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Anlage 7
Hinweise
für die Unterweisung der LöschhelferDie Unterweisung der Löschhelfer muss einen theoretischen und einen praktischen Teil
sowie eine Einweisung an ihren Arbeitsplätzen in den Betriebsbereichen, z.B. Koksofenbatterie,
Benzolfabrik, Waschkaue, Wäsche, Kesselhaus, Magazin, umfassen und mindestens folgendes
beinhalten:*1. Umgang mit den im Betrieb vorhandenen Feuerlöschern** und Feuerlöscheinrichtungen,
2. Verhalten bei der Feststellung eines Brandes:
- Brandmeldung.
- Schutz vor Rauchgasen.
- Bekämpfung von Entstehungsbränden mit praktischer Löschübung (Löschhelfer).
- Verhalten im Bereich von gefährlichen Gütern, z. B. radioaktive, giftige, sehr giftige,
brandfördernde Stoffe, sofern solche im Betrieb vorhanden sind. - Benutzung von Flucht- und Rettungswegen sowie
- Benutzung von Flucht- und Rettungseinrichtungen.
Die Unterweisungen sind von Personen mit entsprechender Fachkunde (z. B. Brand- und
* Vgl. § 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 4 ABBergV
Explosionsschutzbeauftragte, Leiter der Löschmannschaften) durchzuführen und in Abständen
von längstens 2 Jahren zu wiederholen.
** Vgl. Anlage 8: Merkblatt für das Löschen von Entstehungsbränden mit Feuerlöschern