• 06.07.1978

    01.31.21-10-2

    TAS

    A 2.10


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Technische Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS)


    Muster der Bremsberechnungen und Nachweis der Festigkeit des Bremsgestänges sowie
    Austauschblätter mit Berichtigungen


    Im Nachgang zu der Rundverfügung vom 15.12.1977 - 01.31.21-10-2 (Abschnitt A 2.10 des
    Sammelblatts), mit der die Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS)
    veröffentlicht wurden, erläßt das Landesoberbergamt als 1.Nachtrag dazu die Nrn.


    3.11 Muster der Bremsberechnung für Anlagen mit Treibscheibe oder mit Trommeln bis zu
           2 Seillagen,

    3.12 Muster der Bremsberechnung für Anlagen mit Bobinen,

    3.13 Rechnerischer Nachweis der Festigkeit des Bremsgestänges,

    10.7 Muster der Bremsberechnung für Winden mit maschinellem Antrieb (außer Spannwinden).


    3.11 enthält unter Nr. 3.11.2.1 Rechengänge zur Ermittlung der Kräfte am Bremskrafterzeuger
    ohne Bremsapparat, am Bremskrafterzeuger mit Bremsapparat und an Scheibenbremsapparaten
    sowie unter Nr. 3.11.2.2 die Gestängeübersetzungen i für Bremsgestänge am Seilträger und iG
    für Fahrbremsgestänge zwischen Antriebsmotor und Getriebe. Weiter werden unter Nr.3.11.2.3
    die wirksamen Bremskräfte bei getrennter Fahr- und Sicherheitsbremse (nach Abb. 7), bei einer
    einachsigen Fahr- und Sicherheitsbremse (nach Abb. 8) sowie bei 5 verschiedenen Schnellschluß-
    bremsen (nach Abb. 9 bis 13) abgeleitet.

    Für eine bestimmte Anlage werden zur Aufstellung der Bremsberechnung die jeweils zutreffenden
    Berechnungsabschnitte aus den obengenannten Mustern zusammengestellt. Dabei sind auch die
    textlichen Hinweise zu beachten.

    3.12 ist gegliedert in Brechnungsanleitungen für Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s und
    über 4 m/s, und zwar jeweils mit einer oder zwei Bobinen.

    10.7 enthält unter Nr. 10.7.5 das Muster zur Ermittlung der Bremsverzögerungen für Winden mit
    mehr als 50 kN Nennzugkraft. Diese Berechnung ist nur bei schweren Winden erforderlich.

    Der rechnerische Nachweis der Festigkeit des Bremsgestänges nach 3.13 wird nur bei Anlagen mit
    Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s gefordert (bisher nur bei Hauptseilfahrtanlagen). Er wird in der
    Regel vom Hersteller als Unterlage für die Bauartzulassung erstellt.

    Gleichzeitig sind 17 Einzelblätter der TAS zum Austausch gegen die entsprechenden vorhandenen
    Blätter beigefügt. Die neuen Blätter enthalten Berichtigungen zu einzelnen Absätzen der TAS, die
    sich im Laufe des ersten halben Jahres nach Erlaß der Richtlinie als notwendig erwiesen haben.

    Ich bitte, die Zechen- und Grubenverwaltungen entsprechend zu unterrichten.


    Dortmund, den 6.7.1978

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s