• 22.03.1974

    18.31.1 I 3

    Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden
    an Lüfteranlagen (Hauptlüfter)


    A 2.8


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Überwachung der Lüfteranlagen (Hauptlüfter) an ausziehenden Tagesschächten unter und
             über Tage

    In den letzten Jahren sind mehrfach Schäden an Lüfteranlagen (Hauptlüfter) aufgetreten, deren
    Ursache neben Mängeln von Schaufelverstelleinrichtungen und durch Unwucht bewirkte zu hohe
    Lagerbelastungen auch Fertigungsfehler und Überlastung hoch beanspruchter Teile nicht
    ausreichender Dimensionierung waren.

    Außerdem hat sich wiederholt die Laufruhe von Lüftern durch anbackenden Staub und ungleich-
    mäßige Korrosion oder Erosion verschlechtert.

    Nach den geltenden bergbehördlichen Bestimmungen wurden bisher die Lüfterkennlinien ermittelt,
    die wettertechnischen Meß- und Überwachungseinrichtungen untersucht und die Lärmimmissionen
    festgestellt. Weitere Untersuchungen zur Feststellung der Betriebssicherheit, z.B. schwingungs-
    technische Untersuchungen, wurden bisher nicht vorgenommen.

    Die eingetretenen Schadensfälle lassen es aber angebracht erscheinen, folgende Überwachungs-
    maßnahmen im Betriebsplanverfahren zur Geltung zu bringen:

    1. Außer der Aufnahme der Kennlinien von Lüfteranlagen (Hauptlüfter) nach § 144 Abs. 5 BVOSt
        sind auch schwingungstechnische Werte zur Beurteilung der Laufruhe zu erfassen. Grenzwerte
        für die zulässigen Schwingungen sind in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 2056 festzulegen.

    2. Die Lärmimmission jeder Lüfteranlage (Hauptlüfter) ist nach Inbetriebnahme und in Abständen
        von höchstens 5 Jahren unter Beachtung der TA-Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1 durch
        eine anerkannte Sachverständigenstelle feststellen zu lassen.

    3. Lüfteranlagen (Hauptlüfter), die neu in Betrieb genommen werden, sind mit Schwingungsüber-
        wachungseinrichtungen auszurüsten. Für jede dieser Überwachungseinrichtungen muß ein
        Kalibrierzeugnis des Herstellers vorliegen. Die Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in erster
        Linie die Schwingungen im Betriebsdrehzahlbereich des Lüfters erfassen, weil gerade in diesem
        Bereich Schwingungen durch Unwuchten entstehen und zu Schäden führen  können. Die
        Schwingungsüberwachungseinrichtungen sind mit Vorrichtungen zu versehen, die bei Erreichen
        des festgelegten unteren Grenzwertes ein Alarmsignal an einer ständig besetzten Stelle auslösen.
        Nach Auslösen des Alarmsignals ist durch eine fachkundige Aufsichtsperson festzustellen,
        welche Ursachen die Alarmauslösung herbeigeführt haben und ob, bzw. unter welchen
        Voraussetzungen ein Weiterbetrieb der Lüfteranlage unbedenklich ist. Derartige Störungen sind
        der Sachverständigenstelle und dem Bergamt anzuzeigen.

    4. Die Schwingungsüberwachungseinrichtungen sind monatlich zu prüfen und jährlich einmal
        durch eine anerkannte Sachverständigenstelle einer Funktionskontrolle zu unterziehen.

    5. Vorhandene Lüfteranlagen (Hauptlüfter) sind innerhalb von 3 Jahren durch eine anerkannte
        Sachverständigenstelle auf ihren Schwingungszustand untersuchen zu lassen. Nach dem Ergebnis
        dieser Untersuchung ist von der Sachverständigenstelle darüber zu befinden, in welchen
        Zeiträumen Wiederholungsuntersuchungen für notwendig erachtet und ob Überwachungs-
        einrichtungen wie unter 3. für erforderlich gehalten werden.

    6. Druckmeßgeräte mit Grenzwertgebern oder Druckwächter müssen sowohl den Rückgang der
        Druckerzeugung beim Überschreiten der Abreißgrenze als auch Druckschwankungen beim
        Pumpen der Lüfter zuverlässig und rechtzeitig an einer ständig besetzten Stelle anzeigen.

    7. Jede Lüfteranlage (Hauptlüfter) ist mindestens alle 5 Jahre bei Stillstand auf erkennbare Schäden
        und Mängel (z.B. Anbackungen, Korrosion, Erosion) durch eine anerkannte Sachverständigen-
        stelle zu untersuchen. Die Untersuchung hat auch vorhandene Einrichtungen zur Dämpfung der
        Geräuschemission zu erfassen. Die anerkannte Sachverständigenstelle kann entscheiden, ob
        unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses die nächste Untersuchung in einem
        kürzeren Zeitabstand durchgeführt werden muß.

    8. Wenn Abbaueinwirkungen am Standort eines Lüfters auftreten können, sind mindestens jährlich
        die Auswirkungen der Abbaueinwirkungen auf den Lüfter durch Markscheider zu messen.

    9. Die Untersuchungsergebnisse und Meßberichte der anerkannten Sachverständigenstelle sind dem
        Bergamt vorzulegen.

    Als Sachverständigenstellen werden hiermit anerkannt:

    Die Prüfstelle für Grubenbewetterung der Westfälischen Berggewerkschaftskasse, das Institut für
    Geophysik, Schwingungs- und Schalltechnik der Westfälischen Berggewerkschaftskasse.

    Dortmund, den 22.03.1974

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s