• 03.05.2002

    83.18.43.2-6-14

    Verwendung von Kunststoffbetriebsmitteln
    im Bergbau unter Tage

    A 2.7

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betreff:

    Verwendung von Kunststoffbetriebsmitteln im Bergbau unter Tage;
    § 10 BVOSt vom 10.01.2000 in der Fassung vom 01.05.2001,
    § 18 BVOESSE vom 01.06.1999 in der Fassung vom 01.05.2001

     

     

    Bezug:

    a) Rundverfügung der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
        Energie in NRW vom 18.05.2001 - 83.18.43.2-6-14 - ,
    b) Besprechungsvermerk vom 12.04.2002 zur Anzeige nach § 10 Abs. 4
        BVOSt


    Mit In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung von Bergverordnungen des Landes-
    oberbergamts Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2000 ist nunmehr seit 01.05.2001 eine
    Anzeigepflicht für eine Verwendung aller Betriebsmittel aus festen Kunststoffen oder mit
    Anteilen von festen Kunststoffen (Kunststoffbetriebsmittel) im Sinne von DIN 22100-7 festgelegt.
    Dies gilt nunmehr sowohl für den Steinkohlenbergbau (§ 10 BVOSt) als auch für den Nichtkohlen-
    bergbau (§ 18 BVOESSE).

    Hersteller oder Vertreiber von Betriebsmitteln aus Kunststoffen im Sinne der DIN 22100 Teil 7
    benötigen künftig keinen gesonderten Bescheid einer Behörde zum Nachweis der Eignung ihrer
    Produkte für eine Verwendung in Bergwerken unter Tage. Die Rechtsgrundlage für die Erteilung
    dieser Bescheide ist ersatzlos entfallen. Der Verwaltungsakt hat sich somit im Sinne des
    § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG. NRW) "auf andere Weise erledigt" und ist
    nicht mehr wirksam. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.1973
    (DÖV 1974, 677) erlischt eine behördliche Erlaubnis, wenn für die von ihr erfasste Tätigkeit die
    Erlaubnispflicht wegfällt .(Rdvfg. des ehemaligen LOBA NRW vom 14.4.2000-09.1-2000-1-)

    Der Unternehmer ist nach der ihm zugewiesenen Eigenverantwortlichkeit für eine Verwendung
    von Kunststoffbetriebsmitteln im Bergbau unter Tage zuständig. Nach § 17 in Verbindung mit
    §§ 2 und 3 Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) ist der Unternehmer für die Auswahl
    und Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel verantwortlich. In Bereichen, in denen die Gefahr von
    Bränden oder Explosionen durch Entzündung von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben besteht,
    müssen die verwendeten Betriebsmittel nach § 17 Abs. 2 Satz 4 ABBergV u.a. besonderen
    Sicherheitsanforderungen genügen.

    Die besonderen Sicherheitsanforderungen für eine Verwendung von Kunststoffbetriebsmitteln
    unter Tage sind unbeschadet sonstiger technologischer und sicherheitstechnischer Anforderungen
    im Wesentlichen in den Teilen 1 bis 7 der DIN 22100 niedergelegt worden, die so den Stand der
    Technik hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung
    wiedergeben.

    Voraussetzung für eine Verwendung von Kunststoffbetriebsmitteln unter Tage ist die nach
    DIN 22100-7 ermittelte Eignung dieser Betriebsmittel. Ein Abweichen von den in der DIN 22100-7
    vorgegebenen Grundsätzen ist möglich. In diesem Fall ist jedoch der Nachweis zu erbringen, dass
    die mit den Anforderungen der DIN 22100-7 angestrebte Sicherheit auf andere Weise erreicht ist.

    Das bedeutet, der Unternehmer hat im Vorfeld des Einsatzes dieser Betriebsmittel in eigener
    Verantwortung zu prüfen, ob z.B. die Kunststoffbetriebsmittel für den beabsichtigten Anwendungsfall
    u.a. sicherheitlich geeignet sind, die Belange des Gesundheitsschutzes dauerhaft gewährleistet
    werden und die Betriebsmittel dem Stand der Technik entsprechen. Dies hat er sich im Rahmen
    seiner Sorgfaltspflichten durch den Hersteller oder Vertreiber nachweisen zu lassen (Anlage 1 zum
    Besprechungsvermerk vom 12.04.2002), z.B. durch Prüfzeugnisse geeigneter Fachstellen.

    Geprüfte Kunststoffbetriebsmittel müssen mindestens die nachfolgend genannten Anforderungen
    erfüllen:

    • Elektrische Eigenschaften:
      Auf dem Kunststoffbetriebsmittel dürfen sich elektrische Ladungen nicht in der Menge
      ansammeln können, die zur Entzündung von Gemischen aus Luft mit brennbaren Gasen,
      Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausreicht. Diese Prüfung kann entfallen bei Betriebsmitteln,
      die dem Geltungsbereich der ATEX (11. GSGV) entsprechen.
    • Brandtechnische Eigenschaften:
      Die Brandgefahr darf durch das Kunststoffbetriebsmittel nicht wesentlich erhöht werden.
      Flammen dürfen sich an ihm nicht selbstständig fortpflanzen.
    • Hygienische Eigenschaften:
      Unter Betriebsbedingungen darf das Kunststoffbetriebsmittel die Gesundheit durch die Abgabe
      von Gefahrstoffen nicht gefährden. Bei Wärme- oder Brandeinwirkung auf das Kunststoff-
      Betriebsmittel dürfen Zersetzungsstoffe nicht in solcher Menge entstehen, dass sie zu Schäden
      oder zu unerträglichen Reizungen an Haut oder Augen führen; die Wirksamkeit der Filterselbst-
      retter darf nicht beeinträchtigt werden.

    Prüfergebnisse von Fachstellen für Kunststoffbetriebsmittel, soweit die Ergebnisse als Grundlage
    für die Ausstellung eines Bescheides nach §§ 72, 73 BVOSt bzw. §§ 69, 70 BVONK vom 20.02.1970
    dienten, können weiterhin verwendet werden, wenn der Hersteller dem Unternehmer in einer Hersteller-
    erklärung (Anlage 2 zum Besprechungsvermerk vom 12.04.2002) zusätzlich bestätigt, dass das
    gegenwärtige Produkt in Herstellung, Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verwendung nicht
    verändert worden ist und dem Stand der Technik entspricht. Aus der Herstellererklärung muss zu
    entnehmen sein, dass ein Einsatz des Betriebsmittels unter Tage hinsichtlich seiner brandtechnischen,
    elektrischen und bergbauhygienischen Eigenschaften nicht zu beanstanden ist, ggf. bestehende
    Einsatzbeschränkungen eingehalten werden.

    Mit Vorlage der Anzeige nach § 10 BVOSt unter Beifügen der o.g. Herstellererklärung bekundet
    der Unternehmer als Verwender seine Übereinstimmung mit den in dieser ausgewiesenen Angaben.
    Sind diese vollständig, erhält der Verwender eine entsprechende Mitteilung von der Bezirksregierung,
    die als Nachweis der Eignung nach DIN 22100-7 bzw. Stand der Technik für ein Kunststoffbetriebs-
    mittel zur Erleichterung und Vereinfachung im Betriebsplanverfahren dienen kann.

    Die Anzeige ist für alle Kunststoffbetriebsmittel, wie z.B. auch Fördergurte, Verpackungsmaterial,
    Bremsbeläge u. a. m. erforderlich. Die zur Verwendung solcher Betriebsmittel im Bergbau unter Tage
    notwendige betriebsplanmäßige Zulassung des Bergamtes wird durch eine Anzeige nicht ersetzt.

    Die Rundverfügung vom 18.05.2001 - 83.18.43.2-6-14 - wird hiermit aufgehoben

    Gleichzeitig werden nachstehende Rundverfügungen und Sammellisten - bzw. Teile letzterer - des
    ehemaligen Landesoberbergamts NRW aufgehoben:

    • Rundverfügung vom 15.12.1981 - 18.43.2-1-14 - i. d. F. vom 19.03.1993 - 18.43.2-6-14 -
      "Kunststoff-Prüfbestimmungen", Sammelblatt des Landesoberbergamts NRW A 2.7
    • Nr. 1 bis 3, 5 und 6 der Sammelliste "Betriebsmittel aus Kunststoffen" vom 21.1.1976
      - 18.43.2-3-7- (Blatt 1 bis 17z.12 und Blatt 21 bis 28), Sammelblatt des Landesoberbergamts
      NRW A 3.7,
    • Rundverfügung vom 10.12.1976 - 18.43.2-3-18 - "Sammelliste "Betriebsmittel aus Kunststoffen",
      Widerruf einer Zulassung", Sammelblatt des Landesoberbergamts NRW A 3.7
    • Sammelliste "Fördergurte mit Textileinlagen" vom 2.1.1978 - 18.43.2-4-2 -, Sammelblatt
      des Landesoberbergamts NRW A 3.7,
    • Sammelliste "Fördergurte mit Stahlseileinlagen" vom 2.1.1978 - 18.43.2-4-3-, Sammelblatt
      des Landesoberbergamts NRW A 3.7,
    • Sammelliste "Gurtförderer-Zubehör" vom 21.06.1978 - 18.43.2-4-9-, Sammelblatt des
      Landesoberbergamts NRW A 3.7.

    Dortmund, den 3. Mai 2002

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie
    in Nordrhein-Westfalen

    Im Auftrag

    M i c h a e l  K i r c h n e r