• TAS / Dezember 2005                                                                                       Blatt 3 / 1

    3. Fördermaschinen und Förderhäspel

    3.1. Allgemeine Anforderungen

    3.1.1. Fördermaschinen sind Antriebsmaschinen von Schacht- und Schrägförderanlagen
              mit einer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit von mehr als 4 m/s, Förderhäspel
              sind Antriebsmaschinen von Schacht- und Schrägförderanlagen mit einer höchsten
              zulässigen Fahrgeschwindigkeit bis 4 m/s.

    3.1.2. Zu Fördermaschinen und Förderhäspeln gehören

    • Antriebsmotoren und Getriebe (Antrieb),
    • Seilträger,
    • Bedienungsstände,
    • Steuer- und Regeleinrichtungen,
    • Bremseinrichtungen

              mit zugehörigen Fundamenten und Verlagerungen. Sie sind nach den anerkannten Regeln
              der Technik herzustellen.

    3.1.3. Fördermaschinen und Förderhäspel müssen den betrieblich auftretenden Beanspruchungen,
              die sich beim Anfahren, Treiben, Verzögern und Bremsen ergeben, gewachsen sein. Die
              dynamischen Beanspruchungen beim Anfahren, Verzögern und Bremsen müssen dabei
              mindestens durch einen Zuschlag von 10 v. H. zu den statischen Belastungen berücksichtigt
              werden.

              Seilträger mit Welle und Lagern sowie zugehörige Verankerungen müssen so bemessen werden,
              dass sie - bezogen auf die Streckgrenze - eine mindestens einfache Sicherheit gegenüber der
              Seilbruchkraft, in Richtung des Seilzuges wirkend, aufweisen. Bei Treibscheibenanlagen ist in
              einem Trum die Seilbruchkraft und im anderen Trum 1/3 der Seilbruchkraft anzunehmen.

               Abteufmaschinen brauchen nicht auf Seilbruchkraft berechnet zu werden. Stattdessen muss
               bei 1,65-facher Betriebskraft eine mindestens 5-fache Sicherheit gegen Bruch vorhanden sein.

               Für die Bemessung der Fundamente ist DIN 4118 zugrunde zu legen.

               Hierbei ist die „Anpassungsrichtlinie Stahlbau“, Abschnitt 4.8, zu beachten. Für Anker-
               schrauben findet Nr. 1.2.5 Anwendung.

    3.1.4.1. Zur Bemessung von Wellen sind unter anderem die Torsions- und die Biegebeanspruchung
                 beim Anfahren oder - wenn sie größer sind - beim Nennmoment zugrunde zu legen.

    3.1.4.2. Bei Gleichstromfördermaschinen, deren Antriebsmotor mit der Seilträgerwelle unmittelbar
                 gekuppelt ist, muss der magnetische Zug an der Seilträgerwelle zusätzlich berücksichtigt werden,
                 insbesondere bei einseitig gelagerter Motorwelle.

    3.1.4.3. Wellen, die innerhalb des Kraftflusses von den Antriebsmotoren bis zum Seilträger liegen,
                  sollen keine, auch nicht konstruktiv bedingte, Kerben oder radialen Anbohrungen haben.
                  Dies gilt nicht für Nuten zur Aufnahme von Keilen oder Passfedern und für Kupplungs-
                  Verzahnungen.

                  Übergänge im Bereich von Durchmesseränderungen müssen mit möglichst großen Radien
                  und einem Mittelrauwert (nach DIN ISO 1302) von höchstens Ra = 6,3 hergestellt sein.

    3.1.4.4. Die Seilträgerwelle von Fördermaschinen und Förderhäspeln sowie die Motorwelle von
                 langsam laufenden Gleichstrommotoren müssen auf Risse und Lunker untersucht sein.

    3.1.5. Bei der Bemessung von Getrieben für Fördermaschinen und Förderhäspel sind, insbesondere
              im Hinblick auf Gewaltbruch (Zahnfußfestigkeit) und auf die Dauerfestigkeit der Zahnflanken
              (Grübchensicherheit), das Kippmoment oder das 3-fache Nennmoment zugrunde zu legen.

    3.1.6. Es wird empfohlen, die Umlaufschmierung sicherheitlich wichtiger Lager, z. B. von Seilträger-
              wellen, mit Überwachungseinrichtungen zu versehen. 1)

    3.1.7. Fördermaschinen und Förderhäspel müssen mit einer Not-Aus-Einrichtung ausgerüstet sein;
              diese muss ständig betriebsbereit sein.

              Die zugehörigen Not-Aus-Schalter müssen als solche gekennzeichnet sein.

              Not-Aus-Schalter müssen mindestens an jedem Bedienungsstand angeordnet sein. Wenn im
              Maschinenraum kein Bedienungsstand eingerichtet ist, muss in der Nähe der Antriebsmaschine
              ein Not-Aus-Schalter vorhanden sein. Nach Betätigen eines Not-Aus-Schalters muss die
              Antriebsmaschine so gesperrt sein, dass sie von einer anderen Stelle aus nicht wieder
              eingeschaltet werden kann.

              Auslöseorgane der Sicherheitsbremse gelten als Not-Aus-Schalter.

    3.1.8. Fördermaschinen und Förderhäspel müssen mit Einrichtungen gegen unbefugtes Bedienen
              versehen sein, oder die Räume mit den Bedienungsständen müssen gegen unbefugtes Betreten
              gesichert werden.

    3.1.9. In Grubenbauen, die durch Grubengas gefährdet werden können, ist anzustreben, Hilfs- und
              Sicherheitsstromkreise in der Zündschutzart Eigensicherheit auszuführen.

    3.1.10. An Fördermaschinen und Förderhäspeln dürfen Schweißarbeiten nur von geprüften Schweißern
                vorgenommen werden (vergleiche § 35 der VO in Verbindung mit DIN EN 287, Teil 1 sowie
                DIN 18800, Teil 1 (11.90) und DIN 18800, Teil 7 (05/83)).

    3.1.11. Förderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 12 m/s müssen zur Vermeidung gefährlicher
                Betriebszustände bei Abwärtsfahrten überladener Fördergestelle oder nicht vorschriftsmäßig
                entleerter Gefäße geeignete Einrichtungen zur Überwachung der Einhängelast besitzen. Dies
                gilt nicht für Anlagen beim Abteufen.

    1) Für die Überwachung des Schmierölumlaufs wird empfohlen, Vorrichtungen zu verwenden, die
        nicht nur den Ölfluss, sondern auch die Durchflussmenge überwachen. TAS / Dezember 2000                                                                            Blatt 3 / 2

                Das Ansprechen der Einrichtung zur Überwachung der Einhängelast soll unabhängig von
                der eingeschalteten Betriebsart und Betriebsweise bei Überschreiten der maximal zulässigen
                einhängenden Überlast um höchstens 15 % sowie bei der Beschleunigung der Fördermittel
                spätestens bei einer Geschwindigkeit von 6 m/s erfolgen.

               Beim Ansprechen der Einrichtung zur Überwachung der Einhängelast muss bei Handbedienung
               bis zum Stillstand der Fördermaschine am Bedienungsstand eine optische Anzeige und
               mindestens das Notsignal ausgelöst werden.

               Bei automatischem Betrieb muss beim Ansprechen der Einrichtung zur Überwachung der
               Einhängelast mindestens der Fahrbremskreis und am Bedienungsstand eine optische Anzeige
               ausgelöst werden.

               Nach dem Ansprechen der Einhängelastüberwachung darf beim Betrieb mit und ohne Förder-
               maschinist eine Weiterfahrt mit einhängender Überlast nur mit deutlich reduzierter und selbsttätig
               begrenzter Fördergeschwindigkeit möglich sein.

               Die optische Anzeige am Bedienungsstand der Fördermaschine, siehe Absatz 3, und die
               Auslösung der Einhängelastüberwachung müssen bis zur Beseitigung der Auslöseursache
               gespeichert bleiben.

               Beim Ansprechen der Einhängelastüberwachung muss bei Handbedienung die Geschwindigkeit
               der Fördermaschine selbsttätig und unabhängig von der Richtung der Weiterfahrt auf maximal
               6 m/s begrenzt werden.

               Die Funktionsfähigkeit und die Ansprechschwelle der Einhängelastüberwachungseinrichtung
               müssen prüfbar sein.

               Gemäß Nr. 3.10.6 sind die rechnerischen Verzögerungen durch die Sicherheitsbremse zu
               ermitteln. Dies gilt auch für Förderanlagen, die mit Einhängelastüberwachungseinrichtungen
               ausgerüstet sind.

    3.2. Antriebe

    3.2.1. Der Bemessung von Antriebsmotoren nach Nr. 3.1.3 ist zugrunde zu legen:

              1. für Elektromotoren:

                  DIN EN 60034-1, Klassifikation VDE 0530 Teil 1,
                  z. B. beim mechanischen Teil:       das Anfahrmoment, auch als Belastung im Dauerbetrieb,
                  z. B. bei der Erwärmung:              die Grenzerwärmung nach DIN EN bei einem
                                                                      Förderspiel  einschließlich Pausen,

              2. für andere Motoren:

                  das Anfahrmoment mit einem ausreichenden Zuschlag als Nennmoment;
                  dies gilt auch für Dampfmaschinen.

    3.2.2. Zwischen Antriebsmotoren und Seilträger dürfen keine Ausrückvorrichtungen oder ausrückbare
              Kupplungen vorhanden sein.

              Dies gilt nicht für Zweitrommel- oder Zweibobinenanlagen mit Versteckvorrichtung sowie für
              Schaltgetriebe, die nur bei aufgelegter Fahrbremse geschaltet werden können.

    3.2.3.1. Bei Antrieben mit Drehstrom-Asynchronmotoren muss die zulässige Fahrgeschwindigkeit bei
                 Seilfahrt und Güterförderung gleich sein und der Nenndrehzahl entsprechen.

                 Dies gilt nicht, wenn durch polumschaltbare Motoren, durch den Fahrtregler oder durch
                 besondere Drehzahlregelung die zulässigen Fahrgeschwindigkeiten selbsttätig eingehalten
                 werden können. Die dabei auftretende Verlustwärme muss in ausreichendem Umfang abgeführt
                 werden.

    3.2.3.2. Antriebe mit Schleifringläufermotoren müssen eine Einrichtung haben, die den Motorläufer beim
                 Überschreiten der synchronen Drehzahl selbsttätig kurzschließt. Der Läuferkurzschluss
                 (Generatorbremsung) muss optisch angezeigt werden.

                 Dieser selbsttätige Läuferkurzschluss darf nur in der Nullstellung des Fahrhebels aufgehoben
                 werden können, sofern nicht besondere Bremsschaltungen angewandt werden. Wird der Läufer
                 außerdem bei untersynchroner Drehzahl in der Endauslage des Fahrhebels kurzgeschlossen, so
                 muss dieser Läuferkurzschluss durch eine zweite Leuchte angezeigt werden, wenn er nur in der
                 Nullstellung des Fahrhebels aufgehoben werden kann.

    3.2.3.3. Antriebe mit Schleifringläufermotoren müssen selbsttätige Überwachungseinrichtungen besitzen
                 für

    • den Flüssigkeitsstand und die Temperatur im Flüssigkeitsanlasser,
    • das Ausschalten der Anlasswiderstände bei Läuferstufenfortschaltung,
    • das Aufheben des Läuferkurzschlusses vor dem Anfahren,
    • die zulässige Temperatur von Anlasswiderständen in Grubenbauen, die durch Grubengas
      gefährdet werden können.

    3.2.4.1. Hydraulische Antriebe müssen mit einem Fahrhebel ausgerüstet sein. Dieser muss selbsttätig in
                 die Nullstellung zurückgeführt werden, sobald er losgelassen wird.

    3.2.4.2. Die Antriebe der hydraulischen Pumpen müssen mit dem Fahrhebel so verriegelt sein, dass sie
                 nur in der Nullstellung des Fahrhebels anlaufen können.

    3.2.4.3. Hydraulische Antriebe müssen mit Einrichtungen zur selbsttätigen Druck- und Temperatur-
                 überwachung ausgerüstet sein.

    3.2.4.4. Als hydraulische Antriebe dürfen nur hydrostatische Antriebe eingesetzt werden, die geeignete
                 Einrichtungen zum Verzögern besitzen.

                 Es wird empfohlen, diese Antriebe mit geschlossenem Kreislauf auszulegen.

    TAS / Dezember 2005                                                                                         Blatt 3 / 3

    3.2.4.5. Hydraulische Antriebe im Steinkohlenbergbau untertage sind unter Berücksichtigung der berg-
                 behördlichen Bestimmungen für Hydraulikflüssigkeiten auszulegen.

    3.2.5.1. Dampf- und Druckluftantriebe müssen mit einem Fahrventil (Fahrschieber) ausgerüstet sein.
                 Dieses muss bei Antrieben ohne Fahrtregler selbstschließend sein.

    3.2.5.2. Dampfmaschinen sind mit besonderen Füllungsregelungen für das Verzögern, das Auflegen der
                 Sicherheitsbremse, das Einhängen von Lasten und das Anfahren von Endschaltern auszurüsten.

    3.2.5.3. Es wird empfohlen, Druckluftantriebe zusätzlich mit einer Auspuffbremse auszurüsten.

    3.2.6. Als Verbrennungsmotoren dürfen untertage keine Benzinmotoren eingesetzt werden.

              Dieselmotoren müssen den einschlägigen bergbehördlichen Bestimmungen entsprechen. Sie
              dürfen an Fördermaschinen und Förderhäspeln nur in Verbindung mit hydrostatischen Antrieben
              eingesetzt werden.

    3.2.7. Fördermaschinen müssen an Leonardsätzen und an Fördermotoren von Getriebemaschinen
              Einrichtungen zur Drehzahlüberwachung besitzen.

    3.3. Seilträger

    3.3.1. Der Durchmesser des Seilträgers (Seillaufdurchmesser Mitte Seil/Mitte Teil) muss betragen:

    • bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s: wenigstens das 80-fache des
      Seilnenndurchmessers,
    • bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s: wenigstens das 40-fache des
      Seilnenndurchmessers, mindestens 0,6 m,
    • bei Anlagen mit verschlossenen Förderseilen: wenigstens das 120-fache des Seilnenn-
      durchmessers,
    • bei Anlagen mit Flachseilen: wenigstens das 60-fache der Seilnenndicke.

    3.3.2. Verstärkungen zwischen den Wandungen des Seilträgers - Schottenbleche - sollen weder mit
              der Nabe noch mit dem Seillaufmantel oder dessen ringförmigen Verstärkungen verbunden
              werden.

    3.3.3. Bremsflächen auf dem Seilträger und Bremsbeläge müssen so ausgelegt und bearbeitet sein,
              dass mindestens zwei kurz aufeinander folgende Sicherheitsbremsungen beim Einhängen der
              betriebsüblichen Überlast (vergleiche § 2 Abs. 5 der VO) mit Höchstgeschwindigkeit nicht zu
              einer Zerstörung der Bremsbeläge oder einer anderen unzulässigen Beeinträchtigung der
              Bremswirkung führen.

    3.3.4.1. Treibscheiben müssen mit einem vom Oberbergamt zugelassenen Futter für den Seillauf
                 ausgerüstet sein, das die erforderliche Treibfähigkeit, auch unter Berücksichtigung der
                 Seilschmierung, gewährleistet.

                 Dazu müssen Treibscheibenfutter sowie Tränkungsmittel und Schmierstoffe der Förderseile
                 aufeinander abgestimmt sein.

                 Gegebenenfalls ist ein Nachweis durch Gutachten eines vom Oberbergamt anerkannten
                 Sachverständigen zu erbringen.

    3.3.4.2. Sofern Treibscheibenfutter nicht in sich verkeilt oder nicht durch Formschluss gehalten
                 werden, muss ihre Befestigung so ausgeführt sein, dass sie nachgespannt werden kann.

                Es wird empfohlen, Befestigungen in Kunststoff auszuführen; übertage kann dafür auch
                Aluminium eingesetzt werden.

    3.3.4.3. Im Steinkohlenbergbau untertage und in Grubenbauen anderer Bergbauzweige, die brand-
                 oder explosionsgefährdet sind, darf für Treibscheibenfutter und dessen Befestigung nur
                 schwerentflammbarer Werkstoff verwendet werden. Der Nachweis muss durch Gutachten
                 eines vom Oberbergamt anerkannten Sachverständigen erbracht werden.

    3.3.4.4. Der Radius der Seillaufrille muss dem Seildurchmesser angepasst sein. Die Rillentiefe soll
                 beim Einbau des Futters mindestens 0,5 × Seilnenndurchmesser betragen. Bei Anlagen mit
                 übereinander liegenden Seilscheiben (d. h. ohne Seilablenkung) kann die Rillentiefe bis auf
                 0,4 × Seilnenndurchmesser verringert sein.

    3.3.5. Futterbefestigungen von Treibscheiben müssen die im Seillauf auftretenden Kräfte (Fliehkräfte
              an der Scheibe, Adhäsionskräfte zwischen Seil und Futter am Ablaufpunkt, horizontale
              Querkräfte - Axialkräfte -) aufnehmen können, insbesondere auch bei elastischem Treib-
              scheibenfutter.

    3.3.6. An Fördermaschinen müssen zum Bearbeiten der Seillaufrillen ortsfeste, Vorrichtungen zur
              Aufnahme eines Werkzeugschlittens (Support) vorhanden sein.

    3.3.7. Falls zur Begrenzung des Seillaufs Bordscheiben erforderlich sind, muss deren Höhe mindestens
              das 1,5-fache des Seilnenndurchmessers betragen.

    3.3.8. Seilträger von Trommelfördermaschinen und -häspeln müssen mit Bordscheiben versehen sein
              und das Förderseil in einer Lage aufnehmen können. Der Trommelgrund muss mit Seilrillen
              versehen sein; dies gilt nicht für Seilträger von Abteufanlagen, bei denen Seile mit unter-
              schiedlichen Durchmessern aufgelegt werden sollen.

              Bei der Bemessung der Trommeln ist die Schnürspannung zu berücksichtigen.

              Abweichend von Satz 1 darf das Seil in mehr als einer Lage aufgewickelt werden, wenn nach-
              gewiesen wird, dass die Trommeln dazu entsprechend eingerichtet sind, z. B. dass der
              einwandfreie Übergang von einer auf die nächste Seillage und ein gleichmäßiges Aufwickeln

    TAS / Dezember 2005                                                                            Blatt 3 / 4

              des Seiles gewährleistet sind und dass die Bordscheiben die oberste Seillage mindestens um
              das 1,5-fache des Seilnenndurchmessers überragen und den auftretenden Belastungen
              gewachsen sind.

    3.3.9. Wenn Zweitrommelanlagen oder Zweibobinenanlagen mit Versteckeinrichtung ausgerüstet sind,
              muss zum Verstecken eine Bremse für die Lostrommel vorhanden sein. An Anlagen mit Fahr-
              geschwindigkeiten über 4 m/s muss ein Messgerät zum Messen der aufgebrachten Bremskraft
              vorhanden sein, sofern nicht der Bremsdruck für die Lostrommel angezeigt wird.

    3.3.10. Trommeln und Bobinen sind so auszulegen, dass auch bei tiefster Stellung des Fördermittels
                noch zwei Seilwindungen auf dem Seilträger verbleiben. Außerdem sind, soweit erforderlich,
                zusätzliche Seillängen für das Abhauen der Seile zu berücksichtigen.

    3.3.11. Förderseile von Trommel- und Bobinenmaschinen müssen am Seilträger mit mindestens zwei
                Seilklemmen befestigt sein. Einführungen der Seile müssen möglichst schlank hergestellt werden.

    3.3.12. Die Speichen von Bobinen müssen zur Seilschonung mit geeignetem Werkstoff gefüttert sein.
                Die oberen Speichenenden sind so auszubilden, dass das Seil einwandfrei einlaufen kann.

                Der Innenabstand zwischen den gefütterten Speichen darf die Breite des Flachseiles höchstens
                um das Maß der Seilnenndicke überschreiten.

    3.3.13. Der Seilablenkwinkel zwischen Seilträger und Seilscheiben soll nicht mehr als 1 Grad 30'
                betragen, sofern keine besonderen Seilführungseinrichtungen vorhanden sind.

                An Bobinen ist eine seitliche Ablenkung der Seile nicht zulässig.

    3.3.14. Falls bei Fördermitteln und Gegengewichten mit Rollenführungen elektrostatische Aufladungen
                auftreten können, sind geeignete Maßnahmen zur Ableitung dieser Aufladungen zu treffen.

    3.4. Bedienungsstände

    3.4.1. Fördermaschinen und Förderhäspel, die nicht ausschließlich für automatischen Betrieb bestimmt
              sind, müssen mit einem Bedienungsstand zur Handbedienung ausgerüstet sein.

              Die Handbedienung kann

    1. in räumlicher Nähe zur Antriebsmaschine am Vor-Ort-Bedienungsstand

      oder

    2. in räumlicher Nähe zur Antriebsmaschine an mehreren Vor-Ort-Bedienungsständen

      oder

    3. nur am Fernbedienungsstand nach den Nrn. 3.4.10 und 3.4.11

      oder

    4. sowohl am Vor-Ort- als auch am Fernbedienungsstand erfolgen.

             Sind Förderanlagen gemäß den Punkten b, c oder d ausgeführt, so sind nicht nur die
             Nrn. 3.4.1 bis 3.4.9 sondern auch die Nrn. 3.4.10 und 3.4.11 zu beachten.

             An ausschließlich für automatischen Betrieb bestimmten Antriebsmaschinen muss mindestens
             eine eingeschränkte Handsteuerung nach Nr. 5.1.8.4 vorhanden sein, die auch außerhalb des
             Maschinenraumes liegen kann.

    3.4.2. Bedienungsstände müssen mit mindestens folgenden Einrichtungen versehen sein:

    • Bedienungselemente zum Beschleunigen, Verzögern und Stillsetzen der Antriebs-
      maschine (Fahrhebel) und zum Betätigen der Fahrbremse,
    • Bedienungselement zum Auslösen und Lüften der Sicherheitsbremse,
    • Geschwindigkeitsmesser bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 1 m/s,
    • Bremsdruckmesser für mit Druckluft, Dampf oder Hydraulikflüssigkeit betätigte
      Bremsen; bei Stoppbremsen genügt die Anzeige des Lüft- und Schließzustandes,
    • Strommesser oder Drehmomentenanzeige für elektrisch betriebene Antriebs-
      maschinen,
    • Druckmesser für mit Dampf, Druckluft oder Hydraulikflüssigkeit betriebene
      Antriebsmaschinen,
    • Vorrichtung zum automatischen Zählen der Züge; wahlweise im Schaltschrank,
    • Signalanlage nach Nr. 4.1.
    • Fernsprecher nach Nr. 4.13.

    3.4.3. Für eingeschränkte Handsteuerungen gilt Nr. 5.1.8.4. Außerdem finden die Nrn. 3.4.4,
              3.4.9.1 und 3.4.9.2 entsprechende Anwendung.

    3.4.4. Bedienungsstände müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass der Fördermaschinist
              oder Haspelführer bei seiner Tätigkeit nicht durch Störgeräusche, Blendung oder Klima-
              einflüsse abgelenkt oder behindert wird.

    3.4.5. Die Bewegungsrichtungen von Bedienungselementen und Teufenzeigern müssen sinnfällig
              auf die Bewegung des Seilträgers abgestimmt sein (siehe DIN 22400 - Führerstände von
              Fördermaschinen, Förderhäspeln und Winden im Bergbau).

    3.4.6. Geschwindigkeitsmesser müssen so beschaffen sein, dass die angezeigte oder aufgezeichnete
              Geschwindigkeit nicht unter der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit liegt.

    TAS / Dezember 2005                                                                                     Blatt 3 / 5

               An dem Geschwindigkeitsmesser müssen die bei Seilfahrt und Güterförderung zulässigen
               Geschwindigkeiten deutlich gekennzeichnet sein.

               Bei Hauptseilfahrtanlagen müssen gemäß Nr. 4.12.2 die Werte des Geschwindigkeitsmessers
               gemeinsam mit einer Zeiteinteilung aufgezeichnet werden und auch wieder reproduziert
               werden können.

    3.4.7. An dem Strommesser muss der Nennstrom bzw. an der Drehmomentenanzeige das Nenn-
              moment des elektrischen Antriebsmotors, auf dem Druckmesser von Dampf-, Druckluft- und
              Hydraulikantrieben müssen der Mindestdruck, mit dem die Maschine noch gefahren werden darf,
              und der Nenndruck deutlich gekennzeichnet sein.

    3.4.8. An dem Bremsdruckmesser muss der Mindestbremsdruck deutlich gekennzeichnet sein.

    3.4.9. Beleuchtung von Bedienungsständen

    3.4.9.1. Bedienungsstände müssen so beleuchtet werden können, dass die Antriebsmaschine sicher
                 zu bedienen ist und die Anzeigen gut erkennbar sind.

                 Dies gilt sinngemäß auch für außerhalb von Bedienungsständen angeordnete Teufenzeiger
                 und andere Anzeigen sowie für Seilzeichen am Seilträger.

    3.4.9.2. An Bedienungsständen muss eine Notbeleuchtung vorhanden sein.

                 Bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s muss beim Ausfall der Beleuchtung eine
                 Notbeleuchtung an dem zugeteilten Bedienungsstand selbsttätig eingeschaltet werden.

                 Dies gilt auch als erfüllt, wenn die Beleuchtung nach Nr. 3.4.9 auf eine andere Stromquelle
                 umgeschaltet werden kann.

    3.4.10. Fernbedienung von Antriebsmaschinen

    3.4.10.1. Fördermaschinen dürfen außerhalb des Fördermaschinenraumes nur über leitungsgebundene
                   Einrichtungen fernbedient werden können, z. B. elektrische, elektronische, optoelektronische,
                   hydraulische oder pneumatische Übertragungseinrichtungen.

    3.4.10.2. An fernbedienten Förderhäspeln dürfen neben elektrischen, hydraulischen oder pneumatischen
                   Fernbedienungsmitteln auch mechanische Vorrichtungen eingesetzt werden, wenn der Abstand
                   zwischen Bedienungsstand und Förderhaspel höchstens 15 m beträgt. Seilzüge müssen
                   vorgespannt sein, Fahrventile müssen selbsttätig schließen, wenn Seilzüge brechen. Es wird
                   empfohlen, anstelle von Seilzügen flexible Gestänge, z. B. Flexballzüge, einzubauen.

    3.4.10.3. Werden Förderanlagen für die Fernbedienung mit mehreren Bedienungsständen ausgerüstet,
                    so sind diese Stände und die zugehörigen Übertragungseinrichtungen als feste und
                    zusammengehörige Bestandteile der fernbedienten Schachtförderung zu betrachten.

                    Dementsprechend gelten für die komplette Anlage bis hin zum Fernbedienungsstand die
                    Anforderungen der VO und der TAS.

                    An fernbedienten Fördermaschinen oder Häspeln dürfen Busübertragungssysteme die
                    Meldungen oder Signale für das Auslösen der zugehörigen Sicherheits- und Überwachungs-
                    kreise (Notsignalanlage, Abfahrsperr-, Fahrbremskreis) übertragen. Sie müssen den
                    Anforderungen von Nr. 3.8.7 an Sicherheitskreise genügen.

                    Werden Einschlagsignale mit einem eigenständigen, leitungsgebundenen von dem Busüber-
                    tragungssystem unabhängigen z. B. seriellen Datenübertragungssystem erfasst, übertragen
                    und auch wieder ausgegeben, so müssen die Übertragungsleitungen auf Kurzschluss,
                    Unterbrechung und Erdschluss überwacht werden.

    3.4.10.4. Beim Betrieb von einem Fernbedienungsstand aus muss der Ausfall oder die Unterbrechung
                   von Fernbedienungsmitteln das Stillsetzen der Antriebsmaschine bewirken.

                   Das Ansprechen von Überwachungseinrichtungen bzw. -funktionen der Busübertragungs-
                   systeme darf nicht unbemerkt bleiben und muss mindestens auf einen der o. g. Sicherheits-
                   und Überwachungskreise der Förderanlage wirken.

                   Das Wiederanfahren der Anlage vom Fernbedienungsstand aus darf nach dem Ansprechen
                   von Überwachungseinrichtungen bzw. -funktionen der Busübertragungssysteme erst nach
                   Beseitigung der Störung und nach Quittierung möglich sein.

    3.4.10.5. Beim Betrieb von einem Fernbedienungsstand aus gilt für die Umschaltung vom Hand- in
                   den Automatikbetrieb Nr. 5.2.7.

    3.4.11. Anlagen mit mehreren Bedienungsständen

    3.4.11.1. An Anlagen mit mehreren Bedienungsständen müssen die Bedienungseinrichtungen so
                   verriegelt sein, dass jeweils nur ein Bedienungsstand betriebsbereit geschaltet werden kann.

                   Das Umschalten von einem auf einen anderen Bedienungsstand darf bei Handsteuerung nur 
                   bei stehender Antriebsmaschine und aufgelegter Fahrbremse möglich sein.

                   Bei automatisch betriebener Antriebsmaschine darf die Umschaltung von einem auf einen 
                   anderen Bedienungsstand auch bei nicht aufgelegter Fahrbremse möglich sein.

    3.4.11.2 Beim Betrieb eines aktiven Fernbedienungsstandes muss seine Betriebsbereitschaft am
                  Betriebsort optisch angezeigt werden.

                  Ferner soll die Erfüllung der Einschaltbedingungen (Einschaltbetriebsbereitschaft) eines
                  Bedienungsstandes optisch angezeigt werden.

    TAS / Dezember 2000                                                                                    Blatt 3 / 6

    3.4.11.3. In einen betriebsbereiten Bedienungsstand darf von einer anderen Stelle aus nicht eingegriffen
                   werden können; dies gilt nicht für NOT-AUS-Einrichtungen und für die Befehlsgeber für das
                   Auslösen der Sicherheitsbremse.

                   Wenn an den Bedienungsständen die Befehlsgeber für das Auslösen des Fahrbremskreises
                    (Nothaltgeber) und des Abfahrsperrkreises vorhanden sind, müssen diese auch bei nicht
                   eingeschaltetem Bedienungsstand betriebsbereit sein.

    3.4.11.4. Eine Umschaltung auf den anderen Bedienungsstand darf nur von dem jeweils betriebsbereiten
                   Stand aus möglich sein (Abgabeprinzip).

    3.4.11.5. Ist von dem betriebsbereiten Bedienungsstand im Handbetrieb auf den anderen Stand
                   umgeschaltet worden, so darf die Umschaltung erst dann wirksam werden, wenn dies an dem 
                   anderen Stand quittiert worden ist (Abgabe- und Quittierungsprinzip). Die Quittung muss
                   gegen unbefugte Betätigung gesichert sein, z. B. durch einen Schlüsselschalter.

    3.4.11.6. Beim Einschalten eines Bedienungsstandes darf auch bei gleichzeitiger Betätigung eines
                   Befehlsgebers oder bei ausgelegtem Steuer oder Fahrbremshebel ein Steuerbefehl nicht
                   sofort, sondern erst nach der vorherigen Nullstellung wirksam werden (Nullstellungszwang).

    3.4.11.7. Beim Ausschalten eines Bedienungsstandes dürfen keine Fahrbefehle oder Fahrsignale
                   (z. B. Um- oder Nachsetzen) in den programmierbaren elektronischen Systemen o. ä.
                   gespeichert bleiben.

                   Die Speicher für Fahrbefehle oder Fahrsignale müssen auf Hängenbleiben überwacht werden.

    3.4.11.8. Bei Anlagen, die mit mehreren Bedienungsständen ausgerüstet sind, gilt für jeden Stand
                   sinngemäß auch Nr. 3.4.10.

    3.4.12. Bedienungsstände für die Fernbedienung von Antriebsmaschinen

    3.4.12.1. Bedienungsstände für die Fernbedienung von Antriebsmaschinen (Fördermaschinen oder
                   -häspel) müssen wie die Vor-Ort-Bedienungsstände gemäß den Anforderungen von
                   Nr. 3.4.2 bis 3.4.11 ausgeführt sein.

    3.4.12.2. Fernbedienungsstände sollten mindestens alle die optischen und akustischen Meldungen
                   beinhalten, die auch an Vor-Ort-Bedienungsständen der Fördermaschinen oder -häspel
                   unmittelbar wahrgenommen werden können.

                   Dies bedeutet, dass nicht nur die am Vor-Ort-Bedienungsstand wahrnehmbaren optischen und
                   akustischen Meldungen bzw. Anzeigen zum Fernbedienungsstand hin übermittelt und dort auch
                   angezeigt werden müssen, sondern dass auch die Ausblicke auf den Seilträger, d. h. Treib-
                   scheibe, Trommel oder Bobine, mit dem Förderseil, den Bremskränzen und Bremsbacken
                   sowie ggf. auf das Bremsgestänge oder die Scheibenbremselemente übertragen werden.

    3.4.12.3. Die Wirksamkeit, d. h. die Aktualisierungsfähigkeit der optischen und der akustischen
                   Informationsübertragung sowie des Bildschirminhaltes der Fernübertragung sollte am Fern-
                   bedienungsstand erkennbar sein.

    3.4.12.4. Beim Ausfall der optischen oder akustischen Informationsübertragungseinrichtung gemäß
                   Nr. 3.4.12.2 darf zwangsläufig kein Betrieb vom Fernbedienungsstand aus möglich sein.

    3.4.12.5. Es wird empfohlen, auch die Ausblicke auf die vom Vor-Ort-Bedienungsstand aus sichtbaren
                   und ggf. nicht übertragenen Meldungen der Schalt- und Steuerschränke z. B. der Förder-
                   motorenergieversorgung, Lüfter o. ä. ebenfalls zum Fernbedienungsstand hin zu übertragen.

    3.4.12.6. Fernbedienungsstände müssen mindestens alle manuellen Befehlsgeber, Steuerhebel, Schalter,
                   Taster und Quittierungsschalter beinhalten, die direkt am Vor-Ort-Bedienungsstand oder in
                   unmittelbarer Nähe der fernbetätigten Fördermaschinen vorhanden und auch für den entfernten
                   Betrieb von Bedeutung sind.

    3.4.12.7. Beim Betrieb vom Fernbedienungsstand aus darf der sichere Betrieb der Förderanlage nicht
                   durch Datenübertragungssysteme beeinträchtigt werden.

                   Dabei darf

    • das Empfangen und Geben von Einschlagsignalen,
    • die Teufenerkennung und -überwachung,
    • das exakte Positionieren, z. B. beim Bündig-Fahren (Bündigmeldung und das zugehörige
      zeitlich richtige Auflegen der Fahrbremse) nicht beeinträchtigt werden.

                  Anmerkung:
                  
                   Dabei wird insbesondere hingewiesen auf die Nrn. 3.9.6.1 und 3.9.6.2 sowie 3.9.6.6 und 3.9.6.7.

                   Ferner sind gemäß Nr. 3.9.7.12 vor der Inbetriebnahme beim Betätigen der Sicherheitsbremse
                   am Fernbedienungsstand Messungen der Bremsverzögerungen durch die Sicherheitsbremse
                   einschließlich der Zeiten nach Nr. 3.9.5.7 erforderlich, die auch die Reaktionszeiten der
                   gesamten Übertragungseinrichtungen beinhalten.

                   Gemäß Nr. 3.9.5.4 und 3.9.7.9 dürfen beim Betrieb vom Fernbedienungsstand Einfachfehler in
                   der Ansteuerung der Fahrbremse oder der Sicherheitsbremse während des Treibens nicht zum
                   ungewollten Aufbau einer Bremskraft führen, die bei Treibscheibenanlagen einen Seilrutsch und
                   bei Trommel- und Bobinenanlagen einen unzulässige  Bremsverzögerung bewirken.

    TAS / Dezember 2005                                                                                Blatt 3 / 7

    3.4.12.8. Beim Anfahren der End- oder der Übertreibschalter dürfen deren Überbrückungssignale
                   vom Fernsteuerstand aus über die Übertragungssysteme betätigt werden, wenn eine gleich-
                   wertige Sicherheit wie beim Betrieb vom Vor-Ort-Bedienungsstand gewährleistet wird.

    3.5. Teufenzeiger

    3.5.1. Fördermaschinen und Förderhäspel müssen mit Teufenzeigern ausgerüstet sein, die die Fahrwege
              der Fördermittel getrennt voneinander abbilden und den jeweiligen Stand der Fördermittel 
              anzeigen.

              Teufenzeiger können mit einer zusätzlichen Feinanzeige ausgestattet sein.

              Am Teufenzeiger von Fördermaschinen muss der Treibscheibenfutterverschleiß berücksichtigt
              werden können.

    3.5.2. Teufenzeiger müssen vom Seilträger, dessen Nabe oder Welle formschlüssig angetrieben werden.
              Antrieb über Schnurlauf oder Reibungskupplung ist nicht zulässig. Bei elektrischen Teufenzeigern
              gelten die Sätze 1 und 2 nur für den Antrieb der Gebergeräte; jedoch sind abweichend von Satz 1
              auch berührungslose Impulsgeber mit Impulsüberwachung zulässig, wobei diese auch von der
              Seilscheibe angetrieben werden können.

              An Antriebsmaschinen mit Bobinen oder Trommeln mit mehr als zwei Seillagen können
              Teufenzeiger oder Gebergeräte auch von den Seilscheiben formschlüssig angetrieben werden;
              dabei muss Seilscheibenschlupf spätestens am oberen Ende des Fahrwegs überwacht werden.

    3.5.3. Bei elektrischen Teufenzeigern darf nach einem Spannungsausfall beim Wiederkehren der
              Spannung

    1. keine falsche Stellung der Fördermittel angezeigt werden können,

      oder
    2. beim Wiederanfahren so lange nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 2 m/s
      gefahren werden können, bis der Teufenzeiger nachgestellt worden ist.

    3.5.4. Wenn ohne Seilzeichen gefahren werden soll, muss der Teufenzeiger entweder so genau
               anzeigen, dass die Fördermittel an den Anschlägen bündig vorgesetzt werden können, oder 
               es muss eine besondere Bündigkeitsanzeige vorhanden sein.

    3.5.5. An Fördermaschinen und Förderhäspeln mit Versteckvorrichtung muss die Teufenanzeige für 
              jedes Fördermittel von der zugehörigen Trommel oder Bobine aus angetrieben werden.

              Dies gilt bei elektrischen Teufenzeigern für die Gebergeräte.

              Abweichend von Satz 2 ist bei elektrischen Teufenzeigern ein gemeinsamer Geber an der
              Hauptwelle ausreichend, wenn

    1. die Bremskraft für die Lostrommel von einem Bremsapparat erzeugt wird und
    2. die Anzeigen für Los- und Festtrommel getrennt und elektrisch mit der Versteck-
      vorrichtung gekoppelt sind.

    3.5.6. Teufenzeiger müssen mit vorhandenen Fahrtreglern, Teufenzeiger-Endschaltern und 
              gegebenenfalls Sohlenschaltwerken in einem zwangsläufigen Zusammenhang stehen, so
              dass beim Verstellen eines dieser Teile die anderen Teile mit verstellt werden.

              Bauteile von Teufenzeigern dürfen mit Fahrtreglern vereinigt sein.

    3.5.7. An Anlagen mit zwei Fördermitteln muss die Teufenanzeige getrennt für jedes Fördermittel
              eingestellt werden können. Dies gilt bei elektrischen Teufenzeigern für die Empfängergeräte.

              Wenn an Teufenzeigern von Treibscheibenanlagen Vorrichtungen zur Korrektur des
              Seilrilleneinlaufs vorhanden sind, ist die getrennte Einstellung der Teufenanzeige nicht
              erforderlich.

              Außerdem muss an Treibscheibenanlagen die Teufenanzeige für beide Fördermittel
              gemeinsam mit einer Einrichtung nachgestellt werden können, z. B. nach Seilrutsch, Seilwandern.

              Selbsttätige Teufenzeiger-Nachstellvorrichtungen müssen in ihrem Nachstellbereich begrenzt
              sein (höchstens ± 5 m). Für diese Nachstellvorrichtungen gelten die Anforderungen nach
              Nr. 3.6.9 entsprechend.

    3.5.8. Teufenzeigerkupplungen müssen gegen selbsttätiges Verstellen oder Lösen zuverlässig 
              gesichert sein.

              Bei Anlagen mit Fahrtregler (Fördermaschinen) oder mit einer vom Teufenzeiger gesteuerten
              Einfahrüberwachung muss die Teufenzeigerkupplung so überwacht sein, dass bei ausgerasteter
              Kupplung kein Treiben möglich ist.

    3.5.9. Fördermaschinen und Förderhäspel müssen mit einem akustischen Warngerät, z. B. Glocke,
              versehen sein, das selbsttätig ertönt, sobald die Entfernung des Fördermittels oder Gegengewichts
              von den Endanschlägen noch etwa dem doppelten Seilträgerumfang entspricht. Für Bobinen gilt
              der Umfang bei größtem Wickeldurchmesser.

    3.6. Geschwindigkeitsregelung und Geschwindigkeitsüberwachung bei Fördermaschinen

    3.6.1. Fördermaschinen müssen mit einem Fahrtregler ausgerüstet sein, der nach § 5 Abs. 1 der VO
              genehmigt ist. Dieser führt und überwacht das Treiben der Fördermittel durch den Schacht.

             Abweichend von Satz 1 kann bei Abteuffördermaschinen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 6 m/s
             statt des Fahrtreglers eine Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung eingesetzt werden; diese
             muss mindestens nach Nr. 3.7 ausgelegt sein.

    TAS / Dezember 2005                                                                                        Blatt 3 / 8

    3.6.2.1. Der Fahrtregler muss das Überschreiten der jeweils eingestellten Höchstgeschwindigkeit
                 um mehr als 2 m/s verhindern.

    3.6.2.2. Der Fahrtregler muss die Fördermaschine bei Seilfahrt und Güterförderung am Ende des
                 Fahrweges so führen, dass bei den in der Werksbescheinigung oder dem Datenblatt festgelegten
                 Verzögerungswerten die Endanschläge mit einer Fahrgeschwindigkeit von höchstens 2 m/s
                 durchfahren werden können. Abweichend hiervon darf die Geschwindigkeit bis zu 4 m/s betragen,
                 wenn dabei gewährleistet ist, dass nach Ansprechen eines Endschalters gemäß Nr. 3.8.11 die
                 Fördermittel und Gegengewichte durch Sicherheitsbremsung zum Stillstand gebracht werden,
                 ohne die Prellträger zu erreichen.

                 Für Fahrtregler von Abteuffördermaschinen gelten abweichend von den Sätzen 1 und 2 die
                 Nrn. 3.6.15 bis 3.6.17.

    3.6.3. Der Fahrtregler muss zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf die Energiezufuhr und erforderlichen-
              falls auf die Fahrbremse oder die elektrische Bremsung einwirken.

    3.6.4. An Anlagen mit unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten für Seilfahrt und Güterförderung 
              muss der Fahrtregler vom Bedienungsstand aus entsprechend umgestellt werden können. Dem
              Fördermaschinisten muss die Schaltstellung am Bedienungsstand angezeigt werden.

    3.6.5. Mechanische Fahrtregler sowie die Istwertgeber von elektrischen, hydraulischen oder
              pneumatischen Fahrtreglern müssen von der Seilträgerwelle formschlüssig angetrieben werden.

    3.6.6. Bauteile von Fahrtreglern und Teufenzeigern dürfen miteinander vereinigt sein.

    3.6.7. Fahrtreglerkupplungen müssen entsprechend Nr. 3.5.8 ausgebildet sein und überwacht werden.

    3.6.8. Fahrtregler müssen für jedes Fördermittel und Gegengewicht unabhängig voneinander eingestellt
              werden können. Dies gilt nicht für Treibscheibenanlagen, wenn Vorrichtungen zur Korrektur des
              Seilrilleneinlaufs vorhanden sind.

              Außerdem muss bei Treibscheibenanlagen der Fahrtregler für beide Fördermittel gemeinsam mit
              einer Einrichtung nachgestellt werden können.

    3.6.9. Anlagen, die automatisch betrieben werden können, müssen mit einer Nachstellvorrichtung 
              ausgerüstet sein, durch die der Fahrtregler auf die wirkliche Stellung des Fördermittels oder
              Gegengewichts selbsttätig nachgestellt wird. Der Nachstellbereich muss auf ± 5 m begrenzt sein.

              Mechanische Nachstellvorrichtungen müssen so überwacht werden, dass sie

    • nur bei aufgelegter Fahrbremse, stehender Antriebsmaschine und Bündigstellung eines
      Fördermittels nachstellen und
    • während eines Treibens nicht nachstellen können.

             Fahrtregler und/oder Teufenzeiger mit Impulsgebern oder elektronischer Verarbeitung der
             Messwerte müssen so überwacht werden, dass bei Zählersprüngen über 5 m die Sicherheits-
             bremse ausgelöst wird. Dies gilt auch beim Synchronisieren. Wahlweise kann elektrisch verzögert
             werden, wenn dabei mindestens die durch den Fahrtregler bewirkte Verzögerung erreicht wird;
             eine Wiederanfahrt darf erst nach Beseitigung der Störung möglich sein.

    3.6.10. Es wird empfohlen, bei Fahrtreglern für Treibscheibenanlagen den Verschleiß des Treib-
                scheibenfutters zu berücksichtigen (Seileinlaufkorrektur).

    3.6.11. Am Fahrtregler und am Seilträger muss mindestens je ein Drehzahl-Istwertgeber vorhanden sein;
                einer davon muss netzspannungsunabhängig sein, z. B. durch permanent erregten Tachodynamo.

    3.6.12. Störungen in der Istwertbildung und der wegabhängigen Sollwertvorgabe der Geschwindigkeit
                dürfen in der Steuerung und Regelung der Fördermaschine sowie in der Überwachung nicht zu
                gefährlichen Betriebszuständen führen können.

    3.6.13.1. Fahrtregler müssen mindestens mit folgenden, von der Steuerung unabhängigen, prüfbaren
                   Überwachungseinrichtungen ausgerüstet sein:

    1. für die jeweils eingestellte Höchstgeschwindigkeit während der Gleichlaufperiode,
    2. für die Verzögerung am Ende des Fahrweges (kontinuierliche oder schachtabhängige
      punktweise Überwachung;
      beim Ansprechen dieser Verzögerungsüberwachungen müssen Fördermittel und Gegen-
      gewichte rechtzeitig zum Stillstand kommen, ohne in die Übertreibsicherungen einzufahren),
    3. für den Übertragungsweg vom Seilträger zum Fahrtregler.

    3.6.13.2. Bei der kontinuierlichen Verzögerungsüberwachung (Hüllkurve) muss das Einsetzen dieser
                   Überwachung durch einen Schachtschalter, bei unterschiedlichen Güter- und Seilfahrthöchst-
                   geschwindigkeiten durch zwei, diesen Geschwindigkeiten zugeordnete Schachtschalter
                   festgestellt werden.

                   Unabhängig davon sind mindestens zwei Schachtschalter im beginnenden Verzögerungs-
                   bereich zusätzlich vorzusehen.

                   Parallel zur Überwachung nach den Sätzen 1 bis 2 müssen durch diese Schachtschalter auch
                   die jeweilige Istgeschwindigkeit sowie ihre Schaltreihenfolge überwacht werden.

                   Im Bereich des Fahrwegendes ist das Erreichen der minimalen Überwachungsspannung
                   z. B. durch Schachtschalter, festzustellen.

    TAS / Dezember 2005                                                                               Blatt 3 / 9

    3.6.13.3. Bei der schachtabhängigen punktleisen Verzögerungsüberwachung ist eine ausreichende 
                   Anzahl von Schachtschaltern anzubringen (siehe Nr. 3.6.13.1 Ziffer 2). Die Schachtschalter
                   sind in ihrer Schaltreihenfolge zu überwachen.

                   Elektronische Betriebsmittel für die Auswertung müssen zweifach (redundant) vorhanden sein.
                   Hierauf kann verzichtet werden, wenn zusätzlich eine kontinuierliche Überwachung vorgesehen
                   wird.

                   Der Überwachungssollwert braucht nicht in Schaltstufen reduziert zu werden, wenn

    1. die Schachtschalter gemäß TAS-Nr. 3.6.13.3 überwacht werden

      und
    2. das Einsetzen dieser Überwachung bei unterschiedlichen Güterförderungs- und Seil-
      fahrthöchstgeschwindigkeiten durch zwei, diesen Geschwindigkeiten zugeordneten
      Schaltsignale festgestellt wird.

    3.6.14. Bei Fahrtreglern für Treibscheiben-, Trommel- oder Bobinenfördermaschinen und Seilführung
                der Fördermittel, die mit einer kontinuierlichen und einer schachtabhängigen Überwachung 
                ausgeführt sind, braucht

    • abweichend von Nr. 3.6.13.2 und Nr. 3.6.13.3 der beim Einfahren jeweils erste Über-
      wachungspunkt nicht schachtabhängig zu sein, wenn in diesen Bereichen adäquate
      Maßnahmen realisiert worden sind, die mindestens eine gleichwertige Sicherheit
      gewährleisten; z. B. zusätzliche Überwachungen der Wegistwert-Abbildung z. B. durch
      Lichtschranken,
    • die schachtabhängige punktweise Überwachung nicht mit Magnetschaltern ausgeführt zu
      sein (z. B. mit Lichtschranken), wenn die Schaltreihenfolge sowie die Stellungen der nicht
      mit Magneten ausgeführten Schachtschalter (z. B. mit Lichtschranken) überwacht werden
      und ein Magnetschaltern adäquates Schalt- und Überwachungsverhalten gewährleistet ist.

    3.6.15. Bei Fahrtreglern für Trommel- oder Bobinenfördermaschinen braucht abweichend von
                Nr. 3.6.13.2 und Nr. 3.6.13.3 die Überwachung der Verzögerung an den Enden des Fahrweges
                nicht schachtabhängig zu sein.

    3.6.16. Der Fahrtregler von Abteuffördermaschinen muss die Fördermaschine bei Seilfahrt und
                Güterförderung an den Enden des Fahrweges mit Hilfe geeigneter Schachtschalter und
                sonstiger Einrichtungen zum Verzögern (z. B. Teufenzeigerschalter, mechanisches oder
                elektronisches Kopierwerk) so führen, dass die Antriebsmaschine stillgesetzt wird, wenn sich
                die Fördermittel einer Aufsetzmöglichkeit, z. B. Bühne, Abteufsohle, oder den geschlossenen
                Schachtklappen bis auf höchstens 3 m Abstand nähern.

                Über diese Haltepunkte hinaus und im Bereich der offenen Schachtund Kippklappen muss der
                Fahrtregler die Fahrgeschwindigkeit auf höchstens 2 m/s begrenzen.

                Mit dem Signalumschalter sind die Haltepunkte 3 m vor der Abteufsohle oder 3 m vor der
                Bühne am Fahrtregler einzuschalten. Wenn der Fördermaschinist im Verzögerungsbereich an
                den Enden des Fahrwegs anhält und die Fahrbremse auflegt, braucht das Stillsetzen durch den
                Fahrtregler in diesem Bereich nicht wirksam zu sein.

                Dafür sind entsprechende Verriegelungen zwischen Fahrtregler, Fahrbremse, Schachtschalter 
                vorzusehen.

    3.6.17. Bei Bobinenfördermaschinen ist zur Fahrwegkontrolle ein Vergleich der Fahrtreglerstellung mit
                dem Seilweg auf der Seilscheibe durchzuführen; der Seilweg ist mit einem Geber an der Seil-
                scheibe zu erfassen.

    3.7. Geschwindigkeitsüberwachung bei Förderhäspeln

    3.7.1. Förderhäspel müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die das Überschreiten der zulässigen 
              Höchstgeschwindigkeiten um mehr als 20 v. H. verhindert.

              Bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 2 m/s darf abweichend davon die Überschreitung bis
              zu 0,5 m/s betragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Druckluft- und Dampfförderhäspel.

    3.7.2. Förderhäspel mit Fahrgeschwindigkeiten über 2 m/s müssen eine Einrichtung besitzen, die
              gewährleistet, dass die Endanschläge mit höchstens 2 m/s durchfahren werden können. Bei
              Treibscheibenhäspeln muss die Einrichtung durch Schachtschalter ausgelöst werden.

              Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Druckluft- und Dampfförderhäspel.

    3.7.3. Die Einrichtungen nach Nrn. 3.7.1 und 3.7.2 müssen am Seilträger oder an der Seilträgerwelle
              formschlüssig angebracht sein. Antrieb über Schnurlauf oder Reibungskupplung ist nicht zulässig.

              Abweichend von Satz 1 dürfen

    • Fliehkraftschalter über mindestens zwei Keilriemen angetrieben werden,
    • Impulsgeber die Zählimpulse berührungslos erzeugen; eine Impulsüberwachung muss
      vorhanden sein.

    3.7.4. Die Einrichtungen nach den Nrn. 3.7.1 und 3.7.2 müssen bauartmäßig zugelassen sein.
              Abweichend davon ist eine Bauartzulassung nicht erforderlich für Fliehkraftschalter und für
              Tachodynamos mit Grenzwertkontakten in Relaistechnik. Die Funktion dieser Fliehkraftschalter
              und Tachodynamos mit Grenzwertkontakten ist in Anträgen nach den § 4 der VO nachzuweisen.

    TAS / Dezember 2000                                                                                           Blatt 3 / 10

    3.8. Sicherheitseinrichtungen mit Auslösung der Sicherheitsbremse oder der Fahrbremse
           
    oder der Abfahrsperrung

    3.8.1.1. Schachtförderanlagen (vergleiche § 1 Abs. 1 der VO) müssen zum Schutz von Personen mit
                 Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen ausgerüstet sein, die beim Ansprechen je nach
                 Erfordernis

    1. die Sicherheitsbremse auslösen (Sicherheitskreis) oder
    2. die Antriebsmaschine bis auf Schleichgeschwindigkeit elektrisch verzögern und dann
      die Fahrbremse auflegen (Fahrbremskreis)
      oder
    3. ein begonnenes Treiben nicht beeinflussen, jedoch eine erneute Abfahrt verhindern
      (Abfahrsperrkreis).

                 Der Fahrbremskreis ist vorwiegend für das Stillsetzen automatisch gesteuerter Antriebe
                 vorgesehen (s. Nr. 5).

    3.8.1.2. Alle Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, die die Sicherheitsbremse, die Fahrbremse
                 oder die Abfahrsperrung auslösen, müssen einzeln auf ihre Wirkung revidiert werden können;
                 gegebenenfalls sind Vorrichtungen zur Vortäuschung von Störungen oder Fehlern vorzusehen.

                 Während der Revision dürfen Meldungen und Steuerimpulse nicht unbeabsichtigt ausgelöst 
                 werden.

    3.8.1.3 Ferner können bei Anlagen, die sowohl von Hand bedient als auch automatisch gesteuert
                werden die Funktionen der Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen bautechnisch
                zusammengefasst sein; z. B.

    • der Sicherheitskreis, die Notsignalanlage und der Abfahrsperrkreis der Schachtüber-
      wachungs- und -signalanlage, oder
    • der Sicherheitskreis und der Fahrbrems- sowie der Abfahrsperrkreis des automatisch
      gesteuerten Antriebes.

    3.8.2. Die Sicherheitsbremse muss jederzeit willkürlich von dem Fördermaschinisten oder Haspelführer
              ausgelöst werden können.

              Die Sicherheitsbremse darf nach dem Auslösen erst wieder gelüftet werden können, wenn der
              Fahrhebel in Nullstellung steht und die Fahrbremse aufliegt. Vorher darf die Energiezufuhr zur
              Antriebsmaschine nicht eingeschaltet werden können.

    3.8.3. Die Sicherheitsbremse muss mindestens in folgenden Fällen ausgelöst werden:

    • bei allen Schachtförderanlagen, wenn
      1. die Antriebsenergie ausbleibt,
      2. der für die Fahrbremse erforderliche Mindestbremsdruck oder der zum Lüften von 
          Bremsgewichten oder zum Spannen von Bremsfedern erforderliche Lüftdruck unter-
          schritten wird (Mindestdruckauslösung) oder wenn Auslassbremsen (Bei Auslass-
          bremsen wird die Bremskraft durch Gewichte oder Federn, die Lüftkraft durch
          Druckmedien erzeugt.) nicht ausreichend abheben (Lüftwegüberwachung),
      3. über die Endanschläge hinaus gefahren wird (Übertreiben) durch Endschalter nach
          Nr. 3.8.11.;
       
    • bei Anlagen mit elektrischem Antrieb zusätzlich, wenn
      4. eine Drehzahlüberwachung nach Nr. 3.2.7 anspricht,
      5. eine Überwachungseinrichtung des Teufenzeigers anspricht (Nr. 3.5),
      6. eine Überwachungseinrichtung des Fahrtreglers anspricht (Nr. 3.6),
      7. die zulässigen Fahrgeschwindigkeiten von Förderhäspeln nach Nr. 3.7.1 überschritten 
          werden,
      8. bei Förderhäspeln mit Fahrgeschwindigkeiten über 2 m/s die an den Endanschlägen
          zulässige Einfahrgeschwindigkeit überschritten wird (Nr. 3.7.2),
      9. bei Antrieben mit Schleifringläufermotor eine Überwachungseinrichtung nach Nr. 3.2.3.3
          anspricht,
      10. an Antriebsmaschinen untertage die zulässige Temperatur der Steuerwiderstände oder
            Bremsauslösemagnete überschritten wird; für automatisch betriebene Anlagen gilt
            Nr. 5.4.7 Ziffer 12;
       
    • bei Anlagen mit hydraulischem Antrieb zusätzlich zu den Ziffern 1 bis 8, wenn
      11. beim Einschalten des Antriebs der Fahr- oder Bremshebel nicht in Nullstellung steht,
      12. der erforderliche Flüssigkeitsstand im Hydraulikbehälter unterschritten wird,
      13. die zulässige Betriebstemperatur der Hydraulikflüssigkeit überschritten wird und
            außerdem, wenn die erforderliche Betriebstemperatur der Flüssigkeit wegen möglicher
            tieferer Umgebungstemperatur nicht erreicht wird,
      14. der Betriebsdruck oder der Lüftweg an hydraulisch gelüfteten Bremsen unter den
            erforderlichen Wert absinkt,
      15. Hilfspumpenantriebe ausfallen;
       
    • bei automatisch betriebenen Anlagen in den Fällen nach den Ziffern 1 bis 10 und
      gegebenenfalls auch 11 bis 15 sowie in den unter Nr. 5.4.5.1 genannten Fällen.

    3.8.4. Bei Fördermaschinen und Förderhäspeln mit Dampf- oder Druckluftantrieb gelten für das
              Auslösen der Sicherheitsbremse auch die Ziffern 5 und 6 von Nr. 3.8.3.

    3.8.5. Zusätzlich zu den in den Nrn. 3.8.3 und 3.8.4 angeführten Fällen muss bei handbedienten
              Antriebsmaschinen entweder die Sicherheitsbremse ausgelöst werden oder das Notsignal
              ertönen, wenn

    TAS / Dezember 2000                                                                                           Blatt 3 / 11
    1. eine Überwachungseinrichtung für die Unterseilbucht anspricht,
    2. überwachte Hub- oder Klappspurlatten während des Treibens nicht geschlossen sind,
    3. überwachte Verschlüsse von Fördergefäßen bei oder unmittelbar nach Beginn des
      Treibens nicht geschlossen sind,
    4. überwachte Schwing- oder Schiebebühnen oder andere bewegliche Teile sich während
      des Treibens nicht außerhalb der Fördertrume befinden; dies gilt nicht für ortsfeste
      Überwachungsbühnen nach Nr. 9.2, wenn „Revisionsbetrieb“ eingeschaltet ist (Nr. 4.1.3).

             Für automatisch betriebene Anlagen gilt Nr. 5.4.6.

    3.8.6. Weitere Auslösungen der Sicherheitsbremse, die für erforderlich gehalten werden, bleiben
               vorbehalten.

    3.8.7. Sicherheitskreise

    3.8.7.1. Alle Auslösungen der Sicherheitsbremse sind in einem oder mehreren eigenen Sicherheitskreisen
                 zusammenzufassen. Sicherheitskreise bewirken nach ihrem Ansprechen das Stillsetzen und
                 verhindern das Ingangsetzen der Antriebsmaschine.

    3.8.7.2. Zu Sicherheitskreisen gehören

    1. Befehlsgeräte, z. B. Schachtschalter, Grenzwertgeber, Druckwächter;
    2. Übertragungsmittel, z. B. Kabel, Leitungen, Funkstrecken, Schläuche und Rohrleitungen;
    3. Empfänger, z. B. Relais, Tonfrequenzempfänger, Verarbeitungsgeräte;
    4. Stellglieder, z. B. Schaltgeräte, Ventile, Arbeitszylinder, Bremsmagnete.

              Sicherheitskreise können aus elektrischen, magnetischen, hydraulischen, pneumatischen und
              mechanischen Betriebsmitteln bestehen.

              Elektrische Stromkreise als Bestandteile von Sicherheitskreisen sind Sicherheitsstromkreise.

    3.8.7.3. Das Wirkglied von Steuerkreisen, das als Befehlsgerät im Sicherheitskreis wirkt (Schnittstelle
                 Steuerkreis/Sicherheitskreis), muss den Anforderungen an Bauteile sicherheitsgerichteter
                 Schaltungen nach Nr. 3.8.7.5.1 entsprechen.

                 Hydraulische und pneumatische Betriebsmittel in Sicherheitskreisen müssen sicherheitsgerichtet
                 wirken, wenn sie drucklos werden.

    3.8.7.4. Sicherheitsstromkreise können nach

    • Ruhestromprinzip oder
    • Arbeitsstromprinzip

                 ausgeführt sein.

                 Bei Anwendung des Arbeitsstromprinzips muss die gleiche Funktionssicherheit wie beim
                 Ruhestromprinzip gewährleistet sein.

                 Für elektronische Schaltungen gilt dies sinngemäß.

    3.8.7.5. Sicherheitsstromkreise

    3.8.7.5.1. Sicherheitsstromkreise müssen so aufgebaut werden, dass entweder ihre bestimmungs-
                    gemäßen Funktionen nach Nr. 3.8.7.1 erhalten bleiben oder die Sicherheitsbremse 
                    unverzüglich ausgelöst wird, wenn einer der folgenden Fehler auftritt:

    1. Versagen der Schaltkontakte von Befehlsgebern; bei zwangsläufig öffnenden Schalt-
      kontakten in Ruhestromkreisen (VDE 0660) braucht mit diesem Fehler nicht gerechnet
      zu werden;
       
    2. Nichtabfall oder Nichtanzug von elektromagnetischen Bauteilen; bei Relais nach
      VDE 0435 und Schützen nach VDE 0660 Teil 1 braucht mit diesen Fehlern nicht
      gerechnet zu werden, wenn
       
      - die Prüfspannung der Relais und Schütze um eine Stufe höher gewählt wird, als für die
         jeweilige Reihenspannung in VDE 0435 oder in VDE 0660 Teil 1 angegeben ist und
      - bei Relais der Dauerstrom und bei Schützen der Nennbetriebsstrom der Kontakte nicht
         überschritten werden kann;
       
    3. Schlüsse oder Unterbrechungen in kontaktlosen Bauteilen; mit diesen Fehlern braucht 
      nicht gerechnet zu werden, wenn die kontaktlosen Bauteile den Anforderungen nach
      DIN EN 50020/ VDE 0170/0171 Teil 7, Abschnitte 7 und 8, entsprechen und daher
      als nicht störanfällig gelten;
       
    4. Schlüsse oder Unterbrechungen im Innern von Gehäusen; folgende Fälle brauchen
      nicht berücksichtigt zu werden:
       
      - Schlüsse in Leitungen mit äußerer Umhüllung oder mit Mantel,
      - Schlüsse in sonstigen Leitungen, wenn diese Leitungen gegen Körper zusätzlich isoliert
         sind,
      - Schlüsse zwischen aktiven Teilen, Schlüsse zwischen Leiterbahnen gedruckter
         Schaltungen sowie Schlüsse zwischen aktiven Teilen und Leiterbahnen, wenn die
         Luft- und Kriechstrecken nach DIN EN 50020/VDE 0170/0171 Teil 7, Tabelle 2
         bemessen sind (in Räumen mit einer relativen Feuchte von weniger als 75 v. H. können
         die Luft- und Kriechstrecken auch nach VDE 0110, Isolationsgruppe C, bemessen
         werden.);
       
    5. Schlüsse oder Unterbrechungen in Kabeln oder Leitungen außerhalb von Gehäusen,
      z. B. Erdschluss, Leiterschluss zwischen beliebigen Leitern und Leiterbruch, mit Ausnahme
      einpoliger Erdschlüsse, wenn sie die Wirksamkeit des Sicherheitsstromkreises auch beim
      Auftreten eines weiteren Erdschlusses nicht beeinträchtigen;
       
    6. Fehlverhalten bei Spannungsausfall und -wiederkehr sowie durch Über- und Unter-
      spannungen;
       
    7. Fehlverhaften durch elektrische Beeinflussung. Mit dem gleichzeitigen Entstehen zweier
      voneinander unabhängiger Fehler braucht nicht gerechnet zu werden.

                  Die Grenzwerte, bei deren Über- oder Unterschreiten mit einem Fehlverhaften nach den
                  Buchstaben f) und g) zu rechnen ist, müssen vom Hersteller angegeben sein.

    TAS / Dezember 2001                                                                                 Blatt 3 / 12

                  Die bestimmungsgemäße Funktion eines Sicherheitsstromkreises oder eines Teils davon 
                  kann auch durch andere sicherheitsgerichtete Schaltungen, z. B. redundante Schaltungen
                  (Äquivalenz- oder Antivalenzschaltung), gewährleistet werden.*)

    3.8.7.5.2. In sicherheitsgerichteten Schaltungen nach Nr. 3.8.7.5.1 dürfen Fehler und Redundanzverlust
                    nicht unbemerkt bleiben. Wenn die bestimmungsgemäße Funktion des Sicherheitsstromkreises
                    erhalten bleibt, müssen Fehler oder Redundanzverlust spätestens beim nächsten Auslösen der
                    Sicherheitsbremse oder beim nächsten betriebsüblichen Schaltvorgang zu erkennen sein. Im
                    letzten Fall darf ein begonnenes Treiben beendet werden; danach darf eine Wiederanfahrt
                    nicht möglich sein.

    3.8.7.5.3. Folgende Kombinationen von Sicherheitseinrichtungen gelten als sicherheitsgerichtet im
                    Sinne des letzten Absatzes von Nr. 3.8.7.5.1:

    • Befehlsgeräte für die Mindestdruckauslösung oder Lüftwegüberwachung und für die
      Fahrbremsüberwachung;
    • Schachtendschalter und Fahrtregler- oder Teufenzeigerendschalter;
    • erster und zweiter Schachtendschalter bei Bobinenanlagen (Nr. 3.8.11.3);
    • Höchstgeschwindigkeitsüberwachung (120 v. H.) und kontinuierliche Geschwindigkeits-
      überwachung über den gesamten Fahrweg;
    • eine kontinuierliche und eine schachtabhängige punktweise Verzögerungsüberwachung
      an den Enden des Fahrweges,
    • hard- und softwaremäßig identifizierbare programmierbare elektronische Systeme, die
      eingesetzt werden als
      a) zweikanalige diversitäre Auswertesysteme,
          bei denen nur in einem Kanal programmierbare elektronische Systeme und im anderen
          Kanal herkömmliche Betriebsmittel wie Relais oder diskrete elektronische Bauelemente
          eingesetzt werden,
      b) zweikanalige diversitäre Auswertesysteme,
          bei denen in beiden Kanälen unterschiedlich aufgebaute und wirkende programmierbare
          elektronische Systeme eines Herstellers oder mehrerer Hersteller eingesetzt werden,
      c) zweikanalige programmierbare elektronische Auswertesysteme, *) VDE 0110-1
          Beiblatt 2-3
          bei denen in beiden Kanälen zum Teil sowohl unterschiedliche (diversitäre) als auch
          homogene Hard- und/oder Softwarebaugruppen eingesetzt werden; dabei dürfen
          homogen ausgeführte Teile nur dann eingesetzt werden, wenn
          - in beiden Teilen systematische Fehler ausgeschlossen werden können oder sich nicht
            gleichzeitig auswirken können,
         - zufällige in beiden Kanälen auftretende Hard- und Softwarefehler sich nicht gleichzeitig
           auswirken können,
         - die sicherheitliche Funktion durch Wartungsfehler nicht beeinträchtigt werden kann und
         - die Software-Teile durch zwei voneinander unabhängige Personen erstellt worden
            sind.

                    Für diese Sicherheitseinrichtungen gelten zusätzlich Nr. 3.8.7.5.2 und Nr. 3.8.7.13.

    3.8.7.5.4. Folgende Sicherheitseinrichtungen, deren Befehlsgeräte betriebsüblich nicht betätigt werden,
                    brauchen nicht doppelt vorhanden zu sein:

    • Endschalter nach Nr. 3.8.3 Ziffer 3,
    • Einfahrüberwachungsschalter nach Nr. 3.8.3 Ziffer 8,
    • Temperaturgeber nach Nr. 3.8.3 Ziffer 10.

                   Für diese Sicherheitseinrichtungen gilt zusätzlich Nr. 3.8.7.13.

    3.8.7.6. Sicherheitsstromkreise müssen auf Isolationsfehler überwacht werden.

                 Erdschluss ist mindestens am Bedienungsstand der Antriebsmaschine optisch anzuzeigen,
                 gegebenenfalls als Sammelstörmeldung.

                 Absatz 1 gilt nicht für elektronisch arbeitende Teile von Sicherheitsstromkreisen, wenn durch
                 andere Maßnahmen, z. B. redundante Schaltungen, gewährleistet ist, dass Erdschlüsse nicht
                 zu fehlerhaftem Betrieb führen.

    3.8.7.7. Durch Magnete betätigte Schalter mit Wirkung auf den Sicherheitsstromkreis sind nur zulässig,
                 wenn der Wechsel der Schalterstellungen überwacht werden kann. Zur Überwachung genügt
                 das Anfahren der Schalter mit dem zugehörigen Magneten.

                 Sind mehrere Magnetschalter oder Magnete nahe beieinander angebracht, muss die Zuordnung
                 von Schaltern und Magneten eindeutige Informationen ergeben.

                Es wird empfohlen, Magnetschalter zu verwenden, die

    • ein korrosionsfestes Gehäuse haben,
    • eine Schalthäufigkeit größer als 108 besitzen,
    • eine Rüttelfestigkeit größer als 20 g aufweisen und, sofern sie nicht schlagwettergeschützt
      oder explosionsgeschützt sind, zur Isolationsgruppe C nach VDE 0110 gehören.
    TAS / Dezember 2005                                                                                     Blatt 3 / 13

                Es wird empfohlen, Magnetschalter und zugehörigen Magneten so anzubringen, dass sie nur
                aneinander vorbei und nicht aufeinander zu bewegt werden. Die zulässigen Abstände zwischen
                Schalter und Magnet dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Magnete für Schachtend-
                schalter müssen überwacht werden, erforderlichenfalls durch einen zusätzlichen Magnetschalter
                im Verzögerungsbereich vor den Endanschlägen.

    3.8.7.8. Hydraulische oder pneumatische Sicherheitskreise (Für die Auslösungen gilt Nr. 3.8.3, 
                 Ziffern 1 bis 8 und 11 bis 15.) müssen mindestens folgenden Anforderungen genügen:

    1. Der zulässige Betriebsdruck darf nicht überschritten werden können; dazu müssen
      geeignete Druckbegrenzungseinrichtungen vorhanden sein.
    2. Druckabfall während des Treibens darf nicht zu gefährlichen Betriebszuständen führen
      können.
    3. Pneumatische Antriebe sind mit Wartungseinheiten, hydraulische Antriebe mit Filtern
      (max. 25 µm Maschenweite) auszurüsten. Hydraulische Antriebe dürfen ohne
      wirksames Filter nicht betrieben werden können.
    4. Bei hydrostatischen Antrieben, die zum Verzögern (Bremsen) benutzt werden, dürfen
      keine Druckstöße auftreten können, die zu ruckartigen Verzögerungen führen.
    5. Alle druckbeaufschlagten Teile müssen den auftretenden Beanspruchungen, insbesondere
      den Schwellbelastungen, gewachsen sein.
    6. Es wird empfohlen, bei Drücken über 10 bar
      - keine Schneid- oder Klemmringverschraubungen,
      - soweit möglich, Rohrleitungen statt Schlauchleitungen zu verwenden.

    3.8.7.9. Mit dem Einfallen der Sicherheitsbremse muss die Energiezufuhr zur Antriebsmaschine
                 selbsttätig unterbrochen werden, z. B. bei Elektroantrieben: stromlos machen.

                 An Förderhäspeln mit Fallgewichtsbremse (Nr. 3.9.1.3.2) darf die Unterbrechung der Energie-
                 zufuhr von der sich auflegenden Bremse bewirkt werden.

                 Bei Sicherheitsbremsung muss durch geeignete Vorrichtungen gewährleistet sein, dass der
                 Motor kein treibendes oder bremsendes elektrisches Moment mehr abgibt (Schaltung zum
                 Abbau von eventuellen Restspannungen).

    3.8.7.10. Bei Revisionen mit Auslösung der Sicherheitsbremse darf das Auflegen der Sicherheitsbremse
                   überbrückt werden können, wenn eine besondere Schaltung vorhanden ist und dabei keine 
                   gefährlichen Betriebszustände auftreten können.

    3.8.7.11. Für Meldelampen am Bedienungsstand muss eine Lampenprüfeinrichtung vorhanden sein.

                   Es wird empfohlen, bei umfangreichen Überwachungseinrichtungen eine Störungserfassung
                   vorzusehen.

    3.8.7.12. Sicherheitskreise müssen durch Beschreibungen und Schaltungsunterlagen, bei Verwendung
                   programmierbarer Geräte auch durch die betreffenden Programme, dokumentiert sein.
                   (Gegebenenfalls Kurzbeschreibung mit Funktionsplänen nach DIN EN 61082-1 bis 3 sowie
                     DIN 66001. Das Programm muss schriftlich vorliegen; das gilt auch für Änderungen.)

    3.8.7.13. In die nach § 13 Abs. 1 der VO geforderten Betriebsanweisungen sind für die jeweilige Anlage
                   die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der Sicherheitskreise aufzunehmen. Von den
                   Herstellern angegebene Maßnahmen und Überwachungsfristen sind zu berücksichtigen.

    3.8.8. Fahrbremskreis

    3.8.8.1. Anlagen, die automatisch gesteuert werden, müssen mit einem Fahrbremskreis ausgerüstet sein.

    3.8.8.2. Alle Auslösungen für das Auflegen der Fahrbremse nach elektrischem Verzögern der Antriebs-
                 maschine sind in einem besonderen Stromkreis oder in einer besonderen Funktionsgruppe,
                dem Fahrbremskreis, zusammenzufassen.

                Elektrische Stromkreise als Bestandteile von Fahrbremskreisen sind Fahrbremsstromkreise.

    3.8.8.3. Der Fahrbremskreis muss nach dem Ruhestromprinzip wirken und der elektrische Teil auf
                 Isolationsfehler überwacht werden; andernfalls muss der elektrische Teil den Anforderungen
                 an Sicherheitsstromkreise nach Nr. 3.8.7 genügen.

                 Beim Einsatz von programmierbaren elektronischen Systemen ist insbesondere Nr. 3.8.7.5.3
                 zu beachten.

    3.8.9. Abfahrsperrkreis

    3.8.9.1. Alle Auslösungen für das Verhindern einer neuen Abfahrt nach beendetem Treiben und
                 nach Auflegen der Fahrbremse sind in einem besonderen Stromkreis oder in einer
                 besonderen Funktionsgruppe, dem Abfahrsperrkreis, zusammenzufassen. Dieser Abfahr-
                 sperrkreis muss das Durchschalten eines Abfahrimpulses und das Lüften der Fahrbremse
                 verhindern.

    3.8.9.2. Der Abfahrsperrkreis muss nach dem Ruhestromprinzip wirken und der elektrische Teil
                 auf Isolationsfehler überwacht werden, andernfalls muss er den Anforderungen an Sicher-
                 heitsstromkreise nach Nr. 3.8.7 genügen.

                 Elektrische Stromkreise als Bestandteile von Abfahrsperrkreisen sind Abfahrsperrstromkreise.

                 Beim Einsatz von programmierbaren elektronischen Systemen ist insbesondere Nr. 3.8.7.5.3
                 zu beachten.

    TAS / Dezember 2000 Blatt 3 / 14

    3.8.10. Allgemeine Anforderungen an Busübertragungssysteme für Sicherheits-, Fahrbrems- und
                Abfahrsperrkreise sowie Notsignalanlagen

    3.8.10.1.1. Für den wechselseitigen Austausch zwischen mehreren programmierbaren elektronischen
                      Systemen, können auch leitungsgebundene elektronische Datenübertragungssysteme mit
                      zugehörigen wenig-adrigen Schachtkabeln, z. B. Feldbus, eingesetzt werden.

    3.8.10.1.2. Mit zentralen programmierbaren elektronischen Systemen aufgebaute Schachtüberwachungs-
                      und -signalanlagen bzw. automatische Antriebssteuerungen, die mit viel-adrigen Kabeln
                      wirken, werden dementsprechend nicht als Anlagen mit Busübertragung (Feldbus) bezeichnet,
                      auch wenn die Systeme an der Antriebsmaschine serielle oder parallele Busübertragungs-
                      systeme besitzen, die z. B. ein- oder zweikanalige Systeme signaltechnisch koppeln, für die
                      Visualisierung oder Fernübertragung von Anlagenzuständen oder für den örtlich begrenzten
                      Datenaustausch zwischen dem Fahrtregler, der Maschinensteuerung der Bremseinrichtung
                      o. ä. vorgesehen sind.

    3.8.10.1.3. Sind andere Busübertragungssysteme untrennbar, funktionell oder bautechnisch sowie für
                      den Betrieb der programmierbaren elektronischen Systeme einer Schachtüberwachungs-
                      und -signalanlage oder automatischen Antriebssteuerung erforderlich, so werden diese als
                      deren feste Bestandteile angesehen.

    3.8.10.1.4. Zusammengehörende Schnittstellen bzw. Busübertragungssysteme und die zugehörigen
                      Kabel bzw. Leitungen zwischen programmierbaren elektronischen Systemen oder sonstigen
                      Einrichtungen, Baugruppen oder Geräten sind deutlich und eindeutig zu kennzeichnen, so
                      dass deren Verwendungszwecke und ggf. Vertauschungen erkennbar sind.

    3.8.10.1.5. Die Übertragungskabel und -leitungen der Busübertragungssysteme sind insbesondere
                      außerhalb von Gehäusen so zu verlegen, dass elektromagnetische oder hochfrequente
                      Beeinflussungen keine gefährlichen Betriebszustände bewirken.

    3.8.10.1.6. Die Übertragungskabel und -leitungen sowie die Steckverbinder von funktionsredundanten
                      homogenen Busübertragungssystemen sind so auszuführen und zu verlegen, dass bei einem
                      Fehler (Leitungskurzschluss) oder Fehler in den Steckverbindern bzw. Muffen die Unab-
                      hängigkeit der beiden Systeme nicht aufgehoben wird und ggf. unbemerkt bleibt.

    3.8.10.2. Busübertragungssysteme von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen oder automatischen
                   Antriebssteuerungen, die Meldungen oder Signale für das Auslösen der zugehörigen
                   Sicherheits- und Überwachungskreise (Notsignalanlage, Abfahrsperr-, Fahrbremskreis)
                   übertragen, müssen den Anforderungen an Sicherheitsstromkreise gemäß Nr. 3.8.7 genügen.

    3.8.10.3. Das Ansprechen von Überwachungseinrichtungen bzw. -funktionen der Busübertragungs-
                   systeme darf nicht unbemerkt bleiben und muss mindestens auf einen der Sicherheits- und
                   Überwachungskreise der Förderanlage wirken.

                   Das Wiederanfahren der Anlage nach dem Ansprechen von systeminternen Überwachungs-
                   einrichtungen bzw. -funktionen der Busübertragungssysteme darf erst nach Beseitigung der
                   Störung und nach Quittierung möglich sein.

    3.8.10.4. Die sicherheitlich bedeutsamen Busübertragungssysteme einer Förderanlage dürfen nur als
                   unabhängige und unbeeinflussbare Insel-Systeme betrieben werden und keine signal- und
                   bautechnischen Verbindungen mit Bussystemen besitzen, die außerhalb der Schachtförder-
                   anlage wirken.

                   Dies gilt auch für interne und externe Buseinrichtungen der zentralen und dezentralen
                   sicherheitsrelevanten programmierbaren elektronischen Systeme einer Schachtförderanlage.

    3.8.10.5. Mit Busübertragungssystemen aufgebaute Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie
                   automatische Antriebssteuerungen dürfen nur mit Schnittstellen für die Visualisierung von
                   Anlagenzuständen oder die Übertragung von Betriebs- oder Störmeldungen ausgerüstet sein.

                   Beim Betrieb der Schachtförderanlage dürfen keine Geräte angeschlossen sein, mit denen
                   Ferneingriffe in den Steuerungsablauf, in die Sicherheits- und Überwachungskreise sowie
                   Änderungen der Software möglich sind.

    3.8.10.6. Bei sicherheitlich relevanten Busübertragungssystemen darf ein zufällig auftretender Fehler
                   nicht zu gefährlichen Betriebszuständen führen; z. B. zum Verlust der Abschaltfähigkeit der 
                   Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, zu ungewollten Bewegungen des Seilträgers,
                   zum Abfahren der gesperrten Antriebsmaschine.

    3.8.10.7. Einfachfehler in Busübertragungssystemen, die auch auf die Ansteuerung der Fahrbremse
                   oder der Sicherheitsbremse wirken, dürfen während des Treibens nicht zum ungewollten 
                  Aufbau einer Bremskraft führen, die eine unzulässige Bremsverzögerung bewirkt (s. Nr. 3.9.5.4).

    3.8.10.8. Störungen in der Busübertragung der Fahrbremsensteuerung dürfen die Auslösung der
                   Sicherheitsbremse nicht unwirksam machen (s. Nr. 3.9.5.4 und Nr. 3.4.12.7).

    3.8.10.9. An Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s müssen Busübertragungen so ausgelegt
                   sein, dass die Anforderungen gemäß Nr. 3.9.5.7 erfüllt werden; d. h. die Ansprechzeit
                   zwischen Ansprechen der Sicherheitseinrichtung bis zum Anlegen der Bremsbacken muss
                   unter 0,2 s liegen.

    TAS/ Dezember 2000 Blatt 3 / 15

    3.8.10.10. Der Verlust der Reaktionsfähigkeit (Hängenbleiben oder Stillstand) von sicherheitlich
                     relevanten Busübertragungssystemen darf nicht unbemerkt bleiben und nicht erst durch
                     Redundanzüberwachungen erkannt werden.

                     Beim Verlust der Reaktionsfähigkeit müssen die bestimmungsgemäßen Sicherheits-
                     funktionen des Sicherheits- und Überwachungskreises ausgelöst werden.

    3.8.10.11. Sicherheitlich relevante Busübertragungssysteme müssen mindestens eine Hammingdistanz
                      (Hd) von 4 und klar definierte Prozeduren, Datenrahmen und Dateninhalte besitzen.

    3.8.10.12. Werden sicherheitlich relevante Busübertragungssysteme mit unterschiedlichen
                      Bearbeitungs-Prioritäten ausgeführt, so müssen diese klar definiert sein.

                      Bei systeminternen und -externen Busübertragungssystemen von Schachtüberwachungs-
                      und -signalanlagen oder automatischen Antriebssteuerungen müssen die Meldungen oder
                      Signale für das Auslösen der zugehörigen Sicherheits- und Überwachungskreise
                      (Notsignalanlage, Abfahrsperr- und Fahrbremskreis) zumindest mit jeweils höchster
                      Priorität und möglichst interruptfrei übertragen werden (s. Nr. 3.8.7 oder Nr. 3.8,8
                      bzw. Nr. 3.8.9).

    3.8.10.13. Funktionsredundante bau- und wirkungsgleiche (homogene) Busübertragungssysteme
                     sind mit unterschiedlichen Prozeduren in der Anwendersoftware oder mit zeitlich
                     voneinander abweichenden Zyklen (asynchrone Datenübertragung) auszuführen und 
                     zu betreiben.

    3.8.10.14. In den Anwenderprogrammen der zugehörigen programmierbaren elektronischen Systeme
                     sind die für die Datenübertragung bzw. den Datenaustausch verwendeten Softwareteile,
                     z. B. Datenwörter, Telegramme, deutlich und eindeutig zu kennzeichnen.

    3.8.10.15. Weiterhin sind die jeweils ggf. festgelegten und auch eingestellten (implementierten) 
                     Parameter der Datenübertragung zu dokumentieren, bei denen die Übertragung sicher
                     funktioniert; z. B. Prioritäten, Übertragungsformate, Datenrahmen, Übertragungs-
                     geschwindigkeit.

    3.8.10.16. Bei vernetzten programmierbaren elektronischen Systemen müssen Adressfehler oder
                     das Vorhandensein mehrerer gleichartiger Adressen erkannt werden.

                     Bei Feststellung gleichartiger Adressen müssen die bestimmungsgemäßen Sicherheits-
                     funktionen des Sicherheits- und Überwachungskreises ausgelöst werden.

    3.8.10.17. Die Anwesenheit bzw. die Funktionsfähigkeit der über Adressen angeschlossenen
                     Baugruppen muss zyklisch überwacht werden.

                     Beim Ansprechen dieser Überwachung müssen die bestimmungsgemäßen Sicherheits-
                     funktionen des Sicherheits- und Überwachungskreises ausgelöst werden.

    3.8.10.18. Durch geeignete Maßnahmen in der Anwendersoftware muss eine Busüberlastung, die
                     zu unerwünschten langen Reaktionszeiten führt, vermieden werden.

    3.8.10.19. Die maximal zulässige Reaktionszeit des Busübertragungssystems muss mit Wirkung auf
                     den Fahrbrems- oder Sicherheitskreis überwacht werden, z. B. durch Watch-Dog-
                     Schaltungen oder -funktionen.

                     Beim Ansprechen dieser Überwachung müssen die bestimmungsgemäßen Sicherheits-
                     funktionen des Sicherheits- und Überwachungskreises ausgelöst werden.

    3.8.11. Endschalter

    3.8.11.1. Endschalter müssen vorhanden sein:

    • im Schacht oder Führungsgerüst oberhalb des obersten Anschlags und bei eintrümigen
      Anlagen auch unterhalb des untersten Anschlags (Schachtendschalter) und
    • am Fahrtregler oder am Teufenzeiger von Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s
      (Fahrtregler- oder Teufenzeigerendschalter).

                   Der untere Schachtendschalter darf bei eintrümigen Anlagen entfallen, wenn das Fördermittel
                   am unteren Anschlag betriebsmäßig aufgesetzt wird, z. B. beim Abteufen.

                  An Anlagen mit Dampf- oder Druckluftantrieb darf auf elektrische Schachtendschalter
                  verzichtet werden.

                  Anlagen mit einem elektronischen Fahrtregler oder einem elektronischen Teufenzeiger brauchen
                  nicht mit Fahrtregler- oder Teufenzeigerendschaltern ausgerüstet zu sein, wenn statt dessen ein
                  Schachtschalter zum Synchronisieren des Fahrtreglers oder Teufenzeigers auf die Fördermittel-
                  stellung vorhanden ist.

    3.8.11.2. Endschalter müssen nach dem Übertreiben der Fördermittel und Gegengewichte überbrückt
                   werden können. Die Überbrückung muss selbsttätig aufgehoben werden, sobald das Förder-
                  mittel oder Gegengewicht aus dem Endschalterbereich zurückgefahren ist. Die Überbrückung
                  elektrischer Endschalter muss am Bedienungsstand optisch angezeigt werden.

                 Es wird empfohlen, die Steuerung so einzurichten, dass nach Ansprechen des letzten Schacht-
                 endschalters nur in Gegenrichtung wieder angefahren werden kann.

    3.8.11.3. An Bobinenförderanlagen dürfen anstelle von Teufenzeiger- oder Fahrtreglerendschaltern
                   zusätzliche Schachtendschalter eingebaut sein; diese müssen gegen den vorhandenen (ersten)
                   Schachtendschalter in der Höhe versetzt sein.

    TAS/ Dezember 2005                                                                              Blatt 3 / 15a

    3.8.12. Hängseilüberwachung

    3.8.12.1. Trommel- und Bobinenförderanlagen - außer beim Abteufen - müssen mit einer geeigneten
                   Hängseilüberwachungseinrichtung ausgerüstet sein, die über den gesamten Fahrweg das
                   Hängenbleiben des Fördermittels erkennt.

                   Das gilt auch für Treibscheibenförderanlagen.

    3.8.12.2. Bei handbedienten Antriebsmaschinen muss nach dem Ansprechen der Überwachungs-
                   einrichtung das Notsignal oder die Sicherheitsbremse ausgelöst werden.

                  Für automatische Anlagen gelten die Nrn. 5.4.3 und 5.4.6 Nr. 7.

    3.8.12.3. Nach dem Ansprechen der Überwachung muss eine Wiederanfahrt in Aufwärtsrichtung
                   möglich sein.

    3.8.12.4. Bei Treibscheibenförderanlagen kann zur Überwachung eines hängengebliebenen Fördermittels
                   auch die Führungsholzüberwachung nach Nr. 2.2.2.2 verwendet werden. Dabei darf der
                   Abstand zwischen Unterseilbucht und Führungsholz nicht größer als 1,50 m sein.

    3.9. Bremseinrichtungen

    3.9.1. Allgemeine Anforderungen

    3.9.1.1. Fördermaschinen und Förderhäspel müssen mindestens mit zwei Bremseinrichtungen
                 ausgerüstet sein. Eine Bremse muss als Sicherheitsbremse unmittelbar auf den Seilträger wirken.

                 Die Bremsen müssen Backenbremsen sein, die als Trommelbremsen radial oder als Scheiben-
                 bremsen axial wirken können.

    3.9.1.2. Bremseinrichtungen bestehen aus:

    • Bremskrafterzeugern, insbesondere Gewichte, Federn, durch Luft-, Hydraulik- oder
      Dampfdruck beaufschlagte Kolben,
    • Betätigungs- und Steuereinrichtungen,
    • Bremsbacken mit Belägen,
    • Bremsflächen (Bremskränze oder Bremsscheiben),
    • gegebenenfalls Bremsgestänge.

               Mehrere Bremskrafterzeuger gleicher Bauart in einer Bremseinrichtung können mit einer
               gemeinsamen Betätigungs- und Steuereinrichtung ausgerüstet sein.

              Bremskrafterzeuger mit Betätigungs- und Steuereinrichtungen bilden zusammen den Brems-
              apparat.

    3.9.1.3.1. Die Bauart der Bremsapparate muss nach § 5 Abs. 1 der VO zugelassen sein. Mehrere
                    Bremskrafterzeuger mit Bremslüftgeräten in einer Bremseinrichtung gelten als Bremsapparat.

    3.9.1.3.2. Abweichend von Nr. 3.9.1.3.1 bedürfen die Bremsapparate bei Bremseinrichtungen mit nicht
                    regelbarer Fahrbremse und getrennt angeordneter Sicherheitsbremse keiner Bauartzulassung,
                    wenn die Bremskräfte durch Gewicht oder Federn erzeugt werden.

                    Dies gilt auch für Bremsapparate, bei denen die Fahrbremse durch Hand- oder Fußhebel oder
                    durch Lüftzylinder gelüftet wird. Bremseinrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur an
                    Förderhäspeln mit Fahrgeschwindigkeiten bis 2 m/s eingebaut werden.

    3.9.1.4. An jedem Bremsapparat muss ein Leistungsschild mit den in der Bauartzulassung geforderten
                 Angaben angebracht sein.

    3.9.1.5. Bei Gestängebremsen wirkt der Bremsapparat nach Nr. 3.9.1.2 über das Gestänge auf die
                 Bremsbacken, die die Bremskraft auf Bremsflächen übertragen.

                 Gestängebremsen müssen aus Fahrbremse und Sicherheitsbremse bestehen, die entweder
                 voneinander getrennt oder in einzelnen Bauteilen miteinander vereinigt sein können. Fahr- und
                 Sicherheitsbremse dürfen nur soweit vereinigt sein, dass die Förderanlage bei Störungen an der
                 Steuerung der Fahrbremse oder bei Bruch einer Zugstange noch durch die Sicherheitsbremse
                stillgesetzt werden kann.

    3.9.1.6. Bei gestängelosen Scheibenbremsen übertragen einander gegenüberliegende Bremskraft-
                 erzeuger (Bremskrafterzeugerpaare) die Bremskräfte unmittelbar auf die Bremsflächen.
                 Dabei wird durch getrennte Steuerungen Fahrbremsung oder Sicherheitsbremsung bewirkt.

                 Die Bremskräfte dürfen in beiden Fällen durch dieselben Federn erzeugt werden.

    3.9.1.7. Die Bremskraft der Sicherheitsbremse muss mit der gespeicherten Kraft von Gewichten oder
                 Federn erzeugt werden. Beim Auslösen soll die Massenwirkung durch ein absinkendes Brems-
                 gewicht gering bleiben.

    3.9.1.8. An allen Bremseinrichtungen mit Bremsgewichten muss ausreichend freier Raum unter und
                 neben den Gewichten vorhanden sein.

    3.9.1.9. An Förderhäspeln ohne Drehzahlregelung mit Zweihebelsteuerung muss sich die Fahrbremse
                 selbsttätig schließen, wenn der Fahrbremshebel losgelassen wird.

                 An Förderhäspeln mit Drehzahlregelung und Zweihebelsteuerung muss beim Loslassen eines
                 Hebels das Stillsetzen der Antriebsmaschine selbsttätig erfolgen und nach Stillstand die
                 Fahrbremse sich auflegen.

                An Förderhäspeln mit Einhebelsteuerung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

                Für automatisch betriebene Anlagen gilt Nr. 5.2.7 Satz 1; für hydraulische Antriebe Nr. 3.2.4.1.

    TAS / Dezember 2005                                                                                 Blatt 3 / 15b

    3.9.1.10. Nach dem Auslösen der Sicherheitsbremse muss die Fahrbremse weiterhin funktionsfähig
                   bleiben. Dies gilt nicht bei Energieausfall.

                 Ist die Fahrbremskraft beim Auslösen der Sicherheitsbremse bereits größer als die Sicherheits-
                 bremskraft, so muss die größere Fahrbremskraft erhalten bleiben.

    3.9.1.11. Die Sicherheitsbremse darf nur gelöst werden können, wenn die Fahrbremse aufliegt.

    3.9.2. Anordnung der Bremsen

    3.9.2.1. Gestängebremsen können wie folgt angeordnet sein:

    • zwei Bremsapparate, jeweils für Fahr- und Sicherheitsbremsung, getrennt voneinander
      am Seilträger wirkend, aber mit gemeinsamer Betätigungs- und Steuereinrichtung;
    • Sicherheitsbremse und Fahrbremse am Seilträger wirkend, Gestänge teilweise vereinigt,
      Steuerung über gemeinsamen Bremsapparat;
    • Sicherheitsbremse am Seilträger und getrennt davon Fahrbremse am Seilträger oder
      am Getriebe (Vorgelege).

    3.9.2.2. Fördermaschinen und Förderhäspel mit Gestängebremsen müssen zwei Bremsbackenpaare
                mit je einer Zugstange besitzen; sie müssen auf zwei voneinander getrennte Bremsflächen wirken.

    3.9.2.3. Bei Anlagen mit zwei Trommeln oder zwei Bobinen genügt je Trommel oder Bobine ein
                 Bremsbackenpaar. Mindestens die Sicherheitsbremse muss unmittelbar auf beide Seilträger
                 wirken.

    3.9.2.4. Gestängelose Bremsen müssen aus mindestens zwei Bremskrafterzeugerpaaren bestehen.
                 Die im Einzelfall erforderliche Anzahl ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen
                 Überlast aus der Bremsberechnung.

    3.9.3. Ausführung der Bremseinrichtungen

    3.9.3.1. Teile von Bremseinrichtungen, die Bremskräfte übertragen (außer Gehäuse, Federn und Kolben),
                 müssen aus Normwerkstoffen mindestens der Güte R St 37-2 (DIN EN 10025) bestehen,
                 Bolzen mindestens aus Werkstoffen der Güte C 35 (DIN EN 10083-1 und 2).

                 Vergütete oder legierte Stähle sind zulässig, soweit sie in Bezug auf Kerbschlagzähigkeit und
                 Reinheitsgrad gleichwertig sind.

    3.9.3.2. Falls Zug-, Druck- und Gewichtshaltestangen im Bremsgestänge ein Gewinde haben, muss
                 dies ein Rundgewinde nach DIN 20400 sein.

                 Der Übergang vom vollen Stangenquerschnitt zum Gewinde muss mit einem feingeschlichteten
                 ausreichenden Freischnitt hergestellt werden.

    3.9.3.3. Gewichtsplatten müssen so gehalten und geführt werden, dass Gewinde an den Haltestangen
                 nicht auf Biegung beansprucht werden.

    3.9.3.4. Lager und Gelenke im Bremsgestänge müssen mit Verschleißbuchsen (in besonderen Fällen
                 empfiehlt es sich, Bolzenlager mit Kugelgelenkschalen auszurüsten.) ausgerüstet sein.

                 Die Flächenpressung soll 3000 N/cm2 nicht überschreiten. Für Anlagen mit Fahrgeschwindig-
                 keiten über 4 m/s ist die Flächenpressung rechnerisch nachzuweisen (Nrn. 3.13.4 bis 3.13.8).

    3.9.3.5. Bolzen, Keile, Schraubverbindungen und Hebel müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen
                 gesichert sein, sofern sie nicht selbsthemmend sind. Bei dynamisch beanspruchten Teilen
                 sind Federringe unzulässig.

    3.9.3.6. Schweißungen an Bremszugstangen sind im Einzelfall zulässig, wenn Werkstoffe, Schweiß-
                 verfahren und Prüfverfahren vorher mit dem Oberbergamt abgestimmt worden sind. (Hierfür
                 ist außerdem eine Ausnahmebewilligung von § 35 Abs. 2 der VO zu beantragen.)

                 Für Schweißarbeiten an anderen Teilen von Bremseinrichtungen gilt Nr. 3.1.10.

    3.9.3.7. Nietverbindungen im Bremsgestänge dürfen nicht mit Versenknieten ausgeführt sein.

    3.9.3.8. Wird die Bremskraft durch Federn erzeugt, dürfen nur Druckfedern vorhanden sein. Diese
                 müssen gegen unzulässiges Ausknicken, auch bei Federbruch, gesichert sein. Die Federkraft
                 ist nachzuweisen, z. B. durch eine Federkennlinie.

    3.9.3.9. Bei Scheibenbremsapparaten dürfen Schubkräfte nicht auf Druckkolben übertragen
                 werden können.

    3.9.3.10. Druckrohre und Druckschläuche von Bremsapparaten, die mit Hydraulikflüssigkeit
                   betrieben werden, müssen so angeordnet oder verkleidet sein, dass bei Undichtigkeit
                   keine Flüssigkeit auf die Bremsfläche gelangen kann. An jedem Scheibenbremselement
                   muss das Lecköl abgeführt werden können.

    3.9.3.11. Das Hydrauliksystem muss entlüftet werden können.

    3.9.3.12. Im Steinkohlenbergbau untertage müssen Bremsapparate so ausgelegt sein, dass von
                  der zuständigen Behörde zugelassene Hydraulikflüssigkeiten eingesetzt werden können.

    3.9.3.13. Bremsbeläge sind so auszulegen, dass mindestens zwei kurz aufeinander folgende
                   Sicherheitsbremsungen beim Einhängen, der betriebsüblichen Überlast (vergleiche
                   § 2 Abs. 5 der VO) mit Höchstgeschwindigkeit nicht zu einer Zerstörung der Brems-
                   beläge oder einer anderen unzulässigen Beeinträchtigung der Bremswirkung führen
                   (vergleiche Nr. 3.3.3).

    3.9.3.14. Bremsbeläge und deren Befestigung müssen an Anlagen untertage aus schwer
                   entflammbaren Werkstoffen bestehen.

    3.9.3.15. Bremskränze oder Bremsscheiben sind gegen Seilschmiere zu schützen.

    3.9.3.16. Bremsscheiben sind zum Schutze gegen unzulässige Verformung zu überwachen.
                   Unzulässig sind Verformungen, die zu einem Schleifen an den gelüfteten Bremsbelägen
                   führen. Hierzu wird z. B. eine Strahlungswärme-Überwachung an den Stirnflächen
                   empfohlen.

                   Für Trommelbremsen wird eine Durchmesser-Ausdehnungsüberwachung der
                   Bremskränze, z. B. durch Näherungsschalter, zum Schutz gegen unzulässige
                   Erwärmung empfohlen.

    TAS / Dezember 2000                                                                      Blatt 3 / 15c

    3.9.3.17. Fußlager von Bremsbackenträgern müssen ausgebaut werden können und leicht
                   zugänglich sein. Fußlager und Fußlagerschrauben müssen gegen Korrosion
                   geschützt sein.

    3.9.3.18. Lager und Gelenke von Bremseinrichtungen müssen wartungsfrei sein oder
                   geschmiert werden können.

    3.9.4. Mechanische Festigkeit von Bremseinrichtungen

    3.9.4.1. Die Bremseinrichtung muss einer Belastung durch die in den einzelnen Teilen jeweils
                 auftretende größte statische Kraft mit mindestens 3-facher Sicherheit - bezogen auf
                 die Streckgrenze - standhalten können.

                Wenn sich die Bremskräfte von vereinigten Fahr- und Sicherheitsbremsen addieren können,
                 müssen die Teile, auf die die summierte Bremskraft wirkt, eine - bezogen auf die
                 Streckgrenze - mindestens 2-fache Sicherheit gegenüber der summierten Bremskraft
                 aufweisen; zusätzlich gilt Satz 1 für die Teile, auf die die stärkere Bremse wirkt.

    3.9.4.2. Die Ankerschrauben der Fußlager von Bremsbackenträgern und der Träger von
                 Scheibenbremsapparaten müssen - bezogen auf die Streckgrenze - eine mindestens
                 5-fache Sicherheit gegenüber der größten hier auftretenden Zugkraft besitzen. Bei
                 Addition der Bremskräfte gemäß Nr. 3.9.4.1 ist mindestens eine 3-fache Sicherheit
                 - bezogen auf die Streckgrenze - einzuhalten.

                 Wenn Vorrichtungen vorhanden sind, die Scherkräfte von den Ankerschrauben
                 fernhalten, z. B. Rahmen, Zuglaschen, genügen für die Ankerschrauben auch die in
                 Nr. 3.9.4.1 genannten Sicherheiten.

    3.9.4.3. Die Flächenpressung zwischen Bremsbelag und Bremsfläche soll bei Backenbremsen
                 (Bei Drehstromfördermaschinen ohne elektrische Bremsung ist die Erwärmung der
                  Bremsflächen durch die Wirkung des Fahrtreglers gegebenenfalls besonders zu
                  berücksichtigen.) 80 N/cm2 und bei Scheibenbremsen 150 N/cm2 nicht überschreiten.

    3.9.4.4. Die Anforderungen nach Nrn. 3.9.4.1 bis 3.9.4.3 sind für Bremseinrichtungen von
                 Fördermaschinen rechnerisch nachzuweisen; bei Förderhäspeln ist in der Werks-
                 bescheinigung zu bestätigen, dass die Anforderungen erfüllt sind.

    3.9.5. Steuerung der Bremseinrichtungen

    3.9.5.1. Die Fahrbremse von Fördermaschinen sowie von Förderhäspeln mit Fahrgeschwindig-
                 keiten über 2 m/s muss derart regelbar sein, dass bei bestimmten Bremshebelauslagen
                 stets die gleichen Bremskräfte wirksam werden.

    3.9.5.2. Abweichend von Nr. 3.9.5.1 braucht die Fahrbremse nicht regelbar zu sein

    • an Anlagen mit polumschaltbaren Kurzschlussläufermotoren, bei denen die Fahrbremse
      den Seilträger aus geringer Geschwindigkeit mit kurzem Bremsweg stillsetzt (Stoppbremse).
    • an Anlagen mit hydrostatischem Antrieb, bei denen die Fahrbremse in der Nullstellung
      des Fahrhebels nach Stillstand des Seilträgers aufgelegt wird (Haltebremse),
    • an automatisch betriebenen Anlagen, bei denen die Fahrbremse über Stoppschalter
      im Schacht oder am Fahrtregler oder Sohlenschaltwerk betätigt und als Stoppbremse
      aufgelegt wird.

    3.9.5.3. Bei elektropneumatisch oder elektrohydraulisch gesteuerten Fahrbremsen muss sich bei
                 einem Spannungsausfall selbsttätig ein Fahrbremsdruck einstellen, der dem Bremsdruck
                 der Sicherheitsbremse entspricht; falls dies nicht geschieht, muss die Sicherheitsbremse
                 ausgelöst werden.

    3.9.5.4. Störungen am Bremsdruckgeber oder am Regler der Fahrbremse dürfen die Sicherheits-
                 bremse nicht unwirksam machen können.

                 Einfachfehler in der Ansteuerung der Fahrbremse oder Sicherheitsbremse dürfen während
                 des Treibens nicht zum ungewollten Aufbau einer Bremskraft führen, die unzulässige
                 Bremsverzögerungen bewirkt.

    3.9.5.5. An pneumatisch betätigten Fahrbremsen darf der Bremsdruck den rechnerischen
                 Mindestdruck um höchstens 50 v. H. überschreiten können.

    3.9.5.6. An Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s muss die Sicherheitsbremse so 
                 eingerichtet sein, dass sie schnell eingreift und die Massenwirkung durch ein
                 absinkendes Bremsgewicht gering bleibt.

    3.9.5.7. An Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s muss die Steuerung der Sicherheits-
                 bremse so ausgelegt sein, dass die Ansprechzeit (Zeit vom Auslösen der Bremse bis
                 zum Anlegen der Bremsbacken) unter 0,2 s liegt und die anschließende Schwellzeit
                 (Zeit bis zum Erreichen der vollen Bremskraft der Sicherheitsbremse) zwischen 0,3 s
                  und 0,5 s beträgt.

                  Eine Verlängerung der Schwellzeit bis 1,0 s kann toleriert werden. In diesem Fall ist
                  eine mögliche Verlängerung der Bremswege bei den Festlegungen nach den
                  Nrn. 3.6.2.2 Satz 2 sowie 3.6.13.1 Ziffer 2 und 3.6.13.3 zu berücksichtigen;
                  unbeschadet dessen gilt Nr. 3.9.7.2.1.

                  Die o. g. Ansprechzeiten gelten auch für fernbediente Fördermaschinen nach den
                  Nrn. 3.4.10 oder 3.4.11. Bei jedem Bedienungsstand bzw. bei den Einrichtungen für
                  die eingeschränkte Handsteuerung sind Übertragungszeiten der Signale zum Auslösen
                  der Bremse als Bestandteile der Ansprechzeit anzusehen.

    TAS / Dezember 2005                                                                          Blatt 3 / 15d

    3.9.5.8. Wenn die Sicherheitsbremse nach ihrer Auslösung während des ganzen Bremsvorgangs
                  mit einer Teilbremskraft wirkt, müssen nachStillstand des Seilträgers das Bremsgewicht
                  oder die Federn der Sicherheitsbremse die Bremskraft übernehmen (Wirkung als
                  Haltebremse).

    3.9.5.9. Elektropneumatische und elektrohydraulische Auslöseventile der Sicherheitsbremse
                 müssen doppelt vorhanden, voneinander unabhängig und so geschaltet sein, dass auch 
                bei Ausfall eines Ventils oder einer Ventilansteuerung die Sicherheitsbremsung gewährleistet
                 ist.

                 Der Ausfall bereits eines Ventils muss beim Auflegen oder Lüften der Sicherheitsbremse am
                 Bedienungsstand angezeigt werden (gegebenenfalls genügt eine indirekte Anzeige), das
                 Lüften der Sicherheitsbremse muss dann verhindert sein. Die Ventilspulen und ihre
                 Schaltungen müssen den Anforderungen an Sicherheitsstromkreise entsprechen.

    3.9.5.10. Bei der Sicherheitsbremsung darf die Bremskraft umstellbar und/oder regelbar sein,
                   um die zulässigen Verzögerungen einzuhalten.

    3.9.5.11. Sind mehrere Bremsapparate vorhanden, muss die Bremskraft in allen Bremsapparaten
                    möglichst gleichmäßig aufgebaut werden (Ausgleich von Unsymmetrien).

    3.9.5.12. Bei Bremsapparaten für Hydraulikbremsen ohne Druckspeicher muss beim Auslösen
                   der Sicherheitsbremse die Energiezufuhr zum Lüften der Bremse, d. h. zum Pumpenmotor,
                   selbsttätig abgeschaltet werden.

    3.9.6. Besondere Vorrichtungen

    3.9.6.1. Die äußerste betriebssichere Stellung der Bremsbacken, die mit Rücksicht auf den
                 Verschleiß des Bremsbelages und die Bauart der Bremseinrichtung zulässig ist, muss 
                 angezeigt werden. Es wird empfohlen, den Bremsbackenverschleiß selbsttätig zu überwachen.

                Bei ferngesteuerten Fördermaschinen/-häspeln muss zusätzlich eine optische und akustische
                Meldung am Bedienungsstand erfolgen. Bei automatisch betriebenen Anlagen muss die
                nächste Abfahrt gesperrt werden (Nr. 5.4.7 Ziffer 7).

    3.9.6.2. Bei Scheibenbremsen müssen Verschleiß des Bremsbelages und Lüftweg an jedem Brems-
                 krafterzeuger überwacht werden. An handgesteuerten Anlagen muss das Ansprechen der
                 Verschleißüberwachung am Bedienungsstand gemeldet werden, für automatisch betriebene
                 Anlagen gilt Nr. 5.4.7 Ziffer 7. Beim Ansprechen der Lüftwegüberwachung muss die
                 Sicherheitsbremse ausgelöst werden (Nr. 3.8.3 Ziffer 2).

    3.9.6.3. Bremsapparate, in denen die Bremskraft durch Druckluft, Hydraulikflüssigkeit oder Dampf
                 erzeugt wird, müssen mit einem Druckmesser ausgerüstet sein, der den Druck im Brems-
                 zylinder anzeigt.

    3.9.6.4. Dampfbetriebene Bremseinrichtungen müssen mit einer Entwässerungseinrichtung versehen
                 sein.

                 Druckluftbetriebene Bremseinrichtungen müssen mit einer Wartungseinheit (Wasserabscheider,
                 Staubabscheider, gegebenenfalls Öler) ausgerüstet sein. Für die Steuerluft sind Feinstaubfilter
                 vorzusehen, möglichst mit Verschmutzungsanzeige.

                Mit Hydraulikflüssigkeit betriebene Bremseinrichtungen müssen Entlüftungsvorrichtungen
                haben und mit Filtern ausgerüstet sein, möglichst mit Verschmutzungsanzeige. Es wird 
                empfohlen, die Maschenweite der Filter unter 25 µm zu wählen.

    3.9.6.5. An Bremseinrichtungen von Fördermaschinen müssen zu Messzwecken Anschlüsse für
                 Eichmanometer und Druckgeber vorhanden sein.

                 An Bremseinrichtungen mit Federn als Bremskrafterzeuger muss die Federkraft nachweisbar
                 sein.

    3.9.6.6. An Bremsapparaten müssen zur Überwachung des Schließzustandes der Fahrbremse
                 geeignete Vorrichtungen angebracht werden können, z. B. bei Fernsteuerung oder
                 automatischer Steuerung.

    3.9.6.7. Fördermaschinen/-häspel müssen mit einer Fahrbremsüberwachung ausgerüstet sein, die
                 die Sicherheitsbremse auslöst, wenn die Fahrbremse nicht ordnungsgemäß gelüftet oder
                 aufgelegt wird.

    3.9.7. Bremswirkungen

    3.9.7.1. Fahrbremse und Sicherheitsbremse müssen jede für sich die statische Belastung durch die
                 betriebsübliche Überlast bei der Seilfahrt und der Güterförderung im Stillstand mit mindestens
                 3-facher Sicherheit halten. Die betriebsübliche Überlast ergibt sich aus der Bremsberechnung.
                 Bei Schwertransporten, die die betriebsübliche Überlast überschreiten, ist gegebenenfalls
                 eine besondere Nachrechnung erforderlich, vergleiche § 20 der VO.

    3.9.7.2.1. An Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s muss beim Einhängen der betriebs-
                    üblichen Überlast eine Verzögerung durch die Fahrbremse von mindestens 2 m/s 2
                    gewährleistet sein.

                   Durch die Sicherheitsbremse muss unter den gleichen Verhältnissen eine Verzögerung von
                   mindestens 1,2 m/s 2 und höchstens 2,5 m/s 2 erreicht werden.

                   Bei Treibscheibenanlagen soll die durch die Sicherheitsbremse bewirkte Verzögerung beim
                   Einhängen wenigstens 10 v. H. unter der Verzögerung liegen, bei der rechnerisch Seilrutsch
                   eintritt.

                   Bei Anlagen mit Bobinen oder Trommeln mit mehr als 2 Seillagen darf die Verzögerung
                   abweichend von Satz 2 höchstens 4 m/s 2 betragen.

    3.9.7.2.2. Für Treibscheibenanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s ist eine Berechnung der 
                    Seilrutschgrenze erforderlich. Die Seilrutschgrenze ist für folgende Belastungsfälle nach-
                    zuweisen:

    • betriebsübliche Überlast beim Einhängen,
    • leere Fördermittel (bei Gegengewichtsanlagen für Aufwärts- und Abwärtsfahrt),
    • betriebsübliche Überlast bei Aufwärtsfahrt.
    TAS / Dezember 2005                                                                             Blatt 3 / 15e

    3.9.7.3. Für Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s ist eine Berechnung der Seilrutschgrenze
                 nicht erforderlich, wenn das Verhältnis der größten statischen Seillast zur kleinsten statischen
                 Seillast (Verhältnis der Trumgewichte) den Wert von 0,8 × eµ × α nicht überschreitet.

                 Für das größte Trumgewicht ist die größte betriebsübliche Überlast zugrunde zu legen
                 (Nr. 3.11.4.1).

    3.9.7.4. Nr. 3.9.7.2.2 gilt auch für die Verzögerung durch den Fahrtregler sowie für die Verzögerung
                 durch die Fahrbremse von automatisch betriebenen Anlagen.

    3.9.7.5. Während einer Sicherheitsbremsung dürfen sich die Bremskräfte der Fahr- und der Sicher-
                 heitsbremse nicht selbsttätig addieren können.

    3.9.7.6. Bei Bremsen, deren Bremskraft sich mit dem Verschleiß des Bremsbelages verringert,
                 z. B. Federkraftbremsen, muss die Verringerung der Bremskraft beim Berechnen der
                 Verzögerung der Sicherheitsbremse berücksichtigt werden.

    3.9.7.7. An Anlagen mit Verstecktrommeln oder -bobinen muss die auf beide Seilträger wirkende
                 Bremse jede Trommel oder Bobine mit mindestens 1,5-facher Sicherheit halten, wenn das
                 leere Fördermittel oder das Gegengewicht in der tiefsten Stellung steht. Dies gilt auch für
                 besondere Bremsen, die nur zum Verstecken dienen.

    3.9.7.8. An Abteufanlagen sowie an eintrümigen anderen Anlagen darf die Verzögerung durch die
                 Sicherheitsbremse bei aufwärtsgehendem leeren Fördermittel höchstens 6 m/s 2 betragen.

    3.9.7.9. An Anlagen mit automatisch gesteuerter oder fernbedienter Antriebsmaschine darf die
                 Bremskraft der Sicherheitsbremse und der Fahrbremse während des Treibens nur so groß
                 werden können, dass bei Treibscheibenanlagen kein Seilrutsch und bei Trommel- und
                 Bobinenanlagen keine unzulässige Bremsverzögerung auftritt (vergleiche Nr. 3.9.7.4).

                 Einfachfehler in der Fernsteuerung der Fahrbremse oder Sicherheitsbremse dürfen während
                 des Treibens nicht zum ungewollten Aufbau einer Bremskraft führen, die unzulässige Brems-
                 verzögerungen bewirkt (siehe Nr. 3.4.12.7 und Nr. 3.8.10.7).

    3.9.7.10. Sofern an Antriebsmaschinen mit Vorgelege eine Massenbremse vorhanden ist, muss diese
                   so eingestellt sein, dass sie parallel mit der Fahr- und Sicherheitsbremse eingreift. Sie darf
                   keine nennenswerte Bremswirkung am Seilträger ausüben. In der Bremsberechnung sind 
                   die zum Abbremsen der Masse des Motorläufers und gegebenenfalls des Getriebes
                   erforderliche und die an der Massenbremse eingestellte Bremskraft anzugeben (auf Seilmitte
                   bezogen).

    3.9.7.11. Die Bremswirkungen sind rechnerisch nachzuweisen. Der für die Wirkung der Fahrbremse,
                   für das Lüften der Sicherheitsbremse und für das Spannen von Bremsfedern erforderliche
                   Mindestdruck ist nachzuweisen (siehe Nr. 3.10).

    3.9.7.12. Die Bremswirkungen von Fördermaschinen sind vor der Inbetriebnahme der Anlagen zu
                   messen, insbesondere

    • die Bremsverzögerungen durch die Sicherheitsbremse einschließlich der Zeiten nach
      Nr. 3.9.5.7,
    • der Druckverlauf im Fahrbremszylinder von Einlassbremsen oder der Druckverlauf im
      Drucksystem von Auslassbremsen.

                    Die gleichmäßige Beanspruchung der Bremszugstangen ist festzustellen, gegebenenfalls
                    durch Messung des Kraftverlaufs in Zug- und Druckstangen.

                   Bei Abteuffördermaschinen sind die Bremsverzögerungen durch die Sicherheitsbremse in 
                   Abhängigkeit von der Teufe zu messen.

    3.10. Allgemeine Anforderungen zur Bremsberechnung

    3.10.1. Zum Nachweis der Bremswirkungen von Fahr- und Sicherheitsbremse, gegebenenfalls
                Versteckbremse, sind zu berechnen:

    1. bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s:
      - Bremssicherheit von Fahr- und Sicherheitsbremse,
      - Mindestdruckauslösung (siehe Nr. 3.8.3),
      - Verhältnis der Trumgewichte an Treibscheibenanlagen;
       
    2. bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s:
      - Bremssicherheit von Fahr- und Sicherheitsbremse,
      - Mindestdruckauslösung (siehe Nr. 3.8.3),
      - Seilrutschgrenzen an Treibscheibenanlagen,
      - Verzögerung durch Fahr- und Sicherheitsbremse,
      - mechanische Festigkeit des Bremsgestänges.

                Bei Trommelanlagen mit mehr als 2 Seillagen und Bobinenanlagen ist jeweils das ungünstigste
                Lastmoment zugrunde zu legen.

    3.10.2. Bremssicherheit

               Bremssicherheit ist das Verhältnis der Bremskraft zur Gewichtskraft aus der betrieblichen Überlast.

               Die Bremskraft ist, ausgehend vom jeweiligen Bremsgewicht oder der Antriebskraft am Brems-
               krafterzeuger unter Berücksichtigung der Übersetzungsverhältnisse von Gestänge und Getriebe,
               der Reibungszahl und des Wirkungsgrades zu bestimmen.

               Die betriebsübliche Überlast ist unter Berücksichtigung der Gewichte von Fördermitteln und
               Gegengewichten, der Nutzlasten, eines eventuellen Belastungsausgleichs und gegebenenfalls
               unterschiedlicher Seilgewichte und/oder Wickelradien zu bestimmen.

    3.10.3. Mindestdruckauslösung, Lüftwegüberwachung

                Die Mindestdruckauslösung muss die Sicherheitsbremse auslösen, wenn der für die Fahrbremse
                erforderliche Mindestdruck oder der zum Lüften von Bremsgewichten oder zum Spannen von
                Bremsfedern erforderliche Lüftdruck unterschritten wird; sie ist auf den höchsten erforderlichen
                Wert einzustellen.

    TAS / Dezember 2005                                                                                      Blatt 3 / 16

                Die Lüftwegüberwachung muss die Sicherheitsbremse auslösen, wenn der erforderliche
                Lüftweg der Bremsen nicht erreicht wird. Die Überwachung ist wenigstens auf den kleinsten
                erforderlichen Lüftweg einzustellen.

    3.10.4. Trumgewichte

                 Bei Treibscheibenanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s ist das Verhältnis der Seillasten
                 in beiden Trumen (Trumgewichte) zu bestimmen.

    3.10.5. Seilrutschgrenze

               Bei Treibscheibenanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s ist die rechnerische Seilrutsch-
               grenze unter Berücksichtigung der bewegten Massen und der Reibungszahl zwischen Treib-
               scheibenfutter und Seil sowie des Umschlingungswinkels für folgende Belastungsfälle zu 
               bestimmen:

    • betriebsübliche Überlast beim Einhängen,
    • betriebsübliche Überlast bei Aufwärtsfahrt,
    • leere Fördermittel 1) .

              An Treibscheibenanlagen darf die Seilrutschgrenze bei Sicherheitsbremsung nicht überschritten
              werden; daher ist die Bremskraft während des Verzögerns gegebenenfalls zu verringern
              (Teilbremskraft).

              Bei Drucklufteinlassbremsen wird hierzu ein verringerter Fahrbremsdruck (Teilbremsdruck)
              eingestellt, bei Federkraftauslassbremsen wird ein bestimmter Restdruck gehalten
              (die Bremskraft ergibt sich dann als Differenz zwischen Federkraft und Lüftkraft).

    3.10.6. Verzögerungen

                Die rechnerische Verzögerung durch die Fahrbremse ist für die betriebsübliche Überlast
                abwärts (Einhängen) zu ermitteln, auch bei Förderanlagen, die nur zur Aufwärtsförderung
                bestimmt sind.

                Die rechnerische Verzögerung durch die Sicherheitsbremse ist für folgende Belastungsfälle
                zu ermitteln:

    • betriebsübliche Überlast beim Einhängen,
    • betriebsübliche Überlast bei Aufwärtsfahrt,
    • leere Fördermittel 1) (nur bei Treibscheibenanlagen),

               jeweils auch bei Förderanlagen, die nur zur Aufwärtsförderung bestimmt sind.

    1) Bei Gegengewichtsanlagen für Aufwärts- und Abwärtsfahrt.

    3.10.7. Bremsgestänge

                Die mechanische Festigkeit des Bremsgestänges ist ohne Berücksichtigung von
                Wirkungsgraden für die größte Abtriebskraft des jeweiligen Bremskrafterzeugers
                zu berechnen.

    3.10.8. Reibungszahlen

               Als Reibungszahlen sind bei der Berechnung einzusetzen:

                µ 1 = 0,25 zwischen Treibscheibenfutter und Seil.

                Wenn in der Zulassung nach § 5 Abs. 1 Ziffer 6 der VO eine geringere Reibungszahl festgelegt
                 ist oder aufgrund der Betriebsverhältnisse mit einer geringeren Reibungszahl gerechnet werden
                 muss, gilt der geringere Wert.

                 Bei Futter aus organischen Werkstoffen muss vor jedem Auflegen neuer Futterklötze erneut
                 nachgewiesen werden, dass die in der Zulassung festgelegte Reibungszahl erreicht wird;

                 µ 2 = 0,40 zwischen Bremsbelag und Bremsflächen.

    3.10.9. Wirkungsgrade

                Als Wirkungsgrade sind bei der Berechnung einzusetzen:

                h 1 = 0,9 - bei Gestängebremsen nach Nr. 3.11.2.3.1, Abb. 7;
                              - bei Gestängebremsen mit Bremsapparat, wenn Sicherheitsbremse als Haltebremse
                                 wirkt;
                              - bei Lüfteinrichtungen von Gestängebremsen;

               h 2 = 0,8 - bei Gestängebremsen mit Bremsapparat
                               a) für die Fahrbremswirkung,
                               b) für die Sicherheitsbremswirkung bei Teilbremskraft oder mit Restdruck,
                               c) für die Bremsen nach Nr. 3.11.2.3.2, Abb. 8;

                h 3 = 0,9 - bei gestängelosen Bremsen mit Scheibenbremsapparaten. (in den Federkennlinien
                                nach Nr. 3.11.2.1.3, Abb. 4, ist der Wirkungsgrad für das Lüften bereits
                                berücksichtigt.)

                 Höhere Wirkungsgrade sind nachzuweisen.

    3.10.10. Schrägförderanlagen

                 Die vorstehenden Anforderungen gelten für Schrägförderanlagen entsprechend. Bei der
                 Bremsberechnung nach Nr. 3.11 sind jedoch alle Lasten durch Berücksichtigung des größten
                 Neigungswinkels der Schrägstrecke zu reduzieren.

    TAS / Dezember 2000                                                                                     Blatt 3 / 17

    3.11. Muster der Bremsberechnung für Anlagen mit Treibscheibe oder mit Trommeln 
             bis zu 2
    Seillagen (Für Anlagen mit Trommel oder Doppeltrommel, bei denen die Seile
             in mehr als 2 Lagen gewickelt werden, kann das Muster der Bremsberechnung für Winden
             nach Nr. 10.7 zum Anhalt genommen werden)

             Gliederung der Nummer 3.11.

    3.11.1. Ermittlung der Überlasten

    3.11.1.1. Zusammenstellung der Massen

                   Abbildung: 1a, 1b, Doppeltrümige Anlage mit Unterseil und verschiedenen Anordnungen
                                                von Treib- und Ablenkscheiben.

    3.11.1.2. Betriebsübliche Überlasten bei verschiedenen Belastungsfällen

    3.11.2. Ermittlung der Bremskräfte

    3.11.2.1. Kräfte am Bremskrafterzeuger, Mindestdruckauslösung, Lüftwegüberwachung

    3.11.2.1.1. Bremskrafterzeugung durch voneinander getrennte Fahr- und Sicherheitsbremse

                      (Abbildung 7) Abbildung 2. Feder-Diagramm einer Schraubendruckfeder.

    3.11.2.1.2. Bremskrafterzeugung mit Bremsapparaten nach den Abbildungen 8 bis 13

    3.11.2.1.3. Bremskrafterzeugung mit Scheibenbremsapparaten nach Abbildung 3 und 4.

                      Abbildung: 3a, Scheibenbremse.

                      Abbildung: 3b, Wirkungsweise eines Bremskrafterzeugerpaares.

                      Abbildung: 4a, 4b, Federkennlinien (einschließlich 1 Federwirkungsgrad)

    3.11.2.2. Übersetzung der Kräfte im Bremsgestänge (Abb. 5)

    3.11.2.2.1. Bremsgestänge am Seilträger

                      Abbildung: 5a, 5b, Seilträger mit Bremsbacken und Bremsgestänge.

                     Abbildung: 6, Bremsgestänge der Fahrbremse mit Getriebe und Motor.

    3.11.2.2.2. Bremsgestänge der Fahrbremse, die zwischen Motor und Getriebe angeordnet ist

    3.11.2.2.3. Übersetzung der Kräfte bei gestängelosen Bremsen (Scheibenbremsen)

    3.11.2.3. Wirksame Bremskräfte am Seillaufdurchmesser (mit h 1 = 0,9 oder h 2 = 0,8
                    nach Nr. 3.10.9)

    3.11.2.3.1. Getrennte Fahr- und Sicherheitsbremse nach Abbildung 7
                       (für Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 2 m/s)

                      Abbildung: 7, Beispiel für Bremslüftung mit Lüftzylinder.

    3.11.2.3.2. Einachsige Fahr- und Sicherheitsbremse nach Abbildung 8 (keine Addition der
                      Bremskräfte von Fahr- und Sicherheitsbremse möglich)

                      Abbildung: 8, Einachsige Fahr- und Sicherheitsbremse.

    3.11.2.3.3. Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse nach Abbildung 9 mit Kraftangriff am
                      Hauptbremshebel (keine Addition der Bremskräfte von Fahr- und Sicherheitsbremse
                      möglich)

                      Abbildung: 9, Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse.

    3.11.2.3.4. Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse nach Abbildung 10 mit Kraftangriff am Hebel 1
                      (Addition der Bremskräfte von Fahr- und Sicherheitsbremse beim Auflegen beider
                       Bremsen möglich)

                       Abbildung: 10, Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse.

    3.11.2.3.5. Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse nach Abbildung 11 mit Kraftangriff an der
                      Verbindungsstange 8 (Addition der Bremskräfte von Fahr- und Sicherheitsbremse durch 
                      besondere Vorrichtung möglich)

                     Abbildung: 11, Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse.

    3.11.2.3.6. Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse nach Abbildung 12 mit Kraftangriff am Haupt-
                       bremshebel (Addition der Bremskräfte von Fahr- und Sicherheitsbremse beim Auflegen
                       beider Bremsen)

                       Abbildung: 12, Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse

    3.11.2.3.7. Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse als Auslassbremse nach Abbildung 13 mit
                       Kraftangriff am Hauptbremshebel (keine Addition der Bremskräfte von Fahr- und
                       Sicherheitsbremse möglich)

                       Abbildung: 13, Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse als Auslassbremse

    3.11.2.3.8. Scheibenbremsen nach Abbildung 3a und 3b:

    3.11.3. Bremssicherheiten als Verhältnis der Bremskräfte zu den betriebsüblichen Überlasten

    3.11.4. Bestimmung der Treibfähigkeit von Treibscheiben

    3.11.4.1. Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s; Verhältnis der Trumgewichte

    3.11.4.2. Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s; Berechnung der Seilrutschgrenzen.

    3.11.4.2.1. Flurförderanlagen mit zwei Seilscheiben

    3.11.4.2.2. Bei Turmförderanlagen mit einer Seilscheibe

    3.11.5. Bremsverzögerungen bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s

    3.11.5.1. Ermittlung der reduzierten Massen von Seilscheiben, Seilträger, Motorläufer und Getriebe

    3.11.5.2. Zusammenstellung der bewegten Massen nach den Nrn. 3.11.1.1 und 3.11.5.1

    3.11.5.3. Bremsverzögerungen aus den Bremskräften, den betriebsüblichen Überlasten und den
                   bewegten Massen

    3.11.5.3.1. Fahrbremse

    3.11.5.3.2. Sicherheitsbremse (Nr. 3.11.: 24 Seiten)

                     Hinweis: Für Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s brauchen nur die Nrn. 3.11.1
                                   bis. 3.11.3 und bei Treibscheibenanlagen zusätzlich die Nr. 3.11.4.1 berücksichtigt
                                   zu werden. Die ausreichende Festigkeit des Bremsgestänges ist in der Werks-
                                   bescheinigung für den Förderhaspel zu bestätigen.

    TAS / Dezember 1982                                                                              Blatt 3 / 18

    3.11.1. Ermittlung der Überlasten

      

    Bild
    Tas - 3 - Abbildung 1

    Bild
    Tas - 3 - Abbildung 2
    TAS / Dezember 1982                                                                      Blatt 3 / 19

    Bild
    Tas - 3 - 11.2

    3.11.2. Ermittlung der Bremskräfte 1)

    3.11.2.1. Kräfte am Bremskrafterzeuger, Mindestdruckauslösung, Lüftwegüberwachung

    3.11.2.1.1. Bremskrafterzeugung durch voneinander getrennte Fahr- und Sicherheitsbremse
                      (Abbildung 7)

                      Diese Bremsen werden mit Hand- oder Fußhebel, pneumatisch oder hydraulisch gelüftet.

                      Am Bremskrafterzeuger ergeben sich folgende Kräfte:

                      Gewichtskraft der Fahrbremse                                                 F oF = kN

                      Gewichtskraft der Sicherheitsbremse                                        F oS = kN

                      Bei Federkraftbremsen (nach Federkennlinie Abbildung 2) 2)

                                                                                                                     F oF min = kN

                                                                                                                     F oS min = kN

                                                                                                                     F oS max = kN

      Feder-Diagramm einer Schraubendruckfeder

      

    Bild
    Tas - 3 - Abbildung 2a
    1)   Kräfte in kN; Flächen in cm2; Drücke in kN/cm2;
          Umrechnungsfaktor: 1 kN/cm2 = 100 bar; eingestellte Drücke in bar.

    2) siehe Nr. 3.9.7.6.

    TAS / Dezember 1987 Blatt 3 / 20

     

    Bild
    Tas - 3 - 20a

    Bild
    Tas - 3 - 20b
    1) Bei Förderhäspeln genügt F oF minTAS / Dezember 1982                                                                        Blatt 3 / 21

    Bild
    Tas - 3 - 21a

    3.11.2.1.3. Bremskrafterzeugung mit Scheibenbremsapparaten nach Abbildung 3 und 4

     

    Bild
    Tas - 3 - 21b
    1) vergleiche Nr. 3.9.7.6.

    2) Bei Förderhäspeln genügt F oF min

    TAS / Dezember 1982                                                                    Blatt 3 / 22

      

    Bild
    Tas - 3 - 22a

    Bild
    Tas - 3 - 22b
    TAS / Dezember 1982                                                                  Blatt 3 / 23

    Bild
    Tas - 3 - 23a

    Bild
    Tas - 3 - 23b
    TAS / Dezember 1982                                                                           Blatt 3 / 24

    Bild
    Tas - 3 - 24a

    Bild
    Tas - 3 - 24b
    TAS / Dezember 1982                                                                     Blatt 3 / 25

    Bild
    Tas - 3 - 25a

    Bild
    Tas - 3 - 25b
    TAS / Dezember 1982                                                                      Blatt 3 / 26

    Bild
    Tas - 3 - 26a

    Bild
    Tas - 3 - 26b
    TAS / Dezember 1982                                                                         Blatt 3 / 27

    Bild
    Tas - 3 - 27a

    3.11.3. Bremssicherheiten als Verhältnis der Bremskräfte zu den betriebsüblichen Überlasten

                Als Überlast Ü ist der entsprechende Wert aus Nr. 3.11.1.2 einzusetzen; für die 
                Erdbeschleunigung g kann der abgerundete Wert 10 m/s2 eingesetzt werden.

    1) Mit den Formeln für den Restdruck kann der aus der Federkennlinie entnommene Wert
        pR nachgeprüft werden.

      

    Bild
    Tas - 3 - 27b

         Für Anlagen mit Gegengewicht ist zusätzlich das Verhältnis der Trumgewichte bei 
         leerem Fördermittel nachzuweisen.

    3.11.4.2. Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s; Berechnung der Seilrutschgrenzen

                  Massen nach Nr. 3.11.1.1 und Überlasten nach Nr. 3.11.1.2 einsetzen;
                  Wert von eµ1a aus nachstehender Tabelle entnehmen;

                  GSch nach Nr. 3.11.5.1 einsetzen, bei Mehrseilförderanlagen G Sch × z4, wobei z4 die
                  der Anzahl der Seile entsprechende Zahl der Seilscheiben ist.

    TAS / Dezember 1982                                                                                     Blatt 3 / 28

     

    Bild
    Tas - 3 - 28a

     

    Bild
    Tas - 3 - 28b
    TAS / Dezember 1982                                                                     Blatt 3 / 29

      

    Bild
    Tas - 3 - 29a

      

    Bild
    Tas - 3 - 29b
    TAS Dezember / 1982                                                               Blatt 3 / 29a

      

    Bild
    Tas - 3 - 29c

          Bei Treibscheibenanlagen dürfen die oben ermittelten Verzögerungswerte der
          Sicherheitsbremse – außer im Fall c – die Verzögerungsgrenzwerte a1 bis a6 nach
          Nr. 3.11.4.2, bei denen Seilrutsch auftreten kann, nicht erreichen.

          Bei Belastungsausgleich ist eine zusätzliche Berechnung der Bremsverzögerung mit dem
          Belastungsausgleich erforderlich.

          An Abteufanlagen und an eintrümigen anderen Anlagen darf die Verzögerung durch die
          Sicherheitsbremse bei Aufwärtsfahrt mit leerem Fördermittel 6 m/s2 nicht überschreiten.