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Betriebsempfehlungen der DSK für Brennschneiden und Schweißen sowie andere
vergleichbare Tätigkeiten (Feuerarbeiten* ) im Steinkohlenbergbau unter Tage- Vor dem Brennschneiden und Schweißen sowie anderen vergleichbaren Tätigkeiten
(Feuerarbeiten) unter Tage sind zunächst immer mögliche Alternativen zu prüfen.
Über Feuerarbeiten ist ein Sonderbetriebsplan aufzustellen. Die Arbeiten sollten möglichst
an arbeitsfreien Tagen bzw. auf der am geringsten belegten Schicht durchgeführt werden.
Hierbei ist sicher zu stellen, dass abwetterseitig die vorgeschriebenen Grenzwerte schädlicher
Gase nicht überschritten werden; andernfalls muss die Abwetterseite geräumt sein. - Ergänzend zu diesen Betriebsempfehlungen und ihren Anlagen sind die Unfallverhütungs-
vorschriften "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1; früher VBG 15),
die Richtlinien für Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz (BGI 560;
früher ZH 1/112), das Merkblatt zur Verhütung von Azetylenflaschen-Explosionen
(TRAC 208/ Anlage 3; früher ZH 1/20) sowie die Richtlinien für Arbeiten in Behältern und
engen Räumen (BGR 117; früher ZH 1/77) als Stand der Technik zu beachten.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeiten durch Betriebsangehörige oder durch Angehörige
von Unternehmerfirmen ausgeführt werden.
- Mit der Aufsicht über die Verwendung der Geräte wird eine verantwortliche Person schriftlich
beauftragt (Schweißerlaubnisscheinverfahren Bergbau in Anlehnung an BGV D1), die mit
diesen Betriebsempfehlungen und ihren Anlagen, den auszuführenden Arbeiten, den Örtlichkeiten
sowie den in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten einschlägigen Bestimmungen über den Brand- und
Explosionsschutz vertraut ist. Der Auftrag ist in einem Arbeitsablaufplan umzusetzen (Ausnahme:
Reparaturarbeiten von geringerer Dauer als eine Schicht). Die Geräte dürfen nicht unbeaufsichtigt
bleiben; eine unbefugte Benutzung nach Gebrauch ist auszuschließen. Der Grubenwarte ist der
Beginn und das Ende der Arbeiten mitzuteilen. - Die verantwortliche Person weist die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Personen
ein und trägt Sorge dafür, dass vor Beginn, während und nach Beendigung der Arbeiten die
erforderlichen Sicherheits-, Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen getroffen werden. - Darüber hinaus führt die verantwortliche Person über die ausgeführten Arbeiten und ihre Zeitdauer
sowie über die im einzelnen getroffenen Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen schriftliche
Aufzeichnungen. Diese Aufzeichnungen werden im Rahmen des Erlaubnisscheinverfahrens geführt
und auf Verlangen dem Bergamt vorgelegt (Aufbewahrungsfrist 6 Monate). - Unter Tage überzeugt sich die verantwortliche Person durch Messungen mit einem kontinuierlich
messenden CH4-Handmessgerät mit Grenzwerteinstellung CH4 = 0,3 % davon, dass
CH4-Ansammlungen nicht vorhanden sind und der CH4-Gehalt der Wetter 0,3% nicht übersteigt.
Die Ergebnisse der CH4-Messungen werden auf dem Erlaubnisschein schriftlich dokumentiert.
- Vor Ausführung von Schweiß- und Schneidarbeiten durch Werksfremde bestätigen diese die
Einweisung schriftlich. - Abgebrannte Teile (Schrauben usw.) werden an der jeweiligen Arbeitsstelle unmittelbar mit
Wasser abgekühlt.
- Nach Schweiß- und Schneidarbeiten überzeugt sich eine verantwortliche Person (an Wasser-
haltungsstandorten ggf. auch eine hierin unterwiesene und als Wettermann ausgebildete sachkundige
Person) durch genaue Untersuchung der Arbeitsstelle und ihrer Umgebung, dass keine Brandgefahr
besteht. Diese Untersuchung wird mindestens über 8 Stunden in Zeitabständen von höchstens
2 Stunden wiederholt. Hierbei ist auch auf glühende oder heiße Metallteile zu achten, die sofort
abzukühlen sind. Insbesondere sind bei Arbeiten, bei denen Funken oder glühende Metallteile
hinter den Ausbau geraten können, nicht nur die Arbeitsstelle selbst, sondern auch die bei einem
Brand voraussichtliche Austrittsstelle der Brandgase auf Anzeichen eines Brandes zu prüfen.
Zu beachten sind insbesondere Wetterströme hinter Verzug / Hinterfüllung, die erst in einiger
Entfernung von der Arbeitsstelle in den Abwetterstrom gelangen und Wetterströme, die vom
Arbeitsort in abgeworfene Baue gelangen. - An der Arbeitsstelle werden geeignete Löschmittel und -geräte während der Ausführung der
Arbeiten und während der Nachbefahrungszeit ständig einsatzbereit gehalten.
- Besondere Vorkommnisse bei den o.g. Arbeiten werden dem Bergamt unverzüglich angezeigt.
- Weitere Einzelheiten zu den vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen unter Tage und zur Nach-
befahrung in Schächten sind in den Anlagen 1 bis 4 geregelt. Darüber hinaus sollen bei in
diesen Empfehlungen nicht behandelten Feuerarbeiten bzw. Begleitumständen im Einzelfall
die Hauptstellen für das Grubenrettungswesen der DSK beratend hinzugezogen werden.
Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
Herne, 14. Januar 2004
* ) Schweißen, Trennen, Brennen, Löten, Schleifen
Anlage 1
Sicherungsmaßnahmen bei Feuerarbeiten in Instandsetzungsräumen
- Ausbau und Einbauten unbrennbar
- Beleuchtung
- Kohlenstaub, leicht entflammbare Stoffe und Flüssigkeiten in 15 m Umkreis beseitigen (Hinweisschilder)
- Maschinenteile von Fett und Kohlenstaub reinigen
- Löschmittel Pulver und Wasser bereithalten
- CH4 < 0,3%
Sicherungsmaßnahmen bei Feuerarbeiten außerhalb von Instandsetzungsräumen
- CH4 < 0,3% in 15 m Umkreis (Ansammlungen!) mindestens stündlich freimessen
- Kohle, Kohlenstaub, Holz, leicht entflammbare Stoffe und Flüssigkeiten aus der Umgebung der
Schweiß-/ Brennstelle entfernen - Teile mit brennbaren Restanhaftungen (z. B. Seile, Spurlatten) mit Schweißplane feuersicher umhüllen
- Kabel, Leitungen, Holzausbau feuersicher umhüllen bzw. abdecken
- Hohlräume hinter dem Ausbau verschließen oder abdecken oder verfüllen
- Öl- und Gasabsaugeleitungen gegen Temperatur schützen
- Umkreis auf rd. 15 m befeuchten (ggf. mit Schaum)
- Arbeitsstelle gegen Funkenflug zu Blindschächten, Bunkern o.ä. abschotten
- Wenn Schwierigkeiten bei brandtechnischer Absicherung: Arbeiten unter Abschirmung durch
Schweißplane - Löschmittel Pulver und Wasser bereithalten (auch während Nachbefahrungszeit)
Anlage 3
Sicherungsmaßnahmen bei Feuerarbeiten im Schacht-, Blindschacht-, Bunkerbereich
- Maßnahmen wie nach Anlage 2, zusätzlich:
- Arbeitsstellen über Tage gegen Funkenflug in den Schacht abschirmen
- Arbeitsstellen im Fördergerüst oder im Schacht gegen Funkenflug nach unten abschirmen
(Wettersteiger wegen Drosselwirkung hinzuziehen!) - Wenn möglich, Schacht mit Schachtlöscheinrichtung befeuchten
(Wettersteiger wegen Abtriebswirkung hinzuziehen!), dabei keine Personen im Schacht,
betroffene Bereiche informieren - Brennbare Stoffe und Flüssigkeiten im Schachtsumpf entfernen; ggf. Schaumteppich im Schachtsumpf
- Feuerlöscher dürfen auf dem Korb bereitgehalten werden
- CH4 < 0,3% von 15 m oberhalb Arbeitsstelle bis Schachtsumpf (Hohlräume/ Auskesselungen
beachten!) - Arbeiten möglichst bei konstant hohem bzw. ansteigendem Luftdruck
- Nicht mehr benutzte Anschläge und Verbindungen des Schachtes müssen nach dem Stand der
Technik (explosionsfeste Dämme) verschlossen sein und auf CH4-Ansammlungen, insbesondere
CH4- Schichtungen, geprüft sein (CH4 < 0,3 %) - Verhalten im Brandfall festlegen: Möglichkeiten für Löschversuch, Meldung, Flucht
Anlage 4
Nachbefahrung in Schächten
- Nach Abschluss der Arbeiten alle 2 Stunden (bis 8 Stunden), ggf. in Schächten auch länger
- Von 15 m oberhalb der Brenn-/ Schweißstelle bis Schachtsumpf
- Auskesselungen, alte und bestehende Anschläge, Mauerrisse, Schachtsumpf (Sonderbewetterung läuft?)
besonders beachten, ggf. CH4 und CO2 messen - Brandlasten (Fett, Holz, Kohle) besonders beachten
- Verhalten im Brandfall festlegen: Möglichkeiten für Löschversuch, Meldung, Flucht
- Vor dem Brennschneiden und Schweißen sowie anderen vergleichbaren Tätigkeiten