• Anlage 7

    Hinweise
    für die Unterweisung der Löschhelfer

    Die Unterweisung der Löschhelfer muss einen theoretischen und einen praktischen Teil
    sowie eine Einweisung an ihren Arbeitsplätzen in den Betriebsbereichen, z.B. Koksofenbatterie,
    Benzolfabrik, Waschkaue, Wäsche, Kesselhaus, Magazin, umfassen und mindestens folgendes
    beinhalten:*

    1. Umgang mit den im Betrieb vorhandenen Feuerlöschern** und Feuerlöscheinrichtungen,

    2. Verhalten bei der Feststellung eines Brandes:

    • Brandmeldung.
    • Schutz vor Rauchgasen.
    • Bekämpfung von Entstehungsbränden mit praktischer Löschübung (Löschhelfer).
    • Verhalten im Bereich von gefährlichen Gütern, z. B. radioaktive, giftige, sehr giftige,
      brandfördernde Stoffe, sofern solche im Betrieb vorhanden sind.
    • Benutzung von Flucht- und Rettungswegen sowie
    • Benutzung von Flucht- und Rettungseinrichtungen.

    Die Unterweisungen sind von Personen mit entsprechender Fachkunde (z. B. Brand- und
    Explosionsschutzbeauftragte, Leiter der Löschmannschaften) durchzuführen und in Abständen
    von längstens 2 Jahren zu wiederholen.

    *   Vgl. § 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 4 ABBergV
    ** Vgl. Anlage 8: Merkblatt für das Löschen von Entstehungsbränden mit Feuerlöschern