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    Richtlinien
    für den Brandschutz im Steinkohlenbergbau über Tage
    des Landes Nordrhein-Westfalen
    (Brandschutz-Richtlinien über Tage)
    vom 12. Juli 2001
    - 85.24.2 - 4 - 4 -

     

     

    Inhaltsverzeichnis

    1 Allgemeines

    2 Vorbeugender Brandschutz

    2.1 Allgemeines
    2.2 Besonders brandschutzbedürftige Gebäude, Räume, Anlagen und Einrichtungen
    2.2.1 Behelfsbauten
    2.2.2 Umkleideräume, Waschkauen
    2.2.3 Lüftungstechnische Anlagen
    2.2.4 Gurtförderanlagen
    2.2.5 Koksofenbedienungsmaschinen
    2.2.6 Räume mit Rohrleitungen, Behältern und Apparaten für brennbare Gase
    2.2.7 Räume für die Lagerung, Aufbewahrung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten sowie
            verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster brennbarer Gase
    2.2.8 Entstaubungsanlagen für brennbare Stäube
    2.2.8.1 Leitungen
    2.2.8.2 Filter
    2.2.8.3 Gebläse (Lüfter)
    2.2.8.4 Kohlentrocknungsanlagen
    2.2.8.5 Überwachung
    2.2.9 Kohlenbunker
    2.3 Räume mit elektrischen Anlagen
    2.3.1 Räume mit Transformatoren
    2.3.2 Räume mit elektrischen Schalt- und Verteilungsanlagen
    2.4 Messwarten, Grubenwarten, Leitstände und EDV-Anlagen
    2.5 Versorgungskanäle und -schächte (z.B. für Kabel oder Rohrleitungen)
    2.6 Gasbehälter mit zugehörigen Anlagen
    2.7 Lagerung giftiger und brandfördernder Stoffe
    2.8 Feuerarbeiten

    3 Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen für den Brandschutz

    3.1 Allgemeines
    3.2 Feuerlöschgeräteraum
    3.3 Feuerlöscher
    3.4 Selbsttätige Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Gaswarnanlagen sowie Rauch-
          und Wärmeabzugsanlagen
    3.4.1 Nachweis der Eignung
    3.4.2 Errichtung, Inbetriebnahme und Überwachung
    3.4.3 Selbsttätige Brandmeldeanlagen
    3.4.4 Ortsfeste Feuerlöschanlagen
    3.4.5 Gaswarnanlagen
    3.4.6 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

    4 Löschwasserversorgung, Löschwasserrückhaltung

    4.1 Allgemeines
    4.2 Löschwassernetz
    4.2.1 Löschwasserleitungen
    4.2.2 Nennweiten von Löschwasserleitungen
    4.2.3 Löschwassermengen
    4.2.4 Wasserdruckerhöhungsanlagen
    4.3 Löschwasserentnahmestellen
    4.3.1 Allgemeines
    4.3.2 Hydranten
    4.3.3 Sonstige Löschwasserentnahmestellen
    4.4 Löschwasserrückhaltung

    5 Brandschutzplan und Explosionsschutzplan über Tage

    5.1 Allgemeines
    5.2 Angaben und Unterlagen
    5.2.1 Angaben über den betrieblichen Brandschutz
    5.2.2 Übersichtspläne über den betrieblichen Brandschutz
    5.2.3 Eignungsnachweise

    6 Brand- und Explosionsschutzbeauftragter

    6.1 Allgemeines
    6.2 Aufgaben des Brand- und Explosionsschutzbeauftragten

    7 Abwehrender Brandschutz

    7.1 Allgemeines, Feuerlöschkräfte
    7.2 Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes
    7.3 Ausbildung
    7.3.1 Löschhelfer
    7.3.2 Löschmannschaften
    7.3.3 Leiter der Löschmannschaften
    7.4 Hilfeleistungsfeuerwehren
    7.5 Einsatzleitung

    8 Alarmierung

    8.1 Allgemeines
    8.2 Brandmeldung
    8.3 Feuermeldestelle
    8.4 Alarmierungssystem

    9 Maßnahmen nach einem Brandereignis

    10 Überwachung des Brandschutzes

    10.1 Allgemeines
    10.2 Überwachung und Wartung der Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen für den Brandschutz
    10.3 Brandschauen

    11 Übergangsbestimmungen, Abweichungen von den Richtlinien

    Anlagen

    1 Zusammenstellung der wesentlichen, den Brandschutz in den Tagesbetrieben des Steinkohlenbergbaus betreffenden Normen (Stand März 2001)
    2 Brandschutzmerkblatt für Behelfsbauten aus brennbaren Materialien
    3 Hinweise für die brandschutztechnische Sicherung von Gurtförderanlagen
    Hinweise für die brandschutztechnische Sicherung von Kohlenbunkern
    5 Merkblatt für die Ausrüstung der Löschmannschaften
    Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen der Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen für den Brandschutz
    7 Hinweise für die Unterweisung der Löschhelfer
    Merkblatt für das Löschen von Entstehungsbränden mit Feuerlöschern
    Hinweise für die Unterweisung der Mitglieder von Löschmannschaften
    10 Hinweise für die Ausbildung der Leiter von Löschmannschaften
    11 Rundverfügung vom 09.11.2000 - 24.2 - 4 - 5 - Durchführung von Brandschauen in den Betrieben über Tage

     

    1 Allgemeines

    Diese Richtlinien gelten für Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen1)  im Steinkohlenbergbau über Tage und sind im Betriebsplanverfahren gemäß § 52 ff. BBergG zur Anwendung zu bringen.
    Sie enthalten die wesentlichen Anforderungen an den vorbeugenden baulichen, anlagentechnischen (konstruktiven) und organisatorischen sowie den abwehrenden Brandschutz einschließlich der
    zugehörigen Überwachungsmaßnahmen in den Tagesbetrieben des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen.

    Die in diesen Richtlinien bezeichneten Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen für den Brandschutz müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

    Die nach diesen Richtlinien vorgesehenen Kennzeichnungen von Geräten und Einrichtungen für den Brandschutz in Plänen oder im Betrieb sind nach DIN 40662) , DIN 14034 und DIN 21916 Teil 2 sowie nach den Vorschriften des § 19 in Verbindung mit Anhang 4 ABBergV vorzunehmen.

    Sind Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen über diese Richtlinien hinaus zum Schutz gegen eine Gefährdung der Untertagebetriebe durch Brände in den Tagesbetrieben notwendig, sind diese auch im Brandschutzplan unter Tage festzulegen.

    1) Im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG.
    2) Die in diesen Richtlinien genannten brandschutzrelevanten Normen sind in Anlage 1 aufgeführt.

     

     

     

    2 Vorbeugender Brandschutz

    2.1 Allgemeines

    Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen sind so anzuordnen, zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten, dass der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch zum Schutz von Leben und Gesundheit der im Bergbau Beschäftigten und Dritter sowie zum Schutz von Sachgütern und der Umwelt vorgebeugt wird. Im Brandfall müssen die Rettung von Menschen und wirksame Löscharbeiten jederzeit möglich sein. Eine Brandausbreitung in die Nachbarschaft der Werksanlagen ist zu vermeiden. Die Auswirkungen auf die Umwelt sind so gering wie möglich zu halten.

    2.2 Besonders brandschutzbedürftige Gebäude, Räume, Anlagen und Einrichtungen

    Gebäude, brand- oder explosionsgefährdete Bereiche und Schachtbereiche im Umkreis von 20 m um Tagesschächte einschließlich der zugehörigen Einrichtungen (z.B. Lüfteranlagen) sowie alle
    sonstigen Räume, Anlagen und Einrichtungen, in denen auf Grund der Bauweise, der Brandlast und der Brandentstehungsgefahr eine schnelle Brandausbreitung und Gefährdung von Personen
    zu befürchten sind, bedürfen eines erhöhten Brandschutzes. Sie sind zur frühzeitigen Branderkennung bei nicht ständiger Belegung mit selbsttätigen Brandmeldeanlagen auszurüsten (vgl. Abschnitt 3.4).

    Bauliche Anlagen und Einrichtungen müssen neben den Bestimmungen der ABBergV und den sonstigen einschlägigen Regelwerken insbesondere auch den baurechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW)3) und den zugehörigen Rechtsvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen entsprechen.

    Für die nicht der BauO NRW unterliegenden baulichen Tagesanlagen müssen die vorzulegenden Betriebspläne neben dem bautechnischen Teil, sofern Brandlasten oder brandfördernde Stoffe
    vorhanden sind, auch den Brandschutz umfassen4).

    Die Beschäftigten müssen im Brandfall ihre Arbeitsplätze über geeignete Fluchtwege und Notausgänge, die erffls. mit einer Sicherheitsbeleuchtung5) auszustatten sind, schnell und sicher verlassen können. Ist bei der Flucht oder Rettung in Ausnahmefällen dennoch mit dem Auftreten von Brandgasen in gesundheitsgefährdender Konzentration zu rechnen, so sind geeignete Atemschutzgeräte (Fluchthauben, Filterselbstretter oder Sauerstoffselbstretter mit Gasschutzbrillen) in ausreichender Zahl für den unmittelbaren Einsatz am Arbeitsplatz bereitzuhalten6).

    3) Gemäß § 1 Abs. 2 Nr.2 BauO NRW gilt dieses Gesetz nicht für Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden. Gebäude sind gemäß § 2 Abs. 2 a.a.O. selbstständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
    4) Vgl. Rundverfügung "Landesbauordnung" vom 15.1.1985 -01.24.4-1-1-, veröffentlicht im Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg für die Bergbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen unter Abschnitt 6.
    5) Anhang 1 Nr. 2.5 ABBergV; vgl. auch Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 7/4 "Sicherheitsbeleuchtung".
    6) Anhang 1 Nr. 3 ABBergV. 2.2.1 Behelfsbauten

     

     

     

    Bei Holz- und sonstigen Behelfsbauten aus brennbaren Materialien (z. B. Baracken, Bauwagen) sind die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen gemäß Anlage 2 zu treffen.

    2.2.2 Umkleideräume, Waschkauen

    Umkleideräume und Waschkauen, in denen die Kleidung an Ketten und Haken hochgezogen wird, sind erfahrungsgemäß besonders brandgefährdet. In der Nähe der Ein- und Ausgänge dieser
    Umkleideräume und Waschkauen muss mindestens ein Wandhydrant vorhanden sein; die Länge der dort vorzuhaltenen Schläuche ist so zu bemessen, dass im Brandfall jeder Teil der Umkleide-
    räume und Waschkauen erreicht werden kann.

    Im Brandfall müssen Personen diese Umkleideräume und Waschkauen schnell und sicher verlassen können.7) Umkleideräume und Waschkauen nach Absatz 1 müssen mindestens zwei Fluchtwege
    haben. Fluchtwege sind ausreichend breit zu bemessen; Türen müssen in Fluchtrichtung aufgehen. Die Fluchtwege sind zu kennzeichnen. Bei der Bemessung der Fluchtwege und Türen können
    die Arbeitsstättenverordnung und die hierzu ergangenen Arbeitsstätten-Richtlinien zum Anhalt genommen werden.8)

    Um einen Brand der unter der Decke hängenden Kleidung wirkungsvoller am Boden löschen zu können, ist an geeigneter Stelle ein Bolzenschneider zum Durchtrennen der Aufhängeketten
    vorzuhalten.

    Die genannten Räume müssen mit selbsttätigen Brandmeldeanlagen und je nach ihrer Brandlast und der Gefährdung durch oder für benachbarte Räume oder Gebäude mit Rauch- und Wärme-
    abzugsanlagen ausgerüstet sein. Ausgenommen hiervon sind Waschkauen und Umkleideräume mit nicht brennbaren Spinden. Decken und Wände von Waschkauen und Umkleideräumen müssen der Brandlast entsprechende Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 haben.

    7) Vgl. Anhang 1 Nr. 2 ABBergV.
    8) ASR 10/1 - Türen, Tore. 2.2.3 Lüftungstechnische Anlagen

     

     

     

    Beim Betrieb lüftungstechnischer Anlagen (Be- und Entlüftungsanlagen) ist sicherzustellen, dass von ihnen eine Brandgefahr nicht ausgehen kann. Sofern sich in den Lüftungsleitungen (Lüftungsrohren, -schächten und -kanälen) brennbare Stäube ansammeln können, müssen diese Leitungen regelmäßig überprüft und erffls. gereinigt werden.

    Falls in Gebäuden (z.B. Waschkauen) oder benachbarten Bereichen die Ausbreitung von Feuer und Rauch durch vorhandene Be- und Entlüftungsanlagen begünstigt werden kann, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die einen Weiterbetrieb der Lüftungsanlagen im Brandfall sicher ausschließen.

    Die baulichen Anforderungen an Lüftungsanlagen ergeben sich aus § 42 BauO NRW und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift.9)9)Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NRW.

     

     

     

    2.2.4 Gurtförderanlagen

    In Bandbrücken, in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen sowie in Bereichen um Tagesschächte mit Gurtförderanlagen sind besondere Brandschutzmaßnahmen erforderlich. Hier sind die Hinweise der Anlage 3 zu beachten; dies gilt auch beim Transport heißen Fördergutes mit Gurtförderern. In anderen Gebäuden und Räumen mit Gurtförderanlagen ist die jeweilige Schutzbedürftigkeit nach Lage des Einzelfalles festzustellen. Dabei ist zu prüfen, welche der in den genannten Hinweisen aufgeführten Maßnahmen in Betracht kommen.

    2.2.5 Koksofenbedienungsmaschinen

    Koksofenbedienungsmaschinen sind hohen Temperaturen ausgesetzt. Bei der Errichtung ist deshalb eine entsprechende Auswahl der verwendeten Bauprodukte und Einrichtungen erforderlich.

    Elektrische Einrichtungen und Verkabelungen sowie Leitungen für brennbare - auch schwer entflammbare - Flüssigkeiten (z.B. Hydraulikleitungen, Leitungen für Zentralschmierung) sind so zu verlegen oder durch geeignete Einrichtungen 10) (z.B. Ummantelungen oder Abschirmungen) so zu schützen, dass die auftretenden betriebsbedingten Temperaturen nicht zu Beschädigungen führen.

    Am Arbeitsplatz des Maschinenfahrers oder an anderer Stelle, die auch im Brandfall vom Maschinenfahrer schnell und gefahrlos erreicht werden kann, sind geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl bereitzuhalten (siehe Abschnitt 3.3).

    Das zuständige Bedienungspersonal muss im Umgang mit den Löschgeräten unterwiesen sein.

    10) Vgl. DIN 4102 Teil 1.

     

     

     

    2.2.6 Räume mit Rohrleitungen, Behältern und Apparaten für brennbare Gase

    Räume mit Rohrleitungen, Behältern und Apparaten für brennbare Gase (z.B. Räume von Gasreinigungsanlagen, Gasverdichterräume, Räume von Generatoren mit Wasserstoffkühlung, Grubengasabsaugeanlagen) müssen be- und entlüftet werden; sie müssen Be- und Entlüftungsöffnungen haben, die unmittelbar ins Freie führen. Soweit die natürliche Lüftung nicht ausreicht 11), ist eine geeignete technische Lüftung einzurichten. Bei Ausfall dieser Lüftung muss ein optisches und akustisches Signal an einer ständig besetzten Stelle ausgelöst werden. Gaswarnanlagen nach Abschnitt 3.4.5 sind erforderlich, wenn durch die brennbaren Gase eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre12) entstehen kann.

    Rohrleitungen, durch die brennbare Gase geleitet werden, müssen außerhalb von Gebäuden mit leicht zugänglichen und gekennzeichneten Absperreinrichtungen ausgerüstet sein. In der Nähe
    des Zuganges zu den genannten Räumen sollen Löschgeräte mit geeigneten Löschmitteln (z.B. fahrbare Pulverlöschgeräte mit ausreichendem Löschvermögen) bereitgestellt werden. Außerhalb
    dieser Räume sind Möglichkeiten zu schaffen, mit denen eine Brandentdeckung unmittelbar an die Feuermeldestelle (vgl. Abschnitt 8.3) weitergeleitet werden kann. Neben Druckknopf-Feuer-
    meldern bietet sich dazu auch eine telefonische Direktverbindung zu der vorgenannten Stelle an.

    Als weitere Sicherheitsmaßnahme für derartige Räume kommt der Einbau automatischer oder von Hand auszulösender Rauch- und Wärmeabzugsanlagen in Betracht.

    11) Eine ausreichende Be- und Entlüftung ist gegeben, wenn an keiner Stelle des Raumes 20% der unteren Explosionsgrenze unter normalen Betriebsbedingungen erreicht werden.
    12) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge. Eine Gemischmenge gilt als gefahrdrohend, wenn im Falle ihrer Entzündung Personenschaden (oder Sachschaden) durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirkt werden kann.

     

     

     

    2.2.7 Räume für die Lagerung, Aufbewahrung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten sowie verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster brennbarer Gase13)

    Die Wände, Decken und Abschottungen von Durchbrüchen der Räume für die Lagerung, Aufbewahrung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten sowie verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster brennbarer Gase müssen eine ausreichende Feuerwiderstandsklasse entsprechend DIN 4102 aufweisen. Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung und zur Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen sind zwischen diesen Räumen und anderen Räumen und Anlagen ausreichende Abstände einzuhalten; im Übrigen sind hierbei die Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (VbF) und der Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (DruckbehV) - in den jeweils geltenden Fassungen - zu beachten.

    Räume für die Lagerung, Aufbewahrung und Abfüllung der genannten brennbaren Flüssigkeiten und Gase sind so einzurichten, dass auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen werden
    können und ausströmendes Gas gefahrlos abgeleitet werden kann.

    Diese Räume müssen be- und entlüftet werden; die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen direkt ins Freie austreten. Soweit die natürliche Lüftung nicht ausreicht (vgl. Fußnote zu Abschnitt 2.2.6), ist eine geeignete technische Lüftung einzurichten. Bei Ausfall dieser Lüftung muss ein optisches und akustisches Signal an einer ständig besetzten Stelle ausgelöst werden. Die Räume sind je nach Gefahrklasse und Menge der brennbaren Flüssigkeiten sowie je nach der Örtlichkeit des Lagers mit Brandmelde- oder Gaswarnanlagen auszurüsten und ausreichend zu beleuchten.

    Rohrleitungen, durch die brennbare Flüssigkeiten in Gebäude eingeleitet werden, müssen außerhalb dieser Gebäude mit leicht zugänglichen und gekennzeichneten Absperreinrichtungen ausgerüstet
    sein. Die in Abschnitt 2.2.6 aufgeführten weiteren Sicherheitsmaßnahmen kommen auch hier in Betracht.

    13) Vgl. §§ 13 und 14 BVOST.

     

     

    2.2.8 Entstaubungsanlagen für brennbare Stäube 14)

    14) Mit Ausnahme von Koksstaub.

     

     

    2.2.8.1 Leitungen

    In Entstaubungsanlagen müssen Leitungen für brennbare Stäube mit Ausnahme von Koksstaub aus nicht brennbarem Material bestehen. Leitungen aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden,
    wenn sie den brandtechnischen Anforderungen der DIN 22100 Teil 7 genügen und aus antistatischem Material bestehen. Beidseitig von Brandwänden dürfen Kunststoffleitungen auf eine
    Erstreckung von jeweils 1 m nicht verwendet werden.

    Leitungen von Entstaubungsanlagen sollten nicht durch Brandwände geführt werden.

    Leitungen sind in einem solchen Abstand von Wärmequellen zu verlegen, dass Erwärmungen über 50 °C vermieden werden. In den Leitungen soll die Strömungsgeschwindigkeit so groß sein,
    dass Staubablagerungen während des Betriebes vermieden werden. Zur Bekämpfung von Bränden in den Rohrleitungen sind diese mit Einrichtungen zur Löschmittelaufgabe auszurüsten. Geeignet
    sind z.B. Anschlüsse für Löschleitungen oder Sichtklappen, durch die Löschmittel aufgegeben werden können.

    2.2.8.2 Filter

    Bei neu zu errichtenden Entstaubungsanlagen sind die Filter einschließlich der Austragsvorrichtungen in besonderen Räumen unterzubringen. Die Filterräume sind von den angrenzenden Betriebsbereichen durch Wände, Decken und Abschottungen von Durchbrüchen mit ausreichender Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 abzutrennen.

    Staubfilter, mit Ausnahme von Filtersäcken, -schläuchen und -tüchern, sind aus nicht brennbaren Baustoffen nach DIN 4102 zu errichten. Filtersäcke, -schläuche und -tücher sind durch geeignete
    Einrichtungen (z.B. Maschendrahtnetz) von Fremdstoffen (z.B. Papier- und Kunststoffteilchen) freizuhalten.

    In Entstaubungsanlagen sind Einrichtungen für die Bekämpfung von Bränden in Filteranlagen zu schaffen. Als solche kommen in Betracht:

    • Bereitstellung geeigneter Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Schaum-Wandhydranten),
    • ortsfeste Löschanlagen (z.B. mit dem Löschmittel Wasser oder Schaum),
    • Sprühstrahlrohre oder ortsfeste Sprühwasseranlagen bei E-Filteranlagen,
    • geeignete Einrichtungen zur Löschmittelaufgabe.

    Es ist sicherzustellen, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können. 15)

    15) Vgl. Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen - Richtlinien "Statische Elektrizität" - , herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen
         Berufsgenossenschaften (BGR 132).

     

     

    2.2.8.3 Gebläse (Lüfter)

    Gebläse von Entstaubungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sich zwischen Laufrad und Gehäuse zündfähige Funken nicht bilden können. Gebläse müssen konstruktiv so gestaltet
    sein, dass beim Betrieb keine Reibungswärme, die zu Zündgefahren führt, auftritt.

    2.2.8.4 Kohlentrocknungsanlagen

    Die Entstaubungsanlagen der Kohletrocknungsanlagen bedürfen außer den in den Abschnitten 2.2.8.1 bis 2.2.8.3 aufgeführten Einrichtungen wegen der erhöhten Betriebstemperaturen
    gegebenenfalls weiterer brand- und explosionstechnischer Absicherungen (z.B. Temperaturüberwachung, Inertisierung, besondere Überwachung in der Anfahr- und Stillsetzphase).

    2.2.8.5 Überwachung

    Die Entstaubungsanlagen sind während des Betriebes und bei Stillständen durch geeignete Einrichtungen (z.B. CO-Mess- und Warngeräte, Temperaturfühler, selbsttätige Brandmeldeanlagen) an besonders brandgefährdeten Stellen (z.B. Staubaustragseinrichtungen) auf Anzeichen eines Brandes zu überwachen.

    Diese Einrichtungen müssen bei Erreichen von Grenzwerten, die für den Einzelfall festzulegen sind, Alarm auslösen und während des Betriebes das Abschalten der Anlage bewirken. Beim Ansprechen der Alarmvorrichtung muss ein optisches und akustisches Signal an der Feuermeldestelle (vgl. Abschnitt 8.3) ausgelöst werden.

    Die Lager der rohgasseitig angeordneten Gebläse (Lüfter) sind thermisch zu überwachen. Diese thermische Überwachungseinrichtung muss bei Überschreitung der höchstzulässigen Temperatur
    den Antrieb abschalten.

    2.2.9 Kohlenbunker

    Kohlenbunker bedürfen je nach ihrem Gefährdungscharakter besonderer baulicher und brandschutztechnischer Einrichtungen. Bei Neubauten und vorhandenen Bunkeranlagen ist zu prüfen, welche Maßnahmen hierfür in Betracht kommen; die in Anlage 4 aufgeführten Hinweise können zum Anhalt genommen werden.

    2.3 Räume mit elektrischen Anlagen

    2.3.1 Räume mit Transformatoren

    Räume mit Transformatoren, die Isolierflüssigkeiten enthalten, sind grundsätzlich von allen übrigen Betriebsbereichen räumlich oder baulich zu trennen. In Gebäuden liegende Räume sind durch Wände, Decken und Abschottungen von Durchbrüchen in Feuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102 gegen die übrigen Räume abzuschirmen und mit Be- und Entlüftungsöffnungen zu versehen. Die Be- und Entlüftungsöffnungen von Transformatorräumen sind so anzulegen, dass im Brandfall Feuer und Rauch nicht in angrenzende Räume übertreten können.

    Transformatoren mit brennbaren Isolierflüssigkeiten sind durch selbsttätige Feuerlöschanlagen abzusichern, wenn sie in Räumen betrieben werden, die nicht den vorstehenden Forderungen entsprechen und wenn Personen bei einem Brand der Transformatoren durch Brandgase gefährdet werden können.

    2.3.2. Räume mit elektrischen Schalt- und Verteilungsanlagen

    Selbsttätige Feuerlöschanlagen können auch erforderlich sein in Räumen, in denen isolierstoffgekapselte Schalt- und Verteilungsanlagen insbesondere mit Nennspannungen bis 1000 V 16) vorhanden sind, vor allem, wenn bei einem Brand dieser Anlagen Personen durch Brandgase gefährdet werden können.

    16) Vgl. DIN VDE 0100 und DIN VDE 0101.

     

     

    2.4 Messwarten, Grubenwarten, Leitstände und EDV-Anlagen 17)

    Neu zu errichtende Messwarten, Grubenwarten, Leitstände und EDV-Anlagen (z. B. Rechnerräume), die sicherheitsrelevante Funktionen haben und einem besonderen Sachwertschutz unterliegen, dürfen nur in Räumen betrieben werden, die von anderen Betriebsbereichen, aus denen die Gefahr einer Brandübertragung nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, räumlich oder baulich getrennt sind.
    Die bauliche Trennung muss in Feuer hemmender Form vorgenommen werden; zu empfehlen ist eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102. Diese Forderung gilt auch für das Verschließen von Wanddurchgängen und -durchbrüchen sowie für die Durchführung von Kabeln und Rohrleitungen.

    Im Übrigen sind bei der Errichtung und dem Betrieb der vorgenannten Einrichtungen und Anlagen die "Hinweise des DMT-Instituts für Rettungswesen, Brand- und Explosionsschutz zur brandschutztechnischen Absicherung von Gruben-, Sicherheits- und Messwarten sowie EDV-Anlagen" zum Anhalt zu nehmen.

    Bei vorhandenen Anlagen der genannten Art sind vorstehende Brandschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Einzelfalles durchzuführen.

    Für Messwarten, Grubenwarten, Leitstände und EDV-Anlagen, in denen eine ständige Besetzung nicht gewährleistet werden kann, wird die Installation selbsttätiger Brandmeldeanlagen empfohlen.

    Der Einbau ortsfester selbsttätiger Feuerlöschanlagen ist erforderlich, wenn durch einen Brand oder durch Brandeinwirkungen Personen durch den Ausfall betriebswichtiger Anlagen oder wichtiger Kontrollfunktionen (z.B. CH4 -, CO - Anzeigegeräte) gefährdet werden. Der Wirkbereich der Löschanlagen sollte sich auch auf vorhandene Kabelböden erstrecken. Die Auslösung der Löschanlagen muss in der Feuermeldestelle angezeigt werden.

    Auf den Einbau selbsttätiger Feuerlöschanlagen in Räumen mit den genannten Anlagen kann verzichtet werden, wenn diese Räume ständig besetzt sind.

    17) Unter den Begriff "EDV-Anlagen" fallen nicht einzelne Arbeitsplatzrechner, sondern (Groß-)Rechnerräume u.ä.

     

     

    2.5 Versorgungskanäle und -schächte (z.B. für Kabel oder Rohrleitungen)

    Versorgungskanäle und -schächte mit Kabeln, elektrischen Leitungen und Rohrleitungen sollen räumlich oder baulich von anderen Betriebsbereichen getrennt sein. Dies gilt insbesondere für solche Kanäle und Schächte mit Kabeln und elektrischen Leitungen für die Versorgung von Räumen mit Anlagen gemäß Abschnitt 2.4.

    Werden Versorgungskanäle und -schächte durch Brandwände geführt, sind sie entsprechend DIN 4102 in Feuerwiderstandsklasse F 90 abzuschotten. Gleiches gilt auch, wenn ein Austritt von Feuer, Rauch oder brennbaren Gasen in den angrenzenden Bereichen zur Gefährdung von Personen führen kann (z.B. zu Einziehschächten führende Kabelkanäle; Kreuzung von Gasleitungen mit Kabelkanälen, die zu elektrischen Betriebsräumen führen). Zu Einziehschächten führende Kabelkanäle sind mit Einrichtungen zur Löschmittelaufgabe zu versehen.

    Lange Kabelkanäle sind erffls. in einzelne Brandabschnitte zu unterteilen.

    2.6 Gasbehälter mit zugehörigen Anlagen 18)

    Glocken- und Scheibengasbehälter sowie Niederdruckgasbehälter anderer Bauarten mit zugehörigen brand- und explosionsgefährdeten Anlagen bedürfen eines besonderen Brandschutzes. Darüber hinaus müssen sie in ausreichender Entfernung von Wohnhäusern, fremden Betriebsanlagen und Arbeitsstätten sowie von öffentlichen Straßen und betriebsfremden Bahnanlagen errichtet werden. Im Allgemeinen sind folgende Abstände einzuhalten:

    • zu öffentlichen Straßen 15 m,
    • zu öffentlichen Bahnen 25 m,
    • zu betriebsfremden Gebäuden, insbesondere zu Wohngebäuden 25 m,
    • zu besonders brandgefährdeten Anlagen, Lagern usw. 50 m.

    Innerhalb der vorgenannten Abstände darf nichts vorhanden sein, was zur Entstehung eines Brandes Anlass geben oder zu einer Explosion führen könnte oder den Behälter durch mechanische Einwirkungen (Einsturz, Wegschleudern von Gegenständen) bei Sturm beschädigen kann. Innerhalb einer Entfernung von mindestens 6 m um den Behälter ist eine Freizone einzuhalten, die befahrbar und für Feuerlöschfahrzeuge erreichbar sein muss. Beträgt der Abstand zwischen Gasbehältern und benachbarten Gebäuden weniger als 100 m - außerhalb oder innerhalb des Werksgeländes -, empfiehlt es sich, ortsfeste Feuerlösch-, Kühl- oder Inertisierungseinrichtungen einzubauen.

    18) Vgl. Richtlinien für die Aufstellung und den Betrieb von Niederdruck-Gasbehältern; DVGW-Regelwerk, Arbeitsblatt G 430. 

     

     

    2.7 Lagerung giftiger und brandfördernder Stoffe

    Für die Lagerung sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern sind die Technischen Regeln für gefährliche Stoffe -TRGS 514 - und für die Lagerung brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern die Technischen Regeln für gefährliche Stoffe - TRGS 515 - zu beachten.

    2.8 Feuerarbeiten

    In brand- und explosionsgefährdeten Bereichen ist das Verrichten von Arbeiten, von denen eine Entzündungsgefahr ausgehen kann - hierzu zählen insbesondere Brennschneiden, Schweißen, Trennschneiden und -schleifen, Löten und sonstige Arbeiten mit offener Flamme - nur dann erlaubt, wenn ausreichende vorbeugende Maßnahmen gegen das Entstehen von Bränden oder Explosionen getroffen werden.19) Vor Durchführung solcher Arbeiten sind die Maßnahmen und Verantwortlichkeiten eindeutig und lückenlos festzulegen (z.B. im Rahmen des Ausstellens eines Erlaubnisscheines für Brenn- oder Schweißarbeiten). Hierbei sind die "Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke" (BVOSt), die "Schweißrichtlinien des Landesoberbergamts NRW" und die berufsgenossenschaftliche Vorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D 1) zu beachten bzw. zum Anhalt zu nehmen.

    19) Anhang 1 Nr. 1.1.4 ABBergV.

     

     

    3 Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen für den Brandschutz

    3.1 Allgemeines

    Für jeden Übertagebetrieb müssen die erforderlichen Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen für den Brandschutz vorhanden sein. Welche Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen erforderlich sind, richtet sich nach der Brandgefährdung des Betriebes und ist in dem nach Anhang 1 Nr. 1.4.5 ABBergV geforderten Brandschutzplan aufzuführen. Die Brandgefährdung ergibt sich aus der Bauart der Gebäude, ihrer Nutzung und Einrichtungen, der gelagerten oder verarbeiteten Stoffe sowie aus den Gebäudeabständen. Gleiches gilt für sonstige bauliche Anlagen und Betriebsanlagen im Freien.

    Die Instandhaltung der Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen für den Brandschutz richtet sich nach den Festlegungen des Unternehmers im Brandschutzplan (siehe Abschnitt 10.2).

    3.2 Feuerlöschgeräteraum

    Für die Unterbringung von Geräten, Einrichtungen und Ausrüstungen für den Brandschutz müssen auf jeder Hauptanlage und größeren Nebenanlage eines Bergwerks, auf Kokereien und in sonstigen Nebenbetrieben Feuerlöschgeräteräume an geeigneten Stellen auf dem Betriebsgelände vorhanden sein, sofern dies aus brandschutztechnischer Sicht - insbesondere für den Einsatz der Löschmannschaften - erforderlich ist.

    Der Feuerlöschgeräteraum muss aus nicht brennbaren Bauprodukten bestehen. Im Übrigen sind Bauweise, Einrichtung und Lage des Feuerlöschgeräteraumes so zu wählen, dass die Erreichbarkeit des Feuerlöschgeräteraumes und die Einsatzbereitschaft der dort befindlichen Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen durch einen Brand nicht beeinträchtigt werden können und die Gefahr der Brandübertragung möglichst gering ist.

    Der Feuerlöschgeräteraum ist zu kennzeichnen und gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Ein Schlüssel für den Feuerlöschgeräteraum ist an leicht erreichbarer Stelle in der Nähe dieses Raumes aufzubewahren. Ein weiterer Schlüssel muss in der Feuermeldestelle (Abschnitt 8.3) aufbewahrt werden.

    In dem Feuerlöschgeräteraum sind ein Verzeichnis über die dort vorgehaltenen Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen sowie die für den abwehrenden Brandschutz relevanten Unterlagen und Pläne aufzubewahren.

    Für die Ausstattung des Feuerlöschgeräteraumes ist das Merkblatt für die Ausrüstung der Löschmannschaften (Anlage 5) zum Anhalt zu nehmen.

    3.3 Feuerlöscher

    In den Betrieben müssen entsprechend den spezifischen Brandgefahren geeignete, stets einsatzbereite Feuerlöscher in ausreichender Anzahl und Verteilung vorhanden sein. Die Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und auch im Brandfall leicht zugänglichen Stellen bereitzustellen. Sie sind gegen Beschädigungen zu schützen und dauerhaft in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Die berufsgenossenschaftlichen Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern 20) können hierbei herangezogen werden.

    Es dürfen nur typgeprüfte und zugelassene Feuerlöscher vorhanden sein und verwendet werden.21)

    Die Feuerlöscher sind nach DIN 14406 Teil 4 instandzuhalten (siehe Anlage 6). Bei hohen Brandrisiken oder starker Beanspruchung durch Umwelteinflüsse können kürzere Zeitabstände erforderlich sein.

    Die zusätzliche, regelmäßige Überprüfung der Feuerlöscher (mindestens eine Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel) wird empfohlen.

    Darüber hinaus sind die Bestimmungen über die wiederkehrenden Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung zu beachten.

    20) BGR 133 (ZH 1/201); vgl. auch ASR 13/1,2 "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern".
    21) Ordnungsbehördliche Verordnung über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte - FeuerlöschVO -.

     

     

    3.4 Selbsttätige Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Gaswarnanlagen sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

    3.4.1 Nachweis der Eignung

    Für die nachfolgend aufgeführten anlagentechnischen Brandschutzeinrichtungen muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Eignung nachgewiesen werden. Der Nachweis kann durch eine
    Eignungsbestätigung der zuständigen Fachstellen der Deutschen Montan Technologie GmbH (DMT), eine Zulassung des VdS Schadenverhütung oder eine Eignungsbescheinigung einer qualitativ mindestens gleichwertigen Einrichtung erbracht werden.

    Sofern diese Anlagen zukünftig einem vorschriftsgemäßen Konformitätsbewertungsverfahren unter Zugrundelegung der maßgebenden Gemeinschaftsrichtlinien unterzogen werden, gilt der Nachweis ebenfalls als erbracht.

    3.4.2 Errichtung, Inbetriebnahme und Überwachung

    Die anlagentechnischen Brandschutzeinrichtungen müssen für den jeweiligen Einsatzfall geeignet sein. Sie sind von fachkundigen Personen (z.B. einer vom VdS anerkannten Errichterfirma) zu
    errichten bzw. einzubauen und vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie anschließend regelmäßig wiederkehrend zu prüfen. Der Prüfumfang, die Prüffristen und
    die fachlichen Anforderungen an die prüfenden Personen richten sich nach den Festlegungen im Brandschutzplan. Einzelheiten hierzu sind in Anlage 6 aufgeführt 22).

    22) Die  Anlage 6 enthält Empfehlungen, soweit diese Prüfungen nicht nach anderen Vorschriften (z.B. nach TPrüfVO) verbindlich vorgeschrieben sind.

     

     

    3.4.3 Selbsttätige Brandmeldeanlagen

    Selbsttätige Brandmeldeanlagen 23) sollen für besonders brandschutzbedürftige Räume, Anlagen und Einrichtungen (Abschnitt 2.2) vorgesehen werden, sofern diese nicht ständig belegt sind.

    Für Gebäude, Räume, Anlagen und Einrichtungen sind selbsttätige Brandmeldeanlagen 24) notwendig, wenn durch einen Brand Personen gefährdet werden oder betriebswichtige Anlagen (z.B. Grubenwarten) ausfallen können.

    Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen für die örtlichen Verhältnisse geeignet sein. Bei der Auswahl müssen die Einsatzverhältnisse wie Luftbewegungen, Staubgehalt der Luft, korrosive Gase oder
    Dämpfe und die Art des Brandgutes berücksichtigt werden.

    Anstelle der selbsttätigen Brandmeldeanlagen kommen ggf. auch automatische Löschanlagen in Betracht, deren Auslösung in der Feuermeldestelle angezeigt wird.

    23) Einschließlich nicht selbständiger zur Anlage gehöriger Brandmelder.
    24) Vgl. auch DIN VDE 0833. 

     

     

    3.4.4 Ortsfeste Feuerlöschanlagen

    Gebäude, Räume, Anlagen und Einrichtungen müssen außer mit selbsttätigen Brandmeldeanlagen mit ortsfesten Löschanlagen ausgerüstet werden, wenn eine besonders schnelle Brandausbreitung
    und ein Übergreifen auf andere Betriebsbereiche zu befürchten sind und dadurch Personen gefährdet werden oder betriebswichtige Anlagen ausfallen. Ortsfeste Löschanlagen können selbsttätig, von Hand oder gleichzeitig mit selbsttätigen Brandmeldeanlagen ausgelöst werden (z.B. in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten, in Räumen für Transformatoren mit brennbaren Flüssigkeiten und in Bandbrücken).

    Bei ortsfesten Feuerlöschanlagen mit Sauerstoff verdrängenden Gasen als Löschmittel müssen die erforderlichen Personenschutzmaßnahmen getroffen werden 25) .

    25) Vgl. "Sicherheitsregeln für CO2-Löschanlagen" (BGR 134). 

     

     

    3.4.5 Gaswarnanlagen

    In Gebäuden und Räumen, in denen durch brennbare Gase eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, müssen Gaswarnanlagen zur Raumluftüberwachung vorhanden sein. Diese müssen bei Erreichen von Grenzwerten, die im Einzelnen festzulegen sind und die nicht mehr als 20% der unteren Explosionsgrenze des in Betracht kommenden Gas/Luft-Gemisches betragen sollen, sowie bei Störungsmeldungen optische und akustische Signale in den überwachten Gebäuden oder Räumen und an einer ständig besetzten Stelle auslösen. An dieser Stelle ist eine schriftliche Betriebsanweisung über die Art der Alarmierung mit Angabe der zu alarmierenden Feuerwehr und der zuständigen Personen vorzuhalten.

    3.4.6 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

    Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) sind Anlagen, die aus einem oder mehreren Rauchabzügen (RA), Wärmeabzügen (WA), maschinellen Rauchabzügen (MA) oder deren Kombinationen
    bestehen. Sie sind für Räume vorzusehen, in denen im Brandfall durch hohe Temperaturen und starke Verrauchung Personen gefährdet werden können (z.B. Waschkauen).

    In Treppenräumen sind Rauchabzüge in Abhängigkeit von der Geschosszahl der Gebäude und der Anordnung der Treppenräume zu installieren, wenn dies zur Sicherstellung der Flucht und Rettung von Personen sowie der Angriffswege der Löschkräfte erforderlich ist. 26)

    26) Vgl. § 37 Abs. 12 BauO NRW.

     

     

    4 Löschwasserversorgung, Löschwasserrückhaltung

    4.1 Allgemeines

    Unter Löschwasserversorgung sind alle Maßnahmen zu verstehen, die der Gewinnung, Bereitstellung und Förderung von Löschwasser dienen. Im Brandfall muss für jede Betriebsanlage Löschwasser in ausreichender Menge und mit genügend hohem Druck zur Verfügung stehen.

    Die Einrichtungen für die Löschwasserversorgung baulicher Anlagen sind auf den Löschwasserbedarf, die gegebenenfalls vorhandene Löschwasserversorgung und die technischen Möglichkeiten abzustimmen. 27)

    Der Löschwasserbedarf ist abhängig von dem Brandpotenzial der Schutzobjekte und der Gefahr der Brandausbreitung. Zur Löschwasserversorgung zählen alle Löschwasserentnahmestellen, die
    sich innerhalb einer solchen Entfernung vom Schutzobjekt befinden, dass sie bei einem Brand ohne besondere Einsatzmaßnahmen benutzt werden können. Technische Voraussetzungen, die auf die Art und Bemessung der vorzusehenden Anlagen und Einrichtungen für die Löschwasserversorgung Einfluss haben, sind insbesondere die Leistungsfähigkeit der Wasserversorgungsunternehmen oder
    bei unabhängigen Löschwasserentnahmestellen die Höhe des Grundwasser- bzw. Wasserspiegels sowie die Leistungsfähigkeit der Feuerlöschpumpen.

    Die Löschwasserversorgung ist im Einvernehmen mit dem örtlichen Wasserversorgungsunternehmen zu planen. Hierbei sind die erforderlichen Wassermengen, die Leitungsnennweiten, die Anzahl der
    Wasseranschlussstellen und die Zapfstellen zu berücksichtigen.

    27) Siehe Arbeitsblatt W 405: "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung"; Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW).

     

     

    4.2 Löschwassernetz

    4.2.1 Löschwasserleitungen

    Für jede Betriebsanlage ist die Löschwasserversorgung durch zwei voneinander unabhängige Versorgungssysteme (z.B. Trinkwasser-Brauchwassernetz) sicherzustellen. Sind zwei voneinander
    unabhängige Systeme nicht vorhanden, kann die Löschwasserversorgung auch durch eine Ringleitung mit zwei örtlich getrennten Einspeisungen vorgenommen werden. Eine redundante Auslegung des Löschwassernetzes ist nicht erforderlich, wenn Löschwasser auf andere Art zur Verfügung gestellt werden kann.

    Ringleitungen müssen durch Schieber in ausreichend bemessene Leitungsabschnitte unterteilt werden.

    Frostgefährdete Löschwasserleitungen sind als Trockenleitungen zu verlegen. Der Abstand der Entnahmestellen untereinander richtet sich nach dem Gefahrencharakter des Betriebes; er soll nicht größer als 100 m sein.

    4.2.2 Nennweiten von Löschwasserleitungen

    Neu zu verlegende Hauptversorgungsleitungen sind so zu dimensionieren, dass die erforderliche Löschwassermenge zur Verfügung steht. Sie sollten mindestens 200 mm Durchmesser haben;
    die zugehörigen Schieber und Armaturen müssen einen glatten Durchgang aufweisen.

    Gebäude mit mehr als 2 Stockwerken sind bei Neuerrichtung mit Steigleitungen für die Löschwasserversorgung von mindestens 80 mm Nennweite zu versehen. Das gilt auch für vorhandene Gebäude, wenn dort erhöhte Brandgefährdung anzunehmen ist (z.B. Windsichtungs- und Entstaubungsanlagen in Aufbereitungen, Trocknungsanlagen, Brikettfabriken). Die Steigleitungen sind vom ersten Vollgeschoss an in jedem Geschoss mit C-Wandhydranten auszustatten.

    Die Nennweiten der Schieber und Armaturen müssen den Nennweiten der Rohrleitungen entsprechen.

    4.2.3 Löschwassermengen

    Zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung ist für jeden Betrieb (z.B. Tagesanlage, Kokerei) sowie für jeden örtlich selbständigen Betriebsteil (z.B. Außenschachtanlage) als Richtwert eine Löschwassermenge von 96 m3/h für die Dauer von mindestens 2 Stunden bereit zu halten.

    Eine über den Richtwert hinausgehende Löschwassermenge ist bei besonderen Brandrisiken des Betriebes oder einzelner Objekte bereit zu halten. Bei besonders geringen Brandrisiken des
    Betriebes oder bei Bereithaltung besonderer Brandschutzeinrichtungen kann der Richtwert unterschritten werden.

    An der höchsten Stelle einer Steigleitung muss die Wassermenge von mindestens 200 l/min mit ausreichendem Druck für den Einsatz der bereitgehaltenen Feuerlöscheinrichtungen, erforderlichenfalls durch Wasserdruckerhöhungspumpen, gewährleistet werden.

    4.2.4 Wasserdruckerhöhungsanlagen

    Elektrisch betriebene Wasserdruckerhöhungsanlagen sind an eine Notstromanlage oder Ersatzstromversorgung anzuschließen, es sei denn, dass ein Anschluss für eine Löschwassereinspeisung durch eine Feuerlöschpumpe vorhanden ist.

    4.3 Löschwasserentnahmestellen

    4.3.1 Allgemeines

    Auf jedem Betriebsgelände muss eine ausreichende Zahl von Löschwasserentnahmestellen vorhanden sein. Diese sind so anzuordnen und einzurichten, dass ein Löschangriff auf jedes Brandobjekt möglichst in Verbindung mit festen Fahrstraßen von mehreren Seiten erfolgen kann. Löschwasserentnahmestellen sind durch genormte Hinweisschilder zu kennzeichnen. 28)

    28) Anhang 4 ABBergV.

     

     

    4.3.2 Hydranten

    In den Löschwasserleitungen sind in Abständen, die den Schutzobjekten angemessen sind, Hydranten vorzusehen. Unterflurhydranten sind fest einzufassen und nach DIN 4066 zu kennzeichnen. An besonderen Gefahrenpunkten darf der Abstand der Hydranten höchstens 100 m betragen. Die Hydranten müssen auch bei Frost oder Schnee durch geeignete Maßnahmen (z.B. Frostschutzmittel, Einfetten) eisfrei und betriebsbereit gehalten werden. In der Nähe von besonders brandgefährdeten Anlagen sind ortsfeste Schlauchkästen mit Standrohren zum Anschluss an Hydranten aufzustellen.

    In unmittelbarer Nähe von Wandhydranten sind Schlauch und Strahlrohr in einem Schlauchkasten unterzubringen.29)

    29) Vgl. DIN 14461 und DIN EN 671.

     

     

    4.3.3 Sonstige Löschwasserentnahmestellen

    Sind auf dem jeweiligen Betriebsgelände sonstige Löschwasserreservoirs (z.B. Löschteiche, Hafenbecken, Rohrbrunnen, Löschwasserbehälter, Kühltürme, aufgestaute Bäche, Flüsse) erreichbar, so sind dort Löschwasserentnahmestellen vorzubereiten.

    4.4 Löschwasserrückhaltung

    Nach dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts ist es erforderlich, verunreinigtes Löschwasser zurück zu halten.

    Bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe oberhalb bestimmter Schwellenwerte in oder auf den baulichen Anlagen ist zum Schutz der Gewässer vor dem bei einem Brand anfallenden verunreinigten Löschwasser eine Löschwasser - Rückhaltung erforderlich. Das Erfordernis und die Bemessung von Löschwasser - Rückhalteanlagen richten sich nach den Bestimmungen der Löschwasser - Rückhalte - Richtlinie (LöRüRL) 30).

    Als Löschwasser - Rückhalteanlagen gelten offene oder geschlossene Becken, Gruben oder Behälter sowie sonst anders genutzte Räume und Flächen sowie Einrichtungen (wie Teile von Grundstücks-
    entwässerungsanlagen), sofern diese geeignet sind, verunreinigtes Löschwasser aufzunehmen, wie Auffangräume nach den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 31).

    Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) und die zu deren Vollzug ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-VAwS) zu beachten.

     

    30) Richtlinie zur Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe vom 14.10.1992 [(MBl. NRW. S. 1719; ber. 1992, S. 879 (SMBl. 23236)].
    31) TRbF 100/200: Allgemeine Sicherheitsanforderungen; TRbF 20: Läger.

    5 Brandschutzplan und Explosionsschutzplan über Tage

    5.1 Allgemeines

    Über die Maßnahmen und Einrichtungen zum Brandschutz einschließlich Brandbekämpfung hat der Unternehmer einen Brandschutzplan über Tage zu erstellen 32). Dieser Plan kann auch gleichzeitig den Flucht- und Rettungsplan in Anlehnung an § 55 der Arbeitsstättenverordnung enthalten 33).

    Über die Maßnahmen und Einrichtungen des Explosionsschutzes hat der Unternehmer einen Explosionsschutzplan aufzustellen 34).

    Der Brandschutz- und der Explosionsschutzplan sind regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.

    32) Anhang I Nr. 1.4.5 ABBergV.
    33) Vgl. Abschnitt 5.2.2 letzter Absatz.
    34) Anhang I Nr. 1.2.2 ABBergV.

    5.2 Angaben und Unterlagen

    Nachstehende Unterlagen und Pläne sind für den Einsatz der Feuerlöschkräfte an geeigneter Stelle (z.B. Betriebsleitung, Feuermeldestelle) bereitzuhalten.

    5.2.1 Angaben über den betrieblichen Brandschutz

    Der Brandschutzplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    1. Name, Dienststellung, örtlicher Zuständigkeitsbereich
      - der verantwortlichen Person, der die im § 61 Abs. 1 Nr. 2 BBergG festgelegten Pflichten übertragen worden sind,
      - des Brand- und Explosionsschutzbeauftragten 35),
      - des Leiters der betrieblichen Feuerlöschkräfte,
      - des Gasschutzleiters,
      - des Umweltingenieurs und
      - des Strahlenschutzbeauftragen.
    2. Angaben über die Feuerlöschkräfte
      - Stärke, Ausbildung und Ausrüstung der betrieblichen Feuerlöschkräfte,
      - Einsatzbereitschaft und Anrückzeit der betrieblichen Feuerlöschkräfte,
      - Stärke, Ausrüstung, Einsatzbereitschaft und Anrückzeit der Hilfeleistungsfeuerwehren.
    3. Art und Zahl der Feuerlöschgeräte und -einrichtungen, der von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkenden Atemschutzgeräte und der Sprechfunkgeräte, die im Betrieb bereit gehalten werden.
    4. Lage und Beschaffenheit des Feuerlöschgeräteraumes, Auflistung der hier vorgehaltenen Geräte und Ausrüstungen für den Brandschutz.
    5. Art und Umfang der Löschwasserversorgung.
    6. Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung.
    7. Einrichtungen zur Alarmierung.
    8. Alarmierungs- und Organisationsschema.

      8.1 Schema zur Alarmierung der betrieblichen Feuerlöschkräfte, der Hilfeleistungsfeuerwehren sowie der weiteren in Frage kommenden Personen und Stellen.
      8.2 Organisationsschema zur Besetzung wichtiger Dienststellen, Betriebsbereiche, Verkehrs- und Lotsenpunkte (Fernsprechvermittlung, Toreingänge, Lampenausgabe,  Hubschrauberlandeplatz usw.)
      8.3 Namen der verantwortlichen Personen, die beauftragt sind, im Brandfall Absperrungen von Behältern und Leitungen mit Gasen oder brennbaren Flüssigkeiten zu veranlassen oder vorzunehmen.
    9. Verzeichnis der Druck- und Druckgasbehälter nach Art und Lage.
    10. Angaben über die Lagerung giftiger und brandfördernder Stoffe, soweit sie unter die Technischen Regeln für gefährliche Stoffe fallen (Abschnitt 2.7).
    11. Angaben zur Überwachung der Brandschutzmaßnahmen sowie Instandhaltung der Brandschutzeinrichtungen.

     

    35) § 19 Abs. 1 BVOST.

     

     5.2.2 Übersichtspläne über den betrieblichen Brandschutz

    Dem Brandschutzplan sind Übersichtspläne in Anlehnung an DIN 14095 36) beizufügen, aus denen folgendes ersichtlich sein soll:

    1. Lage bzw. Tagessituation

    • des Feuerlöschgeräteraumes,
    • der Feuermeldestelle,
    • der Verbands- bzw. Aufbewahrungsstube für die Erste-Hilfe-Ausrüstung,
    • des Raumes bzw. Gebäudes für die betrieblichen Feuerlöschkräfte,
    • Fahrstraßen und Wege nach DIN 14095 sowie ausgewiesene Freiflächen für Feuerwehrfahrzeuge, Hubschrauber-Landeplätze und Inertisierungseinrichtungen sowie ihre Kennzeichnungen.

    2. Ortsfeste Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie die Art ihrer Auslösung.

    3. Tagesschächte und deren Schutzbereiche (Schachtbereiche).

    4. Brandgefährdete Bereiche und gegebenenfalls deren Sicherung durch Brandabschnitte.

    5. Flucht- und Rettungswege.

    6. Lagerräume sowie Behälter und Rohrleitungen für Gefahrstoffe oder brennbare Gase (mit Kennzeichnung der Lagermengen von Behältern und der Absperreinrichtungen von Behältern und Rohrleitungen).

    7. Kanäle und Schächte für Versorgungs- und Entsorgungsleitungen (z.B. Kabel, Rohre).

    8. Hochspannungsfreileitungen und Trafostationen sowie deren Brandschutzeinrichtungen.

    9. Bereiche und Standorte von radioaktiven Strahlern mit Hinweis auf den Strahlenschutzeinsatzplan 37).

    10. Lage, Nennweite und Absperrorgane der Löschwasserleitungen.

    11. Lage der Hydranten und sonstigen Anschlüsse für Löschwasserschläuche.

    12. Sonstige Löschwasser-Entnahmestellen (Angaben über verfügbare Wassermengen oder Wasserleistung).

    13. Räume und Bereiche, in denen nur bestimmte Löschmittel eingesetzt werden dürfen.

    14. Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung.

    15. Standorte und Zahl der Feuerlöscher und Schlauchkästen (gebäudeweise zusammengefasst) sowie der Feuerlöscheinrichtungen.

    Sofern ein Flucht- und Rettungsplan in Anlehnung an § 55 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und unter Beachtung des Anhangs 1 Nr. 2 ABBergV erforderlich ist, sind die Angaben entsprechend
    der Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 10.12.1987 zu machen 38).

     

    36)DIN 14095: Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen; vgl. auch DIN 14034 und DIN 21916 Teil 2.
    37) Vgl. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV).
    38) Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach § 55 ArbStättV vom 10.12.1987 - III B 2-34507-8 -; Bundesarbeitsblatt 3/1988.

    5.2.3 Eignungsnachweise

    Dem Brandschutzplan und dem Explosionsschutzplan sind die nach Abschnitt 3.4.1 geforderten Eignungsnachweise beizufügen.

    6 Brand- und Explosionsschutzbeauftragter

    6.1 Allgemeines

    Zur Überwachung der Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes sind gemäß § 19 Abs. 1 BVOSt Brand- und Explosionsschutzbeauftragte und darüber hinaus Stellvertreter zu bestellen. Diese müssen nach einem vom Unternehmer aufzustellenden Plan ausgebildet sein und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse kennen. Der Brand- und Explosionsschutzbeauftragte kann zugleich
    auch mit anderen Aufgaben betraut werden, z.B. als Leiter der Gasschutzwehr.

    6.2 Aufgaben des Brand- und Explosionsschutzbeauftragten

    Der Brand- und Explosionsschutzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Mitwirkung bei der Auswahl der Brand- und Explosionsschutzeinrichtungen und der Durchführung der Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen.

    2. Überwachung der Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen (vgl. Anlage 6).

    3. Unterweisung von Belegschaftsmitgliedern einschließlich der verantwortlichen Personen

    • über die an ihren Arbeitsplätzen vorhandenen Feuermelder,
    • in der Handhabung von Feuerlöschgeräten und -einrichtungen und
    • über das Verhalten bei der Feststellung eines Brandes und bei der Bekämpfung von Bränden in der Entstehungsphase.

    4. Mitwirkung bei der Ausbildung von Löschhelfern und Löschmannschaften.

    5. Mitwirkung bei der Erstellung des brandschutztechnischen Teils von Betriebsplänen und bei der Planung des löschtechnischen Teils des Strahlenschutzeinsatzplanes.

    6. Mitwirkung bei der Erstellung und Änderung des Brand- und Explosionsschutzplanes.

    7. Mitwirkung bei der Festlegung von Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes bei der Durchführung von Feuerarbeiten (siehe Abschnitt 2.8).

    8. Mitwirkung bei der Festlegung und Kennzeichnung von brand- und explosionsgefährdeten Bereichen sowie von Schutzbereichen um Tagesschächte.

    9. Mitwirkung bei der Auswahl der betrieblichen Feuerlöschkräfte.

    10. Mitwirkung bei der Verkehrsregelung innerhalb des Betriebes unter Berücksichtigung der Bekämpfung von möglichen Bränden.

    11. Teilnahme an den Brandschauen (siehe Abschnitt 10.3).

     

    7 Abwehrender Brandschutz

    7.1 Allgemeines, Feuerlöschkräfte

    Im Brandfall muss eine schnelle und wirksame Brandbekämpfung gewährleistet sein.

    Um unverzüglich nach Feststellung eines Brandes Alarm auslösen und Brände bereits im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen möglichst viele Belegschaftsmitglieder und alle verantwortlichen Personen im Umgang mit Handfeuerlöschern und Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen sein und Alarm auslösen können (Löschhelfer, siehe Anlage 7). In die Unterweisungen sind auch die Maßnahmen zum Schutz vor Rauchgasen einzubeziehen.

    Je nach Gefahrengrad und Ortslage des Betriebes muss der abwehrende Brandschutz durch betriebliche Feuerlöschkräfte und Hilfeleistungsfeuerwehren sichergestellt werden. Als Hilfeleistungsfeuerwehren kommen öffentliche Feuerwehren und Werkfeuerwehren benachbarter Betriebe in Betracht. Die betrieblichen Feuerlöschkräfte sind:

    • Löschhelfer und erffls.
    • Löschmannschaften.

    Zu den Aufgaben der Löschmannschaften zählen die weitere Bekämpfung von Bränden, die in der Entstehungsphase nicht gelöscht werden können, erffls. die Rettung von Personen und das Führen und Unterstützen der Hilfeleistungsfeuerwehren.

    7.2 Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes

    Bei der Beurteilung, ob der abwehrende Brandschutz sichergestellt ist, sind insbesondere Einsatzbereitschaft, Stärke, Ausrüstung und Ausbildung der betrieblichen Feuerlöschkräfte im Hinblick auf die besonderen Gefahren des jeweiligen Betriebes zu berücksichtigen. Dabei ist vor allem maßgebend, ob nach Betriebszweck, Beschaffenheit und Einrichtung der Betriebsräume sowie der Art und Menge der gelagerten oder zu verarbeitenden Stoffe eine erhöhte Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahr (z.B. durch radioaktive Stoffe oder Gefahrstoffe) im Betrieb oder für die Umgebung auftreten kann.

    Das Erfordernis des Vorhaltens von Löschmannschaften, deren Stärke, Ausrüstung und die Einsatzbedingungen sind vom Unternehmer unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Einvernehmen mit der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, Herne, festzulegen. Hierbei ist insbesondere auch die Stärke, Ausrüstung und Anrückzeit der Hilfeleistungsfeuerwehren zu berücksichtigen.

    In Kokereien, Aufbereitungsanlagen, Brikettfabriken und Kraftwerken ist in der Regel eine erhöhte Brand- und Explosionsgefahr vorhanden. Die Feuerlöschkräfte müssen in der Lage sein, einen entstandenen Brand bis zum Eintreffen der Hilfeleistungsfeuerwehr wirksam zu bekämpfen und diese durch Mitglieder der Löschmannschaft unter Atemschutz zu unterstützen und zu führen.

    Auf jeder Produktionsschicht eines Betriebes mit dem o.g. erhöhten Risiko müssen mindestens zwei Mitglieder der Löschmannschaft, die unter Atemschutz vorgehen können, anwesend sein.

    Beim Einsatz von Löschmannschaften unter Atemschutz ist der Plan für das Gasschutzwesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen zu beachten.

    Mitglieder von Löschmannschaften müssen im Brandfall unverzüglich alarmiert werden und ihre Arbeitsstelle verlassen können, ohne dass dadurch der Betrieb gefährdet wird; sie müssen darüber hinaus ortskundig sein und den Feuerlöschgeräteraum schnell erreichen können.

    7.3 Ausbildung

    7.3.1 Löschhelfer

    Auf jeder belegten Schicht eines Betriebes muss eine ausreichende Anzahl gemäß Anlage 7 unterwiesener Personen anwesend sein.

    Die Unterweisungen sind in Abständen von längstens zwei Jahren zu wiederholen.

    Den Unterwiesenen ist ein Merkblatt für das Löschen von Entstehungsbränden mit Feuerlöschern gemäß Anlage 8 auszuhändigen. Dieses Merkblatt ist auch an wichtigen Betriebspunkten auszuhängen.

    7.3.2. Löschmannschaften

    Mitglieder von Löschmannschaften sind gemäß Anlage 12 zu unterweisen. Ihnen ist ein Merkblatt für das Löschen von Entstehungsbränden mit Feuerlöschern auszuhändigen. Die Unterweisung muß
    in regelmäßigen Abständen entsprechend den Betriebserfordernissen, mindestens jedoch einmal jährlich, wiederholt werden. Bei Änderung der Örtlichkeiten, bei der Ausrüstung mit neuen Löschgeräten usw. sollten entsprechende Nachunterweisungen vorgenommen werden. Sofern Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes übernommen werden (z.B. Brandwache bei und nach Schweißarbeiten) ist die Unterweisung entsprechend zu erweitern.

    7.3.3 Leiter der Löschmannschaften

    Die Leiter der Löschmannschaften müssen verantwortliche Personen sein. Sie müssen nach den Hinweisen für die Ausbildung von Leitern von Löschmannschaften gemäß Anlage 10 ausgebildet
    worden sein und insbesondere auch umfassende Kenntnisse über die Einsatzorte gefährlicher Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, Gefahrstoffe) sowie über besondere brandschutztechnische Gefahrstellen
    (z.B. Hochspannungsleitungen, elektrische Anlagen) besitzen.

    7.4 Hilfeleistungsfeuerwehren

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die in Betracht kommenden Hilfeleistungsfeuerwehren die besonderen Betriebsverhältnisse bzw. die Brandgefahren des Betriebes und die wesentlichen
    Einrichtungen und Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes kennenlernen. Der Brandschutzplan ist mit ihnen zu erörtern. Außerdem ist ihnen Gelegenheit zu geben, die örtlichen Verhältnisse zu
    besichtigen und auf dem Betriebsgelände Übungen abzuhalten.

    Die für den abwehrenden Brandschutz relevanten Pläne und Unterlagen sind den Hilfeleistungswehren auszuhändigen.

    7.5 Einsatzleitung

    Zur weiteren wirkungsvollen Bekämpfung eines Brandes, der im Entstehungsstadium nicht gelöscht werden kann, und zur Koordinierung der sich ggf. anschließenden Maßnahmen ist eine technische
    Einsatzleitung, bestehend aus der Betriebsleitung, dem Leiter der Löschmannschaften und, soweit erforderlich, den in Abschnitt 5.2.1 Nr. 1 genannten Personen, zu bilden. Beim Eintreffen der Hilfeleistungsfeuerwehr übernimmt der Leiter dieser Wehr, unterstützt durch die v.g. Personen, die Einsatzleitung.

    8 Alarmierung

    8.1 Allgemeines

    Für eine erfolgreiche Brandbekämpfung und zum Schutz der Belegschaft ist ein schnelles Eingreifen nach der Entstehung eines Brandes von entscheidender Bedeutung. Um einen wirksamen ersten
    Löschangriff möglichst bereits im Brandentstehungsstadium zu gewährleisten, sind unmittelbar nach der Brandmeldung die betroffene Belegschaft zu warnen und die Feuerlöschkräfte zu alarmieren.

    8.2 Brandmeldung

    Bei Feststellung oder Anzeichen eines Brandes ist jeder Betriebsangehörige verpflichtet, den nächstgelegenen Feuermelder zu betätigen oder - wenn nicht vorhanden - der nächsterreichbaren
    verantwortlichen Person oder der Feuermeldestelle (ständig besetzte Stelle) unverzüglich Meldung zu erstatten.

    Sofern die nächsterreichbare verantwortliche Person Kenntnis von einem Brand erhält, hat diese die Feuermeldestelle unverzüglich zu benachrichtigen.

    In den Betrieben müssen geeignete Einrichtungen zur Brandmeldung in ausreichender Anordnung und Anzahl vorhanden sein; diese müssen auch bei Stromausfall betriebsbereit bleiben.

    Geeignete Einrichtungen zur Brandmeldung sind:

    • selbsttätig wirkende Brandmeldeanlagen,
    • nichtautomatische Brandmelder (Feuermelder) 39) und
    • Telefone.

    Die Einrichtungen zur Brandmeldung müssen in Gebäuden an gut sichtbaren Stellen installiert und leicht erreichbar sein (z.B. im Bereich von Ausgängen).

    In frei stehenden Betriebsanlagen und Freiflächen sollten die Abstände zwischen den Feuermeldern bzw. zwischen den Telefonen ca. 100 m nicht überschreiten. An die Stelle von Telefonen und
    Feuermeldern können auch Wechselsprechanlagen treten. Neben oder an jedem zur Brandmeldung geeigneten Telefon ist die Rufnummer der Feuermeldestelle gut erkennbar und dauerhaft anzubringen.

    39) Gemäß DIN 14650 bis 14655 und DIN 14678.

    8.3 Feuermeldestelle

    Zur Entgegennahme von Brandmeldungen ist für jeden Betrieb eine ständig besetzte Stelle einzurichten (Feuermeldestelle). Als Feuermeldestellen eignen sich u.a. Grubenwarten, Telefonzentralen, Leitstände von Kraftwerken und Kokereien.

    In der Feuermeldestelle ist eine schriftliche Betriebsanweisung über die Art der Alarmierung mit Angabe der zu alarmierenden Feuerwehren bzw. Rettungsleitstelle und der zuständigen Personen zur Einsichtnahme auszuhängen oder auszulegen.

    Wird das in der Feuermeldestelle eingesetzte Belegschaftsmitglied mit weiteren Aufgaben beauftragt (z.B. als Heilgehilfe), ist sicherzustellen, dass Alarmmeldungen ohne Verzögerung entgegengenommen und weitergeleitet werden können.

    8.4 Alarmierungssystem

    Die Alarmierung der betrieblichen Feuerlöschkräfte muss sichergestellt sein (z.B. mittels Sirene oder zentraler Lautsprecheranlage).

    Der Feueralarm kann

    • durch die Feuermeldestelle oder
    • unmittelbar durch die Brandmeldeanlagen oder die nichtautomatischen Brandmelder

    ausgelöst werden.

    Bei unmittelbarer Auslösung des Alarms muss die Brandmeldung auch in der Feuermeldestelle angezeigt werden. Bei Eingang einer Brandmeldung in der Feuermeldestelle muss von dort aus
    unverzüglich die Alarmierung nach dem Schema zur Alarmierung vorgenommen werden.

    9 Maßnahmen nach einem Brandereignis

    Falls nach Abschluss der Bekämpfung eines Brandes unter Zugrundelegung der Gesamtheit der am Brand beteiligten Stoffe und der Brandbedingungen die Gefahr besteht, dass nennenswerte
    Schadstoffkontaminationen an der Brandstelle und deren Umgebung vorhanden sein können, sind entsprechende analytische Untersuchungen - erffls. auch außerhalb des Betriebsgeländes - unter
    Beachtung der erforderlichen Personenschutzmaßnahmen zu veranlassen.

    Nach dem Ergebnis der Analysen sind die weiteren Schutzmaßnahmen, z.B. bei Befahrungen der Brandstelle und bei der anschließenden Brandsanierung, zu treffen.

    Die Gefahrstoffverordnung und die zugehörigen Technischen Regeln 40) sind zu beachten. Darüber hinaus kann die "Leitlinie zur Brandschadensanierung" des VdS Schadenverhütung zum Anhalt
    genommen werden.

    40) TRGS 524: Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen.

    10 Überwachung des Brandschutzes

    10.1 Allgemeines

    Die Durchführung, Einhaltung und Wirksamkeit der Brandschutzmaßnahmen müssen regelmäßig überwacht, die brandschutztechnischen Geräte, Einrichtungen, Ausrüstungen und Anlagen regelmäßig
    instand gehalten werden. Die mit diesen Aufgaben betrauten Personen müssen die fachlichen Anforderungen erfüllen 41). Außerdem ist in regelmäßigen Zeitabständen, längstens bei den Brandschauen
    nach Abschnitt 10.3, festzustellen, ob die Regelungen und Einrichtungen für den Brandschutz noch den Anforderungen entsprechen oder welche weiterführenden Maßnahmen ergriffen werden müssen.

    Es wird empfohlen, jährlich Gemeinschaftsübungen der Löschmannschaften unter Hinzuziehung der Hilfeleistungsfeuerwehren (siehe Abschnitt 7.4) abzuhalten. Außer den Gemeinschaftsübungen
    und Unterweisungen sollten Probealarme unter Beteiligung der Hilfeleistungsfeuerwehren vorgenommen werden. An diesen Übungen und Alarmen ist der Brand- und Explosionsschutzbeauftragte zu beteiligen. Bei den Probealarmen sind u.a. die Zeit bis zur Einsatzbereitschaft der betrieblichen Feuerlöschkräfte sowie die tatsächlichen Anrückzeiten der Hilfeleistungsfeuerwehren unter Berücksichtigung üblicher Verkehrsverhältnisse festzustellen.

    41) Die fachliche Qualifikation dieser Personen richtet sich in Abhängigkeit vom Anforderungsgrad nach den Bestimmungen der §§ 4 und 19 Abs. 3 BVOSt und ggf. nach der Technischen Prüfverordnung - TPrüfVO (vgl. Anlage 6).

    10.2 Überwachung und Wartung der Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen für den Brandschutz

    Die Überwachung und Wartung der Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen für den Brandschutz sind, soweit diese Aufgaben nicht den Sachverständigen vorbehalten sind, durch fachkundige
    Personen sicherzustellen. Erffls. sind ein Brandschutzgerätewart und ein Vertreter zu benennen. Diese Personen müssen nach einem vom Unternehmer aufzustellenden Plan ausgebildet sein.

    Die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen der Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen für den Brandschutz richten sich nach den Vorgaben des Unternehmers (vgl. Anlage 6) und sind in den
    Brandschutzplan aufzunehmen. Hierbei sind die Wartungsanweisungen der Hersteller und die ansonsten geltenden Vorschriften 42) zu beachten.

    Die Prüfintervalle, das Ergebnis der Prüfungen und die ggf. veranlassten und durchgeführten Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten.

    42) Vgl. auch Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO).

    10.3 Brandschauen

    Brandschauen sind entsprechend der Rundverfügung vom 09.11.2000 - 24.2-4-4 - durchzuführen (Anlage 11).

    11 Übergangsbestimmungen, Abweichungen von den Richtlinien

    Die Anforderungen des Abschnittes 7.2 (Ausrüstung von Löschmannschaften mit Atemschutz) müssen spätestens zum 31.12.2001 erfüllt werden.

    Die in den Betrieben vorhandenen lüftungstechnischen Anlagen (Be- und Entlüftungsanlagen, siehe Abschnitt 2.2.3), die nicht unter die Bestimmungen der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO) fallen, sind auf ihre brandschutztechnische Relevanz (Gefahr der Entstehung bzw. Ausbreitung von Bränden) zu untersuchen. Ggf. sind sie wiederkehrend zu prüfen (siehe Anlage 6). Erforderliche bauliche Maßnahmen müssen spätestens bis zum 30.6.2002 durchgeführt worden sein.

    Sofern der Unternehmer die in diesen Richtlinien enthaltenen Anforderungen an den Brandschutz im Einzelfall nicht einhalten kann, hat das Bergamt die weitere Vorgehensweise und die ggf.
    vorzunehmenden Ersatzmaßnahmen im Betriebsplanverfahren, erffls. unter Hinzuziehung der DMT-Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz über Tage - Abteilung Brandschutz, der
    Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, Herne, oder einer qualitativ mindestens gleichwertigen Einrichtung zu regeln.