• 27.10.2004

    83.14.8-2004-2

    Inbetriebnahme elektrischer Anlagen
    nach § 14 ElBergV

    A 2.9

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen (außer Bergamt Düren)

    Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
    Erläuterungen zu § 14 ElBergV

    Auf einem Bergwerk war ein Senklader in Betrieb genommen worden, obwohl der Werkssachverständige
    bei der Prüfung nach § 13 Abs. 1 ElBergV Mängel festgestellt hatte. Kurze Zeit danach kam es zu einer
    Störung am Ladewagen; ein Bergmann verletzte sich bei der Fehlersuche durch einen elektrischen Schlag.

    Bei der Untersuchung des Ereignisses sind eine Reihe von Fragen zur Verfahrensweise bei und nach der
    Inbetriebnahmeprüfung aufgetreten.

    1. Der bei der DSK vereinheitlichte Vordruck ‚Befahrungsbericht (siehe Anhang) - Prüfung gemäß
      § 13 Abs.1 ElBergV vom 9.5.2000‘ enthält oben den Klammerhinweis: ‚dient dem Betreiber
      als Nachweis der Erfüllung gemäß § 14 ElBergV‘.
    2. Wie ist der Befahrungsbericht zu werten?
    3. Aus dem Klammerausdruck entnimmt der Leser möglicherweise die Gewissheit, dass die
      Vorschrift des § 14 ElBergV mit Erstellung des Befahrungsberichts erfüllt ist. Das ist jedoch nicht
      unbedingt der Fall.
    4. Die Vorschrift des § 14 ElBergV wendet sich an den Unternehmer und erlaubt ihm und den bei
      ihm Beschäftigten die Inbetriebnahme neuerrichteter oder geänderter elektrischer Anlagen erst
      dann, wenn der Werkssachverständige oder eine andere berechtigte Person festgestellt hat, dass
      die in der Verordnung, in zugelassenen Betriebsplänen und in sonstigen Verwaltungsakten
      getroffenen Festlegungen erfüllt sind.
    5. Festgestellte Mängel sind der Nachweis, dass die Vorschrift nicht erfüllt ist.
    6. Was ist zu tun, wenn bei der Prüfung Mängel feststellt worden sind?
    7. Die Aufgabe eines Werkssachverständigen oder einer anderen berechtigten Person beschränkt
      sich nach § 13 ElBergV allein auf die Prüfung von elektrischen Anlagen vor Inbetriebnahme.
      Er hat zu prüfen, ob der ordnungsgemäße Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb
      gegeben ist. Die Beseitigung von Mängeln oder deren Veranlassung sowie die Inbetriebnahme
      gehören nicht zu seinem Aufgabenumfang; die Ausführung solcher Aufgaben würde der vom
      Sachverständigen nach § 40 ElBergV geforderten Unabhängigkeit entgegenstehen.
    8. Stellt der Werkssachverständige Mängel fest, darf die elektrische Anlage in diesem Zustand
      nicht in Betrieb genommen werden.
    9. Die Veranlassung zur Beseitigung der Mängel hierzu obliegt nicht dem Werkssachverständigen,
      sondern ist Sache des Elektro-Betriebes. Da nach Angaben von Unternehmervertretern der
      Werkssachverständige bei seiner Prüfung immer von einer Elektro-Aufsichtsperson begleitet
      wird, diese also den Sachverständigenbefund kennt, hat die Aufsichtsperson das Weitere zu
      veranlassen: Entweder Freigabe zur Inbetriebnahme oder Verhinderung der Inbetriebnahme
      und Veranlassung der Mängelbeseitigung.
    10. Dem Sachverständigen bleibt die Aufgabe, seinen schriftlich verfassten Prüfbericht (siehe
      § 8 ElBergV) der zuständigen verantwortlichen Person verfügbar zu machen, z. B. Abgabe
      des Berichts im Elektro-Büro.
    11. Was ist zu tun, wenn die Mängel beseitigt sind?

    Nach Beseitigung der Mängel darf die Anlage immer noch nicht in Betrieb genommen
    werden, denn zu diesem Zeitpunkt liegt die geforderte Feststellung der Mängelfreiheit
    durch eine berechtigte Person
    nicht vor. Die Inbetriebnahme ist erst erlaubt, wenn mit
    der Prüfung der ordnungsgemäße Zustand nach § 14 ElBergV festgestellt worden ist,
    z.B. wenn auf dem unter 1. genannten Vordruck das Kästchen ‚keine Mängel‘
    angekreuzt ist.

    Es wird um Kenntnisnahme gebeten.

    Die Deutsche Steinkohle AG hat ein Exemplar der Rundverfügung zur Kenntnis erhalten.

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie

    Im Auftrag:

     M i c h a e l  K i r c h n e r