• 21.12.2005

    83.01.31.2.6-2005-5

    TAS

    A 2.10

    An die Bergämter des Landes NRW

    Betr.: Technische Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS)

    hier: 6. Nachtrag

    Bezug: Rundverfügungen vom 15.12.1977 und 6.7.1978 – 01.31.21-10-2 -,
    vom 15.12.1982 - 01.31.2-2-11 – sowie
    vom 22.12.1987 – 01.31.2.6-1-11
    vom 22.12.2000 – 01.31.2.6-2-14 sowie
    vom 12.12.2001 – 01.31.2.6-2001-2 (SBl. A 2.10)

    Im Nachgang zu den oben genannten Rundverfügungen, mit denen die Technischen
    Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS) sowie Nachträge 1 bis 5
    veröffentlicht wurden, erlässt die Bezirksregierung Arnsberg hiermit den 6. Nachtrag
    vom 21.12.2005 mit zahlreichen Änderungen, die sich nach den Erfahrungen bei der
    Anwendung der TAS und durch die technische Weiterentwicklung in den letzten Jahren,
    insbesondere das Neufassen oder Überarbeiten von Normen, ergaben. Weiterhin machte
    der Umgang mit den TAS vielfach redaktionelle Änderungen notwendig.

    Im vorliegenden 6. Nachtrag wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:

    Abschnitt 2

    • Nummer 2.15 wurde folgendermaßen umformuliert:
      „In Schächten mit Seilfahrtanlagen muss zur Bergung und Flucht von Personen eine
      maschinelle Anlage (Hilfsfahranlage, Befahrungsanlage) verfügbar sein (siehe auch TAS
      Abschnitt 8, insbesondere Nr. 8.1.5). Dies gilt auch für Schächte mit Doppelförderanlagen.

      Bei geringer Schachtteufe oder geringem zu überwindenden Höhenunterschied (< 50 m)
      kann ein Fahrtrum ausreichend sein.

      In Abteufbetrieben muss eine Notfahranlage vorhanden sein (siehe Nr. 8.1.3).“

    Abschnitt 6

    • Seit 1.5.2004 gilt die europäische Norm EN 12.385-6 „Drahtseile aus Stahldraht; Teil 6:
      Litzenseile für Schachtförderanlagen des Bergbaus“. Sie hat den Status einer Deutschen
      Norm und musste in Bereichen, die der Maschinen-Richtlinie unterliegen, mit Wirkung
      vom 1.10.2004 in nationales Recht umgesetzt werden.

      Diese Europäische Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne der
      Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS).

      Sie wurde unter Federführung der WG 2/SUB „Litzenförderseile“ von CEN/TC 168/WG2
      „Stahldrahtseile, deren Endverbindungen und Anschlagseile“ erarbeitet.

      Vertreter der Bergbehörde, der Prüforganisationen, der Hersteller und Anwender von
      Litzenförderseilen waren an der Erarbeitung der Norm beteiligt; insbesondere die Belange
      der Schachtfördertechnik wurden dabei von der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung
      Bergbau und Energie in NRW in der o.g. WG2/SUB Litzenförderseile vertreten.

      Schachtförderanlagen sind zwar von der Maschinen-Richtlinie ausgenommen. Daher gäbe
      es für die Europäische Norm zunächst kein Anwendungsgebot.

      Über TAS – Abschnitt 6 gibt es aber einen Sachzusammenhang mit der nationalen
      Vorgängernorm DIN 21 255 und anderen zitierten Normen; daher ist eine Anpassung der TAS,
      Abschnitt 6, erforderlich.

      Gegenüber dem alten Abschnitt 6: Seile bzw. gegenüber DIN 21252:1992-04,
      DIN 21254-1:1991-03, DIN 21254-3:1991-03, DIN 21254-4:1991-03,
      DIN 21254-5:1991-06, DIN 21254-06:1991-06, DIN 21254-7:1991-06,
      DIN 21254-8:1991-06, DIN 21254-9:1991-06, DIN21254-10:1991-06,
      DIN 21254-11:1991-06, DIN 21254-12:1991-06, DIN 21254-13:1991-06,
      DIN 21254-14:1991-06, DIN 21254-15:1992-04, DIN 21254-16:1992-04,
      DIN 21254-17:1992-04, DIN 21254-18:1992-04, DIN 21254-19:1992-04 und
      DIN 21256:1992-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
    1. Runde Litzenseile und Flachseile sind in einer Norm zusammengefasst worden.
    2. Es werden auch Seildurchmesser von weniger als 18 mm zugelassen.
    3. Seile mit Stahleinlage (IWRC) werden zugelassen.
    4. Der rechnerische Seildurchmesser wird neu definiert und gilt nur noch für bestimmte
      Seilklassen als Nenndurchmesser.
    5. Je nach Seilklasse und Anwendung werden verschiedene Durchmessertoleranzen festgelegt.
    6. Zusätzlich zu den in DIN EN 12385-1 genannten Gefährdungen ist die Gefahr durch
      mangelnde Reibung neu aufgenommen worden.
    7. Anforderungen an die Drähte werden geändert.
    8. Seile dürfen nach bestimmten Regeln Drähte verschiedener Nennzugfestigkeit enthalten.
    9. Verzinkte Seile dürfen nach bestimmten Regeln Drähte verschiedener Verzinkungsklassen
      enthalten.
    10. Außer für Flachseile werden die Bruchkrafttabellen durch ausführliche Berechnungsanleitungen
      ersetzt.
    11. Der Bruchkraftnachweis ist abhängig von der Art der festgelegten Bruchkraft (ob ermittelte
      Bruchkraft oder ob Mindestbruchkraft) und davon, ob der Seilhersteller ein zertifiziertes
      Qualitätsmanagement betreibt oder nicht.
    12. Neuentwickelte Muster für die Werkstoffprüfbescheinigungen wurden an Abschnitt 6
      angefügt als Anhang A und Anhang B.

    Weitere Änderungen wurden durch DIN EN 12385-1:2003-03 und DIN EN 12385-2:2003-04
    vorgenommen.

    Im übrigen werden verschlossene Seile ausschließlich in DIN EN 12385-Teil 7 behandelt (siehe
    Hinweis hierzu in TAS Nr. 6.3.4.3.).

    Der bekannte Aufbau des Abschnitts musste bei der Neufassung geringfügig geändert werden.

    Der neue Text TAS Abschnitt 6 einschließlich der Muster für Werkstoffprüfbescheinigungen ist
    als Anlage dieser Rundverfügung beigefügt.


    Abschnitt 7

    • Blatt 7/1 Rückseite: Der Zusatz unter der Tabelle 1: Werkstoffe

      „ An die Zwischengeschirrteile nach Nr. 2 der Tabelle – ausgenommen Kauschen, Bolzen,
      Ketten – müssen Probestücke zur Prüfung der mechanischen Eigenschaften des Werkstoffs
      angeschmiedet werden“ ist technologisch nicht sinnvoll und nicht mehr zeitgemäß, da dieser
      Sachverhalt in den erforderlichen Werkszeugnissen enthalten ist. Der Zusatz ist ersatzlos
      gestrichen worden.
    • Um gemäß DIN 21 181 für die Aufhängung von Förderkübel alternativ zu Aufhängebügeln
      auch Kettengehänge nutzen zu können, wird unter Nr. 7.3.6 „Förderkübel und –behälter“
      folgender Unterpunkt 7.3.6.5 angefügt mit dem Wortlaut: „Aufhängungen von Förderkübeln
      müssen DIN 21 181 entsprechen“.

      Dem entsprechend wurde Nr. 7.4.6 um Kettengehänge ergänzt und lautet nunmehr:
      „ 7.4.6. Als Aufhängungen für Förderkübel und –behälter dürfen nur geradlinige
      dreieckförmige Bügel mit rundem Querschnitt sowie Kettengehänge eingesetzt werden“.

    Abschnitt 8

    • Blatt 8/3 Rückseite: Für Unterseile gilt 6.8.3.
    • Nr. 8.3.3, Absatz 4.: Es gilt der (verloren gegangene) Text des 4. Nachtrags zu den TAS
      vom 22.12.2000. Dieser lautet:

      Die Sicherheitsbremse muss auf den Seilträger oder eine auf gleicher Welle angeordnete
      Bremsscheibe einwirken. Sie muss entweder unmittelbar ausgelöst werden können oder
      bei mittelbarer Auslösung über Ventile müssen diese gemäß Nr. 3.9.5.9. ausgeführt sein.
      Ist ein Sicherheitsstromkreis vorhanden, so muss dieser gemäß Nr. 3.8. ausgelegt sein
      und bei Unterbrechung die auf den Seilträger oder dessen Welle wirkende Bremse auslösen.
      Ihre Bremskraft muss unabhängig von Antriebsenergien erzeugt werden, z. B. Dampf,
      elektrischer Strom, Druckluft, bei deren Ausbleiben die Bremse unwirksam werden kann.
    • Nr. 8.6. : Es gilt der Text des 4. Nachtrags vom 22.12.2000. Dieser lautet:

      8.6. Schachtüberwachungs- und -signalanlagen Befahrungsanlagen und Hilfsfahranlagen
      müssen mit zwei voneinander unabhängigen Signalvorrichtungen ausgerüstet sein, die im
      Fahrbereich der Anlagen in jeder Teufe vom Fördermittel aus betätigt werden können, z.B.
      FTS-Anlage, Schachthammersignaleinrichtung. Die damit gegebenen Signale müssen
      unmittelbar zum Stand des Maschinenführers gelangen. Diese Signalvorrichtungen müssen
      mindestens den Nrn. 4.2.1., 4.2.3., 4.2.9. sowie 4.3.1. bis 4.3.4. entsprechen; für Schacht-
      hammersignaleinrichtungen gilt ferner Nr. 4.7., für FTS-Anlagen die Nr. 4.8.

      Es wird empfohlen, mindestens eine der beiden Signalvorrichtungen mit einer Sprechver-
      ständigung auszustatten, z.B. eine FTS-Anlage zu verwenden.

      Für Notfahranlagen muss eine Schachthammersignaleinrichtung vorhanden sein, deren Zugseil
      über den gesamten Fahrweg vom Notfahrgestell aus leicht erreichbar sein muss. Auf diese
      Einrichtung kann nur verzichtet werden, wenn vom Notfahrgestell das Zugseil der Schacht-
      hammersignaleinrichtung der Abteufanlage in dem gesamten Fahrweg einwandfrei erreichbar
      ist.

      Wird bei einer Befahrungs-, Hilfsfahr- oder einer Notfahranlage eine Schachthammersignal-
      einrichtung mit einem Funkübertragungssystem eingesetzt, so sind die Nrn. 4.7.3.7. und
      4.7.3.8. zu beachten.

    Darüber hinaus wurden in allen Abschnitten kleinere und redaktionelle Verbesserungen sowie
    aktuelle Querverweise eingearbeitet (siehe Anlage 2: Hinweise zur Einordnung des 6. Nachtrags).

    Die geänderten TAS sind vom Zeitpunkt der Veröffentlichung ab anzuwenden. Anlagen und Anlagenteile,
    die vor diesem Zeitpunkt bereits errichtet, bestellt oder hergestellt worden sind, dürfen nach den bisher
    gültigen Bestimmungen der TAS verwendet werden, sofern nicht die Bezirksregierung Arnsberg,
    Abteilung Bergbau und Energie in Nordrhein-Westfalen, im Einzelfall zur Gefahrenabwehr die Erfüllung
    bestimmter Anforderungen des 6. Nachtrags verlangt.

    Die geänderten TAS sind im Internetangebot der Bezirksregierung Arnsberg abrufbar, und zwar direkt
    unter http://esb.bezreg-arnsberg.nrw.de.

    Ich bitte, die Zechen und Grubenverwaltungen entsprechend zu unterrichten.

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    Im Auftrag:

    K i r c h n e r