- TAS / Dezember 2005 Blatt 3 / 1
3. Fördermaschinen und Förderhäspel
3.1. Allgemeine Anforderungen
3.1.1. Fördermaschinen sind Antriebsmaschinen von Schacht- und Schrägförderanlagen
mit einer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit von mehr als 4 m/s, Förderhäspel
sind Antriebsmaschinen von Schacht- und Schrägförderanlagen mit einer höchsten
zulässigen Fahrgeschwindigkeit bis 4 m/s.3.1.2. Zu Fördermaschinen und Förderhäspeln gehören
-
Antriebsmotoren und Getriebe (Antrieb),
-
Seilträger,
-
Bedienungsstände,
-
Steuer- und Regeleinrichtungen,
-
Bremseinrichtungen
mit zugehörigen Fundamenten und Verlagerungen. Sie sind nach den anerkannten Regeln
der Technik herzustellen.3.1.3. Fördermaschinen und Förderhäspel müssen den betrieblich auftretenden Beanspruchungen,
die sich beim Anfahren, Treiben, Verzögern und Bremsen ergeben, gewachsen sein. Die
dynamischen Beanspruchungen beim Anfahren, Verzögern und Bremsen müssen dabei
mindestens durch einen Zuschlag von 10 v. H. zu den statischen Belastungen berücksichtigt
werden.Seilträger mit Welle und Lagern sowie zugehörige Verankerungen müssen so bemessen werden,
dass sie - bezogen auf die Streckgrenze - eine mindestens einfache Sicherheit gegenüber der
Seilbruchkraft, in Richtung des Seilzuges wirkend, aufweisen. Bei Treibscheibenanlagen ist in
einem Trum die Seilbruchkraft und im anderen Trum 1/3 der Seilbruchkraft anzunehmen.Abteufmaschinen brauchen nicht auf Seilbruchkraft berechnet zu werden. Stattdessen muss
bei 1,65-facher Betriebskraft eine mindestens 5-fache Sicherheit gegen Bruch vorhanden sein.Für die Bemessung der Fundamente ist DIN 4118 zugrunde zu legen.
Hierbei ist die „Anpassungsrichtlinie Stahlbau“, Abschnitt 4.8, zu beachten. Für Anker-
schrauben findet Nr. 1.2.5 Anwendung.3.1.4.1. Zur Bemessung von Wellen sind unter anderem die Torsions- und die Biegebeanspruchung
beim Anfahren oder - wenn sie größer sind - beim Nennmoment zugrunde zu legen.3.1.4.2. Bei Gleichstromfördermaschinen, deren Antriebsmotor mit der Seilträgerwelle unmittelbar
gekuppelt ist, muss der magnetische Zug an der Seilträgerwelle zusätzlich berücksichtigt werden,
insbesondere bei einseitig gelagerter Motorwelle.3.1.4.3. Wellen, die innerhalb des Kraftflusses von den Antriebsmotoren bis zum Seilträger liegen,
sollen keine, auch nicht konstruktiv bedingte, Kerben oder radialen Anbohrungen haben.
Dies gilt nicht für Nuten zur Aufnahme von Keilen oder Passfedern und für Kupplungs-
Verzahnungen.Übergänge im Bereich von Durchmesseränderungen müssen mit möglichst großen Radien
und einem Mittelrauwert (nach DIN ISO 1302) von höchstens Ra = 6,3 hergestellt sein.3.1.4.4. Die Seilträgerwelle von Fördermaschinen und Förderhäspeln sowie die Motorwelle von
langsam laufenden Gleichstrommotoren müssen auf Risse und Lunker untersucht sein.3.1.5. Bei der Bemessung von Getrieben für Fördermaschinen und Förderhäspel sind, insbesondere
im Hinblick auf Gewaltbruch (Zahnfußfestigkeit) und auf die Dauerfestigkeit der Zahnflanken
(Grübchensicherheit), das Kippmoment oder das 3-fache Nennmoment zugrunde zu legen.3.1.6. Es wird empfohlen, die Umlaufschmierung sicherheitlich wichtiger Lager, z. B. von Seilträger-
wellen, mit Überwachungseinrichtungen zu versehen. 1)3.1.7. Fördermaschinen und Förderhäspel müssen mit einer Not-Aus-Einrichtung ausgerüstet sein;
diese muss ständig betriebsbereit sein.Die zugehörigen Not-Aus-Schalter müssen als solche gekennzeichnet sein.
Not-Aus-Schalter müssen mindestens an jedem Bedienungsstand angeordnet sein. Wenn im
Maschinenraum kein Bedienungsstand eingerichtet ist, muss in der Nähe der Antriebsmaschine
ein Not-Aus-Schalter vorhanden sein. Nach Betätigen eines Not-Aus-Schalters muss die
Antriebsmaschine so gesperrt sein, dass sie von einer anderen Stelle aus nicht wieder
eingeschaltet werden kann.Auslöseorgane der Sicherheitsbremse gelten als Not-Aus-Schalter.
3.1.8. Fördermaschinen und Förderhäspel müssen mit Einrichtungen gegen unbefugtes Bedienen
versehen sein, oder die Räume mit den Bedienungsständen müssen gegen unbefugtes Betreten
gesichert werden.3.1.9. In Grubenbauen, die durch Grubengas gefährdet werden können, ist anzustreben, Hilfs- und
Sicherheitsstromkreise in der Zündschutzart Eigensicherheit auszuführen.3.1.10. An Fördermaschinen und Förderhäspeln dürfen Schweißarbeiten nur von geprüften Schweißern
vorgenommen werden (vergleiche § 35 der VO in Verbindung mit DIN EN 287, Teil 1 sowie
DIN 18800, Teil 1 (11.90) und DIN 18800, Teil 7 (05/83)).3.1.11. Förderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 12 m/s müssen zur Vermeidung gefährlicher
1) Für die Überwachung des Schmierölumlaufs wird empfohlen, Vorrichtungen zu verwenden, die
Betriebszustände bei Abwärtsfahrten überladener Fördergestelle oder nicht vorschriftsmäßig
entleerter Gefäße geeignete Einrichtungen zur Überwachung der Einhängelast besitzen. Dies
gilt nicht für Anlagen beim Abteufen.
nicht nur den Ölfluss, sondern auch die Durchflussmenge überwachen. TAS / Dezember 2000 Blatt 3 / 2Das Ansprechen der Einrichtung zur Überwachung der Einhängelast soll unabhängig von
der eingeschalteten Betriebsart und Betriebsweise bei Überschreiten der maximal zulässigen
einhängenden Überlast um höchstens 15 % sowie bei der Beschleunigung der Fördermittel
spätestens bei einer Geschwindigkeit von 6 m/s erfolgen.Beim Ansprechen der Einrichtung zur Überwachung der Einhängelast muss bei Handbedienung
bis zum Stillstand der Fördermaschine am Bedienungsstand eine optische Anzeige und
mindestens das Notsignal ausgelöst werden.Bei automatischem Betrieb muss beim Ansprechen der Einrichtung zur Überwachung der
Einhängelast mindestens der Fahrbremskreis und am Bedienungsstand eine optische Anzeige
ausgelöst werden.Nach dem Ansprechen der Einhängelastüberwachung darf beim Betrieb mit und ohne Förder-
maschinist eine Weiterfahrt mit einhängender Überlast nur mit deutlich reduzierter und selbsttätig
begrenzter Fördergeschwindigkeit möglich sein.Die optische Anzeige am Bedienungsstand der Fördermaschine, siehe Absatz 3, und die
Auslösung der Einhängelastüberwachung müssen bis zur Beseitigung der Auslöseursache
gespeichert bleiben.Beim Ansprechen der Einhängelastüberwachung muss bei Handbedienung die Geschwindigkeit
der Fördermaschine selbsttätig und unabhängig von der Richtung der Weiterfahrt auf maximal
6 m/s begrenzt werden.
Die Funktionsfähigkeit und die Ansprechschwelle der Einhängelastüberwachungseinrichtung
müssen prüfbar sein.Gemäß Nr. 3.10.6 sind die rechnerischen Verzögerungen durch die Sicherheitsbremse zu
ermitteln. Dies gilt auch für Förderanlagen, die mit Einhängelastüberwachungseinrichtungen
ausgerüstet sind.3.2. Antriebe
3.2.1. Der Bemessung von Antriebsmotoren nach Nr. 3.1.3 ist zugrunde zu legen:
1. für Elektromotoren:
DIN EN 60034-1, Klassifikation VDE 0530 Teil 1,
z. B. beim mechanischen Teil: das Anfahrmoment, auch als Belastung im Dauerbetrieb,
z. B. bei der Erwärmung: die Grenzerwärmung nach DIN EN bei einem
Förderspiel einschließlich Pausen,2. für andere Motoren:
das Anfahrmoment mit einem ausreichenden Zuschlag als Nennmoment;
dies gilt auch für Dampfmaschinen.3.2.2. Zwischen Antriebsmotoren und Seilträger dürfen keine Ausrückvorrichtungen oder ausrückbare
Kupplungen vorhanden sein.Dies gilt nicht für Zweitrommel- oder Zweibobinenanlagen mit Versteckvorrichtung sowie für
Schaltgetriebe, die nur bei aufgelegter Fahrbremse geschaltet werden können.3.2.3.1. Bei Antrieben mit Drehstrom-Asynchronmotoren muss die zulässige Fahrgeschwindigkeit bei
Seilfahrt und Güterförderung gleich sein und der Nenndrehzahl entsprechen.Dies gilt nicht, wenn durch polumschaltbare Motoren, durch den Fahrtregler oder durch
besondere Drehzahlregelung die zulässigen Fahrgeschwindigkeiten selbsttätig eingehalten
werden können. Die dabei auftretende Verlustwärme muss in ausreichendem Umfang abgeführt
werden.3.2.3.2. Antriebe mit Schleifringläufermotoren müssen eine Einrichtung haben, die den Motorläufer beim
Überschreiten der synchronen Drehzahl selbsttätig kurzschließt. Der Läuferkurzschluss
(Generatorbremsung) muss optisch angezeigt werden.Dieser selbsttätige Läuferkurzschluss darf nur in der Nullstellung des Fahrhebels aufgehoben
werden können, sofern nicht besondere Bremsschaltungen angewandt werden. Wird der Läufer
außerdem bei untersynchroner Drehzahl in der Endauslage des Fahrhebels kurzgeschlossen, so
muss dieser Läuferkurzschluss durch eine zweite Leuchte angezeigt werden, wenn er nur in der
Nullstellung des Fahrhebels aufgehoben werden kann.3.2.3.3. Antriebe mit Schleifringläufermotoren müssen selbsttätige Überwachungseinrichtungen besitzen
für-
den Flüssigkeitsstand und die Temperatur im Flüssigkeitsanlasser,
-
das Ausschalten der Anlasswiderstände bei Läuferstufenfortschaltung,
-
das Aufheben des Läuferkurzschlusses vor dem Anfahren,
-
die zulässige Temperatur von Anlasswiderständen in Grubenbauen, die durch Grubengas
gefährdet werden können.
3.2.4.1. Hydraulische Antriebe müssen mit einem Fahrhebel ausgerüstet sein. Dieser muss selbsttätig in
die Nullstellung zurückgeführt werden, sobald er losgelassen wird.3.2.4.2. Die Antriebe der hydraulischen Pumpen müssen mit dem Fahrhebel so verriegelt sein, dass sie
nur in der Nullstellung des Fahrhebels anlaufen können.3.2.4.3. Hydraulische Antriebe müssen mit Einrichtungen zur selbsttätigen Druck- und Temperatur-
überwachung ausgerüstet sein.3.2.4.4. Als hydraulische Antriebe dürfen nur hydrostatische Antriebe eingesetzt werden, die geeignete
Einrichtungen zum Verzögern besitzen.Es wird empfohlen, diese Antriebe mit geschlossenem Kreislauf auszulegen.
TAS / Dezember 2005 Blatt 3 / 33.2.4.5. Hydraulische Antriebe im Steinkohlenbergbau untertage sind unter Berücksichtigung der berg-
behördlichen Bestimmungen für Hydraulikflüssigkeiten auszulegen.3.2.5.1. Dampf- und Druckluftantriebe müssen mit einem Fahrventil (Fahrschieber) ausgerüstet sein.
Dieses muss bei Antrieben ohne Fahrtregler selbstschließend sein.3.2.5.2. Dampfmaschinen sind mit besonderen Füllungsregelungen für das Verzögern, das Auflegen der
Sicherheitsbremse, das Einhängen von Lasten und das Anfahren von Endschaltern auszurüsten.3.2.5.3. Es wird empfohlen, Druckluftantriebe zusätzlich mit einer Auspuffbremse auszurüsten.
3.2.6. Als Verbrennungsmotoren dürfen untertage keine Benzinmotoren eingesetzt werden.
Dieselmotoren müssen den einschlägigen bergbehördlichen Bestimmungen entsprechen. Sie
dürfen an Fördermaschinen und Förderhäspeln nur in Verbindung mit hydrostatischen Antrieben
eingesetzt werden.3.2.7. Fördermaschinen müssen an Leonardsätzen und an Fördermotoren von Getriebemaschinen
Einrichtungen zur Drehzahlüberwachung besitzen.3.3. Seilträger
3.3.1. Der Durchmesser des Seilträgers (Seillaufdurchmesser Mitte Seil/Mitte Teil) muss betragen:
-
bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s: wenigstens das 80-fache des
Seilnenndurchmessers, -
bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s: wenigstens das 40-fache des
Seilnenndurchmessers, mindestens 0,6 m, -
bei Anlagen mit verschlossenen Förderseilen: wenigstens das 120-fache des Seilnenn-
durchmessers, -
bei Anlagen mit Flachseilen: wenigstens das 60-fache der Seilnenndicke.
3.3.2. Verstärkungen zwischen den Wandungen des Seilträgers - Schottenbleche - sollen weder mit
der Nabe noch mit dem Seillaufmantel oder dessen ringförmigen Verstärkungen verbunden
werden.3.3.3. Bremsflächen auf dem Seilträger und Bremsbeläge müssen so ausgelegt und bearbeitet sein,
dass mindestens zwei kurz aufeinander folgende Sicherheitsbremsungen beim Einhängen der
betriebsüblichen Überlast (vergleiche § 2 Abs. 5 der VO) mit Höchstgeschwindigkeit nicht zu
einer Zerstörung der Bremsbeläge oder einer anderen unzulässigen Beeinträchtigung der
Bremswirkung führen.3.3.4.1. Treibscheiben müssen mit einem vom Oberbergamt zugelassenen Futter für den Seillauf
ausgerüstet sein, das die erforderliche Treibfähigkeit, auch unter Berücksichtigung der
Seilschmierung, gewährleistet.Dazu müssen Treibscheibenfutter sowie Tränkungsmittel und Schmierstoffe der Förderseile
aufeinander abgestimmt sein.Gegebenenfalls ist ein Nachweis durch Gutachten eines vom Oberbergamt anerkannten
Sachverständigen zu erbringen.3.3.4.2. Sofern Treibscheibenfutter nicht in sich verkeilt oder nicht durch Formschluss gehalten
werden, muss ihre Befestigung so ausgeführt sein, dass sie nachgespannt werden kann.Es wird empfohlen, Befestigungen in Kunststoff auszuführen; übertage kann dafür auch
Aluminium eingesetzt werden.3.3.4.3. Im Steinkohlenbergbau untertage und in Grubenbauen anderer Bergbauzweige, die brand-
oder explosionsgefährdet sind, darf für Treibscheibenfutter und dessen Befestigung nur
schwerentflammbarer Werkstoff verwendet werden. Der Nachweis muss durch Gutachten
eines vom Oberbergamt anerkannten Sachverständigen erbracht werden.3.3.4.4. Der Radius der Seillaufrille muss dem Seildurchmesser angepasst sein. Die Rillentiefe soll
beim Einbau des Futters mindestens 0,5 × Seilnenndurchmesser betragen. Bei Anlagen mit
übereinander liegenden Seilscheiben (d. h. ohne Seilablenkung) kann die Rillentiefe bis auf
0,4 × Seilnenndurchmesser verringert sein.3.3.5. Futterbefestigungen von Treibscheiben müssen die im Seillauf auftretenden Kräfte (Fliehkräfte
an der Scheibe, Adhäsionskräfte zwischen Seil und Futter am Ablaufpunkt, horizontale
Querkräfte - Axialkräfte -) aufnehmen können, insbesondere auch bei elastischem Treib-
scheibenfutter.3.3.6. An Fördermaschinen müssen zum Bearbeiten der Seillaufrillen ortsfeste, Vorrichtungen zur
Aufnahme eines Werkzeugschlittens (Support) vorhanden sein.3.3.7. Falls zur Begrenzung des Seillaufs Bordscheiben erforderlich sind, muss deren Höhe mindestens
das 1,5-fache des Seilnenndurchmessers betragen.3.3.8. Seilträger von Trommelfördermaschinen und -häspeln müssen mit Bordscheiben versehen sein
und das Förderseil in einer Lage aufnehmen können. Der Trommelgrund muss mit Seilrillen
versehen sein; dies gilt nicht für Seilträger von Abteufanlagen, bei denen Seile mit unter-
schiedlichen Durchmessern aufgelegt werden sollen.Bei der Bemessung der Trommeln ist die Schnürspannung zu berücksichtigen.
Abweichend von Satz 1 darf das Seil in mehr als einer Lage aufgewickelt werden, wenn nach-
TAS / Dezember 2005 Blatt 3 / 4
gewiesen wird, dass die Trommeln dazu entsprechend eingerichtet sind, z. B. dass der
einwandfreie Übergang von einer auf die nächste Seillage und ein gleichmäßiges Aufwickelndes Seiles gewährleistet sind und dass die Bordscheiben die oberste Seillage mindestens um
das 1,5-fache des Seilnenndurchmessers überragen und den auftretenden Belastungen
gewachsen sind.3.3.9. Wenn Zweitrommelanlagen oder Zweibobinenanlagen mit Versteckeinrichtung ausgerüstet sind,
muss zum Verstecken eine Bremse für die Lostrommel vorhanden sein. An Anlagen mit Fahr-
geschwindigkeiten über 4 m/s muss ein Messgerät zum Messen der aufgebrachten Bremskraft
vorhanden sein, sofern nicht der Bremsdruck für die Lostrommel angezeigt wird.3.3.10. Trommeln und Bobinen sind so auszulegen, dass auch bei tiefster Stellung des Fördermittels
noch zwei Seilwindungen auf dem Seilträger verbleiben. Außerdem sind, soweit erforderlich,
zusätzliche Seillängen für das Abhauen der Seile zu berücksichtigen.3.3.11. Förderseile von Trommel- und Bobinenmaschinen müssen am Seilträger mit mindestens zwei
Seilklemmen befestigt sein. Einführungen der Seile müssen möglichst schlank hergestellt werden.3.3.12. Die Speichen von Bobinen müssen zur Seilschonung mit geeignetem Werkstoff gefüttert sein.
Die oberen Speichenenden sind so auszubilden, dass das Seil einwandfrei einlaufen kann.Der Innenabstand zwischen den gefütterten Speichen darf die Breite des Flachseiles höchstens
um das Maß der Seilnenndicke überschreiten.3.3.13. Der Seilablenkwinkel zwischen Seilträger und Seilscheiben soll nicht mehr als 1 Grad 30'
betragen, sofern keine besonderen Seilführungseinrichtungen vorhanden sind.An Bobinen ist eine seitliche Ablenkung der Seile nicht zulässig.
3.3.14. Falls bei Fördermitteln und Gegengewichten mit Rollenführungen elektrostatische Aufladungen
auftreten können, sind geeignete Maßnahmen zur Ableitung dieser Aufladungen zu treffen.3.4. Bedienungsstände
3.4.1. Fördermaschinen und Förderhäspel, die nicht ausschließlich für automatischen Betrieb bestimmt
sind, müssen mit einem Bedienungsstand zur Handbedienung ausgerüstet sein.Die Handbedienung kann
-
in räumlicher Nähe zur Antriebsmaschine am Vor-Ort-Bedienungsstand
oder -
in räumlicher Nähe zur Antriebsmaschine an mehreren Vor-Ort-Bedienungsständen
oder -
nur am Fernbedienungsstand nach den Nrn. 3.4.10 und 3.4.11
oder -
sowohl am Vor-Ort- als auch am Fernbedienungsstand erfolgen.
Sind Förderanlagen gemäß den Punkten b, c oder d ausgeführt, so sind nicht nur die
Nrn. 3.4.1 bis 3.4.9 sondern auch die Nrn. 3.4.10 und 3.4.11 zu beachten.An ausschließlich für automatischen Betrieb bestimmten Antriebsmaschinen muss mindestens
eine eingeschränkte Handsteuerung nach Nr. 5.1.8.4 vorhanden sein, die auch außerhalb des
Maschinenraumes liegen kann.3.4.2. Bedienungsstände müssen mit mindestens folgenden Einrichtungen versehen sein:
-
Bedienungselemente zum Beschleunigen, Verzögern und Stillsetzen der Antriebs-
maschine (Fahrhebel) und zum Betätigen der Fahrbremse, -
Bedienungselement zum Auslösen und Lüften der Sicherheitsbremse,
-
Geschwindigkeitsmesser bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 1 m/s,
-
Bremsdruckmesser für mit Druckluft, Dampf oder Hydraulikflüssigkeit betätigte
Bremsen; bei Stoppbremsen genügt die Anzeige des Lüft- und Schließzustandes, -
Strommesser oder Drehmomentenanzeige für elektrisch betriebene Antriebs-
maschinen, -
Druckmesser für mit Dampf, Druckluft oder Hydraulikflüssigkeit betriebene
Antriebsmaschinen, -
Vorrichtung zum automatischen Zählen der Züge; wahlweise im Schaltschrank,
-
Signalanlage nach Nr. 4.1.
-
Fernsprecher nach Nr. 4.13.
3.4.3. Für eingeschränkte Handsteuerungen gilt Nr. 5.1.8.4. Außerdem finden die Nrn. 3.4.4,
3.4.9.1 und 3.4.9.2 entsprechende Anwendung.3.4.4. Bedienungsstände müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass der Fördermaschinist
oder Haspelführer bei seiner Tätigkeit nicht durch Störgeräusche, Blendung oder Klima-
einflüsse abgelenkt oder behindert wird.3.4.5. Die Bewegungsrichtungen von Bedienungselementen und Teufenzeigern müssen sinnfällig
auf die Bewegung des Seilträgers abgestimmt sein (siehe DIN 22400 - Führerstände von
Fördermaschinen, Förderhäspeln und Winden im Bergbau).3.4.6. Geschwindigkeitsmesser müssen so beschaffen sein, dass die angezeigte oder aufgezeichnete
TAS / Dezember 2005 Blatt 3 / 5
Geschwindigkeit nicht unter der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit liegt.An dem Geschwindigkeitsmesser müssen die bei Seilfahrt und Güterförderung zulässigen
Geschwindigkeiten deutlich gekennzeichnet sein.Bei Hauptseilfahrtanlagen müssen gemäß Nr. 4.12.2 die Werte des Geschwindigkeitsmessers
gemeinsam mit einer Zeiteinteilung aufgezeichnet werden und auch wieder reproduziert
werden können.3.4.7. An dem Strommesser muss der Nennstrom bzw. an der Drehmomentenanzeige das Nenn-
moment des elektrischen Antriebsmotors, auf dem Druckmesser von Dampf-, Druckluft- und
Hydraulikantrieben müssen der Mindestdruck, mit dem die Maschine noch gefahren werden darf,
und der Nenndruck deutlich gekennzeichnet sein.3.4.8. An dem Bremsdruckmesser muss der Mindestbremsdruck deutlich gekennzeichnet sein.
3.4.9. Beleuchtung von Bedienungsständen
3.4.9.1. Bedienungsstände müssen so beleuchtet werden können, dass die Antriebsmaschine sicher
zu bedienen ist und die Anzeigen gut erkennbar sind.Dies gilt sinngemäß auch für außerhalb von Bedienungsständen angeordnete Teufenzeiger
und andere Anzeigen sowie für Seilzeichen am Seilträger.3.4.9.2. An Bedienungsständen muss eine Notbeleuchtung vorhanden sein.
Bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s muss beim Ausfall der Beleuchtung eine
Notbeleuchtung an dem zugeteilten Bedienungsstand selbsttätig eingeschaltet werden.Dies gilt auch als erfüllt, wenn die Beleuchtung nach Nr. 3.4.9 auf eine andere Stromquelle
umgeschaltet werden kann.3.4.10. Fernbedienung von Antriebsmaschinen
3.4.10.1. Fördermaschinen dürfen außerhalb des Fördermaschinenraumes nur über leitungsgebundene
Einrichtungen fernbedient werden können, z. B. elektrische, elektronische, optoelektronische,
hydraulische oder pneumatische Übertragungseinrichtungen.3.4.10.2. An fernbedienten Förderhäspeln dürfen neben elektrischen, hydraulischen oder pneumatischen
Fernbedienungsmitteln auch mechanische Vorrichtungen eingesetzt werden, wenn der Abstand
zwischen Bedienungsstand und Förderhaspel höchstens 15 m beträgt. Seilzüge müssen
vorgespannt sein, Fahrventile müssen selbsttätig schließen, wenn Seilzüge brechen. Es wird
empfohlen, anstelle von Seilzügen flexible Gestänge, z. B. Flexballzüge, einzubauen.3.4.10.3. Werden Förderanlagen für die Fernbedienung mit mehreren Bedienungsständen ausgerüstet,
so sind diese Stände und die zugehörigen Übertragungseinrichtungen als feste und
zusammengehörige Bestandteile der fernbedienten Schachtförderung zu betrachten.Dementsprechend gelten für die komplette Anlage bis hin zum Fernbedienungsstand die
Anforderungen der VO und der TAS.An fernbedienten Fördermaschinen oder Häspeln dürfen Busübertragungssysteme die
Meldungen oder Signale für das Auslösen der zugehörigen Sicherheits- und Überwachungs-
kreise (Notsignalanlage, Abfahrsperr-, Fahrbremskreis) übertragen. Sie müssen den
Anforderungen von Nr. 3.8.7 an Sicherheitskreise genügen.Werden Einschlagsignale mit einem eigenständigen, leitungsgebundenen von dem Busüber-
tragungssystem unabhängigen z. B. seriellen Datenübertragungssystem erfasst, übertragen
und auch wieder ausgegeben, so müssen die Übertragungsleitungen auf Kurzschluss,
Unterbrechung und Erdschluss überwacht werden.3.4.10.4. Beim Betrieb von einem Fernbedienungsstand aus muss der Ausfall oder die Unterbrechung
von Fernbedienungsmitteln das Stillsetzen der Antriebsmaschine bewirken.Das Ansprechen von Überwachungseinrichtungen bzw. -funktionen der Busübertragungs-
systeme darf nicht unbemerkt bleiben und muss mindestens auf einen der o. g. Sicherheits-
und Überwachungskreise der Förderanlage wirken.Das Wiederanfahren der Anlage vom Fernbedienungsstand aus darf nach dem Ansprechen
von Überwachungseinrichtungen bzw. -funktionen der Busübertragungssysteme erst nach
Beseitigung der Störung und nach Quittierung möglich sein.3.4.10.5. Beim Betrieb von einem Fernbedienungsstand aus gilt für die Umschaltung vom Hand- in
den Automatikbetrieb Nr. 5.2.7.3.4.11. Anlagen mit mehreren Bedienungsständen
3.4.11.1. An Anlagen mit mehreren Bedienungsständen müssen die Bedienungseinrichtungen so
verriegelt sein, dass jeweils nur ein Bedienungsstand betriebsbereit geschaltet werden kann.Das Umschalten von einem auf einen anderen Bedienungsstand darf bei Handsteuerung nur
bei stehender Antriebsmaschine und aufgelegter Fahrbremse möglich sein.Bei automatisch betriebener Antriebsmaschine darf die Umschaltung von einem auf einen
anderen Bedienungsstand auch bei nicht aufgelegter Fahrbremse möglich sein.3.4.11.2 Beim Betrieb eines aktiven Fernbedienungsstandes muss seine Betriebsbereitschaft am
Betriebsort optisch angezeigt werden.Ferner soll die Erfüllung der Einschaltbedingungen (Einschaltbetriebsbereitschaft) eines
TAS / Dezember 2000 Blatt 3 / 6
Bedienungsstandes optisch angezeigt werden.3.4.11.3. In einen betriebsbereiten Bedienungsstand darf von einer anderen Stelle aus nicht eingegriffen
werden können; dies gilt nicht für NOT-AUS-Einrichtungen und für die Befehlsgeber für das
Auslösen der Sicherheitsbremse.Wenn an den Bedienungsständen die Befehlsgeber für das Auslösen des Fahrbremskreises
(Nothaltgeber) und des Abfahrsperrkreises vorhanden sind, müssen diese auch bei nicht
eingeschaltetem Bedienungsstand betriebsbereit sein.3.4.11.4. Eine Umschaltung auf den anderen Bedienungsstand darf nur von dem jeweils betriebsbereiten
Stand aus möglich sein (Abgabeprinzip).3.4.11.5. Ist von dem betriebsbereiten Bedienungsstand im Handbetrieb auf den anderen Stand
umgeschaltet worden, so darf die Umschaltung erst dann wirksam werden, wenn dies an dem
anderen Stand quittiert worden ist (Abgabe- und Quittierungsprinzip). Die Quittung muss
gegen unbefugte Betätigung gesichert sein, z. B. durch einen Schlüsselschalter.3.4.11.6. Beim Einschalten eines Bedienungsstandes darf auch bei gleichzeitiger Betätigung eines
Befehlsgebers oder bei ausgelegtem Steuer oder Fahrbremshebel ein Steuerbefehl nicht
sofort, sondern erst nach der vorherigen Nullstellung wirksam werden (Nullstellungszwang).3.4.11.7. Beim Ausschalten eines Bedienungsstandes dürfen keine Fahrbefehle oder Fahrsignale
(z. B. Um- oder Nachsetzen) in den programmierbaren elektronischen Systemen o. ä.
gespeichert bleiben.Die Speicher für Fahrbefehle oder Fahrsignale müssen auf Hängenbleiben überwacht werden.
3.4.11.8. Bei Anlagen, die mit mehreren Bedienungsständen ausgerüstet sind, gilt für jeden Stand
sinngemäß auch Nr. 3.4.10.3.4.12. Bedienungsstände für die Fernbedienung von Antriebsmaschinen
3.4.12.1. Bedienungsstände für die Fernbedienung von Antriebsmaschinen (Fördermaschinen oder
-häspel) müssen wie die Vor-Ort-Bedienungsstände gemäß den Anforderungen von
Nr. 3.4.2 bis 3.4.11 ausgeführt sein.3.4.12.2. Fernbedienungsstände sollten mindestens alle die optischen und akustischen Meldungen
beinhalten, die auch an Vor-Ort-Bedienungsständen der Fördermaschinen oder -häspel
unmittelbar wahrgenommen werden können.Dies bedeutet, dass nicht nur die am Vor-Ort-Bedienungsstand wahrnehmbaren optischen und
akustischen Meldungen bzw. Anzeigen zum Fernbedienungsstand hin übermittelt und dort auch
angezeigt werden müssen, sondern dass auch die Ausblicke auf den Seilträger, d. h. Treib-
scheibe, Trommel oder Bobine, mit dem Förderseil, den Bremskränzen und Bremsbacken
sowie ggf. auf das Bremsgestänge oder die Scheibenbremselemente übertragen werden.3.4.12.3. Die Wirksamkeit, d. h. die Aktualisierungsfähigkeit der optischen und der akustischen
Informationsübertragung sowie des Bildschirminhaltes der Fernübertragung sollte am Fern-
bedienungsstand erkennbar sein.3.4.12.4. Beim Ausfall der optischen oder akustischen Informationsübertragungseinrichtung gemäß
Nr. 3.4.12.2 darf zwangsläufig kein Betrieb vom Fernbedienungsstand aus möglich sein.3.4.12.5. Es wird empfohlen, auch die Ausblicke auf die vom Vor-Ort-Bedienungsstand aus sichtbaren
und ggf. nicht übertragenen Meldungen der Schalt- und Steuerschränke z. B. der Förder-
motorenergieversorgung, Lüfter o. ä. ebenfalls zum Fernbedienungsstand hin zu übertragen.3.4.12.6. Fernbedienungsstände müssen mindestens alle manuellen Befehlsgeber, Steuerhebel, Schalter,
Taster und Quittierungsschalter beinhalten, die direkt am Vor-Ort-Bedienungsstand oder in
unmittelbarer Nähe der fernbetätigten Fördermaschinen vorhanden und auch für den entfernten
Betrieb von Bedeutung sind.3.4.12.7. Beim Betrieb vom Fernbedienungsstand aus darf der sichere Betrieb der Förderanlage nicht
durch Datenübertragungssysteme beeinträchtigt werden.Dabei darf
-
das Empfangen und Geben von Einschlagsignalen,
-
die Teufenerkennung und -überwachung,
-
das exakte Positionieren, z. B. beim Bündig-Fahren (Bündigmeldung und das zugehörige
zeitlich richtige Auflegen der Fahrbremse) nicht beeinträchtigt werden.
Anmerkung:
Dabei wird insbesondere hingewiesen auf die Nrn. 3.9.6.1 und 3.9.6.2 sowie 3.9.6.6 und 3.9.6.7.Ferner sind gemäß Nr. 3.9.7.12 vor der Inbetriebnahme beim Betätigen der Sicherheitsbremse
am Fernbedienungsstand Messungen der Bremsverzögerungen durch die Sicherheitsbremse
einschließlich der Zeiten nach Nr. 3.9.5.7 erforderlich, die auch die Reaktionszeiten der
gesamten Übertragungseinrichtungen beinhalten.Gemäß Nr. 3.9.5.4 und 3.9.7.9 dürfen beim Betrieb vom Fernbedienungsstand Einfachfehler in
TAS / Dezember 2005 Blatt 3 / 7
der Ansteuerung der Fahrbremse oder der Sicherheitsbremse während des Treibens nicht zum
ungewollten Aufbau einer Bremskraft führen, die bei Treibscheibenanlagen einen Seilrutsch und
bei Trommel- und Bobinenanlagen einen unzulässige Bremsverzögerung bewirken.3.4.12.8. Beim Anfahren der End- oder der Übertreibschalter dürfen deren Überbrückungssignale
vom Fernsteuerstand aus über die Übertragungssysteme betätigt werden, wenn eine gleich-
wertige Sicherheit wie beim Betrieb vom Vor-Ort-Bedienungsstand gewährleistet wird.3.5. Teufenzeiger
3.5.1. Fördermaschinen und Förderhäspel müssen mit Teufenzeigern ausgerüstet sein, die die Fahrwege
der Fördermittel getrennt voneinander abbilden und den jeweiligen Stand der Fördermittel
anzeigen.Teufenzeiger können mit einer zusätzlichen Feinanzeige ausgestattet sein.
Am Teufenzeiger von Fördermaschinen muss der Treibscheibenfutterverschleiß berücksichtigt
werden können.3.5.2. Teufenzeiger müssen vom Seilträger, dessen Nabe oder Welle formschlüssig angetrieben werden.
Antrieb über Schnurlauf oder Reibungskupplung ist nicht zulässig. Bei elektrischen Teufenzeigern
gelten die Sätze 1 und 2 nur für den Antrieb der Gebergeräte; jedoch sind abweichend von Satz 1
auch berührungslose Impulsgeber mit Impulsüberwachung zulässig, wobei diese auch von der
Seilscheibe angetrieben werden können.An Antriebsmaschinen mit Bobinen oder Trommeln mit mehr als zwei Seillagen können
Teufenzeiger oder Gebergeräte auch von den Seilscheiben formschlüssig angetrieben werden;
dabei muss Seilscheibenschlupf spätestens am oberen Ende des Fahrwegs überwacht werden.3.5.3. Bei elektrischen Teufenzeigern darf nach einem Spannungsausfall beim Wiederkehren der
Spannung-
keine falsche Stellung der Fördermittel angezeigt werden können,
oder -
beim Wiederanfahren so lange nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 2 m/s
gefahren werden können, bis der Teufenzeiger nachgestellt worden ist.
3.5.4. Wenn ohne Seilzeichen gefahren werden soll, muss der Teufenzeiger entweder so genau
anzeigen, dass die Fördermittel an den Anschlägen bündig vorgesetzt werden können, oder
es muss eine besondere Bündigkeitsanzeige vorhanden sein.3.5.5. An Fördermaschinen und Förderhäspeln mit Versteckvorrichtung muss die Teufenanzeige für
jedes Fördermittel von der zugehörigen Trommel oder Bobine aus angetrieben werden.Dies gilt bei elektrischen Teufenzeigern für die Gebergeräte.
Abweichend von Satz 2 ist bei elektrischen Teufenzeigern ein gemeinsamer Geber an der
Hauptwelle ausreichend, wenn-
die Bremskraft für die Lostrommel von einem Bremsapparat erzeugt wird und
-
die Anzeigen für Los- und Festtrommel getrennt und elektrisch mit der Versteck-
vorrichtung gekoppelt sind.
3.5.6. Teufenzeiger müssen mit vorhandenen Fahrtreglern, Teufenzeiger-Endschaltern und
gegebenenfalls Sohlenschaltwerken in einem zwangsläufigen Zusammenhang stehen, so
dass beim Verstellen eines dieser Teile die anderen Teile mit verstellt werden.Bauteile von Teufenzeigern dürfen mit Fahrtreglern vereinigt sein.
3.5.7. An Anlagen mit zwei Fördermitteln muss die Teufenanzeige getrennt für jedes Fördermittel
eingestellt werden können. Dies gilt bei elektrischen Teufenzeigern für die Empfängergeräte.Wenn an Teufenzeigern von Treibscheibenanlagen Vorrichtungen zur Korrektur des
Seilrilleneinlaufs vorhanden sind, ist die getrennte Einstellung der Teufenanzeige nicht
erforderlich.Außerdem muss an Treibscheibenanlagen die Teufenanzeige für beide Fördermittel
gemeinsam mit einer Einrichtung nachgestellt werden können, z. B. nach Seilrutsch, Seilwandern.Selbsttätige Teufenzeiger-Nachstellvorrichtungen müssen in ihrem Nachstellbereich begrenzt
sein (höchstens ± 5 m). Für diese Nachstellvorrichtungen gelten die Anforderungen nach
Nr. 3.6.9 entsprechend.3.5.8. Teufenzeigerkupplungen müssen gegen selbsttätiges Verstellen oder Lösen zuverlässig
gesichert sein.Bei Anlagen mit Fahrtregler (Fördermaschinen) oder mit einer vom Teufenzeiger gesteuerten
Einfahrüberwachung muss die Teufenzeigerkupplung so überwacht sein, dass bei ausgerasteter
Kupplung kein Treiben möglich ist.3.5.9. Fördermaschinen und Förderhäspel müssen mit einem akustischen Warngerät, z. B. Glocke,
versehen sein, das selbsttätig ertönt, sobald die Entfernung des Fördermittels oder Gegengewichts
von den Endanschlägen noch etwa dem doppelten Seilträgerumfang entspricht. Für Bobinen gilt
der Umfang bei größtem Wickeldurchmesser.3.6. Geschwindigkeitsregelung und Geschwindigkeitsüberwachung bei Fördermaschinen
3.6.1. Fördermaschinen müssen mit einem Fahrtregler ausgerüstet sein, der nach § 5 Abs. 1 der VO
genehmigt ist. Dieser führt und überwacht das Treiben der Fördermittel durch den Schacht.Abweichend von Satz 1 kann bei Abteuffördermaschinen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 6 m/s
TAS / Dezember 2005 Blatt 3 / 8
statt des Fahrtreglers eine Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung eingesetzt werden; diese
muss mindestens nach Nr. 3.7 ausgelegt sein.3.6.2.1. Der Fahrtregler muss das Überschreiten der jeweils eingestellten Höchstgeschwindigkeit
um mehr als 2 m/s verhindern.3.6.2.2. Der Fahrtregler muss die Fördermaschine bei Seilfahrt und Güterförderung am Ende des
Fahrweges so führen, dass bei den in der Werksbescheinigung oder dem Datenblatt festgelegten
Verzögerungswerten die Endanschläge mit einer Fahrgeschwindigkeit von höchstens 2 m/s
durchfahren werden können. Abweichend hiervon darf die Geschwindigkeit bis zu 4 m/s betragen,
wenn dabei gewährleistet ist, dass nach Ansprechen eines Endschalters gemäß Nr. 3.8.11 die
Fördermittel und Gegengewichte durch Sicherheitsbremsung zum Stillstand gebracht werden,
ohne die Prellträger zu erreichen.Für Fahrtregler von Abteuffördermaschinen gelten abweichend von den Sätzen 1 und 2 die
Nrn. 3.6.15 bis 3.6.17.3.6.3. Der Fahrtregler muss zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf die Energiezufuhr und erforderlichen-
falls auf die Fahrbremse oder die elektrische Bremsung einwirken.3.6.4. An Anlagen mit unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten für Seilfahrt und Güterförderung
muss der Fahrtregler vom Bedienungsstand aus entsprechend umgestellt werden können. Dem
Fördermaschinisten muss die Schaltstellung am Bedienungsstand angezeigt werden.3.6.5. Mechanische Fahrtregler sowie die Istwertgeber von elektrischen, hydraulischen oder
pneumatischen Fahrtreglern müssen von der Seilträgerwelle formschlüssig angetrieben werden.3.6.6. Bauteile von Fahrtreglern und Teufenzeigern dürfen miteinander vereinigt sein.
3.6.7. Fahrtreglerkupplungen müssen entsprechend Nr. 3.5.8 ausgebildet sein und überwacht werden.
3.6.8. Fahrtregler müssen für jedes Fördermittel und Gegengewicht unabhängig voneinander eingestellt
werden können. Dies gilt nicht für Treibscheibenanlagen, wenn Vorrichtungen zur Korrektur des
Seilrilleneinlaufs vorhanden sind.Außerdem muss bei Treibscheibenanlagen der Fahrtregler für beide Fördermittel gemeinsam mit
einer Einrichtung nachgestellt werden können.3.6.9. Anlagen, die automatisch betrieben werden können, müssen mit einer Nachstellvorrichtung
ausgerüstet sein, durch die der Fahrtregler auf die wirkliche Stellung des Fördermittels oder
Gegengewichts selbsttätig nachgestellt wird. Der Nachstellbereich muss auf ± 5 m begrenzt sein.Mechanische Nachstellvorrichtungen müssen so überwacht werden, dass sie
-
nur bei aufgelegter Fahrbremse, stehender Antriebsmaschine und Bündigstellung eines
Fördermittels nachstellen und -
während eines Treibens nicht nachstellen können.
Fahrtregler und/oder Teufenzeiger mit Impulsgebern oder elektronischer Verarbeitung der
Messwerte müssen so überwacht werden, dass bei Zählersprüngen über 5 m die Sicherheits-
bremse ausgelöst wird. Dies gilt auch beim Synchronisieren. Wahlweise kann elektrisch verzögert
werden, wenn dabei mindestens die durch den Fahrtregler bewirkte Verzögerung erreicht wird;
eine Wiederanfahrt darf erst nach Beseitigung der Störung möglich sein.3.6.10. Es wird empfohlen, bei Fahrtreglern für Treibscheibenanlagen den Verschleiß des Treib-
scheibenfutters zu berücksichtigen (Seileinlaufkorrektur).3.6.11. Am Fahrtregler und am Seilträger muss mindestens je ein Drehzahl-Istwertgeber vorhanden sein;
einer davon muss netzspannungsunabhängig sein, z. B. durch permanent erregten Tachodynamo.3.6.12. Störungen in der Istwertbildung und der wegabhängigen Sollwertvorgabe der Geschwindigkeit
dürfen in der Steuerung und Regelung der Fördermaschine sowie in der Überwachung nicht zu
gefährlichen Betriebszuständen führen können.3.6.13.1. Fahrtregler müssen mindestens mit folgenden, von der Steuerung unabhängigen, prüfbaren
Überwachungseinrichtungen ausgerüstet sein:-
für die jeweils eingestellte Höchstgeschwindigkeit während der Gleichlaufperiode,
-
für die Verzögerung am Ende des Fahrweges (kontinuierliche oder schachtabhängige
punktweise Überwachung;
beim Ansprechen dieser Verzögerungsüberwachungen müssen Fördermittel und Gegen-
gewichte rechtzeitig zum Stillstand kommen, ohne in die Übertreibsicherungen einzufahren), -
für den Übertragungsweg vom Seilträger zum Fahrtregler.
3.6.13.2. Bei der kontinuierlichen Verzögerungsüberwachung (Hüllkurve) muss das Einsetzen dieser
Überwachung durch einen Schachtschalter, bei unterschiedlichen Güter- und Seilfahrthöchst-
geschwindigkeiten durch zwei, diesen Geschwindigkeiten zugeordnete Schachtschalter
festgestellt werden.Unabhängig davon sind mindestens zwei Schachtschalter im beginnenden Verzögerungs-
bereich zusätzlich vorzusehen.Parallel zur Überwachung nach den Sätzen 1 bis 2 müssen durch diese Schachtschalter auch
die jeweilige Istgeschwindigkeit sowie ihre Schaltreihenfolge überwacht werden.Im Bereich des Fahrwegendes ist das Erreichen der minimalen Überwachungsspannung
TAS / Dezember 2005 Blatt 3 / 9
z. B. durch Schachtschalter, festzustellen.3.6.13.3. Bei der schachtabhängigen punktleisen Verzögerungsüberwachung ist eine ausreichende
Anzahl von Schachtschaltern anzubringen (siehe Nr. 3.6.13.1 Ziffer 2). Die Schachtschalter
sind in ihrer Schaltreihenfolge zu überwachen.Elektronische Betriebsmittel für die Auswertung müssen zweifach (redundant) vorhanden sein.
Hierauf kann verzichtet werden, wenn zusätzlich eine kontinuierliche Überwachung vorgesehen
wird.Der Überwachungssollwert braucht nicht in Schaltstufen reduziert zu werden, wenn
-
die Schachtschalter gemäß TAS-Nr. 3.6.13.3 überwacht werden
und -
das Einsetzen dieser Überwachung bei unterschiedlichen Güterförderungs- und Seil-
fahrthöchstgeschwindigkeiten durch zwei, diesen Geschwindigkeiten zugeordneten
Schaltsignale festgestellt wird.
3.6.14. Bei Fahrtreglern für Treibscheiben-, Trommel- oder Bobinenfördermaschinen und Seilführung
der Fördermittel, die mit einer kontinuierlichen und einer schachtabhängigen Überwachung
ausgeführt sind, braucht-
abweichend von Nr. 3.6.13.2 und Nr. 3.6.13.3 der beim Einfahren jeweils erste Über-
wachungspunkt nicht schachtabhängig zu sein, wenn in diesen Bereichen adäquate
Maßnahmen realisiert worden sind, die mindestens eine gleichwertige Sicherheit
gewährleisten; z. B. zusätzliche Überwachungen der Wegistwert-Abbildung z. B. durch
Lichtschranken, -
die schachtabhängige punktweise Überwachung nicht mit Magnetschaltern ausgeführt zu
sein (z. B. mit Lichtschranken), wenn die Schaltreihenfolge sowie die Stellungen der nicht
mit Magneten ausgeführten Schachtschalter (z. B. mit Lichtschranken) überwacht werden
und ein Magnetschaltern adäquates Schalt- und Überwachungsverhalten gewährleistet ist.
3.6.15. Bei Fahrtreglern für Trommel- oder Bobinenfördermaschinen braucht abweichend von
Nr. 3.6.13.2 und Nr. 3.6.13.3 die Überwachung der Verzögerung an den Enden des Fahrweges
nicht schachtabhängig zu sein.3.6.16. Der Fahrtregler von Abteuffördermaschinen muss die Fördermaschine bei Seilfahrt und
Güterförderung an den Enden des Fahrweges mit Hilfe geeigneter Schachtschalter und
sonstiger Einrichtungen zum Verzögern (z. B. Teufenzeigerschalter, mechanisches oder
elektronisches Kopierwerk) so führen, dass die Antriebsmaschine stillgesetzt wird, wenn sich
die Fördermittel einer Aufsetzmöglichkeit, z. B. Bühne, Abteufsohle, oder den geschlossenen
Schachtklappen bis auf höchstens 3 m Abstand nähern.Über diese Haltepunkte hinaus und im Bereich der offenen Schachtund Kippklappen muss der
Fahrtregler die Fahrgeschwindigkeit auf höchstens 2 m/s begrenzen.Mit dem Signalumschalter sind die Haltepunkte 3 m vor der Abteufsohle oder 3 m vor der
Bühne am Fahrtregler einzuschalten. Wenn der Fördermaschinist im Verzögerungsbereich an
den Enden des Fahrwegs anhält und die Fahrbremse auflegt, braucht das Stillsetzen durch den
Fahrtregler in diesem Bereich nicht wirksam zu sein.Dafür sind entsprechende Verriegelungen zwischen Fahrtregler, Fahrbremse, Schachtschalter
vorzusehen.3.6.17. Bei Bobinenfördermaschinen ist zur Fahrwegkontrolle ein Vergleich der Fahrtreglerstellung mit
dem Seilweg auf der Seilscheibe durchzuführen; der Seilweg ist mit einem Geber an der Seil-
scheibe zu erfassen.3.7. Geschwindigkeitsüberwachung bei Förderhäspeln
3.7.1. Förderhäspel müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die das Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeiten um mehr als 20 v. H. verhindert.Bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 2 m/s darf abweichend davon die Überschreitung bis
zu 0,5 m/s betragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Druckluft- und Dampfförderhäspel.3.7.2. Förderhäspel mit Fahrgeschwindigkeiten über 2 m/s müssen eine Einrichtung besitzen, die
gewährleistet, dass die Endanschläge mit höchstens 2 m/s durchfahren werden können. Bei
Treibscheibenhäspeln muss die Einrichtung durch Schachtschalter ausgelöst werden.Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Druckluft- und Dampfförderhäspel.
3.7.3. Die Einrichtungen nach Nrn. 3.7.1 und 3.7.2 müssen am Seilträger oder an der Seilträgerwelle
formschlüssig angebracht sein. Antrieb über Schnurlauf oder Reibungskupplung ist nicht zulässig.Abweichend von Satz 1 dürfen
-
Fliehkraftschalter über mindestens zwei Keilriemen angetrieben werden,
-
Impulsgeber die Zählimpulse berührungslos erzeugen; eine Impulsüberwachung muss
vorhanden sein.
3.7.4. Die Einrichtungen nach den Nrn. 3.7.1 und 3.7.2 müssen bauartmäßig zugelassen sein.
TAS / Dezember 2000 Blatt 3 / 10
Abweichend davon ist eine Bauartzulassung nicht erforderlich für Fliehkraftschalter und für
Tachodynamos mit Grenzwertkontakten in Relaistechnik. Die Funktion dieser Fliehkraftschalter
und Tachodynamos mit Grenzwertkontakten ist in Anträgen nach den § 4 der VO nachzuweisen.3.8. Sicherheitseinrichtungen mit Auslösung der Sicherheitsbremse oder der Fahrbremse
oder der Abfahrsperrung3.8.1.1. Schachtförderanlagen (vergleiche § 1 Abs. 1 der VO) müssen zum Schutz von Personen mit
Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen ausgerüstet sein, die beim Ansprechen je nach
Erfordernis-
die Sicherheitsbremse auslösen (Sicherheitskreis) oder
-
die Antriebsmaschine bis auf Schleichgeschwindigkeit elektrisch verzögern und dann
die Fahrbremse auflegen (Fahrbremskreis)
oder -
ein begonnenes Treiben nicht beeinflussen, jedoch eine erneute Abfahrt verhindern
(Abfahrsperrkreis).
Der Fahrbremskreis ist vorwiegend für das Stillsetzen automatisch gesteuerter Antriebe
vorgesehen (s. Nr. 5).3.8.1.2. Alle Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, die die Sicherheitsbremse, die Fahrbremse
oder die Abfahrsperrung auslösen, müssen einzeln auf ihre Wirkung revidiert werden können;
gegebenenfalls sind Vorrichtungen zur Vortäuschung von Störungen oder Fehlern vorzusehen.Während der Revision dürfen Meldungen und Steuerimpulse nicht unbeabsichtigt ausgelöst
werden.3.8.1.3 Ferner können bei Anlagen, die sowohl von Hand bedient als auch automatisch gesteuert
werden die Funktionen der Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen bautechnisch
zusammengefasst sein; z. B.-
der Sicherheitskreis, die Notsignalanlage und der Abfahrsperrkreis der Schachtüber-
wachungs- und -signalanlage, oder -
der Sicherheitskreis und der Fahrbrems- sowie der Abfahrsperrkreis des automatisch
gesteuerten Antriebes.
3.8.2. Die Sicherheitsbremse muss jederzeit willkürlich von dem Fördermaschinisten oder Haspelführer
ausgelöst werden können.Die Sicherheitsbremse darf nach dem Auslösen erst wieder gelüftet werden können, wenn der
Fahrhebel in Nullstellung steht und die Fahrbremse aufliegt. Vorher darf die Energiezufuhr zur
Antriebsmaschine nicht eingeschaltet werden können.3.8.3. Die Sicherheitsbremse muss mindestens in folgenden Fällen ausgelöst werden:
-
bei allen Schachtförderanlagen, wenn
1. die Antriebsenergie ausbleibt,
2. der für die Fahrbremse erforderliche Mindestbremsdruck oder der zum Lüften von
Bremsgewichten oder zum Spannen von Bremsfedern erforderliche Lüftdruck unter-
schritten wird (Mindestdruckauslösung) oder wenn Auslassbremsen (Bei Auslass-
bremsen wird die Bremskraft durch Gewichte oder Federn, die Lüftkraft durch
Druckmedien erzeugt.) nicht ausreichend abheben (Lüftwegüberwachung),
3. über die Endanschläge hinaus gefahren wird (Übertreiben) durch Endschalter nach
Nr. 3.8.11.;
-
bei Anlagen mit elektrischem Antrieb zusätzlich, wenn
4. eine Drehzahlüberwachung nach Nr. 3.2.7 anspricht,
5. eine Überwachungseinrichtung des Teufenzeigers anspricht (Nr. 3.5),
6. eine Überwachungseinrichtung des Fahrtreglers anspricht (Nr. 3.6),
7. die zulässigen Fahrgeschwindigkeiten von Förderhäspeln nach Nr. 3.7.1 überschritten
werden,
8. bei Förderhäspeln mit Fahrgeschwindigkeiten über 2 m/s die an den Endanschlägen
zulässige Einfahrgeschwindigkeit überschritten wird (Nr. 3.7.2),
9. bei Antrieben mit Schleifringläufermotor eine Überwachungseinrichtung nach Nr. 3.2.3.3
anspricht,
10. an Antriebsmaschinen untertage die zulässige Temperatur der Steuerwiderstände oder
Bremsauslösemagnete überschritten wird; für automatisch betriebene Anlagen gilt
Nr. 5.4.7 Ziffer 12;
-
bei Anlagen mit hydraulischem Antrieb zusätzlich zu den Ziffern 1 bis 8, wenn
11. beim Einschalten des Antriebs der Fahr- oder Bremshebel nicht in Nullstellung steht,
12. der erforderliche Flüssigkeitsstand im Hydraulikbehälter unterschritten wird,
13. die zulässige Betriebstemperatur der Hydraulikflüssigkeit überschritten wird und
außerdem, wenn die erforderliche Betriebstemperatur der Flüssigkeit wegen möglicher
tieferer Umgebungstemperatur nicht erreicht wird,
14. der Betriebsdruck oder der Lüftweg an hydraulisch gelüfteten Bremsen unter den
erforderlichen Wert absinkt,
15. Hilfspumpenantriebe ausfallen;
-
bei automatisch betriebenen Anlagen in den Fällen nach den Ziffern 1 bis 10 und
gegebenenfalls auch 11 bis 15 sowie in den unter Nr. 5.4.5.1 genannten Fällen.
3.8.4. Bei Fördermaschinen und Förderhäspeln mit Dampf- oder Druckluftantrieb gelten für das
Auslösen der Sicherheitsbremse auch die Ziffern 5 und 6 von Nr. 3.8.3.3.8.5. Zusätzlich zu den in den Nrn. 3.8.3 und 3.8.4 angeführten Fällen muss bei handbedienten
TAS / Dezember 2000 Blatt 3 / 11
Antriebsmaschinen entweder die Sicherheitsbremse ausgelöst werden oder das Notsignal
ertönen, wenn-
eine Überwachungseinrichtung für die Unterseilbucht anspricht,
-
überwachte Hub- oder Klappspurlatten während des Treibens nicht geschlossen sind,
-
überwachte Verschlüsse von Fördergefäßen bei oder unmittelbar nach Beginn des
Treibens nicht geschlossen sind, -
überwachte Schwing- oder Schiebebühnen oder andere bewegliche Teile sich während
des Treibens nicht außerhalb der Fördertrume befinden; dies gilt nicht für ortsfeste
Überwachungsbühnen nach Nr. 9.2, wenn „Revisionsbetrieb“ eingeschaltet ist (Nr. 4.1.3).
Für automatisch betriebene Anlagen gilt Nr. 5.4.6.
3.8.6. Weitere Auslösungen der Sicherheitsbremse, die für erforderlich gehalten werden, bleiben
vorbehalten.3.8.7. Sicherheitskreise
3.8.7.1. Alle Auslösungen der Sicherheitsbremse sind in einem oder mehreren eigenen Sicherheitskreisen
zusammenzufassen. Sicherheitskreise bewirken nach ihrem Ansprechen das Stillsetzen und
verhindern das Ingangsetzen der Antriebsmaschine.3.8.7.2. Zu Sicherheitskreisen gehören
-
Befehlsgeräte, z. B. Schachtschalter, Grenzwertgeber, Druckwächter;
-
Übertragungsmittel, z. B. Kabel, Leitungen, Funkstrecken, Schläuche und Rohrleitungen;
-
Empfänger, z. B. Relais, Tonfrequenzempfänger, Verarbeitungsgeräte;
-
Stellglieder, z. B. Schaltgeräte, Ventile, Arbeitszylinder, Bremsmagnete.
Sicherheitskreise können aus elektrischen, magnetischen, hydraulischen, pneumatischen und
mechanischen Betriebsmitteln bestehen.Elektrische Stromkreise als Bestandteile von Sicherheitskreisen sind Sicherheitsstromkreise.
3.8.7.3. Das Wirkglied von Steuerkreisen, das als Befehlsgerät im Sicherheitskreis wirkt (Schnittstelle
Steuerkreis/Sicherheitskreis), muss den Anforderungen an Bauteile sicherheitsgerichteter
Schaltungen nach Nr. 3.8.7.5.1 entsprechen.Hydraulische und pneumatische Betriebsmittel in Sicherheitskreisen müssen sicherheitsgerichtet
wirken, wenn sie drucklos werden.3.8.7.4. Sicherheitsstromkreise können nach
-
Ruhestromprinzip oder
-
Arbeitsstromprinzip
ausgeführt sein.
Bei Anwendung des Arbeitsstromprinzips muss die gleiche Funktionssicherheit wie beim
Ruhestromprinzip gewährleistet sein.Für elektronische Schaltungen gilt dies sinngemäß.
3.8.7.5. Sicherheitsstromkreise
3.8.7.5.1. Sicherheitsstromkreise müssen so aufgebaut werden, dass entweder ihre bestimmungs-
gemäßen Funktionen nach Nr. 3.8.7.1 erhalten bleiben oder die Sicherheitsbremse
unverzüglich ausgelöst wird, wenn einer der folgenden Fehler auftritt:-
Versagen der Schaltkontakte von Befehlsgebern; bei zwangsläufig öffnenden Schalt-
kontakten in Ruhestromkreisen (VDE 0660) braucht mit diesem Fehler nicht gerechnet
zu werden;
-
Nichtabfall oder Nichtanzug von elektromagnetischen Bauteilen; bei Relais nach
VDE 0435 und Schützen nach VDE 0660 Teil 1 braucht mit diesen Fehlern nicht
gerechnet zu werden, wenn
- die Prüfspannung der Relais und Schütze um eine Stufe höher gewählt wird, als für die
jeweilige Reihenspannung in VDE 0435 oder in VDE 0660 Teil 1 angegeben ist und
- bei Relais der Dauerstrom und bei Schützen der Nennbetriebsstrom der Kontakte nicht
überschritten werden kann;
-
Schlüsse oder Unterbrechungen in kontaktlosen Bauteilen; mit diesen Fehlern braucht
nicht gerechnet zu werden, wenn die kontaktlosen Bauteile den Anforderungen nach
DIN EN 50020/ VDE 0170/0171 Teil 7, Abschnitte 7 und 8, entsprechen und daher
als nicht störanfällig gelten;
-
Schlüsse oder Unterbrechungen im Innern von Gehäusen; folgende Fälle brauchen
nicht berücksichtigt zu werden:
- Schlüsse in Leitungen mit äußerer Umhüllung oder mit Mantel,
- Schlüsse in sonstigen Leitungen, wenn diese Leitungen gegen Körper zusätzlich isoliert
sind,
- Schlüsse zwischen aktiven Teilen, Schlüsse zwischen Leiterbahnen gedruckter
Schaltungen sowie Schlüsse zwischen aktiven Teilen und Leiterbahnen, wenn die
Luft- und Kriechstrecken nach DIN EN 50020/VDE 0170/0171 Teil 7, Tabelle 2
bemessen sind (in Räumen mit einer relativen Feuchte von weniger als 75 v. H. können
die Luft- und Kriechstrecken auch nach VDE 0110, Isolationsgruppe C, bemessen
werden.);
-
Schlüsse oder Unterbrechungen in Kabeln oder Leitungen außerhalb von Gehäusen,
z. B. Erdschluss, Leiterschluss zwischen beliebigen Leitern und Leiterbruch, mit Ausnahme
einpoliger Erdschlüsse, wenn sie die Wirksamkeit des Sicherheitsstromkreises auch beim
Auftreten eines weiteren Erdschlusses nicht beeinträchtigen;
-
Fehlverhalten bei Spannungsausfall und -wiederkehr sowie durch Über- und Unter-
spannungen;
-
Fehlverhaften durch elektrische Beeinflussung. Mit dem gleichzeitigen Entstehen zweier
voneinander unabhängiger Fehler braucht nicht gerechnet zu werden.
Die Grenzwerte, bei deren Über- oder Unterschreiten mit einem Fehlverhaften nach den
TAS / Dezember 2001 Blatt 3 / 12
Buchstaben f) und g) zu rechnen ist, müssen vom Hersteller angegeben sein.Die bestimmungsgemäße Funktion eines Sicherheitsstromkreises oder eines Teils davon
kann auch durch andere sicherheitsgerichtete Schaltungen, z. B. redundante Schaltungen
(Äquivalenz- oder Antivalenzschaltung), gewährleistet werden.*)3.8.7.5.2. In sicherheitsgerichteten Schaltungen nach Nr. 3.8.7.5.1 dürfen Fehler und Redundanzverlust
nicht unbemerkt bleiben. Wenn die bestimmungsgemäße Funktion des Sicherheitsstromkreises
erhalten bleibt, müssen Fehler oder Redundanzverlust spätestens beim nächsten Auslösen der
Sicherheitsbremse oder beim nächsten betriebsüblichen Schaltvorgang zu erkennen sein. Im
letzten Fall darf ein begonnenes Treiben beendet werden; danach darf eine Wiederanfahrt
nicht möglich sein.3.8.7.5.3. Folgende Kombinationen von Sicherheitseinrichtungen gelten als sicherheitsgerichtet im
Sinne des letzten Absatzes von Nr. 3.8.7.5.1:-
Befehlsgeräte für die Mindestdruckauslösung oder Lüftwegüberwachung und für die
Fahrbremsüberwachung; -
Schachtendschalter und Fahrtregler- oder Teufenzeigerendschalter;
-
erster und zweiter Schachtendschalter bei Bobinenanlagen (Nr. 3.8.11.3);
-
Höchstgeschwindigkeitsüberwachung (120 v. H.) und kontinuierliche Geschwindigkeits-
überwachung über den gesamten Fahrweg; -
eine kontinuierliche und eine schachtabhängige punktweise Verzögerungsüberwachung
an den Enden des Fahrweges, -
hard- und softwaremäßig identifizierbare programmierbare elektronische Systeme, die
eingesetzt werden als
a) zweikanalige diversitäre Auswertesysteme,
bei denen nur in einem Kanal programmierbare elektronische Systeme und im anderen
Kanal herkömmliche Betriebsmittel wie Relais oder diskrete elektronische Bauelemente
eingesetzt werden,
b) zweikanalige diversitäre Auswertesysteme,
bei denen in beiden Kanälen unterschiedlich aufgebaute und wirkende programmierbare
elektronische Systeme eines Herstellers oder mehrerer Hersteller eingesetzt werden,
c) zweikanalige programmierbare elektronische Auswertesysteme, *) VDE 0110-1
Beiblatt 2-3
bei denen in beiden Kanälen zum Teil sowohl unterschiedliche (diversitäre) als auch
homogene Hard- und/oder Softwarebaugruppen eingesetzt werden; dabei dürfen
homogen ausgeführte Teile nur dann eingesetzt werden, wenn
- in beiden Teilen systematische Fehler ausgeschlossen werden können oder sich nicht
gleichzeitig auswirken können,
- zufällige in beiden Kanälen auftretende Hard- und Softwarefehler sich nicht gleichzeitig
auswirken können,
- die sicherheitliche Funktion durch Wartungsfehler nicht beeinträchtigt werden kann und
- die Software-Teile durch zwei voneinander unabhängige Personen erstellt worden
sind.
Für diese Sicherheitseinrichtungen gelten zusätzlich Nr. 3.8.7.5.2 und Nr. 3.8.7.13.
3.8.7.5.4. Folgende Sicherheitseinrichtungen, deren Befehlsgeräte betriebsüblich nicht betätigt werden,
brauchen nicht doppelt vorhanden zu sein:-
Endschalter nach Nr. 3.8.3 Ziffer 3,
-
Einfahrüberwachungsschalter nach Nr. 3.8.3 Ziffer 8,
-
Temperaturgeber nach Nr. 3.8.3 Ziffer 10.
Für diese Sicherheitseinrichtungen gilt zusätzlich Nr. 3.8.7.13.
3.8.7.6. Sicherheitsstromkreise müssen auf Isolationsfehler überwacht werden.
Erdschluss ist mindestens am Bedienungsstand der Antriebsmaschine optisch anzuzeigen,
gegebenenfalls als Sammelstörmeldung.Absatz 1 gilt nicht für elektronisch arbeitende Teile von Sicherheitsstromkreisen, wenn durch
andere Maßnahmen, z. B. redundante Schaltungen, gewährleistet ist, dass Erdschlüsse nicht
zu fehlerhaftem Betrieb führen.3.8.7.7. Durch Magnete betätigte Schalter mit Wirkung auf den Sicherheitsstromkreis sind nur zulässig,
wenn der Wechsel der Schalterstellungen überwacht werden kann. Zur Überwachung genügt
das Anfahren der Schalter mit dem zugehörigen Magneten.Sind mehrere Magnetschalter oder Magnete nahe beieinander angebracht, muss die Zuordnung
von Schaltern und Magneten eindeutige Informationen ergeben.Es wird empfohlen, Magnetschalter zu verwenden, die
-
ein korrosionsfestes Gehäuse haben,
-
eine Schalthäufigkeit größer als 108 besitzen,
-
eine Rüttelfestigkeit größer als 20 g aufweisen und, sofern sie nicht schlagwettergeschützt
oder explosionsgeschützt sind, zur Isolationsgruppe C nach VDE 0110 gehören.
Es wird empfohlen, Magnetschalter und zugehörigen Magneten so anzubringen, dass sie nur
aneinander vorbei und nicht aufeinander zu bewegt werden. Die zulässigen Abstände zwischen
Schalter und Magnet dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Magnete für Schachtend-
schalter müssen überwacht werden, erforderlichenfalls durch einen zusätzlichen Magnetschalter
im Verzögerungsbereich vor den Endanschlägen.3.8.7.8. Hydraulische oder pneumatische Sicherheitskreise (Für die Auslösungen gilt Nr. 3.8.3,
Ziffern 1 bis 8 und 11 bis 15.) müssen mindestens folgenden Anforderungen genügen:-
Der zulässige Betriebsdruck darf nicht überschritten werden können; dazu müssen
geeignete Druckbegrenzungseinrichtungen vorhanden sein. -
Druckabfall während des Treibens darf nicht zu gefährlichen Betriebszuständen führen
können. -
Pneumatische Antriebe sind mit Wartungseinheiten, hydraulische Antriebe mit Filtern
(max. 25 µm Maschenweite) auszurüsten. Hydraulische Antriebe dürfen ohne
wirksames Filter nicht betrieben werden können. -
Bei hydrostatischen Antrieben, die zum Verzögern (Bremsen) benutzt werden, dürfen
keine Druckstöße auftreten können, die zu ruckartigen Verzögerungen führen. -
Alle druckbeaufschlagten Teile müssen den auftretenden Beanspruchungen, insbesondere
den Schwellbelastungen, gewachsen sein. -
Es wird empfohlen, bei Drücken über 10 bar
- keine Schneid- oder Klemmringverschraubungen,
- soweit möglich, Rohrleitungen statt Schlauchleitungen zu verwenden.
3.8.7.9. Mit dem Einfallen der Sicherheitsbremse muss die Energiezufuhr zur Antriebsmaschine
selbsttätig unterbrochen werden, z. B. bei Elektroantrieben: stromlos machen.An Förderhäspeln mit Fallgewichtsbremse (Nr. 3.9.1.3.2) darf die Unterbrechung der Energie-
zufuhr von der sich auflegenden Bremse bewirkt werden.Bei Sicherheitsbremsung muss durch geeignete Vorrichtungen gewährleistet sein, dass der
Motor kein treibendes oder bremsendes elektrisches Moment mehr abgibt (Schaltung zum
Abbau von eventuellen Restspannungen).3.8.7.10. Bei Revisionen mit Auslösung der Sicherheitsbremse darf das Auflegen der Sicherheitsbremse
überbrückt werden können, wenn eine besondere Schaltung vorhanden ist und dabei keine
gefährlichen Betriebszustände auftreten können.3.8.7.11. Für Meldelampen am Bedienungsstand muss eine Lampenprüfeinrichtung vorhanden sein.
Es wird empfohlen, bei umfangreichen Überwachungseinrichtungen eine Störungserfassung
vorzusehen.3.8.7.12. Sicherheitskreise müssen durch Beschreibungen und Schaltungsunterlagen, bei Verwendung
programmierbarer Geräte auch durch die betreffenden Programme, dokumentiert sein.
(Gegebenenfalls Kurzbeschreibung mit Funktionsplänen nach DIN EN 61082-1 bis 3 sowie
DIN 66001. Das Programm muss schriftlich vorliegen; das gilt auch für Änderungen.)3.8.7.13. In die nach § 13 Abs. 1 der VO geforderten Betriebsanweisungen sind für die jeweilige Anlage
die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der Sicherheitskreise aufzunehmen. Von den
Herstellern angegebene Maßnahmen und Überwachungsfristen sind zu berücksichtigen.3.8.8. Fahrbremskreis
3.8.8.1. Anlagen, die automatisch gesteuert werden, müssen mit einem Fahrbremskreis ausgerüstet sein.
3.8.8.2. Alle Auslösungen für das Auflegen der Fahrbremse nach elektrischem Verzögern der Antriebs-
maschine sind in einem besonderen Stromkreis oder in einer besonderen Funktionsgruppe,
dem Fahrbremskreis, zusammenzufassen.Elektrische Stromkreise als Bestandteile von Fahrbremskreisen sind Fahrbremsstromkreise.
3.8.8.3. Der Fahrbremskreis muss nach dem Ruhestromprinzip wirken und der elektrische Teil auf
Isolationsfehler überwacht werden; andernfalls muss der elektrische Teil den Anforderungen
an Sicherheitsstromkreise nach Nr. 3.8.7 genügen.Beim Einsatz von programmierbaren elektronischen Systemen ist insbesondere Nr. 3.8.7.5.3
zu beachten.3.8.9. Abfahrsperrkreis
3.8.9.1. Alle Auslösungen für das Verhindern einer neuen Abfahrt nach beendetem Treiben und
nach Auflegen der Fahrbremse sind in einem besonderen Stromkreis oder in einer
besonderen Funktionsgruppe, dem Abfahrsperrkreis, zusammenzufassen. Dieser Abfahr-
sperrkreis muss das Durchschalten eines Abfahrimpulses und das Lüften der Fahrbremse
verhindern.3.8.9.2. Der Abfahrsperrkreis muss nach dem Ruhestromprinzip wirken und der elektrische Teil
auf Isolationsfehler überwacht werden, andernfalls muss er den Anforderungen an Sicher-
heitsstromkreise nach Nr. 3.8.7 genügen.Elektrische Stromkreise als Bestandteile von Abfahrsperrkreisen sind Abfahrsperrstromkreise.
Beim Einsatz von programmierbaren elektronischen Systemen ist insbesondere Nr. 3.8.7.5.3
TAS / Dezember 2000 Blatt 3 / 14
zu beachten.3.8.10. Allgemeine Anforderungen an Busübertragungssysteme für Sicherheits-, Fahrbrems- und
Abfahrsperrkreise sowie Notsignalanlagen3.8.10.1.1. Für den wechselseitigen Austausch zwischen mehreren programmierbaren elektronischen
Systemen, können auch leitungsgebundene elektronische Datenübertragungssysteme mit
zugehörigen wenig-adrigen Schachtkabeln, z. B. Feldbus, eingesetzt werden.3.8.10.1.2. Mit zentralen programmierbaren elektronischen Systemen aufgebaute Schachtüberwachungs-
und -signalanlagen bzw. automatische Antriebssteuerungen, die mit viel-adrigen Kabeln
wirken, werden dementsprechend nicht als Anlagen mit Busübertragung (Feldbus) bezeichnet,
auch wenn die Systeme an der Antriebsmaschine serielle oder parallele Busübertragungs-
systeme besitzen, die z. B. ein- oder zweikanalige Systeme signaltechnisch koppeln, für die
Visualisierung oder Fernübertragung von Anlagenzuständen oder für den örtlich begrenzten
Datenaustausch zwischen dem Fahrtregler, der Maschinensteuerung der Bremseinrichtung
o. ä. vorgesehen sind.3.8.10.1.3. Sind andere Busübertragungssysteme untrennbar, funktionell oder bautechnisch sowie für
den Betrieb der programmierbaren elektronischen Systeme einer Schachtüberwachungs-
und -signalanlage oder automatischen Antriebssteuerung erforderlich, so werden diese als
deren feste Bestandteile angesehen.3.8.10.1.4. Zusammengehörende Schnittstellen bzw. Busübertragungssysteme und die zugehörigen
Kabel bzw. Leitungen zwischen programmierbaren elektronischen Systemen oder sonstigen
Einrichtungen, Baugruppen oder Geräten sind deutlich und eindeutig zu kennzeichnen, so
dass deren Verwendungszwecke und ggf. Vertauschungen erkennbar sind.3.8.10.1.5. Die Übertragungskabel und -leitungen der Busübertragungssysteme sind insbesondere
außerhalb von Gehäusen so zu verlegen, dass elektromagnetische oder hochfrequente
Beeinflussungen keine gefährlichen Betriebszustände bewirken.3.8.10.1.6. Die Übertragungskabel und -leitungen sowie die Steckverbinder von funktionsredundanten
homogenen Busübertragungssystemen sind so auszuführen und zu verlegen, dass bei einem
Fehler (Leitungskurzschluss) oder Fehler in den Steckverbindern bzw. Muffen die Unab-
hängigkeit der beiden Systeme nicht aufgehoben wird und ggf. unbemerkt bleibt.3.8.10.2. Busübertragungssysteme von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen oder automatischen
Antriebssteuerungen, die Meldungen oder Signale für das Auslösen der zugehörigen
Sicherheits- und Überwachungskreise (Notsignalanlage, Abfahrsperr-, Fahrbremskreis)
übertragen, müssen den Anforderungen an Sicherheitsstromkreise gemäß Nr. 3.8.7 genügen.3.8.10.3. Das Ansprechen von Überwachungseinrichtungen bzw. -funktionen der Busübertragungs-
systeme darf nicht unbemerkt bleiben und muss mindestens auf einen der Sicherheits- und
Überwachungskreise der Förderanlage wirken.Das Wiederanfahren der Anlage nach dem Ansprechen von systeminternen Überwachungs-
einrichtungen bzw. -funktionen der Busübertragungssysteme darf erst nach Beseitigung der
Störung und nach Quittierung möglich sein.3.8.10.4. Die sicherheitlich bedeutsamen Busübertragungssysteme einer Förderanlage dürfen nur als
unabhängige und unbeeinflussbare Insel-Systeme betrieben werden und keine signal- und
bautechnischen Verbindungen mit Bussystemen besitzen, die außerhalb der Schachtförder-
anlage wirken.Dies gilt auch für interne und externe Buseinrichtungen der zentralen und dezentralen
sicherheitsrelevanten programmierbaren elektronischen Systeme einer Schachtförderanlage.3.8.10.5. Mit Busübertragungssystemen aufgebaute Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie
automatische Antriebssteuerungen dürfen nur mit Schnittstellen für die Visualisierung von
Anlagenzuständen oder die Übertragung von Betriebs- oder Störmeldungen ausgerüstet sein.Beim Betrieb der Schachtförderanlage dürfen keine Geräte angeschlossen sein, mit denen
Ferneingriffe in den Steuerungsablauf, in die Sicherheits- und Überwachungskreise sowie
Änderungen der Software möglich sind.3.8.10.6. Bei sicherheitlich relevanten Busübertragungssystemen darf ein zufällig auftretender Fehler
nicht zu gefährlichen Betriebszuständen führen; z. B. zum Verlust der Abschaltfähigkeit der
Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, zu ungewollten Bewegungen des Seilträgers,
zum Abfahren der gesperrten Antriebsmaschine.3.8.10.7. Einfachfehler in Busübertragungssystemen, die auch auf die Ansteuerung der Fahrbremse
oder der Sicherheitsbremse wirken, dürfen während des Treibens nicht zum ungewollten
Aufbau einer Bremskraft führen, die eine unzulässige Bremsverzögerung bewirkt (s. Nr. 3.9.5.4).3.8.10.8. Störungen in der Busübertragung der Fahrbremsensteuerung dürfen die Auslösung der
Sicherheitsbremse nicht unwirksam machen (s. Nr. 3.9.5.4 und Nr. 3.4.12.7).3.8.10.9. An Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s müssen Busübertragungen so ausgelegt
TAS/ Dezember 2000 Blatt 3 / 15
sein, dass die Anforderungen gemäß Nr. 3.9.5.7 erfüllt werden; d. h. die Ansprechzeit
zwischen Ansprechen der Sicherheitseinrichtung bis zum Anlegen der Bremsbacken muss
unter 0,2 s liegen.3.8.10.10. Der Verlust der Reaktionsfähigkeit (Hängenbleiben oder Stillstand) von sicherheitlich
relevanten Busübertragungssystemen darf nicht unbemerkt bleiben und nicht erst durch
Redundanzüberwachungen erkannt werden.Beim Verlust der Reaktionsfähigkeit müssen die bestimmungsgemäßen Sicherheits-
funktionen des Sicherheits- und Überwachungskreises ausgelöst werden.3.8.10.11. Sicherheitlich relevante Busübertragungssysteme müssen mindestens eine Hammingdistanz
(Hd) von 4 und klar definierte Prozeduren, Datenrahmen und Dateninhalte besitzen.3.8.10.12. Werden sicherheitlich relevante Busübertragungssysteme mit unterschiedlichen
Bearbeitungs-Prioritäten ausgeführt, so müssen diese klar definiert sein.Bei systeminternen und -externen Busübertragungssystemen von Schachtüberwachungs-
und -signalanlagen oder automatischen Antriebssteuerungen müssen die Meldungen oder
Signale für das Auslösen der zugehörigen Sicherheits- und Überwachungskreise
(Notsignalanlage, Abfahrsperr- und Fahrbremskreis) zumindest mit jeweils höchster
Priorität und möglichst interruptfrei übertragen werden (s. Nr. 3.8.7 oder Nr. 3.8,8
bzw. Nr. 3.8.9).3.8.10.13. Funktionsredundante bau- und wirkungsgleiche (homogene) Busübertragungssysteme
sind mit unterschiedlichen Prozeduren in der Anwendersoftware oder mit zeitlich
voneinander abweichenden Zyklen (asynchrone Datenübertragung) auszuführen und
zu betreiben.3.8.10.14. In den Anwenderprogrammen der zugehörigen programmierbaren elektronischen Systeme
sind die für die Datenübertragung bzw. den Datenaustausch verwendeten Softwareteile,
z. B. Datenwörter, Telegramme, deutlich und eindeutig zu kennzeichnen.3.8.10.15. Weiterhin sind die jeweils ggf. festgelegten und auch eingestellten (implementierten)
Parameter der Datenübertragung zu dokumentieren, bei denen die Übertragung sicher
funktioniert; z. B. Prioritäten, Übertragungsformate, Datenrahmen, Übertragungs-
geschwindigkeit.3.8.10.16. Bei vernetzten programmierbaren elektronischen Systemen müssen Adressfehler oder
das Vorhandensein mehrerer gleichartiger Adressen erkannt werden.Bei Feststellung gleichartiger Adressen müssen die bestimmungsgemäßen Sicherheits-
funktionen des Sicherheits- und Überwachungskreises ausgelöst werden.3.8.10.17. Die Anwesenheit bzw. die Funktionsfähigkeit der über Adressen angeschlossenen
Baugruppen muss zyklisch überwacht werden.Beim Ansprechen dieser Überwachung müssen die bestimmungsgemäßen Sicherheits-
funktionen des Sicherheits- und Überwachungskreises ausgelöst werden.3.8.10.18. Durch geeignete Maßnahmen in der Anwendersoftware muss eine Busüberlastung, die
zu unerwünschten langen Reaktionszeiten führt, vermieden werden.3.8.10.19. Die maximal zulässige Reaktionszeit des Busübertragungssystems muss mit Wirkung auf
den Fahrbrems- oder Sicherheitskreis überwacht werden, z. B. durch Watch-Dog-
Schaltungen oder -funktionen.Beim Ansprechen dieser Überwachung müssen die bestimmungsgemäßen Sicherheits-
funktionen des Sicherheits- und Überwachungskreises ausgelöst werden.3.8.11. Endschalter
3.8.11.1. Endschalter müssen vorhanden sein:
-
im Schacht oder Führungsgerüst oberhalb des obersten Anschlags und bei eintrümigen
Anlagen auch unterhalb des untersten Anschlags (Schachtendschalter) und -
am Fahrtregler oder am Teufenzeiger von Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s
(Fahrtregler- oder Teufenzeigerendschalter).
Der untere Schachtendschalter darf bei eintrümigen Anlagen entfallen, wenn das Fördermittel
am unteren Anschlag betriebsmäßig aufgesetzt wird, z. B. beim Abteufen.An Anlagen mit Dampf- oder Druckluftantrieb darf auf elektrische Schachtendschalter
verzichtet werden.Anlagen mit einem elektronischen Fahrtregler oder einem elektronischen Teufenzeiger brauchen
nicht mit Fahrtregler- oder Teufenzeigerendschaltern ausgerüstet zu sein, wenn statt dessen ein
Schachtschalter zum Synchronisieren des Fahrtreglers oder Teufenzeigers auf die Fördermittel-
stellung vorhanden ist.3.8.11.2. Endschalter müssen nach dem Übertreiben der Fördermittel und Gegengewichte überbrückt
werden können. Die Überbrückung muss selbsttätig aufgehoben werden, sobald das Förder-
mittel oder Gegengewicht aus dem Endschalterbereich zurückgefahren ist. Die Überbrückung
elektrischer Endschalter muss am Bedienungsstand optisch angezeigt werden.Es wird empfohlen, die Steuerung so einzurichten, dass nach Ansprechen des letzten Schacht-
endschalters nur in Gegenrichtung wieder angefahren werden kann.3.8.11.3. An Bobinenförderanlagen dürfen anstelle von Teufenzeiger- oder Fahrtreglerendschaltern
TAS/ Dezember 2005 Blatt 3 / 15a
zusätzliche Schachtendschalter eingebaut sein; diese müssen gegen den vorhandenen (ersten)
Schachtendschalter in der Höhe versetzt sein.3.8.12. Hängseilüberwachung
3.8.12.1. Trommel- und Bobinenförderanlagen - außer beim Abteufen - müssen mit einer geeigneten
Hängseilüberwachungseinrichtung ausgerüstet sein, die über den gesamten Fahrweg das
Hängenbleiben des Fördermittels erkennt.Das gilt auch für Treibscheibenförderanlagen.
3.8.12.2. Bei handbedienten Antriebsmaschinen muss nach dem Ansprechen der Überwachungs-
einrichtung das Notsignal oder die Sicherheitsbremse ausgelöst werden.Für automatische Anlagen gelten die Nrn. 5.4.3 und 5.4.6 Nr. 7.
3.8.12.3. Nach dem Ansprechen der Überwachung muss eine Wiederanfahrt in Aufwärtsrichtung
möglich sein.3.8.12.4. Bei Treibscheibenförderanlagen kann zur Überwachung eines hängengebliebenen Fördermittels
auch die Führungsholzüberwachung nach Nr. 2.2.2.2 verwendet werden. Dabei darf der
Abstand zwischen Unterseilbucht und Führungsholz nicht größer als 1,50 m sein.3.9. Bremseinrichtungen
3.9.1. Allgemeine Anforderungen
3.9.1.1. Fördermaschinen und Förderhäspel müssen mindestens mit zwei Bremseinrichtungen
ausgerüstet sein. Eine Bremse muss als Sicherheitsbremse unmittelbar auf den Seilträger wirken.Die Bremsen müssen Backenbremsen sein, die als Trommelbremsen radial oder als Scheiben-
bremsen axial wirken können.3.9.1.2. Bremseinrichtungen bestehen aus:
-
Bremskrafterzeugern, insbesondere Gewichte, Federn, durch Luft-, Hydraulik- oder
Dampfdruck beaufschlagte Kolben, -
Betätigungs- und Steuereinrichtungen,
-
Bremsbacken mit Belägen,
-
Bremsflächen (Bremskränze oder Bremsscheiben),
-
gegebenenfalls Bremsgestänge.
Mehrere Bremskrafterzeuger gleicher Bauart in einer Bremseinrichtung können mit einer
gemeinsamen Betätigungs- und Steuereinrichtung ausgerüstet sein.Bremskrafterzeuger mit Betätigungs- und Steuereinrichtungen bilden zusammen den Brems-
apparat.3.9.1.3.1. Die Bauart der Bremsapparate muss nach § 5 Abs. 1 der VO zugelassen sein. Mehrere
Bremskrafterzeuger mit Bremslüftgeräten in einer Bremseinrichtung gelten als Bremsapparat.3.9.1.3.2. Abweichend von Nr. 3.9.1.3.1 bedürfen die Bremsapparate bei Bremseinrichtungen mit nicht
regelbarer Fahrbremse und getrennt angeordneter Sicherheitsbremse keiner Bauartzulassung,
wenn die Bremskräfte durch Gewicht oder Federn erzeugt werden.Dies gilt auch für Bremsapparate, bei denen die Fahrbremse durch Hand- oder Fußhebel oder
durch Lüftzylinder gelüftet wird. Bremseinrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur an
Förderhäspeln mit Fahrgeschwindigkeiten bis 2 m/s eingebaut werden.3.9.1.4. An jedem Bremsapparat muss ein Leistungsschild mit den in der Bauartzulassung geforderten
Angaben angebracht sein.3.9.1.5. Bei Gestängebremsen wirkt der Bremsapparat nach Nr. 3.9.1.2 über das Gestänge auf die
Bremsbacken, die die Bremskraft auf Bremsflächen übertragen.Gestängebremsen müssen aus Fahrbremse und Sicherheitsbremse bestehen, die entweder
voneinander getrennt oder in einzelnen Bauteilen miteinander vereinigt sein können. Fahr- und
Sicherheitsbremse dürfen nur soweit vereinigt sein, dass die Förderanlage bei Störungen an der
Steuerung der Fahrbremse oder bei Bruch einer Zugstange noch durch die Sicherheitsbremse
stillgesetzt werden kann.3.9.1.6. Bei gestängelosen Scheibenbremsen übertragen einander gegenüberliegende Bremskraft-
erzeuger (Bremskrafterzeugerpaare) die Bremskräfte unmittelbar auf die Bremsflächen.
Dabei wird durch getrennte Steuerungen Fahrbremsung oder Sicherheitsbremsung bewirkt.Die Bremskräfte dürfen in beiden Fällen durch dieselben Federn erzeugt werden.
3.9.1.7. Die Bremskraft der Sicherheitsbremse muss mit der gespeicherten Kraft von Gewichten oder
Federn erzeugt werden. Beim Auslösen soll die Massenwirkung durch ein absinkendes Brems-
gewicht gering bleiben.3.9.1.8. An allen Bremseinrichtungen mit Bremsgewichten muss ausreichend freier Raum unter und
neben den Gewichten vorhanden sein.3.9.1.9. An Förderhäspeln ohne Drehzahlregelung mit Zweihebelsteuerung muss sich die Fahrbremse
selbsttätig schließen, wenn der Fahrbremshebel losgelassen wird.An Förderhäspeln mit Drehzahlregelung und Zweihebelsteuerung muss beim Loslassen eines
Hebels das Stillsetzen der Antriebsmaschine selbsttätig erfolgen und nach Stillstand die
Fahrbremse sich auflegen.An Förderhäspeln mit Einhebelsteuerung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Für automatisch betriebene Anlagen gilt Nr. 5.2.7 Satz 1; für hydraulische Antriebe Nr. 3.2.4.1.
TAS / Dezember 2005 Blatt 3 / 15b3.9.1.10. Nach dem Auslösen der Sicherheitsbremse muss die Fahrbremse weiterhin funktionsfähig
bleiben. Dies gilt nicht bei Energieausfall.Ist die Fahrbremskraft beim Auslösen der Sicherheitsbremse bereits größer als die Sicherheits-
bremskraft, so muss die größere Fahrbremskraft erhalten bleiben.3.9.1.11. Die Sicherheitsbremse darf nur gelöst werden können, wenn die Fahrbremse aufliegt.
3.9.2. Anordnung der Bremsen
3.9.2.1. Gestängebremsen können wie folgt angeordnet sein:
-
zwei Bremsapparate, jeweils für Fahr- und Sicherheitsbremsung, getrennt voneinander
am Seilträger wirkend, aber mit gemeinsamer Betätigungs- und Steuereinrichtung; -
Sicherheitsbremse und Fahrbremse am Seilträger wirkend, Gestänge teilweise vereinigt,
Steuerung über gemeinsamen Bremsapparat; -
Sicherheitsbremse am Seilträger und getrennt davon Fahrbremse am Seilträger oder
am Getriebe (Vorgelege).
3.9.2.2. Fördermaschinen und Förderhäspel mit Gestängebremsen müssen zwei Bremsbackenpaare
mit je einer Zugstange besitzen; sie müssen auf zwei voneinander getrennte Bremsflächen wirken.3.9.2.3. Bei Anlagen mit zwei Trommeln oder zwei Bobinen genügt je Trommel oder Bobine ein
Bremsbackenpaar. Mindestens die Sicherheitsbremse muss unmittelbar auf beide Seilträger
wirken.3.9.2.4. Gestängelose Bremsen müssen aus mindestens zwei Bremskrafterzeugerpaaren bestehen.
Die im Einzelfall erforderliche Anzahl ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen
Überlast aus der Bremsberechnung.3.9.3. Ausführung der Bremseinrichtungen
3.9.3.1. Teile von Bremseinrichtungen, die Bremskräfte übertragen (außer Gehäuse, Federn und Kolben),
müssen aus Normwerkstoffen mindestens der Güte R St 37-2 (DIN EN 10025) bestehen,
Bolzen mindestens aus Werkstoffen der Güte C 35 (DIN EN 10083-1 und 2).Vergütete oder legierte Stähle sind zulässig, soweit sie in Bezug auf Kerbschlagzähigkeit und
Reinheitsgrad gleichwertig sind.3.9.3.2. Falls Zug-, Druck- und Gewichtshaltestangen im Bremsgestänge ein Gewinde haben, muss
dies ein Rundgewinde nach DIN 20400 sein.Der Übergang vom vollen Stangenquerschnitt zum Gewinde muss mit einem feingeschlichteten
ausreichenden Freischnitt hergestellt werden.3.9.3.3. Gewichtsplatten müssen so gehalten und geführt werden, dass Gewinde an den Haltestangen
nicht auf Biegung beansprucht werden.3.9.3.4. Lager und Gelenke im Bremsgestänge müssen mit Verschleißbuchsen (in besonderen Fällen
empfiehlt es sich, Bolzenlager mit Kugelgelenkschalen auszurüsten.) ausgerüstet sein.Die Flächenpressung soll 3000 N/cm2 nicht überschreiten. Für Anlagen mit Fahrgeschwindig-
keiten über 4 m/s ist die Flächenpressung rechnerisch nachzuweisen (Nrn. 3.13.4 bis 3.13.8).3.9.3.5. Bolzen, Keile, Schraubverbindungen und Hebel müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen
gesichert sein, sofern sie nicht selbsthemmend sind. Bei dynamisch beanspruchten Teilen
sind Federringe unzulässig.3.9.3.6. Schweißungen an Bremszugstangen sind im Einzelfall zulässig, wenn Werkstoffe, Schweiß-
verfahren und Prüfverfahren vorher mit dem Oberbergamt abgestimmt worden sind. (Hierfür
ist außerdem eine Ausnahmebewilligung von § 35 Abs. 2 der VO zu beantragen.)Für Schweißarbeiten an anderen Teilen von Bremseinrichtungen gilt Nr. 3.1.10.
3.9.3.7. Nietverbindungen im Bremsgestänge dürfen nicht mit Versenknieten ausgeführt sein.
3.9.3.8. Wird die Bremskraft durch Federn erzeugt, dürfen nur Druckfedern vorhanden sein. Diese
müssen gegen unzulässiges Ausknicken, auch bei Federbruch, gesichert sein. Die Federkraft
ist nachzuweisen, z. B. durch eine Federkennlinie.3.9.3.9. Bei Scheibenbremsapparaten dürfen Schubkräfte nicht auf Druckkolben übertragen
werden können.3.9.3.10. Druckrohre und Druckschläuche von Bremsapparaten, die mit Hydraulikflüssigkeit
betrieben werden, müssen so angeordnet oder verkleidet sein, dass bei Undichtigkeit
keine Flüssigkeit auf die Bremsfläche gelangen kann. An jedem Scheibenbremselement
muss das Lecköl abgeführt werden können.3.9.3.11. Das Hydrauliksystem muss entlüftet werden können.
3.9.3.12. Im Steinkohlenbergbau untertage müssen Bremsapparate so ausgelegt sein, dass von
der zuständigen Behörde zugelassene Hydraulikflüssigkeiten eingesetzt werden können.3.9.3.13. Bremsbeläge sind so auszulegen, dass mindestens zwei kurz aufeinander folgende
Sicherheitsbremsungen beim Einhängen, der betriebsüblichen Überlast (vergleiche
§ 2 Abs. 5 der VO) mit Höchstgeschwindigkeit nicht zu einer Zerstörung der Brems-
beläge oder einer anderen unzulässigen Beeinträchtigung der Bremswirkung führen
(vergleiche Nr. 3.3.3).3.9.3.14. Bremsbeläge und deren Befestigung müssen an Anlagen untertage aus schwer
entflammbaren Werkstoffen bestehen.3.9.3.15. Bremskränze oder Bremsscheiben sind gegen Seilschmiere zu schützen.
3.9.3.16. Bremsscheiben sind zum Schutze gegen unzulässige Verformung zu überwachen.
Unzulässig sind Verformungen, die zu einem Schleifen an den gelüfteten Bremsbelägen
führen. Hierzu wird z. B. eine Strahlungswärme-Überwachung an den Stirnflächen
empfohlen.Für Trommelbremsen wird eine Durchmesser-Ausdehnungsüberwachung der
TAS / Dezember 2000 Blatt 3 / 15c
Bremskränze, z. B. durch Näherungsschalter, zum Schutz gegen unzulässige
Erwärmung empfohlen.3.9.3.17. Fußlager von Bremsbackenträgern müssen ausgebaut werden können und leicht
zugänglich sein. Fußlager und Fußlagerschrauben müssen gegen Korrosion
geschützt sein.3.9.3.18. Lager und Gelenke von Bremseinrichtungen müssen wartungsfrei sein oder
geschmiert werden können.3.9.4. Mechanische Festigkeit von Bremseinrichtungen
3.9.4.1. Die Bremseinrichtung muss einer Belastung durch die in den einzelnen Teilen jeweils
auftretende größte statische Kraft mit mindestens 3-facher Sicherheit - bezogen auf
die Streckgrenze - standhalten können.Wenn sich die Bremskräfte von vereinigten Fahr- und Sicherheitsbremsen addieren können,
müssen die Teile, auf die die summierte Bremskraft wirkt, eine - bezogen auf die
Streckgrenze - mindestens 2-fache Sicherheit gegenüber der summierten Bremskraft
aufweisen; zusätzlich gilt Satz 1 für die Teile, auf die die stärkere Bremse wirkt.3.9.4.2. Die Ankerschrauben der Fußlager von Bremsbackenträgern und der Träger von
Scheibenbremsapparaten müssen - bezogen auf die Streckgrenze - eine mindestens
5-fache Sicherheit gegenüber der größten hier auftretenden Zugkraft besitzen. Bei
Addition der Bremskräfte gemäß Nr. 3.9.4.1 ist mindestens eine 3-fache Sicherheit
- bezogen auf die Streckgrenze - einzuhalten.Wenn Vorrichtungen vorhanden sind, die Scherkräfte von den Ankerschrauben
fernhalten, z. B. Rahmen, Zuglaschen, genügen für die Ankerschrauben auch die in
Nr. 3.9.4.1 genannten Sicherheiten.3.9.4.3. Die Flächenpressung zwischen Bremsbelag und Bremsfläche soll bei Backenbremsen
(Bei Drehstromfördermaschinen ohne elektrische Bremsung ist die Erwärmung der
Bremsflächen durch die Wirkung des Fahrtreglers gegebenenfalls besonders zu
berücksichtigen.) 80 N/cm2 und bei Scheibenbremsen 150 N/cm2 nicht überschreiten.3.9.4.4. Die Anforderungen nach Nrn. 3.9.4.1 bis 3.9.4.3 sind für Bremseinrichtungen von
Fördermaschinen rechnerisch nachzuweisen; bei Förderhäspeln ist in der Werks-
bescheinigung zu bestätigen, dass die Anforderungen erfüllt sind.3.9.5. Steuerung der Bremseinrichtungen
3.9.5.1. Die Fahrbremse von Fördermaschinen sowie von Förderhäspeln mit Fahrgeschwindig-
keiten über 2 m/s muss derart regelbar sein, dass bei bestimmten Bremshebelauslagen
stets die gleichen Bremskräfte wirksam werden.3.9.5.2. Abweichend von Nr. 3.9.5.1 braucht die Fahrbremse nicht regelbar zu sein
-
an Anlagen mit polumschaltbaren Kurzschlussläufermotoren, bei denen die Fahrbremse
den Seilträger aus geringer Geschwindigkeit mit kurzem Bremsweg stillsetzt (Stoppbremse). -
an Anlagen mit hydrostatischem Antrieb, bei denen die Fahrbremse in der Nullstellung
des Fahrhebels nach Stillstand des Seilträgers aufgelegt wird (Haltebremse), -
an automatisch betriebenen Anlagen, bei denen die Fahrbremse über Stoppschalter
im Schacht oder am Fahrtregler oder Sohlenschaltwerk betätigt und als Stoppbremse
aufgelegt wird.
3.9.5.3. Bei elektropneumatisch oder elektrohydraulisch gesteuerten Fahrbremsen muss sich bei
einem Spannungsausfall selbsttätig ein Fahrbremsdruck einstellen, der dem Bremsdruck
der Sicherheitsbremse entspricht; falls dies nicht geschieht, muss die Sicherheitsbremse
ausgelöst werden.3.9.5.4. Störungen am Bremsdruckgeber oder am Regler der Fahrbremse dürfen die Sicherheits-
bremse nicht unwirksam machen können.Einfachfehler in der Ansteuerung der Fahrbremse oder Sicherheitsbremse dürfen während
des Treibens nicht zum ungewollten Aufbau einer Bremskraft führen, die unzulässige
Bremsverzögerungen bewirkt.3.9.5.5. An pneumatisch betätigten Fahrbremsen darf der Bremsdruck den rechnerischen
Mindestdruck um höchstens 50 v. H. überschreiten können.3.9.5.6. An Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s muss die Sicherheitsbremse so
eingerichtet sein, dass sie schnell eingreift und die Massenwirkung durch ein
absinkendes Bremsgewicht gering bleibt.3.9.5.7. An Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s muss die Steuerung der Sicherheits-
bremse so ausgelegt sein, dass die Ansprechzeit (Zeit vom Auslösen der Bremse bis
zum Anlegen der Bremsbacken) unter 0,2 s liegt und die anschließende Schwellzeit
(Zeit bis zum Erreichen der vollen Bremskraft der Sicherheitsbremse) zwischen 0,3 s
und 0,5 s beträgt.Eine Verlängerung der Schwellzeit bis 1,0 s kann toleriert werden. In diesem Fall ist
eine mögliche Verlängerung der Bremswege bei den Festlegungen nach den
Nrn. 3.6.2.2 Satz 2 sowie 3.6.13.1 Ziffer 2 und 3.6.13.3 zu berücksichtigen;
unbeschadet dessen gilt Nr. 3.9.7.2.1.Die o. g. Ansprechzeiten gelten auch für fernbediente Fördermaschinen nach den
TAS / Dezember 2005 Blatt 3 / 15d
Nrn. 3.4.10 oder 3.4.11. Bei jedem Bedienungsstand bzw. bei den Einrichtungen für
die eingeschränkte Handsteuerung sind Übertragungszeiten der Signale zum Auslösen
der Bremse als Bestandteile der Ansprechzeit anzusehen.3.9.5.8. Wenn die Sicherheitsbremse nach ihrer Auslösung während des ganzen Bremsvorgangs
mit einer Teilbremskraft wirkt, müssen nachStillstand des Seilträgers das Bremsgewicht
oder die Federn der Sicherheitsbremse die Bremskraft übernehmen (Wirkung als
Haltebremse).3.9.5.9. Elektropneumatische und elektrohydraulische Auslöseventile der Sicherheitsbremse
müssen doppelt vorhanden, voneinander unabhängig und so geschaltet sein, dass auch
bei Ausfall eines Ventils oder einer Ventilansteuerung die Sicherheitsbremsung gewährleistet
ist.Der Ausfall bereits eines Ventils muss beim Auflegen oder Lüften der Sicherheitsbremse am
Bedienungsstand angezeigt werden (gegebenenfalls genügt eine indirekte Anzeige), das
Lüften der Sicherheitsbremse muss dann verhindert sein. Die Ventilspulen und ihre
Schaltungen müssen den Anforderungen an Sicherheitsstromkreise entsprechen.3.9.5.10. Bei der Sicherheitsbremsung darf die Bremskraft umstellbar und/oder regelbar sein,
um die zulässigen Verzögerungen einzuhalten.3.9.5.11. Sind mehrere Bremsapparate vorhanden, muss die Bremskraft in allen Bremsapparaten
möglichst gleichmäßig aufgebaut werden (Ausgleich von Unsymmetrien).3.9.5.12. Bei Bremsapparaten für Hydraulikbremsen ohne Druckspeicher muss beim Auslösen
der Sicherheitsbremse die Energiezufuhr zum Lüften der Bremse, d. h. zum Pumpenmotor,
selbsttätig abgeschaltet werden.3.9.6. Besondere Vorrichtungen
3.9.6.1. Die äußerste betriebssichere Stellung der Bremsbacken, die mit Rücksicht auf den
Verschleiß des Bremsbelages und die Bauart der Bremseinrichtung zulässig ist, muss
angezeigt werden. Es wird empfohlen, den Bremsbackenverschleiß selbsttätig zu überwachen.Bei ferngesteuerten Fördermaschinen/-häspeln muss zusätzlich eine optische und akustische
Meldung am Bedienungsstand erfolgen. Bei automatisch betriebenen Anlagen muss die
nächste Abfahrt gesperrt werden (Nr. 5.4.7 Ziffer 7).3.9.6.2. Bei Scheibenbremsen müssen Verschleiß des Bremsbelages und Lüftweg an jedem Brems-
krafterzeuger überwacht werden. An handgesteuerten Anlagen muss das Ansprechen der
Verschleißüberwachung am Bedienungsstand gemeldet werden, für automatisch betriebene
Anlagen gilt Nr. 5.4.7 Ziffer 7. Beim Ansprechen der Lüftwegüberwachung muss die
Sicherheitsbremse ausgelöst werden (Nr. 3.8.3 Ziffer 2).3.9.6.3. Bremsapparate, in denen die Bremskraft durch Druckluft, Hydraulikflüssigkeit oder Dampf
erzeugt wird, müssen mit einem Druckmesser ausgerüstet sein, der den Druck im Brems-
zylinder anzeigt.3.9.6.4. Dampfbetriebene Bremseinrichtungen müssen mit einer Entwässerungseinrichtung versehen
sein.Druckluftbetriebene Bremseinrichtungen müssen mit einer Wartungseinheit (Wasserabscheider,
Staubabscheider, gegebenenfalls Öler) ausgerüstet sein. Für die Steuerluft sind Feinstaubfilter
vorzusehen, möglichst mit Verschmutzungsanzeige.Mit Hydraulikflüssigkeit betriebene Bremseinrichtungen müssen Entlüftungsvorrichtungen
haben und mit Filtern ausgerüstet sein, möglichst mit Verschmutzungsanzeige. Es wird
empfohlen, die Maschenweite der Filter unter 25 µm zu wählen.3.9.6.5. An Bremseinrichtungen von Fördermaschinen müssen zu Messzwecken Anschlüsse für
Eichmanometer und Druckgeber vorhanden sein.An Bremseinrichtungen mit Federn als Bremskrafterzeuger muss die Federkraft nachweisbar
sein.3.9.6.6. An Bremsapparaten müssen zur Überwachung des Schließzustandes der Fahrbremse
geeignete Vorrichtungen angebracht werden können, z. B. bei Fernsteuerung oder
automatischer Steuerung.3.9.6.7. Fördermaschinen/-häspel müssen mit einer Fahrbremsüberwachung ausgerüstet sein, die
die Sicherheitsbremse auslöst, wenn die Fahrbremse nicht ordnungsgemäß gelüftet oder
aufgelegt wird.3.9.7. Bremswirkungen
3.9.7.1. Fahrbremse und Sicherheitsbremse müssen jede für sich die statische Belastung durch die
betriebsübliche Überlast bei der Seilfahrt und der Güterförderung im Stillstand mit mindestens
3-facher Sicherheit halten. Die betriebsübliche Überlast ergibt sich aus der Bremsberechnung.
Bei Schwertransporten, die die betriebsübliche Überlast überschreiten, ist gegebenenfalls
eine besondere Nachrechnung erforderlich, vergleiche § 20 der VO.3.9.7.2.1. An Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s muss beim Einhängen der betriebs-
üblichen Überlast eine Verzögerung durch die Fahrbremse von mindestens 2 m/s 2
gewährleistet sein.Durch die Sicherheitsbremse muss unter den gleichen Verhältnissen eine Verzögerung von
mindestens 1,2 m/s 2 und höchstens 2,5 m/s 2 erreicht werden.Bei Treibscheibenanlagen soll die durch die Sicherheitsbremse bewirkte Verzögerung beim
Einhängen wenigstens 10 v. H. unter der Verzögerung liegen, bei der rechnerisch Seilrutsch
eintritt.Bei Anlagen mit Bobinen oder Trommeln mit mehr als 2 Seillagen darf die Verzögerung
abweichend von Satz 2 höchstens 4 m/s 2 betragen.3.9.7.2.2. Für Treibscheibenanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s ist eine Berechnung der
Seilrutschgrenze erforderlich. Die Seilrutschgrenze ist für folgende Belastungsfälle nach-
zuweisen:-
betriebsübliche Überlast beim Einhängen,
-
leere Fördermittel (bei Gegengewichtsanlagen für Aufwärts- und Abwärtsfahrt),
-
betriebsübliche Überlast bei Aufwärtsfahrt.
3.9.7.3. Für Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s ist eine Berechnung der Seilrutschgrenze
nicht erforderlich, wenn das Verhältnis der größten statischen Seillast zur kleinsten statischen
Seillast (Verhältnis der Trumgewichte) den Wert von 0,8 × eµ × α nicht überschreitet.Für das größte Trumgewicht ist die größte betriebsübliche Überlast zugrunde zu legen
(Nr. 3.11.4.1).3.9.7.4. Nr. 3.9.7.2.2 gilt auch für die Verzögerung durch den Fahrtregler sowie für die Verzögerung
durch die Fahrbremse von automatisch betriebenen Anlagen.3.9.7.5. Während einer Sicherheitsbremsung dürfen sich die Bremskräfte der Fahr- und der Sicher-
heitsbremse nicht selbsttätig addieren können.3.9.7.6. Bei Bremsen, deren Bremskraft sich mit dem Verschleiß des Bremsbelages verringert,
z. B. Federkraftbremsen, muss die Verringerung der Bremskraft beim Berechnen der
Verzögerung der Sicherheitsbremse berücksichtigt werden.3.9.7.7. An Anlagen mit Verstecktrommeln oder -bobinen muss die auf beide Seilträger wirkende
Bremse jede Trommel oder Bobine mit mindestens 1,5-facher Sicherheit halten, wenn das
leere Fördermittel oder das Gegengewicht in der tiefsten Stellung steht. Dies gilt auch für
besondere Bremsen, die nur zum Verstecken dienen.3.9.7.8. An Abteufanlagen sowie an eintrümigen anderen Anlagen darf die Verzögerung durch die
Sicherheitsbremse bei aufwärtsgehendem leeren Fördermittel höchstens 6 m/s 2 betragen.3.9.7.9. An Anlagen mit automatisch gesteuerter oder fernbedienter Antriebsmaschine darf die
Bremskraft der Sicherheitsbremse und der Fahrbremse während des Treibens nur so groß
werden können, dass bei Treibscheibenanlagen kein Seilrutsch und bei Trommel- und
Bobinenanlagen keine unzulässige Bremsverzögerung auftritt (vergleiche Nr. 3.9.7.4).Einfachfehler in der Fernsteuerung der Fahrbremse oder Sicherheitsbremse dürfen während
des Treibens nicht zum ungewollten Aufbau einer Bremskraft führen, die unzulässige Brems-
verzögerungen bewirkt (siehe Nr. 3.4.12.7 und Nr. 3.8.10.7).3.9.7.10. Sofern an Antriebsmaschinen mit Vorgelege eine Massenbremse vorhanden ist, muss diese
so eingestellt sein, dass sie parallel mit der Fahr- und Sicherheitsbremse eingreift. Sie darf
keine nennenswerte Bremswirkung am Seilträger ausüben. In der Bremsberechnung sind
die zum Abbremsen der Masse des Motorläufers und gegebenenfalls des Getriebes
erforderliche und die an der Massenbremse eingestellte Bremskraft anzugeben (auf Seilmitte
bezogen).3.9.7.11. Die Bremswirkungen sind rechnerisch nachzuweisen. Der für die Wirkung der Fahrbremse,
für das Lüften der Sicherheitsbremse und für das Spannen von Bremsfedern erforderliche
Mindestdruck ist nachzuweisen (siehe Nr. 3.10).3.9.7.12. Die Bremswirkungen von Fördermaschinen sind vor der Inbetriebnahme der Anlagen zu
messen, insbesondere-
die Bremsverzögerungen durch die Sicherheitsbremse einschließlich der Zeiten nach
Nr. 3.9.5.7, -
der Druckverlauf im Fahrbremszylinder von Einlassbremsen oder der Druckverlauf im
Drucksystem von Auslassbremsen.
Die gleichmäßige Beanspruchung der Bremszugstangen ist festzustellen, gegebenenfalls
durch Messung des Kraftverlaufs in Zug- und Druckstangen.Bei Abteuffördermaschinen sind die Bremsverzögerungen durch die Sicherheitsbremse in
Abhängigkeit von der Teufe zu messen.3.10. Allgemeine Anforderungen zur Bremsberechnung
3.10.1. Zum Nachweis der Bremswirkungen von Fahr- und Sicherheitsbremse, gegebenenfalls
Versteckbremse, sind zu berechnen:-
bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s:
- Bremssicherheit von Fahr- und Sicherheitsbremse,
- Mindestdruckauslösung (siehe Nr. 3.8.3),
- Verhältnis der Trumgewichte an Treibscheibenanlagen;
-
bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s:
- Bremssicherheit von Fahr- und Sicherheitsbremse,
- Mindestdruckauslösung (siehe Nr. 3.8.3),
- Seilrutschgrenzen an Treibscheibenanlagen,
- Verzögerung durch Fahr- und Sicherheitsbremse,
- mechanische Festigkeit des Bremsgestänges.
Bei Trommelanlagen mit mehr als 2 Seillagen und Bobinenanlagen ist jeweils das ungünstigste
Lastmoment zugrunde zu legen.3.10.2. Bremssicherheit
Bremssicherheit ist das Verhältnis der Bremskraft zur Gewichtskraft aus der betrieblichen Überlast.
Die Bremskraft ist, ausgehend vom jeweiligen Bremsgewicht oder der Antriebskraft am Brems-
krafterzeuger unter Berücksichtigung der Übersetzungsverhältnisse von Gestänge und Getriebe,
der Reibungszahl und des Wirkungsgrades zu bestimmen.Die betriebsübliche Überlast ist unter Berücksichtigung der Gewichte von Fördermitteln und
Gegengewichten, der Nutzlasten, eines eventuellen Belastungsausgleichs und gegebenenfalls
unterschiedlicher Seilgewichte und/oder Wickelradien zu bestimmen.3.10.3. Mindestdruckauslösung, Lüftwegüberwachung
Die Mindestdruckauslösung muss die Sicherheitsbremse auslösen, wenn der für die Fahrbremse
TAS / Dezember 2005 Blatt 3 / 16
erforderliche Mindestdruck oder der zum Lüften von Bremsgewichten oder zum Spannen von
Bremsfedern erforderliche Lüftdruck unterschritten wird; sie ist auf den höchsten erforderlichen
Wert einzustellen.Die Lüftwegüberwachung muss die Sicherheitsbremse auslösen, wenn der erforderliche
Lüftweg der Bremsen nicht erreicht wird. Die Überwachung ist wenigstens auf den kleinsten
erforderlichen Lüftweg einzustellen.3.10.4. Trumgewichte
Bei Treibscheibenanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s ist das Verhältnis der Seillasten
in beiden Trumen (Trumgewichte) zu bestimmen.3.10.5. Seilrutschgrenze
Bei Treibscheibenanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s ist die rechnerische Seilrutsch-
grenze unter Berücksichtigung der bewegten Massen und der Reibungszahl zwischen Treib-
scheibenfutter und Seil sowie des Umschlingungswinkels für folgende Belastungsfälle zu
bestimmen:-
betriebsübliche Überlast beim Einhängen,
-
betriebsübliche Überlast bei Aufwärtsfahrt,
-
leere Fördermittel 1) .
An Treibscheibenanlagen darf die Seilrutschgrenze bei Sicherheitsbremsung nicht überschritten
werden; daher ist die Bremskraft während des Verzögerns gegebenenfalls zu verringern
(Teilbremskraft).Bei Drucklufteinlassbremsen wird hierzu ein verringerter Fahrbremsdruck (Teilbremsdruck)
eingestellt, bei Federkraftauslassbremsen wird ein bestimmter Restdruck gehalten
(die Bremskraft ergibt sich dann als Differenz zwischen Federkraft und Lüftkraft).3.10.6. Verzögerungen
Die rechnerische Verzögerung durch die Fahrbremse ist für die betriebsübliche Überlast
abwärts (Einhängen) zu ermitteln, auch bei Förderanlagen, die nur zur Aufwärtsförderung
bestimmt sind.Die rechnerische Verzögerung durch die Sicherheitsbremse ist für folgende Belastungsfälle
zu ermitteln:-
betriebsübliche Überlast beim Einhängen,
-
betriebsübliche Überlast bei Aufwärtsfahrt,
-
leere Fördermittel 1) (nur bei Treibscheibenanlagen),
jeweils auch bei Förderanlagen, die nur zur Aufwärtsförderung bestimmt sind.
1) Bei Gegengewichtsanlagen für Aufwärts- und Abwärtsfahrt.3.10.7. Bremsgestänge
Die mechanische Festigkeit des Bremsgestänges ist ohne Berücksichtigung von
Wirkungsgraden für die größte Abtriebskraft des jeweiligen Bremskrafterzeugers
zu berechnen.3.10.8. Reibungszahlen
Als Reibungszahlen sind bei der Berechnung einzusetzen:
µ 1 = 0,25 zwischen Treibscheibenfutter und Seil.
Wenn in der Zulassung nach § 5 Abs. 1 Ziffer 6 der VO eine geringere Reibungszahl festgelegt
ist oder aufgrund der Betriebsverhältnisse mit einer geringeren Reibungszahl gerechnet werden
muss, gilt der geringere Wert.Bei Futter aus organischen Werkstoffen muss vor jedem Auflegen neuer Futterklötze erneut
nachgewiesen werden, dass die in der Zulassung festgelegte Reibungszahl erreicht wird;µ 2 = 0,40 zwischen Bremsbelag und Bremsflächen.
3.10.9. Wirkungsgrade
Als Wirkungsgrade sind bei der Berechnung einzusetzen:
h 1 = 0,9 - bei Gestängebremsen nach Nr. 3.11.2.3.1, Abb. 7;
- bei Gestängebremsen mit Bremsapparat, wenn Sicherheitsbremse als Haltebremse
wirkt;
- bei Lüfteinrichtungen von Gestängebremsen;h 2 = 0,8 - bei Gestängebremsen mit Bremsapparat
a) für die Fahrbremswirkung,
b) für die Sicherheitsbremswirkung bei Teilbremskraft oder mit Restdruck,
c) für die Bremsen nach Nr. 3.11.2.3.2, Abb. 8;h 3 = 0,9 - bei gestängelosen Bremsen mit Scheibenbremsapparaten. (in den Federkennlinien
nach Nr. 3.11.2.1.3, Abb. 4, ist der Wirkungsgrad für das Lüften bereits
berücksichtigt.)Höhere Wirkungsgrade sind nachzuweisen.
3.10.10. Schrägförderanlagen
Die vorstehenden Anforderungen gelten für Schrägförderanlagen entsprechend. Bei der
TAS / Dezember 2000 Blatt 3 / 17
Bremsberechnung nach Nr. 3.11 sind jedoch alle Lasten durch Berücksichtigung des größten
Neigungswinkels der Schrägstrecke zu reduzieren.3.11. Muster der Bremsberechnung für Anlagen mit Treibscheibe oder mit Trommeln
bis zu 2 Seillagen (Für Anlagen mit Trommel oder Doppeltrommel, bei denen die Seile
in mehr als 2 Lagen gewickelt werden, kann das Muster der Bremsberechnung für Winden
nach Nr. 10.7 zum Anhalt genommen werden)Gliederung der Nummer 3.11.
3.11.1. Ermittlung der Überlasten
3.11.1.1. Zusammenstellung der Massen
Abbildung: 1a, 1b, Doppeltrümige Anlage mit Unterseil und verschiedenen Anordnungen
von Treib- und Ablenkscheiben.3.11.1.2. Betriebsübliche Überlasten bei verschiedenen Belastungsfällen
3.11.2. Ermittlung der Bremskräfte
3.11.2.1. Kräfte am Bremskrafterzeuger, Mindestdruckauslösung, Lüftwegüberwachung
3.11.2.1.1. Bremskrafterzeugung durch voneinander getrennte Fahr- und Sicherheitsbremse
(Abbildung 7) Abbildung 2. Feder-Diagramm einer Schraubendruckfeder.
3.11.2.1.2. Bremskrafterzeugung mit Bremsapparaten nach den Abbildungen 8 bis 13
3.11.2.1.3. Bremskrafterzeugung mit Scheibenbremsapparaten nach Abbildung 3 und 4.
Abbildung: 3a, Scheibenbremse.
Abbildung: 3b, Wirkungsweise eines Bremskrafterzeugerpaares.
Abbildung: 4a, 4b, Federkennlinien (einschließlich 1 Federwirkungsgrad)
3.11.2.2. Übersetzung der Kräfte im Bremsgestänge (Abb. 5)
3.11.2.2.1. Bremsgestänge am Seilträger
Abbildung: 5a, 5b, Seilträger mit Bremsbacken und Bremsgestänge.
Abbildung: 6, Bremsgestänge der Fahrbremse mit Getriebe und Motor.
3.11.2.2.2. Bremsgestänge der Fahrbremse, die zwischen Motor und Getriebe angeordnet ist
3.11.2.2.3. Übersetzung der Kräfte bei gestängelosen Bremsen (Scheibenbremsen)
3.11.2.3. Wirksame Bremskräfte am Seillaufdurchmesser (mit h 1 = 0,9 oder h 2 = 0,8
nach Nr. 3.10.9)3.11.2.3.1. Getrennte Fahr- und Sicherheitsbremse nach Abbildung 7
(für Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 2 m/s)Abbildung: 7, Beispiel für Bremslüftung mit Lüftzylinder.
3.11.2.3.2. Einachsige Fahr- und Sicherheitsbremse nach Abbildung 8 (keine Addition der
Bremskräfte von Fahr- und Sicherheitsbremse möglich)Abbildung: 8, Einachsige Fahr- und Sicherheitsbremse.
3.11.2.3.3. Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse nach Abbildung 9 mit Kraftangriff am
Hauptbremshebel (keine Addition der Bremskräfte von Fahr- und Sicherheitsbremse
möglich)Abbildung: 9, Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse.
3.11.2.3.4. Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse nach Abbildung 10 mit Kraftangriff am Hebel 1
(Addition der Bremskräfte von Fahr- und Sicherheitsbremse beim Auflegen beider
Bremsen möglich)Abbildung: 10, Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse.
3.11.2.3.5. Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse nach Abbildung 11 mit Kraftangriff an der
Verbindungsstange 8 (Addition der Bremskräfte von Fahr- und Sicherheitsbremse durch
besondere Vorrichtung möglich)Abbildung: 11, Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse.
3.11.2.3.6. Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse nach Abbildung 12 mit Kraftangriff am Haupt-
bremshebel (Addition der Bremskräfte von Fahr- und Sicherheitsbremse beim Auflegen
beider Bremsen)Abbildung: 12, Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse
3.11.2.3.7. Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse als Auslassbremse nach Abbildung 13 mit
Kraftangriff am Hauptbremshebel (keine Addition der Bremskräfte von Fahr- und
Sicherheitsbremse möglich)Abbildung: 13, Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremse als Auslassbremse
3.11.2.3.8. Scheibenbremsen nach Abbildung 3a und 3b:
3.11.3. Bremssicherheiten als Verhältnis der Bremskräfte zu den betriebsüblichen Überlasten
3.11.4. Bestimmung der Treibfähigkeit von Treibscheiben
3.11.4.1. Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s; Verhältnis der Trumgewichte
3.11.4.2. Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s; Berechnung der Seilrutschgrenzen.
3.11.4.2.1. Flurförderanlagen mit zwei Seilscheiben
3.11.4.2.2. Bei Turmförderanlagen mit einer Seilscheibe
3.11.5. Bremsverzögerungen bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s
3.11.5.1. Ermittlung der reduzierten Massen von Seilscheiben, Seilträger, Motorläufer und Getriebe
3.11.5.2. Zusammenstellung der bewegten Massen nach den Nrn. 3.11.1.1 und 3.11.5.1
3.11.5.3. Bremsverzögerungen aus den Bremskräften, den betriebsüblichen Überlasten und den
bewegten Massen3.11.5.3.1. Fahrbremse
3.11.5.3.2. Sicherheitsbremse (Nr. 3.11.: 24 Seiten)
Hinweis: Für Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s brauchen nur die Nrn. 3.11.1
TAS / Dezember 1982 Blatt 3 / 18
bis. 3.11.3 und bei Treibscheibenanlagen zusätzlich die Nr. 3.11.4.1 berücksichtigt
zu werden. Die ausreichende Festigkeit des Bremsgestänges ist in der Werks-
bescheinigung für den Förderhaspel zu bestätigen.3.11.1. Ermittlung der Überlasten
3.11.2. Ermittlung der Bremskräfte 1)
3.11.2.1. Kräfte am Bremskrafterzeuger, Mindestdruckauslösung, Lüftwegüberwachung
3.11.2.1.1. Bremskrafterzeugung durch voneinander getrennte Fahr- und Sicherheitsbremse
(Abbildung 7)Diese Bremsen werden mit Hand- oder Fußhebel, pneumatisch oder hydraulisch gelüftet.
Am Bremskrafterzeuger ergeben sich folgende Kräfte:
Gewichtskraft der Fahrbremse F oF = kN
Gewichtskraft der Sicherheitsbremse F oS = kN
Bei Federkraftbremsen (nach Federkennlinie Abbildung 2) 2)
F oF min = kN
F oS min = kN
F oS max = kN
Feder-Diagramm einer Schraubendruckfeder
Umrechnungsfaktor: 1 kN/cm2 = 100 bar; eingestellte Drücke in bar.2) siehe Nr. 3.9.7.6.
TAS / Dezember 1987 Blatt 3 / 203.11.2.1.3. Bremskrafterzeugung mit Scheibenbremsapparaten nach Abbildung 3 und 4
2) Bei Förderhäspeln genügt F oF min
TAS / Dezember 1982 Blatt 3 / 223.11.3. Bremssicherheiten als Verhältnis der Bremskräfte zu den betriebsüblichen Überlasten
Als Überlast Ü ist der entsprechende Wert aus Nr. 3.11.1.2 einzusetzen; für die
1) Mit den Formeln für den Restdruck kann der aus der Federkennlinie entnommene Wert
Erdbeschleunigung g kann der abgerundete Wert 10 m/s2 eingesetzt werden.
pR nachgeprüft werden.Für Anlagen mit Gegengewicht ist zusätzlich das Verhältnis der Trumgewichte bei
leerem Fördermittel nachzuweisen.3.11.4.2. Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s; Berechnung der Seilrutschgrenzen
Massen nach Nr. 3.11.1.1 und Überlasten nach Nr. 3.11.1.2 einsetzen;
Wert von eµ1a aus nachstehender Tabelle entnehmen;GSch nach Nr. 3.11.5.1 einsetzen, bei Mehrseilförderanlagen G Sch × z4, wobei z4 die
TAS / Dezember 1982 Blatt 3 / 28
der Anzahl der Seile entsprechende Zahl der Seilscheiben ist.Bei Treibscheibenanlagen dürfen die oben ermittelten Verzögerungswerte der
Sicherheitsbremse – außer im Fall c – die Verzögerungsgrenzwerte a1 bis a6 nach
Nr. 3.11.4.2, bei denen Seilrutsch auftreten kann, nicht erreichen.Bei Belastungsausgleich ist eine zusätzliche Berechnung der Bremsverzögerung mit dem
Belastungsausgleich erforderlich.An Abteufanlagen und an eintrümigen anderen Anlagen darf die Verzögerung durch die
Sicherheitsbremse bei Aufwärtsfahrt mit leerem Fördermittel 6 m/s2 nicht überschreiten. -