• TAS / Dezember 2005                                                                                            Blatt 6 / 1 6. Seile

    6.1. Allgemeines

    6.1.1. Seile müssen nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein.

             Es gilt DIN EN 12385-6:2004, sofern nicht in den TAS anderweitige Bestimmungen
             getroffen werden.

    6.1.2. Die Bescheinigung über Werkstoffprüfungen nach § 10 Abs. 1 der VO ist bei allen Seilen
              nach den Mustern im Anhang nach TAS Abschnitt 6, aufzustellen.

    6.1.3. Je nach der Verwendung sind zu unterscheiden

    • Förderseile: Seile, an denen Fördermittel oder Gegengewichte hängen;
    • Unterseile: Seile zum Ausgleich der Gewichte unterschiedlicher Förderseillängen in
      beiden Trumen einer Anlage;
    • Bühnenseile: Seile, an denen verfahrbare Bühnen oder Tragwerke von Greiferwinden
      hängen;
    • Greiferseile: Hubseile von Greiferanlagen;
    • Führungsseile: Seile zur Führung von Fördermitteln oder Gegengewichten;
    • Reibseile: Abstandsseile in Anlagen mit Seilführung;
    • Sonstige Seile: z. B. Windenseile, Lotseile.

    6.1.4. Der Drahtmindestdurchmesser für Förderseile, Bühnenseile und Flachseile, ausgenommen
              Runddrähte in aufgelösten Kerndrähten und Fülldrähte, muss der nachfolgenden Tabelle 1
              entsprechen.

    Bild
    Tas - 6 - Tabelle 1

    Tabelle 1: Drahtmindestdurchmesser für Förder-, Bühnen- und Flachseile

    6.1.5. An Mehrseilförderanlagen müssen alle Seile, die als Satz für eine bestimmte Anlage vorgesehen
              sind, bis auf die Schlagrichtung mit gleichem Design hergestellt sein, d.h. die Seile müssen
              bezüglich ihrer Konstruktion und aller Dimensionen gleich sein.

              Die Lastaufnahme der einzelnen Förderseile muss festgestellt werden können.

    6.1.6. An Anlagen mit mehreren Unterseilen dürfen im Regelfall nur Unterseile mit gleichem Design,
              insbesondere gleicher Konstruktion und gleichen Dimensionen, angehängt werden.

              Anmerkung: Der Einsatz von Seilen unterschiedlicher Konstruktionen ist möglich, falls ein von der
                                  zuständigen Behörde anerkannter Sachverständiger dies als unbedenklich bescheinigt.

    6.1.7. Anforderungen bei besonderen Betriebsbedingungen

    6.1.7.1. In feuchten Schächten und feuchten Schrägstrecken sind die Anlagen mit verzinkten Seilen 
                 auszurüsten.

                 Bei Seilen aus verzinkten Drähten können sowohl nach Klasse A als auch nach Klasse B
                 verzinkte Drähte innerhalb eines Seiles eingesetzt werden, jedoch müssen alle Drähte einer
                 Drahtlage der gleichen Verzinkungsklasse angehören. Dies gilt auch für die Füll- und Kern-
                 drähte von Rundseilen sowie die Nähdrähte oder Klammern von Flachseilen.

                 Als feucht gelten Schächte und Schrägstrecken, wenn nicht nur vorübergehend an irgendeiner
                 Stelle im Bereich der Seile eine relative Feuchte von 75 v. H. oder mehr vorhanden ist.

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    6.1.7.2 Bei starker mechanischer Beanspruchung der Seile und entsprechend kurzer Aufliegezeit
                können abweichend von Nr. 6.1.7.1 Satz 1 auch blanke Seile eingesetzt werden.

                Empfehlung:

                Es wird empfohlen, bei schwachem Förderbetrieb und langer Aufliegezeit verzinkte Seile 
                einzusetzen.

    6.2. Begriffe (vergleiche DIN EN 12385-2:2002 und DIN EN 12385-6:2004)

    6.2.1. Der Nenndurchmesser (d) von Rundlitzen-Förderseilen mit Fasereinlage bzw. mit durch
              nichttragende Drähte verstärkter Fasereinlage ist gleich dem rechnerischen Seildurchmesser
              (dc), der sich dann ergibt, wenn sich alle Außenlitzen untereinander gerade berühren.

              Er ergibt sich aus der Konstruktion des Seils.

              Bei allen anderen Rundseilen wird der Nenndurchmesser (d) vom Seilhersteller definiert.

    6.2.2. Die Nennabmessungen von Flachseilen sind die Außenabmessungen Breite (w) × Dicke (s);
              die Breite gilt einschließlich Nählitzen, -drähten oder Klammern.

    Bild
    Tas - 6 - Abbildung 1

              Abbildung 1: Nennabmessungen von Flachseilen

    6.2.3. Litzenformen und -abmessungen bei Rundseilen:

    Bild
    Tas - 6 - Abbildung 2

              Abbildung 2: Bemaßung von Litzen

             Bei Rundlitzen gilt der Durchmesser des Umkreises, bei Flachlitzen, Ovallitzen und Dreikantlitzen
             gelten die Höhe (ds1) und die senkrecht dazu gemessene Breite (ds2) als Maß.

    6.2.4. Schenkel und Litzen bei Flachseilen:

              Flachseile       bestehen aus mehreren, meist 6 oder 8 nebeneinander liegenden Schenkeln,
                                    die mit Drähten oder Litzen einfach oder doppelt genäht oder auf andere
                                    gleichwertige Weise miteinander verbunden sind.

              Schenkel        sind 4-litzige Rundseile aus Rundlitzen nach Nr. 6.2.3

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    6.2.5. Schlagrichtung

              Die Schlagrichtung kann rechtsgängig oder linksgängig sein. Zur Bezeichnung dienen folgende
              Kurzzeichen:

    Bild
    Tas - 6.2.5 - Tabelle

              Die Schlagrichtung des Seiles bezieht sich

    • bei Litzenseilen auf die Litzen der äußeren Lage,
    • bei Spiralseilen auf die Drähte der äußeren Lage.

    6.2.6. Schlagart von Litzenseilen

    Litzenseile können im Gleichschlag oder Kreuzschlag geschlagen sein.

    Gleichschlag: Die Schlagrichtung der Drähte in den Außenlitzen ist gleich der Schlagrichtung
    der Außenlitzen im Seil.

    Bild
    Tas - 6 - Abbildung 3

    Abbildung 3: Gleichschlag

    Kreuzschlag: Die Schlagrichtung der Drähte in den Außenlitzen ist entgegengesetzt zur
    Schlagrichtung der Außenlitzen im Seil.

    Bild
    Tas - 6 - Abbildung 4

    Abbildung 4: Kreuzschlag

    6.2.7. Verseilungsart von Litzen Litzen können in Kreuzverseilung oder Parallelverseilung
              geschlagen sein.

              Kreuzverseilung (M):    Litze, die mehr als eine Drahtlage enthält und bei der die Drähte 
                                                  in der gleichen Richtung verseilt werden, wobei sich die Drähte
                                                  von übereinanderliegenden Drahtlagen kreuzen und eine punkt-
                                                  förmige Berührung entsteht. Die Drähte haben in der Regel den
                                                  gleichen Durchmesser.

              Parallelverseilung:         Litze mit mindestens 2 Drahtlagen, die alle in einem Arbeitsgang
                                                 (in der gleichen Richtung) geschlagen werden. Die Schlaglängen 
                                                 aller Drahtlagen sind gleich, und die Drähte übereinanderliegender
                                                 Lagen sind parallel, wodurch eine Linienberührung entsteht. Drähte
                                                 haben in der Regel gruppenweise verschiedene Durchmesser.
                                                 Die üblichen Litzenmacharten sind Warrington (W), Seale (S) und
                                                 Seale-Warrington (WS).

             Verbundverseilung (N): Litze mit mindestens drei Drahtlagen, bei der die Außenlage in 
                                                 einem gesonderten Arbeitsgang, jedoch in gleicher Richtung wie
                                                 die anderen Lagen, über die in Parallelschlag hergestellten Innenlagen
                                                 geschlagen wird, z. B. Warrington-Verbund (NW)

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    6.2.8. Vorgeformt           ist ein Seil, bei dem die inneren Spannungen der Drähte in den Litzen
                                          und der Litzen im Seil verringert sind, wodurch ein Seil erhalten wird,
                                          bei dem nach dem Entfernen aller Abbindungen sich weder Drähte
                                          noch Litzen aus dem Seilverband lösen. Dieser Zustand kann durch
                                          Vorformung und/oder Nachformung erreicht werden.
     
                                          Frühere Bezeichnung für diesen Zustand: spannungsarm oder drallarm

              Drehungsarm        ist ein Seil, das so ausgelegt ist, dass es unter Belastung ein vermindertes
                                          Drehmoment und eine verminderte Drehung erzeugt. Drehungsarm ist
                                          ein Seil durch seine besondere Konstruktion und die Art der Verseilung.

    6.2.9. Bruchkräfte

    6.2.9.1. Rechnerische Bruchkraft aus Nennquerschnitt (Fe.c.min)

                 Die rechnerische Bruchkraft (Fe.c.min) des Seils berechnet sich aus der Summe der
                 Produkte aus den Draht-Nennquerschnitten und den Nennzugfestigkeiten jedes als
                 lasttragend vereinbarten Drahtes aus dem Seil. Sie ist die Grundlage für die Bestellung
                 des Seils.

    6.2.9.2. Ermittelte Bruchkraft (Fe.m)

                 Die ermittelte Bruchkraft des Seils ist die Summe der gemessenen Bruchkräfte aller Einzel-
                 drähte aus dem Seil. Die ermittelte Bruchkraft ist die Grundlage für die Berechnung der
                 Seilsicherheit von Förderseilen und Bühnenseilen und ist vor dem Auflegen des Seils nach
                 § 11, Abs. 2 der VO zu bestimmen.

                 Drähte aus mit Drähten verstärkten Fasereinlagen entsprechend DIN EN 12385-6:2004,
                 Abs. 6.5.2, Fülldrähte sowie Nähdrähte in Flachseilen bleiben unberücksichtigt.

    6.2.9.3. Wirkliche Bruchkraft (Fm)

                 Die wirkliche Bruchkraft des Seils ist die durch Zerreißen eines Probestücks im ganzen
                 Strang festgestellte Bruchkraft. Sie liegt erfahrungsgemäß, je nach Konstruktion und
                 Drahtzugfestigkeiten um 10 bis 20 v. H. unter der ermittelten Bruchkraft.

    6.2.10. Seilsicherheiten

                Für Förderseile und Bühnenseile gilt:

                Seilsicherheit  =  ermittelte Bruchkraft /statische Belastung

                Für andere Seile gilt:

                Seilsicherheit  =  rechnerische Bruchkraft / statische Belastung  

                Als statische Belastung ist anzusetzen:

    • bei Güterförderung die größte im regelmäßigen Betrieb vorkommende Belastung
      des Seils,
    • bei Seilfahrt die größte Belastung des Seils,

                jeweils bei der ungünstigsten Stellung der Fördermittel oder des Gegengewichts im Schacht,

    • in allen anderen Fällen die größte Seilbelastung.

    6.2.11. Nennzugfestigkeit des Drahtes (R)

                Die Nennzugfestigkeit (Nennzugfestigkeiten) der Drähte ist eine Bestellgröße und wird für
                die Bestimmung der rechnerischen Bruchkraft des Seiles benutzt.

                Die wirkliche Drahtzugfestigkeit (Rm) ist der Quotient aus der im Zugversuch ermittelten
                Bruchkraft eines Drahtes und dem Nennquerschnitt.

    6.2.12. Längengewicht

                Das rechnerische Längengewicht eines Seils ist sein theoretisches Metergewicht und wird
                vom Hersteller angegeben.

                Das wirkliche Längengewicht (Mm) ist die durch Wägen bestimmte Masse von 1 m Seil.

    6.2.13. aufgelöster Kerndraht

                Litzenkern, bestehend aus einer Anzahl dünner Drähte, hergestellt in einem gesonderten
               Arbeitsgang als Ersatz für einen unverhältnismäßig dicken Kerndraht einer Litze in Parallel-
               oder Verbund-Machart.

    6.2.14. Reduzierte Probennahme

                Unter bestimmten Umständen, siehe DIN EN 12385-6:2004, Absatz 5.2.1.2, darf der
                Seilhersteller die Probennahme zur Ermittlung der Drahtgütewerte und der ermittelten 
                Bruchkraft reduzieren.

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    6.3. Förderseile und Bühnenseile

    6.3.1. Anforderungen an Stahldrähte vor der Verseilung

              Die Runddrähte müssen DIN EN 10 264-3:2002, die Nähdrähte von Flachförderseilen
              DIN EN 10 264-2:2002 entsprechen.

              Die Nennzugfestigkeit blanker und Klasse B verzinkter (bisherige Bezeichnung normalverzinkt)
              Runddrähte darf höchstens 2160 N/mm2 betragen, wobei die Außendrähte nur eine maximale
              Nennzugfestigkeit von 1960 N/mm2 aufweisen dürfen.

              Die Nennzugfestigkeit Klasse A verzinkter (bisherige Bezeichnung dickverzinkt) Drähte darf
              höchstens 1770 N/mm betragen.

              Runddrähte als Litzeneinlagen in Dreikantlitzen sowie die Drähte eines "aufgelösten Kern-
              drahtes" dürfen eine hiervon abweichende Nennzugfestigkeit haben; die gemittelte Nennzug-
              festigkeit der übrigen tragenden Drähte des Seiles darf um nicht mehr als 300 N/mm2
              unterschritten werden.

              Alle Drähte der gleichen Abmessung und Form in der gleichen Drahtlage müssen die gleiche
              Nennzugfestigkeit aufweisen.

              Für Formdrähte als Litzeneinlage muss die Nennzugfestigkeit kleiner oder gleich 900 N/mm2 sein,
              wobei die Grenzabweichung höchstens so groß wie die eines Runddrahtes gleichen Nennquer-
              schnittes sein darf.

              Die Mindest-Nennzugfestigkeit für Nähdrähte für Flachförderseile beträgt 1150 N/mm2.

              Die maximale Nennzugfestigkeit für Nähdrähte für alle Flachseile ist auf 75 v. H. der Nennzug-
              festigkeit der tragenden Drähte begrenzt. Die Zugfestigkeit der Nähdrähte darf von der Nenn-
              zugfestigkeit um nicht mehr als in angegeben abweichen.

    6.3.2. Anforderungen an die Stahldrähte nach der Verseilung

              Der Umfang der Probenahme ist in DIN EN 12385-1:2002 sowie DIN EN 12385-6:2004
              definiert.

    6.3.2.1. Die Zugfestigkeit jedes einzelnen Runddrahtes darf von der Nennzugfestigkeit um nicht mehr
                 als in folgender Tabelle 2 angegeben abweichen.

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    Tas - 6 - Tabelle 2

    6.3.2.2. Zugversuche, Hin- und Herbiegeversuche sowie Verwindeversuche sind nach
                 DIN EN 10 218-1:1994 auszuführen.

                 Hin- und Herbiegeversuche und Verwindeversuche sind bis zum Bruch des betreffenden
                 Drahtes auszuführen.

    6.3.2.3. Alle Messwerte des Durchmessers müssen innerhalb der Toleranzen liegen, die in der
                 Tabelle 3 angegeben sind.

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    Tas - 6 - Tabelle 3

              "Aufgelöste Kerndrähte" dürfen diese Grenzabmaße nach DIN EN 10 264-3:2002 um
               bis zu 50 v. H. überschreiten.

    6.3.2.4. Die Unrundheit von Drähten darf nicht mehr als die halbe Differenz der Grenzabmaße
                 entsprechend Tabelle 3 betragen.

    6.3.2.5. Runddrähte müssen die in Tabelle 4 angegebenen Mindestbiegezahlen und die in
                 Tabelle 5 angegebenen Mindestverwindezahlen erreichen; dies gilt nicht für Drähte
                 eines „aufgelösten Kerndrahtes".

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    Tas - 6 - Tabelle 4

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    Tas - 6 - Tabelle 5

    6.3.2.6. Verzinkte Runddrähte müssen einen Zinküberzug haben, dessen Flächengewicht mindestens
                 die in Tabelle 6 angegebenen Werte erreicht. Ausgenommen sind die Drähte in der Litzen-
                 einlage von Dreikantlitzen.

                 Der Zinküberzug ist nach DIN EN 10244-2:2001 zu prüfen.

    TAS / Dezember 2005                                                                            Blatt 6 / 7

    Bild
    Tas - 6 - Tabelle 6

    6.3.2.7. Drahtverbindungen sollen möglichst vermieden werden. Sofern sie erforderlich sind,
                 müssen sie durch Hartlöten oder elektrisches Stumpfschweißen hergestellt sein. Die
                 Schweißstellen sind in ausreichender Länge sorgfältig auszuglühen. Die zulässigen
                 Abweichungen vom Nenndurchmesser der Drähte nach Tabelle 3 müssen auch an den
                 Verbindungsstellen eingehalten sein.

                 Der Abstand zwischen geplanten Draht-Schweiß-/Lötstellen bei Förderseilen muss
                 mindestens 36 × Seil-Nenndurchmesser betragen.

    6.3.3. Anforderungen an die Förderseile und Bühnenseile

    6.3.3.1. Die ermittelte Bruchkraft von Förderseilen und Bühnenseilen darf die rechnerische
                 Bruchkraft nicht unterschreiten. Dies gilt für Drähte sowohl vor als auch nach der
                 Verseilung.

                 Einlagige Rundlitzenseile müssen vorgeformt und/oder nachgeformt sein.

    6.3.3.2  Bühnenseile müssen in drehungsarmer Seilkonstruktion nach Nr. 6.2.8 hergestellt sein.

    6.3.3.3. In Förderseilen dürfen

    1. höchstens 1 v. H. der Runddrähte eine Zugfestigkeit besitzen, die außerhalb des
      zulässigen Streubereichs nach Nr. 6.3.2.1 liegt,
    2. höchstens 5 v. H. der Runddrähte die zulässigen Abweichungen vom Nenndurch-
      messer nach Nr. 6.3.2.3 überschreiten, jedoch um nicht mehr als 50 v. H.,
    3. insgesamt höchstens 5 v. H. der Runddrähte Biegezahlen aufweisen, die die Werte
      nach Tabelle 4 nicht erreichen,
    4. insgesamt höchstens 5 v. H. der Runddrähte Verwindezahlen aufweisen, die die
      Werte nach Tabelle 5 nicht erreichen,
    5. an höchstens 5 v. H. der geprüften Runddrähte gleichen Nenndurchmessers die
      Flächengewichte des Zinküberzuges kleiner sein als die in Nr. 6.3.2.6 angegebenen
      Mindestwerte.

                Die Summe der ausfallenden Drähte nach c) und d) darf nicht größer sein als 5 v. H. aller
                Runddrähte des Förderseils.

                Die Gesamtzahl der ausfallenden Drähte nach a) bis e) darf jedoch nicht größer sein als
                10 v. H. aller Runddrähte des Förderseils.

                Anmerkung: Für jede Anforderung sind die aus der Prozentzahl errechneten Werte auf die
                                      nächsten ganzen Zahlen aufzurunden. Wenn der selbe Draht mehr als eine
                                      Prüfung nicht erfüllt (z. B. Torsions- und Zugprüfung), dann wird dies nur als
                                      ein Ausfall gewertet.

               Erfolgt eine reduzierte Probennahme entsprechend DIN EN 12385-6:2004, Absatz 5.2.1.2 a),
               so darf je Anforderung nur ein (1) Draht außerhalb der zulässigen Abweichungen liegen.
               Andernfalls ist eine Prüfung aller Drähte des Seiles vorzunehmen.

    6.3.3.4. Der nach DIN EN 12385-1:2002 gemessene Seildurchmesser darf nicht mehr als in Tabelle 7
                 angegeben vom Seil-Nenndurchmesser abweichen.

                 Bei Flachseilen dürfen die nach DIN EN 12385-1:2002 gemessene Breite und Dicke nicht 
                 mehr als in Tabelle 7 angegeben von der Nennbreite und Nenndicke abweichen.

    TAS / Dezember 2005                                                                                         Blatt 6 / 8

     

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    Tas - 6 - Tabelle 7

    6.3.3.5. Die Drahtlagen in den Litzen müssen gleiche Schlagrichtung haben.

                 Dies gilt nicht für die Litzeneinlagen von Dreikantlitzen.

                 Innerhalb einer Litze müssen die Drähte parallel geschlagener Drahtlagen gemeinsam in einem
                 Arbeitsgang verseilt worden sein.

    6.3.3.6. Seileinlagen müssen den Litzen des Seils dauernd eine feste Auflage geben. Die Einlage muß 
                 so bemessen sein, daß sich bei einem neuen Seil die Litzen unter Betriebskraft nicht
                 untereinander abstützen.

    6.3.3.7. Stahleinlagen müssen aus zweifach verseilten Runddrähten bestehen (Stahlseil-Einlagen). Ihre
                 Schlaglänge muß kleiner sein als die des Seils.

    6.3.3.8. Fasereinlagen und Trensen müssen aus neuer, langfaseriger Hartfaser (Sisal oder Manila) oder
                aus geeigneten Chemiefasern bestehen. Sie müssen frei von wasserlöslichen aggressiven Säuren
                sein. Sie müssen gleichmäßig dick sein.

                Fasereinlagen müssen mindestens zweifach und fest verseilt sein.

    6.3.3.9. Fasereinlagen, Trensen und Bewicklungen müssen mit einem fäulnis- und rostverhindernden
                 Tränkungsstoff ausreichend getränkt sein (Innenkonservierung).

                 Teerhaltige Tränkungsstoffe dürfen nicht verwendet werden.

                 Tränkungsstoffe müssen frei von wasserlöslichen aggressiven Säuren und Salzen, wasser-
                 abweisend (hydrophob) und unbeschwert (d. h. frei von Füllstoffen) sein. Sie sollen auch im
                 Laufe mehrerer Jahre nicht erhärten.

    6.3.3.10. Tränkungsstoffe für Treibscheibenförderseile müssen den Anforderungen nach DIN 21258
                   genügen. Tränkungsstoffe die die Reibungszahl zwischen Seil und Treibscheibenfutter
                   unzulässig herabsetzen können, z. B. Vaseline oder fettartige Stoffe, dürfen nicht eingebracht
                   werden.

    6.3.3.11. Alle Drähte müssen wenigstens beim Verseilen der Litzen ausreichend geschmiert werden.
                   Die Schmierstoffe müssen mit dem Tränkungsstoff der Einlagen verträglich sein. Soll in
                   besonderen Fällen die äußere Drahtlage beim Verseilen nicht geschmiert werden, so muss
                   das Seil verzinkt sein.

    6.3.3.12. Schmierstoffe für Treibscheibenförderseile müssen den Anforderungen nach DIN 21258
                   genügen. Schmierstoffe, die die Reibungszahl zwischen Seil und Treibscheibenfutter
                   unzulässig herabsetzen können, dürfen nicht aufgebracht werden.

    6.3.4. Sonstige Anforderungen

    6.3.4.1. An Anlagen, an denen die Last vom Förderseil getrennt werden kann, z. B. Abteufkübel,
                 Langmaterial, oder bei denen keine feste Führung der Last vorhanden ist, dürfen nur
                 drehungsarme Seile nach Nr. 6.2.8, bei Teufen bis zu 200 m auch vorgeformte Kreuzschlag-
                 seile aufgelegt werden.

    6.3.4.2. Trommel- und Bobinenförderseile müssen beim Auflegen so lang sein, dass - auch unter
                 Berücksichtigung des vorgeschriebenen Abhauens - bei tiefstem Stand des Fördermittels
                 oder Gegengewichts ständig mindestens 2 volle Umschlingungen auf dem Seilträger liegen
                 und mit mindestens zwei Seilklemmen befestigt sind.

    6.3.4.3. Anforderungen an verschlossene Förderseile sind bis auf weiteres im Einzelfall mit der 
                 zuständigen Behörde abzustimmen.

    TAS / Dezember 2005                                                                           Blatt 6 / 9

    6.3.4.4. Die reduzierte ermittelte Bruchkraft gebrauchter Förderseile darf vor einer Weiter-
                 verwendung nach § 11 Abs. 11 und 12 der VO oder einer  Wiederverwendung höchstens
                10 v. H. geringer sein, als die ermittelte Bruchkraft im Neuzustand war.

                Beim Bestimmen der reduzierten ermittelten Bruchkraft gebrauchter Förderseile gelten als
                ausfallende Drähte:

    1. Runddrähte, deren Zugfestigkeit um mehr als 10 v. H. unter der Nennzugfestigkeit liegt,
    2. Drähte, die keine ausreichende Biegezahlen nach
    3.  
    4. Tabelle 8 mehr erreichen,
    5. Drähte, die in dem Probestück bereits als im Betrieb gebrochen vorgefunden werden.

                  Diese Drähte dürfen beim Bestimmen der reduzierten ermittelten Bruchkraft nicht berück-
                  sichtigt werden.

                  Die Zugfestigkeiten und die Biegezahlen sind an allen Drähten des Förderseils zu ermitteln.

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    Tas - 6 - Tabelle 8
    TAS / Dezember 2005                                                                                            Blatt 6 / 10

    6.4. Unterseile

    6.4.1. Anforderungen an die Drähte

    6.4.1.1. Die Nennzugfestigkeit der Drähte der tragenden Litzen von Flachunterseilen soll vorzugsweise
                 1370 N/mm2 betragen.

    6.4.1.2. Die maximale Nennzugfestigkeit für Nähdrähte für Flachunterseile ist auf 75 v. H. der Nennzug-
                 festigkeit der tragenden Drähte begrenzt. Die Zugfestigkeit der Nähdrähte darf von der Nenn-
                 zugfestigkeit um nicht mehr als in Tabelle 2 angegeben abweichen.

    6.4.1.3. Die Nennzugfestigkeit der Drähte von Rundunterseilen darf die in Nr. 6.3.1 angegebenen
                 Werte nicht überschreiten und sollte möglichst 1570 N/mm2 nicht überschreiten.

    6.4.1.4. In verzinkten Flachunterseilen müssen auch die Stahlklammern in gleicher Qualität wie die
                 Drähte der tragenden Litzen verzinkt sein.

    6.4.2. Anforderungen an die Unterseile

    6.4.2.1. Die rechnerische Bruchkraft eines Unterseils darf höchstens 90 v. H. der rechnerischen
                 Bruchkraft des zugehörigen Förderseils betragen.

                 Abweichend hiervon darf bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s die rechnerische
                 Bruchkraft eines Rundunterseils diejenige des Förderseils erreichen.

    6.4.2.2. Die ermittelte Bruchkraft darf die rechnerische Bruchkraft um höchstens 5 v. H. unterschreiten
                 und um höchstens 15 v. H. überschreiten.

    6.4.2.3. Die ermittelte Bruchkraft eines Unterseils muss durch Zugversuche nach DIN EN 10218-1:1994
                 an Drähten der tragenden Litzen festgestellt werden. Die Probennahme der Drähte erfolgt nach
                 DIN EN 12385-6:2004, Absatz 5.2.1.2. Aus der Bruchkraft der geprüften Drähte ist die
                 ermittelte Bruchkraft des Unterseils zu errechnen.

                Ergibt sich bei einer Prüfung mit reduzierter Probennahme, dass die rechnerische Bruchkraft
                um mehr als 5 v. H. unter- oder um mehr als 15 v. H. überschritten wird, so ist die ermittelte 
                Bruchkraft durch Zugversuche an allen Drähten festzustellen.

    6.4.2.4. Für Unterseile muss das wirkliche Längengewicht dem festgelegten rechnerischen Längen-
                 gewicht unter Berücksichtigung einer Grenzabweichung von ± 5 v. H. entsprechen.

    6.4.2.5. Einlagen in Unterseilen müssen den Anforderungen nach den Nrn. 6.3.3.6 bis 6.3.3.9
                 entsprechen.

    6.4.2.6. Unterseile müssen bei der Herstellung innen und außen geschmiert werden. Die Schmierstoffe
                 müssen so beschaffen sein, dass sie im Laufe der Betriebszeit nicht verspröden, sich nicht von
                der Drahtoberfläche abheben und nicht von Feuchtigkeit unterwandert werden können.

    6.4.2.7. Verschlossene Seile dürfen nicht als Unterseile angehängt werden.

                 Einlagige Gleichschlagseile dürfen nur in Anlagen bis 250 m Fahrweg eingesetzt werden.

    6.4.3. Sonstige Anforderungen

    6.4.3.1. Treibscheibenanlagen müssen mit Unterseilen ausgerüstet sein. Dies gilt auch für Schrägförder-
                 anlagen, wenn es die Reibungsverhältnisse an der Treibscheibe erfordern.

    6.4.3.2. Beim Einsatz von Rundunterseilen müssen in den Aufhängungen Wirbel vorhanden sein.

    6.5. Greiferseile

    6.5.1. Für Greiferseile gelten die Anforderungen nach den Nrn. 6.1.1, 6.1.2 und 6.3.4.2; im übrigen
              gilt DIN EN 12385-4:2002

    6.5.2. Drähte von Greiferseilen müssen verzinkt sein und dürfen eine Nennzugfestigkeit von höchstens
              1960 N/mm2 haben.

    6.5.3. Greiferseile müssen in drehungsarmer Seilmachart nach Nr. 6.2.8 hergestellt sein.

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    6.6. Führungs - und Reibseile

    6.6.1. Für Führungs- und Reibseile gelten die Anforderungen nach den Nrn. 6.1.1, 6.1.2 und 
             6.1.7. Im übrigen gelten Nr. 2.4.7 und DIN EN 12385-4:2002 bzw. DIN EN 12385-7:2002.

    6.6.2. Führungs- und Reibseile müssen aus Drähten mit einer Nennzugfestigkeit von höchstens
              1770 N/mm2 bestehen. Es wird empfohlen, voll- oder halbverschlossene Seile oder Seile
              mit möglichst großem Durchmesser der Außendrähte zu wählen.

    6.7. Sonstige Seile, z. B. Windenseile oder Lotseile, sind nach DIN EN 12385-4:2002 auszuführen. 
           Für Seile auf Winden gilt außerdem Nr. 6.3.4.2.

    6.8. Seilsicherheiten

    6.8.1. Förderseile müssen beim Auflegen eine von der Seillänge (L) abhängige Sicherheit (S
              gegenüber der statischen Belastung 1) bei Seilfahrt und Güterförderung besitzen, deren
              Mindestwerte sich nach den Formeln

              für Seilfahrt S ≥ 9,5 - 0,001 × L

              für Güterförderung S ≥ 7,2 - 0,0005 × L

              errechnen.

              Als Seillänge L gilt der Abstand in Metern zwischen der Seilscheibe - bei Turmförderanlagen
              dem Seilträger - und dem Seileinband bei tiefster Stellung des Fördermittels oder Gegengewichts.

              Bei Seilfahrt einzelner Personen oder Personengruppen auf dem freien Tragboden eines
              beladenen Fördermittels muss die Sicherheit (S) mindestens dem für Güterförderung geforderten
              Mindestwert entsprechen.

    6.8.2. Abweichend von Nr. 6.8.1 müssen Förderseile von Abteufanlagen beim Auflegen eine von der
              Seillänge (L) abhängige Sicherheit (S) gegenüber der größten statischen Belastung besitzen, 
              deren Mindestwert sich nach der Formel

               S ≥ 9,5 - 0,001 × L

               errechnet. Als Seillänge L gilt der Abstand in Metern zwischen Seilscheibe und dem Seileinband
               bei tiefster Stellung des Fördermittels bei Erreichen der größten geplanten Förderteufe.

    6.8.3. Unterseile müssen beim Anhängen eine mindestens 6-fache Sicherheit gegenüber ihrem Eigen-
              gewicht besitzen.

    6.8.4. Gebrauchte Seile müssen beim Wiederverwenden eine Sicherheit gegenüber der statischen
              Belastung besitzen, die den Forderungen der Nrn. 6.8.1 bis 6.8.3 entspricht.

    6.8.5. Bühnenseile müssen beim Auflegen eine mindestens 7,5-fache Sicherheit gegenüber der größten
              statischen Belastung besitzen.

    6.8.6. Greiferseile müssen beim Auflegen eine mindestens 7,5-fache Sicherheit gegenüber der statischen
              Belastung bei gefülltem Greifer besitzen.

    6.8.7. Führungsseile und Reibseile von Anlagen mit Seilführung müssen eine mindestens 4,5-fache
              Sicherheit gegenüber der Summe aus Seil-Eigengewicht und der Spannkraft besitzen.

    6.8.8. Sonstige Seile in Schächten müssen eine mindestens 7,5-fache Sicherheit gegenüber der größten
              statischen Belastung besitzen.

    6.8.9. Förderseile von Befahrungsanlagen, Hilfsfahranlagen und Notfahranlagen müssen eine
              mindestens 7,5-fache Sicherheit gegenüber der größten statischen Belastung besitzen
              (siehe Nr. 8.5.1).

              Abweichend hiervon genügt für gelegentliche Schwertransporte mit Befahrungsanlagen eine
              6-fache Sicherheit.

    6.9. Verwendung gebrauchter Seile

    6.9.1. Gebrauchte Seile dürfen als Förderseile oder Bühnenseile nur aufgelegt werden, wenn ein
              anerkannter Sachverständiger dies als unbedenklich bescheinigt hat. Dies gilt auch für Trommel-
              und Bobinenseile, bei denen das bisher am Fördermittel oder Gegengewicht angeschlagene
              Seilende auf den Seilträger umgelegt werden soll.

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    6.9.2. Gebrauchte Unterseile dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn ein anerkannter
              Sachverständiger dies als unbedenklich bescheinigt hat.

    6.9.3. Abgelegte Förderseile dürfen als Unterseile bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 2 m/s
              verwendet werden. Bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s dürfen sie nur verwendet
              werden, wenn ein anerkannter Sachverständiger dies als unbedenklich bescheinigt hat.

    6.9.4. Gebrauchte oder umgelegte Seile dürfen nicht als Greiferseile verwendet werden.