• TAS / Dezember 2005                                                                    Blatt 2 / 1

    2. Einrichtung der Schächte und Schrägstrecken

    2.1. Schachttrume, Fahrtrume

    2.1.1. In Schächten werden Schachttrume in der Regel durch Schachteinstriche und
              ähnliche Einbauten gebildet.

    2.1.2. Förder- und Gegengewichtstrume sind so zu bemessen und einzurichten, dass der
              freie Durchgang der Fördermittel und Gegengewichte, auch im Hinblick auf Gebirgs-
              bewegungen, Spurlattenverschleiß und Spiel der Führungsschuhe, auch bei Rollen-
              führung, gewährleistet ist. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn keine abgegrenzten
              Trume vorhanden sind.

              An Anlagen mit festen Führungen sind folgende Mindestabstände vorzusehen:

      • 15 cm von einem Fördermittel oder Gegengewicht bis zur Schachtwand oder
        zu Schachteinbauten, außer Führungseinrichtungen,

      • 20 cm zwischen den Fördermitteln oder zwischen Fördermittel und Gegengewicht.

              An Anlagen mit Seilführung sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

      • 30 cm von einem Fördermittel oder Gegengewicht bis zur Schachtwand oder
        zu Schachteinbauten, außer im Bereich fester Führungen an den Enden des Fahrwegs,

      • 50 cm zwischen den Fördermitteln oder zwischen Fördermittel und Gegengewicht.
        Dieser Abstand kann bis auf 30 cm verringert werden, wenn Reibseile vorhanden sind.

              An Abteufanlagen mit Kübelförderung genügt ein Abstand von 25 cm von einem Fördermittel
              oder einem Führungsseil bis zur Schachtwand oder zu Schachteinbauten und von 40 cm zwischen
              den Fördermitteln sowie von 40 cm zwischen den Führungsseilen benachbarter Trume.

    2.1.3. Führungseinrichtungen und ihre Verlagerungen (Nr. 2.4) dürfen nicht zur Verlagerung
              oder Befestigung anderer betrieblicher Einrichtungen (z.B. Wendelrutschen, Falltreppen,
              Rohrleitungen, Kabel und Leitungen) dienen. (Das Bergamt kann eine abweichende
              Regelung im Einzelfall treffen.)

    2.1.4. Nr. 2.1.3 gilt nicht für

      • Schachtschalter, Schachtsignal- und -überwachungsgeräte sowie deren
        Anschlusskabel und -leitungen,
      • Leitungen für die Verständigung und Signalgabe von und zum Fördermittel,
      • Schleppleitungen,
      • Signalseilzüge und Schachtlote,
      • Teile von Fahrtrumen,
      • vorübergehend aufgelegte (fliegende) Arbeits-, Schutz- und Überwachungsbühnen,
      • Führungseinrichtungen von Hilfsfahr- und Notfahranlagen.

    2.1.5. In Schächten mit Seilfahrtanlagen muss zur Bergung und Flucht von Personen eine maschinelle
              Anlage (Hilfsfahranlage, Befahrungsanlage) verfügbar sein (siehe auch TAS Abschnitt 8,
              insbesondere Nr. 8.1.5). Dies gilt auch für Schächte mit Doppelförderanlagen.

              Bei geringer Schachtteufe oder geringem zu überwindenen Höhenunterschied (< 50 m) kann
              ein Fahrtrum ausreichend sein. In Abteufbetrieben muss eine Notfahranlage vorhanden sein
              (siehe Nr. 8.1.3).

    2.1.6. Das Fahrtrum ist so anzuordnen, zu bemessen und auszuführen, dass es im Notfall von den
              Fördermitteln aus erreicht werden kann. Es muss mit angelegtem Atemschutzgerät befahrbar
              sein. Der engste Querschnitt des Fahrtrums in Schächten muss wenigstens 0,6 m × 0,8 m
              betragen.

    2.1.7. Fahrtrume sind bis in den Schachtsumpf (Schachtsohle oder Bühne), bei Blindschächten auch
              bis in den Blindschachtkopf, bei Schrägstrecken bis zu den Endpunkten, in Abteufschächten
              bis wenigstens 30 m oberhalb der Abteufsohle zu führen. In Bereichen, die mit Fördermitteln
              nicht erreicht werden können, ist das Fahrtrum so zu bemessen, dass dort Verletzte im
              Schleifkorb befördert werden können, sofern nicht besondere Einrichtungen zum Verletzten-
              transport vorhanden sind.

    2.1.8. Fahrtrume in Schächten und Schrägstrecken über 25 gon bis 75 gon Neigung müssen
              entsprechend der Neigung mit Stufen, Treppen oder Fahrten ausgerüstet sein. Wenigstens an
              einer Seite ist ein Handlauf anzubringen, sofern nicht die Holme der Fahrten oder Rohrleitungen
              oder dergleichen als Handlauf benutzt werden können.

              Fahrten müssen miteinander fest verbunden und in Abständen von höchstens 20 m verlagert sein.

    2.1.9.  Fahrtrume in Schächten und Schrägstrecken

    2.1.9.1 Fahrtrume in Schächten und Schrägstrecken über 75 gon Neigung müssen mit Fahrten und
                Ruhebühnen ausgerüstet sein. Fahrten dürfen höchstens 90 gon Neigung, Ruhebühnen
                höchstens 8 m Abstand voneinander haben; dies gilt nicht für Fahrten im Bereich betriebs-
                notwendiger querschnittsverengender Einbauten, z. B. Schachtschleusen, Rieselgutbunker.
               
                Für die Bemessung der Ruhebühnen ist DIN 4118 zum Anhalt zu nehmen. Hierbei ist die
                "Anpassungsrichtlinie Stahlbau", Abschnitt 4.8 zu berücksichtigen.

    TAS / Dezember 2001                                                                                       Blatt 2 / 2

    2.1.9.2. Fahrten müssen so eingebaut werden, dass sie die Durchsteigeöffnungen der Ruhebühnen
                 überdecken. An den Ruhebühnen und Anschlägen müssen die Fahrten mindestens 1 m höher
                 sein, oder es sind feste Handgriffe anzubringen. Jede einzelne Fahrte muss fest eingebaut sein.
                 Eine Befestigung durch Annageln ist nicht zulässig.

    2.1.9.3. Fahrten mit mehr als 90 gon Neigung müssen ab 3 m über den Ruhebühnen mit einem
                 Rückenschutz versehen sein, wenn der Abstand zwischen Fahrte und den Einbauten oder
                 dem Schachtausbau mehr als 60 cm beträgt. In solchen Fällen kann die Bergbehörde
                 abweichend von Nr. 2.1.9.1 größere Abstände der Ruhebühnen erlauben oder auf den
                 Einbau der Ruhebühnen verzichten.

    2.1.10.1. Fahrten und Ruhebühnen müssen aus Stahl bestehen. (Gemäß Empfehlung des Ständigen
                   Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau
                   und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen der EG in Luxemburg.) Sie
                   müssen verzinkt (Der Zinküberzug durch Feuerverzinken soll DIN 50976 ,Korrosionsschutz;
                   durch Feuerverzinken auf Einzelteile aufgebrachte Überzüge, Anforderungen und Prüfungen',
                   der Zinküberzug durch galvanische Verzinkung soll DIN 50961 ,Korrosionsschutz;
                   galvanische Zinküberzüge auf Eisenwerkstoffen' entsprechen.) oder mit einem gleichwertigen
                   Korrosionsschutz versehen sein.

    2.1.10.2. Fahrten müssen zwischen den Holmen mindestens 30 cm breit sein; die Oberkanten der
                   Sprossen dürfen höchstens 28 cm Abstand voneinander haben.

    2.1.10.3. Fahrten müssen so verlegt sein, dass die Sprossen einen Abstand von mindestens 15 cm
                   von den Schachteinbauten oder von der Schachtwandung haben.

    2.1.11. Fahrtrume müssen an den Ruhebühnen und entlang der Fahrten so gesichert sein, dass
                niemand unabsichtlich in andere Schachttrume geraten kann. Die Sicherungen müssen so
                beschaffen sein, dass Personen von Fördermitteln und auch von Gegengewichten, die zur
                Schachtbefahrung eingerichtet sind, in das Fahrtrum übertreten können.

    2.1.12. An den Anschlägen sind Zugänge und Einstiege zu Fahrtrumen zu kennzeichnen. Sie müssen
                jederzeit zugänglich sein.

    2.2. Schachtsumpf

    2.2.1. Unterhalb des tiefsten Seilfahrt- oder Förderanschlags muss - außer bei Abteufanlagen -
              ein Schachtsumpf vorhanden sein.

              Dies gilt auch für Schrägförderanlagen (Streckenstumpf bis zur Ortsbrust).

    2.2.2.1. Innerhalb der Unterseilbucht muss mindestens ein Führungsholz angebracht sein, dass nach
                 oben begrenzt beweglich sein soll und nur geringe Kräfte aufnehmen darf. Bei Rundunterseilen
                 können Führungsseilscheiben eingebaut werden.

    2.2.2.2. Hauptseilfahrtanlagen und andere Anlagen müssen mit einer elektrischen Führungsholz-
                 überwachung ausgerüstet sein.

    2.2.2.3. Es wird empfohlen, zusätzliche Fahrungshölzer einzubauen, insbesondere bei runden
                 Unterseilen.

    2.2.3. Führen Förderanlagen in Schächten nicht bis zur tiefsten Sohle, oder ist der Schachtsumpf
              besonders tief, so ist unterhalb der Verlagerung von Führungseinrichtungen oder unterhalb
              der Unterseilbucht eine begehbare Bühne, z. B. Gitterrostbühne, einzubauen.

              Erforderlichenfalls ist eine weitere Bühne nach Nr. 2.2.5.3 vorzusehen.

    2.2.4. In Schachtsümpfen sind Bewetterungseinrichtungen vorzusehen, wenn der zulässige Gehalt
              der Wetter an CHoder anderen schädlichen Gasen im Sumpf überschritten wird, oder
              wenn matte Wetter oder unzulässige Klimawerte im Sumpf auftreten können.

    2.2.5.1. Bei Wasserzufluss müssen Einrichtungen zum Sümpfen vorhanden sein.

    2.2.5.2. In Schächten mit Hauptseilfahrtanlagen oder automatisch gesteuerten Seilfahrtanlagen
                 sowie in Schächten mit Seilfahrtanlagen, in denen mit plötzlichen Wasserzuflüssen
                 gerechnet werden muss, ist der Wasserstand im Sumpf selbsttätig zu überwachen.
                 Am Bedienungsstand der Antriebsmaschine oder an einer ständig besetzten Stelle muss
                 das Überschreiten des höchsten zulässigen Wasserstandes optisch angezeigt werden.

    2.2.5.3. Steht im Schachtsumpf ständig Wasser, so müssen mindestens Laufstege vorhanden sein,
                 um betriebliche Einrichtungen im Sumpf überwachen zu können.

                 Bei einer betriebsüblichen Wassersäule von mehr als 1,50 m ist anstelle der Laufstege
                 eine begehbare Gitterrostbühne einzubauen.

    2.2.6. Zur Beseitigung von Rieselgut und dergleichen aus Schachtsümpfen müssen geeignete
              Einrichtungen vorhanden sein.

              Geeignete Einrichtungen sind unter anderem

      • Rieselgutförderanlagen, Rieselgutbunker, Greiferanlagen,
      • Hebezeuge,
      • Lastaufnahmemittel (Lastaufnahmemittel, wie Lasthaken, Anschlagseile oder Ketten
        entsprechend den folgenden Normen:

        DIN 685 Geprüfte Rundstahlketten; Anforderungen
        DIN 3088 Anschlagseile zum Befestigen von Lasten an Lasthaken
        DIN 5687 Teil 3, Rundstahlketten, Güteklasse 8
        DIN 5688 Teil 3, Anschlagketten, Hakenketten, Ringketten, Güteklasse 8
        DIN EN 818-2
        DIN EN 818-3
        DIN EN 15020-1
        DIN 15020 Hebezeuge, Grundsätze für Seiltriebe
        DIN 15401 Lasthaken für Hebezeuge; Einfachhaken
        DIN 15404 Teil 1, Lasthaken für Hebezeuge; Technische Lieferbedingungen für
                                     geschmiedete Lasthaken), die am Fördermittel angebracht und
                                     zum Einhängen von Förderwagen, Kübeln oder dergleichen
                                     bestimmt sind,
      • Unterfahrungsstrecken mit Einsatz einer Lademaschine.

    TAS / Dezember 2001                                                                                   Blatt 2 / 3

    2.3. Freie Höhe , freie Teufe

    2.3.1. Oberhalb der höchsten Betriebsstellung des Fördermittels oder Gegengewichts muss
              eine freie Höhe, unterhalb der tiefsten Betriebsstellung des Fördermittels oder
              Gegengewichts muss - außer bei Abteufanlagen - eine freie Teufe vorhanden sein.
              Die freie Teufe muss wenigstens der freien Höhe entsprechen.

    2.3.2. Freie Höhe und freie Teufe sind Strecken, um die ein Fördermittel oder Gegengewicht
              seine äußerste Betriebsstellung (Als äußerste Betriebsstellung des Fördermittels gilt nicht
              das Vorsetzen des Fördermitteldaches bei Schachtbefahrungen sowie das Verfahren des
              Fördermittels über die Endanschläge hinaus, z. B. bei Langmaterialtransport.) bei Seilfahrt
              oder Güterförderung nach oben oder unten überfahren kann, bevor dieses Fördermittel
              oder Gegengewicht oder ein von ihm hochgehobener Schachtdeckel an einem Hindernis
              einen stoßweisen Widerstand findet (Bei der Festlegung der freien Höhe sind Aufbauten
              auf den Dächern der Fördermittel oder auf den Gegengewichten, z. B. stabile Geländer,
              Schutzdächer, erforderlichenfalls zu berücksichtigen.) oder das Zwischengeschirr gefährdet
              wird.

    2.3.3. Die freie Höhe wird nach oben begrenzt z. B. durch

      • Prellträger oder, wenn keine Prellträger vorhanden sind,
      • sonstige Träger (Spurlattenabstützungen, Verlagerungen von Führungsseilen oder
        Seilscheiben),
      • die Stellung des Fördermittels oder Gegengewichts, bei der das obere Ende des
        Seileinbandes (Seilklemme) oder der Schachtdeckel eine Seilscheibe oder den
        Seilträger erreicht.

               Die freie Teufe wird nach unten begrenzt z. B. durch

      • Schachtsohle,
      • Träger (Spurlattenabstützungen oder dergleichen),
      • Unterseilführung,
      • Bühne.

    2.3.4. Freie Höhe und freie Teufe müssen wenigstens betragen:

    2 m bei Fahrgeschwindigkeiten bis 2 m/s,
    3 m bei Fahrgeschwindigkeiten über 2 bis 4 m/s,
    5 m bei Fahrgeschwindigkeiten über 4 bis 6 m/s,
    10 m bei Fahrgeschwindigkeiten über 6 m/s.

    Bei Abteufanlagen muss die freie Höhe wenigstens betragen:

    2 m bei Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s,
    5 m bei Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s.

    An Anlagen mit Führungsschlitten ist die freie Höhe auf dessen Oberkante zu beziehen.

    2.4. Führungseinrichtungen und deren Verlagerung

    2.4.1. Allgemeines

    2.4.1.1. Fördermittel und Gegengewichte in Schächten und Schrägstrecken müssen an geeigneten
                 Einrichtungen geführt werden (feste Führungen oder Seilführungen). Für Befahrungs-
                 anlagen, Hilfsfahranlagen und Notfahranlagen gilt Nr. 8.2.6.

    2.4.1.2. Fördermittel von Abteufanlagen mit Seilführung müssen von den Prellträgern bis wenigstens
                 50 m oberhalb der Schachtsohle geführt werden. Dies gilt nicht, solange bei Teufbeginn
                 keine Führungseinrichtungen eingebaut werden können.

                 Als Prellträger gelten auch Seilscheibenträger, wenn der Führungsschlitten an diese anstößt,
                 bevor der Einband auf die Seilscheibe aufläuft (vergleiche Nr. 1.3.1).

    2.4.1.3. Führungseinrichtungen in Schächten sind

      • Spurlatten aus Holz oder Stahl,
      • Führungsseile,
      • Eckführungen an Anschlägen,

                 einschließlich ihrer Befestigungen und Verlagerungen, z. B. Spurlattenhalter, Konsolen,
                 Einstriche, Seileinbände, Aufhängungen und Spannvorrichtungen. Spurlattenhalter und
                 Konsolen müssen aus Stahl bestehen.

    2.4.1.4. Führungseinrichtungen in Schrägstrecken sind

      • Schienen oder
      • andere Stahlprofile,

                 einschließlich ihrer Befestigungen und ihres Unterbaus

    TAS / Dezember 2001                                                                                    Blatt 2 / 4

    2.4.1.5. Führungseinrichtungen, ihre Befestigungen und Verlagerungen sind, soweit erforderlich,
                 mit einem Schutz gegen Korrosion, Pilzbefall oder Salzkristallisation im Holz zu versehen.

    2.4.1.6. Bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 12 m/s sowie bei Anlagen mit Stahl-Spurlatten
                 und Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s müssen Führungsrollen eingebaut werden.

    2.4.1.7. Im Bereich der freien Höhe und freien Teufe sind die Führungseinrichtungen so auszuführen,
                 dass Fördermittel oder Gegengewichte beim Übertreiben abgebremst werden. Dies gilt nicht
                 für Abteufanlagen mit Seilführungen.

    2.4.1.8. In Schächten sind bei Verwendung von Führungsschlitten Spurlatten nicht zulässig. Das gilt
                 nicht für kleine Seilfahrtanlagen beim Abteufen bis 100 m Teufe, wenn durch eine geeignete
                 Ausbildung des Führungsschlittens ein Entgleisen oder Festklemmen ausgeschlossen ist.

    2.4.1.9. Werden Führungseinrichtungen am Schachtausbau befestigt, so muss dieser die sich daraus
                  ergebenden Belastungen aufnehmen können.

    2.4.2. Spurlatten

    2.4.2.1. Spurlatten können als Kopf- oder Seitenführungen angeordnet sein. Als Spurlatten gelten
                 auch Schienenführungen sowie Eckführungen, wenn diese auf dem gesamten Fahrweg
                 angeordnet sind.

    2.4.2.2. Jede Spurlatte muss an mindestens 3 Einstrichen, Konsolen oder dergleichen befestigt sein.
                 Dies gilt nicht für Endstücke und Klappspurlatten. Verschraubungen von Führungseinrichtungen
                 müssen mit geeigneten Schraubensicherungen versehen sein. Federringe und dergleichen sind
                 keine geeigneten Sicherungselemente. Holzspurlatten dürfen nicht angenagelt werden.

                 Der Überstand der Spurlatte über den Schraubenkopf muss unter Berücksichtigung von
                 Nr. 2.4.2.8.2 mindestens 15 mm betragen.

    2.4.2.3. Im Bereich von Spurlattenunterbrechungen, z. B. an den Anschlägen, müssen Eck- oder
                 Seitenführungen vorhanden sein. Dies ist nicht erforderlich, wenn durch die Bauart der
                 Fördermittel oder Gegengewichte oder durch selbsttätig überwachte Klapp- oder
                 Hubspurlatten ein Entgleisen verhindert wird. Bei Fördermitteln mit Führungsrollen sind
                 an Spurlattenunterbrechungen nur selbsttätig überwachte Klapp- oder Hubspurlatten zulässig;
                 dies gilt nicht für die Endanschläge.

    2.4.2.4.1. Bei Fördermitteln und Gegengewichten mit Führungsschuhen muss die Spurweite (Maß
                    zwischen zwei gegenüberliegenden Spurlatten) etwa 10 mm größer sein als das Spurmaß
                    (Maß zwischen den stirnseitigen Gleitflächen der Führungsschuhe der Fördermittel oder
                    Gegengewichte).

                    Die Maulweite (lichte Weite) der Führungsschuhe soll 10 mm größer sein als die Breite
                    der unverschlissenen Spurlatte (Abbildung 1). Bei Fördermitteln und Gegengewichten
                    mit Rollenführung darf die Spurweite um mehr als 10 mm größer sein als das Spurmaß.

                    Maulweite und Spurmaß der zusätzlichen Führungsschuhe müssen so gewählt werden,
                    dass die Führungsschuhe ein Entgleisen und Anecken, z. B. an Spurlattenhaltern, verhindern.
                    Im normalen Betrieb sollen sie die Spurlatten nicht berühren.

    2.4.2.4.2. Unter Berücksichtigung des Verschleißes der Spurlatte, der Durchbiegung von Spurlatte
                    und Einstrich sowie einer eventuellen Abbaueinwirkung muss der Führungsschuh die Spurlatte
                    um wenigstens 40 mm überdecken (Mindest-Eingrifftiefe).

    Bild
    TAS Abschnitt 2 - Abbildung 1 - Querschnitt durch die Spurlatten und Führungsschuhe

                     Abbildung 1: Querschnitt durch die Spurlatten und Führungsschuhe.

    2.4.2.5. Die Verbindung der Spurlatten miteinander muss ein Ausweichen der Spurlattenenden
                 unter dem Druck (Stoß) der Führungsschuhe oder Führungsrollen verhindern. Sie ist auf
                 einen Einstrich, eine Konsole oder dergleichen zu legen und bei Anlagen mit Fahrge-
                 schwindigkeiten über 4 m/s mit Spurlattenhaltern auszuführen.

                 Spurlattenhalter sollen ein Ausrichten des Spurlattenstranges ermöglichen.

    2.4.2.6. Abweichend von Nr. 2.4.2.5 kann bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s die
                 Verbindung von Holzspurlatten auch zwischen zwei Einstrichen liegen. Derartige
                 Verbindungen sind nach Abbildung 2 auszuführen.

                  Jedes Spurlattenende muss bei Holzspurlatten mit mindestens 3 versetzt angeordneten
                  Schrauben befestigt werden.

    Bild
    TAS Abschnitt 2 - Abbildung 2 - Verbindung von Spurlattenenden

    Abbildung 2: Verbindung von Spurlattenenden.

    TAS / Dezember 2001                                                                           Blatt 2 / 5

    2.4.2.7. Zwischen den Stößen der Spurlattenenden muss ein Spiel vorhanden sein.

    2.4.2.8.1. Stahlspurlatten müssen ersetzt werden, wenn ein Querschnittselement um mehr
                    als 6 mm geschwächt ist oder nur noch die Hälfte seiner ursprünglichen Dicke besitzt.

    2.4.2.8.2. Holzspurlatten müssen ersetzt werden, wenn der in Tabelle 2 angegebene Verschleiß
                    auf der Vorderseite um 5 mm oder auf den Flanken um insgesamt 5 mm überschritten
                    wird.

    2.4.2.8.3. Nach dem Auswechseln von Holzspurlatten muss erforderlichenfalls zwischen alten
                    und neuen Spurlatten ein schlanker Übergang an der Vorderseite und den Flanken
                    hergestellt werden. Der Übergang muss je nach Stärke des Verschleißes mehrere Meter
                    lang sein, z. B. Steigung £ 0,5 v. H.

    2.4.2.9. Schienenführungen mit Rollen oder mit Führungsschuhen dürfen nur bei Anlagen mit
                 Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s eingebaut werden.

                 Hierbei muss das Verhältnis von Fördermittelhöhe zu Fördermittelbreite mindestens
                 1,5 betragen. Schienenführungen mit Klauen sind nicht zulässig.

    2.4.3. Einstriche

    2.4.3.1. Werden Einstriche in das Schachtmauerwerk, den Beton oder das feste Gebirge
                  eingelassen, so muss die Auflagerlänge in der Einstrichmittellinie mindestens 25 cm
                  betragen und die der Schachtmitte zugewandte Einstrichseite mindestens 15 cm tief
                  in das Mauerwerk, den Beton oder das Gebirge hineinragen.

    2.4.3.2. Werden Einstriche auf Konsolen verlagert, so soll die Bauart der Konsolen ein Ausrichten
                 der Einstriche ermöglichen. Bei Holzeinstrichen soll die Auflagerlänge auf den Konsolen
                 mindestens das 1,3-fache der Einstrichbreite betragen.

    2.4.3.3. Werden Konsolen mit Ankern befestigt, so müssen die Anker im Schachtausbau sicher
                 verspannt werden können; andernfalls müssen sie bis ins feste Gebirge reichen. Die
                 Einbauanweisungen der Hersteller, insbesondere für Klebeanker, sind zu beachten.

    2.4.3.4. An Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s können die Einstriche auch an
                 den Stahlringen des Schachtausbaus befestigt werden.

    2.4.3.5. An Anlagen mit Holzspurlatten darf der Einstrich- oder Konsolenabstand nicht mehr
                 als 3,0 m betragen.

    2.4.3.6. Wird bei Stahlspurlatten ein größerer Einstrich- oder Konsolenabstand als 4,50 m
                  gewählt, so müssen

      • auch die Einstriche aus Stahl bestehen,
      • alle Teile und deren Verbindungen berechnet sein (Die Nachweise sind bereits
        bei der Planung der Bergbehörde vorzulegen.),
      • Toleranzen für den Einbau angegeben werden.

    2.4.4. Anforderungen an Werkstoffe von Spurlatten und Einstrichen

    2.4.4.1. Holzspurlatten:

      • DIN 21341 ,Spurlatten aus Holz',
      • Holzschutzbehandlung, z. B. in Wetterschächten.

                 Holzeinstriche:

      • DIN 21321 ,Grubenschnittholz, Kantholz',
      • DIN 21329 ,Technische Güte- und Lieferbedingungen für Grubenschnittholz’,
        Güteklasse 1,
      • Holzschutzbehandlung, z. B. in Wetterschächten.

                 Spurlatten und Einstriche aus Stahl:

      • Beruhigte Stähle nach DIN EN 10025; außerdem sind unberuhigte Stähle zulässig,
        wenn im Bereich von Seigerungszonen nicht geschweißt wird,
      • Mindestwanddicke 8 mm,
      • Schienen nach DIN 5901, 5902 oder 20501,
      • Korrosionsschutz, z. B. in Wetterschächten.

    TAS / Dezember 2001                                                                                Blatt 2 / 6

    2.4.4.2. Zulässige Spannungen und Werkstoffkennwerte:

                 Zulässige Biegespannungen für Holz mittlerer Gürte nach DIN 1052-1 und
                 DIN 10252-1 (A1):

    Fichte, Kiefer, Lärche

    s zul

    = 10

    N/mm2

     

    E

    = 10

    N/mm2

    Eiche, Karri, Jarrah, Pitchpine

    s zul

    = 11,0

    N/mm2

     

    E

    = 1,25 × 104

    N/mm2

    Bongossi (Azobe)

    s zul

    = 25

    N/mm2

     

    E

    = 1,7 × 104

    N/mm2

                Zulässige Druckspannungen für Holz:

                in Faserrichtung/senkrecht zur Faserrichtung, auch gültig für Lochleibungsdruck

    Fichte, Kiefer, Lärche

    s zul

    = 8,5/2

    N/mm2

    Eiche, Karri, Jarrah, Pitchpine

    s zul

    = 10/3

    N/mm2

    Bongossi (Azobe)

    s zul

    = 20/8

    N/mm2

               Teilsicherheitsbeiwerte für Stahl:

               Für das Nachweisverfahren der stählernen Einrichtungen sind die Teilsicherheitsbeiwerte
               g f = 1,5 (Einwirkungen) und g m = 1,3 (Widerstandsgrößen) im Sinne der DIN 18000
                einzusetzen.

               Die charakteristischen Werkstoffkennwerte sind der DIN 18800, 11.90, zu entnehmen.

               Kleinere Schrauben als M 16 dürfen mit Rücksicht auf die Korrosionsgefahr nicht verwendet
               werden.

               Reibungszahlen:

               Stahl auf Stahl   µ1 = 0,15
               Holz auf Stahl    µ2 = 0,4
               Holz auf Holz     µ3 = 0,5
               (auch bei verzinkten Spurlatten und Einstrichen).

               Zulässige Druckspannung:

      • für Mauerwerk die Angaben in DIN 1053, Teil 1 bis 4 „Mauerwerk,
        Berechnung und Ausführung“,
      • für Beton die Angaben in DIN 1045 - Teil 1, „Beton und Stahlbetonbau,
        Bemessung und Ausführung“, (hier ist DIN 18800, Teil 1, Element (767) zu beachten)
      • für Gestein die Angaben zu der entsprechenden Steinfestigkeitsklasse nach DIN 1053,
        Teil 1, Tabelle 14, sofern nicht andere Erfahrungswerte vorliegen.

    2.4.5. Berechnung der Spurlatten und Einstriche

              Die in den folgenden Nummern (z. B. Nr. 2.4.5.4 bis Nr. 2.4.5.9) genannten Formeln gelten
              im wesentlichen für die Bemessung von Spurlatten und Einstrichen aus Holz.

              Für die Bemessung von Spurlatten und Einstrichen aus Stahl sind sinngemäß in den o.g. Nummern
              die Angaben für die Einwirkungen (Lastangaben) zu entnehmen. Die Bemessung kann dann unter
              Berücksichtigung der in Nr. 2.4.4.2 genannten Teilsicherheitsbeiwerte erfolgen.

    2.4.5.1 Spurlatten und Einstriche sind als frei aufliegende Träger auf zwei Stützen zu berechnen. Es sind
                jeweils die größten Biegelängen zugrunde zu legen. Bei Doppelförderanlagen in einem Schacht
                ist die Horizontalkraft nur einmal angreifend anzunehmen. Bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten
                über 4 m/s sind auch die Konsolen zu berechnen; der Auflagerpunkt der Einstriche ist dabei als
                Gelenkpunkt anzusehen. Die auf diesen Punkt wirkenden horizontalen und vertikalen Kräfte sind
                aus Fx, Fy und F(Nr. 2.4.5.3) zu ermitteln, wobei jeweils diejenige Spurlattenbefestigungsstelle
                zugrunde zu legen ist, die die größte Auflagerkraft ergibt.

                Es ist auch nachzuweisen, dass die zulässigen Druckspannungen von Mauerwerk, Beton oder
                Gebirge an den Auflagerstellen von Einstrichen oder Konsolen nicht überschritten werden.

                Bei gestoßenen Einstrichen muss die Stoßverbindung das an dieser Stelle wirkende Biegemoment
                mit den zulässigen Spannungen aufnehmen.

                Werden die Einstriche gegen die Schachtwand abgestützt, so müssen diese Stützen auf Knickung
                 aus horizontaler Kraftwirkung berechnet werden (siehe z. B. DIN 18800, Teil 2, Abschnitt 3).

                Hierbei sind die unter Nr. 2.4.4.2 genannten Teilsicherheitsbeiwerte zu berücksichtigen.

                Wenn Spurlatten direkt an Konsolen befestigt sind, soll die Durchbiegung von Holzspurlatten
                1/400 und von Stahlspurlatten 1/700 des lotrechten Konsolenabstandes nicht überschreiten.

                 Bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s, einer Gewichtskraft des Fördermittels
                 < = 100 kN und einem Einstrichabstand bis zu 300 cm können die Führungseinrichtungen
                 nach folgender Tabelle 1 bemessen werden:

    TAS / Dezember 2001                                                                               Blatt 2 / 7

    Bild
    TAS Abschnitt 2 - Tabelle 1 - Bemessung von Spurlatten und Einstrichen (bis 4 m/s)

    TAS / Dezember 2001                                                                                  Blatt 2 / 8

    2.4.5.2. Der Berechnung von Spurlatten und Einstrichen ist das Fördermittelgewicht zugrunde 
                 zu legen. Q ist die Gewichtskraft eines beladenen Fördermittels einschließlich
                 Zwischengeschirr und Unterseilaufhängung.

    2.4.5.3 Es sind folgende Kräfte anzunehmen:

    • Nach Abbildung 3a:

      - Horizontalkraft Fz, auf die Vorderseite von Spurlatte und Einstrich (z-Richtung)
         wirkend,

         Fz = Q/12

      - Horizontalkraft Fx, auf die Flanken der Spurlatten (x-Richtung) wirkend,

         Fx = 0,8 × Q/12

      - Vertikalkraft Fy, auf die Einstriche (y-Richtung) wirkend,

         Fy = 0,25 × Q/12
    • Nach Abbildung 3b (einseitige Schienenführungen):

      - Horizontalkraft Fz sch , auf den Schienenkopf und den Einstrich wirkend,
        
         Fz sch = 0,8 × Q/12

      - Horizontalkraft Fx sch, auf die Stege der Schienen wirkend,

         F x sch =  Q/12

         je Schiene  1/F x sch

      - Vertikalkraft F y sch, auf die Einstriche wirkend,

          F y sch =  0,25 ×  Q/12

           Die Befestigung der Schienen an den Einstrichen oder Konsolen ist sinngemäß nach Nr. 2.4.6.3 
           nachzuweisen.

    2.4.5.4. Mit der Gewichtskraft Q, dem Einstrichabstand l, den Biegelängen a, b, c nach Abbildung 3a
                 und der zulässigen Biegespannung s zul  sind die erforderlichen Widerstandsmomente W für
                 Spurlatten und Einstriche gegen Biegung in der z-Richtung zu ermitteln:

                 W z Sp =  F z  x  l  /  4 x s zul

                 W z E  =   F z  x a x b /  (a x b)  x  s zul

            Danach ist ein Einstrichquerschnitt zu wählen, dessen Widerstandsmoment in z-Richtung gleich
            oder größer als der ermittelte Wert sein muss.

            Bei der Wahl des Querschnitts von Holzspurlatten muss das Widerstandsmoment der
            verschlissenen Spurlatte nach Tabelle 2 gleich oder größer als der ermittelte Wert sein. Der
            Querschnitt der entsprechenden unverschlissenen Spurlatte ist ebenfalls aus Tabelle 2 zu
            entnehmen.

    TAS / Dezember 2001                                                                                     Blatt 2 / 8a

    Bild
    TAS Abschnitt 2 - Abbildung 3a

    Abbildung 3a. Schnittzeichnungen durch Fahrtrum, mit eingemauerten Einstrichen, 
                          mit Einstrichen auf Konsolen und mit Beanspruchungskräften.

    Bild
    TAS Abschnitt 2 - Abbildung 3b

    Abbildung 3b. Schnittzeichnungen durch Fahrtrum, mit eingemauerten Einstrichen,
                           mit Einstrichen auf Konsolen und mit Beanspruchungskräften.

    1) Alle Kräfte in dieser Abbildung haben den Index „sch“.

    TAS / Juli 2004                                                                                                  Blatt 2 / 9

    Bild
    Tas - 2 - Tabelle 2 - 1

    Bild
    Tas - 2 - Tabelle 2 - 2

    TAS / Juli 2004 Blatt 2 / 10

    Bild
    Tas - 2 - Tabelle 2 - 3
     

    Bild
    Tas - 2 - Tabelle 2 - 4

    TAS / Dezember 2001 Blatt 2 / 11

    2.4.5.5. Für die gewählten Spurlatten ist nachzuweisen, dass das Widerstandsmoment der
                 verschlissenen Spurlatte in x-Richtung ebenfalls ausreichend ist:

              

    Bild
    Tas - 2 - Formel 2.4.5.5

                 Ein Nachweis erübrigt sich, wenn das Widerstandsmoment der verschlissenen Spurlatte
                 größer als 0,8 × Wz ist.

    2.4.5.6. Für die gewählten Einstriche ist nachzuweisen, dass das Widerstandsmoment in y-Richtung
                 ausreichend ist:

               

    Bild
    Tas - 2 - Formel 2.4.5.6

                Ein Nachweis erübrigt sich, wenn das Widerstandsmoment Wy größer als 0,25 × Wz ist.

    2.4.5.7. h-Verfahren

                 Bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s, einem Einstrichabstand über 300 cm und
                 einer Gewichtskraft des Fördermittels über 100 kN ist eine rechnerische Betrachtung der
                 Durchbiegung des Systems Spurlatten/Einstriche vorzunehmen. Dabei wird das dynamische
                 Verhalten der Führungseinrichtungen hinsichtlich ihrer Steifigkeit in z-Richtung berechnet. Die
                 Steifigkeitsunterschiede im Spurlattenstrang sollen so klein wie möglich sein. Dies wird erreicht,
                 wenn der Quotient h der Produkte von Trägheitsmoment und Elastizitätsmodul, jeweils von
                 Einstrich und Spurlatten, einen bestimmten Wert hat:

                

    Bild
    Tas - 2 - Formel 2.4.5.7 Nr.1

                  begrenzt wird.

                  Wenn Spurlatten direkt an Konsolen befestigt sind, entfällt eine Nachrechnung nach
                  diesem Verfahren. Dann ist nach Nr. 2.4.5.1 die Steifigkeit zu ermitteln.

                  Der h-Wert ergibt sich auch aus der Durchbiegung:

                 

    Bild
    Tas - 2 - Formel 2.4.5.7 Nr.2

                  Bei der Durchführung der Berechnung wird zunächst aus dieser Formel h bestimmt.

                  ist h < 1,

                  so ist das Trägheitsmoment der gewählten S p u r l a t t e nach der Formel

                 

    Bild
    Tas - 2 - Formel 2.4.5.7 Nr.3

                   nachzuprüfen (Ist h < 0,5, so ist mit dem Wert 0,5 zu rechnen).

                   Ist der berechnete Wert J Sp größer als das Trägheitsmoment der ursprünglich gewählten
                   Spurlatte, so ist ein entsprechend größeres Spurlattenprofil zu wählen, damit die Steifigkeit
                   der Spurlatte der des gewählten Einstrichs angenähert wird.

                   Ist dagegen J Sp gleich oder kleiner als das Trägheitsmoment der ursprünglich gewählten
                   Spurlatte, so können die gewählten Profile von Spurlatten und Einstrichen verwendet werden.

                   Ist h > 1,

                   so, ist das Trägheitsmoment des gewählten E i n s t r i c h s nach der Formel

                  

    Bild
    Tas - 2 - Formel 2.4.5.7 Nr.4

                  nachzuprüfen (Ist h > 2,0, so ist mit dem Wert 2,0 zu rechnen).

                  Ist der so berechnete Wert J E größer als das Trägheitsmoment des ursprünglich gewählten
                  Einstrichs, so ist ein entsprechend größeres Einstrichprofil zu wählen, damit die Steifigkeit
                  des Einstrichs der der gewählten Spurlatte angenähert wird.

                  Ist dagegen J E gleich oder kleiner als das Trägheitsmoment des ursprünglich gewählten
                  Einstrichs, so können die gewählten Profile von Spurlatten und Einstrichen verwendet werden.

    TAS / Dezember 2001                                                                                              Blatt 2 / 12

    2.4.5.8. Durchbiegung

                 Die Durchbiegung von Spurlatten und Einstrichen ist in z-Richtung für einen Kraftangriff
                 z w i s c h e n den Einstrichen und einen Kraftangriff an einem Einstrich zu berechnen.

                Dabei ist:

                f Sp 1 = Durchbiegung der Spurlatte bei Kraftangriff zwischen zwei Einstrichen,

                f E 1 = Durchbiegung des Einstrichs bei Kraftangriff zwischen zwei Einstrichen = 1/2

                f E 2 = Durchbiegung des Einstrichs bei Kraftangriff am Einstrich.

     

    Bild
    Tas - 2 - Abbildung 4

    Bild
    Tas - 2 - Formel 2.4.5.8

         Der größere Wert von f ges und f E 2 ist maßgebend für die Ermittlung der Mindest-Eingrifftiefe
         der Führungsschuhe an der Spurlatte; sie soll größer als 40 mm sein (vergleiche Nr. 2.4.2.4.2).

    2.4.5.9. Berechnung der Druckspannung an den Auflagern von Einstrichen und Konsolen

                Die Druckspannung ist nach folgender Berechnung in horizontaler und vertikaler Richtung
                zu ermitteln:

     

    Bild
    Tas - 2 - Formel 2.4.5.9

    TAS / Dezember 2001                                                                               Blatt 2 / 13

            Hierbei ist F*x oder F*z diejenige horizontale Auflagerkraft (Komponente oder Anteil 
            von Fx bzw. Fz), die die Einstriche auf ihre Auflager ausüben, während F*y (Komponente
            oder Anteil von Fy) sich aus der vertikalen Aussagekraft und dem anteiligen Eigengewicht
            der Führungseinrichtungen ergibt.

    Bild
    Tas - 2 - Abbildung 5

    2.4.5.10. Befestigung der Spurlatten an den Einstrichen

                  Der Berechnung ist die vertikale Kraft Fy =  0,25  ×  Q/12  und

                                              die horizontale Kraft Fx = 0,8 ×  Q/12  zugrunde zu legen.

                  Dabei dürfen die aus dem Reibungsschluss zwischen Spurlatte und Einstrich
                  übertragbare Kraft FR und die aus dem zulässigen Lochleibungsdruck auf die Schraube
                  übertragbare Kraft FL addiert werden.

                 Bei Spurlattenhaltern ist nachzuweisen, dass deren Verbindungen mit den Einstrichen
                 die gleichen Kräfte übertragen können.

    2.4.5.11. Abstützung der Spurlatten an den Enden des Fahrweges

                   Sofern die Spurlattenstränge oberhalb der freien Höhe und unterhalb der freien Teufe 
                  auf besonderen Trägern oder Konsolen verlagert werden, ist die Verlagerung zu berechnen;
                  dabei ist für den einzelnen Spurlattenstrang die Last des beladenen Fördermittels anzunehmen.

                  Abweichend von Nr. 2.4.4.2 sind bei Stahlträgern die Teilsicherheitsbeiwerte
                  g f = 1,00 und  g m = 1,00 zu berücksichtigen.

                 Werden mehrere Spurlattenstränge auf einer Verlagerung abgestützt, so ist der ungünstigste
                  Belastungsfall anzunehmen.

    2.4.6. Berechnungsbeispiele

    2.4.6.1. Befestigung der Spurlatten an den Einstrichen

                 Anmerkung: Es ist davon auszugehen, dass normale Schrauben so angezogen sind, dass
                                    die zulässige Grenzzugspannung der gewählten Schrauben nach DIN 18800,
                                    Teil 1, Element (809) etwa erreicht ist.

                                    Für hochfeste Schrauben gilt DIN 18800, Teil 1(11.90) und für die Reibungs-
                                    zahlen und Vorspannkräfte DIN 18800, Teil 7 (5.83) einschließlich Anhang A

    2.4.6.1.1. B e i s p i e l :

    Spurlatte aus Holz, Einstrich aus Stahl

    Bild
    Tas - 2 - Abbildung 6

              Dieses Beispiel zeigt eine Verbindung von Bauwerksteilen nach „altem“ Sicherheitskonzept (Holz)
              und „neuem“ Sicherheitskonzept (Stahl).

    2.4.7. Seilführungen

    2.4.7.1. Zur Führung von Fördermitteln und Gegengewichten an Seilen sind je Fördermittel und
                 Gegengewicht in der Regel 4 Führungsseile vorzusehen.

                 Für Abteufanlagen (Kübelförderungen) sowie für schmale Gegengewichte genügen jeweils
                 2 Führungsseile.

    2.4.7.2. Führungsseile sind an einer Längsseite des Fördermittels oder Gegengewichts paarweise
                 möglichst nahe an den Außenkanten oder andernfalls möglichst nahe an den 4 Ecken
                 anzuordnen. Für Kübelförderungen gilt Nr. 2.4.7.9

    TAS / Dezember 2005                                                                                             Blatt 2 / 14

    2.4.7.3. Sind Reibseile (Abstandsseile) erforderlich, so müssen mindestens 2 Seile zwischen den
                 Fördermitteln oder zwischen Fördermittel und Gegengewicht vorhanden sein. Werden
                 4 Seile eingebaut, so sind sie möglichst im Rechteck anzuordnen.

    2.4.7.4. Schacht

    2.4.7.4.1. Der Abstand zwischen Schachtwand oder Schachteinbauten und Fördermittel oder
                    Gegengewicht richtet sich nach Nr. 2.1.2.

    2.4.7.4.2. Innerhalb der freien Höhe und der freien Teufe sind verbreiterte oder zusammengezogene
                    Spurlatten nach Nr. 2.4.8. einzubauen. Als Übergang von der Seilführung auf die
                    verbreiterten oder zusammengezogenen Spurlatten sind Spurlatten oder Eckführungen
                    einzubauen (feste Einführungen). Flanken und Vorderfläche der Spurlatten sind einzuziehen,
                    Eckführungen entsprechend zu erweitern; dabei soll die Steigung möglichst gering sein
                    (etwa 2 Grad). Feste Einführungen sind so auszulegen, dass sie den beim Einfahren der
                    Fördermittel oder Gegengewichte auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind.

                    Es wird empfohlen, Einziehungen oder Erweiterungen wie folgt auszulegen:

      • bei Spurlatten Einziehung um 6 bis 12 cm einseitig,
      • bei Eckführungen Erweiterung um 12 cm in jeder Richtung,

                    z. B. Einziehung der Spurlatten bei Mittelführung auf den Flanken von 36 auf 12 cm und
                            auf der Stirnseite von 18 auf 12 cm.

    2.4.7.4.3. Beim Übergang von der Seilführung auf die feste Führung muss die Fahrgeschwindigkeit
                    zwangsläufig herabgesetzt werden, z. B. durch Einfahrüberwachung oder Fahrtregler.

    2.4.7.5. Anschläge

    2.4.7.5.1. An Anschlägen ohne feste Einführungen müssen zum Betreten und Verlassen der
                    Fördermittel bewegliche Bühnen mit Geländer nach DIN 21377 und Schutzdach sowie
                    Einrichtungen zum zentrierten Festhalten der Fördermittel vorhanden sein.

                    Bühnen sind so auszulegen, dass niemand beim Übertritt vom Fördermittel zur Bühne und
                    zum Anschlag versehentlich daneben treten und abstürzen kann.

    2.4.7.5.2. Die Bündigstellung des Fördermittels vor der beweglichen Bühne muss dem Maschinenführer
                    durch eine vom Fördermittel abhängige Einrichtung optisch angezeigt werden.

    2.4.7.5.3. Die Bühne und die Einrichtung zum zentrierten Festhalten des Fördermittels dürfen nur bei
                    vorstehendem Fördermittel betätigt werden können. Schachttore dürfen erst geöffnet 
                    werden können, wenn das Fördermittel zentriert und die Bühne ausgefahren ist.

                    Diese Einrichtungen dürfen erst dann in ihre Ausgangslage zurückgebracht werden können,
                    wenn die Schachttore geschlossen sind.

    2.4.7.5.4. Fördermittel dürfen nur verfahren werden können, wenn sich die Einrichtungen nach
                    Nr. 2.4.7.5.1. in ihrer Ausgangslage befinden.

    2.4.7.6. Förderseile

    2.4.7.6.1. In Einseil-Förderanlagen sollen drehungsarme Seile eingebaut sein, andernfalls müssen die
                    Abstände nach Nr. 2.1.2 größer sein. Sofern bei Mehrseilanlagen keine drehungsarmen
                    Seile vorgesehen sind, müssen paarweise links und rechts geschlagene Förderseile
                    eingebaut werden.

    2.4.7.7. Führungsseile und Reibseile (Abstandsseile) 1)

    2.4.7.7.1. Für Führungsseile und Reibseile sollen Macharten bevorzugt werden, die sich unter
                    Wirkung einer ungeführten Last nicht aufdrehen.

                    Die Nennfestigkeit der Drähte darf 1770 N/mm2 nicht überschreiten (vergleiche Nr. 6.3.1).

                    Es wird empfohlen, voll- oder halbverschlossene Seile oder Seile mit möglichst großem
                    Durchmesser der Außendrähte zu wählen.

    2.4.7.7.2. Die Seile sind mit Führungsseil-Klemmkauschen oder Vergussmuffen zu befestigen.
                    Träger an der Befestigungsstelle müssen die Belastung durch das Seilgewicht und die
                    größte Spannkraft sicher aufnehmen können. Sie sind nach DIN 4118 zu berechnen und
                    auszuführen. Hierbei ist die "Anpassungsrichtlinie Stahlbau", Abschnitt 4.8, zu beachten.

                   Vergussköpfe sind nach DIN 18800 bzw. nach Firmenanweisungen herzustellen.

                   Der Seileintritt in den Vergusskopf muss auch im eingebauten Zustand prüfbar sein.

    2.4.7.7.3. An Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s sind Führungsseile vor den Befestigungs-
                    stellen so zu führen, dass keine horizontalen Schwingungen in die Befestigungen eingeleitet
                    werden.

    2.4.7.7.4. Die Seile müssen so gespannt sein, dass Fördermittel und Gegengewichte unter Berück-
                    sichtigung der Abstände nach Nr. 2.1.2 sicher geführt werden. Dazu soll die Spannkraft
                    in der Regel mindestens 10 kN je 100 m Führungsseillänge betragen.

                    Bei Teufen bis zu 400 m kann eine Spannkraft bis zum Doppelten des oben genannten
                    Wertes erforderlich sein, bei Teufen von mehr als 1000 m kann das 0,8-fache des oben
                    genannten Wertes ausreichen.

                    Werden die Seile oben gespannt, muss die Spannkraft um das Eigengewicht der Seile höher
                    sein. Wird die Spannkraft nicht durch Gewichte erzeugt, so muss sie jederzeit messbar sein.

    1)  Die Dauer der Verwendung von Führungs- und Reibseilen (Abstandsseilen) soll 20 Jahre nicht
         überschreiten.

    TAS / Dezember 2001                                                                                Blatt 2 / 15

    2.4.7.7.5. Zur Vermeidung von Resonanzschwingungen muss die Spannkraft der Seile unterschiedlich
                   sein. Dabei sollen die größte und kleinste Seilspannung um höchstens ± 5 v. H. von dem
                   Mittelwert der Spannkräfte abweichen.

    2.4.7.7.6. Werden Spanngewichte eingebaut, so sind Vorrichtungen zum Anheben und Absetzen der
                    Gewichte vorzusehen.

    2.4.7.7.7. Federn dürfen zum Spannen der Seile nur eingebaut sein, wenn keine unzulässigen
                    Änderungen der Spannkraft durch Temperaturschwankungen eintreten können. Für die
                    Federn muss eine Federkennlinie vorliegen. An der Federspannvorrichtung müssen Marken
                    vorhanden sein, an denen jederzeit die Federspannung abgelesen werden kann.

    2.4.7.8. Für Fördermittel und Gegengewichte von Anlagen mit Seilführung gilt Nr. 7.3.7.

    2.4.7.9. Seilführungen bei Abteufanlagen

    2.4.7.9.1. Für Abteufanlagen (Kübelförderungen) gelten die Nrn. 2.4.1.2, 2.4.7.1 und 2.4.7.7.1
                    sowie Nr. 2.4.7.7.4 mit der Abweichung, dass bei Teufen über 500 m die Spannkraft 
                    mindestens 7 kN je 100 m Teufe betragen muss. Spannkraft und Kraft aus dem Eigen-
                    gewicht des Seiles müssen dabei an der oberen Verlagerung mindestens 60 kN betragen.

    2.4.7.9.2. Gleichschlagseile sind nicht zulässig.

    2.4.7.9.3. Bei Kübelförderanlagen können Seilwirbel zwischen Karabinerhaken und Förderseil
                    eingebaut sein.

    2.4.7.9.4. Die unteren Enden der Führungsseile müssen im Schacht an einer besonderen Verlagerung
                    befestigt sein, z. B. Spannlager nach DIN 21194. Für Umlenkrollen oder Umlenkscheiben
                    gilt Nr. 9.1.2.3 in Verbindung mit Nr. 9.1.5.2.

                    Für den Nachweis der Spannlager sind die Teilsicherheitsbeiwerte g = 2,2 und g m= 2,0
                    im Sinne der DIN 18800 einzusetzen. Als Einwirkung ist die erforderliche Spannkraft
                    einzusetzen.

    2.4.7.9.5. Die oberen Enden der Führungsseile sind auf Trommelwinden zu befestigen, mit denen
                    die erforderliche Spannkraft (vergleiche Nr. 10.1.3) erzeugt werden kann.

    2.4.8. Führungseinrichtungen im Bereich der freien Höhe und freien Teufe

    2.4.8.1. Zum Abbremsen der Fördermittel und Gegengewichte im Bereich der freien Höhe und
                 freien Teufe sind geeignete Einrichtungen vorzusehen.

                Dazu sind Spurlatten seitlich zu verbreitern oder - außer in Gerüsten - zusammenzuziehen.

                Dies kann durch Verbreitern oder - außer in Gerüsten - durch Zusammenziehen der Spurlatten
                geschehen. Bei der Verwendung von energieadsorbierenden Abbremsvorrichtungen sind diese
                so auszulegen, dass sie bei Seilfahrt in jedem Betriebsfall sicher vor dem Erreichen des Prell-
                trägers zum Stillstand gebracht werden. Die maximale Verzögerung soll hierbei 9,81 m/s2
                nicht überschreiten.

    2.4.8.2. Verbreiterte und zusammengezogene Spurlatten müssen aus Holz bestehen, auch wenn
                 sonst Stahlspurlatten eingebaut sind. Für Schienenführungen gilt Nr. 2.4.8.9.

                 Spurlattenverbreiterungen dürfen nicht durch Aufnageln, Anschrauben oder Aufkleben
                 von Keilen oder Leisten hergestellt werden.

    2.4.8.3. Für verbreiterte (verdickte) Spurlatten gilt folgendes:

                 Die einzelne Spurlatte muss auf jeder Flanke stetig mindestens um je 5 cm breiter werden,
                 d. h. insgesamt um mindestens 10 cm.

                 Die Verbreiterung soll bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s eine Steigung von
                 etwa 1 : 100 aufweisen und darf sich höchstens über 5 m Länge erstrecken. Bei anderen
                 Anlagen soll die Steigung etwa 1 : 40 betragen.

    2.4.8.4. Für zusammengezogene Spurlattenstränge gilt folgendes:

                 Jeder Spurlattenstrang muss so in das Förder- oder Gegengewichtstrum hineingezogen
                 werden, dass sich die Spurweite stetig und symmetrisch um mindestens 20 cm verringert.

                 Die Verringerung der Spurweite soll bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s
                 eine Steigung von etwa 1 : 50 aufweisen und darf sich höchstens über 5 m Länge erstrecken.
                 Bei anderen Anlagen soll die Steigung etwa 1 : 20 betragen.

    2.4.8.5. Nach Erreichen des Höchstmaßes der Verbreiterung oder Zusammenziehung müssen die
                 Führungsflächen der Spurlatten wieder parallel verlaufen.

    2.4.8.6. Das Abbremsen der Fördermittel und Gegengewichte soll nach Möglichkeit in der freien
                 Teufe früher beginnen als in der freien Höhe.

    2.4.8.7. Zusammengezogene Spurlatten müssen horizontal abgestützt werden.

    2.4.8.8. Sind Fördermittel oder Gegengewichte durch Rollen geführt, so müssen die Spurlatten am
                 Beginn der bremsenden Verbreiterung bereits auf das der Maulweite der zusätzlich
                 vorhandenen Führungsschuhe entsprechende Maß verbreitert sein. Daher muss vor der
                 bremsenden Verbreiterung zusätzlich ein Auflaufkeil vorhanden sein, der eine stärkere
                 Steigung als der Bremskeil besitzen darf.

    TAS / Dezember 2001                                                                                  Blatt 2 / 16

    2.4.8.9. Bei Anlagen mit Schienenführung (Nr. 2.4.2.9) können die Einrichtungen zum
                 Abbremsen auch aus Stahl bestehen. An Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über
                 4 m/s sind zur Abbremsung verbreiterte Holzspurlatten nach Nr. 2.4.8.3 einzubauen.

    2.4.8.10. An Schrägförderanlagen müssen im Bereich der freien Höhe und freien Teufe
                   Seitenbremsen oder andere gleichwertige Einrichtungen und Prellböcke eingebaut sein.

    2.4.8.11. An Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 1 m/s können anstelle der verbreiterten oder
                   zusammengezogenen Spurlatten elastische Puffereinrichtungen mit einem Pufferweg von
                   mindestens 20 cm eingesetzt werden.

    2.5. Zugänge und Anschläge

    2.5.1. Zugänge und Anschläge an Schächten und Schrägstrecken

    2.5.1.1. Schächte, schachtähnliche Grubenbaue (z. B. Bunker im Gebirge, Rolllöcher) und Schräg-
                 strecken müssen so abgeschlossen und gesichert sein, dass Personen nicht unabsichtlich in
                 den Schacht oder die Strecke gelangen oder durch Fördermittel oder Gegengewichte
                 gefährdet werden können.

    2.5.1.2.1. Zur Seilfahrt oder Förderung dienende Zugänge zu den Fördertrumen (Anschläge) müssen
                    Tore haben, die verhindern, dass Personen unabsichtlich in die Fördertrume gelangen oder
                    Streckenfördermittel (z. B. Wagen, Teckel, Lokomotiven, EHB-Gefäße) eingeschoben
                    werden können. Außerdem muss der Übertritt vom Fördermittel zum Anschlag so 
                    ausgebildet sein, dass niemand beim Betreten oder Verlassen des Fördermittels unabsichtlich
                    abstürzen kann. Wenigstens an einer Anschlagseite (Signalseite des Anschlags) müssen die
                    Tore auch vom Fördermittel aus ohne Gefahr für die Fahrenden zu öffnen und zu schließen
                    sein.

                    Erforderlichenfalls müssen Betätigungsvorrichtungen vorhanden sein, mit denen vom Förder-
                    mittel aus Hubspurlatten, Tore und Schwingbühnen bedient werden können.

                    Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Schrägförderanlagen.

    2.5.1.2.2. Der Abstand zwischen Schachttor und Fördermittelverschluss darf nur so groß sein, dass
                    sich niemand zwischen geschlossenem Schachttor und Fördermittelverschluss aufhalten kann.
                    Andernfalls ist dieser Zwischenraum zu überwachen (Zwischenraumüberwachung).

                    Dies gilt nicht für Schrägförderanlagen.

    2.5.1.3. Zugänge zu Gegengewichtstrumen müssen verschlossen oder verschließbar sein; dies gilt auch
                  für Förderanlagen mit 2 Fördermitteln, von denen das eine ständig als Gegengewicht dient.

                  Das Gegengewichtstrum muss so eingerichtet sein, dass jede Gegengewichtsseite wenigstens
                  an einer Stelle zu Überwachungszwecken zugänglich ist und wenigstens abschnittsweise
                  eingehend besichtigt werden kann.

    2.5.1.4. Für Schachttore, die gleichzeitig Tore von Schachtschleusen sind, gilt Nr. 2.5.3.

    2.5.1.5. Steuerungen von Schachttoren, Schleusentoren, Schwingbühnen und Hubspurlatten müssen
                 so ausgeführt sein, dass bei Ausfall oder

                 Wiederkehr der Betriebsenergie kein gefährlicher Betriebszustand eintreten kann.

    2.5.1.6. An Seilfahrtanlagen mit Abfahrbefehls- oder Fertigsignalgabe vom Fördermittel aus müssen
                 die Schachttore selbsttätig auf ihren Schließzustand überwacht werden; bei geöffnetem 
                 Schachttor muss die Abfahrt verhindert sein (siehe Nr. 5.3).

    2.5.1.7. Außer den Toren nach den Nrn. 2.5.1.2.1 und 2.5.1.4 sind an Anschlägen, von oder zu
                 denen Güterförderung stattfindet, Sicherheitsvorrichtungen anzubringen, die bei Abwesenheit
                 des Fördermittels verhindern, dass Streckenfördermittel in den Schacht oder die Schrägstrecke
                 hineingeschoben werden können. Dies gilt auch für die Ablaufseite der Anschläge, wenn
                 Streckenfördermittel zum Schacht oder zur Strecke zurücklaufen können.

    2.5.1.8. Sicherheitsvorrichtungen nach Nr. 2.5.1.7 müssen selbsttätig wirken.

    2.5.1.9. Kippriegel an den Anschlägen sind nur zulässig, wenn keine Aufschiebeeinrichtungen oder
                 Schwingbühnen vorhanden sind.

    2.5.1.10. An Anschlägen, an denen von Hand aufgeschoben wird, müssen Querstangen oder
                   Handgriffe aus Stahl sowie Fußleisten als Stütze für die Anschläger vorhanden sein.

    2.5.1.11. Seilfahrt- und Förderanschläge müssen mit einer ortsfesten Beleuchtungseinrichtung
                   versehen sein.

    2.5.1.12. Bei zweiseitig angelegten Anschlägen sind beide Seiten durch einen Fahrweg zu verbinden.
                   Dies gilt nicht für Nebenanschläge.

    2.5.1.13. Untertage müssen Zugänge zu den Fördertrumen und Fahrwege im Bereich des Schacht-
                   querschnitts gegen fallende Gegenstände aus dem Schacht gesichert sein, z. B. durch
                   Kopfschutzbühnen.

                   Ausführung und Berechnung richten sich nach Nr. 9.3.1.

                   Dies gilt auch für Schrägstrecken, wenn auf Grund des Einfallens Gefahren durch fallende
                   Gegenstände auftreten können.

    2.5.1.14. Schachtabdeckungen an Zugängen müssen gegenüber der statischen Belastung durch
                   Betriebskraft und Eigengewicht (charakteristischer Wert der Einwirkung) bemessen werden.
                   Hierbei sind die Teilsicherheitsbeiwerte g f = 2,2 und g m = 2,0 zu berücksichtigen.

                   Ausführung und Berechnung richten sich nach Nr. 9.2.

    TAS / Dezember 2001                                                                                Blatt 2 / 17

    2.5.1.15. Für Seilfahrtbühnen und zugehörige Treppen ist eine Verkehrslast von mindestens
                   5 kN/m2 anzunehmen (vergleiche DIN 4118, Abschnitt 4.2.5.). Die Dimensionierung
                   der einzelnen Bauteile richtet sich nach Nr. 2.4.4.2 bzw. nach den dort genannten
                   Teilsicherheitsbeiwerten.

    2.5.2. Zugänge an Abteufanlagen

    2.5.2.1. Beim Abteufen müssen Bühnen vorhanden sein, mit denen Schächte und schachtähnliche
                 Grubenbaue an der Rasenhängebank oder an der Sohle, von welcher abgeteuft wird,
                 abzudecken sind.

                 Zugänge beim Auffahren (Abteufen) von Schrägstrecken sind, soweit erforderlich,
                 entsprechend zu sichern.

    2.5.2.2. Durchgangsöffnungen in den Abdeckungen müssen mit Schachtklappen ausgerüstet und
                 so gesichert sein, dass bei geöffneten Schachtklappen Personen nicht unbeabsichtigt
                 abstürzen und lose Gegenstände nicht in den Schacht hineinfallen können.

                 Dies gilt auch für zusätzlich vorhandene Kippklappen an Kippbühnen.

                 Der Öffnungs- und Schließzustand der Schachtklappen und Kippklappen muss am
                 Bedienungsstand der Antriebsmaschine optisch angezeigt werden, sofern er nicht ohne
                 weiteres erkennbar ist.

                Werden diese Klappen nur von einem Anschlägerstand aus bedient, so muss auch die Stellung
                der von dort nicht sichtbaren Klappe dem Anschläger optisch angezeigt werden.

    2.5.2.3. Alle Bühnen und Klappen sind gegenüber der statischen Belastung durch Betriebslast und
                 Eigengewicht (charakteristischer Wert der Einwirkung) zu bemessen. Für das Nachweis-
                 verfahren sind die Teilsicherheitsbeiwerte g f = 2,2 und g m = 2,0 einzusetzen.

                 Ausführung und Berechnung dieser Bühnen und Klappen richten sich nach Nr. 9.2.

    2.5.2.4. Abteufanlagen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die am Stand des Förder-
                 maschinisten oder Haspelführers warnt, wenn beim Einhängen des Kipphakens oder
                 während des Kippvorgangs die Kippklappen oder die Schachtklappen nicht vollständig
                 geschlossen sind oder geöffnet werden.

                 Dies gilt nicht bei einer zwangsweisen Verriegelung zwischen den Klappen und der Kipp-
                 vorrichtung, die das Offnen der Klappen während des Kippvorgangs und das Kippen bei
                 nicht vollständig geschlossenen Klappen verhindert.

    2.5.2.5. Zugänge an Abteufanlagen müssen mit einer ortsfesten Beleuchtungseinrichtung versehen sein.

    2.5.3. Schachtschleusen

    2.5.3.1. Tore von Schachtschleusen, die gleichzeitig Schachttore nach Nr. 2.5.1.2.1 sind, müssen so
                 eingerichtet sein, dass sie nur bei vorstehendem Fördermittel und aufgelegter Fahrbremse
                 geöffnet werden können. Ferner muss sichergestellt sein (z. B. durch elektrische Verriegelung),
                 dass die Schleusentore geschlossen sind, bevor ein Fördermittel aus dem Schleusenbereich
                 herausfährt.

                 Schleusentore an Nebenanschlägen brauchen nicht vom Fördermittel aus geöffnet werden
                 zu können.

    2.5.3.2. An Anschlägen, an denen Fördermittel oder Gegengewichte Schachtdeckel anheben, müssen
                 die Schachttore so überwacht sein, dass Fördermittel oder Gegengewichte nur bei
                 geschlossenen Toren in den Anschlagbereich einfahren oder aus diesem herausfahren können.

    2.5.3.3. Befehle zum Öffnen oder Schließen von Schleusentoren und von Toren nach Nr. 2.5.3.2. 
                 dürfen nicht gespeichert werden können.

                 Bei nicht von Hand bewegten Toren muss der Schließvorgang jederzeit unterbrochen werden
                 können.

    2.5.3.4. Abweichend von Nr. 2.5.3.1 ist es zulässig, dass die Schleusentore bei Güterförderung durch
                 das einfahrende Fördermittel geöffnet werden; dabei darf keine erhöhte Wetterausgleichs-
                 strömung (Wetterkurzschluss) auftreten.

    2.5.3.5. Nicht von Hand bewegte Tore von Schachtschleusen dürfen bei der Betriebsart "Seilfahrt" nur
                 von derjenigen Anschlagseite aus geschlossen werden können, die signaltechnisch betriebsbereit
                 geschaltet ist.

    2.5.3.6. Schleusentore an Nebenanschlägen sind mit den Schleusentoren an dem zugeordneten
                 Anschlag so zu verriegeln, dass diese Tore erst geschlossen werden können, wenn die Tore
                 an den Nebenanschlägen geschlossen sind.

                 Nicht von Hand bewegte Schleusentore an Nebenanschlägen dürfen nur dann geöffnet werden
                 können, wenn "Seilfahrt mit Nebenanschlägen" eingeschaltet ist, ein Tragboden des Fördermittels
                 vorsteht und ein Schleusentor des zugeordneten Anschlags geöffnet ist.

    2.5.3.7. Alle Schleusentore müssen so ausgeführt und verriegelt sein, dass

      • durch fehlerhafte Steuerungsvorgänge,
      • durch fehlerhafte Bedienvorgänge oder
      • durch Einfachfehler in den zugehörigen Steuerungen und Antrieben

                 keine gefährlichen Betriebszustände und erhöhte Wetterausgleichsströmungen (Wetterkurz-
                 schlüsse) auftreten können.

    TAS / Dezember 2001                                                                                       Blatt 2 / 18

    2.5.3.8. Torschalter von Schleusentoren müssen doppelt vorhanden sein und sich gegenseitig
                 auf Nicht-Übereinstimmung der Schaltstellungen überwachen. Jede Nicht-Übereinstimmung
                 der Schaltstellungen soll eine Störmeidung nach Nr. 2.5.3.9 auslösen.

                 Sind die Befehlsgeber von Schleusentoren nicht doppelt vorhanden (Zwei-Hand-Schaltung),
                 so müssen in jedem möglichen Arbeitsbereich der durch die Schleusentore beeinträchtigt
                 werden kann, Not-Aus-Schalter vorhanden sein.

    2.5.3.9. Das Ansprechen einer Überwachung nach den Nrn. 2.5.3.2 oder 2.5.3.8 muss optisch und
                 akustisch am Bedienungsstand der Antriebsmaschine angezeigt werden. Die akustische
                 Meldung darf abschaltbar sein. Bei automatisch betriebenen Maschinen muss die Anzeige
                 optisch an einer ständig besetzten Stelle erfolgen. Die nächste Abfahrt muss gesperrt werden.

    2.5.3.10. Bei Langmaterialförderung in Schachtschleusen muss durch geeignete Einrichtungen oder
                   Ausbildung der Schleuse eine erhöhte Wetterausgleichsströmung verhindert werden.

    2.5.4. Schachtbeschickungseinrichtungen (siehe auch Nrn. 4.2.2, 4.2.9 und 4.3.8), Feststellvor-
              richtungen

    2.5.4.1. Allgemeines

    2.5.4.1.1. Zu Schachtbeschickungseinrichtungen gehören insbesondere

      1. bei Wagenförderung
        1. Schachtsperren,
        2. Aufschieber,
        3. Schwingbühnen oder Schiebebühnen,
        4. Abteilsperren,
        5. Wagenbremsen,
        6. Vordrücker und Vorzieher, soweit sie mit Einrichtungen nach Nr. 1 bis 5 in 
             Verbindung stehen,
        7. Wagenhaltevorrichtungen auf der Ablaufseite (Aufhalter/Abzieher/Rücklaufsperre);
         

      2. bei Gefäßförderung an der Füllstelle:
        1. Überleitvorrichtungen zum Gefäß,
        2. Fülltaschen,
        3. Messtaschen mit Verschlüssen, Messbandanlagen an der Entladestelle,
        4. Überleitvorrichtungen zum Gefäß oder
        5. Entladetaschen oder
        6. das erste abfördernde Förderband;
         

      3. bei Materialförderung ohne Förderwagen
        1. Hebezeuge,
        2. Krananlagen, EHB-Laufkatzen und dergleichen mit zugehörigen Bündigsetzvor-
            richtungen,
        3. Gabelstapler und andere gleislose Beschickungsfahrzeuge;
         
      4. bei Materialförderung mit Förderwagen oder gleislosen Geräten geeignete Schub-
        oder Zugfahrzeuge als Beschickungsfahrzeuge anstelle von Einrichtungen nach Buchstabe
        a) Ziffer 2 oder Buchstabe c).

              Die Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen.

    2.5.4.1.2. Steuerhebel von Beschickungseinrichtungen müssen selbsttätig in die Nullstellung zurück-
                    gehen, wenn sie losgelassen werden. Dies gilt nicht, wenn durch elektrische Verriegelung
                    erreicht wird, dass Steuerbefehle erst wirksam werden, wenn zuvor der Steuerhebel in
                    seiner Nullstellung war.

                    Automatische Beschickungseinrichtungen (Nr. 2.5.4.5) dürfen beim Einfahren des Förder-
                    mittels oder nach Umschalten auf automatischen Betrieb nur dann selbsttätig anlaufen,
                    wenn der Steuerhebel in der Nullstellung steht (Nullstellungszwang).

    2.5.4.1.3. Der Beschickungsvorgang darf erst eingeleitet werden können, wenn das Fördermittel
                    am Anschlag anwesend ist und - bei Gestellförderung - die Schachttore geöffnet sind.

    2.5.4.1.4. Bei Seilfahrt, Schachthammerbetrieb, Revisionsbetrieb mit Signalgabe vom Fördermittel
                    oder vom Anschlag, z. B. Seilrevision, dürfen mit dem Einschalten der Betriebsart oder
                    -weise zwangsläufig nur noch die zugeordneten Schachttore und Schwingbühnen betätigt
                    werden können.

                    Beim Umschalten der Betriebsarten oder -weisen dürfen Schachttore und Schwingbühnen
                    ihre jeweilige Lage nicht ändern.

                    In Zeiten der Förderruhe darf die Beschickungseinrichtung nur soweit abgeschaltet werden,
                    dass Fahrende die Fördermittel gefahrlos betreten und verlassen können.

    2.5.4.1.5. Bei Materialförderung ohne Förderwagen dürfen außer den Schachttoren nur die dazu 
                    nötigen Beschickungsvorrichtungen betätigt werden können.

    2.5.4.1.6. Überbrückungen zwangsläufig gesperrter Teile von Beschickungseinrichtungen dürfen nur
                    über Schlüsselschalter oder -taster erfolgen; Überbrückungen sind am Anschlag durch
                    Warnblinkleuchten anzuzeigen.

    2.5.4.1.7. Wagenabdrücker, Hebezeuge und Krananlagen, die in Fördertrume hineinragen können,
                    sind mit der Schachtförderanlage zu verriegeln.

                   Außerdem sind sie, auch wenn sie nicht in Fördertrume hineinragen können, erforderlichen-
                   falls mit der Beschickungseinrichtung zu verriegeln.

    2.5.4.1.8. Vorrichtungen zum Aufsetzen von Fördermitteln an den Anschlägen sind nicht zulässig.
                    Abweichend hiervon sind Vorrichtungen zum Bündigsetzen und Feststellen der Förder-
                    mittel an Anschlägen zulässig, wenn diese Vorrichtungen selbsttätig überwacht werden.

    TAS/ Dezember 2001                                                                 Blatt 2 / 19

                   Sie müssen mit der Fördermaschine oder dem Förderhaspel so verriegelt sein, dass
                  der freie Durchgang der Fördermittel während des Treibens gewährleistet ist. Klemm-
                   kauschen dürfen nur eingebaut werden, wenn beim Feststellen der Fördermittel kein
                   Hängseil entstehen kann.

    2.5.4.1.9. An Schachbeschickungseinrichtungen müssen Steuerstromkreise für Aufschieber und
                    Schachtsperren so ausgelegt werden, dass ein Leiterbruch, ein einfacher Leiterschluss
                    oder ein einfacher Erdschluss in den Kabeln und Leitungen außerhalb von Gehäusen
                    nicht zum ungewollten Anlauf des Aufschiebers und nicht zum ungewollten Absenken
                    der Schachtsperre führt sowie ein Stillsetzen der Antriebe nicht verhindert wird. Dies
                    gilt auch für Rückhalte- und Abziehvorrichtungen auf der Ablaufseite, wenn diese
                    Seite bei der Seilfahrt benutzt wird.

                     Sätze 1 und 2 gelten auch für Einfachfehler in elektronischen Bauteilen von Steuer-
                     stromkreisen.

    2.5.4.1.10. Anforderungen an automatisch betriebene Beschickungseinrichtungen siehe Nr. 5.3
                      und an Beschickungsfahrzeuge siehe Nr. 2.5.4.4.

    2.5.4.2. Wagenförderung

    2.5.4.2.1. An allen Anlagen müssen an der Aufschiebeseite der Anschläge mindestens Schacht-
                    sperren und Aufschieber und an der Ablaufseite erforderlichenfalls Rücklaufsperren
                    vorhanden sein; an Anschlägen mit gelegentlichem Förderbetrieb oder bei Wagen-
                    gewichten unter 1 t kann auf Aufschieber verzichtet werden.

                    Streckenhäspel sind für das Beschicken der Tragböden nicht zulässig.

    2.5.4.2.2. An allen Anlagen - unabhängig von der Fahrgeschwindigkeit - mit einem Förderbetrieb
                    von mehr als 150 Zügen/Schicht müssen an den Anschlägen zusätzlich zu den Schacht-
                    sperren Abteilsperren vorhanden sein.

                     Abteilsperren müssen auch bei Anlagen mit mehrbödigen Fördermitteln oder Förder-
                     mitteln mit mehr als einem Wagen auf dem Tragboden vorhanden sein.

                     Zwischen Schachtsperre und Abteilsperre dürfen nur die für einen Tragboden bestimmten
                    Wagen aufgestellt werden können, anderenfalls sind zusätzliche Sperren anzuordnen.
                     Die Sperren sind so zu bemessen, dass sie nicht überrollt werden können.

    2.5.4.2.3. An Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s und einem Förderbetrieb von mehr
                    als 150 Zügen/Schicht müssen die einzelnen Teile der Schachtbeschickungseinrichtung
                    untereinander und mit den Schachttoren so verriegelt sein, dass sie zwangsläufig nur in
                    der jeweils zulässigen Reihenfolge wirksam werden können. Dies gilt insbesondere für
                    die Reihenfolge

      • bei oder nach der Ankunft des Fördermittels am Anschlag:
        1. Schachttore öffnen,
        2. Bühnen einlegen,
        3. Schachtsperre öffnen,
        4. Aufschieber vor,
         
      • vor der Abfahrt des Fördermittels vom Anschlag:
        5. Aufschieber zurück,
        6. Schachtsperre gesperrt/zu,
        7. Bühnen zurück,
        8. Schachttore schließen,
         
      • vor dem Umsetzen des Fördermittels:
        9. wie vor der Abfahrt, aber ohne Nr. 8.

                  Abweichend davon dürfen Schachttore und Bühnen zwangsläufig auch gleichzeitig
                  angesteuert oder betätigt werden.

    2.5.4.2.4. An Anlagen nach Nr. 2.5.4.2.3 muss beim Umsetzen zum letzten Tragboden die
                    Abteilsperre selbsttätig in Sperrstellung gehen, damit nach dem Beschicken des letzten
                    Tragbodens so lange keine Förderwagen zwischen Abteil- und Schachtsperre stehen,
                    bis das Fördermittel den Anschlagbereich verlassen hat.

    2.5.4.2.5 Unabhängig von den Forderungen unter den Nrn. 2.5.4.2.3 und 2.5.4.2.4 müssen
                   verriegelt sein:

      • Schachtsperren mit Abteilsperren;
        ist eine der beiden Sperren abgesenkt, so darf die jeweils andere Sperre nicht betätigt
        oder angesteuert werden können.
         
        falls keine Abteilsperre vorhanden ist:
      • Schachtsperren mit dem Aufschieber;
        in diesem Fall muss die Schachtsperre schließen, sobald der Aufschieber entgegen der
        Aufschieberichtung betätigt wird;

                  weiterhin darf der Aufschieber nicht selbsttätig durch das Absenken der Schachtsperre
                  anlaufen.

                  Zusätzlich bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s und einem Förderbetrieb
                  von mehr als 150 Zügen/Schicht:

      • Aufschieber mit Schachtsperren und Schachttoren;
        dabei darf der Aufschieber in Aufschieberichtung erst betätigt werden können, wenn
        Schachtsperren und Schachttore geöffnet sind. Dies gilt nicht für Schachtsperren, die
        durch Aufschieber selbsttätig geöffnet werden;
      • Einrichtungen auf der Aufschiebeseite mit denen auf der Ablaufseite;
        dabei dürfen nur dann Förderwagen auf Tragböden aufgeschoben werden können,
        wenn die entsprechenden Sicherheitseinrichtungen auf der Ablaufseite wirksam sind
        oder genügend Raum für abzuschiebende Förderwagen vorhanden ist.

    TAS / Dezember 2005                                                                               Blatt 2 / 20

    2.5.4.2.6. Muss die Verriegelung nach den Nrn. 2.5.4.2.3 bis 2.5.4.2.5 bei Wartungs- oder
                    Instandsetzungsarbeiten an Beschickungseinrichtungen aufgehoben werden, darf
                    dadurch kein gefährlicher Betriebszustand eintreten können.

    2.5.4.2.7. An Förderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s muss die Ruhestellung der
                    Schachtsperren und Bühnen so überwacht werden, dass während des Treibens das
                    Notsignal ertönt oder Nothaft ausgelöst wird, wenn die Überwachung anspricht.
                    Zusätzlich muss an Anschlägen mit einem Förderbetrieb von mehr als 150 Zügen/Schicht
                    das Lichtraumprofil der Fördermittel selbsttätig überwacht werden; diese Überwachung
                    ist mit der Fördermaschine oder dem Förderhaspel so zu verriegeln, dass kein gefährlicher
                    Betriebszustand eintreten kann.

    2.5.4.2.8. Bei Energieausfall müssen Schacht- und Abteilsperren selbsttätig schließen; dies gilt auch
                    beim Quittieren der Betriebsweise "Seilfahrt" nach Nr. 4.10.1.4. Bühnen dürfen nur dann
                    selbsttätig gehoben oder zurückgefahren werden, wenn dabei Personen nicht gefährdet
                    werden können. Bei Wiederkehr der Energie müssen diese Teile bis zu einer erneuten
                    Betätigung ihrer Steuerorgane in Ruhestellung bleiben.

    2.5.4.2.9. Bei Seilfahrt dürfen nur Schachttore und Schwingbühnen betätigt werden können. An
                    anderen Teilen der Schachtbeschickungseinrichtungen muss die Energie für Antriebe und
                    Steuerung abgeschaltet sein.

    2.5.4.3. Gefäßförderung

    2.5.4.3.1. Fördergefäße dürfen nicht überladen werden können. Dazu müssen Einrichtungen zur
                    volumetrischen oder gravimetrischen Begrenzung der Gefäßfüllung vorhanden sein.

                    Die gravimetrischen Messwerte müssen durch Registriergeräte aufgezeichnet werden.

                    Wenn die zulässige Belastung der Fördergefäße durch wechselndes Schüttgewicht des
                    Fördergutes überschritten werden kann, muss gravimetrisch dosiert werden.

    2.5.4.3.2. Füll- und Messtaschen sind daraufhin zu überwachen, dass sie weder überladen noch
                    doppelt gefüllt werden können. Die Beschickungseinrichtungen von Messbandanlagen
                    sowie zufördernde Bänder oder Wippeinrichtungen sind dabei so rechtzeitig abzuschalten,
                    dass die zulässige Füllmenge und das zulässige Füllgewicht nicht überschritten werden.

    2.5.4.3.3. Nach Einfahren eines Fördergefäßes in die Füllstelle darf mit dem Beladen des Gefäßes
                    erst begonnen werden können, wenn die Überleitvorrichtungen aus ihrer Ruhestellung
                    ausgefahren und wirksam sind. Nach dem Beladen darf das Gefäß erst wieder anfahren
                    können, wenn die Überleitvorrichtungen in ihre Ruhelage zurückgefahren sind.

    2.5.4.3.4. Das Fördergefäß darf erst in die Entladestelle fahren oder entleert werden können, wenn
                    die vollständige Entladung gewährleistet ist.

    2.5.4.3.5. Gefäßverschlüsse, die zugleich als Überleitvorrichtungen dienen, sind nach der Ausfahrt
                    des Gefäßes aus der Entladestelle mindestens an einer Stelle im Schacht auf ihren
                    Schließzustand zu überwachen.

                    Die Überwachungseinrichtung muss im Störungsfall das Notsignal oder Nothalt auslösen.

    2.5.4.3.6. Klappbare Seilfahrttragböden in Fördergefäßen von Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten
                    über 4 m/s müssen bei Güterförderung auf ihren Öffnungszustand überwacht werden.
                    An Seilfahrtanschlägen muss in geeigneter Weise gewarnt werden, wenn Gefahr besteht,
                    dass Fahrende bei geöffnetem Tragboden in das Gefäß stürzen können.

    2.5.4.3.7. Falls Seilfahrttragböden von Fördergefäßen während des Be- oder Entladevorganges
                    betreten oder verlassen werden können, muss während dieser Zeit am Anschlag optisch
                    gewarnt werden.

    2.5.4.3.8. Für Materialtransporte ohne Förderwagen auf Fördergefäßen gilt Nr. 2.5.4.1.5.

    2.5.4.4. Besondere Anforderungen beim Einsatz von Beschickungsfahrzeugen

    2.5.4.4.1. Im Steinkohlenbergbau dürfen untertage und an Ausziehschächten übertage nur schlag-
                    wettergeschützte Beschickungsfahrzeuge (Schub- oder Zugfahrzeuge, Gabelstapler)
                    eingesetzt werden.

    2.5.4.4.2. Schlagwettergeschützte Beschickungsfahrzeuge müssen eindeutig und auffallend
                    gekennzeichnet sein.

    2.5.4.4.3. Beschickungsfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen mit zugelassenen bordfesten
                    Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein.

                    Abweichend davon genügen bei Gabelstaplern Handfeuerlöscher mit mindestens
                    10 kg Löschmittelinhalt. Als Verbrennungsmotoren sind nur Dieselmotoren zulässig.

    2.5.4.4.4. An den Anschlägen müssen Schachtsperren oder gleichwertige Einrichtungen vorhanden
                    sein, die in Sperrstellung Beschickungsfahrzeuge, Förderwagen oder dergleichen sicher
                    aufhalten können.

    2.5.4.4.5. Beim Einsatz von Beschickungsfahrzeugen auf der Ablaufseite des Schachtes müssen
                    dort auch mindestens Schachtsperren vorhanden sein (vergleiche Nr. 2.5.4.2.1).

    2.5.4.4.6. Bedienungsstände und Schachtstühle, gegebenenfalls auch Fördermittel, sind gegen
                    Beschädigungen beim Betrieb von Beschickungsfahrzeugen in geeigneter Weise zu schützen.

    TAS / Dezember 2005                                                                         Blatt 2 / 21

    2.5.4.4.7. Bei schienengebundener Wagenförderung muss auf Gleisen, die zum Schacht hin
                    geneigt sind, eine zweite Sperre vorhanden sein.

                    Der Abstand zu der Schachtsperre darf nur so groß sein, dass die für einen Tragboden
                    bestimmten Fördereinheiten aufgestellt werden können und genügend Bewegungsspiel-
                    raum für das Beschickungsfahrzeug vorhanden ist.

    2.5.4.4.8. Über die Anforderungen nach den Nrn. 2.5.4.2.7 und 2.5.4.2.8 hinaus muss durch
                    geeignete Vorrichtungen gewährleistet sein, dass die Schwingbühnen nicht aus der
                    Arbeitsstellung bewegt werden können, wenn sich Beschickungsfahrzeuge oder Lasten
                    darauf befinden.

    2.5.4.4.9. Wenn der Fahrer des Beschickungsfahrzeuges nicht zugleich Anschläger ist, sind
                    zwischen diesen Personen Verständigungseinrichtungen vorzusehen.

    2.5.4.4.10. Wenn der Fahrer des Beschickungsfahrzeuges zugleich Anschläger ist, kann der
                      Abfahrsperrschalter nach Nr. 4.10.4 so angeordnet sein, dass er von dem Fahrzeug
                      aus für den Fahrer leicht erreichbar ist.

    2.5.4.4.11. Es wird empfohlen, Bereiche, die zur Beschickung mit Fahrzeugen eingerichtet sind, 
                      von den Bereichen, die der Seilfahrt dienen, sicher zu trennen.

    2.5.4.4.12. Außerdem gelten die Nrn. 2.5.4.1.4 bis 2.5.4.1.9.

    2.5.4.4.13. Bei Beschickungseinrichtungen nach Nr. 2.5.4.1.1 Ziffer c muss bei deren Bedienung
                      mit einer Fernsteuerung gewährleistet sein, dass die Fernbedienung nur möglich ist,
                      wenn der Bediener direkt Sicht zum Fördermittel hat und keine Fremdbeeinflussung
                      möglich ist.

    2.5.4.5. Anforderungen an automatische Schachtbeschickungseinrichtungen

    2.5.4.5.1. Allgemeines

                    Automatische Beschickungseinrichtungen dürfen beim Einfahren des Fördermittels oder
                    nach Umschalten auf automatischen Betrieb nur dann selbsttätig anlaufen,

      • wenn der Steuerhebel in der Nullstellung steht (Nullstellungszwang)
        und
      • die Einrichtungen der Beschickungseinrichtung sich in ihren jeweils überwachten Ruhe-
        bzw. Anfangslagen befinden.

    2.5.4.5.2. Automatischer Betrieb liegt vor, wenn durch Steuerimpulse, siehe § 19 Abs. 1 der VO,
                    programmierte Bewegungsabläufe für das Beschicken und Entladen der Fördermittel
                    eingeleitet und selbsttätig durchgeführt werden.

    2.5.4.5.3. Steuerimpulse zum Ingangsetzen und Stillsetzen von Beschickungseinrichtungen können

      • selbsttätig durch bestimmte Betriebsvorgänge,
      • von Hand durch Betätigen von Befehlsgebern ausgelöst werden.

    2.5.4.5.4. Automatische Steuerungen müssen so errichtet werden, dass bei einem Ausfall oder einer
                    Störung die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigt werden kann.

    2.5.4.5.5. Ausfall und Wiederkehr der Energiezufuhr dürfen nicht zu gefährlichen Betriebszuständen
                    führen können, auch wenn inzwischen die Betriebsart geändert worden ist. Bei Ausfall
                    der Energiezufuhr müssen gespeicherte Abfahrbefehle gelöscht werden.

    2.5.4.5.6. Nach einer Sicherheitsabschaltung, z. B. Not-Halt, dürfen die Einrichtungen zunächst nur
                    mit Handbedienung wieder in Gang gesetzt werden können. Für das Wiedereinschalten
                   der automatischen Steuerung gilt Nr. 2.5.4.5.8.

    2.5.4.5.7. Betätigungseinrichtungen und optische Anzeigen sind in übersichtlicher Form so
                    anzuordnen, dass die Anlage von Fahrenden und Anschlägern leicht bedient werden kann.

                   Betätigungssymbole müssen auf einem Bergwerk gleiche Bedeutung haben.

    2.5.4.5.8. Das Umschalten von einer automatischen Betriebsart auf eine andere automatische
                    Betriebsart darf nur wirksam werden, wenn

      • ein Fördermittel an dem Anschlag vorsteht, an dem umgeschaltet werden soll; bei
        Gefäßförderanlagen auch an der Be- oder Entladestelle nach der Beschickung,
      • die Fahrbremse aufliegt.

    2.5.4.5.9. Mit dem Umschalten müssen alle gespeicherten Befehle gelöscht werden.

    TAS / Dezember 2001                                                                                  Blatt 2 / 22

    2.5.4.5.10. An automatischen Beschickungseinrichtungen müssen Steuerstromkreise für
                      Aufschiebeeinrichtungen und Schachtsperren so ausgelegt werden, dass ein
                      Leiterbruch, ein einfacher Leiterschluss oder ein einfacher Erdschluss in den Kabeln
                      und Leitungen außerhalb von Gehäusen nicht zum ungewollten Anlauf der Aufschiebe-
                      einrichtungen und nicht zum ungewollten Absenken der Schachtsperre führt sowie ein
                      Stillsetzen der Antriebe nicht verhindert wird.

                     Dies gilt auch bei elektronischen Bauteilen der entsprechenden Steuerstromkreise für
                     Einfachfehler mit den o. a. Auswirkungen.

    2.5.4.5.11. An Stellen, an denen Personen durch den automatischen Betrieb der Beschickungs-
                      einrichtungen gefährdet werden können, müssen Nothaltgeber vorhanden sein.
                      Nothaltgeber müssen in einem Sicherheitsstromkreis der Beschickungseinrichtungen
                      liegen.

    2.5.4.5.12. Automatische Beschickungseinrichtungen können in folgenden Steuerungsarten
                      betrieben werden:

        1. Automatischer Betrieb - ohne Anschläger - mit Anschläger,
        2. Handbedienung mit vorgegebenen Bewegungsabläufen und Verriegelungen sowie
          Einzelbetätigung der zugehörigen Antriebe (verriegelter Handbetrieb),
        3. Handbedienung bei Störungen nach Überbrücken der automatischen Steuerung
          oder der Verriegelung mit Einzelbetätigung der zugehörigen Antriebe
          (unverriegelter Handbetrieb),
        4. Reparaturbetrieb; wenn dabei Teile der Beschickungseinrichtung in die Fördertrume
          bewegt werden, muss die Antriebsmaschine der Förderanlage gesperrt sein,
          andernfalls müssen entsprechende Überwachungen nach Nr. 2.5.4.1.2 sowie
          die Überwachungen nach Nr. 5.4.6 Ziffern 8 bis 10 wirksam bleiben.

    2.5.4.5.13. Steuerungsarten nach Nr. 2.5.4.5.12 Ziffern 1 und 2 dürfen am Bedienungsstand der
                      Antriebsmaschine und/oder der Beschickungseinrichtung, die Steuerungsarten nach
                      Nr. 2.5.4.5.12 Ziffern 3 und 4 nur am jeweiligen Bedienungsstand der Beschickungs-
                      einrichtung eingeschaltet werden können.

    2.5.4.5.14. Die Steuerimpulse können bei den einzelnen Steuerungsarten mit folgenden Befehlen 
                      gegeben werden:

        1. Automatischer Betrieb ohne Anschläger Befehlsgeber zum Einleiten des
          Automatikbetriebes, Abfahrimpuls aus der Beschickungseinrichtung,
        2. Automatischer Betrieb mit Anschläger Befehlsgeber zum Einleiten der
          Beschickung, Abfahrbefehlsgeber oder Abfahrimpuls,
        3. Handbedienung Befehlsgeber für Einzelbetätigung, Abfahrbefehlsgeber,
        4. Reparaturbetrieb Schalter oder Ventile am Ort (kein Abfahrbefehl oder
          Signal zur Antriebsmaschine)

    2.5.4.5.15. Beim automatischen Beschicken von Fördermitteln darf der Abfahrimpuls erst dann zur
                      Antriebsmaschine durchgeschaltet werden, wenn alle betriebsmäßig in die Fördertrume
                       hineinragenden Teile der Beschickungs- sowie der Be- und Entladeeinrichtungen sich
                      wieder außerhalb der Fördertrume befinden. Dies gilt nicht für überwachte Schwingbühnen
                      am untersten Anschlag.

    2.5.4.5.16. Beim automatischen Beschicken von Fördergestellen darf nach dem Beschicken des
                      letzten Tragbodens der Abfahrimpuls gleichzeitig mit dem Impuls zum Schließen der
                      Schachttore gegeben werden. Dies gilt nicht für Schleusentore nach Nr. 2.5.3. Das
                      Vorstehen des vorletzten Tragbodens muss dabei überwacht werden, damit nach 
                      Beschicken des letzten Tragbodens kein weiterer Beschickungsvorgang eingeleitet
                      werden kann.

    2.5.4.5.17. Beim automatischen Beschicken von Fördergestellen muss der Gleisraum vor und
                      hinter dem Schacht an beiden Seiten durch Ketten oder Geländer abgesperrt sein.
                      Sind zwei Förderanlagen in einem Schacht vorhanden, so muss eine derartige Absperrung
                      auch zwischen den Beschickungseinrichtungen der beiden Förderanlagen eingebaut sein.

                     Außerdem müssen vor und hinter dem Schacht an geeigneten Stellen Warnleuchtfelder
                     mit der Aufschrift "Achtung! Automatische Beschickung" angebracht sein. Sie müssen
                     selbsttätig aufleuchten, wenn die Beschickungseinrichtung einer Förderanlage auf 
                     automatischen Betrieb geschaltet wird. Anstelle der Warnleuchtfelder können Blink-
                     leuchten eingesetzt werden.

    2.5.4.5.18. Beim automatischen Beschicken von Fördergestellen finden zusätzlich die
                      Nrn. 2.5.4.1.2 Abs. 2, 2.5.4.1.6, 2.5.4.2.7 und 2.5.4.1.4 Anwendung.

    2.5.4.5.19. Kann bei Anlagen mit automatischer Beschickung der Fördermittel die Antriebsmaschine
                      auch von Hand bedient werden, gelten die Nrn. 2.5.4.5.1 bis 2.5.4.5.18 entsprechend.

                      Im Falle der Handbedienung müssen die Abfahrbefehlsgeber das Fertigsignal auslösen.