• Anlage 6

    Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen der Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen für den Brandschutz a)

     

    Gegenstand der Prüfung

    Prüffristen b)

    Zuständigkeit

    1

    Brandschau
    Nachschau

    fünfjährlich bzw. zweijährlich nach Erfordernis

    Sachverständiger für die Durchführung der Brandschauen 

    2.1

    CO - Melder, Gaswarnanlagen

    vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
    jährlich
    monatlich
    wöchentlich


    SV c)
    SV
    SK d)
    SK e)

    2.2

    CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen

    vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
    jährlich
    vierteljährlich


    SV
    SV
    SK d)

    3.1

    Lüftungstechnische Anlagen (brandschutztechnische Anforderungen) f)

    vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
    dreijährlich
    halbjährlich
    monatlich


    SV
    SV
    SK d)
    SK e)

    3.2

    Maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen

    vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
    zweijährlich
    halbjährlich


    SV
    SV
    SK d)

    4

    Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen

    vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
    dreijährlich
    vierteljährlich
    wöchentlich


    SV
    SK d)
    SK d)
    SK e)

    5.1

    Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

    vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
    jährlich
    halbjährlich


    SV
    SK d)
    SK e)

    5.2

    Rauchabzugsanlagen, Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen

    vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
    dreijährlich
    halbjährlich


    SV
    SK d)
    SK e)

    5.3

    Rauchabzüge in Treppenräumen gemäß § 37 Abs. 12 BauO NRW

    vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
    dreijährlich
    halbjährlich


    SK d)
    SK d)
    SK e)

    6.1

    Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen

    vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
    jährlich
    halbjährlich, vierteljährlich und
    nach Auslösung wöchentlich


    SV
    SV
    SK d)
    SK e)

    6.2

    Ortsfeste, nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen

    vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
    dreijährlich und nach Auslösung
    halbjährlich


    SK d)
    SK d)
    SK e)

    7

    Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung

    vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
    dreijährlich
    jährlich


    SV
    SV
    SK d)

    8

    Tragbare Feuerlöscher

    zweijährlich
    halbjährlich

    SK d)
    SK e)

    9

    Wandhydranten

    jährlich
    halbjährlich

    SK d)
    SK e)

    10

    Schlauchkästen mit Inhalt

    halbjährlich (Frühjahr und Herbst)

    SK e)

    11.1

    Löschwasserversorgung

    nach wesentlicher Änderung
    zweijährlich

    SK e)
    SK e)

    11.2

    Hydranten und sonstige Wasserentnahmestellen

    halbjährlich (Frühjahr und Herbst)

    SK e)

    11.3

    Druckerhöhungspumpen

    halbjährlich

    SK e)

    11.4

    Steigleitungen

    halbjährlich

    SK e)

    12

    Die im Feuerlöschgeräteraum bereitgestellten Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen

    jährlich
    nach Gebrauch

    SK d)
    SK e)

    13

    Automatische Schiebetüren in Rettungswegen

    vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
    jährlich


    SK d)
    SK d)

    14

    Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Rauch- und Feuerschutzabschlüssen
    (z.B. Türen, Tore)

    vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
    dreijährlich
    jährlich


    SK d)
    SK d)
    SK d) 

    15

    Elektrische Verriegelung von Türen in Rettungswegen

    vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
    jährlich


    SK d)
    SK d)

    16

    Blitzschutzanlagen

    vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung
    dreijährlich


    SK d)
    SK d)

    a) Die Tabelle enthält hinsichtlich der Prüffristen und der Qualifikation der prüfenden Personen
        Empfehlungen, soweit die Prüfungen nicht nach den einschlägigen Vorschriften (z.B. TPrüfVO)
        verbindlich vorgeschrieben sind.

    b) Sofern keine anderen (kürzeren) Prüffristen durch den Eignungsnachweis / die Zulassung oder
        Herstelleranweisung vorgeschrieben sind

    c) SV: Sachverständiger entsprechend den Anforderungen der Verordnung über die Prüfung
        technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sach-
        verständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO), sofern die
        Einrichtungen unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen; ansonsten gelten die
        Anforderungen des § 4 Abs. 1 und des §19 Abs. 3 BVOSt.

    d) Sachkundiger entsprechend den Anforderungen der TPrüfVO bzw. des § 4 Abs. 2 BVOSt.

    e) Sachkundiger entsprechend den Anforderungen des § 4 Abs. 3 BVOSt.

    f) Insbesondere auch in den Gebäuden gemäß § 1 Abs. 1 TPrüfVO.