• TAS / Dezember 2005                                                                            Blatt 5 / 1

    5. Einrichtungen für automatisch betriebene Antriebsmaschinen von Schacht-
        förderanlagen

    5.1. Allgemeines

    5.1.1. Automatischer Betrieb liegt vor, wenn durch Steuerimpulse (Definition des Begriffs 
             "Abfahrbefehl (Steuerimpuls)" siehe § 19 Abs. 1 der VO) programmierte Bewegungs-
             abläufe eingeleitet und selbsttätig durchgeführt werden.

             An Schachtförderanlagen ist zu unterscheiden:

      • Automatische Steuerung der Antriebsmaschine,

      • automatisches Beschicken und Entleeren der Fördermittel (vergleiche Nr. 2.5.4
        Schachtbeschickungseinrichtungen). 

    5.1.2. Steuerimpulse zum Ingangsetzen und Stillsetzen von Antriebsmaschinen können

      • selbsttätig durch bestimmte Betriebsvorgänge oder

      • von Hand durch Betätigen von Befehlsgebern 

              ausgelöst werden.

    5.1.3. Automatisch betriebene Antriebsmaschinen können stillgesetzt werden durch

      • Auflegen der Fahrbremse, gegebenenfalls nach elektrischem Verzögern,

      • Auflegen der Sicherheitsbremse. 

    5.1.4. Automatische Steuerungen müssen so beschaffen und geschaltet sein, dass bei
             einem Ausfall oder einer Störung die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
             nicht beeinträchtigt werden kann.

    5.1.5. Ausfall und Wiederkehr der Energiezufuhr dürfen nicht zu gefährlichen Betriebs-
              zuständen führen können, auch wenn inzwischen die Betriebsart geändert worden ist.
              Bei Ausfall der Energiezufuhr müssen gespeicherte Abfahrbefehle gelöscht werden.

    5.1.6. Nach einer Sicherheitsbremsung darf die Antriebsmaschine zunächst nur mit Hand-
              bedienung wieder in Gang gesetzt werden können.

              Für das Wiedereinschalten der automatischen Steuerung gilt Nr. 5.2.7.

              Abweichend von Absatz 1 darf nach Ausfall und Wiederkehr der Energiezufuhr die
              Sicherheitsbremse selbsttätig gelüftet werden können, wenn die zuvor eingeschaltete
              Betriebsart der automatischen Steuerung erhalten bleibt; bei zuvor eingeschalteter
              Betriebsart "Anschlägersteuerung" darf jedoch eine selbsttätige Umschaltung auf die
              Betriebsart "Selbstfahrerseilfahrt" erfolgen. Eine notwendige Synchronisierungsfahrt
              darf nur mit Schleichgeschwindigkeit möglich sein.

    5.1.7.1. An allen Anschlägen, von denen aus Tragböden von Fördermitteln betreten werden
                 können, müssen überwachte Schachttore vorhanden sein (siehe Nr. 5.4.7, Ziffer 1).

                 Die Torüberwachung ist so zu schalten, dass die Antriebsmaschine bei geöffnetem
                 Tor und bei aufgelegter Fahrbremse gesperrt wird.

                 Die Überwachung der Schachttore muss in allen Betriebsweisen (Seilfahrt/Güter-
                 förderung), außer bei den Betriebsarten "Revision mit Signalgabe vom Fördermittel" 
                 (Schachtrevision), "Langteiltransport" und "Revision mit Signalgabe vom Anschlag" 
                 (z. B. Seilrevision) an Anschlägen mit sonst überwachten Schachttoren, wirksam sein.

                 Diese Überwachung braucht bei "Güterförderung" nicht wirksam zu sein, wenn
                 Abfahrsperrschalter nach Nr. 5.1.7.4 vorhanden sind.

                 Bei "Seilfahrt" muss die Sperrung der Antriebsmaschine dort, wo das Tor geöffnet
                 wurde, durch die Torleuchte nach Nr. 5.3.2 angezeigt werden, die von der aufliegenden
                 Fahrbremse abhängig ist.

                 Bei "Güterförderung" dürfen Fördermittel im Anschlagbereich bei offenen Schachttoren
                 umgesetzt oder nachgesetzt werden. Hierzu müssen die zugehörigen Befehlsgeber
                 (siehe Nr. 5.2.2) so ausgeführt sein, dass sie mit getrennten Kontakten die örtlichen
                 Torschalter überbrücken und den Abfahrimpuls durchschalten.

                 Ferner muss überwacht werden, dass bei offenem Schachttor und nicht anstehendem
                 Abfahrimpuls der Abfahrsperrkreis wieder wirksam ist.

                 Die Sperrung der Antriebsmaschine muss durch besondere Leuchten angezeigt werden,
                 die von der aufliegenden Fahrbremse abhängig sind.

    5.1.7.2. Jedes überwachte Schachttor muss mit zwei voneinander getrennten Schaltern ausgerüstet
                 sein, die sich gegenseitig auf Nicht-übereinstimmung der Schaltstellungen überwachen.
                 Jede Nichtübereinstimmung muss eine Sperrung der Abfahrt bewirken. Die Störung muss
                 am Bedienungsstand oder in dessen Nähe optisch angezeigt werden. Beide Schalter dürfen
                 in einem Gehäuse untergebracht sein.

    5.1.7.3. Nr. 5.1.7.2 gilt auch für überwachte Fördermittelverschlüsse von Selbstfahrerseilfahrtanlagen.

                 Bei Störung des Übertragungsweges zwischen Fördermittel und Antriebsmaschine dürfen
                 die Kontakte der überwachten Fördermittelverschlüsse durch einen verschließbaren Schalter
                 am Bedienungsstand der Antriebsmaschine überbrückt werden können. Die Überbrückung
                 muss auf dem Fördermittel und am Bedienungsstand erkennbar sein. (z.B. Hinweisschilder).
                 Mit der Überbrückung müssen alle Steuerfunktionen vom Fördermittel zur Antriebsmaschine
                 unwirksam und die Abfahrt gesperrt werden. Danach darf nur noch mit Handbedienung
                 gefahren werden können.

    5.1.7.4. An allen Anschlägen, von denen aus Tragböden von Fördermitteln betreten werden können,
                 müssen Abfahrsperrschalter vorhanden sein. Ihre Schaltung richtet sich nach Nr. 4.10.4.

    TAS / Dezember 2000                                                                        Blatt 5 / 2             Auf diese Abfahrsperrschalter kann verzichtet werden, wenn in Förderanlagen mit
                überwiegend automatischem Betrieb für die Betriebsweise "Güterförderung" eine
                Überbrückungs- und Überwachungsschaltung nach Nr. 5.1.7.1 eingerichtet ist.

                An Stellen, an denen diese Anlagen regelmäßig überwacht werden, z. B. Revisionsstellen,
                müssen ebenfalls Abfahrsperrschalter vorhanden sein, wenn dort nicht Nothaltgeber
                (siehe Nr. 5.2.5) vorgesehen sind. Am Betätigungsort muss durch eine besondere, von
                der aufgelegten Fahrbremse abhängige Leuchte die Sperrung der Antriebsmaschine
                angezeigt werden.

    5.1.8.1. Anlagen, die bei der Güterförderung automatisch gesteuert und bei Seilfahrt von Hand
                 bedient werden, müssen einen Bedienungsstand nach Nr. 3.4.2 und eine Signalanlage
                 nach den Nrn. 4.1.1 und 4.1.2 mit Nothaltgebern nach Nr. 5.2.5 besitzen.

    5.1.8.2. Anlagen, die bei Seilfahrt und Güterförderung vorwiegend automatisch betrieben werden,
                 müssen für den Fall der Handbedienung einen Bedienungsstand nach Nr. 3.4.2 sowie
                 entweder signaltechnische Einrichtungen nach Nr. 5.3.9 oder eine Signalanlage nach den
                 Nrn. 4.1.1 und 4.1.2 mit Nothaltgebern nach Nr. 5.2.5 besitzen. Sofern die Befehlsgeber
                 auch bei Handbedienung Funktionen der Signalanlage erfüllen, brauchen diese Einrichtungen
                 nur einmal vorhanden zu sein.

                 Zusätzlich ist eine eingeschränkte Handsteuerung nach Nr. 5.1.8.4 zulässig.

                 Ist eine Handbedienung vorhanden können die dafür vorgesehenen Einrichtungen bei der
                 eingeschränkten Handsteuerung mit genutzt werden.

    5.1.8.3. Anlagen, die bei Seilfahrt und Güterförderung nur automatisch betrieben werden können,
                 sowie automatisch betriebene Güterförderanlagen, die nicht zur Seilfahrt eingerichtet sind,
                 müssen eine eingeschränkte Handsteuerung der Antriebsmaschine nach Nr. 5.1.8.4 besitzen,
                 um die Anlage im Störungsfall noch von Hand bedienen zu können.

    5.1.8.4. Eingeschränkte Handsteuerung

    5.1.8.4.1. Die eingeschränkte Handsteuerung nach Nr. 5.1.8.3 muss mindestens mit Einrichtungen

      • zum Beschleunigen, Verzögern und Stillsetzen der Antriebsmaschine,

      • zum Auslösen der Sicherheitsbremse 

                   versehen sein.

                   Fahrbefehle zum Beschleunigen dürfen nicht gespeichert werden.

                   Als Signaleinrichtungen müssen mindestens

      • eine Gesperrt-/Freischaltung nach Nr. 5.1.8.4.5,

      • eine Fernsprechanlage nach Nr. 4.13.1 

                    vorhanden sein.

                    Gegebenenfalls kann zusätzlich eine Schachthammersignalanlage nach Nr. 4.7 oder
                    ein Funksprechgerät mit Signaltaste nach Nr. 4.8.8 als Signaleinrichtung verwendet
                    werden.

                    Außerdem finden die Nrn. 3.4.4, 3.4.9.1 und 3.4.9.2 entsprechende Anwendung.

    5.1.8.4.2. Die eingeschränkte Handsteuerung nach Nr. 5.1.8.3 darf nur am zugehörigen Steuerstand
                   einzuschalten sein. Der Schalter muss verschließbar sein. Der Steuerstand der ein-
                   geschränkten Handsteuerung ist kein Bedienungsstand nach den Nrn. 5.1.8.1 und 5.1.8.2.

    5.1.8.4.3. Bei eingeschalteter eingeschränkter Handsteuerung müssen mindestens die Auslösungen
                   der Sicherheitsbremse nach Nr. 3.8.3 Ziffer 1, 2 und 9 erhalten bleiben.

                   Endschalter können gemäß Nr. 5.2.14 auf die Fahrbremse wirken.

                   Dabei darf nach dem Anfahren des Endschalters und dem Auflegen der Fahrbremse das
                   Wiederanfahren nur in Gegenrichtung möglich sein.

                   Zusätzlich muss die Fahrgeschwindigkeit überwacht werden. Die Befehlsgeber für
                   automatischen Betrieb müssen unwirksam geschaltet sein.

    5.1.8.4.4. Bei eingeschränkter Handsteuerung muss die Fahrgeschwindigkeit deutlich reduziert sein
                    und darf maximal 2 m/s oder bei Haspelanlagen maximal 50 % der Höchstgeschwindigkeit
                    betragen.

    5.1.8.4.5. Bei der Gesperrt-/Freischaltung muss an jedem Anschlag ein Gesperrt-/Freischalter so
                    angeordnet sein, dass er vom Fördermittel und vom Anschlag aus betätigt werden kann.
                    Er darf nur wirksam sein, wenn das Fördermittel am Anschlag vorsteht. In Sperrstellung
                    muss er die Antriebsmaschine und die geschlossene Fahrbremse sperren. Die beiden
                    Schaltstellungen müssen am Schalter optisch angezeigt werden. Bei Freischaltung muss
                    am Steuerstand der eingeschränkten Handsteuerung ein Abfahrsignal ausgelöst werden.

    5.1.9. Automatisch betriebene Anlagen müssen Schachtfernsprechanlagen nach Nr. 4.13.1 besitzen.

    5.1.10. Betätigungseinrichtungen und optische Anzeigen sind in übersichtlicher Form so anzuordnen,
                dass die Anlage von Fahrenden und Anschlägern leicht bedient werden kann.

                Betätigungssymbole müssen auf einem Bergwerk gleiche Bedeutung haben.

    5.2. Anforderungen an die automatische Steuerung von Antriebsmaschinen

    5.2.1. Bei automatischer Steuerung darf die Antriebsmaschine nur auf entsprechende
              Abfahrbefehle hin selbsttätig in Gang gesetzt werden

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              können. Der Bewegungsablauf muss dann wie vorgegeben durchgeführt werden, wobei
              der Verzögerungsweg auf die betriebsübliche Überlast (§ 2 Abs. 5 der VO) beim Einhängen
              einzustellen ist; dies gilt auch, wenn in der Regel mit dieser Überlast aufwärts gefördert wird.

              Abweichend hiervon darf der Verzögerungsbeginn bei Güterförderung auch mit einer Last-
              messeinrichtung ermittelt werden.

    5.2.2. Ein Abfahrbefehl kann in den einzelnen Betriebsarten mit folgenden Befehlsgebern gegeben
              werden:

    a) Selbstfahrerseilfahrt

    Abfahrbefehlsgeber, der vom Fördermittel aus betätigt wird,
    Ruftaste, die vom Anschlag aus betätigt wird,

    b) Seilfahrt mit Anschlägersteuerung

    Abfahrbefehlsgeber, der vom Anschlag aus betätigt wird,

    c) Güterförderung mit Anschlägersteuerung

    Abfahrbefehlsgeber, der vom Anschlag aus betätigt wird,

    d) Güterförderung mit automatischer Beschickung

    Abfahrbefehlsgabe durch die Beschickungseinrichtung

    e) Schachtbefahrung

    Abfahrbefehlsgeber, der vom Fördermittel oder ggf. vom Gegengewicht aus betätigt wird,

    f) Seilrevisionsbetrieb

    Abfahrbefehlsgeber, der an dem betreffenden Revisionsanschlag betätigt wird,

    g) Lang- oder Schwermaterialtransport

    Abfahrbefehlsgeber, der an dem betreffenden Lang- oder Schwermaterialtransport betätigt wird.

              Befehlsgeber für das Nachsetzen der Fördermittel (Bewegungen im Anschlagbereich) und
              Befehlsgeber für das Umsetzen mehrbödiger Fördermittel dürfen nur bei den Betriebsarten
              nach a), b), c) und g) betriebsbereit sein.

    5.2.3. Befehlsgeber zum Nachsetzen der Fördermittel müssen getrennte Tasten für "Auf" und 
             "Hängen" haben. Die Befehle dürfen nicht gespeichert werden können (Dauerimpulsgeber).
             Sie dürfen nur in einem bestimmten Anschlagbereich und nur dann wirksam sein, wenn
             das Fördermittel anwesend ist. Bei zweitrümiger Betriebsweise darf der Befehlsgeber zum
             Nachsetzen nur wirksam sein, wenn am Gegenanschlag die Schachttore geschlossen sind.

    5.2.4. Befehlsgeber für das Umsetzen mehrbödiger Fördermittel dürfen mit Abfahrbefehlsgebern
             vereinigt sein. Die Befehle dürfen nicht gespeichert werden können (Dauerimpulsgeber).
             Bei zweitrümiger Betriebsweise dürfen Befehlsgeber für das Umsetzen nur wirksam werden,
             wenn sie an beiden Anschlägen betätigt worden sind.

    5.2.5. Nothaltgeber müssen an den Anschlägen - und bei Selbstfahrerseilfahrt zusätzlich auch auf
              den dafür bestimmten Fördermitteln - vorhanden sein. Nothaltgeber müssen auch an Stellen,
              an denen diese Anlagen regelmäßig überwacht werden, z. B. zur Revision, vorhanden sein.
              (Nicht zu verwechseln mit den Not-Aus-Gebern nach Nr. 3.1.7).

             Das Betätigen von Nothaltgebern muss

      • bei automatischer Steuerung das selbsttätige Verzögern der Antriebsmaschine und
        Auflegen der Fahrbremse bewirken,

      • bei Handbedienung eine Warnlampe am Bedienungsstand aufleuchten sowie Nothupen
        an allen Anschlägen und am Bedienungsstand ertönen lassen, solange die Fahrbremse
        nicht aufliegt, mindestens jedoch 5 s lang (auch bei anstehendem Dauerimpuls). Bei
        bereits aufliegender Fahrbremse braucht die Warnlampe nicht aufzuleuchten und die
        Nothupen brauchen nicht zu ertönen.

              Nothaltgeber müssen rot gekennzeichnet und außer bei "eingeschränkter Handsteuerung" 
              ständig betriebsbereit sein. Nothaltgeber müssen mit einer Wiedereinschaltsperre versehen sein,
              die auch bei Handbetrieb ein Ingangsetzen der Antriebsmaschine verhindert. Nothalt vom
              Fördermittel aus muss außerdem eine Alarmmeldung an einer ständig besetzten Stelle auslösen.

              Bei Störung des Übertragungsweges zwischen Fördermittel und Antriebsmaschine darf der
              Nothaltgeber auf dem Fördermittel durch einen verschließbaren Schalter am Bedienungsstand
              der Antriebsmaschine überbrückt werden können. Die Überbrückung muss auf dem Fördermittel
              und am Bedienungsstand erkennbar sein (z. B. Hinweisschilder). Mit der Überbrückung müssen
              alle Steuerfunktionen vom Fördermittel zur Antriebsmaschine unwirksam und die Abfahrt gesperrt
              werden. Danach darf nur noch mit Handbedienung gefahren werden können.

    5.2.6. Automatisch gesteuerte Antriebsmaschinen dürfen mit einer Vorrichtung zur Ferneinschaltung
              ausgerüstet sein, wenn dabei die gleiche Sicherheit wie beim Einschalten am Bedienungsstand
              gewährleistet ist.

    5.2.7. Das Umschalten der Antriebsmaschine auf automatische Steuerung darf nur wirksam werden,
              wenn mindestens die Fahrbremse aufgelegt ist und der Steuerhebel in Nullstellung steht und
              kein Fertigsignal ansteht. Nach dem Umschalten muss ein Betätigen des Steuerhebels und des
              Fahrbremshebels unwirksam bleiben oder unmöglich sein.

    5.2.8. Das Umschalten der Antriebsmaschine von automatischer Steuerung auf Handbedienung darf
              nur wirksam werden, wenn die Fahrbremse aufliegt und der Steuerhebel in Nullstellung steht.

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              Vor dem Umschalten wirksame Fördermittelverschlussüberwachungen müssen wirksam bleiben.
              Dies gilt auch für die Schachttorüberwachungen, wenn vor dem Umschalten "Seilfahrt" geschaltet
              war.

    5.2.9. Der Schalter zum Umschalten von Handbedienung auf automatische Steuerung und umgekehrt
              muss am Bedienungsstand oder in dessen Nähe angeordnet und gegen unbefugte Betätigung
              gesichert sein, z. B. Schlüsselschalter.

    5.2.10. Umschalteinrichtungen für die Betriebsarten nach Nr. 5.2.2 müssen an den dafür eingerichteten
                Anschlägen vorhanden sein.

               Es darf jeweils nur eine Betriebsart eingeschaltet werden können und mit den zugehörigen
               Einrichtungen betriebsbereit sein.

               An den Anschlägen - außer Nebenanschlägen - muss die eingeschaltete Betriebsart optisch
               angezeigt werden (siehe Nr. 5.5.1).

    5.2.11. Das Umschalten von einer automatischen Betriebsart auf eine andere automatische Betriebsart
                darf nur wirksam werden, wenn

      • ein Fördermittel an dem Anschlag vorsteht, an dem umgeschaltet werden soll; bei Gefäß-
        förderanlagen auch an der Be- oder Entladestelle nach der Beschickung,

      • die Fahrbremse aufliegt.

        Mit dem Umschalten müssen alle gespeicherten Befehle gelöscht werden.

    5.2.12.1. Die automatische Betriebsart "Seilfahrt/Güterförderung mit Anschlägersteuerung" darf nur an
                   zwei entsprechend geschalteten Anschlägen wirksam sein.

    5.2.12.2. Abfahrbefehlsgeber dürfen bei automatischer Anschlägersteuerung nur vom Anschlag aus
                   betätigt werden können.

    5.2.12.3. An den Anschlägen für automatische Anschlägersteuerung müssen vorhanden sein:

      • Abfahrbefehlsgeber,
      • Nothaltgeber nach Nr. 5.2.5,
      • überwachte Schachttore nach den Nrn. 5.1.7.1 und 5.1.7.2,
      • Schachtfernsprecher nach Nr. 4.13.1

        und, soweit erforderlich,
      • Vorrichtungen zum Betätigen von Toren und Bühnen sowie zum Betätigen von
        Zentriereinrichtungen für seilgeführte Fördermittel,

        und bei Seilfahrt
      • Torleuchten nach Nr. 4.10.3.6, bei eigensicheren Anlagen gegebenenfalls als Blinkleuchten.

    5.2.12.4. An Anlagen, die auch für automatische Selbstfahrerseilfahrt eingerichtet sind, müssen die auf
                  den Fördermitteln befindlichen

      • Nothaltgeber und

      • Sprechverständigungseinrichtungen

                   mindestens auch bei Seilfahrt mit automatischer Anschlägersteuerung betriebsbereit sein.

    5.2.13. Die automatischen Betriebsarten "Revision mit Signalgabe vom Fördermittel (Schachtbefahrung)"
               und "Revision mit Signalgabe vom Anschlag" (z. B. "Seilrevision" dürfen nur mit Schlüsselschaltern
               geschaltet werden können. Solange eine dieser Betriebsarten eingeschaltet ist, darf von keiner 
             anderen Stelle aus auf eine andere automatische Betriebsart oder auf Handbedienung umgeschaltet
               werden können. Satz 2 gilt nicht für Anlagen mit eingeschränkter Handsteuerung (Nr. 5.1.8.4).

                Abweichend von Satz 2 darf von der automatischen Betriebsart "Revision mit Signalgabe vom
                Fördermittel (Schachtbefahrung)" und "Revision mit Signalgabe vom Anschlag“ (z. B.
                "Seilrevision") mit einem Schlüsselschalter am Bedienungsstand der Antriebsmaschine auf 
                Handbedienung umgeschaltet werden können

      • nach einer Sicherheitsbremsung,
      • bei Störung des Übertragungsweges zwischen Fördermittel und Antriebsmaschine, wenn
        zuvor der in den Nrn. 5.1.7.3 und 5.2.5 genannte Überbrückungsschalter betätigt worden
        ist.

    5.2.14. In den automatischen Betriebsarten "Revision mit Signalgabe vom Fördermittel" (Schacht-
                befahrung) und "Revision mit Signalgabe vom Anschlag" (z. B. Seilrevision) darf beim
                Anfahren der Endschalter abweichend von Nr. 3.8.3 statt der Sicherheitsbremse die
                Fahrbremse ausgelöst werden. Ein Wiederanfahren darf danach nur in Gegenrichtung
                möglich sein. Dies gilt auch bei eingeschalteter eingeschränkter Handsteuerung.

    5.3. Zusätzliche Anforderungen an Anlagen für automatische Selbstfahrerseilfahrt

    5.3.1. Bei Selbstfahrerseilfahrt mit automatisch gesteuerter Antriebsmaschine dürfen Abfahrbefehlsgeber
              nur vom Fördermittel aus betätigt werden können.

    5.3.2. An Anlagen für automatische Selbstfahrerseilfahrt müssen an den Seilfahrtanschlägen vorhanden
             sein:

      • Ruftasten, mit denen das Fördermittel zu dem Anschlag herangeholt werden kann, an dem
        die Taste betätigt wird,
      • Zielwahltasten an Anlagen mit mehr als zwei Anschlägen, sofern sie nicht auf dem
        Fördermittel angebracht sind,
      • Nothaltgeber nach Nr. 5.2.5,
      • überwachte Schachttore nach den Nrn. 5.1.7.1 und 5.1.7.2,
      • Torleuchten nach Nr. 4.10.3.6, bei eigensicheren Anlagen gegebenenfalls als Blinkleuchten,
      • akustische Abfahrwarnung nach Nr. 4.6.2.9,
      • Schachtfernsprecher nach Nr. 4.13.1
    TAS / Dezember 2005                                                                      Blatt 5 / 5            und, soweit erforderlich,

      • Vorrichtungen zum Betätigen von Toren und Bühnen sowie zum Betätigen von
        Zentriereinrichtungen für seilgeführte Fördermittel.

               Zielwahltasten an den Anschlägen können zugleich als Ruftasten wirken.

    5.3.3. An Anlagen für automatische Selbstfahrerseilfahrt müssen auf den dafür bestimmten
             Fördermitteln vorhanden sein:

      • Abfahrbefehlsgeber,

      • Zielwahltasten an Anlagen mit mehr als zwei Anschlägen, sofern sie nicht an den
        Anschlägen angebracht sind,

      • Nothaltgeber nach Nr. 5.2.5,

      • überwachte Fördermittelverschlüsse nach Nr. 5.1.7.3,

      • Leuchte zur Anzeige offener Tore, sofern die Torleuchten nach Nr. 5.3.2 vom
        Fördermittel aus nicht zu erkennen sind,

      • akustische Abfahrwarnung nach Nr. 4.6.2.9,

      • Einrichtung zur Sprechverständigung mit einer ständig besetzten Stelle.

            Zielwahltasten auf den Fördermitteln können zugleich als Abfahrbefehlsgeber wirken.

            Es wird empfohlen, auch eine Sprechverständigung zwischen Fördermitteln und Anschlägen
            einzurichten.

    5.3.4.1. Automatische Selbstfahrerseilfahrt darf mit Einzelsteuerung oder mit Sammelsteuerung
                durchgeführt werden.

    5.3.4.2. An Anlagen mit Einzelsteuerung darf

      • eine Ruftaste nur wirksam sein, wenn kein Ziel ansteht,

      • ein Abfahrbefehlsgeber nur wirksam sein, wenn ein Ziel ansteht
        oder mit dem Betätigen des Gebers eingegeben wird.

    5.3.4.3. An Anlagen mit Sammelsteuerung müssen die Impulse der Ruftasten und Zielwahltasten
                gespeichert werden, um die damit eingegebenen Fahrziele programmgemäß anfahren zu
                können.

                Für Notfälle, z. B. Verletztentransport, können Vorrangschaltungen vorgesehen werden.

    5.3.4.4. Auf einen Abfahrbefehl darf die Antriebsmaschine nur in Gang gesetzt werden können,
                 wenn

      1. die Betriebsart "automatische Selbstfahrerseilfahrt" eingeschaltet ist,

      2. die Schachttore am Abfahranschlag sowie die Fördermittelverschlüsse geschlossen
        sind,

      3. die Abfahrwarnung nach Nr. 4.6.2.9 Satz 1 abgelaufen ist.

    5.3.5.1. Bei automatischer Selbstfahrerseilfahrt in zweitrümiger Betriebsweise zwischen den
                Endanschlägen genügt ein Abfahrbefehl zum Auslösen der Abfahrwarnung und
                Ingangsetzen der Antriebsmaschine; dabei gelten die Nrn. 5.3.4.2 bis 5.3.4.4 für beide
                Fördermittel und beide Endanschläge.

    5.3.5.2. Wird bei zweitrümigen Anlagen automatische Selbstfahrerseilfahrt im Einkorbbetrieb
                durchgeführt, müssen die Schachttore am Trum des nicht benutzten Fördermittels in
                die Überwachung nach Nr. 5.1.7.2 einbezogen sein.

    5.3.6.1. An Anlagen ohne Sammelsteuerung muss, solange kein Ziel eingegeben ist oder keine
                Ruftaste betätigt wird, an den Anschlägen und am Bedienungsstand der Antriebsmaschine
                ein Leuchtfeld mit der Aufschrift „Frei“ aufleuchten (Nr. 5.5.1), wenn

      • ein Fördermittel bündig an einer definierten Stelle im Schacht vorsteht, z. B. an
        einem Anschlag,

      • die Schachttore dort, wo ein Fördermittel vorsteht, sowie die Fördermittelver-
        schlüsse geschlossen sind,

      • nach dem Auflegen der Fahrbremse etwa 20 s vergangen sind.

    5.3.6.2. Anlagen ohne Sammelsteuerung müssen ebenfalls "Frei" melden, wenn bei vorstehendem
                Fördermittel nach der Zieleingabe nicht innerhalb von etwa 10 s das Schachttor oder der
                Fördermittelverschluss geöffnet wird.

    5.3.7. An Anlagen mit Sammelsteuerung darf ein Abfahrbefehl erst etwa 10 s nach dem Stillsetzen
             der Antriebsmaschine wirksam werden, wenn in dieser Zeit weder ein Schachttor noch ein
             Fördermittelverschluss geöffnet worden ist.

    5.3.8. An den Seilfahrtanschlägen müssen in Übereinstimmung mit § 34 der VO Tafeln mit
              Anweisungen über das Bedienen der Anlage bei Selbstfahrerseilfahrt und das Verhalten der
              Fahrenden bei Störungen angebracht sein.

              Dies gilt auch für die zur Selbstfahrerseilfahrt zugelassenen Tragböden der Fördermittel.

    5.3.9. An Anlagen, die mit den in den Nrn. 5.3.2 und 5.3.3 aufgeführten Betriebsmitteln zur Selbst-
              fahrerseilfahrt ausgerüstet sind und deren Antriebsmaschinen wahlweise von Hand bedient werden
              können, müssen im Falle der Handbedienung abweichend von Nr. 4.1.1

      • Abfahrbefehlsgeber und Ruftasten wie Fertigsignalgeber wirken,

      • Abfahrbefehlsgeber für Schachtbefahrungen und Revisionsfahrten wie Fertigsignalgeber
        - getrennt für die Fahrtrichtungen "Auf" und "Hängen" - wirken; Nr. 4.6.2.9 Satz 3 gilt
          entsprechend,

      • durch das Betätigen der Zielwahltasten und Ruftasten entsprechende Leuchtfelder am
        Bedienungsstand eingeschaltet werden,

      • optische Störungsmeldungen auch akustisch angezeigt werden,

      • bei eingeschalteter Selbstfahrerseilfahrt vor jeder Abfahrt an allen Anschlägen die
        Abfahrwarnungen nach Nr. 4.6.2.9 ertönen,

      • Befehlsgeber zum Nachsetzen und/oder Umsetzen als Dauerimpulsgeber wirken.

    TAS / Dezember 2000                                                                                    Blatt 5 / 6

    5.4. Sicherheits - und Überwachungseinrichtungen
           
    (Zusätzliche Anforderungen zum Sicherheitskreis nach Nr. 3.8)

    5.4.1.1. In die selbsttätige Überwachung automatisch betriebener Anlagen müssen alle Anlagenteile
                 einbezogen werden, die bei Störungen oder Schäden Gefahren für Leben und Gesundheit
                 von Personen herbeiführen oder ungewollte Bewegungen zur Folge haben können.

                Dies gilt auch für Teile von Beschickungseinrichtungen, z. B. Schwingbühnen, Aufschieber,
                Überleitvorrichtungen, sowie für Vorrichtungen zum Überwachen der Schachtverhältnisse,
                z. B. Wasserstand oder Rieselgutstand im Schachtsumpf, Öffnungszustand von Hubspurlatten.

    5.4.1.2. Beim Einsatz programmierbarer elektronischer Systeme dürfen Programm- oder Verarbeitungs-
                 fehler nicht zu gefährlichen Betriebszuständen führen. Programme und Programmänderungen
                 müssen ausreichend getestet sein und dokumentiert werden.

    5.4.2. Durch das Ansprechen von Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen darf die vorher
              eingeschaltete Betriebsart nicht selbsttätig verändert werden.

    5.4.3. Treibscheibenanlagen mit automatischer Steuerung der Antriebsmaschine müssen mit einer
              Seilrutschüberwachung und einer Hängseilüberwachung ausgerüstet sein. Als Hängseil-
              überwachung kann die Unterseil-Führungsholzüberwachung benutzt werden.

              Trommel- und Bobinenanlagen mit Spurlattenführung und automatischer Steuerung der Antriebs-
              maschine müssen mit einer Hängseilüberwachung ausgerüstet sein.

    5.4.4. Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen müssen je nach Erfordernis

      1. die Sicherheitsbremse auslösen (Sicherheitskreis) oder
      2. die Antriebsmaschine bis auf Schleichgeschwindigkeit elektrisch verzögern und die
        Fahrbremse auflegen (Fahrbremskreis) oder
      3. ein begonnenes Treiben nicht beeinflussen, jedoch eine neue Abfahrt verhindern
        (Abfahrsperrkreis).

               Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen müssen nach Nr. 3.8.1.2 einzeln revidierbar sein.

    5.4.5.1. Die Sicherheitsbremse muss - zusätzlich zu den unter Nr. 3.8.3 genannten Fällen - mindestens
                 ausgelöst werden, wenn

      1. ein Steuerimpuls zum Lüften oder Auflegen der Fahrbremse nicht ausgeführt wird,

      2. nach dem Umschalten auf Automatikbetrieb (Nr. 5.2.7) der Steuerhebel wirksam bleibt,

      3. eine Steuerspannung ausfällt,

      4. an der Antriebsmaschine bei Stillstand unzulässige Ströme auftreten, z. B. fehlerhafte
        Ankerströme,

      5. nach dem Ansprechen des Fahrbremskreises das Verzögern nach Nr. 5.4.4 b) nicht
        ausgeführt wird,

      6. nach Sperrung der Abfahrt durch den Abfahrsperrkreis die Fahrbremse gelüftet wird.

                Für die Auslegung der o. g. Auslösungen im Sicherheitsstromkreis gilt Nr. 3.8.7.

    5.4.5.2. Das Auflegen der Sicherheitsbremse muss an einer ständig besetzten Stelle durch ein optisches
                 und akustisches Signal angezeigt werden. Das akustische Signal darf an dieser Stelle von Hand
                 gelöscht werden können. Das optische Signal darf erst nach Lüften der Sicherheitsbremse
                 verlöschen.

    5.4.5.3. Für das Wiederanfahren nach Sicherheitsbremsung gelten die Nrn. 3.8.2 und 5.1.6.

    5.4.6. Der Fahrbremskreis muss mindestens ausgelöst werden, wenn

      1. ein Schachttor am Abfahranschlag geöffnet wird, solange das Fördermittel noch im
        Anschlagbereich fährt,

      2. ein überwachter Fördermittelverschluss nach einem Abfahrbefehl oder während des
        Treibens geöffnet wird,

      3. Nothalt gegeben wird,

      4. die Antriebsmaschine entgegen der vorgegebenen oder gewählten Fahrtrichtung fährt,

      5. bei Schachtbefahrung die Signalübertragung vom Fördermittel ausfällt,

      6. Treibscheibe und Seilscheiben unterschiedliche Umfangsgeschwindigkeiten haben
        (Seilrutschüberwachung),

      7. eine Überwachungseinrichtung für die Unterseilbucht oder eine Hängseilüberwachung
        anspricht,

      8. überwachte Hub- oder Klappspurlatten während des Treibens nicht geschlossen sind,

      9. überwachte Verschlüsse von Fördergefäßen bei oder kurz nach Beginn des Treibens
        nicht geschlossen sind,

      10. Überwachte Schwing- oder Schiebebühnen oder andere bewegliche Teile sich während
        des Treibens nicht außerhalb der Fördertrume befinden; dies gilt nicht für ortsfeste
        Überwachungsbühnen nach Nr. 9.2, wenn "Revisionsbetrieb" eingeschaltet ist,

      11. in den automatischen Betriebsarten "Revision mit Signalgabe vom Fördermittel"
        (Schachtbefahrung) und "Revision mit Signalgabe vom Anschlag" "Seilrevision" der
        Schachtendschalter angefahren wird (Nr. 5.2.14), sofern nicht nach Nr. 3.8.3 die
        Sicherheitsbremse ausgelöst wird.

             Eine Wiederanfahrt darf erst nach Beseitigung der Störung und nach erneuter Abfahrwarnung
             (Nr. 4.6.2.9) möglich sein.

    TAS / Dezember 2000                                                                             Blatt 5 / 7

             Für die Auslegung der o. g. Auslösungen des Fahrbremskreises gilt Nr. 3.8.8.

    5.4.7. Der Abfahrsperrkreis muss mindestens dann eine Abfahrt verhindern, wenn

      1. am Abfahranschlag bei bündig vorstehendem Fördermittel ein Schachttor - bei
        eingeschalteter Selbstfahrerseilfahrt auch ein überwachter Fördermittelverschluss -
        offen ist oder ein Abfahrsperrschalter betätigt wurde,

      2. Nothalt ansteht,

      3. der Be- oder Entladevorgang bei Gefäßförderung oder die automatische Beschickung
        bei Gestellförderung nicht ordnungsgemäß abgelaufen ist,

      4. nach Umschalten der Betriebsarten die jeweils zugehörigen Befehlsgeber nicht richtig
        geschaltet sind,

      5. bei Selbstfahrerseilfahrt die Trägerfrequenz der FTS-Anlage ausfällt oder das
        Schleppkabel oder eine Ader desselben unterbrochen ist oder Aderschluss auftritt,

      6. eine Erdschlussüberwachung für Signal-, Steuer- oder Sicherheitsstromkreise anspricht
        oder ein anderweitig erfasster Erdschluss in einem dieser Kreise auftritt,

      7. unzulässiger Bremsbackenverschleiß vorhanden ist,

      8. Übertemperaturen an der Fördermaschine (Fördermaschine nach Nr. 3.1.1) auftreten,
        z. B. in Wicklungen, im Lager, im Getriebe,

      9. die Schmierölversorgung gestört ist, z. B. im Getriebe,

      10. der Wasserstand oder der Rieselgutstand im Schachtsumpf eine unzulässige Höhe
        erreicht,

      11. die Auslösekriterien nach den Ziffern 5, 8, 9, 10 in Nr. 5.4.6 vorliegen, während ein Förder-
        mittel an einem Anschlag bündig steht,

      12. an Antriebsmaschinen untertage die zulässige Temperatur der Steuerwiderstände oder
        Bremsauslösemagnete überschritten wird,

      13. beim Umschalten auf Automatikbetrieb die Lostrommel/-bobine nicht mit der Fest-
        trommel/-bobine verbunden ist,

      14. Redundanzverlust bei doppelt überwachten Einrichtungen festgestellt worden ist,

      15. die Zwischenraumüberwachung nach Nr. 2.5.1.2.2 angesprochen hat,

      16. eine Auslösung gemäß Nr. 2.4.7.5.4 (Freiraumüberwachung des Fahrtrums) nicht
        ausgelöst ist, d. h. die überwachten Einrichtungen nach Nr. 2.4.7.5.1 sich in ihren
        Ausgangslagen befinden.

                Für die Auslegung der o. g. Auslösungen des Abfahrsperrkreises gilt Nr. 3.8.9.

    5.5. Anzeigen und Leuchtfelder

    5.5.1. Die Betriebszustände von Anlagen, die automatisch betrieben werden können, sind an den
              betreffenden Anschlägen und/oder am Bedienungsstand der Antriebsmaschine mindestens
              wie folgt anzuzeigen:

    Bild
    Abschnitt 5 Tabelle "Anzeigen und Leuchtfelder"

    5.5.2. An den Anschlägen ist die Beschriftung der Leuchtfelder im Leuchtfeld anzubringen.
              Bei eigensicheren Anlagen gelten Schriftfelder mit zugeordneten Anzeigeleuchten als
              beschriftete Leuchtfelder.

              Torleuchten sind so anzuordnen, dass sie vom Anschlag und vom Fördermittel aus gut
              sichtbar sind.