• TAS / Dezember 2005                                                                               Blatt 4 / 1

    4. Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen für
        Seilfahrt- und Güterförderanlagen

    4.1. Schachtüberwachungs - und - signalanlage
           Allgemeines 1)

           Jede Seilfahrtanlage und jede Güterförderanlage, deren Fördermaschine oder Förderhaspel
           für Handbedienung oder nicht ausschließlich für automatischen Betrieb eingerichtet ist,
           müssen mit einer elektrischen Schachtüberwachungs- und -signalanlage ausgerüstet sein. 2)

           Für Anlagen, die sowohl mit Handbedienung als auch automatisch betrieben werden, gelten
           die Nrn. 5.1.8.1 und 5.1.8.2.

           Für Anlagen, die ausschließlich automatisch betrieben werden, gelten die Nrn. 5.1.8.3 und
           5.1.8.4.

           Für Anlagen beim Abteufen gilt Nr. 4.14.

           Für Befahrungs- und Hilfsfahranlagen gilt Nr. 8 und für Bühnenanlagen gilt Nr. 9.

    4.1.1. Aufbau und Wirkungsweise von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen

              Elektrische Überwachungs- und -signalanlagen müssen mindestens Einrichtungen, Anlagen
              oder Funktionen beinhalten für die:

      1. Abgabe, Übertragung und den Empfang akustischer Einzelsignale, z. B. Einschlag-
        weckeranlage, Tonfrequenzanlage,

      2. Notsignalgabe (Notsignalanlage),

      3. Signalgabe im Schachthammerbetrieb (Schachthammersignaleinrichtung),

      4. sohlenabhängige Signalblockierung oder freigabe z. B. Sohlenblockiereinrichtung,
        Sohlenbereichssignale des Teufenzeigers oder des Fahrtreglers,

      5. Sperrung oder Freigabe der Fördermaschine oder des Förderhaspels, z. B. Förder-
        maschinen  / Förderhaspelsperreinrichtung,

      6. Seilfahrtankündigung- und -quittierung und die Schachttorüberwachung bei Seilfahrt-
        anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 2 m/s und bei anderen Seilfahrtanlagen mit
        Nebenanschlägen (Bühnen, Keller),

      7. Seilfahrteinschaltung am Bedienungsstand der Antriebsmaschine und die Seilfahrtanzeige
        an den Anschlägen bei Seilfahrtanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 2 m/s,

      8. Fertigsignalgabe bei allen Seilfahrtanlagen mit Nebenanschlägen,

      9. Stromversorgung und Überwachung der Schachtüberwachungs und -signalanlage an der
        Antriebsmaschine und ggf. an den Anschlägen,

      10. optische und akustische Anzeige von Signalen oder Meldungen an der Antriebsmaschine
        und an den Anschlägen,

      11. Überwachung der Anschläge und des Fördertrums sowie ggf. des Fördermittels,

      12. Ein- und Umschaltung der Betriebsarten und -weisen, so dass ein gleichzeitiges Signal-
        geben zur Antriebsmaschine von mehreren Orten einer Förderanlage aus verhindert wird,

      13. Signalregistrierung, bei Hauptseilfahrtanlagen,

      14. Überwachung der Unterseilbucht (z. B. Führungsholzüberwachung) und ggf. des
        Schachtsumpfes oder des Förderseiles (Hängseilüberwachung), s. Nr. 3.8.12.

      15. eine eigene gegen Fremdeinflüsse geschützte mündliche unmittelbare und ausschließliche
        Verständigung bei der Schachtbefahrung vom Fördermittel aus mit dem Maschinenführer
        z. B. eine Fördermitteltelefonieanlage oder ein Funksprechgerät.

    1) Definition des Begriffes Signal siehe § 19 Abs. 1 der VO

    2) Bei Neuanlagen sind mechanische Signalanlagen nicht mehr zulässig. Für bestehende
        Anlagen gilt Nr. 4.16.

    4.1.1.1. Werden in der Schachtförderung für den wechselseitigen Austausch zwischen den am Antrieb
                  befindlichen zentralen programmierbaren elektronischen Systemen (PES) der Signal-,
                  Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen und den Anschlägen im Schacht die Informat-
                  ionen, d. h. Meldungen und Signale, nicht vieladrige Schachtkabel eingesetzt, sondern
                  elektronische Datenübertragungssysteme mit zugehörigen wenigadrigen Schachtkabeln, so
                  kann die komplette Anlage als Schachtüberwachungs- und -signalanlage mit Busübertragung
                  bezeichnet werden.

                  Für die Busübertragung gilt sinngemäß Nr. 3.8.10.

    4.1.1.2. Mit zentralen programmierbaren elektronischen Systemen aufgebaute Schachtüberwachungs-
                 und -signalanlagen, die mit vieladrigen Schachtkabeln wirken, werden dementsprechend nicht
                 als Anlagen mit Busübertragung (Feldbus) bezeichnet. Dies gilt auch, wenn die Systeme an der
                 Antriebsmaschine serielle oder parallele Busübertragungssysteme besitzen, die z. B. ein- oder
                 zweikanalige Systeme signaltechnisch koppeln, für die Visualierung oder Fernübertragung von
                 Anlagenzuständen oder für den örtlich begrenzten Datenaustausch zwischen dem Fahrtregler,
                 der Maschinensteuerung, der Bremseinrichtung o. ä. vorgesehen sind.

    4.1.1.3. Sind andere Busübertragungssysteme untrennbar, funktionell oder bautechnisch sowie für den
                 Betrieb der programmierbaren elektronischen Systeme in einer Schachtüberwachungs- und
                 -signalanlage erforderlich, so werden diese als deren feste Bestandteile angesehen.

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    4.1.2. Es wird empfohlen, Einrichtungen zur mündlichen Verständigung bei Schachthammerbetrieb
              nach Nr. 4.1.1 Punkt 15 einzusetzen, die zusätzlich auch eine Signaleinrichtung zur Abgabe
              von Einschlag- oder ggf. von Sperrsignalen vom Fördermittel aus besitzen, die in einer
              zugehörigen Betriebsart wirksam sind.

    4.1.3. An Stellen, an denen Seile, Fördermittel oder andere Einrichtungen regelmäßig geprüft werden
              (Revisionsstellen), müssen Einrichtungen zur Signalgabe zum Bedienungsstand der Antriebs-
               maschine vorhanden sein; z. B. für die Betriebsart "Seilrevision".

    4.1.4. Abweichend von Nr. 4.1.1 Punkt 8 können Seilfahrtanlagen mit der Betriebsart "Selbstfahrer-
              seilfahrt" mit Fertigsignalgabe vom Fördermittel aus eingerichtet sein. An diesen Anlagen,
              deren Antriebsmaschinen nicht für automatischen Betrieb ausgerüstet sind, müssen zusätzlich
              vorhanden sein:

              An den Anschlägen:

      • Ruftasten, als Fertigsignalgeber geschaltet, mit denen das Fördermittel zu dem Anschlag
        herangeholt werden kann, an dem die Taste betätigt wird,

      • Zielwahltasten an Anlagen mit mehr als zwei Anschlägen, sofern sie nicht auf dem
        Fördermittel angebracht sind; Zielwahltasten an den Anschlägen können zugleich als
        Ruftasten wirken.

      • Notsignalgeber nach Nr. 4.9 oder Nothaltgeber nach Nr. 5.2.5 sowie überwachte
        Schachttore nach Nrn. 5.1.7.1 und 5.1.7.2,

      • akustische Abfahrwarnung nach Nr. 4.6.2.9,

      • Torleuchten nach Nr. 4.10.3.6,

      • Schachtfernsprecher nach Nr. 4.13.

                    und, soweit erforderlich,

      • Vorrichtungen zum Betätigen von Toren und Bühnen sowie zum Betätigen von Zentrier-
        einrichtungen für seilgeführte Fördermittel.

                    Auf den zur Selbstfahrerseilfahrt bestimmten Fördermitteln:

      • Fertigsignalgeber,

      • Zielwahltasten an Anlagen mit mehr als zwei Anschlägen, sofern sie nicht an den
        Anschlägen angebracht sind; Zielwahltasten auf dem Fördermittel können zugleich als
        Fertigsignalgeber wirken;

      • Notsignalgeber nach Nr. 4.9 oder Nothaltgeber nach Nr. 5.2.5,

      • überwachte Fördermittelverschlüsse nach Nr. 5.1.7.3,

      • Leuchte zur Anzeige offener Tore, sofern die Torleuchten nach Nr. 5.3.2 und 4.10.3.6 vom
        Fördermittel aus nicht zu erkennen sind,

      • akustische Abfahrwarnung nach Nr. 4.6.2.9,

      • Einrichtung zur Sprechverständigung mit dem Maschinenführer.

                    Beim Betätigen einer Ruftaste oder einer Zielwahltaste muss ein entsprechendes Leuchtfeld
                    am Bedienungsstand der Antriebsmaschine eingeschaltet werden.

    4.1.5. Wird an Anlagen mit automatischer Beschickung der Fördermittel die Antriebsmaschine ständig
               von Hand bedient, muss eine Fertigsignalanlage nach Nr. 4.6.2 vorhanden sein. Dies gilt nicht für
               Gefäßförderanlagen.

    4.2. Stromversorgung und Überwachung der Schachtüberwachungs - und - signalanlagen

    4.2.1. Elektrische Schachtüberwachungs- und -signalanlagen können mit Gleichstrom, Wechselstrom,
              Tonfrequenz-Wechselstrom oder Hochfrequenz- Wechselstrom betrieben werden.

              Elektrische Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sollen aus einem gemeinsamen Wechsel-
              spannungsnetz gespeist werden. Einrichtungen bzw. Anlagenteile können eigene Wechselspann-
              ungsversorgungen besitzen, z. B. Registriergeräte, programmierbare elektronische Steuerungs-
              oder Visualisierungssysteme, Fördermitteltelefonie- und -signalanlagen (FTS-Anlagen) oder
              elektronischer Schachthammer.

              Der Ausfall einer separaten Stromversorgung darf nicht unbemerkt bleiben und nicht zu
              gefährlichen Betriebszuständen führen können.

              Für Gleichstromanlagen ist nur Gleichrichterbetrieb, ggf. in Verbindung mit Akkumulatoren,
              zulässig.

              Die Stromversorgung kann in Verbindung mit Akkumulatoren, Wechselrichtern oder unter-
              brechungsfreien Stromversorgungen gepuffert werden.

    4.2.2. Die Schachtüberwachungs- und -signalanlage jeder Seilfahrt- oder Güterförderanlage muss aus
              Stromquellen gespeist werden, die keine leitenden (galvanischen) Verbindungen mit einem anderen
              Netz oder mit Erde besitzen; dies gilt nicht für den Schutzleiter, für die Isolationsüberwachungs-
              einrichtung und für die Energieversorgung nach Nr. 4.2.4.2 Satz 2 sowie für programmierbare
              elektronische Systeme, s. Nr. 4.2.10 bzw. 4.2.11, von Schachtüberwachungs und -signalanlagen.

              An die Stromquelle einer Schachtüberwachungs- und -signalanlage dürfen nur Stromverbraucher
              angeschlossen werden, die zum Betrieb oder Überwachen des zugehörigen Schachtförderbetriebes
              dienen, z. B. Schachtsperren, Schachtbeschickungseinrichtungen.

              Ferner darf die Notbeleuchtung angeschlossen werden.

    4.2.3. An der Einspeisestelle muss die Schachtüberwachungs- und -signalanlage allpolig abschaltbar
              sein.

              Werden Teile der Schachtüberwachungs- und -signalanlage separat eingespeist, so müssen
              diese separaten Einspeisungen vor Ort allpolig abschaltbar sein und dürfen bei Abschaltung
              nicht zu gefährlichen Betriebszuständen führen können. Abschaltungen von Stromversorgungen
              für separate Anlagen oder Einrichtungen an den Sohlen oder Anschlägen sollen die übrigen
              Funktionen oder Bereiche nicht beeinträchtigen.

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               Bei mit Kleinspannungen nach DIN VDE 100 Teil 410 gespeisten programmierbaren
               elektronischen Systemen von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen kann die Abschaltung
               des spannungsführenden Leiters des Systems auch einpolig erfolgen.

               Beim Wiedereinschalten der Schachtüberwachungs- und -signalanlage nach einer Abschaltung
               darf kein gefährlicher Betriebszustand eintreten können. Die eingeschaltete Betriebsart muss
               erhalten bleiben.

    4.2.4. Schachtüberwachungs- und -signalanlagen müssen auf Isolationsfehler überwacht werden.

    4.2.4.1. Werden Teile der Schachtüberwachungs- und -signalanlagen ständig voneinander galvanisch
                  getrennt betrieben, müssen diese Teile der Anlage auf Erdschluss überwacht werden, falls
                  durch Erdschluss Fehlsignale entstehen können.

                  Anmerkung: Für die Anforderungen an Isolationsüberwachungsgeräte siehe auch
                                        DIN VDE 0118 Teil 3 Abschn. 13.4.4 1).

                  Eigensichere Schachtüberwachungs- und -signalanlagen müssen nach Nr. 3.8.7 bis 3.8.9
                  ausgeführt sein, da diese nicht auf Erdschluss bzw. Isolationsfehler überwacht werden können.

    4.2.4.2. Gleichstromanlagen müssen auf Spannungsabfall überwacht werden.

                 Auf eine Unterspannungsüberwachung der Geberstromkreise kann verzichtet werden, wenn jeder
                 Geber einer Schachtüberwachungs und -signalanlage antivalent oder redundant und mit Kurz-
                 schlussüberwachung wirkt.

    4.2.4.3. Antivalenz- oder Äquivalenzverlust muss dabei angezeigt werden.

                 Die Informationen der Signalgeber oder -melder sind unabhängig voneinander der Eingabeebene
                 zuzuführen. Die Leitungen zwischen sicherheitsrelevanten Gebern bzw. Meldern und der Ein-
                 gangsebene der Auswertesysteme müssen auf Kurzschluss und Unterbrechung überwacht sein;
                 bei Antivalenzschaltung genügt die Überwachung auf Kurzschluss.

    4.2.4.4. Die Überwachungseinrichtung von Gleichstromanlagen muss die Schachtüberwachungs- und
                 -signalanlage bei einem Spannungsabfall von mehr als 10 v. H. der Nennspannung sofort und
                 bei Absinken des Isolationswertes einer Ader unter 250 Ohm/V innerhalb von 45 s nach Auftreten
                 des Fehlers abschalten. Tritt der letztgenannte Fehler während eines Treibens auf, kann die
                 Abschaltung auch nach Beendigung des Treibens erfolgen. Der Fehler muss optisch und
                 akustisch am Bedienungsstand der Antriebsmaschine angezeigt werden. Die optische Anzeige
                 darf erst abgeschaltet werden können, wenn der Fehler beseitigt ist.

    1) Isolationsüberwachungen

    4.2.5. Bei Anlagen mit geerdeten programmierbaren elektronischen Systemen darf ein Erdschluss nicht
              unbemerkt bleiben.

    4.2.6. Die Abschalteinrichtung der Isolationsüberwachung darf durch einen Schalter oder Taster
              unwirksam gemacht werden. Bei derart unwirksam gemachter Isolationsüberwachung müssen
              für einen Notbetrieb nur Einschlagwecker, Notsignal, Schachthammersignal oder FTS-Anlage
              sowie die vorhandene Fördermaschinen-/-haspelsperreinrichtung wieder betriebsbereit geschaltet
              werden können.

              Die Überbrückung muss am Bedienungsstand der Antriebsmaschine dauernd optisch angezeigt
              werden; die Torleuchten dürfen dabei nicht eingeschaltet werden können.

    4.2.7. Bei überbrückter Abschalteinrichtung der Isolationsüberwachung dürfen Antriebsmaschinen
              und Beschickungseinrichtungen nicht mehr automatisch betrieben werden können, und bei
              Selbstfahrerseilfahrtanlagen nach Nr. 5.3 muss der Abfahrbefehl oder das Fertigsignal gesperrt
              sein.

    4.2.8. Abweichend von Nr. 4.2.4.4 brauchen Signalanlagen ohne Relais - ausgenommen das
              Notsignal-Dehnrelais - beim Absinken des Isolationswertes nicht selbsttätig abgeschaltet zu
              werden. Ein Absinken des Isolationswertes unter 100 Ohm/V muss am Bedienungsstand
              der Antriebsmaschine optisch und akustisch angezeigt werden.

    4.2.9. An Tonfrequenz-Wechselstrom- und Hochfrequenz-Wechselstromanlagen muss die Über-
               tragungsstrecke überwacht werden, z. B. durch Überwachung des Pilottons. Ein Ausfall der
              Anlage muss optisch und akustisch am Bedienungsstand der Antriebsmaschine angezeigt werden.

    4.2.10. Bei zweikanalig aufgebauten Schachtüberwachungs- und -signalanlagen, deren einer Kanal
                mit programmierbaren elektronischen Systemen, z. B. speicherprogrammierbaren Steuerungs-
                oder Rechnersystemen, und deren anderer Kanal mit herkömmlichen Mitteln der Relaistechnik
                aufgebaut werden, gelten die zuvor genannten Punkte für die mit Relaistechnik aufgebauten
                Stromkreise.

                Beim Einsatz von programmierbaren elektronischen Systemen sind bei der Überwachung dieser
                Systeme und der Koppelebenen die Angaben des Herstellers bei der Überwachung der 
                Spannungs- bzw. Stromversorgung und bei der Isolationsüberwachung zugrunde zu legen.

                Weiterhin können die programmierbaren elektronischen Systeme abweichend von Nr. 4.2.2
                leitende (galvanische) Verbindungen mit einem anderen Netz oder mit Erde besitzen.

    4.2.11. Bei zweikanalig aufgebauten Schachtüberwachungs- und -signalanlagen, die in beiden Kanälen
                mit programmierbaren elektronischen Systemen und mit separat gespeisten Relais-Koppelebenen
                aufgebaut werden, gelten die zuvor genannten Punkte für die Stromkreise der Koppelebenen,
                wenn nicht durch sicherheitsrelevante Maßnahmen in den redundanten Strukturen der pro-
                grammierbaren elektronischen Systeme gleichwertige Sicherheiten erreicht werden.

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                Die Stromversorgungen der programmierbaren elektronischen Systeme sind gemäß Nr. 4.2.4.4
                auszuführen, wenn nicht durch strukturelle Maßnahmen Fehler der Stromversorgungen erkannt
                werden und die Fehler keine gefährlichen Zustände herbeiführen können.

                Beim Einsatz von programmierbaren elektronischen Systemen sind bei der Überwachung dieser
                Systeme und der Koppelebenen die Angaben des Herstellers bei der Überwachung der
                Spannungs- bzw. Stromversorgung und bei der Isolationsüberwachung zugrunde zulegen.

                Weiterhin können die programmierbaren elektronischen Systeme abweichend von Nr. 4.2.2
                leitende (galvanische) Verbindungen mit einem anderen Netz oder mit Erde besitzen.

    4.2.12. Für die Stromversorgung und die Überwachung der mit Bustechniken ausgeführten
                Koppelebenen von programmierbaren elektronischen Systemen in Schachtüberwachungs-
                und -signalanlagen gelten die Nrn. 4.2.10 und 4.2.11.

    4.3. Signaltechnische Betriebsmittel

    4.3.1. Elektrische Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sind so zu errichten, dass Personen
              durch direktes oder indirektes Berühren nicht gefährdet sowie Brände und Explosionen
              vermieden werden.

              Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Vorschriften der Elektrozulassungs-
              Bergverordnung (EIZulBergV) und der Elektro- Bergverordnung (EIBergV) sowie die vom
              Verband Deutscher Elektrotechniker herausgegebenen allgemein anerkannten Regeln der Technik
              (VDE-Bestimmungen), insbesondere DIN VDE 0105 Teil 11, DIN VDE 0118,
              DIN VDE 0170/0171, DIN VDE 0800 eingehalten sind.

              Dies gilt auch für elektrische Betriebsmittel mit eingebauter eigener Stromquelle.

    4.3.2. Im Steinkohlenbergbau dürfen in Schachtüberwachungs- und -signalanlagen nur schlagwetter-
              geschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen verwendet werden.

              In Fördermaschinen- oder Förderhaspelräumen übertage brauchen keine schlagwettergeschützten
              Betriebsmittel oder eigensicheren Anlagen verwendet zu werden.

    4.3.3. Schachtüberwachungs- und -signalanlagen müssen bis zu einem Spannungsabfall auf 90 v. H.
              der Nennspannung noch zuverlässig arbeiten.

    4.3.4. Schachtüberwachungs- und -signalanlagen müssen so ausgeführt sein, dass sie von anderen
              elektrischen Anlagen - auch im Falle elektrischer Fehler - nicht nachteilig beeinflusst werden
              können. Dies ist insbesondere bei der Unterbringung von Teilen dieser Anlagen in gemeinsamen
              Gehäusen und bei Arbeiten an diesen Anlagen zu beachten.

    4.3.5. Signaladern oder Busübertragungssysteme einer Schachtüberwachungs- und -signalanlage einer
              Seilfahrt- oder Güterförderanlage sind in eigenen Kabeln oder Leitungen zu führen. Die
              gemeinsame Unterbringung der Signaladern von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen
              verschiedener Förderanlagen in einem Kabel oder einer Leitung ist nicht zulässig.

    4.3.6. Im Kabel oder in der Leitung einer Schachtüberwachungs- und -signalanlage dürfen außer den
              Signaladern auch die Fernsprechadern für die zugehörige Förderanlage und die zur Steuerung der
              Schachtbeschickungs- und -überwachungseinrichtungen benötigten Adern mitgeführt werden.

              Dies gilt in sinngemäßer Weise auch für Busübertragungssysteme der Schachtüberwachungs- und
              -signalanlage.

    4.3.7. Steuer- und Überwachungsstromkreise von Schachtbeschickungs und -überwachungs-
              einrichtungen dürfen in die Schachtüberwachungs- und -signalanlage einbezogen werden.

    4.3.8. Bei der gemeinsamen Unterbringung von Adern verschiedener Einrichtungen nach Nrn. 4.3.7 muss
              gewährleistet sein, dass eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung nicht möglich ist.

    4.3.9. In Schächten sind Kabel und Leitungen in Abständen von höchstens 8 m zu befestigen, sofern
              sie nicht mit mindestens 5-facher Sicherheit selbsttragend sind.

              Die festen Verlagerungen der Kabel und Leitungen müssen so bemessen sein, dass sie jeweils
              das Gewicht eines mindestens 40 m langen Kabel- und Leitungsstranges sicher aufnehmen
              können; dies ist rechnerisch nachzuweisen.

    4.4. Allgemeine Anforderungen an Signalanschläge

           Anmerkung: Für Magnetschalter in Schachtsignalanlagen siehe Nr. 3.8.7.7 i. V. mit DIN VDE 0118
           Teil 2 Abschnitt 13.7 und Teil 3 Abschnitt 10.4.

    4.4.1. An den Signalanschlägen sind die Signaleinrichtungen übersichtlich und so anzuordnen, dass
              Anschläger und Selbstfahrer die Einrichtungen von einem sicheren Standort aus bedienen und den
              Ablauf des Förder- und Seilfahrtbetriebes beobachten können.

              Leuchtfelder und optische Anzeigen sind gut sichtbar anzubringen.

              Beschriftungen müssen eindeutig erkennbar sein.

              Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Signaleinrichtungen an Bedienungsständen von
              Antriebsmaschinen.

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    4.4.2. Bedienungselemente von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen, z. B. Schalter, Taster,
              müssen so angebracht oder geschützt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt oder zufällig betätigt
              werden können.

    4.4.3. Ist ein Anschlag sowohl an der Aufschiebe- als auch an der Ablaufseite mit Signaleinrichtungen
              ausgerüstet, oder sind Signaleinrichtungen sowohl am Anschlag als auch an einem Steuerstand
              vorhanden, so dürfen die Einrichtungen nur jeweils an einer Stelle betriebsbereit geschaltet sein.
              Eine Umschaltung auf eine andere Stelle darf nur von der betriebsbereiten Stelle aus möglich sein.

              Notsignalgeber sowie vorhandene Sperrschalter müssen an allen Stellen ständig betriebsbereit
              sein.

              Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für zusätzliche Fertigsignalgeber an der Ablaufseite von Anschlägen
              mit Wetterschleusen. Die Betriebsbereitschaft der jeweils eingeschalteten Stelle muss auf der
              entsprechenden Anschlagseite oder am Steuerstand optisch angezeigt werden.

    4.4.4. Mit Steuerständen ausgerüstete Seilfahrtanschläge müssen am Schacht zusätzlich mindestens
              Einrichtungen für akustische Einzelsignale sowie Notsignalgeber besitzen.

    4.4.5. Zentrale Steuerstände von Doppelförderanlagen sind mit getrennten Signaleinrichtungen für jede
              Förderanlage auszurüsten.

    4.4.6. Zur Seilfahrt benutzte Nebenanschläge müssen mit Notsignalgebern, Fertigsignalgebern,
              Fertigleuchten, Seilfahrtleuchten und Torüberwachungseinrichtungen ausgerüstet sein, die
              bestimmunggsgemäß benutzt werden müssen. Andere Befehlsgeber sind dort nicht zulässig.

    4.4.7. Wenn Seilfahrtanschläge und Güterförderanschläge voneinander getrennt auf verschiedenen
              Ebenen angeordnet sind, darf bei der gewählten Betriebsweise nur der dazu gehörende Anschlag
              betriebsbereit geschaltet werden können.

    4.5. Betriebsarten und Signalumschaltung

    4.5.1. Die Signalumschaltung ist eine Betriebsartenwahl, mit der insbesondere folgende Betriebsarten
              eingeschaltet werden:

      1. zweitrümiger Betrieb mit Sammelanschlag,

      2. eintrümiger Betrieb mit Sammelanschlag,

      3. eintrümiger Betrieb ohne Sammelanschlag (Einkorbbetrieb),

      4. Selbstfahrerseilfahrt,

      5. Schachthammerbetrieb,

      6. Revision mit Signalgabe vom Fördermittel,

      7. Revision mit Signalgabe vom Anschlag, z. B. Förderseil- oder Unterseilrevision,

      8. Lang- oder Schwermaterialtransport.

    4.5.2. Die Umschaltung nach Nr. 4.5.1 muss mit einem Schalter oder einer Kombination von
              Tastern so vorgenommen werden können, dass nicht gleichzeitig mehrere Betriebsarten
              eingeschaltet und auch  wirksam sind.

    4.5.3. Die eingeschaltete Betriebsart muss selbsttätig und eindeutig am Bedienungsstand der
              Antriebsmaschine angezeigt werden. Darüber hinaus muss die Betriebsart nach Nr. 4.5.1
              Ziffer 2 auch an dem eingeschalteten Sammelanschlag und die Betriebsart nach Nr. 4.5.1
              Ziffern 1 und 2 an dem betriebsbereiten Anschlag ebenfalls selbsttätig und eindeutig angezeigt
              werden.

              Die zu den einzelnen Betriebsarten gehörenden Schaltstellungen oder Taster müssen dement-
              sprechend eindeutig gekennzeichnet sein.

    4.5.4. Nach Einschalten entsprechend Nr. 4.5.1 Ziffer 3 dürfen Ausführungssignalgeber an dem
              abgeschalteten Sammelanschlag nicht mehr wirksam sein. Dies gilt auch für den Rückfrage-
              signalgeber.

    4.5.5. Nach Einschalten des Einkorbbetriebes entsprechend Nr. 4.5.1 Ziffer 3 müssen die Ausführ-
              ungssignale von den Anschlägen unmittelbar zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine gehen
              (vergleiche Nr. 4.6.1.2). Wenn beide Fördermittel gleichzeitig an Anschlägen vorstehen können,
              müssen an dem Anschlag, an dem das nicht benutzte Fördermittel vorsteht, über den Schacht-
              toren des betreffenden Trums Leuchtfelder mit der Aufschrift "Nicht einsteigen" aufleuchten.

              Jedes Leuchtfeld muss doppelt vorhanden oder ein Leuchtfeld mit zwei Lichtquellen ausgerüstet
              sein (siehe außerdem Nr. 4.10.3.4).

    4.5.6. Wenn der Abstand zwischen zwei Anschlägen (außer Nebenanschlägen) gleich oder kleiner als
              die Länge eines Fördermittels ist, müssen beim Umschalten auf die Betriebsarten nach Nr. 4.5.1
              Ziffern 1 bis 3 über den Schachttoren des nicht betriebsbereiten Anschlags dauernd Leuchtfelder
              mit der Aufschrift "Nicht einsteigen" aufleuchten.

    4.5.7. Beim Umschalten der Betriebsarten müssen gespeicherte Ausführungssignale gelöscht werden
              und fehlerhaft anstehende Signale auf die Notsignalanlage wirken.

    4.5.8. Nach Einschalten des Schachthammerbetriebes gemäß Nr. 4.5.1 Ziffer 5 müssen an den
              Anschlägen alle Signalgeber, ausgenommen Notsignalgeber, zwangsläufig abgeschaltet sein.
              Bei Betätigung des Schachthammers müssen die Signale unmittelbar am Bedienungsstand der
              Antriebsmaschine ertönen.

    4.5.9. Nach Einschalten einer Revisionsbetriebsart

      • mit Signalgebung vom Fördermittel, z. B. Fördermitteltelefonie und

      • signalanlage, entsprechend Nr. 4.5.1 Ziffer 6, oder

      • mit Signalgebung vom Anschlag, entsprechend Nr. 4.5.1 Ziffer 7,

    TAS / Dezember 2000                                                                                           Blatt 4 / 6

              dürfen außer dem Notsignalgeber nur die Signalgeber an der betriebsbereiten Revisionsstelle
              eingeschaltet sein. Bei Betätigung der Signalgeber müssen die Signale unmittelbar am
              Bedienungsstand der Antriebsmaschine ertönen.

              Sind für eine Förderanlage mehrere Revisionsstellen vorhanden, so darf jeweils nur eine
              Revisionsstelle betriebsbereit sein.

    4.5.10. Nach Einschalten des Lang- oder Schwermaterialtransportes entsprechend Nr. 4.5.1 Ziffer 8
                dürfen außer dem Notsignal nur die dafür vorgesehenen Signalgeber eingeschaltet sein. Bei
                Betätigung der Signalgeber müssen die Signale unmittelbar am Bedienungsstand der Antriebs-
                maschine ertönen.

    4.6. Einschlag - und Fertigsignalanlagen, Sohlenzuteilungs - und - blockiereinrichtungen

    4.6.1. Einschlagsignalanlagen

    4.6.1.1. Einschlagsignalanlagen sind für die Betätigung, Übertragung und Ausgabe von Einzelsignalen
                 zu konzipieren und bestehen dementsprechend aus den Einschlagsignalgebern, dem Über-
                 tragungsweg und dem Signalempfänger.

                 Einzelsignale sind akustische Signale von kurzer Dauer (etwa 200 ms) mit scharfer Begrenzung
                 des Signaltones.

                 Signalempfänger bilden die akustischen Einzelsignale.

                 Signalempfänger für die Ausgabe der Einzelsignale sind akustische Tonausgabeeinrichtungen;
                 das sind

      • bei mit Gleichstrom gespeisten Signalanlagen Einschlagwecker,
        und

      • bei Anlagen mit Tonfrequenz-Wechselstrom oder Hochfrequenz-Wechselstrom Lautsprecher
        oder ähnliche akustische Tonausgabeeinrichtungen.

                 Signalgeber sind Einschlaggeber und können als Taster (Einschlag) mit Auslösung eines einzigen
                 Einzelsignales oder als Gruppentaster mit Auslösung einer zugeordneten Gruppe von Einzel-
                 signalen bestehen; z. B. mehrere Einzelsignale für Fahrtrichtung aufwärts.

    4.6.1.2. Einzelsignale müssen gegeben werden können:

      1. bei zweitrümigem Betrieb und eintrümigem Betrieb mit Sammelanschlag:
        - von den Anschlägen zum Sammelanschlag,
        - vom Sammelanschlag zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine,
        - vom Sammelanschlag zu den Anschlägen (Rückfragesignale);

      2. bei eintrümigem Betrieb ohne Sammelanschlag (Einkorbbetrieb):
        - von den Anschlägen zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine,
        - vom Bedienungsstand der Antriebsmaschine zu den Anschlägen (Rückfragesignale).

                Signale, die von einem Anschlag zum Sammelanschlag gegeben werden, dürfen nicht gleichzeitig
                optisch als Vorsignal am Bedienungsstand der Antriebsmaschine erscheinen.

    4.6.1.3. Einzelsignale müssen an der Signalempfangsstelle und, außer bei Schachthammerbetrieb, auch
                 an der Signalabgabestelle ertönen.

                 Einzelsignale müssen ertönen

      1. bei zweitrümigem Betrieb und eintrümigem Betrieb mit Sammelanschlag:
        - an den Anschlägen und am Sammelanschlag,
        - am Sammelanschlag und am Bedienungsstand der Antriebsmaschine,
        - am Sammelanschlag und an den Anschlägen (Rückfragesignale);

      2. bei eintrümigem Betrieb ohne Sammelanschlag (Einkorbbetrieb):
        - an den Anschlägen und am Bedienungsstand der Antriebsmaschine,
        - am Bedienungsstand der Antriebsmaschine und an den Anschlägen (Rückfragesignale).

                Am Sammelanschlag müssen die von anderen Anschlägen kommenden und die zur Antriebs-
                maschine gegebenen Signale verschieden klingen.

    4.6.1.4. In gleichstromgespeisten Schachtüberwachungs- und -signalanlagen müssen die Einschlag-
                 wecker oder die ähnlichen akustischen Ausgabeeinrichtungen zur Sicherung der Signalgabe
                 hintereinander (in Reihe) geschaltet sein, mindestens jedoch die Einschlagwecker am signal-
                 abgebenden und am signalempfangenden Anschlag.

                 Beim Einsatz von Anlagen mit elektronischen Schallgebern für Tonfrequenz- oder Hoch-
                 frequenz-Wechselstrom können die Schallgeber auch parallel geschaltet werden, wenn die
                 Signalverzweigung (gemeinsamer Ausgangspunkt der Parallelschaltung) an der Antriebs-
                 maschine erfolgt.

                 Beim Einsatz eines Busübertragungssystems muss als Rückmeldung des an der Maschine
                 empfangenen Signals das am Empfänger an der Maschine ausgelöste Signal auch die gleiche
                 Struktur (Byte, Telegramm) haben.

    TAS / Dezember 2005                                                                                  Blatt 4 / 7

                Werden die Einschlagsignale im Schacht mit einem Bussystem übertragen, so muss das gleiche
                Verknüpfungsergebnis an alle Teilnehmer (Sohlen) am signalgebenden und -empfangenden Ort
                übertragen werden.

    4.6.1.5. Einrichtungen für Einzelsignale müssen so ausgeführt sein, dass die Signale deutlich und nicht zu
                 schnell aufeinander folgend gegeben werden können.

    4.6.1.6. In Schachtüberwachungs- und -signalanlagen mit Tonfrequenz-Wechselstrom muss die
                 Frequenz des Signaltones für die Einzelsignale zwischen 1000 und 1200 Hz liegen. Das
                 Frequenzverhältnis zwischen Einzelsignal- und Notsignalton muss mindestens 2,6:1 betragen.

                 Die Empfänger für das Einschlag- und Notsignal können bautechnisch integriert sein, so dass
                 diese Signale von einem gemeinsamen akustischen Lautgeber ausgegeben werden. Dabei
                 müssen Einschlag- und Notsignale deutlich unterschieden werden können.

    4.6.1.7. Sind in einem Schacht mehrere Förderanlagen vorhanden, müssen die von den Anschlägen
                 - bei Abteufanlagen die von der Schachtsohle oder der verfahrbaren Bühne - zum Sammel-
                 anschlag gegebenen Einzelsignale der zugehörigen Schachtüberwachungs- und -signalanlagen
                 verschieden klingen und außerdem optisch angezeigt werden (Trumleuchte nach Nr. 4.11.2.1).

    4.6.2. Fertigsignalanlagen

    4.6.2.1. Fertigsignalanlagen dürfen nur bei den Betriebsarten nach Nr. 4.5.1 Ziffern 1 bis 3 und 8
                 eingeschaltet werden können. Die Einschlagweckeranlage darf gleichzeitig betriebsbereit sein.

    4.6.2.2. Fertigsignalgeber müssen durch ihre Stellung oder durch eine Kontrolllampe das abgegebene
                 Fertigsignal erkennen lassen.

                 Bei Seilfahrt mit Nebenanschlägen müssen Fertigsignalgeber nach Nr. 4.4.6. oder Abfahr-
                 befehlsgeber benutzt werden.

                 Am Bedienungsstand der Antriebsmaschine muss das Fertigsignal akustisch durch einen Rassel-
                 wecker (Fertigwecker) und optisch durch eine Fertiglampe angezeigt werden. Diese Anzeige
                darf erst geschaltet werden, nachdem alle betriebsbereiten Fertigsignalgeber betätigt worden sind.

    4.6.2.3. Alle gespeicherten Fertigsignale müssen gelöscht werden, wenn

      • die Fahrbremse geöffnet wird oder

      • der Signalumschalter für die Betriebsartenwahl, ein Einschlagsignalgeber
        oder ein Seilfahrtschalter / Taster betätigt wird oder

      • die Überwachung der Schachtüberwachungs- und -signalanlage anspricht
        oder

      • das Notsignal ausgelöst wird.

    4.6.2.4. Wenn Schachtüberwachungseinrichtungen, z. B. Hubspurlatten oder Führungsholzüberwachung,
                 angesprochen haben, dürfen Fertigsignale nicht wirksam werden; gespeicherte Fertigsignale
                 müssen gelöscht werden.

                Es wird empfohlen, Überwachungseinrichtungen an den Anschlägen, z. B. für Schachtsperren,
                Aufschieber, Schwingbühnen, Wagenzu und -ablauf (Profilüberwachung), in diese Schaltung
                einzubeziehen.

    4.6.2.5. Fertigsignalanlagen sind so mit der Notsignalanlage (Nr. 4.9) zu verbinden, dass das Notsignal
                 ertönt, wenn nach Öffnen der Bremsen ein Fertigsignalgeber eingeschaltet bleibt oder betätigt
                 wird oder ein gespeichertes Fertigsignal nicht gelöscht worden ist.

    4.6.2.6. Es muss verhindert sein, dass bei

      • Unterbrechung einer Signalader,

      • oder einem Fehler in einem Eingang oder Ausgang von programmierbaren elektronischen
        Systemen oder

      • Hängen bleiben von Relais

                selbsttätig Fertigsignale ausgelöst werden können.

    4.6.2.7. Die Fertigsignalgeber eines Anschlags dürfen nur dann betriebsbereit sein, wenn die Signal-
                 bereitschaft dieses Anschlags hergestellt ist.

    4.6.2.8. Fertigsignalanlagen, die nur zum Signalgeben bei Güterförderung dienen, müssen bei der
                 Betriebsweise "Seilfahrt" abgeschaltet sein.

    4.6.2.9. An Anlagen nach Nr. 4.1.4 oder 5.3.9 mit Fertigsignalgabe vom Fördermittel aus muss bei
                 eingeschalteter Selbstfahrerseilfahrt, nachdem die betriebsbereiten Fertigsignalgeber betätigt
                 worden sind, an allen Anschlägen eine akustische Warneinrichtung, z. B. Rasselwecker, als
                 Abfahrwarnung ertönen. Die Abfahrwarnung muss wenigstens 3 s dauern, bevor das Fertig-
                 signal zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine durchgeschaltet und die Fahrbremse
                 freigegeben wird, und muss danach bis zum Lüften der Fahrbremse weiter ertönen.

                 Falls der Maschinenführer nicht innerhalb von ca. 10 s die Fahrbremse lüftet, darf keine Abfahrt
                 mehr möglich sein, bevor ein neues Fertigsignal gegeben wird.

    4.6.2.10. An Anlagen mit überwachten Schachttoren (Nr. 4.10.3) muss bei eingeschalteter Seilfahrt das
                  Notsignal ertönen, wenn nach dem zuletzt gegebenen Fertigsignal noch ein Schachttor offen
                  steht.

    4.6.3. Sohlenzuteilungs- bzw. -blockiereinrichtungen

    4.6.3.1. An Förderanlagen mit mehreren Anschlägen muss die Schachtüberwachungs- und
                 -signalanlage so ausgeführt sein, dass ein gleichzeitiges Signalgeben von mehreren Anschlägen
                 aus - mit Ausnahme der Notsignalgabe - verhindert wird (Sohlenzuteilungs- bzw. -blockier-
                 einrichtung). Dies gilt nicht für Sammelanschläge und für Förderanlagen mit nur zwei
                 Anschlägen, von denen einer Sammelanschlag ist.

    TAS / Dezember 2000                                                                                         Blatt 4 / 8

    4.6.3.2. Für die Sohlenblockierung sind nur Fahrtregler, Teufenzeigerschalter oder ähnliche parametrierte
                 oder programmierte Schaltsignale eines elektronischen Teufenzeigers, mechanische oder
                 elektronische Sohlenschaltwerke, Schachtschalter oder andere selbsttätig wirkende Einrichtungen
                 zulässig. Abweichend hiervon können bei dicht zusammenliegenden Anschlägen (etwa Länge
                 des Fördermittels +10 m) und bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 2 m/s nicht selbsttätig
                 wirkende Einrichtungen eingesetzt werden, sofern damit eine einwandfreie Sohlenzuteilung bzw.
                 -blockierung möglich ist, z. B. handbetätigter Umschalter am Bedienungsstand der Antriebs-
                 maschine.

    4.6.3.3. Der Abstand der Schaltpunkte der Sohlenzuteilung bzw. -blockiereinrichtung ist für Anschläge,
                 an denen regelmäßig Langmaterial gefördert wird, so zu wählen, dass dort die Signale für den
                 Langmaterialtransport mit der Einschlagsignalanlage gegeben werden können.

    4.6.3.4. An den Anschlägen muss die jeweilige Betriebsbereitschaft der Signalgeber optisch angezeigt
                 werden (Sohlenleuchte).

    4.6.3.5. Am Bedienungsstand der Antriebsmaschine und am Sammelanschlag muss durch beschriftete
                 Leuchtfelder optisch angezeigt werden, welcher Anschlag jeweils betriebsbereit geschaltet ist.

    4.7. Schachthammersignaleinrichtung

    4.7.1. Grundlegende Anforderungen

    4.7.1.1. Die Schachthammersignaleinrichtung ist für die Signalgabe in der Betriebsart "Schachthammer-
                 betrieb" bestimmt.

    4.7.1.2. Schachthammersignale müssen unmittelbar zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine gehen
                 (Nr. 4.5.8) und auf die Einschlagsignalanlage nach Nr. 4.6.1 oder auf einen eigenen nur dem
                 Schachthammer zugeordneten Signalempfänger wirken.

    4.7.1.3. Eine Schachthammersignaleinrichtung kann entweder in Form

      • einer durch ein Zugseil betätigten Schachttaste (mechanischer Schachthammer) oder

      • eines mit einem Funkübertragungssystem wirkenden Einschlagsignalgebers
        (elektronischer Schachthammer) ausgeführt werden.

    4.7.1.4. Die Wirksamkeit der Schachthammersignaleinrichtung muss bis zum Ende der freien Höhe und
                 bis zum Ende der freien Teufe reichen.

    4.7.1.5. Bei der Betriebsart "Schachthammerbetrieb" müssen an den Anschlägen alle Signalgeber, außer
                 den Notsignalgebern, zwangsläufig abgeschaltet sein (Nr. 4.5.8).

    4.7.1.6. Bei nicht eingeschalteter Betriebsart "Schachthammerbetrieb" muss jedes Betätigen des
                 Schachthammersignalgebers optisch oder akustisch am Bedienungsstand der Antriebsmaschine
                 angezeigt werden. Eine akustische Anzeige muss sich deutlich von anderen akustischen Signalen
                 unterscheiden.

    4.7.1.7. Es wird empfohlen, im Schacht Vorrichtungen einzubauen, mit denen Schachthammersignale
                 auch an der Abgabestelle gehört werden können.

    4.7.1.8. Es wird empfohlen, in der Betriebsart "Schachthammerbetrieb" eine Sprechverständigung zum
                 Maschinenführer vorzusehen, sofern nicht die besondere Betriebsart "Revision mit Signalgabe
                 vom Fördermittel" (Nr. 4.5.1 Ziffer 6) vorhanden und einschaltbar ist.

    4.7.1.9. Es wird empfohlen, Schachtüberwachungs- und -signalanlagen so auszuführen, dass bei
                 gestörter Betriebsart "Schachthammerbetrieb" die Umschaltung in die gesonderte Betriebsart
                 "Revision mit Signalgabe vom Fördermittel" und auch in umgekehrte Richtung möglich ist.

    4.7.2. Schachthammertaste mit Zugseilbetätigung

    4.7.2.1. Die im Bereich der freien Höhe angeordnete Schachthammertaste muss mit einem Zugseil
                 betätigt werden können. Das Zugseil muss in geeigneten Abständen gegen einen möglichen
                 Absturz gesichert sein, außer in Schächten ohne Einbauten und in Abteufschächten.

    4.7.2.2. Das Zugseil muss von den Fördermitteln und von verfahrbaren Bühnen aus betätigt werden
                 können. An den Anschlägen ist das Zugseil so abzuschirmen, dass es nur von den Förder-
                 mitteln aus erreicht werden kann.

                 In Schachtschleusen sind ggf. für das Betätigen der Schachthammertaste geeignete Hilfs-
                 einrichtungen vorzusehen.

    4.7.2.3. Zugseile müssen verzinkt sein; ihr Durchmesser soll mindestens 8 mm betragen.

    4.7.2.4. Durch geeignete Vorrichtungen im Bereich der Schachthammertaste müssen Nachschläge
                 beim Betätigen des Zugseils verhindert werden, z. B. durch Stoßdämpfer.

    4.7.2.5. Es wird empfohlen, lange Schachthammer-Seilzüge in mehrere Abschnitte aufzuteilen, die
                 jeweils auf eigene Schachthammertasten wirken.

    4.7.3. Schachthammersignaleinrichtungen mit Funkübertragungssystem

    4.7.3.1. In einem Schachtbereich darf gleichzeitig nur ein Handsender wirksam sein.

                 Die Sprechverständigung oder die Signalgabe des Funkübertragungssystems dürfen vorhandene
                 FTS-Anlagen nicht beinträchtigen.

    4.7.3.2. In einem Schachtbereich müssen das Funkübertragungssystem der Schachthammersignal-
                 einrichtung und die Fördermitteltelefonie- und -signalanlage unabhängig voneinander sein und
                 dürfen sich nicht gegenseitig beeinflussen oder beeinträchtigen können.

    TAS / Dezember 2000                                                                                     Blatt 4 / 9

                 Dies gilt auch gegenüber entsprechenden Anlagen, Einrichtungen und Systemen in derselben
                 Förderanlage oder ggf. anderen Förderanlagen.

    4.7.3.3. Beim Einsatz von Schachthammersignaleinrichtungen mit Funkübertragungssystemen sind in
                 Schachtschleusen ggf. geeignete Hilfseinrichtungen vorzusehen.

    4.7.3.4. Das Funkübertragungssystem darf zusätzlich zu der Einschlagsignalgabe auch eine Sprechver-
                 ständigung zum Steuerstand der Antriebsmaschine und ein separates unabhängiges Signal
                 (Aufmerksamkeitssignal) beinhalten, das bei Betätigung den Maschinisten zum Umschalten auf
                 die FTS-Anlagen oder ggf. auf eine zusätzliche, von der in Betrieb befindlichen vollständig
                 unabhängigen mechanischen oder elektronischen Schachthammersignaleinrichtung veranlasst.

    4.7.3.5. Die Übertragung der Einschlagsignale muss gegenüber der Sprache vorrangig sein.

    4.7.3.6. Die Anforderungen an FTS-Anlagen gemäß Nr. 4.8, z. B. hinsichtlich der Überwachung der
                 Betriebsbereitschaft der Signaltaste, der Funkübertragung und der Empfangseinrichtungen gelten
                 sinngemäß auch für elektronische Schachthammersignaleinrichtungen.

                 Die Funktionsfähigkeit der Funkübertragung muss z. B. mit einem Pilottonverfahren permanent
                 oder nach spätestens 12 s zyklisch überwacht werden. Am Signalabgabeort und am Steuerstand
                 der Antriebsmaschine muss die Wirksamkeit der Übertragung erkennbar sein; z. B. durch einen
                 zyklisch empfangenen und hörbaren "Pilotton".

    4.7.3.7. Beim Einsatz einer elektronischen Schachthammersignaleinrichtung muss auf einem Fördermittel
                 am Ort der Signalgabe stets eine zweite unabhängige Einschlagsignal- und Verständigungs-
                 möglichkeit verfügbar sein.

                 Es wird empfohlen, z. B.

      • eine Fördermitteltelefonie- und -signalanlage (FTS-Anlage),

      • eine herkömmliche Schachthammertaste mit Zugseil oder

      • eine weitere unabhängige Schachthammersignaleinrichtung mit Funkübertragungssystem

               einzusetzen.

    4.7.3.8. Können in einer Förderanlage zwei separate elektronische Schachthammersignaleinrichtungen
                 wirksam geschaltet werden, dürfen die Einschlagsignalgeber nur mit jeweils zugeordneten und
                 voneinander unabhängigen Betriebsarten wirksam geschaltet werden.

    4.7.3.9. Zur Erhöhung der Verfügbarkeit kann eine elektronische Schachthammersignaleinrichtung mit
                 zwei Handsendern ausgeführt sein. Im Störungsfalle kann am Maschinensteuerstand von dem
                 gestörten auf einen am gleichen Ort vorhandenen zweiten Handsender umgeschaltet (Reserve-
                 umschaltung) werden.

                 Die zwei Handsender dürfen dabei zwar den gleichen Träger (Trägerfrequenz) aber nicht die
                 gleichen Signal-Kanäle verwenden. Der jeweils betriebsbereit geschaltete Kanal muss am
                 Bedienungsstand der Antriebsmaschine angezeigt werden.

    4.7.3.10. Die funktechnischen Einrichtungen einer Schachthammersignaleinrichtung dürfen nur mit den
                   für die Förderanlage vorgesehenen Handsendern und nicht mit möglicherweise in anderen
                   über- oder untertägigen Bereichen des Bergwerks eingesetzten Handsendern betrieben
                   werden können.

    4.7.3.11. Werden in einem Schacht in mehreren Förderanlagen oder in räumlich benachbarten
                    Schächten Schachthammersignaleinrichtungen mit Funkübertragungssystem eingesetzt, so
                    müssen die Handsender eindeutig zugeordnet werden können und dementsprechend
                    gekennzeichnet sein.

    4.7.3.12. Die stationären Geräte der Schachthammersignaleinrichtung mit Funkübertragung müssen
                   aus der gemeinsamen Stromquelle der übrigen Schachtüberwachungs- und -signalanlage
                   versorgt werden und sind entsprechend Nr. 4.2.4.2 mindestens auf Unterspannung zu
                   überwachen.

                   Das Ansprechen dieser Überwachungen ist am Steuerstand der Antriebsmaschine mindestens
                   optisch und mit einem quittierbaren akustischen Störmeldesignal anzuzeigen.

    4.8. Fördermitteltelefonie- und -signalanlagen (FTS-Anlagen)

    4.8.1. FTS-Anlagen müssen so ausgeführt sein, dass auch während des Treibens gesprochen und
              Signal gegeben werden kann. Ein Signal muss vorrangig vor der Sprechverständigung über-
              tragen werden.

    4.8.2. In einer FTS-Anlage darf jeweils nur eine Signaltaste betriebsbereit sein.

    4.8.3 Das Hängen bleiben einer betätigten Signaltaste muss überwacht werden. Dabei muss das
             Hängen bleiben spätestens 3 s nach einer Betätigung erkannt und gemäß Nr. 4.8.5 angezeigt
             werden.

    4.8.4. In Schächten mit mehreren Förderanlagen dürfen mehrere FTS-Anlagen nur eingesetzt
              werden, wenn sie sich nicht gegenseitig beeinflussen.

             Dies gilt auch für FTS-Anlagen in benachbarten Schächten.

             Bei der Auswahl der FTS-Anlage sind eventuell mögliche Beeinflussungen durch andere
             betriebliche Funkanlagen zu berücksichtigen.

    TAS / Dezember 2000                                                                                        Blatt 4 / 10

    4.8.5. Die Betriebsbereitschaft der Signalstromkreise von FTS-Anlagen muss elektrisch überwacht
               werden.

              Eine Störung oder der Ausfall der Signalübertragung muss am Bedienungsstand der Antriebs-
              maschine optisch und akustisch angezeigt werden. Die akustische Meldung darf abschaltbar
              sein; das Wiedereinschalten der Signalübertragung darf erst durch Betätigen einer Wiederein-
              schalttaste möglich sein.

    4.8.6. Das am Bedienungsstand der Antriebsmaschine ankommende Signal muss an der Abgabestelle
              auf dem Fördermittel wahrnehmbar sein.

    4.8.7. Die Verständigung über die FTS-Anlage zwischen Personen auf dem Fördermittel und dem
              Maschinenführer darf über zusätzliche Lautsprecher auch an andere der Schachtförderung
              zugeordnete Arbeitsplätze übertragen werden können.

    4.8.8. Die Nrn. 4.8.1, 4.8.2 und 4.8.4 gelten auch für Funksprechgeräte mit Signaltaste. Es wird
              empfohlen, auch für diese Geräte die Forderungen nach den Nrn. 4.8.3, 4.8.5 und 4.8.6 zu
              verwirklichen.

    4.9. Notsignalanlagen

    4.9.1. An allen Anschlägen, an denen Signale gegeben werden können, sind Notsignalgeber und
              -empfänger einzubauen. Außerdem müssen an den Bedienungsständen der Antriebsmaschine
              Notsignalempfänger vorhanden sein. Notsignalanlagen sind so zu schalten, dass beim Betätigen
              eines Notsignalgebers alle Notsignalempfänger gleichzeitig ertönen.

              An Nebenanschlägen und Revisionsanschlägen sind Notsignalempfänger nicht erforderlich,
              wenn der Notsignalempfänger des betreffenden Anschlags dort gut wahrnehmbar ist.
              Notsignalgeber sind rot zu kennzeichnen.

              Anstelle von Notsignalgebern können auch Nothaltgeber nach Nr. 5.2.5 eingebaut werden.

    4.9.2. In gleichstromgespeisten Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sind als Notsignalempfänger
              Hupen einzubauen.

    4.9.3. An Schachtüberwachungs- und -signalanlagen mit Tonfrequenz-Wechselstrom darf als
              Notsignalempfänger der Lautsprecher der Einzelsignalanlage benutzt werden, wobei die
              Frequenz des Notsignaltons zwischen 300 und 500 Hz liegen muss. Für das Frequenzverhältnis
              zwischen Einzelsignal- und Notsignalton gilt Nr. 4.6.1.6.

    4.9.4. Hupen oder Signalgeräte für andere Fernmeldezwecke, die im Ton mit Notsignalen verwechselt
              werden können, sind im Bereich der Schachtüberwachungs- und -signalanlage nicht zulässig.

    4.9.5. Alle Notsignalgeber müssen dauernd betriebsbereit sein und beim Betätigen unmittelbar die
              Notsignalempfänger einschalten. Bei Hauptseilfahrtanlagen muss gleichzeitig am Bedienungsstand
              der Antriebsmaschine eine Warnlampe mit der Aufschrift "Halt" aufleuchten und so lange
              eingeschaltet bleiben, wie die Notsignalempfänger ertönen.

    4.9.6. Nach Auslösen eines Notsignals müssen die Notsignalempfänger mindestens 5 s lang ertönen.
              Gleichzeitig müssen automatisch betriebene Antriebsmaschinen und automatisch betriebene
              Schachtbeschickungseinrichtungen selbsttätig stillgesetzt werden,

    4.9.7. Sind in einem Schacht mehrere Förderanlagen vorhanden, muss das an einer Förderanlage
              ausgelöste Notsignal am Bedienungsstand der anderen Förderanlage optisch angezeigt werden.

    4.9.8. Bei Anlagen, die sowohl von Hand bedient als auch automatisch gesteuert werden, können die
              Funktionen der Notsignalanlage und des Fahrbremskreises gerätetechnisch zusammengefasst
              sein.

              Beim Einsatz von programmierbaren elektronischen Systemen ist insbesondere Nr. 3.8.7.5.3 zu
              beachten.

              Werden in einer Notsignalanlage zwischen Notsignalgebern und -empfängern Busübertragungs-
              systeme eingesetzt, so müssen diese Nr. 3.8.10 genügen.

    4.10. Seilfahrt - Sicherheitsschaltungen bzw . - Sicherheitsfunktionen

    4.10.1. Seilfahrtankündigungs- und -quittungseinrichtung

    4.10.1.1. Für Seilfahrtankündigungs- und -quittungseinrichtungen sind erforderlich:

      • Seilfahrtschalter oder -taster an jedem Seilfahrtanschlag (außer Nebenanschlägen)
        und

      • ein Seilfahrtquittungsschalter oder -taster am Bedienungsstand der Antriebsmaschine.

                   Diese Schalter oder Taster müssen - außer am Sammelanschlag - über die Sohlen-
                   blockiereinrichtung betriebsbereit geschaltet werden.

                  Sie müssen Schaltstellungen für die Betriebsweise "Güterförderung" und "Seilfahrt" sowie
                  gegebenenfalls für "Seilfahrt mit Nebenanschlägen" besitzen.

                 Außerdem müssen beschriftete Leuchtfelder an allen Anschlägen und am Bedienungsstand
                 der Antriebsmaschine vorhanden sein, auf denen die Betriebsweise "Seilfahrt" angezeigt wird.
                 Die Betriebsweise "Güterförderung" muss am Sammelanschlag und am Bedienungsstand
                 der Antriebsmaschine angezeigt werden.

    4.10.1.2. Wenn bei zweitrümigem Betrieb an einem betriebsbereit geschalteten Anschlag von einer
                   auf eine andere Betriebsweise umgeschaltet wird, muss wenigstens am Gegenanschlag ein
                   Rasselwecker ertönen und ein Leuchtfeld aufleuchten. Wenn daraufhin am Gegenanschlag
                   auf die gleiche Betriebsweise umgeschaltet wird, muss der Rasselwecker verstummen und
                   die Leuchte erlöschen; gleichzeitig muss ein Rasselwecker am Bedienungsstand der
                   Antriebsmaschine ertönen. Dieser Rasselwecker muss sich im Klang deutlich von anderen
                   Rasselweckern, z. B. dem Fertigwecker, unterscheiden. Außerdem müssen die Leuchtfelder
                  der bisher eingeschalteten Betriebsweise verlöschen und alle bereits gespeicherten Fertigsignale
                  oder Abfahrbefehle gelöscht werden.

    TAS / Dezember 2000                                                                          Blatt 4 / 11

                 Nach Betätigen des Quittungsschalters oder -tasters am Bedienungsstand der Antriebs-
                 maschine müssen die Leuchtfelder der neuen Betriebsweise aufleuchten und der Rassel-
                 wecker verstummen.

                An Förderanlagen, an denen die Schachtüberwachungs- und -signalanlage nicht auf die
                Betriebsart "Einkorbbetrieb" umzustellen ist, kann der Maschinenführer, wenn am Gegen-
                anschlag noch kein Anschläger anwesend ist, z. B. Schichtbeginn, über einen im Maschinenraum
                angeordneten Überbrückungstaster nach Ankündigung vom Sammelanschlag "Seilfahrt" und
                "Güterförderung" einschalten.

                Dieser Taster darf nicht vom Sitz oder Stand des Maschinenführers aus erreichbar sein.

    4.10.1.3. Bei eintrümigem Betrieb ohne Sammelanschlag (Einkorbbetrieb) muss der Seilfahrtschalter
                   oder -taster des betriebsbereit geschalteten Anschlags unmittelbar auf den Rasselwecker
                   am Bedienungsstand der Antriebsmaschine einwirken.

    4.10.1.4. Spätestens beim Quittieren der Betriebsweise "Seilfahrt" müssen, soweit vorhanden, die
                   Fördermaschinen-/-haspelsperreinrichtung wirksam und Schachtbeschickungseinrichtungen
                   entsprechend gesperrt werden.

                  Nach dem Quittieren der Betriebsweise "Seilfahrt" dürfen nur Schachttore und Schwingbühnen
                  betätigt werden können.

                  Anmerkung:
                  Es wird empfohlen, bereits mit dem Ankündigen der "Seilfahrt" die Fördermaschinen-/
                  -haspelsperreinrichtung wirksam zu schalten.

                  Torleuchten an offenen Schachttoren sollten jedoch erst dann aufleuchten, wenn "Seilfahrt"
                  quittiert worden ist.

    4.10.1.5. Der Seilfahrtquittungsschalter ist bei Hauptseilfahrtanlagen mit der Umstellvorrichtung des
                   Fahrtreglers oder dem Geschwindigkeitsumschalter der elektrischen Antriebsmaschine
                   sowie gegebenenfalls mit der Fertigsignalanlage, der Fördermaschinensperreinrichtung und
                   der Schachtbeschickungseinrichtung so zu vereinigen, dass das Umschalten der Betriebsweise
                   mit einem einzigen Schaltvorgang vorgenommen wird. Für mittlere und kleine Seilfahrtanlagen
                   gilt dies entsprechend, wenn eine Seilfahrtankündigungs- und -quittungseinrichtung vorhanden
                   ist.

    4.10.1.6. An Seilfahrtanlagen mit Nebenanschlägen müssen die Seilfahrtschalter folgende Schalt-
                   stellungen besitzen:

      • Seilfahrt mit Bühnen/Kellern,

      • Seilfahrt ohne Bühnen/Keller,

      • Güterförderung.

                    Bei "Seilfahrt mit Bühnen/Kellern" müssen an sämtlichen Nebenanschlägen die Seilfahrt-
                    leuchten eingeschaltet und die Signalgeber betriebsbereit sein.

                    Bei "Seilfahrt ohne Bühnen/Keller" müssen an sämtlichen Nebenanschlägen die Seilfahrtleucht-
                    felder ausgeschaltet und die Signalgeber unwirksam sein.

    4.10.2. Seilfahrtschalter und Seilfahrtleuchten bei Anlagen ohne Seilfahrtankündigungs- und -quittungs-
                einrichtung

    4.10.2.1. An Anlagen ohne Seilfahrtankündigungs- und -quittungseinrichtung muss ein Seilfahrtschalter
                   am Bedienungsstand der Antriebsmaschine eingebaut sein. Er dient zum Ein- und Ausschalten
                   der Seilfahrtleuchten, die an allen Seilfahrtanschlägen vorhanden sein müssen.

                   Für Abteufanlagen gilt Nr. 4.14.2.

    4.10.2.2. Die Schaltstellung des Seilfahrtschalters muss eindeutig gekennzeichnet sein.

    4.10.2.3. Die optischen Seilfahrtanzeigen (Seilfahrtleuchten) müssen mit "Seilfahrt" beschriftet sein.

    4.10.3. Schachttorüberwachung durch Fördermaschinen-/Förderhaspelsperreinrichtung

    4.10.3.1. An Seilfahrtanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 2 m/s und anderen Seilfahrtanlagen mit
                   Nebenanschlägen (Bühnen, Keller) müssen bei der Betriebsweise "Seilfahrt" die Schachttore
                   an den Auf und Absteigeseiten aller Anschläge, von und zu denen Seilfahrt stattfinden darf,
                   derart überwacht werden, dass schon beim Öffnen eines Tores die geschlossene Fahrbremse
                   nicht gelöst werden kann, und zwar unabhängig von der Stellung des Abfahrsperrschalters
                   nach Nr. 4.10.4.1.

                   Dies gilt auch für überwachte Fördermittelverschlüsse.

    4.10.3.2. Wird bei gelöster Fahrbremse ein überwachtes Schachttor oder ein überwachter Förder-
                   mittelverschluss bei der Betriebsweise "Seilfahrt" geöffnet, muss das Notsignal ertönen. Für
                   Nebenanschläge gilt außerdem Nr. 4.10.3.3.

    4.10.3.3. An Nebenanschlägen sowie anderen Anschlägen, die ausschließlich zur Seilfahrt benutzt
                   werden, müssen die Schachttore bei Seilfahrt und bei Güterförderung ständig überwacht
                   werden.

                   Das gilt nicht für Schachttore, die bei einer Revisionsbetriebsart geöffnet sein müssen.

    4.10.3.4. Wird beim Einkorbbetrieb ein Schachttor des nicht benutzten Trums geöffnet, muss das
                    Notsignal ertönen.

    TAS / Dezember 2000                                                                                          Blatt 4 / 12

    4.10.3.5. Wenn der Abstand zwischen zwei Anschlägen - außer Nebenanschlägen - gleich oder
                   kleiner als die Länge eines Fördermittels ist, muss beim Öffnen eines Schachttores an
                   dem nicht betriebsbereiten Anschlag in den Fällen Nr. 4.5.1 Ziffern 1 bis 4 das Notsignal
                   ausgelöst werden.

    4.10.3.6. An allen Anschlägen mit überwachten Schachttoren sind Torleuchten so anzuordnen, dass
                   sie für die auf- und absteigenden Personen gut sichtbar sind. Sie dürfen nur in der Betriebs-
                   weise "Seilfahrt" leuchten, solange die zugehörigen Tore geöffnet sind und die geschlossene
                   Fahrbremse nicht gelöst werden kann.

                   Bei elektrischen Anlagen in der Zündschutzart "Eigensicherheit" können die Torleuchten
                   durch Betriebsleuchten an den Anschlägen ersetzt werden. Die Betriebsleuchten müssen
                   jedoch für die auf- und absteigenden Personen gut sichtbar sein; ggf. sind Blinkleuchten zu
                   verwenden.

    4.10.3.7. Lassen sich die Schachttore ohne Gefährdung der Fahrenden vom Fördermittel aus nicht
                   öffnen oder schließen, muss ein vom Fördermittel aus erreichbarer Schalter vorhanden sein,
                   durch den bei geschlossenem Schachttor die Sperrung der Fahrbremse bewirkt und die
                   zugehörige Torleuchte eingeschaltet werden kann.

    4.10.3.8. Die Fördermaschinen-/-haspelsperreinrichtung bzw. verbindungs oder speicherprogramm-
                   ierbare elektronische Systeme mit gleichrangigen Funktionen müssen den Anforderungen
                   an Sicherheitskreise nach Nr. 3.8.7 oder Abfahrsperrkreise nach Nr. 3.8.9 genügen.

    4.10.3.9. Fördermaschinen-/-haspelsperreinrichtungen dürfen eine Überbrückungs- oder Entriegel-
                   ungsvorrichtung für Not- oder Störungsfälle, z. B. Störungen im Stromkreis der Sperrein-
                   richtung, besitzen.

                   Diese Vorrichtungen müssen in geeigneter Weise gegen missbräuchliches Benutzen gesichert
                   sein.

                   Bei überbrückter oder entriegelter Sperreinrichtung darf eine Fertigsignal- oder Abfahr-
                   befehlsgabe vom Fördermittel aus nicht möglich sein.

                   Das Überbrücken oder Entriegeln der Sperreinrichtung ist am Bedienungsstand der Antriebs-
                   maschine optisch anzuzeigen.

    4.10.3.10. Am Bedienungsstand der Antriebsmaschine muss angezeigt werden, ob überwachte
                     Schachttore geöffnet oder geschlossen sind.

    4.10.4. Abfahrsperrschaltung

    4.10.4.1. Abfahrsperrschalter

      1. Seilfahrt- und Güterförderanlagen müssen an allen Anschlägen
        - außer an Nebenanschlägen - sowie an Stellen, an denen diese Anlagen regelmäßig
        überwacht werden, z. B. zur Revision, mit Abfahrsperrschaltern versehen sein, mit
        denen die Fördermaschinen-/-haspelsperreinrichtung wirksam geschaltet werden kann.
         

      2. Die Sperrschaltung ist so zu schalten, dass die Antriebsmaschine bei aufgelegter
        Fahrbremse und unabhängig von der Stellung überwachter Schachttore nach 4.10.3
        gesperrt wird.
         

      3. Die Sperrung der Antriebsmaschine muss dort, wo der Schalter betätigt wurde, durch
        eine besondere, von der aufliegenden Fahrbremse abhängigen Leuchte angezeigt werden.

      4. Die Sperrung des Antriebes darf nur mit dem Schalter, mit dem sie eingeschaltet worden
        ist, wieder ausgeschaltet werden können.

    4.10.4.2. Am Bedienungsstand der Antriebsmaschine muss die Wirksamkeit der Abfahrsperrschaltung
                   durch Leuchtfelder angezeigt werden.

    4.10.4.3. Zusätzlich zu Nr. 4.10.4.1 sind auch andere Überwachungseinrichtungen, die für die Führung
                  der Fördermittel im Schacht erforderlich sind, insbesondere Klapp- und Hubspurlatten, oder
                  die in den Fördermittelbereich hineinragen können, insbesondere Schwingbühnen, Halte- oder
                  Aufsetzklinken, Klappstücke oder Energieversorgungen von Krananlagen, in die Abfahrsperr-
                  schaltung einzubeziehen.

    4.10.4.4. Die Nrn. 4.10.3.8 und 4.10.3.9 gelten für die Abfahrsperrschaltung entsprechend.
                   (Anmerkung: Sicherheitsstromkreis, Überbrückung)

    4.11. Optische Anzeigen

    4.11.1. Farbgebung und Beschriftung der Leuchtfelder und sonstiger optischer Signale

    4.11.1.1. Für die Farbgebung der Leuchtfelder oder der leuchtenden Schriften in Textanzeigefeldern
                   oder auf Bildschirmen und sonstiger optischer Signale gilt:

      • rote Farbe               für Warn- und Störungsleuchten;

      • grüne Farbe             für Torleuchten,
                                       für die Fertigleuchte am Bedienungsstand der Antriebsmaschine,
                                        für die Kontrollleuchten der Fertigsignalgeber;

      • weiße/gelbe Farbe    für Betriebszustands- und sonstige Anzeigeleuchten,
                                        z. B. "Güterförderung", "Rasenhängebank", "Schachthammer",
                                        "Automatikbetrieb", "Handbetrieb", "gesperrt", Trumleuchten,
                                       für Hinweis-, Zuteilungs- und Kontrollleuchten, z. B. Seilfahrt-
                                       und Sohlenleuchten.

    TAS / Dezember 2005 Blatt 4 / 13

    4.11.1.2. Leuchten und Leuchtfelder sind entsprechend ihrer Funktionsanzeige zu beschriften,
                   z. B. "Seilfahrt", "Seilfahrt mit Bühnen", "Seilfahrt ohne Bühnen". Dies gilt nicht bei
                   unverwechselbaren Anzeigen, z. B. Torleuchten, Kontrollleuchten der Fertigsignalgeber.

                  Bei eigensicheren Anlagen gelten Schriftfelder mit zugeordneten Anzeigeleuchten als
                  beschriftete Leuchtfelder.

    4.11.2. Zusätzliche optische Anzeigen

    4.11.2.1. Zusätzlich zu den in Nr. 4.11.1 genannten Leuchten und Leuchtfeldern oder leuchtenden
                   Schriften in Textanzeigefeldern oder auf Bildschirmen müssen Trumleuchten (Nr. 4.6.1.7)
                   nach Betätigen der Signalgeber an den Anschlägen zwangsläufig eingeschaltet werden.

                  Sie müssen zwangsläufig gelöscht werden, wenn

      • das Ausführungssignal vom Sammelanschlag aus weitergegeben wird,

      • die Rückfragetaste betätigt wird,

      • der Fahrbremshebel betätigt wird,

      • das Notsignal ausgelöst wird,

      • die Betriebsart nach Nr. 4.5.1 oder die Betriebsweise nach Nr. 4.10.1 geändert wird.

    4.11.2.2. Akustische Sohlenmeldesignale nach § 19 Abs. 4 der VO dürfen durch optische Sohlen-
                   meldesignale ersetzt werden. Für solche Signale müssen an allen Anschlägen Zielgeber mit
                   optischer Anzeige des gewählten Zieles vorhanden sein.

    4.11.2.3. Sind Fördermaschinen-/-haspelsperreinrichtungen nicht vorhanden, wird empfohlen, an allen
                   Anschlägen und am Bedienungsstand der Antriebsmaschine Leuchtfelder oder leuchtenden
                   Schriften in Textanzeigefeldern oder auf Bildschirmen mit der Aufschrift "Bremse zu"
                   vorzusehen. Sie müssen aufleuchten, wenn die Bremse der Antriebsmaschine geschlossen ist.
                   Diese Leuchtfelder oder leuchtenden Schriften in Textanzeigefeldern oder auf Bildschirmen
                   müssen dauernd betriebsbereit sein oder durch den Seilfahrtquittungsschalter / Taster
                   (Nr. 4.10.1.1) bzw. den Seilfahrtschalter (Nr. 4.10.2.1) betriebsbereit geschaltet werden.

    4.11.3. Bildschirmeinsatz in Schachtüberwachungs- und -signalanlagen

    4.11.3.1. Die Wirksamkeit, d. h. die Aktualisierungsfähigkeit der optischen Informations-Übertragung
                   und deren Darstellung auf Bildschirmen muss am Bedienungsstand der Antriebsmaschine
                   erkennbar sein.

    4.11.3.2. Beim Ausfall der optischen und akustischen Informationsübertragung darf ein begonnenes
                   Treiben beendet werden und anschließend zwangsläufig kein Betrieb möglich sein.

    4.11.3.3. Werden in Schachtüberwachungs- und -.signalanlagen sowie automatischen Antriebs-
                    steuerungen für die Anzeige von Leuchtfeldern oder leuchtenden Schriften in Textanzeige-
                    feldern Bildschirmsysteme eingesetzt, so sollen mindestens die Meldungen:

      • Antriebsmaschine Gesperrt

      • Antriebsmaschine Frei,

      • Seilfahrt,

      • Steuerungsart Hand bzw. Automatik,

      • Sicherheitsbremse gelüftet und ausgelöst,

      • Übertreibschalter ausgelöst und überbrückt sowie

      • Endschalter ausgelöst und überbrückt

                 durch zusätzliche, separate und von den Bildschirmgeräten unabhängige Einrichtungen
                 am Bedienungsstand der Antriebsmaschine und/oder an den Signalanschlägen angezeigt
                 werden.

    4.12. Registriergeräte

    4.12.1. Schachtüberwachungs- und -signalanlagen von Hauptseilfahrtanlagen müssen mit
                Registriergeräten ausgerüstet sein.

    4.12.2. Mindestens folgende Signale und Betriebsvorgänge müssen, möglichst gemeinsam,
                aufgezeichnet werden:

      • Fahrgeschwindigkeit,

      • Einzelsignale zum Sammelanschlag,

      • Einzelsignale zum Bedienungsstand der Fördermaschine,

      • Fertigsignal bzw. Abfahrbefehl vom Sammelanschlag,

      • Fertigsignal bzw. Abfahrbefehle von Anschlägen,

      • Notsignal,

      • Auflegen/Lüften der Fahrbremse,

      • Umschalten auf Schachthammer- oder FTS-Anlage,

      • Umschalten auf Seilfahrt,

      • Umschalten auf Seilfahrt mit Nebenanschlägen,

      • Umschalten auf Einkorbbetrieb,

      • Umschalten auf Revisionsbetrieb,

      • Umschalten auf Selbstfahrerseilfahrt mit Signalgabe vom Fördermittel aus,

      • Erdschluss,

      • das akustische Einschlagsignal,

      • das akustische Notsignal.

                Verschiedene Vorgänge können auf eine Spur gelegt werden, wenn sie ausreichend zu
                unterscheiden sind.

    4.12.3. Bei der Registrierung müssen die Einzelsignale so aufgezeichnet werden, dass sie deutlich
                erkennbar sind.

    4.12.4. Werden Registriereinrichtungen- mit Rechnersystemen aufgebaut, so sind gemäß den
                Dokumentationsrichtlinien die verwendete Hard- und Software zu dokumentieren.

    TAS / Dezember 2000                                                                              Blatt 4 / 14

    4.12.5. Speicher von Registriergeräten der Schachtsignalanlagen sind so auszulegen, dass die
                registrierten Ereignisse gespeichert und wieder abgerufen werden können; Ausdrucke
                müssen mit zeitlich gespreizter Auflösung möglich sein.

                Bei Förderanlagen mit einer besonders großen Zahl zu registrierender Ereignisse, z. B.
                hochbeanspruchte Anlagen, müssen entweder weitere oder größere Speicher verwendet
                werden.

                Bei Erreichen der Endkapazität der Speicher muss der Speicherinhalt dokumentiert
                werden, z. B. auf maschinenlesbare Datenträger oder Ausdrucke, sofern nicht eine
                ständige Dokumentation erfolgt.

                Das Erreichen der Endkapazität der Speicher darf nicht unbemerkt bleiben.

                Sofern nicht eine ständige Dokumentation des Speicherinhalts durch Ausdrucke oder
                externe maschinenlesbare Datenträger sondern durch den festeingebauten Datenträger
                der Registriereinrichtung erfolgt, muss das Speichern in der Art eines Durchschieberegisters
                erfolgen. Dabei darf das Überschreiben der Anfangsdaten jeweils erst nach einem Zyklus
                von mindestens 6 Monaten erfolgen. Das Erreichen der Endkapazität des festeingebauten
                Speichermediums (z. B. Festplatte) kann dabei unbemerkt bleiben, wenn durch Störungen
                verursachte kürzere Zykluszeiten vom System erkannt und auch dokumentiert sowie vom
                Wartungspersonal bemerkt werden können.

    4.13. Schachtfernsprechanlagen

    4.13.1. Jede Seilfahrtanlage und Güterförderanlage muss zur mündlichen Verständigung zwischen
                den Anschlägen und dem Bedienungsstand der Antriebsmaschine sowie dem Steuerstand
                der eingeschränkten Handsteuerung nach Nr. 3.4.1 mit einer Fernsprechanlage ausgerüstet
                sein. Dies gilt nicht für Nebenanschläge (Bühnen, Keller).

    4.13.2. Die Fernsprechanlagen müssen jederzeit eine Verständigung zwischen sämtlichen Sprech-
                stellen ermöglichen; mit dem Bedienungsstand der Antriebsmaschine und dem Steuerstand
                der eingeschränkten Handsteuerung muss auch dann Verbindung aufgenommen werden
                können, wenn von anderer Stelle bereits gesprochen wird.

    4.13.3. Am Bedienungsstand der Antriebsmaschine sowie an dem Steuerstand der eingeschränkten
                Handsteuerung nach Nr. 3.4.1 ist der Fernsprecher so anzubringen, dass der Maschinen-
                führer ihn von seinem Platz aus benutzen kann.

    4.13.4. Es wird empfohlen, an Stellen, an denen regelmäßig Seile überwacht werden, zur mündlichen
                Verständigung mit dem Bedienungsstand der Antriebsmaschine oder mit dem Steuerstand
                der eingeschränkten Handsteuerung eine Fernsprechanlage vorzusehen.

    4.13.5. Der Klang des Fernsprechanrufs muss sich von dem des Einzel- und des Notsignals so
                unterscheiden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

    4.13.6. Bei Anlagen mit Tonfrequenz-Wechselstrom darf der Lautsprecher der Einzel- und Not-
                signalanlage nicht Bestandteil der Fernsprechanlage sein.

    4.13.7. Schachtfernsprechanlagen müssen unabhängig von anderen Fernsprechanlagen errichtet
                werden. Für Schachtfernsprechanlagen gelten die Nrn. 4.3.1, 4.3.2, 4.3.4, 4.3.7, 4.4.1
                und 4.4.5.

    4.13.8. Es wird empfohlen, zur Verständigung zwischen dem Bedienungsstand der Antriebsmaschine
                und dem Sammelanschlag oder dem sonstigen obersten Anschlag zusätzlich eine Gegen-
                sprechanlage vorzusehen.

    4.14. Schachtüberwachungs - und - signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen in
             Abteufbetrie
    ben

    4.14.1. Abteufanlagen müssen mit einer Einrichtung für akustische Einzelsignale von der
                Schachtsohle und gegebenenfalls von der verfahrbaren Bühne zur Hängebank oder
                zum obersten Anschlag (Sammelanschlag) ausgerüstet sein. Von dort muss eine weitere
                Einrichtung für akustische Einzelsignale zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine und
                gegebenenfalls zum Bedienungsstand der Bühnenwinde vorhanden sein.

               Abweichend von Satz 1 ist für das Verfahren der Bühne und für Schwertransporte eine
               unmittelbare Signalgabe zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine zulässig, sofern
               gewährleistet ist, dass von keiner anderen Stelle aus Signal gegeben werden kann - mit
               Ausnahme von Notsignalen. Es muss gewährleistet sein, dass dabei nicht gegen geschlossene
               Schachtklappen gefahren werden kann.

               Für Rücksignale vom Sammelanschlag zur Schachtsohle oder gegebenenfalls zur Bühne
               müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein.

    4.14.2. Abteufanlagen, bei denen die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Güterförderung und
                Seilfahrt unterschiedlich sind, müssen mindestens mit einem Umschalter am Bedienungsstand
               der Antriebsmaschine ausgerüstet sein, mit dem die Seilfahrtleuchten am Bedienungsstand und
               am Sammelanschlag geschaltet werden können.

    4.14.3. Bei schlittengeführten Fördermitteln muss mindestens die Durchfahrt der Führungsschlitten
                durch die Schachtklappen bei der Abwärtsfahrt überwacht werden (Führungsschlittenüber-
                wachung).

    TAS / Dezember 2000                                                                              Blatt 4 / 15

    4.14.4. Auch wenn die Abteufsohle oder die verfahrbare Bühne mit Signalgebern für Einzelsignale
                ausgerüstet ist, muss eine Schachthammersignaleinrichtung vorhanden sein, die von diesen
               Stellen erreichbar und ständig betriebsbereit ist. Dabei gelten Nr. 4.7.1 mit der Abweichung,
                dass die Signale nur am oberen Anschlag (Sammelanschlag) ertönen dürfen, sowie bei
                Schachthammersignaleinrichtungen mit Zugseilbetätigung Nr. 4.7.2.2, Satz 1, die Nrn. 4.7.2.3
                bis 4.7.2.5 und Nr. 4.7.1.7.

    4.14.5. Jede Abteufanlage muss zur mündlichen Verständigung zwischen Schachtsohle, verfahrbarer
                Bühne, Hängebank oder oberstem Anschlag und den Bedienungsständen der Antriebs-
                maschine und der Bühnenwinde mit einer Fernsprechanlage ausgerüstet sein, die jederzeit
                eine Verständigung zwischen sämtlichen Sprechstellen ermöglicht.

    4.14.6. Es wird empfohlen, auch für andere als in Nr. 4.13.4 genannte Bühnenanlagen eine Fernsprech-
                anlage vorzusehen, sofern nicht Fördermitteltelefonie- und -signalanlagen oder Funksprech-
                geräte mit Signaltaste verwendet werden.

    4.14.7. Für Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Fernsprechanlagen in Abteufbetrieben
                gelten weiterhin die Anforderungen der folgenden Nummern:

    4.2

    Stromversorgung und Überwachung der Schachtüberwachungs- und -signalanlagen,
    jedoch mit der Maßgabe, dass eine Isolationsüberwachung nach Nr. 4.2.8 oder eine
    Überwachung der Betriebsbereitschaft nach Nr. 4.2.7 genügt, und beim Einsatz von
    programmierbaren elektronischen Systemen (PES) die Nrn. 4.2.10 und 4.2.11 zu
    beachten sind,

    4.3

    Betriebsmittel,

    4.5

    Signalumschalter, außer Nrn. 4.5.5 bis 4.5.10,

    4.6.1

    Einrichtungen für Einzelsignale, außer Nr. 4.6.1.3,

    4.6.3.1

    Signalzuteilung, außer Sohlenblockiereinrichtung,

    4.6.3.5

    Optische Anzeige der Betriebsbereitschaft,

    4.10.2

    Seilfahrtschalter und Seilfahrtleuchten in Verbindung mit Nr. 4.14.2,

    4.11.1

    Farbgebung und Beschriftung der Leuchtfelder,

    4.14.5

    Fernsprechanlagen beim Abteufen sowie Nrn. 4.13.5 bis 4.13.8 mit dem Zusatz,
    dass als Anrufmittel auch Tonfrequenz-Generatoren zulässig sind, und zusätzlich
    Nrn. 4.3.7 und 4.15.1.

    4.15. Schachtüberwachungs- und  -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen
            in sonderbewetterten Grubenbauen

    4.15.1 In sonderbewetterten Grubenbauen, die durch Grubengas gefährdet werden können,
              müssen elektrische Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Fernsprechanlagen,
              beim Ansprechen des Wetterstromwächters selbsttätig abgeschaltet werden.
              Das Abschalten muss am Bedienungsstand der Antriebsmaschine optisch und akustisch
              angezeigt werden und darf zeitlich begrenzt überbrückbar sein. Die akustische Anzeige
              darf abschaltbar sein.

             Eine Abschaltung ist nicht erforderlich, wenn Geräte eingesetzt werden, die für den
             Einsatz in sonderbewetterten Grubenbauen, die durch Grubengas gefährdet werden können,
             zugelassen bzw. hinsichtlich ihrer Schlagwetterschutzart geeignet sind.

    4.15.2. Mindestens die Fernsprechanlagen im sonderbewetterten Bereich müssen in der
               Zündschutzart Eigensicherheit ausgeführt sein.

    4.16 Mechanische Signalanlagen

    4.16.1 Mechanische Signalanlagen, die in vorhandenen Förderanlagen eingebaut sind, bestehen aus:

      1. Einrichtungen für akustische Einzelsignale,
      2. Einer Schachthammersignaleinrichtung,
      3. Einer Einrichtung für Notsignale, sofern eine Sohlenblockiereinrichtung vorhanden ist.

             Alle Signale, die gleichzeitig ertönen können, müssen verschieden klingen.

    4.16.2 Einzelsignale müssen gegeben werden können:

      • von den Anschlägen zum Sammelanschlag,
      • vom Sammelanschlag zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine,
        bei Einkorbbetrieb
      • von den Anschlägen zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine

                    und, sofern nicht ein Seilfahrtschalter und Seilfahrtleuchten nach Nr. 4.10.2
                    eingebaut sind:

      • vom Sammelanschlag zu den Anschlägen (Rückfragesignal),

                    bei Einkorbbetrieb

      • vom Bedienungsstand der Antriebsmaschine zu den Anschlägen (Rückfragesignal).

    4.16.3 Für die Schachthammersignaleinrichtung gelten die Nrn. 4.7.1 und 4.7.2

    4.16.4 Vorrichtungen für Notsignale müssen so beschaffen sein, dass ein Notsignal jederzeit von
                jedem Anschlag aus zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine gegeben werden kann.

                Notsignale sind rot zu kennzeichnen.

    TAS / Dezember 2000                                                                         Blatt 4 / 16

    4.16.5. Die Signalgeber müssen an der Aufstieg- oder Aufschiebeseite eines jeden Anschlags
                angebracht sein.

    4.16.6. Die Zugseile der Signalgeber sind im Schacht so zu führen, dass sie durch Fördermittel
               oder Gegengewichte nicht beschädigt und dass sie überwacht werden können.

               Zugseile dürfen nur über bewegliche Rollen abgelenkt werden.

               Zugseile müssen so vorgespannt sein, dass eine einwandfreie Signalgabe möglich ist.

    4.16.7. Pneumatische Signalempfänger müssen in der Energiezufuhrleitung mit einer
               Wartungseinheit ausgerüstet sein (Wasserabscheider, Filter, Öler).