• Anlage

    Anforderungen an Spezialbehälter
    (ausgenommen Behälter für Dieselkraftstoff)


    1 Begriffsbestimmung

    Spezialbehälter sind Behältnisse zur unmittelbaren Aufnahme von Hydraulikflüssigkeiten. Sie
    können mit einem Auffangbehälter verbunden sein.

    2 Allgemeine Anforderungen

    2.1 Spezialbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie gegen zu erwartende mechanische und
    chemische Einwirkungen hinreichend beständig sind.

    2.2 Gehört zum Spezialbehälter ein Auffangbehälter, so muß dieser die bei einer Leckage
    auslaufende Flüssigkeitsmenge aufnehmen können.

    2.3 Für Spezialbehälter aus Stahl sind nachweislich schweißbare Werkstoffe zu verwenden.
    Über die verwendeten Werkstoffe müssen Nachweise nach DIN 50 049 vorliegen.

    Der Hersteller muß den Nachweis erbringen, daß er in der Lage ist, die anfallenden Schweiß-
    arbeiten ordnungsgemäß auszuführen (Eignungsnachweis). Es dürfen nur geprüfte Schweißer
    mit gültigem Prüfzeugnis nach DIN 8560 eingesetzt werden.

    2.4 Für Spezialbehälter aus anderen Werkstoffen sind die Eignung der Werkstoffe und der
    Fertigungsverfahren nachzuweisen.

    2.5 Spezialbehälter einschließlich etwaiger Auffangbehälter sind eindeutig und dauerhaft zu
    kennzeichnen.

    2.6 Spezialbehälter sind für den Transport in ausreichender Anzahl mit hinreichend stark
    ausgelegten Anschlagpunkten auszurüsten.


    3 Besondere Anforderungen

    3.1 Aus Stahl gefertigte Außenwände der Spezialbehälter oder ggf. der Auffangbehälter
    sollen eine Stärke von 5 mm nicht unterschreiten.

    3.2 Verschlüsse von Öffnungen im Bereich des Bodens der Spezialbehälter und ggf. der
    Auffangbehälter dürfen nur unter Verwendung von Werkzeugen zu öffnen sein.

    3.3 Die Spezialbehälter müssen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Fertigung und der
    Dichtheit einer Flüssigkeits-Druckprüfung mit einem Prüfdruck von 2 bar bei Behältern
    mit gewölbten Wandungen und 0,5 bar bei Behältern mit ebenen Wandungen unterzogen
    worden sein.

    3.4 Alle Öffnungen (z.B. zum Befüllen, Entleeren, Lüften und Peilen, Ablassen und Reinigen)
    an Spezialbehältern müssen dicht verschließbar und gegen selbsttätiges Lösen des Verschlusses
    gesichert sein.

    3.5 Behälterarmaturen der Spezialbehälter (außer der Einrichtung zur Bodenentleerung) müssen
    in gesonderten, leicht zu reinigenden Leckageräumen untergebracht sein.

    3.6 Befülleinrichtungen der Spezialbehälter sind so auszulegen, daß sie die Füllung auf 90%
    des Behälterinhaltes begrenzen.

    3.7 Abfüll-, Umfüll- und Lüftungsanschlüsse der Spezialbehälter sind so auszulegen, daß

    • Verbindungsschläuche und ggf. ins Freie mündende Lüftungseinrichtungen für den
      Transport entfernt werden können
    • Anschlußkupplungen beim Entfernen der Anschlüsse selbsttätig dicht schließen.

    3.8 Der zur Aufnahme des Behälterinhaltes benötigte Raum der Auffangbehälter muß dicht
    sein; die Dichtheit ist nachzuweisen (z.B. durch eine Standprüfung mit Wasser).

    3.9 Auffangbehälter müssen mit den Spezialbehältern kraft- und formschlüssig verbunden sein.