• Richtlinien
    des LOBA NW für die betriebsplanmäßige Zulassung
    der Abspannungen von Gewinnungs- und Kettenkratzerförderanlagen
    (Abspannungs-Richtlinien)

    vom 28.9.1977

    Inhaltsübersicht

    1. Sicherheitstechnische Grundsätze

    2. Berechnung der Lageveränderungs- und Haltekräfte

    2.1. Antriebsabhängige Lageveränderungskräfte
    2.1.1. Kettenkräfte bei einem Antrieb
    2.1.2. Kettenkräfte bei zusammenwirkenden Antrieben
    2.1.3. Antriebsabhängige Verschiebekräfte
    2.1.4. Antriebsabhängige Lageveränderungskräfte zusammenwirkender Gewinnungs- und
             Förderanlagen
    2.2. Gewichtsabhängige Lageveränderungskräfte
    2.3. Reibkräfte
    2.4. Haltekräfte des Strebausbaus
    2.5. Maßenbeschleunigungskräfte
    2.6. Federkräfte
    2.7. Sonstige Lageveränderungs- und Haltekräfte

    3. Berechnung der erforderlichen Abspannkräfte

    3.1. Abspannkräfte gegen Hochschlagen der Antriebseinheiten oder der Umkehrrinnen
    3.2. Abspannkräfte gegen Umschlagen der Antriebseinheiten oder der Umkehrrinnen
    3.3. Abspannkräfte gegen Verschieben der Gewinnungs- und Förderanlagen in Längsrichtung

    4. Zusätzliche Sicherungen gegen Abgleiten der Gewinnungs- und Förderanlagen

    5. Ausführung der Abspannungen

    Anlage 1 Zusammenstellung der Formelzeichen
    Anlage 2 Darstellung der Kräfte und Haltekräfte nach Ziffer 3.1
    Anlage 3 Darstellung der Kräfte und Haltekräfte nach Ziffer 3.2.

    1. Sicherheitstechnische Grundsätze

    Gewinnungs- und Kettenkratzerförderanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß ihre
    Lagestabilität gewährleistet ist und nur die zur bestimmungsgemäßen Verwendung der
    Maschinenanlagen erforderlichen Lageveränderungen möglich sind. Diejenigen Kräfte
    oder Momente, die nicht durch Haltekräfte oder Gegenmomente ausgeglichen werden und
    dadurch unbeabsichtigte Lageveränderungen verursachen können, müssen von Abspannungen
    mit einer mindestens 1,5-fachen Sicherheit aufgenommen werden.

    2. Berechnung der Lageveränderungs- und Haltekräfte

    Die Lageveränderungskräfte und die aus diesen Kräften resultierenden Momente können
    senkrecht zur Förderebene, in der Förderebene rechtwinklig zur Förderrichtung oder in
    Längsrichtung des Förderers wirken. Ihre Größe ist abhängig von der Zugkraft der Antriebe
    und von dem Gewicht der Maschinenanlagen.

    Die systembedingten Haltekräfte und die aus diesen Kräften resultierenden Momente wirken
    lagestabilisierend. Es sind im wesentlichen

    - Reibkräfte zwischen den Maschinenanlagen und dem Liegenden oder der Streckensohle,
    - Haltekräfte des Strebausbaus, soweit sie von den Rück- oder Führungseinrichtungen der
      Ausbaueinheiten auf den Förderrinnenstrang übertragen werden können,
    - Massenbeschleunigungskräfte, die zur Veränderung der Lage ruhender oder gleichförmig
       bewegter Massen erforderlich sind, und
    - Federkräfte, die sich aus der elastischen Verformung der Maschinenanlagen unter der
      Einwirkung von antriebsabhängigen Lageveränderungskräften ergeben.

    Die Lageveränderungs- und Haltekräfte sind für den jeweils ungünstigsten Fall zu ermitteln.
    Sie bilden die Grundlage für die Berechnung der erforderlichen Abspannkräfte, die von den
    Abspannungen aufgenommen werden müssen.

    Die in den Berechnungsformeln angegebenen physikalischen Größen und deren Maßeinheiten
    sind in Anlage 1 zusammengestellt. Dabei sind die Maßeinheiten so festgelegt worden, daß
    auf Umrechnungsfaktoren verzichtet werden kann.

    2.1. Antriebsabhängige Lageveränderungskräfte

    2.1.1. Kettenkräfte bei einem Antrieb

    Die von den Antriebsmotoren erzeugten Kräfte werden über die Kupplung, das Getriebe und
    den Kettenstern auf die Kette oder das Kettenband übertragen und als Kettenkräfte wirksam.

    Bei elektromechanischen Antrieben, die nicht mit Scherbolzenkupplungen ausgerüstet sind,
    ist die maximale statische Kettenkraft eines Antriebs FK abhängig von der Summe der
    Nennleistungen aller Antriebsmotoren P, dem Wirkungsgrad des Antriebs hA und der
    Kettengeschwindigkeit v nach der Formel

        FK = P · b ·  hA / v                                             (1a)

    Der Faktor b ist das Verhältnis zwischen dem maximalen Drehmoment und dem Drehmoment
    bei Nennleistung der Antriebsmotoren. Er ist abhängig von deren Bauart und bei Kurzschlußläufer-
    Motoren mit 2,5 anzusetzen, wenn ein anderer Zahlenwert vom Hersteller der Motoren nicht
    angegeben worden ist.

    Der Wirkungsgrad hA berücksichtigt den Wirkungsgrad der Kupplung, des Getriebes und des
    Kettensterns und ist mit 0,6 anzusetzen.

    Die Kettengeschwindigkeit v ist abhängig von dem Kettenstern-Teilkreisdurchmesser DK , der
    Motordrehzahl n und der Getriebeübersetzung i nach der Formel 

         v  =  D·p  ·  n  /  i

    Bei elektrohydraulischen Antrieben wird die Zugkraft der Antriebe durch den Betriebsdruck der
    Flüssigkeit im Hydrauliksystem bestimmt. Die maximale statische Kettenkraft eines Antriebs oder -
    bei Schrämmaschinen ohne Zugkette - die der maximalen statischen Kettenkraft entsprechende
    Vorschubkraft FK ist dann zu berechnen nach der Formel

         FK = k  ·  p                                                (1b)

    Der Faktor k ist eine Antriebskonstante. Er gibt die auf den Betriebsdruck der Flüssigkeit im
    Hydrauliksystem bezogene Ketten-oder Vorschubkraft an und muß vom Hersteller des Antriebs
    angegeben sein.

    Der Faktor p ist der maximale Betriebsdruck der Flüssigkeit im Hydrauliksystem. Er wird durch
    die Einstellung des Druckbegrenzungsventils bestimmt.

    Bei elektromechanischen Antrieben, die mit Scherbolzenkupplungen ausgerüstet sind, wird die
    Zugkraft der Antriebe durch die Scherbolzenbruchkraft FD begrenzt. Die maximale statische
    Kettenkraft eines Antriebs FK ist dann zu berechnen nach der Formel

    FK = FD· (DS /DK )                                          (1c)

    Für DS ist der Scherkreisdurchmesser der Kupplung und für DK der Teilkreisdurchmesser
    des Kettensterns einzusetzen.

    2.1.2. Kettenkräfte bei zusammenwirkenden Antrieben

    Wirken zwei Antriebe auf eine Kette oder ein Kettenband, so können sich die Kettenkräfte
    des direkt ziehenden Antriebs FK1 und die Kettenkräfte des indirekt ziehenden Antriebs FK2
    im Blockierungsfall addieren, wenn die Antriebe nicht mit Scherbolzenkupplungen ausgerüstet
    sind. Die maximale statische Kettenkraft zusammenwirkender Antriebe ist dann zu berechnen
    bei elektromechanischen Antrieben nach der Formel

    FK = (P1 ·  b1·  hA / v) + (P2·  b2·  hA / v) ·  hU               (2a)

    und bei elektrohydraulischen Antrieben nach der Formel

    FK = k1 ·  p1 +  k2·  p2·  hU                                                   (2b)

    Der Wirkungsgrad hU berücksichtigt den Zugkraftverlust des indirekt ziehenden Antriebs
    bei der Umlenkung der Kette oder des Kettenbandes auf dem Kettenstern des direkt ziehenden
    Antriebs und ist mit 0,9 anzusetzen.

    Bei elektromechanischen Antrieben, die mit Scherbolzenkupplungen ausgerüstet sind, können
    die Kettenkräfte des direkt ziehenden Antriebs und die Kettenkräfte des indirekt ziehenden
    Antriebs nicht gleichzeitig wirksam werden, weil die Scherbolzen im Blockierungsfall wegen
    des Abstandes der Antriebe und der Elastizität der Kette oder des Kettenbandes nacheinander
    abgeschert werden. Die maximale statische Kettenkraft zusammenwirkender Antriebe entspricht
    dann der maximalen statischen Kettenkraft eines Antriebs nach der Formel

    FK = FD·  (DS / DK )                                                         (2c)

    Werden Scherbolzen mit verschiedener Bruchkraft verwendet, so ist die Berechnung der
    maximalen statischen Kettenkraft zusammenwirkender Antriebe mit der größeren Scherbolzen-
    bruchkraft durchzuführen.

    2.1.3. Antriebsabhängige Verschiebekräfte

    Diejenigen Kettenkräfte, die das Verschieben der Antriebseinheiten oder Umkehrrinnen oder
    das Verschieben des Förderrinnenstrangs verursachen können, werden als antriebsabhängige
    Verschiebekräfte FVA bezeichnet. Die antriebsabhängigen Verschiebekräfte erreichen ihren
    Höchstwert im Blockierungsfall und sind dann in Anlehnung an die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2
    wie folgt zu berechnen:

    1. Für den Fall, daß die Antriebseinheiten oder die Antriebseinheit und die Umkehrrinnen
        durch einen Förderrinnenstrang verbunden sind, die Förderrinnen aneinanderstoßen
        (mit aneinanderstoßenden Förderrinnen kann ohne besonderen Nachweis gerechnet werden,
         wenn die mittlere Neigung der Förderbahn 24 gon nicht überschreitet) und der Förder-
        rinnenstrang die einfache Kettenkraft des indirekt ziehenden Antriebs aufnehmen kann,
        gelten folgende Formeln:

         a) Bei Maschinenanlagen mit einem Antrieb

    für die Antriebseinheit

    FVA = (P ·  b  ·  hA / v)                       (3a)

    oder

    FVA = k · p                                          (3b)

    oder

    FVA = FD·  (DS /DK )                          (3c)

    für die Umkehrrinne

    FVA = (P ·  b  · hA / v) ·  hU                (3d)

    oder

    FVA = k · p · hU                                   (3e)

    oder

    FVA = FD· (DS / DK ) ·  hU                   (3f)

    b) Bei Maschinenanlagen mit zusammenwirkenden Antrieben

    für beide Antriebseinheiten

    FVA = (P1·  b1· hA / v) + (P2·  b2· hA / v) ·  hU                      (3g)

    oder

    FVA = k1·  p1 +  k2·  p2  ·   hU                                                    (3h)

    oder

    FVA = FD·  (DS / DK )                                                                  (3i)

    2. Für den Fall, daß die Antriebseinheiten oder die Antriebseinheit und die Umkehrrinne
        nicht durch einen Förderrinnenstrang verbunden sind, die Förderrinnen nicht anein-
        anderstoßen oder der Förderrinnenstrang die einfache Kettenkraft des indirekt ziehenden
        Antriebs nicht aufnehmen kann, gelten folgende Formeln:

    a) Bei Maschinenanlagen mit einem Antrieb

    für die Antriebseinheit

    FVA = (P ·  b  ·  hA / v)                                  (4a)

    oder

    FVA = k  ·  p                                                   (4b)

    oder

    FVA = F · (DS / DK )                                  (4c)

    für die Umkehrrinne

    FVA = (P  ·  b  ·  hA / v)  ·  (1 +  hU  )           (4d)

    oder

    FVA = k  ·  p  · (1 +  hU  )                                (4e)

    oder

    FVA = F ·  (DS / DK ) · (1 +  hU )                  (4f)

    b) Bei Maschinenanlagen mit zusammenwirkenden Antrieben

    für beide Antriebseinheiten

    FVA = (P1  ·  b1  ·   hA / v)  +  (P2·  b2  ·   hA / v)  ·  (1 +  hU )              (4g)

    oder

    FVA = k1  ·  p1  +  k2   ·  p2  ·  (1 +  hU                                 (4h)

    oder

    FVA = FD·  (DS / DK )  ·  (1 +  hU )                         (4i).

    2.1.4. Antriebsabhängige Lageveränderungskräfte zusammenwirkender Gewinnungs-
             und Förderanlagen

    Die antriebsabhängigen Lageveränderungskräfte zusammenwirkender Gewinnungs- und
    Förderanlagen können sich addieren, wenn die Ketten und Kettenbänder der Maschinenanlagen
    gleichzeitig blockiert werden und die dabei auftretenden Lageveränderungskräfte gleichzeitig
    auf eine Antriebseinheit einwirken.

    Die Wahrscheinlichkeit, daß dieser Fall eintritt, ist jedoch auch bei gleichzeitiger Blockierung
    der Ketten und Kettenbänder wegen der unterschiedlichen Länge der Kettenstränge zwischen
    den Blockierungsstellen und der Antriebseinheit oder - bei zufällig gleicher Länge - wegen des
    unterschiedlichen Arbeitsvermögens der Kettenstränge infolge ihrer unterschiedlichen Nenngröße
    sehr gering.

    Bei der Berechnung der antriebsabhängigen Lageveränderungskräfte zusammenwirkender
    Gewinnungs- und Förderanlagen braucht deshalb bis auf weiteres nur die Maschinenanlage
    berücksichtigt zu werden, die in den unter Ziffer 3 angegebenen Belastungsfällen die jeweils
    größten Lageveränderungskräfte verursachen kann.

    2.2. Gewichtsabhängige Lageveränderungskräfte

    Die gewichtsabhängigen Lageveränderungskräfte wirken als Verschiebekräfte FVG und sind
    hangabwärts gerichtet. Sie sind abhängig von dem Gewicht G der Maschinenanlagen und
    von der Neigung der Förderbahn a   nach der Formel

    FVG = G · sin a                                         (5)

    Bei der Berechnung der Verschiebekräfte FVG ist das im ungünstigsten Fall unwirksame
    Gewicht der Gewinnungs- und Förderanlagen zu berücksichtigen, und zwar

    bei einer Neigung der Förderbahn bis 24 gon

    - das Gesamtgewicht der Maschinenanlagen ohne Fördergut

    und

    bei einer Neigung der Förderbahn über 24 gon

    - das Gesamtgewicht der Maschinenanlagen einschließlich Fördergut, wenn die antriebs-
      und gewichtsabhängigen Verschiebekräfte gleichgerichtet sind, oder
    - das Gesamtgewicht der Maschinenanlagen ohne Fördergut, wenn die antriebs- und
      gewichtsabhängigen Verschiebekräfte entgegengerichtet sind.

    Als Neigung der Förderbahn a  gilt der Winkel, der der mittleren Neigung der Förderbahn
    entspricht. Er ist aus der Höhendifferenz und der Entfernung zwischen den Antriebseinheiten
    oder der Antriebseinheit und der Umkehrrinne zu berechnen.

    2.3. Reibkräfte

    Die Reibkräfte FR zwischen den Maschinenanlagen und dem Liegenden oder der Streckensohle
    sind abhängig von dem Gewicht G der Maschinenanlagen, dem Reibbeiwert µ und von der
    Neigung der Förderbahn a   nach der Formel

    FR = G  ·  µ  ·  cos a                                         (6)

    Das Gewicht G der Maschinenanlagen und die Neigung der Förderbahn a   sind nach den
    Angaben unter Ziffer 2.2 zu ermitteln.

    Der Reibbeiwert µ ist bei Gewinnungs- und Förderanlagen mit 0,4 anzusetzen.

    2.4. Haltekräfte des Strebausbaus

    Die Haltekräfte des Strebausbaus FA können zur Lagestabilität der Gewinnungs- und
    Förderanlagen beitragen und bei der Berechnung der erforderlichen Abspannkräfte berücksichtigt
    werden, wenn

    1. hydraulischer Schreitausbau verwendet wird,
    2. die Rück- oder Führungseinrichtungen mit den Ausbaueinheiten und dem Förderrinnenstrang
      so verbunden sind, daß Kräfte in Förderrichtung übertragen werden können,
    3. die Mindesthaltekraft, die von den Rück- oder Führungseinrichtungen im ungünstigsten Fall
      übertragen werden kann, von dem Hersteller der Ausbaueinheiten oder von dem Hersteller
      der Rück- oder Führungseinrichtungen im Einvernehmen mit dem Hersteller der Ausbaueinheiten
      angegeben worden ist und
    4. die Ausbaueinheiten das dabei auftretende Moment ohne Lageveränderung aufnehmen können.

    Die Haltekräfte des Strebausbaus sind dann zu berechnen nach der Formel

    FA =  FF  ·  z                                (7)

    Für FF ist die vom Hersteller angegebene Mindesthaltekraft einer Rück- oder Führungseinrichtung in
    Förderrichtung und für z die Anzahl der im Streb vorhandenen Rück- oder Führungseinrichtungen
    gleicher Bauart einzusetzen.

    Werden in einem Streb Ausbaueinheiten mit Rück- oder Führungseinrichtungen verschiedener Bauart
    verwendet, so ergeben sich die Haltekräfte des Strebausbaus aus der Summe der Haltekräfte, die für
    die verschiedenen Bauarten nach Formel (7) berechnet worden sind.

    2.5. Massenbeschleunigungskräfte

    Die Massenbeschleunigungskräfte ergeben sich aus dem Gewicht der Maschinenanlagen und
    der Größe der Beschleunigung. Die Größe der Beschleunigung ist abhängig von der Art der
    Blockierung und im voraus nicht eindeutig bestimmbar.

    Die Massenbeschleunigungskräfte können deshalb bei der Berechnung der erforderlichen
    Abspannkräfte nicht berücksichtigt werden.

    2.6. Federkräfte

    Die Federkräfte sind abhängig von der Federsteifigkeit der Maschinenanlagen und dem
    Verformungsweg. Beide Größen sind in keinem Fall eindeutig bestimmbar.

    Die Federkräfte können deshalb bei der Berechnung der erforderlichen Abspannkräfte nicht
    berücksichtigt werden.

    2.7. Sonstige Lageveränderungs- und Haltekräfte

    Die sonstigen Lageveränderungs- und Haltekräfte, z.B. die hangaufwärts oder hangabwärts
    gerichteten Kraftkomponenten der Rückeinrichtungen, die Reibkräfte zwischen den
    Maschinenanlagen und dem Kohlenstoß oder die Haltekräfte der Aufsatzbleche,
    Führungseinrichtungen und Laderampen, sind abhängig von der Bauart der Gewinnungs- und
    Förderanlagen und von den betrieblichen Verhältnissen am Verwendungsort. Sie können bei
    der Berechnung der erforderlichen Abspannkräfte berücksichtigt werden, wenn ihre Größe
    und Richtung im Einzelfall nachgewiesen worden ist.

    3. Berechnung der erforderlichen Abspannkräfte

    3.1. Abspannkräfte gegen Hochschlagen der Antriebseinheiten oder der Umkehrrinnen

    Die Antriebseinheiten oder die Umkehrrinnen der Gewinnungs- und Förderanlagen können im
    Blockierungsfall hochschlagen, wenn die Ketten oder Kettenbänder der Maschinenanlagen nicht
    zwangsgeführt oder aus der Zwangsführung ausgespurt sind. Bei Förderanlagen muß in jedem Fall
    mit einem Ausspuren des Kettenbandes gerechnet werden.

    Das Hubmoment MH ist abhängig von der Kettenkraft FK der Gewinnungs- oder Förderanlage und
    dem Hebelarm y1 . Als Gegenmoment wirkt das Rückstellmoment, das von dem Gewicht der
    Antriebseinheit oder der Umkehrrinne GA , der Neigung der Förderbahn a   und dem Hebelarm x
    zwischen der Schwerlinie der Antriebseinheit oder der Umkehrrinne und dem nächstgelegenen
    Drehpunkt bestimmt wird. Bei Maschinenanlagen mit zusammenwirkenden Antrieben, die ohne
    Scherbolzenkupplungen betrieben werden, wirkt außerdem das Rückstellmoment, das sich aus
    der Kettenkraft des indirekt ziehenden Antriebs FK2 und dem Hebelarm yergibt. Die Kräfte,
    die das Hochschlagen der Antriebseinheiten oder der Umkehrrinnen verursachen können, und die
    in diesem Fall wirksamen Haltekräfte sind in Anlage 2 dargestellt.

    Das auf die Antriebseinheiten oder auf die Antriebseinheit und die Umkehrrinne im Blockierungsfall
    wirkende Hubmoment ist jeweils zu berechnen nach der Formel

    MH = FK  ·  y1  - GA  ·  x  ·  cos a                 (8a)

    oder - bei zusammenwirkenden Antrieben ohne Scherbolzenkupplungen - nach der Formel

    MH = FK  ·  y1 - (GA·   x   ·  cos a   +  FK2  ·  y2 )          (8b)

    Die Kettenkraft FK ist nach Formel (1) bzw. (2) und die Kettenkraft des indirekt ziehenden
    Antriebs FK 2 nach Formel (1) zu ermitteln.

    Als Gewicht GA ist das Gewicht der Antriebseinheit oder der Umkehrrinne und der damit
    biegesteif verbundenen Förderrinnen einzusetzen.

    Zur Bestimmung des Hebelarms y1 wird eine vom Kraftangriffspunkt parallel zum Liegenden
    oder zur Streckensohle verlaufende Kraftrichtung und als nächstgelegener Drehpunkt der
    Oberflansch des Förderers an der Anschlußstelle der ersten nicht biegesteif mit der Antriebseinheit
    oder der Umkehrrinne verbundenen Förderrinnen angenommen.

    Ist der für das Hubmoment berechnete Wert positiv, dann muß die Antriebseinheit oder die
    Umkehrrinne gegen Hochschlagen abgespannt werden.

    Die Abspannung muß ein Gegenmoment MHG aufbringen können, dessen Größe von der Haltekraft
    der Abspannung FHH senkrecht zur Förderebene und dem Hebelarm a zwischen der Wirkungslinie
    dieser Haltekraft und dem Drehpunkt bestimmt wird. Das Gegenmoment muß gleich oder größer
    sein als das 1,5-fache des Hubmoments MH nach der Formel

    MHG  =  FHH  ·  a >= 1,5  ·  MH                     (9).

    3.2. Abspannkräfte gegen Umschlagen der Antriebseinheiten oder der Umkehrrinnen

    Die Antriebseinheiten oder die Umkehrrinnen der Gewinnungsanlagen oder der Gewinnungs-
    und Förderanlagen können im Blockierungsfall zur Seite umschlagen, wenn die Ketten der
    Gewinnungsanlagen nicht zwangsgeführt sind.

    Das Seitenmoment MS ist abhängig von der Verschiebekraft FVA der Gewinnungsanlage und
    dem Hebelarm y3 . Als Gegenmoment wirkt das Rückstellmoment, das von dem Gewicht der
    Antriebseinheit oder der Umkehrrinne GA , der Neigung der Förderbahn a , dem
    Reibbeiwert µ und dem Hebelarm x zwischen der Schwerlinie der Antriebseinheit oder der
    Umkehrrinne und dem nächstgelegenen Drehpunkt bestimmt wird. Außerdem kann das
    Rückstellmoment berücksichtigt werden, das sich aus der Bruchkraft der Rinnenverbindungs-
    elemente FB und dem der Förderrinnenbreite entsprechenden Hebelarm y4 ergibt. Die Kräfte,
    die das Umschlagen der Antriebseinheiten oder der Umkehrrinnen verursachen können, und
    die in diesem Fall wirksamen Haltekräfte sind in Anlage 3 dargestellt.

    Das auf die Antriebseinheiten oder auf die Antriebseinheit und die Umkehrrinne im Blockierungsfall
    wirkende Seitenmoment ist jeweils zu berechnen nach der Formel

    M=  FVA  ·  y3 - (GA·  µ  ·  x  · cos  a  +  FB  ·  y4 )                        (10)

    Die Verschiebekraft FVA ist nach Formel (4) zu ermitteln.

    Als Gewicht GA ist das Gewicht der Antriebseinheit oder der Umkehrrinne und der damit
    biegesteif verbundenen Förderrinnen einzusetzen.

    Zur Bestimmung des Hebelarms y3 wird eine vom Kraftangriffspunkt parallel zum Förderer
    verlaufende Kraftrichtung und als nächstgelegener Drehpunkt die Außenkante des Förderers
    an der Anschlußstelle der ersten nicht biegesteif mit der Antriebseinheit oder der Umkehrrinne
    verbundenen Förderrinne angenommen.

    Ist der für das Seitenmoment berechnete Wert positiv, dann muß die Antriebseinheit oder die
    Umkehrrinne gegen Umschlagen abgespannt werden.

    Die Abspannung muß ein Gegenmoment MSG aufbringen können, dessen Größe von der
    Haltekraft der Abspannung FHS in der Förderebene rechtwinklig zur Förderrichtung und
    dem Hebelarm b zwischen der Wirkungslinie dieser Haltekraft und dem Drehpunkt bestimmt
    wird. Das Gegenmoment muß gleich oder größer sein als das 1,5-fache des Seitenmoments MS
    nach der Formel

    MSG  =  FHS  ·  b  >=  1,5  ·  M                       (11)

    3.3. Abspannkräfte gegen Verschieben der Gewinnungs- und Förderanlagen in
           Längsrichtung

    Die antriebsabhängigen Verschiebekräfte FVA können im Blockierungsfall dazu führen, daß die
    Gewinnungs- und Förderanlagen in Längsrichtung verschoben werden oder der Förderrinnenstrang
    nach oben oder zur Seite ausknickt. Diese Kräfte werden von den gewichtsabhängigen Verschiebe-
    kräften FVG überlagert, die als zusätzliche Verschiebekräfte oder als Haltekräfte wirken können.
    Lagestabilisierend wirken die Reibkräfte FR und die Haltekräfte des Strebausbaus FA , soweit diese
    von den Rück- oder Führungseinrichtungen der Ausbaueinheiten auf den Förderrinnenstrang
    übertragen werden.

    Die hangabwärts verschiebewirksame Lageveränderungskraft FL1 ist zu berechnen nach der Formel

    FL1 =  FVA +  FVG  -  FR  - FA                                  (12)

    und die hangaufwärts verschiebewirksame Lageveränderungskraft FL2 nach der Formel

    FL2 =  FVA -  FVG  -  F-  FA                                  (13)

    Die Verschiebekräfte FVA sind entsprechend den betrieblichen Voraussetzungen nach den Formeln
    (3) oder (4), die Verschiebekräfte FVG nach Formel (5), die Reibkräfte FR nach Formel (6) und die
    Haltekräfte des Strebausbaus FA nach Formel (7) zu ermitteln.

    Ist der für die Lageveränderungskraft FL1 oder FL2 berechnete Wert positiv, dann müssen die
    Gewinnungs- und Förderanlagen gegen Verschieben in Längsrichtung abgespannt werden.

    Die Abspannungen müssen eine Haltekraft FHL aufbringen können, die gleich oder größer ist als
    das 1,5-fache der verschiebewirksamen Lageveränderungskraft FL1 oder FL2 nach der Formel

    FHL  >=  1,5  ·  FL1,2                                            (14)

    Die Haltekraft der Abspannungen FHL muß von Endabspannungen oder von End- und Teil-
    abspannungen, d.h. von Endabspannungen und zusätzlichen Abspanneinheiten entlang der
    Förderbahn, aufgebracht werden. Bei Verwendung von End- und Teilabspannungen müssen
    die Endabspannungen so ausgeführt sein, daß sie die antriebsabhängigen Verschiebekräfte FVA
    aufnehmen können.

    Abweichend davon darf auf Endabspannungen verzichtet und die Haltekraft der
    Abspannungen FHL ausschließlich von Teilabspannungen aufgebracht werden, wenn der
    Förderrinnenstrang die nach Formel (4) berechneten Verschiebekräfte ohne auszuknicken
    aufnehmen kann. Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn hydraulischer Schreitausbau verwendet
    wird und die Rück- oder Führungseinrichtungen der Ausbaueinheiten das Ausknicken des
    Förderrinnenstrangs im Blockierungsfall verhindern können.

    4. Zusätzliche Sicherung gegen Abgleiten der Gewinnungs- und Förderanlage

    Die Verbindungselemente zwischen den Antriebseinheiten oder den Umkehrrinnen und dem
    Förderrinnenstrang oder zwischen den Förderrinnen können bei einem Bruch der Ketten und
    Kettenbänder belastet werden, wenn die Neigung der Förderbahn 24 gon überschreitet.

    Die in diesem Fall verschiebewirksame Lageveränderungskraft FL3 ist zu berechnen nach der
    Formel

    FL3 =  FVG  -  FR  -  FA                                                    (15)

    Die Verschiebekräfte FVG sind nach Formel (5), die Reibkräfte FR nach Formel (6) und die
    Haltekräfte des Strebausbaus FA nach Formel (7) zu ermitteln. Dabei ist das Gesamtgewicht
    der Maschinenanlagen einschließlich Fördergut zu berücksichtigen.

    Um das Abgleiten der Gewinnungs- und Förderanlagen bei einem Kettenbruch zu verhindern,
    müssen die Verbindungselemente so beschaffen sein, daß sie durch die Lageveränderungskraft FL3
    höchstens bis zu 85 % ihrer Streckgrenze beansprucht werden können. Ist diese Forderung nicht
    erfüllt, dann müssen die Antriebseinheiten, die Umkehrrinnen und die Förderrinnen an einer
    Sicherungskette, an einem Sicherungsgestänge oder an einem anderen, sicherheitlich gleichwertigen
    Tragmittel befestigt sein, das die Lageveränderungskraft FL3 mit einer mindestens gleich großen
    Sicherheit aufnehmen kann.

    5. Ausführung der Abspannung

    Abspannungen müssen so ausgeführt und angeordnet sein, daß sie folgenden Anforderungen genügen:

    1. Die Haltekraft der Abspannungen senkrecht zur Förderebene, in der Förderebene rechtwinklig
      zur Förderrichtung und in Längsrichtung des Förderers muß bei Mindestsetzkraft der
      Haltestempel mindestens so groß sein wie die nach Ziffer 3 erforderliche Abspannkraft.
       
    2. Die Haltekraft der Abspannungen in den drei Kraftrichtungen muß durch Berechnung nach-
      gewiesen sein. Dabei sind die ungünstigsten Hebelverhältnisse, die bei der Kraftübertragung
      auftreten können, zu berücksichtigen.
       
    3. Die maximale Haltekraft (Nennhaltekraft) der Abspannungen in den drei Kraftrichtungen muß
      vom Hersteller angegeben und so festgelegt sein, daß die einzelnen Bauteile bei Nennkraft
      (höchstzulässiger Einstellkraft) der Haltestempel höchstens bis zu 85% ihrer Streckgrenze
      beansprucht werden können.
       
    4. Abspannungen, die während des Betriebes der Gewinnungs- und Förderanlagen gerückt
      werden sollen oder die zur Aufnahme von gewichtsabhängigen Lageveränderungskräften
      bestimmt sind, müssen die erforderlichen Abspannkräfte jederzeit, auch während des Rückens
      oder beim Umsetzen des Strebausbaus, aufnehmen können. Diese Forderung ist z.B. erfüllt
      bei Endabspannungen, wenn diese als Schreitabspannungen ausgeführt sind, und bei
      Teilabspannungen, wenn zusätzlich so viele Abspanneinheiten eingesetzt sind wie der Anzahl
      der mit dem Umsetzen des Strebausbaus beschäftigten Baugruppen entspricht.
       
    5. Schreitabspannungen, die mit Haltestempeln gegen ein Widerlager verspannt werden,
      müssen mit zwei getrennten Stempelgruppen ausgerüstet sein. Beide Stempelgruppen
      müssen die erforderlichen Abspannkräfte unabhängig voneinander aufnehmen können.
      Außerdem muß die Steuerung für beide Stempelgruppen so beschaffen sein, daß eine
      Stempelgruppe nur gelöst werden kann, wenn die andere Stempelgruppe gegen das
      Widerlager verspannt ist.
       
    6. Teilabspannungen müssen so ausgeführt sein, daß die Haltekraft der Abspanneinheiten
      auch bei einem Leitungsbruch erhalten bleibt und die maximale Haltekraft der
      Abspanneinheiten nicht überschritten werden kann. Diese Forderung ist z.B. erfüllt,
      wenn die Abspanneinheiten mit Spannzylindern und die Spannzylinder mit Rückschlag-
      und Druckbegrenzungsventilen ausgerüstet sind.
       
    7. Die Haltestempel der Abspannungen müssen mit einer Grundplatte verbunden und so
      befestigt sein, daß sie nicht umfallen können, oder mit Stempelschuhen oder anderen,
      sicherheitlich gleichwertigen Einrichtungen am Stempelfuß ausgerüstet sein, an denen
      die Abspannkräfte angreifen können.
       
    8. Als Haltestempel für Abspannungen dürfen nur hydraulische Stempel verwendet werden,
      deren Bauart vom Landesoberbergamt zugelassen ist.