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06.07.1978
01.31.21-10-2TAS
A 2.10
An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Technische Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS)
Muster der Bremsberechnungen und Nachweis der Festigkeit des Bremsgestänges sowie
Austauschblätter mit Berichtigungen
Im Nachgang zu der Rundverfügung vom 15.12.1977 - 01.31.21-10-2 (Abschnitt A 2.10 des
Sammelblatts), mit der die Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS)
veröffentlicht wurden, erläßt das Landesoberbergamt als 1.Nachtrag dazu die Nrn.
3.11 Muster der Bremsberechnung für Anlagen mit Treibscheibe oder mit Trommeln bis zu
2 Seillagen,3.12 Muster der Bremsberechnung für Anlagen mit Bobinen,
3.13 Rechnerischer Nachweis der Festigkeit des Bremsgestänges,
10.7 Muster der Bremsberechnung für Winden mit maschinellem Antrieb (außer Spannwinden).
3.11 enthält unter Nr. 3.11.2.1 Rechengänge zur Ermittlung der Kräfte am Bremskrafterzeuger
ohne Bremsapparat, am Bremskrafterzeuger mit Bremsapparat und an Scheibenbremsapparaten
sowie unter Nr. 3.11.2.2 die Gestängeübersetzungen i für Bremsgestänge am Seilträger und iG
für Fahrbremsgestänge zwischen Antriebsmotor und Getriebe. Weiter werden unter Nr.3.11.2.3
die wirksamen Bremskräfte bei getrennter Fahr- und Sicherheitsbremse (nach Abb. 7), bei einer
einachsigen Fahr- und Sicherheitsbremse (nach Abb. 8) sowie bei 5 verschiedenen Schnellschluß-
bremsen (nach Abb. 9 bis 13) abgeleitet.Für eine bestimmte Anlage werden zur Aufstellung der Bremsberechnung die jeweils zutreffenden
Berechnungsabschnitte aus den obengenannten Mustern zusammengestellt. Dabei sind auch die
textlichen Hinweise zu beachten.3.12 ist gegliedert in Brechnungsanleitungen für Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s und
über 4 m/s, und zwar jeweils mit einer oder zwei Bobinen.10.7 enthält unter Nr. 10.7.5 das Muster zur Ermittlung der Bremsverzögerungen für Winden mit
mehr als 50 kN Nennzugkraft. Diese Berechnung ist nur bei schweren Winden erforderlich.Der rechnerische Nachweis der Festigkeit des Bremsgestänges nach 3.13 wird nur bei Anlagen mit
Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s gefordert (bisher nur bei Hauptseilfahrtanlagen). Er wird in der
Regel vom Hersteller als Unterlage für die Bauartzulassung erstellt.Gleichzeitig sind 17 Einzelblätter der TAS zum Austausch gegen die entsprechenden vorhandenen
Blätter beigefügt. Die neuen Blätter enthalten Berichtigungen zu einzelnen Absätzen der TAS, die
sich im Laufe des ersten halben Jahres nach Erlaß der Richtlinie als notwendig erwiesen haben.Ich bitte, die Zechen- und Grubenverwaltungen entsprechend zu unterrichten.
Dortmund, den 6.7.1978Landesoberbergamt NW
C o e n d e r s