• R i c h t l i n i e n

    des LOBA NW
    über technische und organisatorische Maßnahmen
    beim untertägigen Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten
    vom 3.8.1990

    Inhaltsübersicht

    1 Anwendungsbereich

    2 Begriffsbestimmungen

    3 Technische Maßnahmen

    3.1 Allgemeine Anforderungen
    3.2 Anforderungen an Transport, Bereithalten und Umfüllen
    3.2.1 Transport
    3.2.1.1 Transport von Flüssigkeitsbehältern
    3.2.1.2 Transport von Maschinen, maschinellen Anlagen und Anlageteilen
    3.2.2 Bereithalten, Bereitstellen
    3.2.3 Umfüllen zwischen Behältern
    3.2.4 Füllen und Entleeren von Maschinen, maschinellen Anlagen und Anlageteilen
    3.3 Anforderungen an Maschinen, maschinelle Anlagen und Anlageteile


    4. Organisatorische Maßnahmen

    4.1 Dokumentation
    4.2 Betriebsanweisung
    4.3 Verantwortliche Personen
    4.4 Betriebsbeauftragter

    1. Anwendungsbereich

    In diesen Richtlinien sind technische und organisatorische Maßnahmen zusammengestellt,
    die geeignet sind, Verluste beim untertägigen Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten einschließlich
    ihrer Konzentrate gering zu halten und die Rücklaufmengen zu erhöhen.

    Sonstige Bestimmungen und Regelungen im Hinblick auf den Brand-, Explosions- und
    Gesundheitsschutz werden hiervon nicht berührt.

    2. Begriffsbestimmungen

    Be- und Entlüftungseinrichtungen

    Be- und Entlüftungseinrichtungen sind Einrichtungen, die das Entstehen unzulässiger Über-
    und Unterdrücke verhindern.

    Füllstandsanzeigen

    Füllstandsanzeigen sind Einrichtungen, die den Füllstand in Maschinen und maschinellen
    Anlagen erkennen lassen und ggf. mit technischen Einrichtungen versehen sind, die die
    maschinellen Anlagen bei Erreichen des Minimalstandes selbsttätig abschalten.

    Hydraulikflüssigkeiten

    Hydraulikflüssigkeiten sind alle Flüssigkeiten und deren Konzentrate zur hydraulischen
    Kraftübertragung und Steuerung mit Ausnahme von Wasser.

    Maschinen und maschinelle Anlagen

    Maschinen und maschinelle Anlagen im Sinne dieser Richtlinien sind Betriebsmittel, in
    denen Hydraulikflüssigkeiten zur Kraftübertragung und Steuerung eingesetzt werden.

    Überfüllsicherungen

    Überfüllsicherungen sind Einrichtungen, die das Überfüllen von Behältern verhindern oder
    bei drohender Überfüllung ein Warnsignal auslösen.

    Umgang

    Umgang ist Gebrauchen, Aufbewahren, Lagern, Bereithalten, Bereitstellen, Abfüllen, Umfüllen,
    Mischen und innerbetrieblicher Transport von Hydraulikflüssigkeiten.

    Bereithalten umfaßt das Verfügbarsein von Hydraulikflüssigkeiten außerhalb eines Aufbewahrungs-
    oder Lagerraumes, und zwar in Höhe des betriebsbedingten Bedarfs, der in der Regel für einen Tag
    erforderlich ist.

    Bereitstellen umfaßt das Verfügbarsein von gebrauchten Hydraulikflüssigkeiten für den baldigen
    Transport nach über Tage.

    3. Technische Maßnahme

    3.1. Allgemeine Anforderungen

    Ein unkontrolliertes Entweichen von Hydraulikflüssigkeiten aus Maschinen, maschinellen Anlagen
    und Behältern ist grundsätzlich zu vermeiden.

    Wird an Maschinen oder maschinellen Anlagen ein Verlust von Hydraulikflüssigkeiten festgestellt,
    so ist unverzüglich dessen Ursache zu beheben.

    Bei Schäden an den hydraulischen Systemen von Maschinen und maschinellen Anlagen sind
    diese außer Betrieb zu nehmen und ordnungsgemäß zu entleeren, wenn die Gefahr eines
    unkontrollierten Entweichens von Hydraulikflüssigkeiten auf andere Art und Weise nicht
    verhindert werden kann.

    Die beim Transport von Flüssigkeitsgebinden, Maschinen, maschinellen Anlagen und
    Anlageteilen sowie die innerhalb von Bereithaltestellen aufgefangenen Hydraulikflüssigkeiten
    sind der Wiederverwendung oder einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

    Neu zu bestellende Maschinen, maschinelle Anlagen und Anlageteile müssen so beschaffen
    sein, daß sie die in den Abschnitten 3.2.4 und 3.3 genannten Anforderungen erfüllen;
    vorhandene Maschinen, maschinelle Anlagen und Anlageteile sind - soweit die Konstruktion
    dies zuläßt - bei Grundreparaturen entsprechend umzurüsten.

    3.2. Anforderungen an Transport, Bereithalten und Umfüllen

    3.2.1. Transport

    Hydraulikflüssigkeiten dürfen ausschließlich in geeigneten Flüssigkeits- oder Spezialbehältern
    transportiert werden.

    Flüssigkeitsbehälter müssen hinsichtlich ihrer Form, Größe und Stabilität den zu erwartenden
    Anforderungen und Beanspruchungen genügen.

    Für Spezialbehälter gelten die in der Anlage behandelten Anforderungen.

    3.2.1.1. Transport von Flüssigkeitsbehältern

    Flüssigkeitsbehälter mit Hydraulikflüssigkeiten (z.B. Fässer und Kanister) dürfen nur in
    öldichten Transportbehältern transportiert werden.

    Hierbei ist folgendes zu beachten:

    Flüssigkeitsbehälter dürfen nur im geschlossenen Zustand transportiert werden. Hierbei ist
    sicherzustellen, daß die Behälter von den Transportbehältern (z.B. EHB-Container) weitgehend
    umschlossen sind. Die Flüssigkeitsbehälter sind in den Transportbehältern so festzusetzen,
    daß Beschädigungen durch Verrutschen vermieden werden.

    Transportbehälter müssen das bei einer Leckage austretende Volumen der transportierten
    Flüssigkeit aufnehmen können.

    Behälter und Gebinde mit Hydraulikflüssigkeiten dürfen nicht mit anderen Materialien im
    selben Transportbehälter befördert werden.

    Für eine sichere und einfache Handhabung der Be- und Entladung der Behälter und Gebinde
    ist Sorge zu tragen.

    3.2.1.2. Transport von Maschinen, maschinellen Anlagen und Anlageteilen

    Der Transport von mit Hydraulikflüssigkeiten befüllten Maschinen, maschinellen Anlagen
    und Anlageteilen ist so durchzuführen, daß keine Flüssigkeit auslaufen kann. Sofern defekte
    Maschinen und Anlagen nicht vollständig entleert worden sind, sind diese so zu transportieren,
    daß ggf. auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen werden.

    3.2.2. Bereithalten, Bereitstellen

    Stellen im Grubengebäude, an denen Hydraulikflüssigkeiten bereitgehalten oder bereitgestellt
    werden, müssen ausreichend beleuchtet sein.

    Die Aufstellung der Gebinde hat so zu erfolgen, daß Beschädigungen durch Fremdeinwirkungen
    auszuschließen sind und eine gute Zugänglichkeit sichergestellt ist.

    Auslaufende Hydraulikflüssigkeiten müssen aufgefangen werden. Auffangeinrichtungen müssen
    mindestens den Inhalt des größten bereitgehaltenen oder bereitgestellten Einzelgebindes
    aufnehmen können.

    3.2.3. Umfüllen zwischen Behältern

    Für das Umfüllen von Hydraulikflüssigkeiten sind entsprechend den Erfordernissen geeignete Be-
    und Entlüftungseinrichtungen vorzusehen.

    Sofern ein Überlaufen von Flüssigkeiten beim Umfüllen zwischen Behältern durch den
    Bedienungsmann nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, ist dies durch den Einbau von
    Überfüllsicherungen zu verhindern.

    Das Umfüllen zwischen Flüssigkeitsgebinden (z.B. Faß-Kanister) darf nur innerhalb der
    Bereithaltestellen über hierfür geeignete Auffangeinrichtungen erfolgen. Das Umfüllen ist mit Hilfe
    von Schläuchen durch Pumpen oder unter Ausnutzung der Schwerkraft durchzuführen. Erfolgt
    das Umfüllen schlauchlos, so ist eine gleichwertige Sicherheit durch geeignete Einrichtungen zu
    gewährleisten.

    3.2.4. Füllen und Entleeren von Maschinen, maschinellen Anlagen und Anlageteilen

    Das Be- und Nachfüllen sowie das Entleeren von Maschinen, maschinellen Anlagen und
    Anlageteilen hat - soweit die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind - grundsätzlich
    durch Umpumpen mit Hilfe geeigneter Schlauchleitungen zu erfolgen.

    Sind Maschinen, maschinelle Anlagen und Anlageteile für einen Flüssigkeitswechsel durch
    Schwerkraft ausgelegt, so ist auch dann ein verlustfreies Umfüllen sicherzustellen.

    3.3. Anforderungen an Maschinen, maschinelle Anlagen und Anlageteilen

    Bei den verwendeten Maschinen, maschinellen Anlagen und Anlageteilen ist sicherzustellen,
    daß alle Teile des Hydrauliksystems einschließlich der Hydraulikschläuche und deren
    Verbindungen für den maximal ausgelegten Betriebsdruck geeignet sind.

    Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, daß

    - möglichst wenige Schlauchverbindungen notwendig werden
    - Hydraulikschläuche und deren Verbindungen weitestgehend gegen mechanische
      Beanspruchungen geschützt verlegt werden
    - für Schlauchanschlüsse und -verbindungen, soweit möglich, selbstschließende Kupplungen
      eingesetzt werden
    - Einfüll- und Abflußöffnungen gut zugänglich und mit Anschlüssen für Füll- und
      Entleerungsschläuche ausgerüstet bzw. so beschaffen sind, daß ein verlustfreies Befüllen
      und Entleeren unter Nutzung der Schwerkraft erfolgen kann
    - nur solche Filter für Hydraulikflüssigkeiten verwendet werden, die keine - ausgenommen
      in Werkstätten - untertägige Spülung der Filtereinsatze erfordern. Falls Filter mit Einweg-
      filtereinsätzen verwendet werden, so sind die gebrauchten Filtereinsätze einer ordnungs-
      gemäßen Entsorgung zuzuführen
    - Maschinen, maschinelle Anlagen und Anlageteile, ausgenommen hydraulischer Ausbau
       und Kleingeräte (z.B. Eldrogeräte, hydraulische Werkzeuge), mit geeigneten Füllstands-
       anzeigen ausgerüstet sind.

    4. Organisatorische Maßnahmen

    4.1. Dokumentation

    Die unter Tage eingesetzten, mit Hydraulikflüssigkeiten der Gruppe HFD betriebenen Maschinen
    und maschinellen Anlagen sowie die verwendeten Hydraulikflüssigkeiten sind in einer Kartei oder
    Datenbank zumindest nach den folgenden Kriterien zu erfassen:

    Eingesetzte Maschinen und maschinelle Anlagen
    - Art und Anzahl der Maschinen und maschinellen Anlagen
    - verwendete Flüssigkeiten
    - Flüssigkeitsvolumen der einzelnen Maschinen und maschinellen Anlagen und deren Summe

    Mengen der verwendeten Hydraulikflüssigkeiten der Gruppe HFD
    - nach unter Tage transportierte Hydraulikflüssigkeiten
    - nach über Tage transportierte, gebrauchte Hydraulikflüssigkeiten.

    4.2. Betriebsanweisung

    Für den Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der
    auf die auftretenden Gefahren, die Verhaltensregeln und die ordnungsgemäße Entsorgung
    hingewiesen wird. Darüber hinaus sind die erforderlichen Vorsorge-, Schutz- und Über-
    wachungsmaßnahmen festzulegen.

    Die Beschäftigten, die mit Hydraulikflüssigkeiten umgehen, sind anhand der Betriebsanweisung
    mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Dabei ist ihnen die Betriebsanweisung
    auszuhändigen.

    4.3. Verantwortliche Personen

    Verantwortliche Personen, die Beschäftigte nach Abschnitt 4.2 beaufsichtigen, haben dafür
    zu sorgen, daß die Anforderungen dieser Richtlinien eingehalten werden.

    4.4. Betriebsbeauftragter

    Für jedes Bergwerk ist eine verantwortliche Person für die Koordinierung der technischen und
    organisatorischen Maßnahmen gemäß dieser Richtlinien zu benennen.