• Anlage zur Rundverfügung vom 15.1.1990 - 13.11-1-20


    Anforderungen an die Dokumentation
    elektrischer Steuereinrichtungen nach Abschnitt 3.19 der Steuerungsrichtlinien.

    1. Allgemeines

    Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Dokumentation der elektrischen Steuereinrichtungen
    von Maschinen und maschinellen Anlagen nach Abschnitt 1.1 der Steuerungs-Richtlinien
    einschließlich hydraulischer und gegebenenfalls pneumatischer Anlagenteile, soweit diese in
    den Steuerungs-Richtlinien genannt sind (s.u.a. Abschnitte 4.2.2, 4.3.1 und 4.3.2).

    Die Dokumentation im Sinne dieser Richtlinien umfaßt die erforderlichen Unterlagen für die
    Verwendung einer Maschine oder maschinellen Anlage in allen Betriebsarten und Betriebsweisen.
    Die Dokumentation dient auch der Prüfung im Rahmen der Betriebsplanzulassung sowie der
    Abnahme vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach Änderungen.

    2. Art und Umfang der Unterlagen

    Art und Umfang der für die Dokumentation erforderlichen Unterlagen sind rechtzeitig vor der
    Errichtung der Steuereinrichtung mindestens zwischen Unternehmer (Betreiber) und Sach-
    verständigen abzustimmen. Dies gilt auch bei wesentlichen Änderungen. Die Unterlagen
    müssen übersichtlich, prüfbar und in deutscher Sprache abgefaßt sein; letzteres gilt nicht
    für die in der Regel in englischer Sprache erstellten Teile der Software. Die Erfüllung der
    Anforderungen der Steuerungs-Richtlinien muß aus ihnen ersichtlich sein.

    In Einzelfällen erforderlich werdende Abweichungen von den Richtlinien sind anzugeben.
    Dabei ist nachzuweisen, wie die geforderte Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird;
    beispielsweise muß bei sicherheitsgerichteten mehrkanaligen Schaltungen, die die An-
    forderungen in Abschnitt 3.12 der Steuerungs-Richtlinien ersetzen, die Art der Fehler-
    überwachung ersichtlich sein.

    2.1. Kurzbeschreibung (Strukturbeschreibung)

    Die Maschine oder maschinelle Anlage ist in Zusammenhang mit den Steuereinrichtungen
    einschließlich der Nothalt-, Anlaufwarn- und Überwachungseinrichtungen zu beschreiben.
    Erforderlichenfalls sind die nach anderen Bestimmungen zu beachtenden unmittelbaren
    Einwirkungen auf die Steuereinrichtungen, z.B. Abschaltkriterien nach den Sonderbe-
    wetterungs-Richtlinien, zu berücksichtigen.

    2.2. Anordnungsplan

    In Anordnungsplänen ist der prinzipielle Aufbau der Maschine oder maschinellen Anlage
    mit den mechanischen, elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Teilen sowie den
    zugehörigen Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen schematisch - gegebenenfalls
    in Grund- und Aufriß sowie gegebenenfalls in den jeweiligen Grubenbauen - darzustellen
    (Gesamtübersicht).

    Die Bezeichnungen (Klartext oder Kurzbezeichnung mit Legende) der Betriebsmittel müssen
    mit den in den übrigen Unterlagen verwendeten Begriffen übereinstimmen.

    Beispiel für Anordnungspläne: Abb. 1 - nicht gespeichert.

    2.3. Darstellung des Funktionsablaufs

    Die Funktion der Maschine oder maschinellen Anlage ist prozessorientiert so darzustellen,
    daß

    - eine eindeutige Verständigung über die Funktionsabläufe zwischen Hersteller, Betreiber,
       Überwachenden und Bergbehörde möglich ist,
    - die Funktionsabläufe in den verschiedenen Betriebsarten und Betriebsweisen ersichtlich sind,
    - erkennbar ist, wie Prozeßfunktionen und Anlagenteile zusammenwirken.

    Beispiel für Funktionsabläufe: Abb. 2 - nicht gespeichert.

    2.4. Übersichtsschaltplan

    In Übersichtsschaltplänen sind vereinfacht und im allgemeinen einpolig die wesentlichen Teile
    der Energie- und Steuerstromkreise der Maschine oder maschinellen Anlage darzustellen; dies
    gilt für hydraulische und pneumatische Anlagenteile entsprechend.

    Beispiel für Übersichtsschaltpläne: Abb. 3 - nicht gespeichert.

    2.5. Stromlaufplan

    In Stromlaufplänen sind mindestens die Sicherheits- und Überwachungsstromkreise sowie
    die erforderlichen Meldestromkreise (s.u.a. Abschnitt 3.9 der Steuerungs-Richtlinien) der
    Maschine oder maschinellen Anlage darzustellen. Aus den Stromlaufplänen muß der Signalfluß
    von den Befehlsgeräten auf Empfänger und/oder Stellglieder eindeutig zu erkennen sein
    (vgl. DIN 40719, Teil 3).

    Beispiel für Stromlaufpläne: Abb. 4 - nicht gespeichert.

    2.6. Hydraulik- und Pneumatikplan

    Wenn Teile der Maschine oder maschinellen Anlage nach den Bestimmungen der Steuerungs-
    Richtlinien im funktionellen Zusammenhang mit elektrischen Steuereinrichtungen durch
    hydraulische oder pneumatische Einrichtungen mitgesteuert werden, müssen diese in
    Hydraulik- oder Pneumatikplänen dargestellt sein.

    2.7. Schnittstellen

    Aus den Angaben zu den Schnittstellen müssen die funktionellen Eigenschaften und Abhängig-
    keiten zwischen den mechanischen, elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Teilen der
    Steuereinrichtung der Maschine oder maschinellen Anlage erkennbar sein. Dabei sind unter
    anderem anzugeben:

    - Versorgung,
    - Ein- und Ausgabebaugruppen,
    - Empfänger/Stellglieder,
    - Datenschnittstellen.

    2.8. Programmunterlagen

    2.8.1 Das Programm soll in strukturierter Form erstellt werden.

    2.8.2 Programmunterlagen sind entsprechend den Erfordernissen für die sicherheitsgerichtete
    Beurteilung der Steuereinrichtung auszuwählen. Hierzu eignen sich insbesondere

    - Befehlsliste/Befehlsvorrat,
    - Programmablaufplan,
    - Liste der Steueranweisungen (Quellprogramm),
    - Liste der Querverweise,
    - Belegungsliste mit der Gesamtzahl der verwendeten Speicherplätze und die Zahl der belegten
      Speicherplätze der Ein-/Ausgänge,
    - erforderlichenfalls Liste des Maschinencodes (Zielprogramm),
    - Korrektheitsnachweis für das Programm, sofern die programmierbare Steuerung Funktionen
      von Sicherheitsstromkreisen übernimmt,
    - Nachweis der Programmfunktionen (Prüf-/Abnahmeliste).

    2.8.3 Nach Abschluß der Abnahme vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wieder-
    inbetriebnahme nach Änderungen sind die vom Sachverständigen in Ordnung befundenen
    Programme in seiner Anwesenheit auf Datenträgern dauerhaft aufzuzeichnen, sofern die
    programmierbaren Steuerungen Funktionen von Sicherheitsstromkreisen übernehmen.

    Die Datenträger sind Bestandteile der Abnahmebescheinigung; sie verbleiben beim Sachver-
    ständigen.

    Änderungen der nach Satz 2 aufgezeichneten Programme dürfen nur in Anwesenheit oder
    mit Zustimmung des Sachverständigen vorgenommen werden.

    2.9. Betriebsmittelverzeichnis

    Die in einer elektrischen Steuereinrichtung verwendeten Betriebsmittel müssen in einem
    Betriebsmittelverzeichnis mit Angaben zum Schlagwetterschutz eingetragen sein.

    2.10. Bedienungs- und Wartungsanleitung

    Für den sicheren Betrieb der Steuereinrichtungen müssen Bedienungs- und Wartungsan-
    leitungen mit Angaben zu Bedienelementen und Bedienfunktionen sowie zu erforderlichen
    Wartungsfristen und Wartungsarbeiten vorhanden sein.