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    09.11.2000

    24.2-4-5

    Durchführung von Brandschauen

    A 2.7

     

     

    An die Bergämter des Landes NW

     

    Betr.: Durchführung von Brandschauen in den Betrieben über Tage

    Der vorbeugende Brandschutz und die Brandbekämpfung unterliegen in den bergbaulichen Betrieben gemäß § 69 Abs. 1 BBergG der Bergaufsicht. Daher sind die Gemeinden nicht für die Durchführung von Brandschauen zuständig; die "Verordnung über die Organisation und Durchführung der Brandschau (Brandschauverordnung - BrSchVO -)" vom 12.06.1984 findet gemäß § 42 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe keine Anwendung.

    Zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigten und Dritten im Betrieb sind regelmäßige Brandschauen notwendig; die Durchführung ist durch Aufnahme in den Brandschutzplan gemäß Anhang 1 Nr. 1.4.5 ABBergV sicherzustellen. Hierbei ist wie folgt zu verfahren:

     1.1

    Brandschauen sind in Anlehnung an § 6 Abs. 1 FSHG in den Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, in Zeitabständen von längstens 5 Jahren durchzuführen. Die Frist ist zu verkürzen, wenn die besonders brand- oder explosionsgefährdeten Gebäude und Einrichtungen (z.B. aufgrund komplexer Bauweise, von Nutzungsänderungen oder Umbaumaßnahmen) oder das Ergebnis der letzten Brandschau dies als erforderlich erscheinen lassen.

    Die Betriebsleiter oder Stellvertreter sind an den Brandschauen zu beteiligen.

    1.2

    Brandschauen können als ein wirkungsvolles Mittel zur Überwachung der Maßnahmen und Einrichtungen des Brandschutzes auch in den bergbaulichen Betrieben in Betracht kommen, die nicht das unter Ziff. 1.1 beschriebene Gefährdungspotential aufweisen.

    2.

    Sieht der Unternehmer im Brandschutzplan die Durchführung von Brandschauen durch Sachverständige vor, gelten für diese die Bestimmungen der Bergverordnungen des Landesoberbergamts NRW hinsichtlich der Überwachung der Brandschutzmaßnahmen.

    Sofern in den Betrieben nach Ziff. 1.2 Brandschauen durchgeführt werden, können diese in Anlehnung an § 6 FSHG auch von hauptamtlichen Kräften der Feuerwehr oder von Brandschutztechnikern vorgenommen werden.

    3.

    Das Bergamt hat sicherzustellen, dass es über den beabsichtigten Termin der Brandschau rechtzeitig benachrichtigt und auf Verlangen beteiligt wird.

    4.

    Sind besonders brandgefährdete Gebäude, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie explosionsgefährdete Bereiche in einem Betrieb (z. B. Kokerei, Aufbereitungsanlagen, Kavernenspeicher) vorhanden, ist die Brandschau durch eine Brandschaukommission durchzuführen. Dieser Brandschaukommission sollen angehören:

    • Der unter 1. genannte Sachverständige,
    • der Leiter der zuständigen Hilfeleistungsfeuerwehr,
    • gegebenenfalls die Leiter der Werkfeuerwehr und der Feuerwache,
    • der Brand- und Explosionsschutzbeauftragte / die für den Brandschutz verantwortliche Person,
    • der Leiter der Gasschutzwehr und
    • gegebenenfalls der Strahlenschutzbeauftragte.

    Unterliegen der Brandschau Anlagen oder Einrichtungen, zu deren Beurteilung technische Sonderkenntnisse erforderlich sind, sollte an der Brandschau ein Sachverständiger, z. B. für Elektrotechnik, teilnehmen.

    5.

    Bei der Brandschau ist u. a. festzustellen, ob die vorhandenen Einrichtungen und Maßnahmen dem Brandschutzplan entsprechen. Ferner ist zu prüfen, ob der Brandschutz durch den Betrieb beeinträchtigt worden ist. Derartige Beeinträchtigungen sind u. a. anzutreffen bei

    • der unsachgemäßen Lagerung brennbarer Stoffe,
    • Belegung freizuhaltender Flächen für die Anfahrt und den Einsatz der Feuerwehren (Aufstell- und Angriffsflächen),
    • Belegung von Flucht- und Rettungswesen,
    • der vorgeschriebenen Löschwasserversorgung (Zustellen von Hydranten, nicht frostsichere Verlegung von Leitungen, ungenügende Wassermengen),
    • den vorgeschriebenen Brandabschnitten oder der brandtechnischen Sicherung in Wanddurchbrüchen,
    • der Durchführung von Brenn- und Schweißarbeiten sowie
    • der Brandmeldung und der Alarmierung der Feuerlöschkräfte.

    Über das Ergebnis der Brandschau ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Beteiligten auszuhändigen bzw. dem Unternehmer und dem Bergamt zuzustellen ist. In diese Niederschrift ist aufzunehmen, ob und zu welchem Zeitpunkt erforderlichenfalls eine Nachschau wegen festgestellter Mängel vorgenommen werden soll und welche Verbesserungsmaßnahmen für den Brandschutz empfohlen werden.


    Die Rundverfügung vom 20.03.1986 - 24.1-1-29 -, veröffentlicht im Sammelblatt unter den Gliederungsnummern A 2.7 und A 7, werden hiermit aufgehoben.

    Dortmund, den 09.11.2000

     

    Landesoberbergamt NRW

    v. B a r d e l e b e n