Material und Geräte das Nennlastmoment nicht überschreitet.Für alle anderen Winden ist die Nennzugkraft in einer Werksbescheinigung nachzuweisen.
10.2.7. Für Gewinde am Bremsgestänge gilt Nr. 3.9.3.2.
Für Schweißungen an Bremseinrichtungen gilt Nr. 3.9.3.6.10.2.8. Als Bremsbelag dürfen nur witterungsbeständige Werkstoffe verwendet werden;
beim Einsatz untertage müssen diese außerdem schwer entflammbar sein. Die Wirkung
von Backenbremsen darf durch Bordscheiben nicht beeinträchtigt werden.10.3. Sperreinrichtungen
10.3.1. Sperreinrichtungen müssen aus einem Sperrrad mit zwei in verschiedene Sperrradzähne
eingreifende Sperrklinken oder aus zwei Sperrrädern mit je einer Sperrklinke bestehen.
Sperreinrichtungen müssen auf den Seilträger oder dessen Welle wirken.Sperrklinken müssen mit einem Griff versehen und so miteinander verbunden sein, dass
sie zusammen betätigt werden können.Sperrräder müssen so gestaltet und angebracht sein, dass die Wirkung der Sperrklinken
nicht behindert wird und die jeweilige Stellung der Sperrklinken sichtbar ist.10.3.2. Sperrklinken müssen aus Stahl, Sperrräder müssen aus Stahl oder Stahlguss bestehen.
10.3.3. Die Sperreinrichtungen müssen so festzulegen sein, dass sie nicht unbeabsichtigt
wirksam werden können.10.3.4. Jede Sperrklinke muss für das Nennlastmoment bemessen sein.
10.4. Vorgelege
10.4.1. Zwischen Antrieb und Seilträger dürfen keine Ausrückvorrichtungen vorhanden sein.
10.4.2. Ritzel und Zahnräder zwischen Seilträger und Vorgelegebremse müssen aus Stahl,
die übrigen Zahnräder des Vorgeleges dürfen aus Stahlguss bestehen. Sind diese
Zahnräder nicht bearbeitet, müssen sie doppelt vorhanden sein. Hierbei muss jedes
Zahnrad für die Übertragung des Nennlastmoments bemessen sein.10.5. Seilträger
10.5.1. Der Durchmesser des Seilträgers muss mindestens das 15-fache des Seilnenndurch-
messers betragen.10.5.2. An dem Seilträger müssen Bordscheiben oder andere geeignete Einrichtungen aus Stahl
oder Stahlguss vorhanden sein, die das seitliche Ablaufen des Seiles sicher verhindern.
Bordscheiben müssen so hoch sein, dass sie bei vollständig aufgewickeltem Seil die
oberste Seillage um das 1,5-fache des Seilnenndurchmessers überragen und den
auftretenden Belastungen gewachsen sein.10.5.3. Das Seil muss am Seilträger sicher befestigt sein. z. B. durch Lasche, Keilschloss,
Klemmtasche oder dergleichen.10.5.4. Die Wickelrichtung des Seiles muss deutlich erkennbar sein.
10.5.5. Die Seillänge muss so bemessen werden, dass bei der größten vorgesehenen Teufe
noch mindestens zwei Seilwindungen auf dem Seilträger verbleiben.10.6. Zusätzliche Anforderungen an handbetriebene Winden
10.6.1 Handbetriebene Winden müssen so eingerichtet sein, dass Kurbeln nicht zurückschlagen
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können.10.6.2. Abziehbare Kurbeln und Hebel mit ihren Griffhülsen müssen gegen Abgleiten und
unbeabsichtigtes Abziehen gesichert werden können.10.6.3. Bedienungselemente handbetriebener Winden müssen so gestaltet sein, dass die
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Gefahr von Quetschungen vermieden wird.10.7. Muster der Bremsberechnung für Winden mit maschinellem Antrieb (außer Spannwinden) 1)
Gliederung der Nummer 10.7
10.7.1. Zusammenstellung der Daten
10.7.2. Ermittlung der Umfangskräfte am Bremskranz und des größten Lastmoments
10.7.3. Ermittlung der Bremskräfte
10.7.4. Bremssicherheiten als Verhältnis der Bremskräfte zu der maximalen Umfangskraft
10.7.5. Zusätzlicher Berechnung der Bremsverzögerungen für Winden mit mehr als 50 kN
1) Dieses Muster kann auch für die Berechnung der Bremsen von Trommelförderanlagen
Nennzugkraft
mit mehr als 2 Seillagen zum Anhalt genommen werden.An Doppeltrommelanlagen ist bei der Ermittlung der Umfangskräfte - ergänzend zu
Nr. 10.7.2 - die Umfangskraft, die das leere Fördermittel am oberen Anschlag bewirkt,
von der Umfangskraft, die das volle Fördermittel in der kritischen Teufe und in der Endteufe
bewirkt, abzuziehen (ungünstigste Überlastfälle).Bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s sind bei der Berechnung der Verzöger-
ungswerte die bewegten Massen des zweiten Trums zusätzlich zu berücksichtigen.TAS / Dezember 1982 Blatt 10 / 8
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