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17.11.2006
83.18.8-2006-4DSK - Regelungen zum zusätzlichen Brandschutz an Gurtförderern
A 2.7
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen (außer Düren)
DSK – Regelungen zum zusätzlichen Brandschutz an Gurtförderern
Schreiben der DSK AG vom 31.10.2006 – BTG-B/Le –
Anlagen: DSK – Regelungen
Mehrere folgenschwere Brandereignisse haben gezeigt, dass der vorbeugende und abwehrende
Brandschutz in Strecken mit Gurtförderern zu verbessern ist.Als Anlage werden Ihnen die DSK-Regelungen zum zusätzlichen Brandschutz an Gurtförderern
zur Kenntnis gebracht.Die Berücksichtigung der planerischen Möglichkeiten zur Verringerung der Brandweiterleitung
nach Punkt 3.1 der Regelungen sind auf die Erkenntnisse zurückzuführen, dass Fördergurte mit
V-Qualität oberhalb von 3 m/s Wettergeschwindigkeit u. U. eine Brandweiterleitung nicht mehr
verhindern können.Ferner weise ich darauf hin, dass neben den beschriebenen technischen Verbesserungsmaßnahmen
die Vermeidung von Brandlasten und von Kohlenablagerungen nach wie vor zu den wichtigsten
Kriterien der vorbeugenden Brandverhütung zu rechnen ist. Hierzu wird in einem gesonderten
Arbeitskreis eine eigene Regelung erarbeitet.Die DSK hat mit Schreiben vom 31.10.2006 angezeigt, dass sie die o.g. Regelungen in ihr
Sicherheits- und Schutzdokument aufnehmen wird. Sie wird die Bergwerke anweisen, diese
Regelungen zu Anwendung zu bringen. Des Weiteren wird sie die entsprechenden Dokumente
in die „Liste der anerkannten Verwaltungsvorschriften“ im Zuge der regelmäßigen Aktualisierung
der Hauptbetriebspläne als Anlage aufnehmen.Die in den o.g. DSK-Regelungen enthaltenen Anforderungen bitte ich insofern auf geeignete Weise
im Betriebsplanverfahren zur Geltung zu bringen.Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
In Nordrhein-WestfalenIm Auftrag:
M i c h a e l K i r c h n e r