• 01.06.1990

    18.41.3-12-14

    Maßnahmen zur Vermeidung von Grubengasentzündungen

    A 2.9

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.:

    Maßnahmen zur Vermeidung von Grubengasentzündungen;

    hier:

    Endverschlüsse an Hochspannungsleitungen und -kabeln

     

     

    Bezug:

    Mitteilung mit gleichem Datum im Abschnitt M 1 des Sammelblatts


    Das Zündereignis, das mit gleichem Datum im Abschnitt M 1 des Sammelblattes geschildert ist,
    gibt Veranlassung, die Bergämter anzuweisen, zur Vermeidung ähnlicher Ereignisse den
    Bergwerksunternehmen die Durchführung folgender Maßnahmen vorzuschreiben:

    1. Mit der Herstellung von Endverschlüssen an Hochspannungsleitungen und -kabeln sind nur
        Elektro-Fachkräfte zu beauftragen, die über die Durchführung dieser Arbeiten umfassend
        belehrt worden sind.

    2. Eine ggf. vorhandene leitfähige Schicht auf den Adern ist zwischen Anschlußklemmen und
       dem Bereich der Aderverzweigung vollständig zu entfernen.

    3. Das Umwickeln der Adern mit Isolierband ist nur insoweit zulässig, wie dies zur
        Kennzeichnung der Adern erforderlich ist; soweit Montageanleitungen des Herstellers vorliegen,
        sind diese zu beachten.

    4. Die Adern sollen entsprechend der Zulassung nur berührungsfrei gegeneinander und gegen
        leitfähige Teile verlegt sein.

    5. Im Rahmen der Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen des § 141 BVOSt ist zu prüfen
        und festzulegen, welche elektrischen Anlagen unter Tage während der Dauer der Bewetterungs-
        unterbrechung abgeschaltet sein müssen. Mögliche Gegenströmungen von Methan sind dabei
        zu berücksichtigen.

    Ich bitte, die Bergwerksunternehmen Ihres Bezirks entsprechend anzuweisen.

    Dortmund, den 01.06.1990

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r