• 15.12.1982

    01.31.2-2-11 1) 

    TAS

    A 2.10


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Technische Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS)

    hier: 2. Nachtrag mit Änderungen

    Bezug: Rundverfügungen vom 15.12.1977 und 6.7.1978 - 01.31.21-10-2 - (SBl. A 2.10)


    Im Nachgang zu den obengenannten Rundverfügungen, mit denen die Technischen Anforderungen
    an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS) und der 1. Nachtrag veröffentlicht wurden, erläßt das
    Landesoberbergamt hiermit den 2. Nachtrag vom 15.12.1982 mit zahlreichen Änderungen, die nach
    den Erfahrungen beim Umgang mit den TAS und durch die technische Weiterentwicklung in den
    letzten Jahren notwendig geworden sind.


    Die Änderungen ergaben sich teils durch Verbesserungsvorschläge von Betreibern, Herstellern und
    Sachverständigen, teils durch die technische Entwicklung, vor allem auf dem Gebiet der Elektronik,
    teils auch durch Zurückziehen, Neufassen oder Überarbeiten von Normen, insbesondere

    • DIN 4118 Fördergerüste und Fördertürme für den Bergbau,
    • DIN 17100 Allgemeine Baustähle,
    • DIN 21251 Teil 1, Förderseile, Rundlitzenseile, 6 x 19 Standard (Alte Norm zurückgezogen),
    • DIN 21251 Teil 2, Förderseile, Rundlitzenseile, 6 x 33 Warrington Verbund
    • DIN 21252 Förderseile, Flachseile,
    • DIN 21254 Teil 1, Förserseile, Bühnenseile, Technische Lieferbedingungen,
    • DIN 21255 Förderseile, Rundseile in gedeckter Warrington-Machart (zurückgezogen)
    • DIN 21256 Flachunterseile für den Bergbau,
    • DIN 22400 Führerstände von Fördermaschinen, Förderhäspeln und Winden im Bergbau,
    • DIN 50961 Korrosionsschutz; galvanische Zinküberzüge auf Eisenwerkstoffen,
    • DIN 50976 Korrosionsschutz; durch Feuerverzinken auf Einzelteile aufgebrachte Überzüge.

    Darüber hinaus wurden redaktionelle Verbesserungen eingearbeitet.

    Hinweise zu den Änderungen:

    • In Nr. 2.4.7.9.1 wurden für Führungsseile von Abteufanlagen andere Spannkräfte festgelegt.

    • Abschnitt 2.5.4 'Schachtbeschickungseinrichtungen' wurde neu gegliedert und in einigen
      Punkten materiell geändert.

    • In Abschnitt 3.6 wurden u.a. Anforderungen an Fahrtregler für Abteuffördermaschinen
      aufgenommen.

    • Abschnitt 3.8 'Sicherheitseinrichtungen mit Auslösung der Sicherheitsbremse' wurde
      weitgehend neu gefaßt, insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung von Sicherheits-
      stromkreisen. Dabei wurde Nr. 3.8.7.5.1 in Anlehnung an die neue VDE-Bestimmung 0118
      'Errichten elektrischer Anlagen im Bergbau unter Tage' formuliert, die z.Z. im Entwurf
      (Gelbdruck) vorliegt.


      In Nr. 3.8.7.8 wurden Anforderungen für hydraulische und pneumatische Sicherheitskreise
      aufgenommen.

    • Das Bremsberechnungsmuster nach Nr. 3.11 mußte überarbeitet werden, in den Abschnitten
      3.12 und 3.13 waren einige Korrekturen erforderlich.

    • Für das Errichten von Schachtsignal- und -fernsprechanlagen nach Abschnitt 4 sowie für
      Einrichtungen des automatischen Betriebs nach Abschnitt 5 gelten vorerst weiterhin und
      zusätzlich zu den einschlägigen Vorschriften der BVOE die Bestimmungen der Abschnitte
      A 4 und A 5 der TAS. Diese Bestimmungen und Vorschriften werden zu gegebener Zeit
      durch die neue VDE-Bestimmung 0118 'Errichten elektrischer Anlagen im Bergbau unter Tage',
      die z.Z. im Entwurf (Gelbdruck) vorliegt, ersetzt.

    • Abschnitt 5 'Errichtungen für automatischen Betrieb' wurde vollständig neu gefaßt, um die
      technische Entwicklung, vor allem auf dem Gebiet der elektronischen Steuerungen, berück-
      sichtigen zu können. Anlagen für automatische Selbstfahrerseilfahrt müssen grundsätzlich
      überwachte Schachttore und überwachte Fördermittelverschlüsse haben.


      Abschnitt 5.5 'Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen' wurde erweitert; dabei wird
      zwischen Sicherheitsstromkreis, Fahrbremskreis und Abfahrbremskreis unterschieden.


      Für den Fahrbremskreis nach Nr. 5.5.6 und den Abfahrsperrkreis nach Nr. 5.5.7 sind bereits
      jetzt die in der neuen VDE-Bestimmung 0118 Teil 3 Nr. 13 genannten Anforderungen an die
      erhöhte Übertragungssicherheit, mit Ausnahme der Anforderungen an den Sicherheitsstrom-
      kreis (VDE 0118 Teil 3 Nr. 13.10.2), zum Anhalt zu nehmen.

    • Abschnitt 6 'Seile' bedurfte verschiedener Korrekturen im Hinblick auf die Neufassung der
      DIN 21254 Teil 1 Förderseile, Bühnenseile, Technische Lieferbedingungen.

    • Nr. 7.1.8 mußte u.a. wegen der Neufassung von DIN 17100 'Allgemeine Baustähle' geändert
      werden.


      Für Ketten in Zwischengeschirren sollen nur noch die Werkstoffe R St 35-2 (DIN 17115) und
      St 52-3 (DIN 17100) verwendet werden; diese Ketten müssen kurzgliedrig sein (vgl. Nr. 7.6.7.8).

    • Tabelle 6 nach Nr. 7.4.15.5 war neu zu fassen, weil die Normen DIN 21251 und 21255
      zurückgezogen worden sind. Die genannten Werte beziehen sich jetzt auf Seile mit
      1770 N/mm2 Nennfestigkeit der Drähte.

    • In Nr. 10.2.3 wurden besondere Anforderungen an Bremsen von Seilauflegewinden festgelegt.

    Die geänderten TAS sind vom Zeitpunkt der Veröffentlichung ab anzuwenden. Anlagen und Anlagenteile,
    die vor diesem Zeitpunkt bereits errichtet, bestellt oder hergestellt worden sind, dürfen nach den bisher
    gültigen Bestimmungen der TAS verwendet werden, sofern nicht die Bergbehörde im Einzelfall zur
    Gefahrenabwehr die Erfüllung bestimmter Anforderungen des 2. Nachtrags verlangt.

    Ich bitte, die Zechen- und Grubenverwaltungen entsprechend zu unterrichten.


    Dortmund, den 15.12.1982

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s

    1) neues Geschäftszeichen für TAS