-
Ergänzende Verwaltungsanweisung zu § 42 Abs. 3 ElBergV
In der Rundverfügung "Verwaltungsanweisungen, Hinweise und Erläuterungen zur Elektro-
Bergverordnung" vom 8.4.1992 - 01.31.2.7-1-11 - war zu § 42 Abs. 3 bereits ausgeführt,
welche elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in Erdöl-, Erdgas- und Untertagespeicher-
betrieben nicht als Tagesanlagen des Bergbaus gelten und daher weiter im Anwendungs-
bereich der ElBergV verbleiben. Es sind dies u.a. elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Erdöl- , Erdgas- und Untergrund-
speicherbetrieben einschließlich der damit funktionell und sicherheitlich zusammenhängenden
Einrichtungen. Solche Einrichtungen können sich weit entfernt vom Bohrplatz auch auf
anderen Betriebsplätzen befinden.Sind mehrere Betriebsplätze vorhanden, können sich in der Praxis Abgrenzungsschwierigkeiten
ergeben, da der funktionelle und sicherheitstechnische Zusammenhang nicht ohne weiteres
erkennbar ist. Dies gilt insbesondere für Speicherbetriebe, bei denen Betriebsplätze ohne
Bohrungen (z.B. Verdichterhallen, Schaltstationen) räumlich getrennt von den zugehörigen
Bohrbetriebsplätzen liegen.Der im Falle der Speicherbetriebe durch die beidseitige Förderrichtung in den Rohrleitungen
gegebene enge funktionelle Zusammenhang zwischen diesen Betriebsplätzen wird noch nicht
als ausreichend angesehen, auch den erforderlichen sicherheitstechnischen Zusammenhang zu
begründen. Auf Betriebsplätzen von Speicherbohrungen befindet sich der am Bohrlochkopf i.d.R.
ein Sicherheitsventil, das bei Unter- oder Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes in der
Rohrleitung den Förderstrom unterbricht. Wenn die Ansteuerung des Sicherheitsventiles
ausschließlich von elektrischen Anlagen erfolgt, die auf dem Betriebsplatz mit Bohrung installiert
sind, liegt ein sicherheitstechnischer Zusammenhang mit Einrichtungen auf dem Betriebsplatz
ohne Bohrung nicht vor. Wird das Sicherheitsventil auch vom Betriebsplatz ohne Bohrung angesteuert,
liegt ein sicherheitstechnischer Zusammenhang vor. In diesem Fall werden die dort vorhandenen
elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel von den Vorschriften der ElBergV über
besondere Betriebe und Bereiche erfaßt, soweit diese Anlagen oder Betriebsmittel für die
Funktionssicherheit des Steuerstromkreises zur Ansteuerung des Sicherheitsventils maßgebend
sind. (Anm.: Ein etwa zu betrieblichen Zwecken von der Betriebswarte aus angesteuertes zweites
Ventil zur Steuerung des Förderstromes - neben dem Sicherheitsventil - ist bei der Betrachtung
des sicherheitstechnischen Zusammenhanges nicht entscheidend).Grundsätzlich gilt, daß die explosionsgefährdeten Bereiche eines Betriebsplatzes hinsichtlich ihrer
Zuordnung zu einer Rechtsnorm als Einheit anzusehen sind, da ein "Flickenteppich" zur
Unübersichtlichkeit für das Prüf- und Überwachungspersonal führen würde und aus sicherheitlichen
Gründen nicht zu vertreten ist.Hinzuweisen ist noch darauf, daß im nicht explosionsgefährdeten Bereich allein die ElBergV gilt.
Zur Verdeutlichung dieser Ausführungen sind 4 Abbildungen beigefügt, die schematisch die
verschiedenen Anwendungsbereiche darstellen:
siehe Bild 1:Beispiel Förderbohrung mit funktionellem, aber ohne sicherheitstechnischen Zusammenhang zwischen
den Betriebsplätzen.siehe Bild 2:
Beispiel Förderbohrung mit funktionellem und sicherheitstechnischem Zusammenhang zwischen den
Betriebsplätzen.siehe Bild 3:
Beispiel Speicherbohrung mit funktionellem, aber ohne sicherheitstechnischen Zusammenhang
zwischen den Betriebsplätzen.siehe Bild 4:
Beispiel Speicherbohrung mit funktionellem und sicherheitstechnischem Zusammenhang zwischen
den Betriebsplätzen.
Vorstehende Erläuterungen sind bei der Zulassung von entsprechenden Betriebsplänen sowie bei
der behördlichen Überwachung zu beachten. Sollten sich in Einzelfällen Schwierigkeiten bei der
Festlegung der Anwendungsbereiche ergeben, ist das Landesoberbergamt NRW zu beteiligen.