• Anlage 2: Hinweise zur Einordnung des 6. Nachtrages zu den TAS

     

    Herausnehmen / Streichen

    Einordnen / Ändern

    1.

    Abschnitt 2: Nr. 2.15 vollständig streichen

    Einsetzen:

    Nr. 2.15: In Schächten mit Seilfahrtanlagen muss zur Bergung und Flucht von Personen eine maschinelle Anlage (Hilfsfahranlage, Befahrungsanlage) verfügbar sein (siehe auch TAS Abschnitt 8, insbesondere Nr. 8.1.5). Dies gilt auch für Schächte mit Doppelförderanlagen.

    Bei geringer Schachtteufe oder geringem zu überwindenden Höhenunterschied (< 50 m) kann ein Fahrtrum ausreichend sein.

    In Abteufbetrieben muss eine Notfahranlage vorhanden sein (siehe Nr. 8.1.3).

    2.

    Abschnitt 6: Vollständig herausnehmen (Blatt 6/1 bis 6/10)

    Abschnitt 6: Vollständig ersetzen durch Neufassung (s. Anlage 1 der Rundverfügung vom 21.12.2005 ) 01.31.2.6-2005

    3.

    Abschnitt 7:

    Abschnitt 7:

    3.1.

    Blatt 7/1 Rückseite: Der Zusatz unter der Tabelle 1: Werkstoffe „An die Zwischengeschirrteile nach Nr. 2 der Tabelle – ausgenommen Kauschen, Bolzen, Ketten – müssen Probestücke zur Prüfung der mechanischen Eigenschaften des Werkstoffs angeschmiedet werden“ - ersatzlos streichen.

    ---

    3.2.

    ---

    In Nr. 7.3.6. Förderkübel und –behälter anfügen:

    Nr. 7.3.6.5. Aufhängungen von Förderkübeln müssen DIN 21181

    entsprechen.

     

     

    Nr. 7.4.6. erweitern:

    Nr.7.4.6. Als Aufhängungen für Förderkübel und –behälter dürfen nur geradlinige dreieckförmige Bügel mit rundem Querschnitt so-wie Kettengehänge eingesetzt werden.

    3.3.

    Streichen auf Blatt 7/18 Rückseite, letzte Zeile:

    „Es muss sein σ L 12000 N/cm

    Setze ein:

    Es muss sein σ L 12000 N/cm

    3.4.

    Blatt 7/24 Rückseite, Überschrift:

    Klammerausdruck „siehe auch § 67 Abs. 2 der BVOS"

    ersatzlos streichen.

    ---

    4.

    ---

     

    4.1.

    Blatt 8/2 Nr. 8.3.3. vollständig streichen

    Nr. 8.3.3. einsetzen:

    Nr. 8.3.3. Antriebe müssen zwei unabhängig voneinander wirken-de Bremseinrichtungen haben. Bandbremsen sind unzulässig. Die Bauart der Bremsapparate muss nach § 5 Abs. 1 der VO geneh-migt sein. Im Übrigen gilt Nr. 3.9.1.3.2. Abweichend von Satz 1 darf das Gestänge der beiden Bremsen so weit vereinigt sein, dass bei Störungen in der Steuerung der Fahrbremse die Sicher-heitsbremse nicht unwirksam wird.

    Bei Bremseinrichtungen mit einem Bremsapparat ist eine Zugstange zulässig, wenn diese, abweichend von Nr. 8.3.4. Satz 4, eine mindest 6-fache Sicherheit – bezogen auf die Streckgrenze – aufweist.

    Die Fahrbremse muss sich beim Loslassen des Hand- oder Fuß-hebels selbsttätig schließen.

    Die Sicherheitsbremse muss auf den Seilträger oder eine auf gleicher Welle angeordnete Bremsscheibe einwirken. Sie muss ent-weder unmittelbar ausgelöst werden können oder bei mittelbarer Auslösung über Ventile müssen diese gemäß Nr. 3.9.5.9. ausge-führt sein. Ist ein Sicherheitsstromkreis vorhanden, so muss dieser gemäß Nr. 3.8. ausgelegt sein und bei Unterbrechung die auf den Seilträger oder dessen Welle wirkende Bremse auslösen. Ihre Bremskraft muss unabhängig von Antriebsenergien erzeugt wer-den, z. B. Dampf, elektrischer Strom, Druckluft, bei deren Ausblei-ben die Bremse unwirksam werden kann.

    4.2.

     

    Blatt 8.3. Rückseite einsetzen:

    Nr. 8.5.3. Für Unterseile gilt Nr. 6.8.3.

    4.3.

    Blatt 8.3. : Nr. 8.6. vollständig streichen

    Nr. 8.6. einsetzen:

    8.6. Schachtüberwachungs- und –signalanlagen

    Befahrungsanlagen und Hilfsfahranlagen müssen mit zwei vonein-ander unabhängigen Signalvorrichtungen ausgerüstet sein, die im Fahrbereich der Anlagen in jeder Teufe vom Fördermittel aus betä-tigt werden können, z. B. FTS-Anlage, Schachthammersignalein-richtung. Die damit gegebenen Signale müssen unmittelbar zum Stand des Maschinenführer gelangen. Diese Signalvorrichtungen müssen mindestens den Nrn. 4.2.1., 4.2.3., 4.2.9. sowie 4.3.1. bis 4.3.4. entsprechen; für Schachthammersignaleinrichtungen gilt ferner Nr. 4.7., für FTS-Anlagen die Nr. 4.8.

    Es wird empfohlen, mindestens eine der beiden Signalvorrichtun-gen mit einer Sprechverständigung auszustatten, z. B. eine FTS-Anlage zu verwenden.

    Für Notfahranlagen muss eine Schachthammersignaleinrichtung vorhanden sein, deren Zugseil über den gesamten Fahrweg vom Notfahrgestell aus leicht erreichbar sein muss. Auf diese Einrich-tung kann nur verzichtet werden, wenn vom Notfahrgestell das Zugseil der Schachthammersignaleinrichtung der Abteufanlage in dem gesamten Fahrweg einwandfrei erreichbar ist.

    Wird bei einer Befahrungs-, Hilfsfahr- oder einer Notfahranlage eine Schachthammersignaleinrichtung mit einem Funkübertra-gungssystem eingesetzt, so sind die Nrn. 4.7.3.7. und 4.7.3.8. zu beachten.

    5.

    ---

    Nr. 9.1.1.1, 2. Spiegelstrich:

    Ergänzung wie folgt vornehmen:

    - Quer- und Längsträger jedes Bühnenbodens sowie Aufhänge-

    stiele.

    Nr. 9.1.1.2.: Ergänzung hinter den ersten Absatz:

    Die Bühnenstiele müssen mindestens mit den Teilsicherheitsbei-werten γf = 2,2 und γm = 2,0 gegenüber der statischen Belastung beim Verfahren und im Ruhestand bemessen werden.

    Bei dem Nachweisen sind Spannungsüberlagerungen zu berück-sichtigen. 

    6.

    Weitere redaktionelle Änderungen

    sind vorzunehmen

    6.1.

    ---

    Jeweils den Begriff „Geländer" ergänzen um „nach DIN 21377"

    in

    1. - 1.1.5.
    2. - 7.3.1.1.
    3. - 8.4.3.
    4. - 9.2.1.5.
    5. - 9.2.1.6.

    6.2.

    Bezüge auf die BVOS vom 4.12.2003 in den TAS berichtigen

     

     

     

    In TAS Nr.: 

    Hinweis auf BVOS (alt):

    Ersetzen durch BVOS vom 4.12.2003:

     

    1.1.12.

    1.4.6.

    2.5.4.3.1.

    2.5.4.5.2.

    3.1.10.

    3.3.3. 

    3.4.9.2..

    3.6.16.

    3.7.4. 

    3.8.1.1. 

    3.8.7.13. 

    3.9.1.3.1. 

    3.9.3.6.

    3.9.3.13.

    3.9.7.1. 

    3.10.8.

    4.1. 1)

    4.11.2.2. 

    5.1.1.

    5.2.1. 

    5.3.8. 

    6.1.2.

    6.2.9.2.

    6.3.2.15.

    7.1.4.

    7.1.10.

    7.2.3 .

    7.4.9.

    7.4.12.

    7.4.15.4.

    7.6.7.8.

    8.1.1.

    8.1.2.

    8.1.3.

    8.1.4.

    8.1.5.

    10.2.1.

    § 11 Abs. 2

    § 8 Abs. 2

    § 38 Abs.5

    § 39 Abs. 1 und 3

    § 67

    § 2 Abs. 7

    § 37 Abs. 2 und 3

    § 57 Abs. 16

    §§ 4 und 5

    § 1 Abs. 1

    § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 5

    § 8 Abs. 1

    § 67 Abs. 2

    § 2 Abs. 7

    § 38 Abs. 6

    § 8 Abs. 2

    § 39 Abs. 1 und 2

    § 41 Abs. 3

    § 39 Abs. 1 und 3

    § 2 Abs. 7

    § 66

    § 15 Abs. 1

    § 16 Abs. 2

    § 30 Abs. 10

    § 72 Abs. 4 Nr. 1

    § 67 und § 67 Abs. 2

    § 8 Abs. 1

    § 8 Abs. 1

    § 8 Abs. 1

    § 16 Abs. 14

    § 67 Abs. 2

    § 2 Abs. 4

    § 2 Abs. 17

    § 2 Abs. 17

    § 34 Abs. 2

    § 38 Abs. 2

    § 8 Abs. 1

    § 2 Abs. 19

    § 5 Abs. 1 Ziffer 7

    entfallen

    § 19 Abs. 1

    § 35

    § 2 Abs. 5

    entfallen

    entfallen

    §§ 4 und 5

    § 1 Abs. 1

    § 13 Abs. 1

    § 5 Abs. 1

    § 35 Abs. 2

    § 2 Abs. 5

    § 20

    § 5 Abs. 1 Ziffer 6

    § 19 Abs. 1

    § 19 Abs. 4

    § 19 Abs. 1

    § 2 Abs. 5

    § 34

    § 10 Abs. 1

    § 11 Abs. 2

    § 11 Abs. 12

    entfallen

    § 35 und § 35 Abs. 2

    § 5 Abs. 1

    § 5 Abs. 1

    § 5 Abs. 1

    § 16 Abs. 2

    § 35 Abs. 2

    § 2 Abs. 3

    § 2 Abs. 15

    § 2 Abs. 15

    § 17 Abs. 5

    entfallen

    § 5 Abs. 1

    6.3.

    Fehlerberichtigung in TAS, 3., 4. und 5. Nachtrag

     

     

     

    TAS Nr.:

    streichen

    einsetzen:

     

    3.4.2.

    3.4.12.9

    3.6.1., 1. Abs.

    3.6.13.1., Nr. 2

    3.8.3., Nr. 3

    3.9.6.1.

    3.9.6.2.

    3.9.7.3.

    3.9.3.12.

    3.9.3.13.

    4.1.4.

    4.1.4., 2. Abs.

    4.3.8.

    4.4.6., Satz 1

    4.4.6., letzter Satz

    4.6.2.9. 

    4.6.2.2. 

    Signalanlage nach 4.1.2.

    3.4.12.9.

    bauartmäßig zugelassen

    verdeckte Spurlatten

    Nr. 3.8.11.1

    (Nr. 5.5.7.2. Ziffer 7)

     Nr. 5.5.7.2 Ziffer 7

    µa

    vom Oberbergamt

    § 2 Abs. 7 der VO

    – Schachtfernsprecher nach Nr. 4.13.1.
    Nr. 5.4.2

    und 4.3.8

    ---

    Signalgeber

    Nr. 4.1.5

    ---

    Signalanlage nach 4.1.

    3.4.12.8.

    Fahrtregler ausgerüstet sein, der nach § 5 Abs. 1 der VO geneh-migt ist
    Übertreibsicherungen

    Nr. 3.8.11.

    (Nr. 5.4.7 Ziffer 7)

    Nr. 5.4.7 Ziffer 7

    µα

    von der zuständigen Behörde

    § 2 Abs. 5 der VO

    - Schachtfernsprecher nach Nr. 4.13.

    Nr. 5.3.2 und 4.10.3.6.

    ---

    Satz 1 ergänzen: , die bestimmungsgemäß benutzt werden müssen.
    Befehlsgeber

    Nr. 4.1.4

    anfügen Abs. 2:

    Bei Seilfahrt mit Nebenanschlägen müssen Fertigsignalgeber nach Nr. 4.4.6 oder Abfahrbefehlsgeber benutzt werden.