• Richtlinien
    für den Brandschutz im Steinkohlenbergbau unter Tage
    (Brandschutz-Richtlinien)

    vom 19. Dezember 2001 - 83.18.8-2000-13 -

    Stand: 17. Juni 2004

    Inhaltsübersicht

    1 Anwendungsbereich

    2 Begriffsbestimmungen

    3 Vorbeugender Brandschutz

    3.1 Verhütung von Grubenbränden
    3.1.1 Abbaubetriebe
    3.1.2 Aus- und Vorrichtungsbetriebe
    3.1.3 Test- ,Entspannungs- und Erkundungsbohrlöcher in stehenden Stößen
    3.1.4 Raubbetriebe
    3.1.5 Elektrischer Strom
    3.1.6 Brennbare Flüssigkeiten und Betriebsstoffe
    3.1.7 Schmier- und Putzmittel
    3.1.8 Arbeiten mit Schneidbrennern, Schweißgeräten, Lötlampen und Schleifgeräten
    3.1.9 Maschinen und maschinelle Anlagen
    3.1.10 Gurtförderer
    3.1.11 Schächte
    3.2 Maßnahmen gegen die Ausbreitung offener Grubenbrände
    3.3 Löscheinrichtungen
    3.3.1 Tagesschächte
    3.3.2 Blindschächte
    3.3.3 Sonstige Grubenbaue
    3.3.4 Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen unter Tage
    3.3.5 Löschzüge, Löschkammern und Löschbehälter
    3.4 Überwachung des Grubengebäudes und der Brandschutzmaßnahmen
    3.4.1 CO-Überwachung
    3.4.2 Früherkennung von Grubenbränden
    3.5 Branddämme
    3.6 Überwachung und Dokumentation brandschutztechnischer Maßnahmen

    4 Abwehrender Brandschutz

    4.1 Einteilung der Grubenbrände
    4.2 Erkennungsmerkmale von Grubenbränden
    4.3 Explosionsgefahr
    4.4 Überwachung der Bewetterung im Brandfall
    4.4.1 Offene Brände
    4.4.2 Verdeckte Bränden
    4.5 Direkte Brandbekämpfung
    4.5.1 Feststoffbrände
    4.5.2 Glimmbrände
    4.5.3 Gasbrände
    4.5.4 Flüssigkeitsbrände
    4.5.5 Elektrische Anlagen
    4.5.6 Größere offene Brände
    4.5.7 Schachtbrände
    4.5.8 Verdeckte Grubenbrände
    4.5.8.1 Ausräumen
    4.5.8.2 Abdichten
    4.5.8.3 Unterwassersetzen von Brandfeldern
    4.6 Indirekte Bekämpfung von Grubenbränden
    4.6.1 Abdämmen
    4.6.1.1 Durchführung der Abdämmarbeiten
    4.6.1.2 Errichten von Branddämmen
    4.6.1.3 Bewetterung beim Errichten von Branddämmen
    4.6.2 Inertisierung
    4.6.2.1 Vorbereitung der Inertisierung
    4.6.2.2 Rauminertisierung
    4.6.2.3 Objektinertisierung
    4.6.2.4 Sicherheitsregeln für Arbeiten bei verdeckten Bränden
    4.6.2.5 Vorbeugende Inertisierung
    4.6.2.6 Inertisierung von Schächten
    4.6.2.7 Inertisierung sonderbewetterter Strecken
    4.6.3 Überwachung der Inertisierung
    4.6.3.1 Inertgasströme
    4.6.3.2 Inertgasleitung
    4.6.3.3 Grubenbaue und Wetterführung
    4.6.3.4 Inertisierungsmaßnahmen
    4.6.4 Einsatz der Grubenwehr in Inertgas
    4.6.5 Plan für Inertisierungsmaßnahmen mit Stickstoff
    4.7 Bekämpfung explosionsgefährlicher Brände
    4.8 Sonstige Brandbekämpfungsmaßnahmen
    4.9 Wiederbelegung von geräumten Grubenbauen

    5 Öffnen von Brandfeldern

    5.1 Grundregeln
    5.2 Brandfelder ohne Brandaktivität einschließlich unter Wasser gesetzte Brandfelder
    5.3 Brandfelder mit nachgewiesener Brandaktivität und explosionsfähigen Brandgasgemischen
    5.4 Brandfelder mit nicht auszuschließender Brandaktivität und Brandgasgemischen, die bei
         Zustrom brennbarer Gase explosionsfähig werden können
    5.5 Brandfelder mit nachgewiesener oder nicht auszuschließender Brandaktivität und Brand-
         gasgemischen, die sich im Bereich V des Explosions- Diagramms befinden oder die nur
         bei Zustrom von Luft explosionsfähig werden können
    5.6 Wiederbelegung von Brandfeldern

    6. A n l a g e n

    Anlage 1 Plan für den Brandschutz unter Tage, (Abschnitt 3.6.1).
    Anlage 2 Verhaltensregeln zur Hygiene bei Nachlösch- und Aufräumungsarbeiten unter Tage,
                  (Abschnitt 4.5.6).
    Anlage 3 Hinweise zur Bekämpfung explosionsgefährlicher Brände (Abschnitt 4.7),
                  Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, Herne, Januar 1999.

    1 Anwendungsbereich

    Diese Richtlinien gelten für Betriebseinrichtungen unter Tage im Steinkohlenbergbau und
    sind im Betriebsplanverfahren gemäß §§ 52 ff. BBergG zur Anwendung zu bringen.

    Die in diesen Richtlinien bezeichneten Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen für den
    Brandschutz müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

    Die nach diesen Richtlinien vorgesehenen Kennzeichnungen von Geräten und Einrichtungen
    für den Brandschutz in Plänen oder im Betrieb sind nach den jeweils gültigen EN- und
    DIN-Normen sowie nach § 19 ABBergV vorzunehmen.

    2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen.

    Abkühlen ist ein Löschverfahren, bei dem den brennenden Stoffen durch das Löschmittel
    oder durch andere Maßnahmen die zum Aufrechterhalten einer Verbrennung erforderliche
    Wärme entzogen wird.

    Abwehrender Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für
    Leben, Gesundheit und Sachen, die bei Bränden und Explosionen entstehen.

    Aufbewahren ist ein geschütztes Lagern, das durch ständige Beaufsichtigung oder Verschluss
    gekennzeichnet ist.

    Bereithalten ist die Bevorratung von Stoffen oder Zubereitungen bis zur Menge eines
    Tagesbedarfs (laufender Bedarf) an der Verbrauchsstelle.

    Betankungsräume sind verschließbare Räume, in denen Behälter mit brennbaren
    Flüssigkeiten unter Tage bereitgehalten werden, in denen Vorrichtungen zum Betanken
    der Fahrzeuge vorhanden sind und in die Fahrzeuge hineinfahren können.

    Betriebsruhe ist ein Ruhen der Arbeit wenigstens für die Dauer von 24 Stunden.

    Brand ist ein nicht bestimmungsgemäßes Brennen, das sich unkontrolliert ausbreiten kann.

    Branddämme dienen dem dichten Abschluss von Brandfeldern.

    Brandgut sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe (z. B. Kohle, Holz, brennbare Flüssigkeiten,
    brennbare Betriebsstoffe, Kunststoffe, Methan).

    Brandschutz umfasst als Oberbegriff sowohl die Maßnahmen des vorbeugenden als auch
    des abwehrenden Brandschutzes.

    Brandtemperatur ist die Temperatur, die bei einem Brand auftritt und über der Mindest-
    Verbrennungstemperatur liegt.

    Brandumfang wird im untertägigen Betrieb bei verdeckten Grubenbränden durch die in
    einer Minute in den freien Wettervolumenstrom freigesetzte Menge an Kohlenmonoxid
    (CO in [l/min]) gekennzeichnet.

    Brennbare Betriebsstoffe sind flüssige, pasten- oder salbenförmige brennbare Stoffe
    oder Zubereitungen mit Flammpunkten über 100 °C, z.B. mineralische Schmiermittel,
    HFC- und HFD-Hydraulikflüssigkeiten sowie Konzentrate zur Herstellung von HFA-
    Hydraulikflüssigkeiten.

    Brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten sind
    Stoffe mit Flammpunkten, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind, bei 50 °C
    einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer der nachstehenden
    Gefahrklassen gehören:

    Gefahrklasse A: Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100°C haben und
    hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaft der Gefahrklasse B aufweisen,
    und zwar

    Gefahrklasse A I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C

    Gefahrklasse A II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C

    Gefahrklasse A III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55 °C bis 100 °C

    Gefahrklasse B: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in
    Wasser lösen oder deren brennbare, flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen.

    Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber
    erwärmt sind, stehen den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I gleich.

    Brennbare Stoffe sind gasförmige, flüssige oder feste Stoffe, einschließlich Dämpfe,
    Nebel und Stäube, die im Gemisch oder im Kontakt mit Luft oder Sauerstoff zum Brennen
    angeregt werden können.

    Brennen ist eine mit Flamme und /oder Glut selbständig ablaufende exotherme Reaktion
    zwischen einem brennbaren Stoff und Sauerstoff oder Luft.

    Dämme bilden den dichten, dauerhaften und explosionsfesten Abschluss abgeworfener
    Grubenbaue vom übrigen Grubengebäude. Sie können mit hierfür geprüften Dammrohren
    versehen sein.

    Entzündbarkeit ist die Eigenschaft von brennbaren Stoffen oder Stoffgemischen, die mehr
    oder weniger leicht entzündet werden können.

    Entzünden ist das Einleiten des Brennens.

    Entzündungstemperatur ist die Temperatur, bei der Verbrennung mit offener Flamme und
    selbständigem Weiterbrennen eintritt.

    Ersticken ist ein Löschverfahren, bei dem die Verbrennung durch Verändern des Mengen-
    verhältnisses zwischen brennbarem Stoff und Sauerstoff unterbunden wird.

    Explosionsgrenze (Zündgrenze, untere und obere)
    ist die niedrigste bzw. höchste Konzentration des brennbaren Stoffes im Gemisch von Gasen,
    Dämpfen, Nebeln und/oder Stäuben, in dem sich nach dem Zünden ein Brennen gerade nicht
    mehr selbständig fortpflanzen kann.

    Feuer umfasst als Oberbegriff sowohl bestimmungsgemäßes Brennen (Nutzfeuer) als auch
    nicht bestimmungsgemäßes Brennen (Schadenfeuer).

    Feuerhemmend Eigenschaft, die eine Behandlung eines Stoffes beschreibt, die seine Entzündung
    verzögert bzw. seine Abbrandrate verringert.

    Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit ist die niedrigste Flüssigkeitstemperatur, bei der
    sich unter festgelegten Bedingungen Dämpfe in solcher Menge entwickeln, dass über dem
    Flüssigkeitsspiegel ein durch Fremdentzündung entzündbares Dampf/Luft-Gemisch entsteht.

    Flüssige Kunststoffe gelten als brennbare Flüssigkeiten, wenn sie einen Flammpunkt von
    über 55 °C bis 100 °C aufweisen, oder als brennbare Betriebsstoffe, wenn sie einen
    Flammpunkt von über 100 °C aufweisen.

    Fremdentzündung ist eine Entzündung durch eine von Außen zugeführte Zündenergie.

    Glimmtemperatur ist die niedrigste Oberflächentemperatur einer freiliegenden erhitzten Fläche,
    bei der ein darauf abgelagerter Staub zur Entzündung kommt.

    Instandsetzungsräume dienen der Durchführung von Arbeiten an Verbrennungsmotoren
    ohne betriebsbereite Sicherheitseinrichtungen. Sofern die Abwetter über nicht belegte
    Grubenbaue einem Ausziehschacht zugeführt werden, darf hier in Ausnahmefällen ein Umgang
    mit offenem Feuer (Schweißen, Brennen, Schneiden Löten, Trennen und Schleifen u.a.m.)
    unter besonderen Sicherheitserfordernissen betriebsplanmäßig vereinbart werden.

    Kühlen ist eine vorbeugende Maßnahme, die das Entzünden und Rückzünden brennbarer Stoffe
    oder den Zerknall von Behältern verhindern soll.

    Lagern ist die Bevorratung einer größeren Menge an Stoffen oder Zubereitungen als sie für
    den Fortgang der Arbeiten an einem Tage erforderlich sind. Es ist auch die Bevorratung von
    Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.

    Löschen ist die Unterbindung einer Verbrennung.

    Löschmittel ist ein fester, flüssiger oder gasförmiger Stoff, der zum Löschen brennender Stoffe
    geeignet ist.

    Selbstentzündung ist eine Entzündung ohne Energiezufuhr von Außen.

    Umgang mit Stoffen, ist deren Gebrauchen, Lagern, Bereithalten, Abfüllen, Tanken, Umfüllen,
    Umschlagen, Mischen und innerbetrieblicher Transport.

    Umschlagen ist das Laden, Umladen von Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem
    Transportmittel auf ein anderes.

    Unbrennbar Ein Stoff gilt als unbrennbar, wenn an ihm eine Verbrennung nicht eingeleitet
    werden kann.

    Verschläge sind schnell zu errichtende Abschlüsse zur möglichst weitgehenden Unterbrechung
    des Wetterstroms. Ihr Einsatz ist in Verbindung mit dem Verfahren der Rauminertisierung zulässig.
    Ferner dienen Verschläge zur Beeinflussung der Wetterführung bei offenen Grubenbränden.

    Vorbeugender Brandschutz erstreckt sich auf Maßnahmen zur Verhinderung eines Brand-
    ausbruches und einer Brandausbreitung sowie zur Sicherung der Rettungswege. Er schafft
    außerdem Voraussetzungen für einen wirkungsvollen abwehrenden Brandschutz.

    Wartungsräume dienen der Durchführung von Wartungsarbeiten an Dieselmotoren und
    Hydraulikteilen von Fahrzeugen entsprechend den Wartungsanweisungen der Hersteller.

    Zünden ist das Auslösen einer Zündquelle.

    Zündenergie ist die von einer Zündquelle abgegebene Energie.

    Zündquelle ist eine Energiequelle, die brennbaren Stoffen oder Stoffgemischen Zündenergie
    zuführen kann.

    Zündtemperatur eines Staubes, Dampfes oder Gases ist die Temperatur einer erhitzten
    Oberfläche, bei der Entzündung und Weiterbrennen des Brennstoff-/Luft-Gemisches eintritt.

    3 Vorbeugender Brandschutz

    3.1Verhütung von Grubenbränden

    3.1.1 Abbaubetriebe

    3.1.1.1 Bei der Abbauführung ist die Bildung von Kohleninseln soweit wie möglich zu vermeiden.
    Lässt sich der Verbleib von Kohlenresten, Kohleninseln an Störungen und Brüchen nicht umgehen,
    so sind sie durch geeignete Maßnahmen gegen Wetterzutritt zu sichern.

    3.1.1.2 Die Kohle ist möglichst restlos in der ganzen Flözmächtigkeit hereinzugewinnen.

    3.1.1.3 Wetterbauwerke sind entsprechend DIN 21635: - Wetterbauwerke für den Bergbau,
    Wetterschleusen, Errichtung und Betrieb - zu errichten.

    3.1.1.4 Beim Abbau unter Offenhalten von Abbaubegleitstrecken sind zur Vermeidung von
    Schleichwetterströmen Streckenbegleitdämme mitzuführen. Diese Streckenbegleitdämme
    sind aus hydraulisch abbindenden Baustoffen zu erstellen.

    Das Bergamt kann in begründeten Einzelfällen andere Streckenbegleitdämme zulassen.

    3.1.1.5 Abbaubetriebe sind nach beendetem Verhieb unverzüglich und ohne Unterbrechung
    auszurauben1.  Die Raubarbeiten sind so zu planen und durchzuführen, dass jeder Wetterstrom
    einzeln auf Größe und Gasgehalte bis zur Abdämmung überwacht wird. Grundsätzlich ist eine
    ortsfeste Überwachung anzustreben. Die Abwetter von Raubbetrieben sollen anderen Betrieben,
    insbesondere Abbaubetrieben nicht zugeführt werden.

    3.1.1.6 An den Zugängen aufgegebener Grubenbaue sind explosionsfeste Dämme zu errichten.

    3.1.1.7 Nach Anlauf des Strebes aus einem Aufhauen zugänglich bleibende Aufhauenöffnungen
    sind durch eine möglichst dichte Anlaufkantensicherung aus abbindenden Baustoffen zu verschließen.

    3.1.2 Aus - und Vorrichtungsbetriebe

    3.1.2.1 Beim Durchörtern von Flözen oder Störungsbereichen ist der Ausbau so einzubringen,
    dass eine Auflockerung der Kohle, insbesondere eine Hohlraumbildung in der Kohle vermieden wird.

    3.1.2.2 Abgeworfene Grubenbaue müssen unverzüglich durch feste und dichte Dämme vom
    übrigen Grubengebäude abgeschlossen werden. Wird der Grubenausbau in den abgeworfenen
    Grubenbauen geraubt, so müssen die Abschlussdämme unmittelbar nach Beendigung der
    Raubarbeiten errichtet werden.

    3.1.3 Test-, Entspannungs- und Erkundungsbohrlöcher in stehenden Stößen

    Sind in gebirgsschlaggefährdeten Bereichen Test- oder Entspannungs-bohrlöcher bzw. in
    gasausbruchsgefährdeten Bereichen Erkundungs- oder Entspannungsbohrlöcher erforderlich,
    erhöht sich im Bereich dieser Löcher die Selbstentzündungsgefahr. Zur Vermeidung von
    Schleichwetterströmen in der durch Test-, Erkundungs- oder Entspannungsbohrungen
    aufgelockerten Kohle, sind insbesondere bei zur Selbstentzündung neigender Kohle nachstehende
    Maßnahmen zweckmäßig:

    • Test-, Erkundungs- und Entspannungsbohrlöcher sind durch Aufgabe von Lösung
      oder Paste hygroskopischer Salze oder anderer geeigneter Mittel möglichst bis zum
      Bohrlochtiefsten zu behandeln und anschließend abzudichten (z.B. mit expandierendem,
      nicht schrumpfendem Kunststoffschaum). Dies gilt auch für Bohrlöcher, die für
      Testzwecke nicht mehr gebraucht werden.
    • Entspannungsbohrlöcher dürfen erst abgedichtet werden, wenn die Ausgasung ausreichend
      abgeklungen ist. Mit dem Abdichten von Entspannungsbohrlöchern darf frühestens nach
      dem Nachtesten begonnen werden.
    • Im Bereich von Entspannungsbohrlöchern kann es notwendig sein, auf den Kohlenstößen
      zusätzlich brandverhütende Maßnahmen vorzunehmen. Als geeignete Maßnahmen können
      das Einstauben mit Pulver oder das Aufbringen bzw. Anspritzen von Lösung oder Paste
      hygroskopischer Salze angesehen werden.

      Alternativ kann auch durch Aufbringen von Spritzmörtel aus abbindenden Baustoffen ein
      Widerlager für Injektionsmaßnahmen hergestellt werden. Dabei sind Umfang und Stärke
      der Baustoffschale so festzulegen, dass ein Aufbau von erhöhten Gebirgsspannungen
      möglichst vermieden wird. Durch die Baustoffschale müssen Test- und ggf. Entspannungs-
      bohrlöcher weiterhin eingebracht werden können.
    • Nach Entspannungsmaßnahmen können größere Hohlräume bis hin zu metertiefen
      Entspannungskavernen angetroffen werden, in denen, wenn sie über längere Zeit offen
      stehen, neben erhöhter Selbstentzündungsgefahr auch die Gefahr der Ansammlung von
      CHbzw. zündfähigen CH4/Luft-Gemischen auftreten kann. Diese Hohlräume sind mit
      geeigneten Mitteln zu verfüllen.

    3.1.4 Raubbetriebe

    3.1.4.1 Abgeworfene und noch offenstehende Grubenbaue, insbesondere Gewinnungsbetriebe,
    sind erfahrungsgemäß Schwerpunkte für die Entstehung von Selbstentzündungsbränden. Daher
    sind Raubarbeiten frühzeitig zu beginnen und zügig durchzuführen2.

    3.1.4.2 Werden die Strecken unter Sonderbewetterung geraubt, so ist der abgeworfene Strebraum
    mindestens an seinen Zugängen durch explosionsfeste Dämme vom übrigen Grubengebäude
    abzuschließen. Die Standorte sind dabei so zu wählen, dass der abzuwerfende Strebraum dauerhaft,
    explosionsfest und wetterdicht abgedämmt wird. Das Rauben von Abbaustrecken unter Sonder-
    bewetterung ist nur zulässig, wenn während des vorangegangenen Abbaus keine erhöhte
    CO-Produktion aufgetreten ist oder während der Raubarbeiten eine erhöhte CO-Produktion
    sicher ausgeschlossen werden kann.

    3.1.4.3 Bei Durchführung der Raubarbeiten unter durchgehender Bewetterung soll der
    abzuwerfende Strebraum durch verlorenen Ausbau gesichert werden. Der offenbleibende
    Strebraum soll zum Alten Mann durch einen tragfähigen, möglichst wetterdichten Begleitdamm
    abgeschlossen werden.

    Die Standorte für die Abschlussdämme der Abbaustrecken sind rechtzeitig und so auszuwählen,
    dass die Grubenbaue dauerhaft, fest und dicht abgedämmt werden können.

    3.1.5 Elektrischer Strom

    3.1.5.1 Für den Brandschutz an elektrischen Anlagen gelten die diesbezüglichen Vorschriften
    der Bergverordnung für elektrische Anlagen (ElBergV) bzw. bei der Verwendung nichtschlag-
    wettergeschützter Betriebsmittel jeweils die in Frage kommenden Vorschriften des Verbandes
    Deutscher Elektrotechniker (VDE).

    3.1.5.2 Für Fahrdraht- und Batterielokomotiven gilt "Schlagwetter- und Brandschutz" aus
    "Technische Anforderungen des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen an Grubenlokomotiven
    im Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken (Technische Anforderungen an Grubenlokomotiven
    - TAG) - 16.3-1-17 -".

    3.1.5.3 Zu Zeiten der Betriebsruhe sind alle elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel
    - ausgenommen Fernmeldeanlagen - in Abbaubetrieben und Abbaustrecken sowie in Aus- und
    Vorrichtungsbetrieben abzuschalten, sofern sie nicht zu betrieblichen Zwecken oder aus
    sicherheitlichen Gründen, z.B. Wasserhaltung, Sonderbewetterung, Wetterüberwachung und dgl.
    unter Spannung bleiben müssen. Für Anlagen, die unter Spannung bleiben müssen, sollen möglichst
    getrennte Netze vorhanden sein.

    3.1.6 Brennbare Flüssigkeiten und Betriebsstoffe

    3.1.6.1 Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 °C dürfen unter Tage nicht
    verwendet werden.

    3.1.6.2 Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C und brennbare Betriebsstoffe
    mit einem Flammpunkt über 100 °C dürfen unter Tage nur in widerstandsfähigen Behältern aus
    nicht brennbarem Material und nur in Räumen aufbewahrt werden3. Abweichend hiervon dürfen
    Mengen bis zu einem Tagesbedarf an der Verbrauchsstelle bereitgehalten werden. Ausgeschlossen
    hiervon sind jedoch brennbare Flüssigkeiten, insbesondere Dieselkraftstoff. Entleerte Behälter sind
    unverzüglich aus dem Betrieb zu entfernen.

    3.1.6.3 Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten müssen so auf- oder abgestellt sein, dass
    Verlagerungen oder Neigungen, die die Sicherheit der Behälter oder ihrer Einrichtungen gefährden
    würden, nicht eintreten können. Sie sind geschützt abzustellen, so dass sie von Fahrzeugen nicht
    an bzw. umgefahren werden können.

    3.1.6.4 In Instandsetzungsräumen, in denen in Ausnahmefällen mit offener Flamme oder mit
    funkenreißenden Geräten unter besonderen Sicherheitserfordernissen betriebsplanmäßig umgegangen
    werden kann, dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten und brennbare Betriebsstoffe im Umkreis
    von 20 m um eine Arbeitsstelle bereitgehalten werden.

    3.1.6.5 Anlagen und Einrichtungen für den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten müssen nach
    den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. Leitungen für
    brennbare Flüssigkeiten müssen gegen chemische und mechanische sowie thermische
    Einwirkungen geschützt verlegt sein.

    3.1.6.6 An den Stellen, an denen brennbare Flüssigkeiten oder Hydraulikflüssigkeiten umgefüllt
    werden, müssen undurchlässige Auffanggruben oder Wannen mit einem solchen Fassungsvermögen
    vorhanden sein, dass sie den Inhalt des brennbare Flüssigkeiten- oder des Hydraulikflüssigkeitsbehälters
    eines Fahrzeuges aufnehmen können. Auffang- und Montagegruben müssen mit geeigneten
    Einrichtungen zur Beseitigung sich ansammelnder Gase ausgerüstet sein.

    3.1.6.7 Beim Tanken mit oder Umfüllen von brennbaren Flüssigkeiten ist durch geeignete
    Einrichtungen sicherzustellen, dass brennbare Flüssigkeit weder verschüttet noch überlaufen kann.
    Hierbei ist das Gaspendelverfahren anzuwenden, damit das Entweichen zündfähiger Gasgemische
    verhindert wird. Während des Tankens muss der Motor des zu betankenden Fahrzeuges ausgeschaltet
    sein.

    3.1.6.8 Der Transport von brennbaren Flüssigkeiten darf nur in stoßfesten und doppelwandigen
    Behältern erfolgen, die besonders gekennzeichnet und gegen unbefugtes Öffnen gesichert sind.
    Die Behälter müssen mit dem Herstellerschild versehen sein, das alle den Behälter kennzeichnenden
    Angaben enthält. Gefüllte Behälter für brennbare Flüssigkeiten sind unverzüglich in die dafür
    vorgesehenen Räume zu transportieren. Die Verwendung tragbarer Behälter für brennbare
    Flüssigkeiten ist nicht zulässig. Transporte für brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht während
    der regelmäßigen Personenbeförderung stattfinden.

    3.1.6.9 In Betankungs-4, Wartungs- und Instandsetzungsräumen sind Kabel und Leitungen
    geschützt oder außerhalb des Einwirkungsbereichs durch den Fahrzeugbetrieb zu verlegen.

    3.1.6.10 An Abstellplätzen bzw. in Abstellräumen sind Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
    sowie das Betanken der Fahrzeuge nicht gestattet.

    3.1.6.11 In Wartungsräumen dürfen Wartungsarbeiten an Dieselmotoren und Hydraulikteilen
    von Fahrzeugen entsprechend den Wartungsanweisungen der Hersteller durchgeführt, Fahrzeuge
    betankt und einschließlich des Plattenschutzes gereinigt sowie einzelne Teile ausgebessert und
    ausgewechselt werden. Das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren ist nicht zulässig, wenn
    ihre Sicherheitseinrichtungen nicht betriebsbereit sind. In diesen Räumen dürfen außerdem keine
    Schweiß-, Brenn-, Schneid- und Lötarbeiten durchgeführt sowie Trennscheiben und Schleifgeräte
    nicht verwendet werden.

    3.1.6.12 Instandsetzungsräume dürfen nur in Grubenbauen, die durch Grubengas nicht gefährdet
    werden können, errichtet und betrieben werden. In diesen Räumen darf mit Verbrennungsmotoren
    ohne betriebsbereite Sicherheitseinrichtungen sowie in Ausnahmefällen mit offenem Feuer
    (Schweißen, Brennen, Schneiden Löten, Trennen und Schleifen u.a.m.) unter besonderen
    Sicherheitserfordernissen betriebsplanmäßig umgegangen werden, wenn die Abwetter auf
    kürzestem Weg über nicht belegte Grubenbaue einem Ausziehschacht zugeführt werden. Die
    Abwetter dürfen nicht Betrieben, die in Wetterabteilungen eingeordnet sind, zugeleitet werden.

    3.1.7 Schmier- und Putzmittel

    3.1.7.1 Schmiermittel, Putzmittel und ähnliche entzündbare Stoffe, die nicht als brennbare
    Flüssigkeiten oder brennbare Betriebsstoffe gelten, dürfen unter Tage nur in geschlossenen
    Behältern oder geschlossenen Nischen und nur in kleiner Menge aufbewahrt werden, die
    einen Tagesbedarf nicht übersteigen sollten.

    3.1.7.2 Verbrauchte Schmier- und Putzmittel sowie sonstige leicht entzündliche Abfälle sind
    in geschlossenen Behältern aus nicht brennbarem Material zu sammeln und wenigstens
    monatlich aus den Betrieben zu entfernen.

    3.1.7.3 Haspelkammern, Maschinenräume, Werkstätten und ähnliche Betriebsräume unter Tage
    müssen regelmäßig von leicht entzündlichen Stoffen, wie z.B. Seilschmiere oder Kohlenstaub,
    gereinigt werden.

    3.1.8 Arbeiten mit Schneidbrennern, Schweißgeräten, Lötlampen und Schleifgeräten

    3.1.8.1 Die Verwendung von Schneidbrennern, Schweißgeräten, Lötlampen und Schleifgeräten
    richtet sich nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1.1.5.2
    ABBergV. Das gleiche gilt für sonstige Arbeiten mit Geräten oder Verfahren, bei deren Anwendung
    Wärme in solcher Menge freigesetzt wird oder so hohe Temperaturen entstehen, dass dadurch Brände
    oder Explosionen verursacht werden können.

    3.1.8.2 Der Umgang mit verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten brennbaren Gasen
    ist verboten. Hiervon ausgenommen sind brennbare Gase für die Verwendung bei Schweiß-, Schneid-,
    Löt- und Trennarbeiten, soweit sie bestimmungsgemäß bei den Arbeiten bzw. in den Geräten zum
    Einsatz gelangen.5

    3.1.9 Maschinen und maschinelle Anlagen

    3.1.9.1 Maschinen und maschinelle Anlagen müssen so gestaltet, errichtet und betrieben werden,
    dass jegliche durch sie selbst oder durch Gase, Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe und andere von ihnen
    freigesetzte oder verwendete Substanzen verursachte Explosions-, Brand- oder Überhitzungsgefahr
    vermieden wird. Sie dürfen nur mit den für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Schutz- und Über-
    wachungseinrichtungen sowie entsprechend den Bedienungs-, Wartungs- und Überwachungsvorschriften
    betrieben werden.

    3.1.9.2 Bremsbeläge und Beläge von Reibungskupplungen müssen unter Tage aus nicht brennbaren
    und nicht funkenreißenden Werkstoffen bestehen. Ihre Befestigungen müssen unbrennbar sein.

    3.1.9.3 In Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmitteln, bei denen die Kraftübertragung auf
    hydraulischem Weg erfolgt, müssen unter Tage schwerentflammbare Druckflüssigkeiten verwendet
    werden, die aufgrund des § 4 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung allgemein zugelassen worden
    sind.

    3.1.9.4 Die Bedüsung an Vortriebsmaschinen ist über Druck und Volumenstrom des Bedüsungswassers
    so mit dem Schneidmotor zu verriegeln, dass Schneid- und Ladearbeit ohne funktionsfähige Bedüsung
    nicht möglich sind. Druck und Volumenstrom des Bedüsungswassers sind messtechnisch zu erfassen
    und an eine ständig besetzten Stelle zu übertragen und zu registrieren6.

    3.1.9.5 Die Bedüsung für schneidende Gewinnungsmaschinen (Walzenlader) ist über Druck- und
    Volumenanzeige des Bedüsungswassers so mit dem Antriebsmotor zu verriegeln, dass eine Mineral-
    gewinnung ohne funktionsfähige Bedüsung nicht durchgeführt werden kann. Druck und
    Volumenstrom des Bedüsungswassers sind messtechnisch zu erfassen und an eine ständig
    besetzten Stelle zu übertragen und zu registrieren7

    3.1.9.6 Stumpfe Meißel sind unverzüglich auszuwechseln.

    3.1.9.7 Zu Zeiten der Betriebsruhe sind unter Tage alle Maschinen und maschinellen Anlagen, die
    nicht der Sicherheit des Betriebs dienen, in Abbaubetrieben und Abbaustrecken sowie Ortsvortrieben
    bis zu 50 m von der Ortsbrust entfernt abzuschalten und gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern.

    3.1.10 Gurtförderer

    3.1.10.1 In Strecken mit Gurtförderern müssen die freie Höhe zwischen Streckensohle und Unterband
    sowie der Abstand des Förderers zum Streckenstoß und zu Ausbau- und Einbauteilen mindestens
    0,3 m betragen.

    3.1.10.2 Das Untertrum von Gurtförderern muss so hoch oberhalb der Sohle verlegt sein, dass im
    Bereich der Bandanlage herabgefallenes Fördergut durch Reinigungsarbeiten ohne Gefährdung von
    Personen beseitigt werden kann.

    3.1.10.3 An Gurtfördereranlagen muss die Möglichkeit vorhanden sein, Fördergut, das auf der dem
    Fahrweg abgewandten Seite vom Band heruntergefallen ist, gefahrlos wieder aufzuladen.

    3.1.10.4 Zur Verhinderung von Bränden an Gurtförderern durch Rutschen des Fördergurtes über
    die Antriebstrommel oder durch Stillstand des Fördergurtes beim Weiterlaufen der Antriebstrommel
    sind die Antriebe mit selbsttätigen Stillsetzvorrichtungen (Schlupfwächter) auszurüsten. An
    Gurtförderanlagen muss jederzeit eine ausreichende Gurtspannung vorhanden sein.

    Schieflaufwächter müssen im Bereich von ortsfesten Antriebs- und Umkehrstationen einer
    Gurtförderanlage so angebracht sein, dass ein Schleifen des Fördergurtes an festen Teilen
    ausgeschlossen ist.

    3.1.10.5 Für stationäre Gurtfördereranlagen in Grubenbauen mit Wettergeschwindigkeiten
    > 3 m/s sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Mit steigender Brandlast steigt die Fähigkeit
    der Flammenweiterleitung an einem verlöschenden Fördergurt an. Das Brandverhalten wird bei
    höheren Wettergeschwindigkeiten sprunghaft ungünstiger und kann bis zu einem völligen
    Abbrennen eines Fördergurtes in V-Qualität führen8.

    3.1.10.6 Antriebe von Gurtbandförderern, die mit mehr als 5 gon Neigung verlegt sind, müssen
    mit selbsttätig wirkenden Bremsen ausgerüstet sein. Diese müssen Einrichtungen (Endlageüber-
    wachung der Bremsen) besitzen, die ein Ingangsetzen des Förderers ohne gleichzeitiges Öffnen
    der Bremse nicht zulassen oder das laufende Fördermittel stillsetzen, wenn sich die Bremse schließt.

    3.1.10.7 An Antriebsaggregaten und Bremsen von Gurtförderanlagen müssen geeignete Vorrichtungen
    (z.B. Schutzbleche) angebracht sein, die verhindern, dass herabgefallendes Fördergut in rotierende
    Teile der Antriebsaggregate und in Bremsen gelangen kann.

    An Abwurf- und Übergabestellen von Gurtförderern sowie an Durchführungen von Gurtfördereranlagen
    durch Wetterbauwerke müssen Maßnahmen oder Einrichtungen vorgesehen sein, die das Entstehen
    oder Abwehen von staubförmigem Fördergut an diesen Stellen verhindern. Erforderlichenfalls sind
    Entstaubungsanlagen zu betreiben.

    3.1.10.8 Die Lagerung von Materialien und Betriebsstoffen, die einen Brand begünstigen können,
    ist in Strecken mit Gurtförderung zu vermeiden. Für die Bereitstellung von brennbaren Flüssigkeiten
    und brennbaren Betriebsstoffen ist Ziffer 3.1.6.2 zu beachten.

    3.1.10.9 Kohlenstaubansammlungen im Bereich von Gurtförderanlagen sind zu beseitigen.

    3.1.10.10 Rohrleitungen, Schläuche und Lutten aus Kunststoffen sowie elektrische Kabel und
    Leitungen sollen über die notwendige Dauer ihrer betriebsmäßigen Verwendung hinaus in Strecken
    mit Gurtförderung nicht verlegt sein; insbesondere sind nicht mehr benötigte Kunststoff-Luttenleitungen
    aus diesen Grubenbauen zu entfernen.

    3.1.10.11 Vor Zeiten einer Betriebsruhe sind Strecken mit Gurtförderung durch sachkundige Personen
    auf Anzeichen eines möglichen Entstehungsbrandes zu prüfen. Daneben soll sich diese Prüfung auch
    auf eventuell brandfördernde Umstände erstrecken, z. B. mangelnde Profilfreiheit, sowie - falls der
    Förderer während der Prüfung noch in Betrieb ist - schadhafte Bandrollen und Anlaufen des Gurtes
    an der Bandkonstruktion.

    3.1.11 Schächte

    3.1.11.1 In allen Schächten sollen Hilfseinbauten (Verschläge des Fahrschachtes, Schutzdächer an
    Füllörtern, Abstützungen von Spurlatten im Schachtsumpf u.a.m.) aus unbrennbarem Material bestehen.

    In Blindschächten soll der Verzug der Schachtwandung aus unbrennbarem Material bestehen.

    3.1.11.2 In einem Umkreis von 75 m um Tagesschächte sind die Füllörter, Verbindungsstrecken
    und Grubenräume unbrennbar auszubauen. Die dort vorhandenen Türen müssen mit ihren Rahmen
    unbrennbar sein; für Einrichtungen und Einbauten in diesem Bereich ist unbrennbares Material zu
    verwenden.

    3.1.11.3 Haspelkammern von Blindschächten müssen durchgehend bewettert sein.

    3.1.11.4 Haspelkammern, Seilscheibenkammern und Seilkanäle sowie ihre Einbauten müssen
    unbrennbar ausgebaut sein.

    3.2 Maßnahmen gegen die Ausbreitung offener Grubenbrände

    3.2.1 Regelausbau, zusätzlicher Ausbau, Verzug, Ausbauhinterfüllungen und Einbauten neu
    aufgefahrener Grubenbaue müssen unbrennbar sein. Ausgenommen hiervon sind feuerhemmend
    behandeltes Holz als Ausbau in Auf- und Abhauen und in Betrieben in Raubstellung sowie hölzernen
    Spurlatten in Schächten. Die Wirksamkeit der Mittel zur feuerhemmenden Behandlung von Holz
    muss nachgewiesen sein.

    3.2.2 Grubenbaue mit Holzkästen zur Streckensaumsicherung gelten als unbrennbar, wenn das Holz
    der Kästen feuerhemmend behandelt ist und die Kästen mit unbrennbarem Material gefüllt und
    ummantelt sind.

    3.2.3 Maschinenräume, Abstell-, Betankungs-, Wartungs- und Instandsetzungsräume für Fahrzeuge
    mit Eigenantrieb, Werkstätten, Brennkammern, Pumpenräume, Aufbewahrungsräume für brennbare
    Flüssigkeiten, brennbare Betriebsstoffe und Putzmittel, Sprengmittellager, elektrische Betriebsräume
    und die daran anschließenden Grubenbaue müssen auf mindestens 75 m Länge unbrennbar ausgebaut
    sein.

    3.3 Löscheinrichtungen

    3.3.1 Tagesschächte

    3.3.1.1 Für jeden Tagesschacht ist zum Löschen eines Schachtbrandes ein Wasservolumenstrom
    von mindestens 50 l Wasser je Minute und je m2 Schachtquerschnitt (50l/min x m2) jederzeit verfügbar
    nachzuweisen.

    3.3.1.2 Für die Zuführung der Wassermenge in den Schacht muss eine gesonderte, frostsicher verlegte
    Schachtlöschleitung vorhanden und von außerhalb der Schachthalle zugänglich sein. Die Schachtlösch-
    leitung ist am Ende so auszuführen, dass eine gleichmäßige Wasserverteilung über den Schachtquerschnitt
    erfolgt. Die Wasserversorgung der Schachtlöschleitung darf durch Wasserentnahme an anderen Stellen
    nicht beeinträchtigt werden.

    3.3.1.3 An der Rasenhängebank sowie in den Füllörtern müssen Wasserleitungen zur Löschwasser-
    entnahme vorhanden sein.

    3.3.2 Blindschächte

    3.3.2.1 In Blindschächten mit Fördereinrichtungen muss die Wasserleitung bis zu den Haspel- und
    Seilscheibenkammern führen. An den Anschlägen muss eine Wasserleitung zur Löschwasserentnahme
    vorhanden sein.

    3.3.2.2 Alle Blindschächte sollen mit selbsttätigen Feuerlöscheinanlagen für Blindschächte ausgerüstet
    sein.

    3.3.3 Sonstige Grubenbaue

    3.3.3.1 Wasserleitungen mit Einrichtungen zur Löschwasserentnahme müssen in söhligen und geneigten
    befahrbaren Grubenbauen vorhanden sein.

    3.3.3.2 Die Querschnitte der Wasserleitungen müssen so bemessen sein, dass zu jeder Zeit an der
    hydraulisch ungünstigsten Stelle des Leitungsnetzes ein Wasservolumenstrom von mindestens 400 l/min
    bei einem statischen Fließüberdruck von mindestens 1,5 bar entnommen werden kann. Der statische
    Fließüberdruck darf 40 bar nicht übersteigen.

    3.3.3.3 Wasserleitungen in den Hauptstrecken, in Strecken mit Gurtförderung und Abbaustrecken
    sind so auszulegen, dass der Wassermengen- und Druckbedarf stationärer Löschanlagen neben einer
    jederzeitigen Mindestentnahme von 400 l/min bei 1,5 bar Fliessdruck berücksichtigt wird.

    3.3.3.4 Wasserleitungen müssen in Hauptstrecken in Abständen von höchstens 100 m, in Strecken
    und Bergen mit Gurtförderung oder mit Fahrzeugverkehr (Gleislosfahrzeuge) in Abständen von höchstens
    25 m, ansonsten in Abständen von höchstens 50 m mit Wasserentnahmestellen versehen sein.

    Darüber hinaus müssen absperrbare Löschwasserentnahmestellen der Feuerlöschgröße C (Feuerlösch-
    hydrant) mindestens an folgenden Stellen vorhanden sein:

    • in Strecken mit maschineller Auffahrung am Ende der stationären Wasserleitung,
    • an Bandanlagen im Bereich der Antriebe, ortsfesten Umkehren und Übergaben sowie an den
      Köpfen von Bunkern.

    3.3.3.5 Feuerlöschhydranten mit C-Anschluß nach DIN 86 204 müssen an Anschlägen von Tages-
    schächten und Blindschächten sowie an Streckenkreuzungen und Streckenabzweigen von Gurt-
    förderstrecken vorhanden sein.

    Im Bereich eines jeden Feuerlöschhydranten müssen Feuerlöschschläuche mit Sprühstrahlrohren und
    Anschlussarmaturen zum Anschluss an Feuerlöschhydranten und an Feuerlöschventile vorhanden sein.
    Die bereitgehaltene Schlauchlänge soll jeweils mindestens 15 m betragen. Werden bei hohen Fließ-
    drücken D-Feuerlöschschläuche anstelle von C-Schläuchen eingesetzt, so müssen auch entsprechende
    Übergangsarmaturen bereitgehalten werden. Feuerlöschschläuche, Sprühstrahlrohre und Anschluss-
    armaturen sollen in auffällig gekennzeichneten Schlauchkästen oder anderen geeigneten Behältnissen
    zugänglich bereitgehalten werden.

    Die Wasserentnahmestellen der Wasserleitungen müssen vom Fahrweg ohne Hilfsmittel erreichbar sein.
    Sind die Wasserleitungen nicht im Verkehrsbereich des Fahrweges verlegt, so müssen die Entnahme-
    stellen durch Abzweigrohre oder Abzweigschläuche in den Fahrweg verlegt werden.

    3.3.4 Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen unter Tage

    3.3.4.1 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen mit einer selbsttätig auslösenden HRD-Feuer-
    löschanlage ausgerüstet sein. Zusätzlich zur selbsttätigen Auslösung ist eine Möglichkeit zur
    Handauslösung an mindestens zwei Stellen des Fahrzeuges vorzusehen. Bei Auslösung der
    Löscheinrichtung muss der Motor automatisch stillgesetzt werden.

    Auf Gleislosfahrzeugen ist zusätzlich zur HRD-Feuerlöschanlage ein mindestens 20 m langer Feuer-
    löschschlauch mit Sprühstrahlrohr und Armaturen zum Anschluss an Wasserentnahmestellen ständig
    mitzuführen.

    Auf Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren müssen je nach Größe des Fahrzeuges mindestens zwei oder
    mehr tragbare Pulverlöscher mitgeführt werden.

    3.3.4.2 Der Schneidraum von Vollschnittmaschinen (VSM) ist mit einer handbetätigten HRD-Feuer-
    löschanlage auszurüsten, die am Steuerstand und im Nachläuferbereich ausgelöst werden kann.

    Zur Kühlung bei Bränden im Schneidraum von VSM ist eine Zusatzbedüsung zu installieren. Zur
    Begrenzung einer Brandausbreitung und zur Kühlung des vorderen Maschinenbereiches (Ausbaubühne)
    ist zusätzlich eine Sprühwassereinrichtung vorzusehen. Außerdem ist während der Schneidarbeit ein
    unter Druck stehender Wasserschlauch mit Sprühstrahlrohr auf der Ausbaubühne bereitzuhalten.

    Im Steuerstandbereich von VSM sind zwei Feuerlöschhydranten vorzusehen. Außerdem sind
    mindestes fünf tragbare Pulverlöscher vorzuhalten.

    Auf dem Nachläufer von VSM müssen in Abständen von 25 m Wasserentnahmestellen und in
    Abständen von 50 m Schlauchkästen bzw. Schlauchtaschen sowie mindestens 20 tragbare
    Feuerlöscher vorhanden sein.

    Am Ende der Wasserleitung des Nachläufers sind zusätzlich ein Feuerlöschhydrant und C-Feuerlösch-
    schläuche in ausreichender Anzahl für eine Brandbekämpfung im gesamten Nachläuferbereich
    vorzusehen.

    3.3.4.3 Während der Schneidarbeit von Teilschnittmaschinen (TSM) ist im Bereich der Maschine
    oder beim Maschinenfahrer mindestens ein an die Wasserleitung fest angeschlossener und unter Druck
    stehender Wasserschlauch mit Sprühstrahlrohr für Lösch- und Kühlarbeiten griffbereit zu halten.
    Außerdem muss ein Feuerlöschhydrant an der Maschine vorhanden sein.

    Eine jederzeit betriebsbereite, handbetätigte Sprühwasserkühleinrichtung ist so einzubauen, dass sie
    möglichst die gesamte Ortsbrust und das Haufwerk mit Wasser besprühen kann. Die Betätigung soll
    zentral vorgenommen werden können.

    3.3.4.4 In Streben, in denen Nebengestein mitgeschnitten wird, soll eine Wasserversorgung
    (z.B. Schlauchleitung ³ DN 50) mit Anschlüssen im Abstand von 15 m eingerichtet sein. Zusätzlich
    sollen im Abstand von etwa 50 m Schlauchtaschen vorhanden sein.

    In Streben, in denen Nebengestein auf lange Erstreckung ständig mitgeschnitten wird, sind darüber
    hinaus tragbare Pulverlöscher im Abstand von 25 m bereitzuhalten. Wird Nebengestein auf kurzer
    Entfernung (z.B. geologische Störung, Vertaubung) mitgeschnitten, sollen einziehseitig dieses
    Bereiches tragbare Pulverlöscher vorhanden sein.

    Beim Mitschneiden der Abbaubegleitstrecken mit der Gewinnungsmaschine ist im Ortsbereich ein an
    die Wasserleitung fest angeschlossener und unter Druck stehender Wasserschlauch mit Sprühstrahlrohr
    griffbereit zu halten.

    In Energiezügen von Gewinnungsbetrieben sollen mindestens 5 weitere tragbare Feuerlöscher
    bereitgehalten werden.

    3.3.4.5 An Aufstellungsorten von Kälteanlagen mit Schraubenverdichtern müssen geeignete, selbsttätig
    auslösende Löschanlagen vorgesehen werden.

    3.3.4.6 Im Regelfall sind mindestens 2 tragbare Feuerlöscher frischwetterseitig bereitzuhalten:

    • an allen Zugängen zu elektrischen Betriebsräumen, z. B. Pumpen-, Haspelkammern, Elektrowerkstätten,
      Batterieladeräumen und Transformatorenräumen,
    • in Sprengmittellagern,
    • in Brennkammern, Wartungs-, Betankungs- und Instandsetzungs- räumen,
    • an allen stationären elektrischen Anlagen und Hochleistungsschaltern.

    3.3.4.7 Auf Elektro- und Diesellokomotiven müssen tragbare Feuerlöschgeräte vorhanden sein.

    3.3.4.8 In Gewinnungsbetrieben sind in der Nähe der Strebeingänge zwei tragbare Feuerlöscher
    mitzuführen.

    3.3.4.9 An Energiezügen von Streckenvortrieben sollen mindestens fünf tragbare Feuerlöscher
    bereitgehalten werden.

    3.3.4.10 An jeder Teilschnittmaschine müssen mindestens fünf tragbare Feuerlöscher zur Verfügung
    stehen.

    3.3.4.11 Im Maschinen- und Nachläuferbereich von Aufhauen- und Schlagkopfmaschinen sind
    mindestens fünf tragbare Feuerlöscher, am Zugang des Vortriebes ebenfalls fünf tragbare Feuerlöscher
    bereitzuhalten. Im Maschinen- und Nachläuferbereich ist eine weitere Wasserentnahmestelle mit
    Schlauchtasche einzurichten.

    3.3.4.12 Stationäre Gurtförderanlagen sind mit selbsttätigen Löschanlagen für Antriebe und ortsfeste
    Umkehren auszurüsten.

    3.3.4.13 Im Bereich aller Antriebe sowie ortsfesten Umkehren und Übergaben von Gurtförderern müssen
    außerdem an geeigneten Stellen Feuerlöschhydranten mit zugehörigen Schlauchkästen vgl. Ziffer 3.3.2.5
    zweiter Absatz) angeordnet sein.

    3.3.5 Löschzüge, Löschkammern und Löschbehälter

    3.3.5.1 Auf den einziehend bewetterten Sohlen müssen in der Nähe der Tagesschächte Löschzüge oder
    Löschkammern vorhanden sein.

    3.3.5.2 Abweichend hiervon dürfen Löschzüge auch über Tage transportfähig bereitgehalten werden,
    wenn die Fördereinrichtungen der Einziehschächte ständig verfügbar sind.

    3.3.5.3 Im Bereich der Antriebe, der ortsfesten Umkehren und Übergaben der Gurtförderer sollen
    Schlauchkästen angeordnet werden:

    • in söhligen Gurtförderstrecken ca. alle 150 m,
    • in Gurtförderstrecken mit mehr als 10 gon Neigung ca. alle 50 m,
    • an ortsbeweglichen Umkehren.

    3.3.5.4 Löschzüge, Löschkammern und Löschbehälter sind als solche zu kennzeichnen.

    3.3.5.5 Hinweise für die Ausstattung von Löschzügen, Löschkammern und Löschbehältern sind
    den jeweils gültigen Empfehlungen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen zu entnehmen.

    3.4 Überwachung des Grubengebäudes und der Brandschutzmaßnahmen

    3.4.1 CO-Überwachung

    Zur frühzeitigen Erkennung von Grubenbränden und ihrer Beurteilung ist eine kontinuierliche
    Überwachung des CO-Gehaltes der Grubenwetter bzw. der Brandgase einschließlich der
    prozessrechnergestützten Erfassung und Auswertung, Handmessungen mit entsprechenden
    Gasmessgeräten oder Prüfröhrchen sowie die Auswertung der Gasproben erforderlich9.
    Die Messwerte der CO-Messeinrichtungen müssen angezeigt werden und sind an eine ständig
    besetzte Stelle zu übertragen und dort zu registrieren. An dieser Stelle ist ein Bewetterungsplan
    mit den wesentlichen Bewetterungsmerkmalen und Angabe der CO-Messeinrichtungen vorzuhalten
    und auf dem neuesten Stand zu halten.

    Die CO-Messeinrichtungen sind so anzuordnen, dass mindestens folgende Bereiche des Gruben-
    gebäudes überwacht werden:

    • Tagesschächte
    • Abbaubetriebe
    • Grubenbaue mit Gurtförderanlagen
    • Grubenbaue mit Vortriebsmaschinen
    • sonderbewetterte Grubenbaue mit zur Selbstentzündung neigenden Flözen und Durchführung
      von Entspannungsmaßnahmen zur Beseitigung von Gebirgsschlag- oder Gasausbruchsgefahr
    • Sprengvortriebe
    • Raubbetriebe
    • Räume zur Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten und brennbarer Betriebsstoffe
    • Betankungs- ,Wartungs- und Instandsetzungsräume

    Bei Ausfall einer CO - Messeinrichtung hat der Unternehmer Maßnahmen einzuleiten.

    3.4.2 Früherkennung von Grubenbränden

    3.4.2.1 Die Früherkennung von Grubenbränden und ihre Beurteilung wird im wesentlichen durch
    die kontinuierliche Überwachung des CO-Gehaltes der Grubenwetter bzw. der Brandgase einschließlich
    der Erfassung und Auswertung, Handmessungen sowie die Auswertung der Gasproben möglich.

    3.4.2.2 Der Warnwert der CO-Überwachung ist in der Regel auf eine CO-Produktion von höchstens
    10 l/min und der Alarmwert auf höchstens 20 l/min über der normalerweise in dem jeweiligen Wetterweg
    vorhandenen CO-Grundbelastung einzustellen. Aufgrund der Anzeigegenauigkeit der CO-Messeinricht-
    ungen sollen die überwachten Wettervolumenströme, mit Ausnahme der Tagesschächte in der Regel
    nicht größer als 50 m³/s sein.

    3.5 Branddämme

    3.5.1 Das Material für die Branddämme ist bereitzuhalten.

    3.6 Überwachung und Dokumentation brandschutztechnischer Maßnahmen

    3.6.1 Für die Durchführung und Überwachung brandschutztechnischer Maßnahmen ist eine
    verantwortliche Person (Brandschutzsteiger) zu bestellen. Zu seiner Entlastung werden Brandschutzhelfer
    und Brandschutzgerätewarte eingesetzt. Die Ausbildung von Brandschutzsteiger, Brandschutzhelfer und
    Brandschutzgerätewart ist nach einem Ausbildungsplan der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
    durchzuführen.

    Der Brandschutzsteiger dokumentiert die Umsetzung von Einzelmaßnahmen durch Aufstellung eines
    "Plans für den Brandschutz unter Tage", der regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und im Betrieb
    verfügbar gehalten wird (Anlage 1: "Plan für den Brandschutz unter Tage").

    3.6.2 Als sachverständige Stellen gelten die von der Bezirksregierung Arnsberg benannten Fachstellen
    für Sicherheit. Die Prüfungen dürfen auch von anderen Stellen durchgeführt werden, wenn die
    entsprechenden qualitativen Nachweise dafür der Bezirksregierung Arnsberg erbracht worden sind.

    3.6.3 Darüber hinaus beraten Sachverständige oder sachverständige Stellen die Betriebe in brandschutz-
    technischen Fragen, führen Abnahmen von brandschutztechnischen Einrichtungen durch und bilden
    das brandschutztechnische Personal aus.

    4. Abwehrender Brandschutz

    4.1 Einteilung der Grubenbrände

    4.1.1 Grubenbrände treten in unterschiedlicher Form auf. Hiervon abhängig sind die Maßnahmen
    zu ihrer Bekämpfung.

    Brände unter Tage werden nach der Ursache ihrer Entstehung, nach dem Brandgut und Brandumfang
    sowie nach der Brandstelle gegliedert.

    Als Entstehungsursache kommen Selbstentzündung oder Fremdzündung in Betracht.

    Der Brandumfang ist u.a. von der Menge des Brandgutes und der Brandzeit seit der Entstehung des
    Brandes abhängig. Ein wichtiges Merkmal zur Beurteilung des Brandumfangs ist die je Zeiteinheit in
    dem Wettervolumenstrom freigesetzte Menge an Kohlenmonoxid als CO-Produktion (CO in [l/min]).

    4.1.2 Es wird zwischen offenen und verdeckten Grubenbränden unterschieden.

    Als offene Grubenbrände werden alle Brände bezeichnet, die in offenen Grubenbauen gezündet werden.
    Sie sind durch Verbrennung des Brandgutes unter Flammenerscheinung gekennzeichnet, können aber
    auch als Glimmbrände auftreten (z.B. Kohlenkleinglimmbrände).

    Bei verdeckten Bränden ist der Brandumfang im wesentlichen von der Menge des Sauerstoffzustroms
    abhängig.

    Diese entwickeln sich in nicht zugänglichen Teilen des Grubengebäudes, z.B. in abgeworfenen
    Gewinnungsbetrieben oder im Bruchraum noch laufender Betriebe. Die Verbrennung ist wegen des
    geringen Angebots an Sauerstoff schwelend. Derartige Brände können sich zu offenen Bränden
    entwickeln, wenn sie in offene Grubenbaue durchbrechen.

    4.1.3 Für die Bekämpfung von Grubenbränden ist die Entstehungsursache ohne Bedeutung.
    Die Art des Brandgutes ist bei der Wahl des Löschmittels zu berücksichtigen (z. B. bei Bränden
    an elektrischen Anlagen oder Kohlenstaub - Glimmbränden). Das Bekämpfungsverfahren richtet
    sich nach der Lage der Brandstelle.

    4.2 Erkennungsmerkmale von Grubenbränden

    4.2.1 Für die Bekämpfung von Grubenbränden ist eine frühzeitige Erkennung entscheidend.

    Sicheres Anzeichen für einen Brand ist das Auftreten von erhöhten CO-Gehalten in den Wettern.
    Selbst geringe CO-Produktionen können bereits für einen beginnenden Brand (z.B. Heißlaufen von
    Bandrollen in Feinkohle) charakteristisch sein. CO-Produktionen von mehr als 10 l/min (Warnwert)
    bedürfen in jedem Fall näherer Untersuchungen. Von 20 l/min (Alarmwert) an muss ein bedenklicher
    Oxidationsumfang angenommen werden.

    4.2.2 Merkmale offener Grubenbrände sind Flammen, glimmende Kohle oder die Wahrnehmung
    von Rauch oder Brandgeruch.

    4.2.3 Verdeckte Grubenbrände können vielfach durch das Auftreten von Brandschwaden oder
    Schwitzstellen sowie am Brandgeruch oder am Benzin-Benzolgeruch erkannt werden. Schwitzstellen
    bilden sich durch Kondensation des Wasserdampfes der Brandschwaden an den Austrittsstellen.
    Benzin-Benzolgeruch entsteht bei der Austreibung aromatischer Kohlenwasserstoffe infolge starker
    Erwärmung der Kohle. Alle oder einzelne der bisher genannten Merkmale können fehlen, wenn die
    begleitenden Geruchstoffe der Brandgase auf dem Weg bis zur Austrittsstelle gefiltert werden.

    4.3 Explosionsgefahr

    Bei jedem Grubenbrand besteht die Gefahr, dass zündfähige CH4-Luft-Gemische oder Brandgas-
    gemische mit der Zündquelle "Brand" zusammentreffen. Am größten ist die Gefahr während der
    Abdämmungsarbeiten und unmittelbar danach, da die Wetterführung während der Errichtung der
    Dämme gestört und nach dem Schließen der Dämme unterbrochen wird. Weiterhin sind die
    Auswirkungen von Sonderbewetterungsanlagen zur Bewetterung der Dammbaustellen zu berücksichtigen.

    Die Kenntnis der Gehalte an brennbaren Gasen in den Wettern ist für die Bestimmung der Explosions-
    kennwerte von Bedeutung. Sie stellt eine wichtige Grundlage bei der Bewertung der Wirksamkeit
    von Brandbekämpfungsmaßnahmen bei Explosions- und CO-Gefahr dar sowie bei der Beurteilung
    der Sicherheit der Brandbekämpfungsmannschaften.10

    Die Zusammensetzung der Brandgase kann mit der Entwicklung eines Brandes sowie im Laufe der
    Brandbekämpfung in Abhängigkeit von Brandintensität und Änderungen in der Wetterführung wechseln.
    Dieser Wechsel ist insbesondere bei Eingriffen in die Wetterführung zu berücksichtigen. Darüber hinaus
    müssen die durch den Brand selbst verursachten Veränderungen in der Wetterführung mit der möglichen
    Folge von Verringerung, Umkehr oder Kreisläufen der Wetterströme in Betracht gezogen werden.

    4.4 Überwachung der Bewetterung im Brandfall

    Kann ein Grubenbrand nicht sofort gelöscht oder ausgeräumt werden, so ist mit der Überwachung der
    Bewetterung im Bereich des Brandes sofort zu beginnen. Änderungen in der Wetterrichtung, die durch
    den Brand selbst verursacht werden können, sind nach Möglichkeit durch geeignete wettertechnische
    Maßnahmen zu verhindern. Eingriffe in die Wetterführung im Falle eines Grubenbrandes dürfen wegen
    einer möglichen Explosionsgefahr nur nach Kenntnis der gasanalytischen Zusammensetzung der Wetter
    von der Einsatzleitung angeordnet werden. Die Auswirkung der Wetterumstellung auf die Bewetterung
    anderer Grubenbaue ist vorher zu prüfen.

    Die Einsatzleitung muss auch darüber entscheiden, ob zum Brandherd führende Druckluftleitungen und
    durch Brandzonen führende Gasabsaugeleitungen abgesperrt werden müssen.

    4.4.1 Offene Brände

    4.4.1.1 Bei offenen Grubenbränden, die nicht sofort gelöscht werden können, muss die Zusammen-
    setzung der Brandgase durch Entnahme und Untersuchung von Brandgasproben unverzüglich ermittelt
    und überwacht werden.11

    4.4.1.2 Sind im Brandfall Maßnahmen zur Drosselung des Wetterstroms erforderlich, ist vorher zu prüfen,
    welchen Einfluss die Drosselung der einziehenden Wetter auf die Explosionsfähigkeit, den Weg und die
    Richtung der Brandgase haben kann.

    4.4.2 Verdeckte Brände

    Bei Anzeichen auf einen verdeckten Grubenbrand, spätestens bei Erreichen des Warnwertes von
    10 l/min CO, ist durch geeignete Verfahren (z.B. mit Gasspürgeräten, Handmessgeräten, Strömungs-
    prüfröhrchen oder durch Temperaturmessung) die Lage des Brandherdes zu bestimmen. Hierzu dient
    u.a. die Ermittlung der Stellen, an denen CO in die Grubenbaue zutritt. Brandgasproben sind an
    Probeentnahmerohren zu entnehmen und zu untersuchen. Zur Bestimmung der Lage von Brandherden
    dient auch die Kenntnis der Gaszusammensetzung in Grubengasabsaugeanlagen.

    Zur ergänzenden Beurteilung der Brandentwicklung können ungesättigte höhere Kohlenwasserstoffe
    bestimmt werden.

    4.5 Direkte Brandbekämpfung

    Löscharbeiten sind grundsätzlich von der Einziehseite der Wetter her vorzunehmen. Vor Beginn der
    Löscharbeiten sind die elektrischen Einrichtungen abzuschalten. Dies darf nur dann unterbleiben,
    wenn hierdurch neue Gefahren, z.B. infolge des Ausfalls von Lüftern in sonderbewetterten Betrieben,
    eintreten können.

    4.5.1. Feststoffbrände

    Diese Brände können mit Wasser und allen anderen Löschmitteln gelöscht werden.

    4.5.2 Glimmbrände

    Glimmbrände sind mit Wasser so zu bekämpfen, dass das Aufwirbeln von Glut und Kohlenstaub
    vermieden wird. Bei Glimmbränden unter Gurtfördereranlagen dürfen diese nicht stillgesetzt werden,
    wenn die Gefahr besteht, dass der Brand auf den Fördergurt übergreifen kann.

    4.5.3 Gasbrände

    Gasbrände können unmittelbar nach dem Entstehen erfolgreich gelöscht werden, wenn sie sofort
    mit einer Löschpulverwolke oder mit Sprühwasser niedergeschlagen werden.

    Steht die Flamme schon länger an, muss wegen der Rückzündungsgefahr erst die Umgebung mit
    Wasser gekühlt und dann gelöscht werden. Anschließend ist es in jedem Fall notwendig, über längere
    Zeit den Brandbereich und die Umgebung intensiv mit Wasser zu kühlen.

    4.5.4 Flüssigkeitsbrände

    Flüssigkeitsbrände (z.B. Dieselkraftstoff, Hydraulikflüssigkeit) können von Hand mit Löschpulver,
    Wasser oder Löschschaum gelöscht werden.

    4.5.5 Elektrische Anlagen

    Für den Einsatz von Löschmitteln bei der Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen wird
    auf Abschnitt 3.1.5 verwiesen.

    4.5.6 Größere offene Brände

    Unabhängig von den Löscharbeiten sind Maßnahmen zur eventuellen Abdämmung einzuleiten.

    Größere offene Brände sind in der Regel mit Wasser unter Verwendung von Strahlrohren zu bekämpfen.
    Zum Löschen unzugänglicher Brandstellen, die mit Strahlrohren nicht zu erreichen sind, dienen
    Löschlanzen. Anstelle von Wasser ist oft die Verwendung von Pressschaum von Vorteil. Insbesondere
    sind Pressschaumgeräte in Verbindung mit Löschlanzen zur Bekämpfung von Bränden, z.B. hinter
    Mauerwerk, in Holzpfeilern und Kohlenhaufwerk, zu empfehlen. Da größere offene Grubenbrände sich
    im allgemeinen in Richtung des Wetterstromes ausbreiten, ist auf der Abwetterseite des Brandherdes
    nach Möglichkeit eine Wassersprühzone herzustellen. Auf der Brandausziehseite besteht infolge der
    steigenden Temperaturen der Brandwetter an den Stellen, an denen die Brandgase durch sauerstoff-
    reiche Wetter aufgefrischt werden, die Gefahr von Sekundärzündungen. An diesen Stellen sollte
    ebenfalls Wasser zur Kühlung der Wetter versprüht werden.12

    Für Nachlösch- und Aufräumungsarbeiten unter Tage ist

    Anlage 2: "Verhaltensregeln zur Hygiene bei Nachlösch- und Aufräumungsarbeiten unter Tage" zu
    beachten.

    4.5.7 Schachtbrände

    Zur Bekämpfung von offenen Bränden in Tagesschächten dienen die Schachtlöscheinrichtungen.

    Bei der Bekämpfung sind folgende Regeln zu beachten:

    • Vor der Aufgabe von Wasser aus der Schachtlöschleitung muss sichergestellt sein, dass sich keine
      Personen im Schacht befinden.
    • In Einziehschächten, in denen noch keine Umkehrung der Wetterrichtung infolge des thermischen
      Auftriebes einen Brandes eingetreten ist, muss Wasser so bald wie möglich aufgegeben werden.
    • In Einziehschächten, in denen die Umkehrung der Wetterrichtung bereits eingetreten ist, sowie in
      brennenden Ausziehschächten darf Wasser nur auf Anordnung der Einsatzleitung aufgegeben werden.
    • Solange sich noch Personen unter Tage befinden, muss die Wasser- menge so begrenzt werden,
      dass während der Wasseraufgabe die Brandgase ausziehend bleiben.

    4.5.8 Verdeckte Grubenbrände

    4.5.8.1 Ausräumen

    Verdeckte Grubenbrände, deren Brandherde in geringer Entfernung von offenen Grubenbauen liegen,
    können durch Ausräumen des Brandes unter gleichzeitigem Ablöschen der brennenden Kohle gelöscht
    werden. Beim Ausräumen des Brandherdes ist der entstehende Hohlraum durch unbrennbaren Ausbau
    so zu sichern, dass die Brandbekämpfungsmannschaften nicht gefährdet werden. Da dem Brandherd
    durch das Ausräumen unter Umständen größere Wettermengen zugeführt werden, ist auf die Gefahr
    der Vergrößerung des Brandes zu achten. Es muss ferner verhindert werden, dass sich in dem durch
    das Ausräumen entstehenden Hohlraum explosionsfähige Brandgasgemische ansammeln. Nach dem
    Löschen des Brandes ist der Hohlraum mit unbrennbarem Material zu verfüllen und abzudichten.

    4.5.8.2 Abdichten

    Bei nicht zu ausgedehnten Bränden ist das Einpressen einer Trübe aus inertem Material (z. B. Flugasche
    oder Baustoffe) eine Maßnahme, durch die der Brand gelöscht und gleichzeitig die weitere Sauerstoff-
    zufuhr verhindert werden kann.

    Bei verdeckten Grubenbränden im Alten Mann kann der vermutete Brandherd durch Vermindern des
    Schleichwetterstroms an den Ein- und Austrittsstellen beherrscht werden. Dies kann durch Verpressen
    oder Anspritzen der Streckensäume mit geeigneten Mitteln (z.B. abbindende Baustoffe) erfolgen.
    Grundsätzlich müssen Streckenstoßabdichtungen so weit über die vermutete Lage des Brandherdes
    hinausgeführt werden, dass die Schleichwetterströme an den offen gebliebenen Stellen der Strecken-
    stöße den Brandherd nicht mehr bestreichen können. Ferner muss die Abdichtung an Stellen beginnen,
    an denen der Anschluss an das feste, wetterundurchlässige Gebirge hergestellt werden kann. Bei
    einseitiger Streckeinstoß-Abdichtung ist auch im Streckenscheitel auf dichten Anschluss an das feste
    Gebirge zu achten.

    Unabhängig von derartigen Abdichtungsarbeiten müssen bei Feststellung des Brandes sofort Vor-
    bereitungen zur Abdämmung getroffen werden, um bei schneller Entwicklung des Brandes diesen
    in kürzester Zeit abdämmen zu können.

    4.5.8.3 Unterwassersetzen von Brandfeldern

    Das Unterwassersetzen von Brandfeldern führt zuverlässig zu einem Erlöschen des Brandes. Bei
    Bränden in Unterwerksbauen und nicht durchschlägigen Abhauen lässt sich das Fluten einfach
    durchführen.

    In vielen Fällen ist das Unterwassersetzen der Brandstelle auf engem Raum jedoch nicht möglich und
    würde die zeitweilige Aufgabe von großen Teilen des Grubengebäudes erfordern.

    Dieses Verfahren kommt nur bei Bränden sehr großer Ausdehnung, wenn jede andere Bekämpfungsart
    aussichtslos geworden ist oder bei kleineren Bränden mit günstiger und einfacher Staumöglichkeit des
    Wassers zur Anwendung.

    Vor dem Fluten ist zu prüfen, ob eine Explosionsgefahr eintreten kann und welche Maßnahmen zum
    Schutz gegen etwaige Explosionen zu treffen sind.

    4.6 Indirekte Bekämpfung von Grubenbränden

    4.6.1 Abdämmen

    Beim Auftreten eines Grubenbrandes ist damit zu rechnen, dass das Abdämmen der betroffenen
    Grubenbaue unvermeidlich wird. Aus diesem Grunde sind unabhängig von den Lösch-, Inertisierungs-
    und sonstigen Bekämpfungsmaßnahmen unverzüglich folgende Vorbereitungen für das Abdämmen zu
    treffen:

    • Festlegen der Stellen für das Errichten der Branddämme,
    • Herrichten dieser Stellen zur Erzielung eines dichten Abschlusses,
    • Heranschaffen des erforderlichen Abdämmungsmaterials.

    Beim Abdämmen von Bränden ist grundsätzlich Explosionsgefahr zu unterstellen, unabhängig davon,
    ob die Ergebnisse der Untersuchungen von Brandgasproben oder die der messtechnischen Überwachung
    der Bewetterung im Brandfall Werte unterhalb der unteren oder oberhalb der oberen Explosionsgrenze
    aufweisen (siehe Nr. 4.3)

    4.6.1.1 Durchführung der Abdämmarbeiten

    Abdämmungsarbeiten sind unter ständiger Aufsicht durchzuführen. Während der Abdämmungsarbeiten
    sind Brandgasproben in Zeitabständen von maximal 2 Stunden zu nehmen und auf dem schnell-
    stmöglichen Weg auszuwerten oder es ist eine kontinuierliche Brandgasanalyse durchzuführen.13

    Die mit dem Errichten der Dämme im Ein- und Ausziehstrom beschäftigten Grubenwehren sind bei
    Explosionsgefahr mit Flammenschutzkleidung auszurüsten. Der Einsatz von Atemschutzgeräten richtet
    sich nach dem Plan für das Grubenrettungswesen.

    Die Abdämmungen sind grundsätzlich so weit wie möglich von dem Brandherd und den als
    Ausgangspunkt von Explosionen in Betracht zu ziehenden Stellen vorzunehmen, so dass die
    Abdämmungsmannschaften vor möglichen Explosionsauswirkungen geschützt sind. Zwischen
    Brandherd und Dammbaustelle muss wenigstens eine funktionsfähige Explosionssperre vorhanden
    sein.

    Da die Brandentwicklung und die Gefahren durch Brandgasexplosionen allgemein im Verlauf der Zeit
    nach der Brandentstehung zunehmen, ist eine notwendige Abdämmung möglichst zügig vorzunehmen.

    Beim Schließen von Branddämmen dürfen sich nur die hierzu benötigten Mannschaften im Gefahren-
    bereich aufhalten. Sie sind nach dem Schließen der Dämme sofort zurückzuziehen. Die geräumten
    Grubenbaue dürfen erst nach Zustimmung durch die Einsatzleitung wieder betreten werden.

    4.6.1.2 Errichten von Branddämmen

    Vor dem Errichten von Branddämmen sind die elektrischen Einrichtungen spannungsfrei zu schalten.
    Wasserleitungen sind immer dann zu unterbrechen, wenn sie nicht zur Versorgung von Wasser-
    löschanlagen im Brandfeld benötigt werden; in diesem Fall soll die Wasserleitung erst nach dem
    Schließen der Dämme unterbrochen werden. Sind im Brandfeld Gasabsaugeleitungen und Druckluft-
    leitungen vorhanden, so hat die Einsatzleitung zu entscheiden, ob die Leitung abzusperren oder in
    Betrieb zu halten sind.

    Alle zum oder vom Brandherd führenden Wetterwege sind durch Branddämme so abzudichten,
    dass die Sauerstoffzufuhr unterbunden wird. Die Branddämme müssen an Stellen errichtet werden,
    an denen ein dichter Anschluss an das feste Gebirge erreicht werden kann.

    Die Branddämme sind mit einer ausreichenden Anzahl an Dammrohren zu errichten. Der Durchmesser
    der Dammrohre soll mindestens 700 mm betragen; die Dammrohre und die Dammrohrverschlüsse
    müssen explosionsfest sein. Die Zahl der Dammrohre richtet sich nach der Größe des erforderlichen
    Wetterstroms zur Aufrechterhaltung der durchgehenden Bewetterung.

    Jeder Branddamm ist mit mindestens einem Schnüffelrohr zu versehen, mit dessen Hilfe aus
    dem Brandfeld Brandgasproben entnommen werden können.

    Ist im Brandfeld mit Wasserzuflüssen zu rechnen, so muss an der Sohle des Abschlussdammes
    ein Siphon oder ein mit einem Schieber verschließbares Abflussrohr eingebaut werden.

    4.6.1.3 Bewetterung beim Errichten von Branddämmen

    Bei der Errichtung der Branddämme ist die durchgehende Bewetterung in den abzudämmenden
    Grubenbauen mit Hilfe von Dammrohren aufrechtzuerhalten. Das Schließen der Dammrohre
    muss an allen Branddämmen gleichzeitig erfolgen. Nach der Fertigstellung der Abschlussdämme
    muss das Druckgefälle zwischen den Dämmen auf der Ein- und Ausziehseite des Brandfeldes
    soweit wie möglich verringert werden.

    Wenn keine Explosionsgefahr vorliegt, kann zur Drosselung der Sauerstoffzufuhr der Damm
    auf der Einziehseite vor dem ausziehseitigen Damm geschlossen werden.

    4.6.2 Inertisierung

    Die Inertisierung von Grubenbränden hat zum Ziel, den Sauerstoffgehalt der Grubenwetter zu
    verringern und dadurch offene und verdeckte Grubenbrände zu bekämpfen sowie Explosions-
    gefahren zu vermeiden. Beim Öffnen und Spülen von Brandfeldern können explosionsfähige
    CH4-Gemische mit Inertgas angereichert und dosiert ausgespült werden. Das Inertisierungs-
    verfahren kann für sich allein oder zur Unterstützung konventioneller Brandbekämpfung eingesetzt
    werden.

    Als inerte Gase können entweder Kohlendioxid (CO2) oder Stickstoff (N2) in Frage kommen.

    4.6.2.1 Vorbereitung der Inertisierung

    Die Errichtung einer Inertisierungsanlage ist anhand des "Plans für Inertisierungsmaßnahmen mit
    Stickstoff" unter Beachtung der dort aufgeführten Regelungen vorzunehmen. Die von über Tage
    zur untertägigen Aufgabestelle verwendeten Rohr- oder Schlauchleitungen müssen für die bei der
    Inertisierung betrieblich auftretenden Drücke und Temperaturen geeignet sein. Auf jeder Schachtanlage
    muss festgelegt sein, welche der in Schächten und Strecken vorhandenen Leitungen für den Transport
    des Inertgases in Betracht kommen.

    Die für die Inertisierung freigeschalteten Rohrleitungen sind gegen Ausströmen von Stickstoff und
    Einströmen von Wasser oder Baustoff bzw. Druckluft oder anderen Gasen zu sichern. Die abgetrennten
    Leitungsstränge sind durch Blindflansche oder Steckscheiben abzusperren. In Notfällen kann eine
    vorläufige Sicherung auch durch Schließen von Schiebern erfolgen. Die Absperrorgane für das
    Freischalten dieser Leitungen müssen gekennzeichnet sein (z.B. durch Numerierung).

    Leitungen mit großem Luftinhalt sind vor Aufgabe des Inertgases mit dem Inertgas zu spülen,
    weil durch die Zuleitung der Luft zum Brandherd eine Erhöhung der Explosionsgefahr oder eine
    Verstärkung der Brandintensität nicht ausgeschlossen werden kann.

    Vor Beginn einer jeden Inertisierung, spätestens jedoch in ihrer Anfangsphase, müssen Inertgasleitungen
    auf Dichtheit und Beschädigung überprüft werden. Hierzu ist zunächst der freie Durchgang durch die
    gewählte Inertgasleitung bei Offenstellung aller Schieber, Hähne und Ventile zu prüfen. Danach ist die
    Leitung durch Abdrücken (Aufgabe von Stickstoff oder Luft unter Druck) einer Dichtheitskontrolle zu
    unterziehen. Hierbei ist der aktuelle, maximal zulässige Druck, mit dem das Leitungssystem beaufschlagt
    werden darf, zu berücksichtigen.

    Wegen einer Sperrung von Grubenbauen mit Inertgasleitungen sind anhand des Wetterstromes und des
    Stickstoffstromes diejenigen Grubenbaue zu ermitteln, in denen Sauerstoffmangel durch Austreten von
    Stickstoff auftreten kann. Grubenbaue, in denen der Sauerstoffgehalt durch Undichtigkeiten, insbesondere
    durch Bruch der Inertgasleitungen, unter 18 Vol.% sinken kann, sind vor Beginn der Inertisierung zu
    räumen und für die Belegschaft zu sperren. Die Sperrung gilt nicht für Mitglieder der Grubenwehr mit
    bereitgehaltenen Kreislaufgeräten an ihren jeweiligen Einsatzstellen oder andere Personen, die während
    der Inertisierung die Leitungen zur Dichtheitskontrolle mit geeigneten Messgeräten abgehen oder andere
    sicherheitlich wichtige Aufgaben ausführen, wenn diese Personen Sauerstoffselbstretter mit sich führen
    und in ihrem Gebrauch unterwiesen sind.

    4.6.2.2 Rauminertisierung

    Ziel einer Rauminertisierung ist es, den Sauerstoffgehalt in offenen Grubenbauen soweit zu senken,
    dass eine Explosion verhindert wird. Die Anwendung der Rauminertisierung bei offenen Grubenbränden
    dient dazu, den Sauerstoff (O2) - Gehalt der Wetter im Brandbereich soweit zu senken, dass offene
    Flammenbrände nicht möglich sind.

    Wenn durch die Inertisierung schon während der Dammbau-/Verschlagbauarbeiten feststeht, dass
    Explosionsgefahr auszuschließen ist, kann es sicherheitlich vorteilhaft sein, die Brandbekämpfung durch
    Änderung der eingeleiteten Maßnahmen wirkungsvoller zu gestalten, z.B. durch Vorverlegen eines
    Dammes/Verschlages, direktes Bekämpfen eines Brandes, Verlegen der Stickstoffaufgabestelle.

    Bei Rauminertisierung muss die Austrittsstelle der Inertgasleitung mindestens 20 m hinter dem
    Abschlussbauwerk liegen.

    Bei Störungen in der Stickstoffversorgung sind die Grubenwehren sofort aus dem Brandfeld zurück-
    zuziehen.

    4.6.2.3 Objektinertisierung

    Ziel einer Objektinertisierung ist es, unter Aufrechterhaltung der Bewetterung in offenen Grubenbauen
    einen verdeckten Brandherd mit Inertgas zu überfluten und ihn vom Sauerstoffstrom möglichst ganz
    abzuschneiden.

    Der größte Anwendungsbereich der Objektinertisierung ist die Bekämpfung von Selbstentzündungs-
    bränden im Versatzfeld von Abbaubetrieben. Durch das Verfahren der Objektinertisierung kann jedoch
    in der Regel ein verdeckter Grubenbrand nur eingedämmt, aber nicht vollständig gelöscht werden.

    Bei der Objektinertisierung ist die Stickstoffaufgabe unter Beachtung des vorliegenden Wetterdruck-
    gefälles vorzunehmen.

    Die zur Vorbereitung der Objektinertisierung notwendigen Bohrlöcher sind grundsätzlich mit Wasser-
    spülung herzustellen. Die in die Bohrlöcher eingebrachten Lanzen oder Rohre sind vor Aufgabe des
    Inertgases so zu sichern, dass sie nicht durch den Druck des Stickstoffs ausgetrieben werden können.
    Unmittelbar nach der Aufgabe des Stickstoffs ist mit geeigneten Messgeräten festzustellen, ob in der
    Umgebung der Lanzen oder Rohre Stickstoff austritt. Die Umgebung der Bohrlöcher ist gegebenenfalls
    abzudichten. Der Verteiler zur Verzweigung des Stickstoffstroms aus der Zuführungsleitung zu den
    einzelnen Standrohren soll in Wetterrichtung vor den Aufgabestellen liegen.

    Sofern durch fortgesetzte Stickstoffaufgaben und Abdichtungs-maßnahmen verdeckte Brände im
    Versatzfeld von Gewinnungsbetrieben so beeinflusst werden, dass Gefahren durch Brandgas oder
    Auswirkungen einer Entzündung explosionsfähiger Gasgemische ausgeschlossen sind, können die
    zuvor geräumten Grubenbaue wieder belegt werden. Gewinnungsarbeiten oder Sicherungsarbeiten
    durch Nichtgrubenwehrmitglieder sind daher während der Phase der Objektinertisierung nur dann
    zulässig, wenn sie ohne Gefahren für die Beschäftigten durchgeführt werden können.

    4.6.2.4 Sicherheitsregeln für Arbeiten bei verdeckten Bränden

    Bei verdeckten Bränden im Versatzfeld von Abbaubetrieben können Gefahren durch Brandgase sowie
    durch Auswirkungen einer Entzündung explosionsfähiger Gasgemische nur ausgeschlossen werden,
    wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

    • Der verdeckte Brand ist in seiner Lage bekannt oder hinreichend bestimmbar,
    • das Versatzfeld ist durch Streckenbegleitdämme aus abbindenden Baustoffen, gegebenenfalls
      durch zusätzliche Abdichtungen, vom offenen Grubengebäude abgeschlossen,
    • auf Grund der messtechnischen Überwachung von Proben der Schleichwetter aus Probe-
      entnahmerohren wird festgestellt, dass vom Brandherd explosionsunfähige Gasgemische abströmen
      (negative Explosionskennziffer),
    • die Brandkennziffer (BKZ) oder die CO-Produktion zeigt keine kontinuierlich steigende Tendenz14,
    • der Alarmwert von 20 l/min CO wird nicht überschritten; Abweichungen hiervon bedürfen der
      einvernehmlichen Zustimmung des Betriebes, der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen und
      des Bergamts,
    • in den offenen Grubenbauen werden die zulässigen Gehalte der Wetter an schädlichen Gasen nicht
      über- und der Mindestsauerstoffgehalt von 18 % nicht unterschritten.

    Das Verfahren der Objektinertisierung wird wirkungsvoll angewendet, sofern dies zur Einhaltung v.g.
    Randbedingungen notwendig ist.

    Der Gewinnungsbetrieb darf erst belegt werden, wenn sichergestellt ist, dass unter Berücksichtigung
    o. g. Voraussetzungen keine Gefahr für die Belegschaft besteht und diese bei Ausfall der Inertisierungs-
    anlage oder bei Wiederaufleben des Brandes trotz Inertisierung gewarnt und aus dem gefährdeten
    Bereich zurückgezogen werden kann.

    4.6.2.5 Vorbeugende Inertisierung

    In Gewinnungsbetrieben, in denen durch die Art der Kohle sowie aufgrund der geologischen oder
    betrieblichen Gegebenheiten die Gefahr von Selbstentzündungsbränden im Versatzfeld vorhanden ist,
    müssen besondere Vorkehrungen zur Abwehr dieser Gefahr vorgenommen werden.

    Neben umfangreichen Abdichtungsmaßnahmen besteht die Möglichkeit, das Versatzfeld vorbeugend
    zu inertisieren. Durch die vorbeugende Inertisierung muss der die Oxidation bzw. brandauslösende
    Schleichwetterstrom durch Stickstoff so ersetzt werden, dass die CO-Gehalte im Schleichwetterstrom
    auf der Ausziehseite keine steigende Tendenz zeigen und die Gasgemische explosionsungefährlich sind.

    Bei der Inertisierung und der Beurteilung der Brandgefahr sind die Regelungen und Voraussetzungen
    im letzten Absatz des Abschnitts 4.6.2.3 zu beachten.15

    4.6.2.6 Inertisierung von Schächten

    Eine Inertisierung von Schächten kann sowohl zur Beseitigung explosionsgefährlicher Gasansammlungen
    während des Abwerfens oder Verfüllens bzw. Nachverfüllens als auch zur Bekämpfung von Gasbränden
    während des Abteufens erforderlich werden.

    Die Beseitigung explosionsfähiger Gasgemische beim Verfüllen oder Nachverfüllen von Schächten kann
    sowohl mit CO2-Gas als auch mit N2-Gas erreicht werden. Hierfür sind Vorbereitungen zu treffen,
    dass das Inertgas sofort und erforderlichenfalls an mehreren Stellen aufgegeben werden kann. Zur
    Vermeidung eines Gaspfropfens müssen die Inertgase bis zum Schachttiefsten über Rohre oder
    Schläuche eingeleitet werden.

    4.6.2.7 Inertisierung sonderbewetterter Strecken

    In allen sonderbewetterten Streckenvortrieben mit einer Auffahrungslänge > 3000 m sowie in
    mechanisierten Streckenvortrieben mit Voll- oder Teilschnittmaschinen sind zusätzliche Vorkehrungen
    für eine Inertisierung zu treffen. In diesen Strecken muss eine Stickstoffversorgungsleitung von über
    Tage bis zum Eingang der sonderbewetterten Strecke fest verlegt und vorbereitet oder ohne größere
    Zeitverzögerung freischaltbar oder verlegbar sein. In den sonderbewetterten Strecken sind gesonderte
    oder schnell freizuschaltende Rohrleitungen (Mindestdurchmesser: 100 mm) bereitzuhalten, die möglichst
    nahe an die Ortsbrust heranreichen und entweder ständig geöffnet sind oder mit Fernbedienung
    bzw. selbsttätig geöffnet werden können. Für den Übergang von der fest verlegten Inertisierungsleitung
    auf andere freischaltbare Leitungen in der sonderbewetterten Strecke sind entsprechende Übergangs-
    systeme vorzuhalten.

    Außerdem sind zur Vorbereitung einer Inertisierung in Streckenvortrieben mit Vollschnitt-Vortriebs-
    maschinen (VSM) und mit Teilschnitt-Vortriebsmaschinen (TSM) mit einer Auffahrlänge über
    3000 m an folgenden Stellen Widerlager für evtl. zu erstellende Dammbauwerke (Verschläge)
    vorzubereiten:

    • am Eingang der Sonderbewetterung möglichst nicht in der Startröhre; dieser Verschlag soll
      auch als hinteres Widerlager für einen Damm geeignet sein,
    • in Abhängigkeit von den klimatischen Verhältnissen, den maschinellen Fahrmöglichkeiten und
      unter Berücksichtigung der möglichen Grubenwehreinsatzzeiten jeweils in Abständen von
      z.B. 1500 m bis 2000 m; ungefähr 30 m abwetterseitig dieser Verschläge soll jeweils ein
      Telefon installiert werden.

    In Streckenvortrieben mit Vollschnitt-Vortriebsmaschinen ist außerdem ein Verschlag am Ende
    des Nachläufers der Maschine vorzubereiten.

    Die im sonderbewetterten Bereich - insbesondere im VSM-Bereich -befindlichen Versorgungsleitungen
    einschließlich Inertisierungsleitung sind eindeutig zu kennzeichnen.

    Die Anbindung sonderbewetterter Strecken an das Inertisierungssystem sowie die speziellen
    Einrichtungen und Vorbereitungen zur Inertisierung sind im "Plan für Inertisierungsmaßnahmen
    mit Stickstoff" (siehe Abschnitt 4.4.9.2) anzuzeigen. Der Plan ist regelmäßig auf den neuesten
    Stand zu bringen.

    4.6.3 Überwachung der Inertisierung

    4.6.3.1 Inertgasströme

    Der von der Inertisierungsanlage erzeugte Inertgasstrom sowie dessen Temperatur und Druck
    sind über Tage durch ortsfeste schreibende Messeinrichtungen zu überwachen. Die Messwerte
    müssen der Einsatzleitung jederzeit zur Verfügung stehen. Wegen der Vereisungsgefahr der
    Rohrleitungen soll eine Temperatur von +5°C nicht unterschritten werden. An der Aufgabestelle
    ist der Druck, bei Verteilungen zusätzlich der Volumenstrom, durch Messeinrichtungen zu überwachen.

    Zwischen der Inertgasaufgabestelle unter Tage und der Einsatzleitung sowie zwischen der
    Inertisierungsanlage über Tage und der Einsatzleitung muss jederzeit eine Sprechverbindung bestehen.

    4.6.3.2 Inertgasleitung

    Die Inertgasleitungen unter Tage müssen durch unterwiesene Personen regelmäßig (mind. einmal
    pro Tag und/oder bei außergewöhnlichen Druckschwankungen des Inertgasstroms) mit geeigneten
    Messgeräten auf Undichtigkeiten und Beschädigungen systematisch geprüft werden. Diese Personen
    müssen mit Sauerstoffselbstrettern ausgerüstet und in deren Gebrauch unterwiesen sein.

    Undichtigkeiten der Inertgasleitung sind unverzüglich zu beseitigen. Erfordert das Beseitigen von
    Undichtigkeiten eine Unterbrechung der Stickstoffaufgabe, so ist zuvor die Auswirkung einer solchen
    Unterbrechung auf Brandumfang, Brandintensität und Explosionsgefahr abzuschätzen; erforderlichenfalls
    ist der sicherheitlich betroffene Bereich zu räumen. Der Inertgasstrom nach unter Tage ist sofort
    abzustellen, wenn größere Undichtheiten nicht beseitigt werden können oder durch wesentliche
    Änderungen der Bewetterung (z.B. Lüfterausfall) der Sauerstoffgehalt in den offenen Grubenbauen
    unter 18 Vol.% absinken kann. Über die Dichtigkeitsprüfung und die regelmäßig durchzuführenden
    systematischen Prüfungen ist ein Protokoll zu führen.

    4.6.3.3 Grubenbaue und Wetterführung

    Bei der Inertisierung abgedämmter Grubenbaue kann sich hinter den Dämmen Überdruck einstellen.
    Je nach Höhe des Überdrucks besteht die Möglichkeit, dass aus den Dämmen CH4, CO oder auch
    matte Wetter austreten können. Derartige Gefahrenstellen sind wettertechnisch zu überwachen und
    gegebenenfalls zu sperren.

    Während der Inertisierungsmaßnahmen sind die Wetterströme in den dem Brandfeld oder Brandherd
    unmittelbar nachgeschalteten Wetterwegen durch ortsfeste schreibende Wettergeschwindigkeits-
    messeinrichtungen sowie durch ortsfeste schreibende CO-, CH4- und O2- Messeinrichtungen zu
    überwachen. Die Messwerte sind an eine ständig besetzte Stelle über Tage zu übertragen. Bei Unter-
    bzw. Überschreiten der zulässigen Grenzwerte müssen die entsprechenden Grubenbaue sofort geräumt
    und gesperrt werden.

    4.6.3.4 Inertisierungsmaßnahmen

    Zur Beurteilung der Gesamtgefahrensituation ist die Wirksamkeit der Inertisierungsmaßnahmen ständig
    zu überwachen.

    Solange Explosionsgefahr besteht, sind während der Rauminertisierung mindestens stündlich Proben
    der Brandgase möglichst über Fernprobenahmeeinrichtungen zu nehmen und unverzüglich zu unter-
    suchen. Die Analysenergebnisse dieser Gasproben sind hinsichtlich der Explosionsfähigkeit, der
    Brandintensität und des Brandumfangs schnellstmöglich auszuwerten und zu beurteilen.

    Beim Einsatz von Untertage-Brandgaslaboratorien, Fernmesssystemen oder dergleichen brauchen
    zusätzliche Brandgasproben dann nicht genommen zu werden, wenn die Messwerte der Einrichtungen
    nach über Tage zur Sicherheitswarte oder zur Einsatzleitung übertragen oder sofort fernmündlich
    übermittelt werden.

    Unbeschadet der vorstehenden Regelungen sind arbeitstäglich mindestes zweimal Brandgasproben zur
    Vollanalyse zum Abgleich von Mess- und Auswerteeinrichtungen zu nehmen.

    Die zeitlichen Abstände von Gasprobenahmen dürfen vergrößert werden, wenn keine Explosionsgefahr
    mehr besteht. Selbsttätige Überwachungseinrichtungen mit Fernanzeige der Messwerte müssen jedoch
    auch dann weiterbetrieben werden, wenn die Explosionsgefahr nicht mehr gegeben ist.

    Bei der Objektinertisierung ist in gleicher Weise zu verfahren, wobei die Schleichwetter und Brandgase
    an repräsentativen Austrittsstellen (z.B. Probenahmerohre) und im freien Querschnitt der Strecken auf
    der Ausziehseite des Brandes regelmäßig (zu Beginn einer Inertisierung mindestens einmal pro Schicht)
    zu überwachen sind. Hierbei sind, wenn möglich, Messgeräte unmittelbar an die ausziehseitigen
    Schnüffelrohre anzuschließen.

    Die Überwachung des Inertisierungserfolges in Schächten muss durch Fernprobenahme erfolgen.

    4.6.4 Einsatz der Grubenwehr in Inertgas

    Der Einsatz der Grubenwehr in Inertgas hat grundsätzlich entsprechend dem "Plan für das
    Grubenrettungswesen" zu erfolgen.

    Bei Störungen in der Stickstoffversorgung sind die Grubenwehren unverzüglich aus dem Brandfeld
    zurückzuziehen.

    4.6.5 Plan für Inertisierungsmaßnahmen mit Stickstoff

    Für jedes Bergwerk ist ein "Plan für Inertisierungsmaßnahmen mit Stickstoff" auszuarbeiten. Dieser
    Inertisierungsplan hat das gesamte Inertisierungssystem sowie alle erforderlichen Maßnahmen über
    und unter Tage zu enthalten. Nach Abschluss einer Inertisierung ist dem Bergamt über die durch-
    geführten Maßnahmen zu berichten.

    4.7 Bekämpfung explosionsgefährlicher Brände

    Die Bekämpfung explosionsgefährlicher Brände ist nach Anlage 3 "Hinweise zur Bekämpfung
    explosionsgefährlicher Brände"
    der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, Herne, durchzuführen.

    4.8 Sonstige Brandbekämpfungsmaßnahmen

    Zur Verminderung von Schleichwetterströmen bei verdeckten Grubenbränden kann ein möglichst
    vollständiger Wetterdruckausgleich angestrebt werden, sofern sich hierbei eine unzulässige
    Verschiebung der Konzentration brennbarer Gase vermeiden lässt.

    Voraussetzung aller Verfahren des Wetterdruckausgleichs an Brandherden ist eine genaue Kenntnis
    und Berücksichtigung des Wetterdruckgefälles im Grubengebäude.

    Ein Wetterdruckausgleich ist dann gegeben, wenn die Ortsdrücke auf der Frisch- und Abwetterseite
    auf annähernd gleicher Höhe sind. Dies kann erreicht werden durch:

    • Reduzierung der Wetterstromes und damit des Wetterdruckgefälles,
    • Druckausgleichkammern vor Abschlussdämmen oder in ein- bzw. ausziehseitigen Strecken-
      abschnitten.

    Wetterdruckausgleich durch Verringerung des Wetterstroms kann nur in Betracht kommen, wenn
    eine Überschreitung des zulässigen Gehalts an schädlichen Gasen in den Wettern (insbesondere CH4)
    ausgeschlossen ist.

    Ansonsten ist ein Druckausgleich unter Beibehaltung von Größe und Richtung des Wetterstroms in
    den offenen Grubenbauen herzustellen.

    Der Wetterdruckausgleich durch zusätzliche Sonderlüfter (Druckausgleichsventilator) ist nur dann
    zulässig, wenn die am Brandherd einzustellenden Druckverhältnisse unter den speziellen betrieblichen
    Gegebenheiten auch konstant beibehalten werden können. Die Errichtung provisorischer Drosseln ist
    nicht zulässig. Vielmehr muss der Lüfter selbst in einer Schleuse stehen und das vielfach als
    "Regelblende" bezeichnete Drosselelement muss als eine Lüfterschleuse gebaut werden. Druck-
    änderungen am Brandherd durch Fahrung oder Förderung dürfen nicht eintreten.

    Der Lüfter mit zugehöriger Wetterschleuse und das Regelungselement (Drossel oder Blende) sind in
    standfesten Bereichen des Grubengebäudes mit nichtbrennbarem Ausbau zu errichten. Alle Bauteile
    der Lüfterschleuse müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Steht die Lüfterschleuse in Flöz-
    oder Abbaustrecken, so ist durch gute Abdichtung des Gebirges sicherzustellen, dass Kurzschlüsse
    nicht zu einer Selbstentzündung der anstehenden Kohle im Schleusenbereich führen.

    Druckausgleichventilatoren zum Zwecke des Druckausgleichs an Brandherden sind grundsätzlich nur
    dann einzusetzen, wenn vorher rechnerisch die Auslegung der Lüfter und der erforderlichen Regel- und
    Drosselelemente bestimmt worden ist und die Gesamtanlage die rechnerisch ermittelten Voraus-
    setzungen (insbesondere zur Beibehaltung von Größe und Richtung des Wetterstroms in den offenen
    Grubenbauen) auch erfüllen kann.

    Zwischen dem Aufstellungsort des Druckausgleichventilators (Lüfterschleuse) und dem Brandherd muss
    ein genügend großer Abstand eingehalten werden, um das Ansaugen von Brandgasen im Kurzschluss zu
    verhindern.

    Es muss gewährleistet sein, dass am Brandherd ein Druckausgleich erreicht und eine Umkehr des
    ursprünglich vorhandenen Druckgefälles (Wetterumkehr am Brandherd) vermieden wird. Das anliegende
    Druckgefälle muss bekannt sein. Dazu können die Ortsdrücke an den Ein- und Austrittsstellen der
    Schleichwetter dauernd überwacht werden. Lüfteranlagen ohne kontinuierliche Drucküberwachung
    dürfen zu Zwecken des Druckausgleichs an Brandherden nicht betrieben werden.

    Die Überwachung des Wetterdruckgefälles ist erforderlich, um das Einströmen von Brandgasen auf
    der Frischwetterseite zu erkennen und gegebenenfalls geeignete Gegenmaßnahmen einleiten zu können.

    Der durch den Druckausgleichventilator beeinflusste Wetterstrom muss durch schreibende Mess-
    einrichtungen mit Fernübertragung hinsichtlich seiner Größe und Richtung sowie seines Gehalts an
    CH4 und CO überwacht werden.

    Außerdem ist eine CO-Überwachung nicht nur auf der Ausziehseite des Brandes, sondern auch auf
    der Einziehseite erforderlich. Die CO-Messeinrichtung auf der Einziehseite muss mit einer Alarmein-
    richtung versehen sein, damit Personen dort rechtzeitig gewarnt und zurückgezogen werden können.

    4.9 Wiederbelegung von geräumten Grubenbauen

    Nach dem Abschluss der Brandbekämpfungsmaßnahmen dürfen geräumte Grubenbaue wieder
    belegt werden, wenn die zulässigen Grenzwerte schädlicher Gase eingehalten werden.

    Auch bei Streckenlängen von weniger als 6 m vor Branddämmen ist zu prüfen, ob wegen der
    Gefahr des Austritts von Brandgasen ggf. eine Sonderbewetterung einzurichten ist.

    5. Öffnen von Brandfeldern

    Anlässe zum Öffnen von Brandfeldern können z.B. sein:

    • Erkundung des Brandfeldes,
    • Einengung des Brandfeldes,
    • Brandbekämpfung,
    • Bergung von Toten,
    • Rückgewinnung von Grubenbauen,
    • Bergung von Material.

    Ein Brandfeld kann geöffnet werden durch:

    • Öffnen eines Branddamms oder mehrerer Branddämme,
    • Inbetriebnahme einer Schleuse,
    • Anfahren des Brandfeldes.

    Brandfelder können entweder nur an einer Stelle oder an mehreren Stellen geöffnet werden. Letzteres
    soll die durchgehende Bewetterung herstellen und das Brandfeld mit Frischwettern durchspülen.

    Folgende Gefahren sind beim Öffnen von Brandfeldern zu beachten:

    • Schlagwetter- und Brandgasexplosionen,
    • Aufleben des Brandes,
    • Gefährdung durch CO sowie durch matte und feuchtwarme Wetter.

    Die Vorgehensweise beim Öffnen von Brandfeldern ist abhängig von der Beurteilung der Brandaktivität
    und der Lage des Zusammensetzungspunktes der Brandgasanalysen im Explosionsdiagramm.

    Danach können Brandfelder wie folgt unterschieden werden:

    • Brandfelder ohne Brandaktivität einschließlich unter Wasser gesetzte Brandfelder (siehe Abschnitt 5.2),
    • Brandfelder mit nachgewiesener Brandaktivität und explosionsfähigen Brandgasgemischen (siehe
      Abschnitt 5.3),
    • Brandfelder mit nicht auszuschließender Brandaktivität und Brandgasgemischen, die bei Zustrom
      brennbarer Gase explosionsfähig werden können (siehe Abschnitt 5.4),
    • Brandfelder mit nachgewiesener oder nicht auszuschließender Brand-aktivität und Brandgasgemischen,
      die in sich inert sind oder nur bei Zustrom von Luft explosionsfähig werden können (siehe Abschnitt 5.5).

    5.1 Grundregeln

    Vor dem Öffnen eines Brandfeldes sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

    • An jedem Damm und aus sämtlichen Probeentnahmerohren sind Gasproben zu entnehmen und
      zu untersuchen. Die Analysenergebnisse dieser Gasproben sind hinsichtlich ihrer Explosionsfähigkeit
      und des Zustandes im Brandfeld auszuwerten und zu beurteilen16. Insbesondere ist unter
      Berücksichtigung der geometrischen Höhenlage der Branddämme im Verhältnis zum Brandfeld
      zu bewerten, inwieweit die an den Branddämmen gewonnenen Analysenergebnisse für das gesamte
      Brandfeld als repräsentativ angesehen werden können. Außerdem ist die Abkühlungszeit des
      Brandherdes zu berücksichtigen.
    • Es ist zu prüfen, ob weitere Dämme und Verschlüsse dieses Brandfeldes ausreichend dicht sind
      und keine Gefahr von Austritten schädlicher Gase an anderen Stellen des Grubengebäudes besteht.
      Dazu ist die Druckverteilung um das Brandfeld vor und nach dem Öffnen zu ermitteln. Bei einer
      Brandfeldöffnung auf der Wetterausziehseite ist besonders auf CH4, Brandgase und matte Wetter
      zu achten. Außerdem ist zu prüfen, wie sich das Öffnen des Brandfeldes auf die Bewetterung des
      Grubengebäudes auswirken wird.

    Um eine unkontrollierte Bewetterung des Brandfeldes zu vermeiden und den Austritt schädlicher
    Gaszusammensetzungen aus dem Brandfeld zu verhindern, ist vor dem Öffnen des Brandfeldes zu
    prüfen, ob an bestimmten Abdämmungen das Errichten von Unter- bzw. Überdruckkammern notwendig
    ist.

    • Es ist dafür zu sorgen, dass die hergestellten Öffnungen sofort wieder geschlossen werden können.
    • Grubenbaue, die nach dem Öffnen eines Brandfeldes durch Brandgase oder Explosionen gefährdet
      werden können, müssen vor dem Öffnen des Brandfeldes geräumt und gesperrt werden. Daher
      sind für das Öffnen von Brandfeldern die Tage der Betriebsruhe zu bevorzugen.

    Da sich beim Öffnen von Brandfeldern sowohl der Brandzustand als auch die Explosionsgefährlichkeit
    der Brandgase ändern können, muss während der Arbeiten in regelmäßigen Zeitabständen die
    Zusammensetzung der Brandgase ermittelt werden. Art und Anzahl der Proben sowie der Ort der
    Probenahme sind festzulegen. Dabei ist auf die Möglichkeit von Gasschichtungen bei geringen
    Wettergeschwindigkeiten zu achten.

    Das Öffnen und Befahren von Brandfeldern, auch nach deren Belüftung, ist von der Grubenwehr
    vorzunehmen. Da in der Regel in Brandfeldern schwierige klimatische Bedingungen zu erwarten sind,
    ist die Grubenwehr unter Beachtung der Grundregeln für Einsätze unter erschwerten Bedingungen
    einzusetzen. Das gleiche gilt für das Vorgehen der Grubenwehr in matten bzw. inerten Wettern.
    Bei Antreffen explosibler Gase während der Befahrung des Brandfeldes ist sofort der Rückzug anzutreten.

    Beim Einbau einer Sonderbewetterung zum Ausspülen von Brandfeldabschnitten nach dem Vortragen
    von Dämmen ist sicherzustellen, dass sich im auszuspülenden Grubenbau kein Brand oder eine andere
    Zündquelle mehr befinden. Die Auswirkung des Ausspülens auf die wettertechnisch nachgeschalteten
    Grubenbaue ist zu beachten; diese sind zu räumen und die elektrischen Anlagen spannungsfrei zu
    schalten. Der durchgehende Wetterstrom, dem die Wetter der Sonderbewetterung zugeführt werden,
    ist messtechnisch zu überwachen und gegebenenfalls zu verstärken. Die o.g. Vorgaben gelten sinngemäß
    auch beim Freispülen eines Brandfeldes mittels durchgehender Bewetterung.

    Brandfelder dürfen nur mit Erlaubnis des Bergamtes geöffnet werden. Hierzu ist vom Unternehmer im
    Einvernehmen mit der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen ein Betriebsplan aufzustellen und
    dem Bergamt vorzulegen. In diesem Betriebsplan muss festgelegt sein:

    • Verfahren beim Öffnen der Branddämme und bei der anschließenden Lüftung,
    • Art, Umfang und Reihenfolge der Arbeiten,
    • Leitung und Beaufsichtigung,
    • Überwachung der Bewetterung und der Zusammensetzung der Wetter,
    • Inertisierungsmaßnahmen falls erforderlich,
    • Nachrichtenverbindungen,
    • Materialbereitstellung,
    • Räumung, Absperrung und Wiederbelegung gefährdeter Grubenbaue,
    • Einsatz der Grubenwehr,
    • Aus- und Einschalten sowie Abschalten elektrischer Anlagen,
    • Öffnen und Schließen der Absperrorgane von Druckluft-, Wasser-, Gasabsauge- und
      Inertisierungsleitungen,
    • Wiederschließen des Brandfeldes bzw. der zu lüftenden Grubenbaue im Notfall,
    • Zeitpunkt und Umfang von etwaigen Erkundungen.

    5.2 Brandfelder ohne Brandaktivität einschließlich unter Wasser gesetzte Brandfelder

    Brandfelder dürfen nur geöffnet werden, wenn keine Brandaktivität mehr vorliegt. Ein Belüftungsversuch
    ist nur zulässig, wenn

    • aufgrund der Analysen an den ausziehenden Verschlüssen des Brandfeldes keine Brandaktivität
      mehr nachzuweisen ist,
    • die Zusammensetzung der Gasproben in sich inert ist oder lediglich bei Zustrom brennbarer Gase
      explosionsfähig werden kann,
    • das Öffnen der Ein- und Ausziehseite des Brandfeldes durch die Grubenwehr in Flammenschutz-
      kleidung erfolgt und ein Aufenthalt unmittelbar vor den Öffnungen vermieden wird.

    Lebt der Brand beim Öffnen des Brandfeldes wieder auf, so ist das Brandfeld sofort wieder zu schließen;
    gegebenenfalls ist nach Abschnitt 5.3 bzw. 5.4 zu verfahren.

    Bleibt ein Wiederaufleben des Brandes nach dem Belüftungsversuch aus, so darf der belüftete Wetterweg
    von der Grubenwehr zur Erkundung befahren werden.

    Danach sind sofort die folgenden Arbeiten durch die Grubenwehr einzuleiten:

    • Wiederherstellen der Bewetterung und der zugehörigen Überwachungseinrichtungen im gesamten
      durch die Öffnung zugänglichen Teil des Brandfeldes,
    • Abdämmen nicht bewetterter und unzugänglicher Teile des Brandfeldes,
    • zusätzliche kontinuierliche messtechnische Überwachung besonderer Gefahrenbereiche, in denen
      ein späteres Wiederaufleben des Brandes nicht auszuschließen ist, z.B. Bruchfelder,
    • gegebenenfalls Vorbereitung von vorbeugenden Maßnahmen der Brandbekämpfung,
      z.B. Abdichtung oder Objektinertisierung,
    • Wiederherstellen des Explosionsschutzes.

    Nach dem Unterwassersetzen und nachfolgendem Sümpfen eines Brandfeldes sind die o.g. Regeln
    sinngemäß anzuwenden. Bei Grubenbauen mit anstehender Kohle ist nach dem Sümpfen mit erhöhter
    Selbstentzündungsgefahr zu rechnen.

    5.3 Brandfelder mit nachgewiesener Brandaktivität und explosionsfähigen Brandgasgemischen

    Brandfelder mit nachgewiesener Brandaktivität und explosionsfähigen Brandgasgemischen dürfen
    nicht geöffnet werden.

    5.4 Brandfelder mit nicht auszuschließender Brandaktivität und Brandgasgemischen, die bei
    Zustrom brennbarer Gase explosionsfähig werden können

    Brandfelder mit nicht auszuschließender Brandaktivität und Brandgasgemischen, die bei Zustrom
    brennbarer Gase explosionsfähig werden können, dürfen nur zur Erkundung, zur Bergung von Toten
    oder zur Durchführung weiterer Brandbekämpfungsmaßnahmen durch die Grubenwehr geöffnet
    werden, wenn zuvor durch Inertisierung eine dauerhafte Verlagerung des Zusammensetzungspunktes
    der Brandgasanalysen in den Bereich V des Explosions-Diagramms nach Coward erreicht worden ist.

    Die hinreichende Wetterdichtigkeit beim Befahren des Brandfeldes ist durch Verwendung einer
    Schleuse (siehe Anlage 4) zu gewährleisten.

    Weitere Brandbekämpfungsmaßnahmen durch die Grubenwehr in inertisierten Brandfeldern können
    z.B. sein:

    • Vortragen explosionsfester Dämme zum Einengen des Brandfeldes im Streckennetz,
    • Einbau einer Objektinertisierung zum Einengen des Brandfeldes auf einen Bereich außerhalb
      des Streckennetzes, z.B. ein Bruchfeld.

    Bei der Einengung des Brandfeldes durch Vortragen von explosionsfesten Dämmen können die vor
    den Dämmen liegenden Teile des Brandfeldes bewettert werden (siehe Abschnitt 5.1). Nach dem
    Einbau einer Objektinertisierung kann das Brandfeld versuchsweise belüftet werden (siehe Abschnitt 5.2).

    5.5 Brandfelder mit nachgewiesener oder nicht auszuschließender Brandaktivität und
    Brandgasgemischen, die sich im Bereich V des Explosions-Diagramms befinden oder die
    nur bei Zustrom von Luft explosionsfähig werden können

    Brandfelder mit nachgewiesener oder nicht auszuschließender Brandaktivität und Brandgasgemischen,
    die sich im Bereich V des Coward-Diagramms befinden oder nur bei Zustrom von Luft explosionsfähig
    werden können, dürfen nur zur Erkundung, zur Bergung von Toten oder zur Durchführung weiterer
    Brandbekämpfungsmaßnahmen durch die Grubenwehr geöffnet werden. Inertisierungmaßnahmen
    sind erforderlich, wenn

    • zwischen dem Zusammensetzungspunkt der Brandgasanalysen und dem explosiblen Bereich
      kein ausreichender Sicherheitsabstand vorhanden ist,
    • ein Zuströmen von Frischwettern in das Brandfeld nicht ausgeschlossen werden kann oder
    • die Analysenergebnisse nicht als repräsentativ für das gesamte Brandfeld angesehen werden
      können (siehe Abschnitt 5.1).

    Die hinreichende Wetterdichtheit beim Befahren des Brandfeldes ist durch Verwendung einer
    Schleuse zu gewährleisten.

    Für weitere Brandbekämpfungsmaßnahmen durch die Grubenwehr im Brandfeld gelten die Vorgaben
    nach Abschnitt 5.4.

    5.6 Wiederbelegung von Brandfeldern

    Die Wiederbelegung eines ehemaligen Brandfeldes darf nur auf Anweisung des Unternehmers erfolgen.
    Hierbei muss sichergestellt sein, dass alle Grubenbaue ständig frei von schädlichen Gasen sind und bei
    Einengung des Brandfeldes das restliche Brandfeld durch Hauptdämme abgeriegelt ist.

    6. Anlagen

    Anlage 1 Plan für den Brandschutz unter Tage, (Abschnitt 3.6.1).

    Anlage 2 Verhaltensregeln zur Hygiene bei Nachlösch- und Aufräumungsarbeiten unter Tage,
    (Abschnitt 4.5.6).

    Anlage 3 Hinweise zur Bekämpfung explosionsgefährlicher Brände, (Abschnitt 4.7),
    Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, Herne, Januar 1999.

    Anlage 1 zu Abschnitt 3.6.1

    Plan für den Brandschutz unter Tage

    Der "Plan für den Brandschutz unter Tage" beschreibt im einzelnen die Umsetzung des ''Brandschutzplans
    unter Tage gemäß Anhang 1, Nr. 1.4.5 der ABBergV vom 01.01.1996''. Er wird regelmäßig auf den neuesten
    Stand gebracht und im Betrieb verfügbar gehalten.

    Gliederung zum Plan für den Brandschutz unter Tage

    1. Allgemeines
    2. Grubenbaue mit brennbarem Ausbau
    3. Lage und brandschutztechnische Absicherung von Räumen zur Aufbewahrung brennbarer Betriebsstoffe
    4. Lage und brandschutztechnische Absicherung von Räumen und Zonen für Brenn- und Schweißarbeiten
    5. Vorbereitete Bauwerke zur Regelung der Wetterführung
    6. Löschanlagen für Tagesschächte
    7. Löschwasserversorgung
    8. Feuerlöschanlagen
    9. Tragbare Feuerlöschgeräte
    10. Lage und Ausrüstung der Löschzüge und Löschkammern
    11. Co-Messeinrichtungen
    12. Lage und brandschutztechnische Absicherung von Instandsetzungs-, Wartungs- und Betankungsräumen
      sowie Räumen zur Aufbewahrung von Kraftstoffen
    13. Maßnahmen und Einrichtungen für die Brandbekämpfung an Gurtförderern
    14. Maßnahmen und Einrichtungen für die Brandbekämpfung in maschinellen Streckenvortrieben und
      Gewinnungsbetrieben
    15. Brandschutztechnische Absicherung von Verdichtern und ortsfesten Kälteanlagen
    16. Flöze, die erfahrungsgemäß zur Selbstentzündung neigen und Maßnahmen zur Verhinderung von
      Selbstentzündungen
    17. Vorbereitung zum Abdämmen
    18. Vorbereitung zur Inertisierung einschließlich Plan für Inertisierungsmaßnahmen mit Stickstoff (1980)
      und 6. Ergänzung (1995)
    19. Verantwortliche Personen für den Brandschutz unter Tage, Brandschutzgerätewarte, Löschmann-
      schaften
    20. Belehrung und Unterweisung im Brandschutz unter Tage

    Anlagen zum Plan für den Brandschutz unter Tage

    1. Feuerlöschriss
    2. Wetterführungsplan
    3. Übersichtsplan über die Standorte der Co-Messeinrichtungen
    4. Übersichtsplan über die Standorte der Fernmeldeanlagen
    5. Rohrplan des Druckluft- und Wasserleitungsnetzes
    6. Rohrplan des Grubengasabsaugeleitungsnetzes
    7. Rohrplan des Inertgasleitungsnetzes
    8. Dienstanweisung Brandschutzsteiger

    Anlage 2 zu Abschnitt 4.5.6

    Verhaltensregeln zur Hygiene bei Nachlösch- und Aufräumungsarbeiten unter Tage

    Brandrauch enthält immer gesundheitsschädliche Stoffe, die hauptsächlich über Mund und Atemwege
    in den Körper aufgenommen werden können. Daher sollten bei Bränden von Kunststoffen und
    Flüssigkeiten mit erkennbarer Rußbildung/-ablagerung die nachfolgenden Verhaltensregeln beachtet
    werden:

    Während der Brandbekämpfung sowie bei Nachlösch- und Aufräumungsarbeiten bei noch warmer
    Brandstelle grundsätzlich umluftunabhängigen Atemschutz tragen.

    • Schon frühzeitig müssen nach Rücksprache mit dem Umweltingenieur Proben der Rußablagerungen
      und ggf. des Löschwassers genommen und auf chlorierte organische Verbindungen zumindestens
      orientierend untersucht werden.
    • Bei Aufräumungsarbeiten an der kalten Brandstelle Staubaufwirbelung vermeiden, Staub ggf.
      niederschlagen. Solange keine qualifizierte Auswertung der o.g. Proben vorliegt, Partikelfilter (P2/3)
      tragen; weitere ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen (Einweganzüge, Handschuhe, Hautschutzsalbe)
      in Abstimmung mit dem Umweltingenieur und Werksarzt.
    • Essen, Trinken, Schnupfen bei Einsätzen nur nach gründlicher Reinigung von Gesicht und Händen
      und außerhalb der Zone des Rußniederschlages.
    • Ausrüstung und Einsatzbekleidung an der Einsatzstelle grob vorreinigen, d.h. lose anhaftende
      Rußteile mechanisch oder mit Wasser entfernen (ggf. Atemschutz, s.u.).
    • Verschmutzte Teile der Ausrüstung und Einsatzbekleidung nach der Ausfahrt ablegen und falls
      Weitertransport vorgesehen  in Kunststoffbeuteln verpacken. Aufenthalts- und Sozialräume
      nicht in verschmutzter Bekleidung betreten.
    • Verschmutzte Teile der Einsatzbekleidung nur bei ZGS (wenn Abwässer zu entsorgen) oder
      nach Abstimmung bei unternehmenseigenen Grubenwehren waschen lassen (kein Fremd-
      unternehmen!).
    • Alle verschmutzte Ausrüstungsteile (Atemschutzgeräte, pers. Schutzausrüstung, Löschgeräte,
      Messgeräte etc.) vor dem Wiedereinordnen feinreinigen (Wasser, Seifenlösung, feuchte Tücher).
    • Stiefel vor dem Einfetten gründlich mit Wasser/Seifenlösung abwaschen (Fett löst Schadstoffe!).
    • Beim Waschen/Reinigen verschmutzter Kleidung/Ausrüstung ggf. Partikelfilter benutzen, Räume
      und ggf. Fahrzeuge hinterher feucht wischen und gut lüften.
    • Kriterium für Wasch-/Reinigungserfolg: Keine sichtbaren Rußspuren mehr.
    • Entsorgung von Einweganzügen, Filtereinsätzen, Putzlappen, Kehricht etc. in Haus- oder Sondermüll
      nach Abstimmung mit dem Umweltingenieur.
    • Körperreinigung für Einsatz- und Hilfskräfte: Verschmutzte Hautstellen mit kaltem Wasser und
      fettfreier Waschpaste vorreinigen (Poren bleiben geschlossen), danach gründlich mit warmem
      Wasser und Seife duschen.
    • Hautschutz: Vor Arbeiten mit Ruß- und Staubexpositionen Hautschutzsalbe gegen wasserunlösliche
      Stoffe auftragen; fetthaltige Hautpflegemittel erst nach gründlicher Wäsche wieder anwenden.

    Anlage 3 zu Abschnitt 4.7

    Hinweise zur Bekämpfung explosionsgefährlicher Brände

    (Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, Herne, Januar 1999)

    Stand: 17.06.2004

    Als potentiell explosionsgefährlich haben sich in der Vergangenheit vor allem streb- und streckennahe
    Selbstentzündungsbrände sowie größere Gasbrände erwiesen. Seit Mitte der siebziger Jahre ist es bei
    rund 200 Selbstentzündungsbränden im Ruhrbergbau zu 12 CH4-Entzündungen gekommen. Darüber
    hinaus hat es neben einer Anzahl kleinerer Gasbrände, die von der Belegschaft sofort gelöscht werden
    konnten, einige größere Gasbrände durch Fremdzündung in Abbau und Vortrieb gegeben, deren
    Bekämpfung einen Grubenwehreinsatz und fallweise auch eine Inertisierung erforderte.

    Aus der Auswertung dieser CH4-Entzündungen lassen sich Gemeinsamkeiten und Hypothesen ableiten,
    die nachstehend im ersten Teil erläutert sind. In einem zweiten Teil sind auf Grundlage dieser Auswertung
    allgemeine sicherheitliche Empfehlungen für die Bekämpfung explosionsgefährlicher Brände aufgestellt.
    Im dritten Teil werden einige vorbereitende Maßnahmen zur effektiveren Brandbekämpfung dargestellt.

    1 Zum Explosionsrisiko bei Bränden

    1.1 Streb- und streckennahe Selbstentzündungsbrände

    Bei der überwiegenden Anzahl aller bekannt gewordenen Entzündungen ist von einer Lage der
    Zündquelle "Selbstentzündungsbrand" in unmittelbarer Nachbarschaft bewetterter Grubenbaue
    auszugehen. Hierzu zählen planmäßig bewetterte Abbaustrecken und Streben, aber auch nach
    Durchgang des Strebs beigeraubte Abbaustrecken, in denen noch eine nennenswerte Schleich-
    wetterbewegung unterstellt werden muss. Beobachtete Flammenaustritte aus dem Alten Mann
    ereigneten sich durch undichte Streckenbegleitdämme - z. B. mit hohem Holzanteil - oder durch
    die Schildsäule hindurch. Dagegen ist bisher keine Entzündung bekannt, bei der die Flamme aus
    dem Alten Mann durch einen dichten Streckenbegleitdamm aus abbindendem Baustoff hindurch
    gewirkt hat.

    Auch bei Vorhandensein eines dichten Dammes ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei einer
    Abflammung im Alten Mann schlagartig CO in hoher Konzentration in den freien Wetterquerschnitt
    gedrückt wird.

    Eine strecken- oder strebnahe Lage der Zündquelle "Selbstentzündungsbrand" begünstigt auf Grund
    der in dieser Zone höheren Schleichwetterbewegung ein Überschreiten der für eine CH4-Entzündung
    erforderlichen Mindest-Zündtemperatur von rund 650 °C. Dagegen wird vermutet, dass die
    Entwicklung streckenferner Selbstentzündungsbrände aufgrund von Sauerstoffmangel durch ihre Lage
    inmitten des Bruchfeldes bereits in einem früheren Oxidationsstadium gestoppt wird, bevor die für eine
    Zündung von CH4-kritische Temperatur erreicht wird.

    Betriebe, in denen störungsbedingt der Abbaufortschritt sehr gering ist, sind deshalb besonders gefährdet,
    weil ein schnelles Wegrücken von einer beginnenden strebnahen Selbstentzündung nicht möglich ist.
    Der gleiche Gesichtspunkt trifft für Raubbetriebe bzw. gerade in die Raubstellung geführte Betriebe zu.

    Ferner kann aus bisheriger Erfahrung unterstellt werden, dass eine Veränderung der Schleichwetter-
    situation in der Nähe des Brandherdes das Zündrisiko erhöht. Eine solche Veränderung kann durch
    barometrische Einflüsse unterstützt werden, aber auch durch falsch angewandte Maßnahmen der
    Brandbekämpfung, z. B. Verstellen von Wettertüren, Abdämmen ohne Dammrohre, Abdichtung ohne
    messtechnische Überwachung oder schlagartige Stickstoffaufgabe. Auf ein Zusammentreffen mehrerer
    für eine CH4-Entzündung günstiger Begleitumstände sollte bei einer Brandbekämpfung besonderes
    Augenmerk gerichtet werden. Dies gilt in gasreichen Betrieben auch schon bei verhältnismäßig geringer
    CO-Produktion in l/min. So haben sich rund zwei Drittel der bekannten CH4-Entzündungen bei
    CO-Produktionen kleiner 20 l/min ereignet.

    1.2 Größere Gasbrände

    Größere offene Gasbrände ereigneten sich in Streckenvortrieben und in Abbaubetrieben. In Abbau-
    betrieben war meist der wetterausziehseitige Streckensaum von Streben betroffen, die im wetter-
    technischen Vorbau mit U- oder Y-Bewetterung zu Felde geführt wurden.

    Größere Gasbrände, die mittels Grubenwehreinsatz und fallweise mit Hilfe des Inertisierungsverfahrens
    bekämpft werden mussten, sind dann entstanden, wenn

    • die Gasbrände nicht sofort von der anwesenden Belegschaft gelöscht werden konnten, oder
    • die Gasbrände, obwohl im freien Wetterquerschnitt gezündet, sich auch in den Alten Mann oder
      sonstige streckennahe Hohlräume entwickelten und durch einen direkten Löschangriff nicht
      mehr erreichbar waren.

    Bei diesen Gasbränden traten keine Explosionen auf. Ebenso wie bei den CH4-Zündungen durch
    Selbstentzündungsbrände muss jedoch unterstellt werden, dass eine Veränderung der Schleichwetter-
    situation in der Nähe eines Gasbrandes am Alten Mann das Explosionsrisiko erhöht und dass
    insbesondere bei Bränden in Vortrieben eine direkte Brandbekämpfung nur bei intakter und
    vollständiger Sonderbewetterung in Frage kommt.

    2 Schlussfolgerungen und Empfehlungen für die Brandbekämpfung

    2.1 Streb- und streckennahe Selbstentzündungsbrände

    Bei streb- oder streckennahen Bränden im Versatzfeld von Abbaubetrieben können Gefahren durch
    Brandgase sowie durch Auswirkungen einer Entzündung explosionsfähiger Gasgemische nur unter
    folgenden Voraussetzungen auf ein Minimum reduziert werden.

    Einsatz der Grubenwehr

    Beim Einsatz der Grubenwehr gelten grundsätzlich die entsprechenden Bestimmungen des Plans
    für das Grubenrettungswesen.

    Arbeiten der Grubenwehr in der Nähe des Brandherdes, z. B. zur Abdichtung oder zum Einbau
    einer Inertisierung, sind so lange zulässig, wie im Alten Mann in der Umgebung des Brandherdes
    keine explosionsfähigen Gasgemische gemessen werden.

    Belegung des Abbaubetriebes

    Der Gewinnungsbetrieb darf erst belegt werden, wenn sichergestellt ist, dass unter Berücksichtigung
    der nachfolgenden Voraussetzungen keine Gefahr für die Belegschaft besteht und diese bei einer
    Abweichung von den vorgegebenen Rahmenbedingungen gewarnt und rechtzeitig aus dem
    gefährdeten Bereich zurückgezogen werden kann:

    1. Der verdeckte Brand ist in seiner Lage bekannt oder hinreichend bestimmbar.
    2. Der Alte Mann ist durch Streckenbegleitdämme aus abbindenden Baustoffen, gegebenenfalls
      durch zusätzliche Abdichtungen, vom offenen Grubengebäude abgeriegelt.
    3. Erkannte Hohlräume im Übergangsbereich Streb/Strecke sind verfüllt.
    4. In den offenen Grubenbauen werden die zulässigen Gehalte der Wetter an schädlichen Gasen
      nicht über- und ein Sauerstoffgehalt von 18 % nicht unterschritten.17
    5. Aufgrund der regelmäßigen Überwachung der Schleichwetter durch Wetterproben aus
      Schnüffelrohren wird festgestellt, dass im Alten Mann in der Umgebung des Brandherdes keine
      explosionsfähigen Gasgemische anstehen (negative Explosionskennziffer).
      Hierbei ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu den Explosionsgrenzen einzuhalten.
    6. Die Brandkennziffer (BKZ)18 oder die CO-Produktion zeigt keine kontinuierlich steigende Tendenz.
    7. Der Alarmwert von 20 l/min CO-Produktion durch den Brand wird nicht überschritten, Abweichungen
      hiervon bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung des Betriebes, der Hauptstelle für das
      Grubenrettungswesen und des Bergamts.
    8. Das Verfahren der Objektinertisierung (Beispiel in Bild 1) wird angewandt, falls dies zur Einhaltung
      der o.g. Voraussetzungen notwendig ist. Bei streb- und streckennahen Selbstentzündungsbränden
      sollen Dammrohre und Verschlagmaterial wetterein- und wetterausziehseitig des betroffenen
      Bereiches unter Tage bereitgehalten werden.

    Bild
    Bild1: Objektinertisierung

    2.2 Größere Gasbrände

    Größere Gasbrände werden durch die Grubenwehr bei weiträumiger Absperrung des Ereignisortes
    bekämpft. Daher beziehen sich die nachfolgenden Hinweise nur auf den Einsatz der Grubenwehr:

    1. Ein Annähern an einen Gasbrand oder an den vermuteten Ort einer CH4-Zündung ist von der
    Wettereinziehseite (Ausnahme-, Sonderbewetterung) vertretbar,

    • wenn der Gasbrand mit offener Flamme im freien Wetterquerschnitt ansteht,
    • wenn nach einer CH4-Entzündung die CO-Konzentration nach kurzer Zeit wieder auf den
      Ausgangswert zurückgeht (ähnlich Sprengkurve) und zuvor keine Anzeichen eines Brandes
      vorhanden waren.

    In beiden Fällen muss zur Aufnahme der direkten Brandbekämpfung (Kühlen, Löschen, Abdichtung,
    Objektinertisierung etc.) eine ausreichende Bewetterung vorhanden sein oder wieder hergestellt werden.
    Eine ausreichende Bewetterung liegt dann vor, wenn

    • durch wettertechnische Überwachung sichergestellt ist, dass die vorgeschriebenen Mindest-
      wettergeschwindigkeiten eingehalten werden und
    • Methanschichtungen sich aufgrund der vorhandenen Ausgasungsverhältnsse nicht bilden
      können.

    Alle Eingriffe in die Wetterführung ohne Zustimmung der Einsatzleitung sind unzulässig.

    2. Befindet sich im Bereich eines offenen Brandherdes eine betriebene Gasabsaugeleitung, so ist eine
    direkte Brandbekämpfung nur zulässig, wenn diese Leitung nachhaltig gekühlt werden kann. Alternativ
    ist als Erstmaßnahme ein sofortiges Freispülen und Abschiebern der Leitung möglich. Ein solcher
    Eingriff in die Wetterführung bedarf jedoch einer vorherigen Risikoabschätzung durch die Einsatzleitung.

    3. Kann bei größeren offenen Bränden eine Brandweiterleitung im betroffenen Grubenbau nicht
    ausgeschlossen werden, so ist vorrangig auf der Abwetterseite des Brandes vor der nächsten Frisch-
    wettereinspeisung eine Kühlzone einzurichten.

    4. Eine Rauminertisierung aus sicherer (funktionsfähige Explosionssperren zwischen dem Einsatzort
    der Grubenwehr und einem möglichen Explosionsort) Entfernung (Beispiele in Bild 2 und 3) ist
    dagegen vorzuziehen, wenn

    • vor einer CH4-Zündung schon Anzeichen eines Brandes vorhanden waren (Gefahr von
      Nachzündungen),
    • nach einer CH4-Zündung die CO-Konzentration nicht auf den Ausgangswert zurückgeht,
    • Gefahren durch eine Gasabsaugeleitung im Bereich des Brandherdes nicht ausgeschlossen
      oder beseitigt werden können.

    Eine Rauminertisierung zum Löschen der offenen Flammen ist erforderlich, wenn die direkte
    Bekämpfung eines Gasbrandes mit manuellen Löschgeräten nicht möglich ist, z.B. weil der Brand
    sich in den Alten Mann oder sonstige streckennahe Hohlräume ausbreitet.

    Änderungen der Wetterführung sind grundsätzlich durch aktuelle Wetternetzberechnungen vorab
    zu prüfen und zu bewerten.

    Bild
    Bild2: Rauminertisierung - Verdeckter Brand (V/D=Verschlag/Damm)

    Bild
    Bild3: Rauminertisierung - Offener Brand (V/D=Verschlag/Damm)

    5. Wiederöffnen von Brandfeldern, Abschalten der Rauminertisierung;
    Sicherheit darüber, ob ein Brand erloschen oder durch eine zusätzlich installierte Objektinertisierung
    unter Kontrolle gebracht worden ist, ergibt nur ein Lüftungsversuch, das heißt ein probeweises
    Wiederherstellen der durchgehenden Bewetterung im zuvor inertisierten Bereich. Dazu gehört die
    Möglichkeit, die zum Lüften geöffneten Verschläge sofort wieder zu schließen (Dammrohre) und
    die Rauminertisierung sofort wieder in Betrieb zu nehmen, wenn der Brand wieder aufleben sollte.

    Bei Lüftungsversuchen ist der Bereich um das Brandfeld weiträumig abzusperren. Alle Schalt- und
    Öffnungsvorgänge werden von der Grubenwehr unter Atem- und Flammenschutz vorgenommen.

    3 Vorbereitende Maßnahmen

    Neben der Berücksichtigung jedes Abbaubetriebes und maschinellen Vortriebes im "Plan für
    Inertisierungsmaßnahmen mit Stickstoff" sind fallweise weitere vorbereitende Maßnahmen zur
    Inertisierung empfehlenswert mit dem Ziel, im Falle einer schnell auftretenden Explosionsgefahr
    die Notwendigkeit einer aufwendigen Rauminertisierung dadurch zu umgehen, dass eine gezielte
    Bruchfeldinertisierung bereits vorbereitet ist und aus sicherer Entfernung in Betrieb genommen
    werden kann.

    Solche zusätzlichen Maßnahmen sind ratsam vor allem in zur Selbstentzündung neigenden Flözen
    mit strecken- oder raubortnaher Restkohle im Alten Mann bzw. strebnaher Restkohle im Bereich
    der Einstelllinie.

    Bei der vorherrschenden Zuschnittsvariante mit positiver Y-Bewetterung bietet sich hierzu das
    Aussetzen sogenannter "verlorener Rohrleitungen" in das Raubort der wettereinziehenden ´
    Abbaustrecke an.

    Solche Rohre sollten paarweise überlappend ausgesetzt werden, so dass sich ein Rohrende jeweils
    im Bereich zwischen 20 m und 100 m hinter dem Streb befindet (Bild 4).

    Bild
    Bild4: Vorbereitete Inertisierung - Verlorene Rohrleitungen

    Ist in beigeraubten Abbaustrecken zur Selbstentzündung neigender Flöze ein größerer streckennaher
    Restkohlebereich (z. B. Störungsdurchtritte mit Restkohle) vorhanden, kann dieser nach Durchgang
    des Strebs durch eine explosionsfeste Zwischenabdämmung im Raubort gegen den weiterrückenden
    Streb abgeschottet werden. Auch in einen solchen Damm sollte eine verlorene Rohrleitung zur
    eventuellen späteren Inertisierung der dahinterliegenden Zone eingelegt werden (Bild 5).

    Das Einblenden verlorener Rohrleitungen in explosionsfeste Zwischenabdämmungen, durch die
    selbstentzündungskritische Raubstreckenbereiche gegen den Streb abgeschottet werden, empfiehlt
    sich insbesondere bei abwärts bewetterten Streben, in deren Bruchfeldern ein CH4-Auftrieb in
    Richtung der wettereinziehenden beigeraubten Abbaustrecke nicht ausgeschlossen werden kann.

    Bild
    Bild5: Vorbereitete Inertisierung - Zwischenabdämmung und verlorene Rohrleitungen

    In gleicher Weise können Raubbetriebe, die aus zwingenden Gründen nach Einstellung des Abbaus
    längere Zeit offen stehen müssen, durch einen Damm im Raubort der wettereinziehenden Abbaustrecke
    mit eingelegter Rohrleitung für eine schnelle Bruchfeldinertisierung vorbereitet werden. Bei
    Abschlussdämmen am Alten Mann, z. B. in Raubörtern, soll auch das strebnahe Bruchfeld ("Zwickel")
    im Bereich des Dammes mitverfüllt werden.

    In zur Selbstentzündung neigenden Flözen, in denen kurz vor Erreichen der Einstelllinie Kohle im
    Alten Mann zurückgelassen werden muss, sollten spätestens rund 10 bis 15 m vor dem Herstellen
    der Raubgasse verlorene Rohrleitungen frischwetterseitig der Restkohlebereiche zwischen den
    Schilden ausgesetzt werden.

    4 Literatur

    1. Jahresberichte der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, Essen, 1974 bis 1994.

    2. Hein, N.- Kock, F.-J.- Anwendungstaktik und Aufgaben der Grubenwehr bei der Gruben-
    brandbekämpfung mit Stickstoff. Glückauf 116 (1980), Nr. 15, S. 770 - 774.

    3. Grundsätze und Sicherheitsregeln für die Verwendung von Stickstoff als Inertgas unter Tage
    vom 19.1.1981 mit Rvfg. des LOBA NRW vom 19.1.1981/18.43.6-2-1.

    4. Kock, F.-J.- Linberg, B.- Strategie der Brandbekämpfung mit Stickstoff. Glückauf 121 (1985),
    Nr. 18, S. 21 - 27.

    5. Hermülheim, W.-, Uhlenbrock, R.- Selbstentzündungsbrände im Steinkohlenbergbau.
    Glückauf 131 (1995), Nr. 11, S. 565 - 570.

    6. Hein, N., Hermülheim, W.- Fuchs, E.- Culmann, J. et al.-. Beurteilung der Analysenergebnisse
    von Grubenbrandgasproben. Pirrot, Saarbrücken 1995.

    7. Hermülheim, W.- Beck, K.-D.- Inertization as Means for Reducing Down Time and the Explosion
    Risk in Cases of Spontaneous Combustion. Proceedings 6th. Int. Mine Ventilation Congress,
    Pittsburgh, PA, 18.-22. Mai 1997, S. 299 - 303.

    8. Hermülheim, W.- Zum Explosionsrisiko bei Selbstentzündungsbränden im Ruhrbergbau.
    Glückauf 133 (1997), Nr. 11, S. 665 - 673.

    9. Hermülheim, W.- Gasbrände und Explosionen durch Fremdzündung im Abbau. Studie zum
    Untersuchungs- u. Entwicklungsvorhaben " CH4- Alter Mann", Land NRW, 65.11-682-2, 1994 - 1997.
    In DMT-Berichte aus Forschung und Entwicklung 73, Bochum 1998.

    10. Jägersberg, K; Langer, G., Voß, H-W., Erfolgreiche Bekämpfung eines Gasbrands auf dem
    Bergwerk Ewald/Hugo der DSK. Glückauf 134 (1998), Nr. 6, S. 302 - 306.

    1) "Hinweise für die wettertechnischen Belange beim Ausrauben und/oder Abdämmen von
    Grubenbauen im Steinkohlenbergbau" vom 13.10.2000 - 18.13.1-7-19 -, SBl A 2.18

    2) ”Hinweise für die wettertechnischen Belange beim Ausrauben und/oder Abdämmen von
    Grubenbauen im Steinkohlenbergbau” vom 13.10.2000 - 18.13.1-7-19 -, SBl A 2.18

    3) Richtlinien über technische und organisatorische Maßnahmen für die Montage und den Betrieb
    von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von Kraftstoffen (brennbare Flüssigkeiten)
    im Steinkohlenbergbau unter Tage - 83.21.5-4-12 -

    4) Richtlinien über technische und organisatorische Maßnahmen für die Montage und den Betrieb
    von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von Kraftstoffen (brennbare Flüssigkeiten)
    im Steinkohlenbergbau unter Tage - 83.21.5-4-12 -

    5) Vfg. des LOBA NRW vom 15.06.2000 -18.43.1-8-6 -

    6) Vfg. des LOBA NRW vom 20.10.2000 – 18.43.1-6-3 -

    7) Vfg. der Bezirksregierung Arnsberg vom 29.07.2001 - 83.18.43.1-2001-1 -

    8) Vfg. der Bezirksregierung Arnsberg vom 21.11.2001- 83.18.7-2001-2 -

    9) Handbuch zur Beurteilung der Analysenergebnisse von Grubenbrandgasproben im Auftrag des
    ”Ständigen Arbeitskreises Brand-, Explosionsschutz, Rettungswesen”

    10) Handbuch zur Beurteilung der Analysenergebnisse von Grubenbrandgasproben im Auftrag des
    ”Ständigen Arbeitskreises Brand-, Explosionsschutz, Rettungswesen”

    11) Handbuch zur Beurteilung der Analysenergebnisse von Grubenbrandgasproben im Auftrag des
    ”Ständigen Arbeitskreises Brand-, Explosionsschutz, Rettungswesen”

    12) Handbuch zur Beurteilung der Analysenergebnisse von Grubenbrandgasproben im Auftrag des
    ”Ständigen Arbeitskreises Brand-, Explosionsschutz, Rettungswesen”

    13) Handbuch zur Beurteilung der Analysenergebnisse von Grubenbrandgasproben im Auftrag des
    ”Ständigen Arbeitskreises Brand-, Explosionsschutz, Rettungswesen”

    14) Bestimmung der Brandkennziffer (BKZ): Handbuch zur Beurteilung der Analysenergebnisse von
    Grubenbrandgasproben im Auftrag des ”Ständigen Arbeitskreises Brand-, Explosionsschutz,
    Rettungswesen”, Abschnitt 3.4.

    15) Die vorbeugende Inertisierung soll auf den jeweiligen Einzelfall beschränkt werden. ”Bei der
    Inertisierung von Grubenbränden mit Stickstoff führt die Ermittlung der Brandkennziffer (BKZ)
    zu Ergebnissen ohne Aussagewert, da hier das natürliche Verhältnis von Stickstoff zu Sauerstoff
    gestört ist.” (Bestimmung der Brandkennziffer (BKZ): Handbuch zur Beurteilung der Analysen-
    ergebnisse von Grubenbrandgasproben im Auftrag des ”Ständigen Arbeitskreises Brand-,
    Explosionsschutz, Rettungswesen”, Abschnitt 3.4 ).

    16) Handbuch zur Beurteilung der Analysenergebnisse von Grubenbrandgasproben im Auftrag des
    ”Ständigen Arbeitskreises Brand-, Explosionsschutz, Rettungswesen”

    17) Hinsichtlich der zulässigen CO-Grenzwerte vgl. Handbuch Beurteilung der Analysen-
    ergebnisse von Grubenbrandgasproben”, Ausgabe 1995

    18) Gilt nicht bei Inertisierung