• Richtlinien
    über technische und organisatorische Maßnahmen
    für die Montage und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung
    und Beförderung 
    von Kraftstoffen im Steinkohlenbergbau unter Tage
    (Kraftstoff-Richtlinien)

    vom 04.06.2002


    Inhaltsübersicht

    1. Anwendungsbereich

    2. Begriffsbestimmungen 

    3. Technische Anforderungen an Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter, Kraftstofflagerräume
        und Betankungsräume/-bereiche 

    3.1 Allgemeines
    3.2 Kraftstoffbehälter
    3.3 Kraftstofflagerräume
    3.4 Betankungsräume
    3.5 Betankungsbereiche
    3.6 Sonstige Anlagen

    4. Organisatorische Maßnahmen 

    5. Prüfungen und Prüffristen

    5.1 Prüfungen durch Sachverständige
    5.2 Prüfungen durch verantwortliche Personen und fachkundige Personen

    6. Betriebsbuch

    7. Betriebsanweisungen

    1. ANWENDUNGSBEREICH

    Diese Richtlinien gelten für die Montage und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung
    und Beförderung von Kraftstoffen im Steinkohlenbergbau unter Tage.

    2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    KRAFTSTOFFE
    Kraftstoffe sind brennbare Flüssigkeiten, die als Energieträger in Selbstzündungsmotoren
    eingesetzt werden.

    KRAFTSTOFFBEHÄLTER
    Kraftstoffbehälter sind ortsfeste oder ortsbewegliche Behältnisse zur unmittelbaren Aufnahme
    von Kraftstoff. Fahrzeugtanks sind nicht Bestandteil dieser Richtlinie.

    KRAFTSTOFFLAGERRÄUME
    Kraftstofflagerräume sind verschließbare Räume, in denen Kraftstoff gelagert wird und
    keine Betankung stattfindet.

    BETANKUNGSRÄUME
    Betankungsräume sind verschließbare Räume, in denen Kraftstoffbehälter unter Tage
    bereitgehalten werden und in denen Vorrichtungen zum Betanken von Fahrzeugen vorhanden
    sind und in die Fahrzeuge hineinfahren können.

    BETANKUNGSBEREICHE
    Betankungsbereiche sind Bereiche, in denen stationäre oder mobile Kraftstoffbehälter
    bereitgehalten werden und Vorrichtungen zum Betanken von Fahrzeugen vorhanden sind.
    Betankungsbereiche können in Wartungs- oder Instandsetzungsräume integriert oder baulich
    von diesen getrennt sein.

    Betankungsbereiche können auch Bereiche in der Nähe von Kraftstofflagerräumen sein.

    TAGESBEDARF
    Ein Tagesbedarf entspricht dem zu erwartenden arbeitstäglichen Verbrauch an Kraftstoff
    von Fahrzeugen, die von einem Betankungsraum oder Betankungsbereich aus versorgt werden.
    Um Transporte mit teilgefüllten Kraftstoffbehältern zu vermeiden, kann die Lagermenge eines
    Betankungsraumes kurzzeitig um die Menge erhöht werden, die dem Raumvolumen des kleinsten
    ortsbeweglichen Kraftstoffbehälters entspricht.

    AUFBEWAHREN
    Unter Aufbewahren sind alle Arten der Bevorratung zum Zweck einer späteren Verwendung
    zu verstehen. Aufbewahren von Kraftstoff ist ein geschütztes Lagern oder Bereithalten, das
    durch Sicherungsmaßnahmen, wie ständige Beaufsichtigung oder Verschluss, gekennzeichnet ist.

    BEREITHALTEN
    Bereithalten ist die Bevorratung von Kraftstoff bis zur Menge eines Tagesbedarfes.

    LAGERN
    Lagern ist die Bevorratung einer größeren Menge an Kraftstoff über die Menge eines Tages-
    bedarfs hinaus.

    BEFÜLLEN
    Befüllen ist das Füllen eines ortsbeweglichen Kraftstoffbehälters über Tage mit Kraftstoff.

    BETANKEN
    Betanken ist das Füllen eines Fahrzeugtanks aus einem ortsfesten oder einem ortsbeweglichen
    Kraftstoffbehälter.

    UMFÜLLEN
    Umfüllen ist das Füllen eines ortsfesten oder ortsfestgenutzten Kraftstoffbehälters aus einem
    ortsbeweglichen Kraftstoffbehälter mit Kraftstoff unter Tage oder umgekehrt.

    3. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN KRAFTSTOFFE, KRAFTSTOFFBEHÄLTER,
        KRAFTSTOFFLAGERRÄUME UND BETANKUNGSRÄUME/-BEREICHE
     

    3.1 Allgemeines

    Der Dieselkraftstoff muss der DIN EN 590 entsprechen und gem. GesBergV zugelassen sein.
    Die entsprechenden Verarbeitungshinweise sind zu beachten.

    Die Anlagen für das Lagern, Abfüllen und Befördern von Kraftstoffen müssen so ausgerüstet
    und betrieben werden, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten
    gewährleistet ist und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

    Für die Kraftstoffbehälter, Kraftstofflagerräume und Betankungsräume/-bereiche müssen
    prüffähige Unterlagen vorliegen. Die Räume und Bereiche mit den dazugehörigen Einrichtungen
    dürfen nur nach Maßgabe eines zugelassenen Betriebsplanes betrieben werden.

    Alle Anlagen, Anlagenteile und Zubehörteile, die in Kontakt mit Kraftstoff kommen oder
    kommen können, müssen gegen die betriebsmäßig zu erwartenden mechanischen, chemischen
    und thermischen Einwirkungen hinreichend beständig sein. Sie müssen gegen den zu erwartenden
    statischen Flüssigkeitsdruck und betriebsmäßig auftretende Überdrücke widerstandsfähig sein.

    Sofern bei der Herstellung an den Anlagen und Anlagenteilen Schweißarbeiten vorgenommen
    werden, müssen die Werkstoffe nachweislich schweißbar sein.

    Der Hersteller muss den Nachweis erbringen, dass er in der Lage ist, die anfallenden
    Schweißarbeiten ordnungsgemäß auszuführen (Eignungsnachweis). Es dürfen nur geprüfte
    Schweißer mit gültigen Prüfzeugnissen eingesetzt werden.

    In Kraftstofflagerräumen, Betankungsräumen und Betankungsbereichen sowie in den
    anschließenden Grubenbauen müssen beidseitig auf mindestens 75 m Länge der Ausbau
    einschließlich Hinterfüllung sowie die Streckeneinbauten aus nichtbrennbarem Material bestehen.
    Anstehende Kohle in diesem Bereich muss durch abbindende, nicht brennbare Stoffe versiegelt
    sein. Die Hinterfüllung des Ausbaus mit Baustoff erfüllt diese Forderung. Die Zugänge und
    Öffnungen von Kraftstofflager- und Betankungsräumen müssen mit nichtbrennbaren Brandtüren,
    Brandklappen oder ähnlichen Einrichtungen ausgerüstet sein, die im Brandfall selbsttätig dicht
    schließen. Weiterhin müssen im frischwetterseitigen Zugang mindestens zwei tragbare Pulver-
    löscher und ein Löschwasseranschluss mit Feuerlöschschlauch vorhanden sein.

    Räume zur Aufbewahrung von Kraftstoffen und brennbaren flüssigen Betriebsstoffen müssen
    mit einer ortsfesten, selbsttätig auslösenden Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Löschanlagen
    müssen für das Löschen von Flüssigkeitsbränden geeignet und auf die Raumverhältnisse sowie
    die Brandbelastung abgestimmt sein. Räume zur Aufbewahrung von Kraftstoffen und brennbaren
    flüssigen Betriebsstoffen müssen durchgehend bewettert werden.

    Die Räume/Bereiche müssen gut ausgeleuchtet und als feuergefährdete Bereiche gekennzeichnet
    sein.

    In Kraftstoff- und Betankungsräumen dürfen außer ortsfester Beleuchtung, tragbarem elektrischen
    Geleucht, Handmessgeräten, erforderlichen Kabeln und Leitungen sowie eigensicheren Anlagen
    keine anderen elektrischen Betriebsmittel vorhanden sein. Außerdem dürfen in diesen Räumen
    keine Gasleitungen verlegt sein.

    Die seitliche Profilfreiheit um die Kraftstoffbehälter in diesen Räumen muss mindestens 0,5 m
    betragen.

    Kraftstofflagerräume, Betankungsräume und -bereiche dürfen nur dann in Strecken mit Gurt-
    förderanlagen betrieben werden, wenn eine zusätzliche brandschutztechnische Absicherung
    gegeben ist.

    Beim Betanken und Umfüllen ist das Gaspendelverfahren anzuwenden.

    Die erforderlichen Zapfanlagen sind so anzuordnen, aufzustellen und zu sichern, dass sie
    vor mechanischen Einwirkungen von außen geschützt sind. Die Zapfschläuche sind in der
    Länge so zu bemessen, dass das Tanken und Umfüllen nur über einer Auffangwanne im
    direkten Wirkungskreis einer Feuerlöschanlage möglich ist. Die Zapfanlagen sind verschlossen
    zu halten und dürfen nur von fachkundigen Personen benutzt werden. Tropfverluste an den
    Umfüll- und Betankungsstellen sind sicher aufzufangen und einer geordneten Entsorgung
    zuzuführen.

    An den Stellen, an denen Betankungsvorgänge stattfinden, müssen flüssigkeitsundurchlässige
    Auffangwannen oder -gruben mit einem solchen Fassungsvermögen vorhanden sein, dass
    sie den Inhalt des Kraftstoffbehälters des zu betankenden Fahrzeuges aufnehmen können.


    3.2 Kraftstoffbehälter

    Kraftstoffbehälter müssen aus Stahl gefertigt sein.

    Kraftstoffbehälter und Auffangbehälter sind für den Transport mit geeigneten Anschlagpunkten
    auszurüsten.

    Kraftstoffbehälter müssen stoßfest sein. Die Wandungen der Kraftstoffbehälter, der Auffang-
    behälter oder ggf. der Auffangwannen dürfen eine Stärke von 5 mm nicht unterschreiten.

    Verschlüsse von Öffnungen im Bereich des Bodens der Kraftstoffbehälter, der Auffangbehälter
    oder ggf. der Auffangwannen dürfen
    nur unter Verwendung von Werkzeugen zu öffnen sein.

    Kraftstoffbehälter müssen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Festigkeit und Dichtheit einer
    Flüssigkeits-Druckprüfung mit einem Prüfüberdruck von 2 bar bei Behältern mit gewölbten
    Wandungen und 0,5 bar bei Behältern mit ebenen Wandungen unterzogen worden sein. Die
    Prüfzeugnisse sind zum Betriebsbuch gemäß Abschnitt 6 zu nehmen.

    Die Dichtheit von Auffangbehältern und ggf. Auffangwannen ist ebenfalls nachzuweisen
    (z. B. durch eine Standdruckprüfung mit Wasser).

    Kraftstoffbehälter und deren Auffangbehälter müssen kraft- oder formschlüssig verbunden sein.

    Alle Kraftstoffbehälter sind eindeutig zu nummerieren. Diese Nummern sind in dem Betriebsbuch
    festzuhalten.

    Wenn Luftausgleichsöffnungen vorhanden sind, müssen diese mit mindestens 5 Lagen von
    Drahtgewebe mit einem Abstand von jeweils höchstens 2 mm und einer Maschendichte von
    jeweils mindestens 144 Maschen/cm2 (Siebgewebe 0,5 nach DIN 4188) gesichert werden.

    Kraftstoffbehälter sind durch geeignete Vorrichtungen gegen unbefugtes Öffnen zu sichern.

    Der Zugang zu den Befüll- und Entnahmeeinrichtungen muss durch geeignete Vorrichtungen
    verschließbar sein. Schiebeverschlüsse sind Klappverschlüssen vorzuziehen.

    An Kraftstoffbehältern muss dauerhaft ein Schild mit folgenden Angaben angebracht sein:

    • Hersteller
    • Baujahr
    • Herstellernummer
    • Inhalt / Füllmenge
    • Prüfüberdruck
    • Gesamtgewicht
    • Prüfvermerk des Sachverständigen

    Bei ortsbeweglichen Kraftstoffbehältern sind außerdem kenntlich zu machen:

    • Zielort
    • Tag der Befüllung

    Alle Öffnungen (z. B. zum Befüllen, Entleeren, Lüften, Peilen, Ablassen und Reinigen) an
    Kraftstoffbehältern müssen dicht verschließbar und gegen selbsttätiges Lösen des Verschlusses
    gesichert sein.

    Befülleinrichtungen von Kraftstoffbehältern sind so auszulegen, dass sie die Füllung auf
    90 % des Behälterinhaltes begrenzen. Abfüll-, Umfüll- und Lüftungsanschlüsse von
    Kraftstoffbehältern sind so auszulegen, dass

    • die Verbindungsschläuche und ggf. ins Freie mündende Lüftungseinrichtungen für
      den Transport entfernt werden können und
    • die Anschlusskupplungen beim Entfernen der Anschlüsse selbsttätig dicht schließen.

    Kraftstoffbehälter und Auffangbehälter/-wannen sind mit einem dauerhaften Korrosionsschutz
    zu versehen.

    Kraftstoffbehälter sind mit einem roten oder orangenen Anstrich und mit der Bezeichnung
    des Kraftstoffes, z. B. "Dieselkraftstoff", zu kennzeichnen.

    Ortsfeste Kraftstoffbehälter sind entweder doppelwandig oder mit einer Auffangwanne bzw.
    -grube auszurüsten. Der höchstzulässige Inhalt des Behälters muss sicher aufgenommen werden
    können. Die Auffangwanne bzw. -grube ist frei von Verunreinigungen und Gegenständen zu halten.

    Ortsbewegliche Kraftstoffbehälter sind doppelwandig auszuführen. Die Ummantelung muss die
    bei einer Leckage auslaufende Flüssigkeitsmenge aufnehmen können.

    Die Behälterarmaturen von ortsbeweglichen Kraftstoffbehältern (außer Einrichtungen zur
    Bodenentleerung) müssen in gesonderten, leicht zu reinigenden "Leckagewannen" untergebracht sein.

    Bei ortsbeweglichen Kraftstoffbehältern sollte der Flüssigkeitsstand möglichst leicht feststellbar sein.

    Die Verwendung von tragbaren Kraftstoffbehältern ist nicht gestattet.


    3.3 Kraftstofflagerräume

    Die Anforderungen an Kraftstofflagerräume richten sich nach Abschnitt 3.1.

    Kraftstofflagerräume müssen ausreichend groß dimensioniert sein und gegen mechanische
    Einwirkungen von außen einen Schutz bieten. Die Sohle muss aus einer Auffangwanne bestehen
    oder aus flüssigkeitsundurchlässigem und gegenüber Kraftstoff beständigem Material hergestellt
    sein und so gestaltet werden, dass die Flüssigkeit sicher zurückgehalten wird.

    Die Türen zu den Räumen müssen, außer zur Ein- und Auslagerung, ständig verschlossen sein.

    Kraftstofflagerräume müssen durchgehend und ausreichend bewettert werden. Wird der
    Abwetterstrom ständig belegten Grubenbauen zugeführt, ist dieser durch ortsfeste, schreibende
    CO-Messeinrichtungen zu überwachen. Bei Erreichen des festgelegten Grenzwertes müssen
    durch die Messeinrichtungen optische und akustische Warnsignale an einer ständig besetzten
    Stelle ausgelöst werden.

    Aus dem Kraftstofflagerraum führende Schläuche sind gegen mechanische Beschädigungen
    geschützt zu verlegen. Undichtigkeiten der Schläuche müssen leicht feststellbar sein.

    Die maximale Lagermenge in einem Kraftstofflagerraum ist auf 10 000 l begrenzt. Dies ist auf
    einem Hinweisschild anzugeben.


    3.4 Betankungsräume

    Die Anforderungen an Betankungsräume richten sich nach Abschnitt 3.1.

    Betankungsräume müssen ausreichend groß dimensioniert sein und gegen mechanische
    Einwirkungen von außen einen Schutz bieten. Die Sohle muss aus flüssigkeitsundurchlässigem
    und gegenüber Kraftstoff beständigem Material hergestellt sein. An den Stellen, an denen der
    Betankungsvorgang stattfindet, müssen flüssigkeitsundurchlässige Auffanggruben oder Wannen
    mit einem solchen Fassungsvermögen vorhanden sein, dass sie den Inhalt des Kraftstoffbehälters
    des zu betankenden Fahrzeuges aufnehmen können.

    Betankungsräume sind mindestens mit zwei Türen zu versehen, die nach außen aufschlagen
    und verschließbar sein müssen. Von innen müssen sie ohne Schlüssel zu öffnen sein. Die Zugänge
    sind so anzuordnen und freizuhalten, dass der Raum schnell und sicher verlassen werden kann.

    Unbefugte dürfen sich nicht in Betankungsräumen aufhalten. Dies ist an den Eingängen
    bekannt zu geben.

    In Betankungsräumen dürfen sich nur die Kraftstoffbehälter, die Tank- und Umfüllarmaturen
    sowie die Brand- und Explosionsschutzeinrichtungen befinden. Andere brennbare flüssige
    Betriebsstoffe dürfen ebenfalls gelagert werden; dabei darf die Menge den durchschnittlichen
    Tagesbedarf nicht übersteigen.

    Es darf sich nur ein Tagesbedarf an Kraftstoff im Betankungsraum befinden. Der Transport
    von teilweise gefüllten Kraftstoffbehältern und ein teilweises Umfüllen von Kraftstoff ist zu
    vermeiden.

    Für das Aufbewahren von Kraftstoff in den Betankungsräumen sind die ortsfesten Kraftstoff-
    behälter den ortsbeweglichen vorzuziehen.

    Die maximale Lagermenge in einem Betankungsraum ist auf 3 000 l zu begrenzen. Dies ist auf
    einem Hinweisschild anzugeben.


    3.5 Betankungsbereiche

    Im Abstand von 20 m um den Betankungsbereich sind offenes Licht oder Feuer sowie das
    Benutzen von Trenn- und Schleifgeräten verboten. Dies ist durch Warn- und Hinweisschilder
    deutlich bekannt zu machen.

    Betankungsbereiche sind durch eine Feuerlöschanlage abzusichern.

    Der Kraftstoffbehälter ist in einem mit einem Deckel versehenen Lagerbehälter abzustellen.
    Der Deckel ist ständig, außer zur Ein- und Auslagerung, verschlossen zu halten. Kraftstoffbehälter
    und Zapfanlage dürfen sich nicht zusammen im Lagerbehälter befinden.

    Es dürfen höchstens 1500 l Kraftstoff bereitgehalten werden. Dies ist auf einem Hinweisschild
    anzugeben.

    In den Kraftstoffbehältern der "mobilen" Betankungsanlagen dürfen nicht mehr als 750 l Kraftstoff
    aufbewahrt werden.


    3.6 Sonstige Anlagen

    Vor dem Einsatz von Anlagen, die von den in 3.3, 3.4 und 3.5 aufgeführten Anforderungen
    wesentlich abweichen, ist die Zustimmung der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau
    und Energie in NRW, einzuholen.

    4. ORGANISATORISCHE MAßNAHMEN

    Es ist sicherzustellen, dass Kraftstoff unter Tage schnellstmöglich an den Bestimmungsort
    gebracht wird oder in einem beaufsichtigten Bereich steht.

    Die Betankungsanlage darf nur von hierzu unterwiesenen Personen benutzt werden.

    Störungen und Schäden an Anlagen, die der Lagerung, Abfüllung und Beförderung von
    Kraftstoffen dienen, sind unverzüglich der zuständigen verantwortlichen Person zu melden.
    Die Störung ist unverzüglich zu beseitigen und der Schaden umgehend zu beheben.

    Kraftstoffbehälter müssen so auf- oder abgestellt sein, dass Bewegungen, die die Sicherheit
    der Kraftstoffbehälter bzw. ihrer Einrichtungen gefährden würden, nicht eintreten können.

    Vor Inbetriebnahme der unter 3.3 bis 3.6 aufgeführten Anlagen ist eine Befahrung durch
    das Bergamt erforderlich.

    Wurden Lager- und Betankungsräume/-bereiche länger als 6 Monate nicht benutzt und soll
    die Anlage wieder in Betrieb genommen werden, so ist dies dem zuständigen Bergamt anzuzeigen.

    In den Betriebsanweisungen nach Abschnitt 7 ist insbesondere festzulegen, dass das Tanken
    und Umfüllen von Kraftstoff nur mittels Pumpen erfolgen darf. Dabei darf nur über einer
    Auffangwanne getankt bzw. Kraftstoff umgefüllt werden. Das Betanken von Fahrzeugen ist
    nur in Betankungsräumen und -bereichen erlaubt. Während des Tankvorganges ist der Motor
    des zu betankenden Fahrzeuges abzustellen.


    5. PRÜFUNGEN UND PRÜFFRISTEN

    5.1 Prüfungen durch Sachverständige

    Kraftstoffbehälter, Kraftstofflagerräume, Betankungsräume und -bereiche sowie zugehörige
    Feuerlöschanlagen sind durch Sachverständige auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

    Die Prüfungen sind durchzuführen:

    1. Vor Erstinbetriebnahme
    2. Nach wesentlichen Änderungen
      - Prüfung wie vor Inbetriebnahme, jedoch nur im Umfang der durchgeführten Änderung
    3. Wiederkehrend
      - Äußere und innere Prüfung sowie ggf. Druck-/Dichtheitsprüfung in Abhängigkeit vom
        jeweiligen Zustand der Anlage
    4. Ggf. vor erneuter Inbetriebnahme nach Betriebsunterbrechungen von länger als 6 Monaten


    Über das Ergebnis einer Prüfung durch einen Sachverständigen ist eine Bescheinigung zu erstellen.
    Diese Bescheinigung ist nach Abschnitt 6 zum anzulegenden Betriebsbuch zu nehmen.

    Hat der Sachverständige Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden
    können, hat er dieses dem zuständigen Bergamt unverzüglich mitzuteilen.

    Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen für die ortsbeweglichen Kraftstoffbehälter
    und die Lager- und Betankungsräume jeweils ein Jahr.

    5.2  Prüfungen durch verantwortliche Personen und fachkundige Personen

    Stationäre Kraftstoffbehälter, Kraftstofflagerräume, Betankungsräume und -bereiche sind
    wöchentlich durch fachkundige Personen und monatlich durch verantwortliche Personen
    zu prüfen.

    Die Ergebnisse der Prüfungen durch fachkundige Personen sind auf Tafeln festzuhalten,
    die an den Lager- und Betankungsräumen aufzuhängen bzw. an den Kraftstoffbehältern zu
    befestigen sind.

    Ortsbewegliche Kraftstoffbehältern sind von einer fachkundigen Person vor dem Befüllen
    zu prüfen .Nur sicherheitlich unbedenkliche Behälter dürfen wieder befüllt werden.


    6. BETRIEBSBUCH

    Auf jedem Bergwerk ist ein Betriebsbuch zu führen. Aus diesem müssen hervorgehen:

    1. Anzahl, Fassungsvermögen und Standort der stationären Kraftstoffbehälter
    2. Anzahl und Fassungsvermögen und der ortsbeweglichen Kraftstoffbehälter
    3. Die Namen der fachkundigen und im Umgang mit Kraftstoff eingewiesenen Personen
      Prüfvermerke und Prüfprotokolle über die durchgeführten Prüfungen von Kraftstoff-
      lagerräumen, Betankungsräumen und -bereichen
    4. Besondere Vorkommnisse
    5. Schadensfälle und Betriebsstörungen an Kraftstoffbehältern, Kraftstofflagerräumen,
      Betankungsräumen und -bereichen
    6. Aushändigung der Betriebsanweisung gegen Unterschrift

    Darüber hinaus ist das Ergebnis der Befahrung durch das Bergamt vor Inbetriebnahme der
    unter den Abschnitten 3.3 bis 3.6 durchgeführten Räume im Betriebsbuch zu dokumentieren.

    Das Betriebsbuch und die Prüfbescheinigungen sind an geeigneter Stelle über Tage aufzubewahren.


    7. BETRIEBSANWEISUNGEN

    Der Unternehmer hat für die mit der Bedienung, Wartung und Prüfung von Betankungsanlagen
    beauftragten Personen eine Betriebsanweisung zu erstellen. Darin ist insbesondere auf die zu
    beachtenden Sicherheitsvorschriften und die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung
    von Bränden und Explosionen einzugehen.