• 10.08.1992

    14.4.1-1-3

    Steuerungs-Richtlinien

    A 2.8


    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Steuerungs-Richtlinien vom 10.12.1981 / 25.7.1991 - 13.11-1-20 -;
    Verwendung zusätzlicher Bauteile in Nothalt- sowie Stillsetz- und Sperreinrichtungen

    Dem Landesoberbergamt ist bekannt geworden, daß bei der Ruhrkohle AG im Rahmen des
    Betrieblichen Vorschlagswesens eine mechanische Einrichtung entwickelt worden ist, mit
    deren Hilfe nach den Vorstellungen des Vorschlagenden unter bestimmten Betriebsbedingungen
    50% der Notausschalter an Gurtförderern eingespart werden sollen. Nach diesem Vorschlag
    sollen an Gurtförderern, die sowohl im Ober- als auch im Untertrum zur Bandfahrung verwendet
    werden, die bisher für das Obertrum und das Untertrum vorhandenen Notausschalter ersetzt
    werden, die das Anbringen von bis zu vier Zugseilen für die beiden Fahrtrume erlaubt.

    Es wird darauf hingwiesen, daß eine Nothalteinrichtung die "Gesamtheit der Einrichtung ..
    einschließlich Notausschaltern mit zugehörigen Seilzügen" ist (vergl. Steuerungs-Richtlinien
    Abschnitt 2.10). Diese Definition läßt erkennen, daß Nothalteinrichtung in allen ihren Teilen den
    Anforderungen der Steuerungs-Richtlinien unterliegen. Insoweit können in Nothalteinrichtungen
    nicht beliebig zusätzliche Bauteile verwendet werden. Im Hinblick auf die zusätzliche mechanische
    Hebeleinrichtung hat der Unternehmer vor der Verwendung der Hebeleinrichtung prüfen zu lassen,
    daß die Funktionssicherheit der Nothalteinrichtung durch die Verwendung der Hebeleinrichtung
    nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung könnte beispielsweise durch Korrosion an den
    beweglichen Teilen der Hebeleinrichtung eintreten.

    Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß nach einer dem Landesoberbergamt vorliegenden
    Zeichnung die Hebeleinrichtung mit Anschlagvorrichtungen versehen ist, mit deren Hilfe insgesamt
    vier Seile angebracht werden können. Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird vorsorglich
    darauf hingewiesen, daß an Gurtförderern, auf denen Personenbeförderung erlaubt ist, nur
    Nothalteinrichtungen betrieben werden dürfen, deren Notausschalter immer in Fahrtrichtung
    hinten angeordnet sind (vergl. § 288 BVOSt in Verbindung mit den Betriebsempfehlungen für
    den Steinkohlenbergbau: Nr. 17 "Empfehlungen für die Einrichtung von Gurtförderern zur
    Personenbeförderung").

    Gleiches gilt auch bei Verwendung der Hebeleinrichtung in Stillsetz- und Sperreinrichtungen
    an Gurtförderern, auf denen Personenbeförderung erlaubt ist.

    Dortmund, den 10.08.1992

    Landesoberbergamt NRW

    S c h e l t e r