• Ergänzende Verwaltungsanweisung zu § 42 Abs. 3 ElBergV

    In der Rundverfügung "Verwaltungsanweisungen, Hinweise und Erläuterungen zur Elektro-
    Bergverordnung" vom 8.4.1992 - 01.31.2.7-1-11 - war zu § 42 Abs. 3 bereits ausgeführt,
    welche elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in Erdöl-, Erdgas- und Untertagespeicher-
    betrieben nicht als Tagesanlagen des Bergbaus gelten und daher weiter im Anwendungs-
    bereich der ElBergV verbleiben. Es sind dies u.a. elektrische Anlagen und elektrische
    Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Erdöl- , Erdgas- und Untergrund-
    speicherbetrieben einschließlich der damit funktionell und sicherheitlich zusammenhängenden
    Einrichtungen. Solche Einrichtungen können sich weit entfernt vom Bohrplatz auch auf
    anderen Betriebsplätzen befinden.

    Sind mehrere Betriebsplätze vorhanden, können sich in der Praxis Abgrenzungsschwierigkeiten
    ergeben, da der funktionelle und sicherheitstechnische Zusammenhang nicht ohne weiteres
    erkennbar ist. Dies gilt insbesondere für Speicherbetriebe, bei denen Betriebsplätze ohne
    Bohrungen (z.B. Verdichterhallen, Schaltstationen) räumlich getrennt von den zugehörigen
    Bohrbetriebsplätzen liegen.

    Der im Falle der Speicherbetriebe durch die beidseitige Förderrichtung in den Rohrleitungen
    gegebene enge funktionelle Zusammenhang zwischen diesen Betriebsplätzen wird noch nicht
    als ausreichend angesehen, auch den erforderlichen sicherheitstechnischen Zusammenhang zu
    begründen. Auf Betriebsplätzen von Speicherbohrungen befindet sich der am Bohrlochkopf i.d.R.
    ein Sicherheitsventil, das bei Unter- oder Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes in der
    Rohrleitung den Förderstrom unterbricht. Wenn die Ansteuerung des Sicherheitsventiles
    ausschließlich von elektrischen Anlagen erfolgt, die auf dem Betriebsplatz mit Bohrung installiert
    sind, liegt ein sicherheitstechnischer Zusammenhang mit Einrichtungen auf dem Betriebsplatz
    ohne Bohrung nicht vor. Wird das Sicherheitsventil auch vom Betriebsplatz ohne Bohrung angesteuert,
    liegt ein sicherheitstechnischer Zusammenhang vor. In diesem Fall werden die dort vorhandenen
    elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel von den Vorschriften der ElBergV über
    besondere Betriebe und Bereiche erfaßt, soweit diese Anlagen oder Betriebsmittel für die
    Funktionssicherheit des Steuerstromkreises zur Ansteuerung des Sicherheitsventils maßgebend
    sind. (Anm.: Ein etwa zu betrieblichen Zwecken von der Betriebswarte aus angesteuertes zweites
    Ventil zur Steuerung des Förderstromes - neben dem Sicherheitsventil - ist bei der Betrachtung
    des sicherheitstechnischen Zusammenhanges nicht entscheidend).

    Grundsätzlich gilt, daß die explosionsgefährdeten Bereiche eines Betriebsplatzes hinsichtlich ihrer
    Zuordnung zu einer Rechtsnorm als Einheit anzusehen sind, da ein "Flickenteppich" zur
    Unübersichtlichkeit für das Prüf- und Überwachungspersonal führen würde und aus sicherheitlichen
    Gründen nicht zu vertreten ist.

    Hinzuweisen ist noch darauf, daß im nicht explosionsgefährdeten Bereich allein die ElBergV gilt.

    Zur Verdeutlichung dieser Ausführungen sind 4 Abbildungen beigefügt, die schematisch die
    verschiedenen Anwendungsbereiche darstellen:


    siehe Bild 1:

    Beispiel Förderbohrung mit funktionellem, aber ohne sicherheitstechnischen Zusammenhang zwischen
    den Betriebsplätzen.

    siehe Bild 2:

    Beispiel Förderbohrung mit funktionellem und sicherheitstechnischem Zusammenhang zwischen den
    Betriebsplätzen.

    siehe Bild 3:

    Beispiel Speicherbohrung mit funktionellem, aber ohne sicherheitstechnischen Zusammenhang
    zwischen den Betriebsplätzen.

    siehe Bild 4:

    Beispiel Speicherbohrung mit funktionellem und sicherheitstechnischem Zusammenhang zwischen
    den Betriebsplätzen.


    Vorstehende Erläuterungen sind bei der Zulassung von entsprechenden Betriebsplänen sowie bei
    der behördlichen Überwachung zu beachten. Sollten sich in Einzelfällen Schwierigkeiten bei der
    Festlegung der Anwendungsbereiche ergeben, ist das Landesoberbergamt NRW zu beteiligen.