• Richtlinien
    des LOBA NW
    für elektrische Steuereinrichtungen von Stetigförderern,
    Gewinnungsmaschinen, Vortriebsmaschinen und Durchlaufbrechern
    im Steinkohlenbergbau unter Tage
    (Steuerungs-Richtlinien)
    vom 10.12.1981
    in der Fassung vom 25.7.1991

    Inhaltsübersicht

    1. Geltungsbereich

    2. Begriffsbestimmungen

    3. Allgemeine Anforderungen an Steuereinrichtungen

    4. Zusätzliche Anforderungen an Steuereinrichtungen

    4.1. Stetigförderer
    4.2. Gewinnungsmaschinen
    4.3. Vortriebsmaschinen
    4.4. Durchlaufbrecher

    1. Geltungsbereich

    1.1 Die Richtlinien gelten für elektrische Steuereinrichtungen von Stetigförderern, Gewinnungs-
    maschinen, Vortriebsmaschinen und Durchlaufbrechern im Steinkohlenbergbau unter Tage.
    Sie enthalten Anforderungen, die zur Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit
    von Personen sowie zum Schutz von Sachgütern an den Aufbau, die Wirkungsweise und
    die Übertragungssicherheit dieser Einrichtungen gestellt werden.

    1.2 Die Richtlinien gelten nicht für elektrische Steuereinrichtungen von Stetigförderern in
    Schachtbeschickungsanlagen, die den Vorschriften der Bergverordnung für Schacht- und
    Schrägförderanlagen unterliegen.

    2. Begriffsbestimmungen

    2.1. Anlaufwarneinrichtung

    Einrichtung, die das Anlaufen der Antriebe von Maschinen oder maschinellen Anlagen durch
    ein optisches oder akustisches Warnsignal ankündigt.

    2.2. Antriebsgruppe

    Kraft- oder formschlüssig zusammenwirkende Antriebe einer Maschine oder maschinellen
    Anlage, z.B. mehrere Antriebe eines Gurtförderers oder Haupt- und Hilfsantrieb eines
    Kettenförderers. Die Antriebe können mit einem Motor oder mit mehreren Motoren ausgerüstet
    sein.

    2.3. Automatikbetrieb

    Betriebsart, bei der Bewegungsabläufe von Antrieben oder Antriebsgruppen durch bestimmte
    Betriebsvorgänge oder durch manuell gegebene Steuerbefehle in Gang gesetzt werden können
    und weitere Bewegungsabläufe selbsttätig gesteuert oder geregelt werden.

    2.4. Befehlsgerät

    Schaltgerät, mit dem Steuerbefehle gegeben werden können. Das Schaltgerät kann manuell
    bedienbar oder prozeßbetätigt sein.

    2.5. Betriebsartenwahlschalter

    Schaltgerät, mit dem die gewünschte Betriebsart, z.B. Automatikbetrieb, Einzelbetrieb,
    Reparaturbetrieb, eingestellt werden kann.

    2.6. Einzelbetrieb

    Betriebsart, bei der Bewegungsabläufe eines Antriebs oder einer Antriebsgruppe durch
    manuell gegebene Steuerbefehle in Gang gesetzt werden können.

    2.7. Folgeschaltung

    Automatikbetrieb mit prozeßabhängiger elektrischer Verriegelung der Antriebe und
    Antriebsgruppen von Maschinen oder maschinellen Anlagen.

    2.8. Gefahrenbereich

    Bereich, in dem Personen durch den Betrieb einer Maschine oder maschinellen Anlage
    gefährdet sind. Der Bereich kann durch Schutzvorrichtungen begrenzt werden.

    2.9. Gewinnungsmaschine

    Maschine oder maschinelle Anlage, mit der Bodenschätze im Abbaubetrieb gewonnen
    und geladen werden können.

    2.10. Nothalteinrichtung

    Gesamtheit der Einrichtung, mit der alle Antriebe einer Maschine oder maschinellen Anlage
    unverzögert ausgeschaltet und gegen Anlaufen gesperrt werden können, einschließlich
    Notausschaltern mit zugehörigen Seilzügen.

    Unverzögert
    Einleiten eines definierten Stillsetzvorgangs, bei dem bewegte risikobehaftete Maßen von
    Maschinen oder maschinellen Anlagen durch elektrisches, mechanisches, hydraulisches
    oder pneumatisches Abbremsen in der schnellstmöglichen Zeit, die sicherheitstechnisch
    vertretbar ist, zum Stillstand kommen.

    2.11. Reparaturbetrieb

    Betriebsart, bei der Bewegungsabläufe eines Motors, eines Antriebs oder einer Antriebsgruppe
    nur im Tastbetrieb durch manuell gegebene Steuerbefehle in Gang gesetzt werden können.

    2.12. Sicherheitsstromkreis

    Steuerstromkreis mit erhöhter Funktionssicherheit, der vorwiegend dem Schutz von Personen
    dient. Er soll sicherstellen, daß alle Antriebe einer Maschine oder maschinellen Anlage unverzögert
    ausgeschaltet und gegen Anlaufen gesperrt werden können.

    2.13. Stetigförderer

    Förderanlage, mit der Fördergut auf einem festgelegten Förderweg kontinuierlich bewegt werden
    kann; ausgenommen im Sinne der Richtlinien sind Schneckenförderer, feste Rinnen, Rohrleitungen
    und Falltreppen sowie Schwingrinnen von Bunkerausträgen.

    2.14. Steuereinrichtung

    Einrichtung zum Steuern der Antriebe und Antriebsgruppen von Maschinen oder maschinellen
    Anlagen. Dazu gehören Steuergeräte, Befehlsgeräte, Betriebsartenwahlschalter, Kabel und Leitungen.

    2.15. Steuergerät

    Betriebsmittel, in dem Steuerbefehle verarbeitet werden.

    2.16. Steuerstand

    Ort, an dem die Betriebsmittel zum Bedienen von Maschinen oder maschinellen Anlagen
    zusammengefaßt sind. Je nach Aufgabenstellung wird unterschieden zwischen Hauptsteuerstand,
    Einzelsteuerstand und Hilfssteuerstand.

    2.17. Stillsetz- und Sperreinrichtung

    Nothalteinrichtung, bei der die Ausführung gegebener Stillsetz- und Sperrbefehle zum Schutz
    von Personen bei Arbeiten an Maschinen oder maschinellen Anlagen oder in deren Gefahren-
    bereich an den betätigten Stillsetz- und Sperrschaltern durch Leuchtmelder angezeigt wird.

    2.18. Tastbetrieb

    Betrieb einer Steuerung ohne Selbsthaltung oder Speicherung der manuell gegebenen Einschalt-
    befehle.

    2.19. Überwachungseinrichtung

    Einrichtung, die den Betriebszustand oder den Betriebsablauf einer Maschine oder maschinellen
    Anlage überwacht.

    2.20. Vortriebsmaschine

    Maschine oder maschinelle Anlage zum Herstellen von Grubenbauen, mit der Bodenschätze und
    Gestein schneidend, brechend oder schlagend gewonnen und weitere Arbeitsvorgänge, z.B.
    Laden, Fördern, Ausbauen, gleichzeitig ausgeführt werden können.

    3. Allgemeine Anforderungen an Steuereinrichtungen

    3.1 Steuereinrichtungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen und den äußeren
    Einflüssen am Verwendungsort gewachsen sein.

    3.2 Steuereinrichtungen von Maschinen und maschinellen Anlagen, bei denen Antriebe eine
    Antriebsgruppe bilden, müssen so beschaffen sein, daß mindestens die Betriebsarten Einzelbetrieb
    und Reparaturbetrieb mit einem Betriebsartenwahlschalter einstellbar sind.

    In der Betriebsart Einzelbetrieb darf nur ein Antrieb oder nur eine Antriebsgruppe von Hand
    in Gang gesetzt werden können. Die Motoren des Antriebs oder der Antriebsgruppe müssen
    elektrisch verriegelt und die in dieser Betriebsart erforderlichen Überwachungseinrichtungen
    betriebsbereit sein. Folgeschaltbefehle dürfen nicht angenommen, aber weitergegeben werden.

    In der Betriebsart Reparaturbetrieb darf nur ein Motor, nur ein Antrieb oder nur eine Antriebs-
    gruppe von Hand in Gang gesetzt werden können. Es darf nur Tastbetrieb möglich sein. Alle
    elektrischen Verriegelungen mit Ausnahme der Verriegelung zwischen Steuerung und Anlauf-
    warneinrichtung nach 3.13 dürfen aufgehoben und die Überwachungseinrichtungen außer
    Betrieb sein. Folgeschaltbefehle dürfen nicht angenommen und nicht weitergegeben werden.

    3.3 Steuereinrichtungen von Maschinen und maschinellen Anlagen, deren Antriebe und
    Antriebsgruppen in Folgeschaltung betrieben werden sollen, müssen so beschaffen sein, daß
    mindestens die Betriebsarten Einzelbetrieb und Automatikbetrieb mit einem Betriebsartenwahl-
    schalter einstellbar sind.

    In der Betriebsart Automatikbetrieb dürfen die Antriebe und Antriebsgruppen durch bestimmte
    Betriebsvorgänge in Gang gesetzt werden können. Die Motoren der Antriebe und Antriebs-
    gruppen müssen elektrisch verriegelt und die in dieser Betriebsart erforderlichen Überwachungs-
    einrichtungen betriebsbereit sein. Folgeschaltbefehle dürfen angenommen und weitergegeben
    werden.

    3.4 Betriebsartenwahlschalter, mit denen die Betriebsarten Einzelbetrieb und Reparaturbetrieb
    eingestellt werden können, müssen sich an einem Steuerstand im Bereich der Maschine oder
    maschinellen Anlage befinden. Diese Betriebsarten dürfen von anderen Stellen aus nicht
    aufgehoben werden können.

    3.5 Die gewählte Betriebsart darf sich auch durch Spannungsausfall und -wiederkehr nicht
    selbsttätig in eine andere Betriebsart umstellen können.

    3.6 Antriebe und Antriebsgruppen dürfen nach jedem Stillstand, auch nach Stillstand durch
    Spannungsausfall, nur vom Steuerstand aus und, sofern mehrere Steuerstände vorhanden sind,
    jeweils nur von einem Steuerstand aus in Gang gesetzt werden können.

    Abweichend davon dürfen Antriebe und Antriebsgruppen in der Betriebsart Automatikbetrieb
    selbsttätig anlaufen können, wenn ein Folgeschaltbefehl ansteht.

    3.7 An jedem Steuerstand muß ein Notausschalter oder ein Stillsetz- und Sperrschalter
    vorhanden sein, mit dem alle Antriebe und Antriebsgruppen, die von diesem Steuerstand aus
    gesteuert werden können, unverzögert ausgeschaltet und gegen Anlaufen elektrisch gesperrt
    werden können. An Steuerständen, von denen die gesteuerten Maschinen oder maschinellen
    Anlagen nicht eingesehen werden können, sind Stillsetz- und Sperrschalter nicht zulässig.

    Abweichend von Satz 1 genügt an Steuerständen über Tage für Maschinen und maschinelle
    Anlagen, die unter Tage betrieben werden, ein rastbarer Anlagen-Ausschalter, dessen
    Stromkreis mindestens den erhöhten Anforderungen an die Übertragungssicherheit (siehe
    DIN VDE 0118 Teil 3 Abschnitt 13) genügen muß; dies gilt auch für Steuerstände unter Tage,
    die hinsichtlich ihrer Entfernung von der zu steuernden Maschine oder maschinellen Anlage
    denen über Tage vergleichbar sind.

    3.8 An Steuerständen müssen Befehlsgeräte, Anzeigevorrichtungen und Betriebsartenwahl-
    schalter übersichtlich angeordnet und eindeutig gekennzeichnet sein. Befehlsgeräte und
    Betriebsartenwahlschalter müssen außerdem gefahrlos betätig werden können und gegen
    ungewolltes Betätigen geschützt sein.

    Anzeigen müssen deutlich erkennbar sein.

    3.9 Sofern eine Maschine oder maschinelle Anlage vom Steuerstand aus nicht übersehen
    werden kann, müssen

    1. am Steuerstand durch Leuchtmelder oder gleichwertige Vorrichtungen angezeigt werden
      - die Betriebsbereitschaft des Steuerstandes, wenn mehrere Steuerstände vorhanden sind,
      - der 'Ein'-Zustand der Maschine oder maschinellen Anlage, wenn ihr Bewegungsablauf
         vom Steuerstand aus nicht beobachtet werden kann,
      - das Ansprechen von Überwachungseinrichtungen als Einzel- oder Sammelanzeige und
      - die Betätigung von Notausschaltern oder Stillsetz- und Sperrschaltern mit Ausnahme
         von Notausschaltern, die in dem Überwachungsstromkreis einer elektrischen Schutz-
         einrichtung zugelassener Bauart liegen;
    2. an einem Steuergerät im Bereich der Maschine oder maschinellen Anlage angezeigt werden
      - das Ansprechen von Überwachungseinrichtungen als Einzelanzeige,
      - die Betätigung von Überfahrschaltern bei der Personenbeförderung auf Stetigförderern
        und
      - die Überbrückung von Überwachungseinrichtungen durch Überbrückungsschalter oder
        -stecker.

    An Steuerständen, die ausschließlich für den Reparaturbetrieb vorgesehen sind, genügt die
    optische Anzeige, daß der Steuerstand betriebsbereit ist.

    3.10 Bei Verwendung farbiger Anzeigen ist nach DIN VDE 0199 den Farben folgende Bedeutung
    zuzuordnen:

    rot

    - Gefahr, Alarm, Störung

    gelb oder weiß

    - Vorsicht, allgemeine Betriebszustände

    grün

    - Sicherheit, Betriebsbereitschaft, Freigabe

    3.11 Steuerstromkreise müssen so beschaffen sein, daß die Antriebe nicht anlaufen können und
    das Stillsetzen der Antriebe nicht verhindert ist, wenn ein einfacher Erd- oder Leiterschluß oder
    ein Leiterbruch in den Kabeln oder Leitungen außerhalb von Gehäusen auftritt.

    3.12 Sicherheitsstromkreise müssen Steuerstromkreise mit erhöhter Funktionssicherheit sein,
    die vorwiegend dem Schutz von Personen dienen. Sie sollen sicherstellen, daß alle Antriebe einer
    Maschine oder einer maschinellen Anlage sowohl ausgeschaltet als auch gegen Anlaufen elektrisch
    gesperrt werden können. Sie müssen so ausgelegt sein, daß sie den nachfolgenden Anforderungen
    genügen:

    3.12.1 Sicherheitsstromkreise müssen unter Umgehung der Befehlsverarbeitung in Steuergeräten
    und getrennt von den übrigen Betriebsfunktionen unverzögert auf die Hilfsschütze der Schaltgeräte
    in den Hauptstrombahnen der zugehörigen Antriebe wirken.

    3.12.2 Sicherheitsstromkreise dürfen nicht geerdet werden.

    3.12.3 Sicherheitsstromkreise müssen so ausgelegt sein, daß durch Auftreten eines Fehlers nach
    Nr. 3.12.5 entweder ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird oder die Antriebe stillgesetzt und
    gesperrt werden.

    3.12.4 Mit dem gleichzeitigen Entstehen von zwei voneinander unabhängigen Fehlern braucht
    nicht gerechnet zu werden.

    3.12.5 Für die sichere Funktion ist eine Fehlerbetrachtung anzustellen. Dabei sind zu berück-
    sichtigen:

    3.12.5.1 Versagen der Schaltkontakte von Befehlsgebern,
    bei zwangsläufig öffnenden Schaltkontakten nach DIN VDE 0660 Teil 200, Teil 201, Teil 206,
    Teil 207 und Teil 209 in Ruhestromkreisen braucht mit diesem Fehler nicht gerechnet zu werden;

    3.12.5.2 Nichtabfall oder Nichtanzug von elektromagnetischen Bauteilen,
    bei Relais nach DIN IEC 255 Teil 0-20/VDE 0435 Teil 120 und Teil 201 sowie Schützen nach
    DIN VDE 0660 Teil 102, Teil 200 und Teil 203 braucht mit diesen Fehlern nicht gerechnet zu
    werden, wenn

    - das Schaltvermögen für eine elektrische Lebensdauer von mindestens 105 Schaltspielen
       bemessen ist und
    - der zugehörige zulässige Schaltstrom nur bis zu Zweidritteln ausgenutzt wird;

    3.12.5.3 Schlüsse oder Unterbrechungen in kontaktlosen Bauteilen,
    mit diesen Fehlern braucht nicht gerechnet zu werden, wenn die kontaktlosen Bauteile den
    Anforderungen nach EN 50020, Abschnitt 7 entsprechen und daher als nicht störanfällig gelten;

    3.12.5.4 Schlüsse oder Unterbrechnungen im Innern von Gehäusen,
    in folgenden Fällen braucht mit Schlüssen nicht gerechnet zu werden:

    - in Leitungen mit äußerer Umhüllung oder mit Mantel,
    - in sonstigen Leitungen, wenn diese Leitungen gegen Körper zusätzlich isoliert sind,
    - zwischen aktiven Teilen, sowie zwischen aktiven und geerdeten Teilen, wenn die Luft- und
       Kriechstrecken und die Abstände im Verguß nach EN 50020 Tabelle 2 bemessen sind,
    - in Räumen, die nicht durch Grubengas gefährdet werden können und mit einer relativen
       Luftfeuchtigkeit von weniger als 75%, können die Luft- und Kriechstrecken auch nach
       DIN VDE 0110 Teil 2, Verschmutzungsgrad 3, bemessen werden,

    die Abstände zwischen geöffneten Kontakten bei Relais und Schützen brauchen diesen
    Anforderungen nicht zu entsprechen, wenn

    - die Kontakte von zwei Relais oder Schützen nach Nr. 3.12.5.2 in Reihe geschaltete sind und
    - die Prüfspannung zwischen den Anschlüssen eines geöffneten Kontaktes der um 1,5 kV
       erhöhten Nennspannung entspricht;

    3.12.5.5 Schlüsse oder Unterbrechungen in Kabeln oder Leitungen außerhalb von Gehäusen,
    z.B. Erdschluß, Leiterschluß zwischen beliebigen Leitern und Leiterbruch, ausgenommen sind
    einpolige Erdschlüsse, wenn sie die Wirksamkeit des Sicherheitsstromkreises auch beim
    Auftreten eines weiteren Erdschlusses nicht beeinträchtigen;

    3.12.5.6 Fehlverhalten bei Spannungsausfall und -wiederkehr sowie durch Über- und Unter-
    spannungen;

    3.12.5.7 Fehlverhalten durch elektrische Beeinflussung, die Grenzwerte, bei deren Über- oder
    Unterschreiten mit einem Fehlverhalten nach Abschnitten 3.12.5.6 und 3.12.5.7 zu rechnen ist,
    müssen vom Hersteller angegeben sein.

    3.12.6 Die bestimmungsgemäße Funktion nach Nr. 3.12 eines Sicherheitsstromkreises oder
    eines Teils davon kann auch durch sicherheitsbezogene Schaltungen, z.B. redundante Schaltungen,
    gewährleistet werden. Redundanzverlust darf nicht unbemerkt bleiben.

    Für die sichere Funktion ist eine geeignete Fehlerbetrachtung anzustellen.

    Anmerkung:
    Zur Beurteilung des Risikos und der Auswahl von Maßnahmen zur Gewährleistung der Schutz-
    funktion siehe auch DIN V 19250 in Verbindung mit DIN V VDE 0801.

    3.12.7 Jeder Fehler nach Abschnitt 3.12.5 oder der Redundanzverlust nach 3.12.6, der die
    Wirksamkeit des Sicherheitsstromkreises nicht beeinträchtigt und daher nicht zur Ausschaltung
    führt, muß spätestens beim nächsten Auslösen des Sicherheitsstromkreises durch die fehler-
    behaftete Auslösung oder beim nächsten betriebsüblichen Schaltvorgang, an dem die fehler-
    behaftete Auslösung beteiligt ist, optisch und/oder akustisch an einer während des Betriebs der
    betreffenden Anlage ständig besetzten Stelle angezeigt werden, sofern nicht durch die Schaltung
    ein Wiederanlauf verhindert wird. Diese Anzeige ist bei einpoligen Erdschlüssen nur dann
    notwendig, wenn durch einen weiteren Erdschluß die Wirksamkeit des Sicherheitsstromkreises
    beeinträchtigt werden kann.

    3.13 Anlaufwarneinrichtungen müssen das Anlaufen der Antriebe durch ein unverwechselbares,
    am Steuerstand und im Gefahrenbereich der Maschine oder maschinellen Anlage deutlich
    wahrnembares Warnsignal ankündigen; sie müssen mit der Steuerung elektrisch so verriegelt
    sein, daß die Antriebe unmittelbar nach Ablauf der eingestellten Warnzeit selbsttätig anlaufen.
    Die Warnzeit muß mindestens 5 Sekunden betragen (Mindestwarnzeit) und sollte in der Regel
    10 Sekunden nicht überschreiten.

    Abweichend davon darf die elektrische Verriegelung in der Betriebsart Reparaturbetrieb so
    ausgeführt sein, daß der Motor, der Antrieb oder die Antriebsgruppe innerhalb der eingestellten
    Warnzeit, frühestens jedoch nach Ablauf der Mindestwarnzeit, beliebig oft in Gang gesetzt
    werden kann. In dieser Betriebsart darf die eingestellte Warnzeit 3 Minuten nicht überschreiten
    und das Ingangsetzen der Antriebe nach Ablauf dieser Warnzeit nur nach erneut gegebenem
    Warnsignal möglich sein.

    3.14 Nothalteinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß die Antriebe einer Maschine oder
    maschinellen Anlage durch das Betätigen eines Notausschalters unverzögert ausgeschaltet und
    gegen Anlaufen gesperrt werden können. Notausschalter müssen

    1. in einem Sicherheitsstromkreis angeordnet,
    2. leicht und gefahrlos erreichbar,
    3. in Sperrstellung gegen ungewolltes Zurückstellen mechanisch verriegelt,
    4. jederzeit betriebsbereit und
    5. rot gekennzeichnet sein.

    Der Notaus-Schaltzustand darf nur an den betätigten Notausschaltern von Hand aufgehoben
    werden können.

    Abweichend von Satz 1 Nr. 1 brauchen Notausschalter von schneidenden Gewinnungsmaschinen
    (Abschnitt 4.2.2) und Vortriebsmaschinen (Abschnitt 4.3) nicht in einem Sicherheitsstromkreis
    angeordnet sein, wenn

    • sie in dem Überwachungsstromkreis einer elektrischen Schutzeinrichtung nach
      DIN VDE 0118 Teil 1 Abschnitt 19 liegen,
    • sie das ortsfeste vorgeschaltete Schaltgerät ausschalten und
    • auf der Maschine kein fernbetätigtes Schaltgerät vorhanden ist.

    3.15 Stillsetz- und Sperreinrichtungen

    3.15.1 Stillsetz- und Sperreinrichtungen und die dazu gehörigen Stillsetz- und Sperrschalter
    müssen den Anforderungen an Nothalteinrichtungen und Notausschalter genügen.

    3.15.2 Zusätzlich ist zu Abschnitt 3.15.1 folgendes erforderlich:

    • an den betätigten Stillsetz- und Sperrschaltern muß durch das Aufleuchten eines
      grünes Leuchtmelders angezeigt werden, daß die Antriebe der Maschine oder
      maschinellen Anlage ausgeschaltet und elektrisch gegen Anlaufen gesperrt sind.
      Die grünen Leuchtmelder müssen unmittelbar durch in Reihe geschaltete Hilfskontakte
      der Schaltgeräte in den Hauptstrombahnen der Antriebe eingeschaltet werden.
      Stromkreise für Leuchtmelder müssen entsprechend DIN VDE 0118 Teil 3
      Abschnitt 13.2 so beschaffen sein, daß weder elektrische Beeinflussung noch Schlüsse
      oder Unterbrechungen in den Kabeln und Leitungen außerhalb von Gehäusen zu
      ungewolltem Aufleuchten der Leuchtmelder führen.
    • Stillsetz- und Sperrschalter müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die ein unbefugtes
      Zurückstellen verhindern können, z.B. durch Anbringen von Vorhängeschlössern.

    3.15.3 Stillsetz- und Sperrschalter sind als solche auffällig, deutlich und dauerhaft so zu
    kennzeichnen, daß sie mit Notausschaltern ohne Rückmeldung nicht verwechselt werden
    können.

    3.16 Betätigungsseile von Notausschaltern und von Stillsetz- und Sperrschaltern müssen so
    angeordnet und geführt sein, daß die Schalter zuverlässig betätigt werden können und eine
    Verwechselung der Seile mit anderen Seilen ausgeschlossen ist.

    3.17 Überbrückungsschalter und -stecker dürfen nur zum Überbrücken von Überwachungs-
    einrichtungen und nur dann vorhanden sein, wenn sie im Störungsfall oder zur Durchführung
    von Reparaturarbeiten unumgänglich notwendig sind. Sie müssen gegen unbefugtes Betätigen
    gesichert sein.

    3.18 Funkfernsteuerungen müssen die Anforderungen, die an Steuereinrichtungen gestellt
    werden, erfüllen und die Antriebe der Maschine oder maschinellen Anlage bei fehlerhafter
    Informationsübertragung selbsttätig ausschalten.

    3.19 Steuerungen müssen durch Beschreibungen und Schaltungsunterlagen dokumentiert sein.
    Beschreibungen dürfen als Funktionsbeschreibungen mit Funktionsplänen ausgeführt sein.

    Schaltungsunterlagen sind in Anlehnung an DIN 40719 Blatt 1, Ausgabe Juni 1973, und
    Teil 6,  Ausgabe März 1977, sowie DIN 66001, Ausgabe September 1977, auszufertigen.

    4. Zusätzliche Anforderungen an Steuereinrichtungen

    4.1. Stetigförderer

    4.1.1. Einrichtungen zur Überwachung des Schlupfes zwischen dem Fördergurt und den
    Antriebstrommeln und zur Überwachung der Bremsen müssen die Antriebe des Förderers
    im Störungsfall zur Vermeidung von Bränden selbsttätig ausschalten und gegen Anlaufen
    sperren. Der Sperrzustand darf nur im Bereich der Störungsstelle und nur von Hand
    aufgehoben werden können.

    4.1.2. Einrichtungen zur Überwachung der Übergabe- und Abwurfstellen müssen die Antriebe
    der zufördernden Förderer im Störungsfall zur Vermeidung von Überschüttungen selbsttätig
    ausschalten.

    4.1.3. Einrichtungen zur Schieflaufüberwachung des Fördergurtes und zur Überwachung der
    Temperatur in den Lagern der Antriebs- und Umkehrtrommeln müssen im Störungsfall an einer
    während des Betriebes ständig besetzten Stelle warnen oder, sofern das Stillsetzen der Antriebe
    im Störungsfall gefordert ist, die Antriebe des Förderers selbsttätig ausschalten.

    4.1.4. Steuereinrichtungen von Stetigförderern, die mit Bremseinrichtungen ausgerüstet sind,
    müssen die Bremsen beim Ausschalten der Antriebe selbsttätig auslösen und dadurch das
    Stillsetzen des Förderers einleiten, sofern die Bremsen nicht durch die Schaltgeräte der
    Antriebsmotoren über Bremslüftgeräte ausgelöst werden.

    4.1.5. Steuereinrichtungen von Stetigförderern, die zur Personenbeförderung vorgesehen sind,
    müssen so beschaffen sein, daß die Betriebsweise Personenbeförderung an einem Steuerstand
    oder Steuergerät im Bereich des Förderers oder an den Aufsteigestellen einstellbar ist. In dieser
    Betriebsweise müssen die Überfahrschalter zum Schutz der Fahrenden betriebsbereit und die
    Signalleuchten für die Personenbeförderung eingeschaltet sein.

    Die Betriebsweise Personenbeförderung darf, sofern die Überfahrschalter während des Betriebs
    nicht ständig betriebsbereit sind, nur aufgehoben werden können, wenn sichergestellt ist, daß
    die Fahrenden den Förderer verlassen haben.

    4.1.6. Überfahrschalter nach 4.1.5, mit denen die Antriebe des Förderers unverzögert ausgeschaltet
    und gegen Anlaufen gesperrt werden können, müssen in einem Sicherheitsstromkreis angeordnet
    sein. Nach dem Betätigen eines Überfahrschalters dürfen die Antriebe des Förderers erst wieder
    in Gang gesetzt werden oder anlaufen können, nachdem der Sperrzustand am Einbauort des
    Überfahrschalters von Hand aufgehoben worden ist.

    4.1.7. Notausschalter und Stillsetz- und Sperrschalter von Stetigförderern, die zur Personen-
    beförderung vorgesehen sind, müssen vom Fahrweg und vom Förderer aus gefahrlos betätigt
    werden können. Bei seilbetätigten Schaltern muß die Betätigungsrichtung der Seile mit der
    Fahrrichtung übereinstimmen.

    4.1.8. Antriebe für Sonderzwecke, z.B. für Revisionsfahrten oder für das Einfahren und Spannen
    von Ketten, dürfen nur in Gang gesetzt werden können, wenn alle anderen Antriebe ausgeschaltet
    sind und das Anlaufen dieser Antriebe verhindert ist.

    4.2. Gewinnungsmaschinen

    4.2.1. Steuereinrichtungen von Gewinnungsmaschinen, die mit Stetigförderern zusammenwirken
    und vom Steuerstand aus nicht übersehen werden können, müssen so beschaffen sein, daß die
    Antriebe der Gewinnungsmaschine und des Förderers gleichzeitig ausgeschaltet und gegen Anlaufen
    gesperrt werden, wenn ein Notausschalter oder ein Stillsetz- und Sperrschalter des Förderers
    betätigt wird.

    4.2.2. Steuereinrichtungen von schneidenden Gewinnungsmaschinen müssen so beschaffen sein,
    daß

    1. durch das Einschalten der Antriebsmotoren von Hydraulikpumpen keine hydraulisch
      gesteuerten Bewegungsabläufe ausgelöst werden, durch die Personen gefährdet werden
      können, und
    2. bei Ausfall der Steuerspannung kein gefährlicher Betriebszustand auftritt.

    Darüber hinaus ist anzustreben, daß Gewinnungsarbeiten nur bei in Betrieb befindlicher Wasser-
    bedüsung der Schneidwerkzeuge durchgeführt werden können, sofern eine Wasserbedüsung der
    Schneidwerkzeuge vorgesehen ist.

    4.2.3. Abweichend von 3.2 brauchen Steuereinrichtungen von schneidenden Gewinnungs-
    maschinen nicht mit einem Betriebsartenwahlschalter ausgerüstet zu sein, mit dem die
    Betriebsarten Einzelbetrieb und Reparaturbetrieb einstellbar sind.

    4.2.4. Abweichend von 3.13 braucht das Anlaufen der Antriebe nicht durch ein Warnsignal
    angekündigt zu werden, wenn die Antriebe von Gewinnungsmaschinen bei laufendem Förderer
    in Gang gesetzt oder in die Gegenrichtung umgesteuert werden.

    4.2.5. Überfahrwächter zur Begrenzung des Arbeitsbereichs von Gewinnungsmaschinen müssen
    die Antriebe, mit denen die Gewinnungsmaschine verfahren werden kann, selbsttätig ausschalten
    oder in die Gegenrichtung umsteuern, wenn die Maschine einen der Endpunkte ihres Arbeitsbereichs
    erreicht hat. Werden zur Begrenzung des Arbeitsbereichs Schaltkontakte eines Wegmessers benutzt,
    müssen die Wegmesser mit einer selbsttätig wirkenden Justiervorrichtung ausgerüstet sein.

    4.2.6. Überfahrwächter zur Begrenzung des Arbeitsbereichs von Gewinnungsmaschinen müssen
    auch nach Spannungsausfall und -wiederkehr funktionsgerecht wirken.

    4.3. Vortriebsmaschinen

    4.3.1. Steuereinrichtungen von Vortriebsmaschinen müssen so beschaffen sein, daß

    1. durch das Einschalten der Antriebsmotoren von Hydraulikpumpen keine hydraulisch
      gesteuerten Bewegungsabläufe ausgelöst werden, durch die Personen gefährdet werden
      können,
    2. Gewinnungs- und Ladearbeiten nur durchgeführt werden können, wenn die Entstaubungs-
      anlage der Maschine in Betrieb ist,
    3. bei Ausfall der Steuerspannung kein gefährlicher Betriebszustand auftritt und
    4. die verschiedenen Arbeitsvorgänge einzeln gesperrt werden können.

    Darüber hinaus ist anzustreben, daß Gewinnungsarbeiten nur bei in Betrieb befindlicher
    Wasserbedüsung der Gewinnungswerkzeuge durchgeführt werden können, sofern eine
    Wasserbedüsung der Gewinnungswerkzeuge vorgesehen ist.

    4.3.2. Abweichend von 3.13 brauchen Anlaufwarneinrichtungen von Vortriebsmaschinen
    das Anlaufen der Antriebe nur anzukündigen, wenn die Antriebsmotoren von Hydraulikpumpen
    eingeschaltet werden und wenn die Antriebe des Schneid- oder Schlagkopfes in Gang gesetzt
    werden.

    4.3.3. Bedienungshebel für hydraulisch gesteuerte Bewegungsabläufe, durch die Personen
    gefährdet werden können, müssen gegen ungewolltes Betätigen gesichert werden können;
    ihre Betätigungsrichtung sollte der Bewegungsrichtung der Maschine oder des Maschinenteils
    entsprechen.

    4.4. Durchlaufbrecher

    4.4.1. Steuereinrichtungen von Durchlaufbrechern, die mit Stetigförderern zusammenwirken,
    müssen so beschaffen sein, daß die Antriebe des Brechers und des Förderers gleichzeitig
    ausgeschaltet und gegen Anlaufen gesperrt werden, wenn ein Notausschalter oder ein Stillsetz-
    und Sperrschalter des Förderers betätigt wird.

    4.4.2. Notausschalter oder Stillsetz- und Sperrschalter im Bereich des Brechereinlaufs müssen
    vom Fahrweg und vom Förderer aus zuverlässig betätigt werden können. Die Betätigungsein-
    richtungen müssen so angeordnet sein, daß der Förderer unter Berücksichtigung des Nachlauf-
    wegs rechtzeitig stillgesetzt werden kann, wenn die Gefahr besteht, daß Personen in den Brecher
    gezogen werden.