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Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen der Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen für den Brandschutz a)
Gegenstand der Prüfung
Prüffristen b)
Zuständigkeit
1
Brandschau
Nachschaufünfjährlich bzw. zweijährlich nach Erfordernis
Sachverständiger für die Durchführung der Brandschauen
2.1
CO - Melder, Gaswarnanlagen
vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
jährlich
monatlich
wöchentlich
SV c)
SV
SK d)
SK e)2.2
CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen
vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
jährlich
vierteljährlich
SV
SV
SK d)3.1
Lüftungstechnische Anlagen (brandschutztechnische Anforderungen) f)
vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
dreijährlich
halbjährlich
monatlich
SV
SV
SK d)
SK e)3.2
Maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen
vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
zweijährlich
halbjährlich
SV
SV
SK d)4
Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen
vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
dreijährlich
vierteljährlich
wöchentlich
SV
SK d)
SK d)
SK e)5.1
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
jährlich
halbjährlich
SV
SK d)
SK e)5.2
Rauchabzugsanlagen, Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
dreijährlich
halbjährlich
SV
SK d)
SK e)5.3
Rauchabzüge in Treppenräumen gemäß § 37 Abs. 12 BauO NRW
vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
dreijährlich
halbjährlich
SK d)
SK d)
SK e)6.1
Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen
vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
jährlich
halbjährlich, vierteljährlich und
nach Auslösung wöchentlich
SV
SV
SK d)
SK e)6.2
Ortsfeste, nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen
vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
dreijährlich und nach Auslösung
halbjährlich
SK d)
SK d)
SK e)7
Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung
vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
dreijährlich
jährlich
SV
SV
SK d)8
Tragbare Feuerlöscher
zweijährlich
halbjährlichSK d)
SK e)9
Wandhydranten
jährlich
halbjährlichSK d)
SK e)10
Schlauchkästen mit Inhalt
halbjährlich (Frühjahr und Herbst)
SK e)
11.1
Löschwasserversorgung
nach wesentlicher Änderung
zweijährlichSK e)
SK e)11.2
Hydranten und sonstige Wasserentnahmestellen
halbjährlich (Frühjahr und Herbst)
SK e)
11.3
Druckerhöhungspumpen
halbjährlich
SK e)
11.4
Steigleitungen
halbjährlich
SK e)
12
Die im Feuerlöschgeräteraum bereitgestellten Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen
jährlich
nach GebrauchSK d)
SK e)13
Automatische Schiebetüren in Rettungswegen
vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
jährlich
SK d)
SK d)14
Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Rauch- und Feuerschutzabschlüssen
(z.B. Türen, Tore)vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
dreijährlich
jährlich
SK d)
SK d)
SK d)15
Elektrische Verriegelung von Türen in Rettungswegen
vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
jährlich
SK d)
SK d)16
Blitzschutzanlagen
vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
dreijährlich
SK d)
SK d)a) Die Tabelle enthält hinsichtlich der Prüffristen und der Qualifikation der prüfenden Personen
Empfehlungen, soweit die Prüfungen nicht nach den einschlägigen Vorschriften (z.B. TPrüfVO)
verbindlich vorgeschrieben sind.b) Sofern keine anderen (kürzeren) Prüffristen durch den Eignungsnachweis / die Zulassung oder
Herstelleranweisung vorgeschrieben sindc) SV: Sachverständiger entsprechend den Anforderungen der Verordnung über die Prüfung
technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sach-
verständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO), sofern die
Einrichtungen unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen; ansonsten gelten die
Anforderungen des § 4 Abs. 1 und des §19 Abs. 3 BVOSt.d) Sachkundiger entsprechend den Anforderungen der TPrüfVO bzw. des § 4 Abs. 2 BVOSt.
e) Sachkundiger entsprechend den Anforderungen des § 4 Abs. 3 BVOSt.
f) Insbesondere auch in den Gebäuden gemäß § 1 Abs. 1 TPrüfVO.