• 17.11.2006

    83.18.8-2006-4

    DSK - Regelungen zum zusätzlichen Brandschutz an Gurtförderern

    A 2.7

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen (außer Düren)

    DSK – Regelungen zum zusätzlichen Brandschutz an Gurtförderern

    Schreiben der DSK AG vom 31.10.2006 – BTG-B/Le –
    Anlagen: DSK – Regelungen


    Mehrere folgenschwere Brandereignisse haben gezeigt, dass der vorbeugende und abwehrende
    Brandschutz in Strecken mit Gurtförderern zu verbessern ist.

    Als Anlage werden Ihnen die DSK-Regelungen zum zusätzlichen Brandschutz an Gurtförderern
    zur Kenntnis gebracht.

    Die Berücksichtigung der planerischen Möglichkeiten zur Verringerung der Brandweiterleitung
    nach Punkt 3.1 der Regelungen sind auf die Erkenntnisse zurückzuführen, dass Fördergurte mit
    V-Qualität oberhalb von 3 m/s Wettergeschwindigkeit u. U. eine Brandweiterleitung nicht mehr
    verhindern können.

    Ferner weise ich darauf hin, dass neben den beschriebenen technischen Verbesserungsmaßnahmen
    die Vermeidung von Brandlasten und von Kohlenablagerungen nach wie vor zu den wichtigsten
    Kriterien der vorbeugenden Brandverhütung zu rechnen ist. Hierzu wird in einem gesonderten
    Arbeitskreis eine eigene Regelung erarbeitet.

    Die DSK hat mit Schreiben vom 31.10.2006 angezeigt, dass sie die o.g. Regelungen in ihr
    Sicherheits- und Schutzdokument aufnehmen wird. Sie wird die Bergwerke anweisen, diese
    Regelungen zu Anwendung zu bringen. Des Weiteren wird sie die entsprechenden Dokumente
    in die „Liste der anerkannten Verwaltungsvorschriften“ im Zuge der regelmäßigen Aktualisierung
    der Hauptbetriebspläne als Anlage aufnehmen.

    Die in den o.g. DSK-Regelungen enthaltenen Anforderungen bitte ich insofern auf geeignete Weise
    im Betriebsplanverfahren zur Geltung zu bringen.

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie
    In Nordrhein-Westfalen

    Im Auftrag:

    M i c h a e l  K i r c h n e r