•  

     

    09.08.1995

    24.1-1-37

    Schweißarbeiten

    A 2.7

     

     

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.:

    Schweißarbeiten

    hier:

    Prüfung von Schweißern und Sicherung der Güte der Schweißarbeiten

    Bezug:

    Verfügung vom 9. 2. 1971 - 01.31.11 11 6 - (SBI. unter A 2.7)


    Mit Bezugsverfügung wurde festgelegt, daß die Anforderungen nach den Bestimmungen der §§ 85 BVOSt, 80 Abs. 1 BVONK und 54 Abs. 1 BVOBr an die Personen, die Schweißarbeiten durchführen, erfüllt sind, wenn sich die Schweißer zuvor mit Erfolg einer Prüfung nach DIN 8560 unterzogen haben.

    Des weiteren fordert der § 137 Abs. 7 BVOT, Daß mit der Herstellung von Schweißverbindungen nur geprüfte Schweißer betraut werden dürfen, die ihre Eignung durch eine Prüfung mindestens nach Gruppe R II des Normblattes DIN 8560 Blatt 1 nachgewiesen haben.

    Zwischenzeitlich wurde DIN 8560 durch DIN EN 287, Teil 1 "Prüfung von Schweißern, Schmelzschweißen, Stähle" ersetzt. Diese in das nationale Regelwerk übernommene europäische Norm beinhaltet im wesentlichen nachfolgende Anforderungen.

    Nach ihrer Ausbildung haben sich Schweißer einer fachkundlichen Prüfung durch eine der im nationalen Vorwort zur DIN EN 287-1 aufgeführten Prüfstelle bzw. einen Prüfer zu unterziehen. Prüfstellen sind wie bisher insbesondere die Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalten (SLV), die Landesprüfungsausschüsse des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik (DVS) und die Technischen Überwachungsvereine (TÜV). Zur Prüfung berechtigt sind außerdem Schweißfachingenieure, die dafür im Rahmen eines Eignungsnachweises nach DIN 18800, Teil 7 oder einer Bescheinigung nach DIN 8563 anerkannt worden sind.

    Bei erhaltenem Konzept, die Handfertigkeit des Schweißers zu prüfen, sind einige bedeutsame Einflußgrößen feiner gegliedert oder ergänzt, z. B. Werkstückdicken, Rohrdurchmesser, Nahtausführung oder Schweißposition. Darüber hinaus wird auf nationaler Ebene eine Fachkundeprüfung nach Anhang D der DIN EN 287-1 verlangt, in der Schweißer insbesondere auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung nachweisen muß.

    Werden in der Fertigung Kehlnahtschweißungen ausgeführt, so ist abweichend von Abschnitt 6.3 Buchstabe 9 DIN EN 287-1 grundsätzlich zu fordern, daß der Schweißer seine Fähigkeit durch eine geeignete Kehlnahtprüfung nachweist.

    Für den Regelungsbereich der BVOT wird das Eignungserfordernis in der Verordnung selbst insoweit konkretisiert, daß eine Mindestprüfung nach Gruppe R II der DIN 8560, Blatt 1 nachzuweisen ist. Da keine eindeutige Zuweisung der Rohrschweißerprüfgruppe II aus der nicht mehr gültigen DIN 8560 zu einer Prüfgruppe der nunmehr gültigen EN 287, Teil 1 vorgenommen werden kann, ist eine Schweißerprüfung aus der EN 287, Teil 1 nachzuweisen, die mindestens der Prüfgruppe R II der DIN 8560, Blatt 1 entspricht. Dieses bedeutet für den Geltungsbereich der BVOT, daß für den Nachweis der Eignung nach § 137 Abs. 7 BVOT der Schweißer mindestens eine gültige Schweißerprüfung nach DIN EN 287-1 T (Rohr) BW (Stumpfnaht) besitzen muß, wobei durch die Schweißerprüfung in jedem Fall der Fertigungseinsatz des Schweißers abzudecken ist.

    Über die bestandene Prüfung wird eine Prüfungsbescheinigung mit Angabe des Geltungsbereiches, d. h. des Umfanges der Anerkennung, ausgestellt.

    Die Schweißerprüfung bleibt nunmehr zwei Jahre gültig, wobei der Schweißer möglichst regelmäßig im geltenden Prüfungsbereich beschäftigt werden muß und seine Arbeit im allgemeinen mit den technischen Bedingungen, unter denen die Schweißerprüfung durchgeführt wurde, übereinstimmen muß. Eine Unterbrechung von höchstens sechs Monaten ist zulässig. Die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen muß im Zeitraum von jeweils sechs Monaten durch den Arbeitgeber oder eine Aufsichtsperson (in der Regel eine Schweißaufsichtsperson) auf der entsprechenden Prüfungsbescheinigung bestätigt werden. Unter Einhaltung bestimmter Bedingungen kann die Gültigkeit der Schweißerprüfung für eine weitere Zeitspanne von zwei Jahren innerhalb des ursprünglichen Geltungsbereichs verlängert werden; hierfür müssen der Prüfstelle oder dem Prüfer entsprechende Prüfberichte über die Qualität der vom Schweißer hergestellten Fertigungsschweißungen vorgelegt werden. Es ist mindestens ein Prüfbericht bzw. Protokoll über eine durchgeführte oder zerstörende Prüfung je Halbjahr vorzulegen. Somit sind für die Verlängerung der Schweißerprüfung ohne Schweißen neuer Prüfstücke mindestens vier Prüfberichte erforderlich. Sofern dies nicht der Fall ist, müssen neue Prüfstücke geschweißt und bewertet werden. Der Prüfer oder die Prüfstelle hat die vorgegebenen Anforderungen zu überprüfen und die Verlängerung auf der Prüfbescheinigung des Schweißers zu bestätigen.

    Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend auch für DIN EN 287, Teil 2 "Prüfung von Schweißern, Schmelzschweißen, Aluminium und Aluminiumlegierungen" (teilweise Ersatz für
    DIN 8561).

    Schweißarbeiten sind unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Hierzu gehören u. a. für Dampfkessel die vom Deutschen Dampfkesselausschuß
    aufgestellten Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD), für Druckbehälter die von der Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter aufgestellten AD-Merkblätter und für tragende Stahlbauteile DIN 18800, Teil 1 "Stahlbauten, Bemessung und Konstruktion" (Ersatz für DIN 4100).

    Betriebe, die solche Schweißarbeiten durchführen, müssen im Besitz des nach den jeweiligen Regelwerken vorgeschriebenen Eignungsnachweises sein.

    Hinsichtlich der Qualitätsanforderungen beim Schmelzschweißen ist außerdem DIN EN 729 "Schweißtechnische Qualitätsanforderungen - Schmelzschweißen metallischer Werkstoffe -"
    zu beachten.

    Die Anforderungen an die Schweißaufsichtsperson sind in DIN EN 719 "Schweißaufsicht, Aufgaben und Verantwortung" und in DIN 18800, Teil 7 "Stahlbauten, Herstellen, Eignungsnachweise zum Schweißen" verankert.

    DIN EN 719 und DIN EN 729 ersetzen die bisher geltende DIN 8563 "Sicherung der Güte von Schweißarbeiten, Teil 1: Allgemeine Grundsätze, und Teil 2: Anforderungen an den Betrieb". Sie enthalten Mindestanforderungen an die technische und personelle Ausstattung der Betriebe und legen den Verantwortungsbereich der verschiedenen Schweißaufsichtspersonen sowie die entsprechenden Maßnahmen zur Durchführung der Schweißtechnischen Fertigung fest.

    Um eine einwandfreie Ausführung der Schweißarbeiten zu gewährleisten, müssen die Betriebe über geeignete Einrichtungen und Anlagen verfügen.

    Die Schweißaufsicht ist durch eine oder mehrere fachkundige, verantwortliche Personen sicherzustellen; diese sind insbesondere für die Zuteilung und Überwachung sowie die Sicherung der Güte der Schweißarbeiten verantwortlich.

    Sind an die Herstellung geschweißter Bauteile nur Elementar-Qualitätsanforderungen zu stellen (DIN EN 729-4), so ist eine Schweißaufsicht mit entsprechenden technischen Kenntnissen nach DIN EN 719 nicht zwingend vorgeschrieben. Die zuständigen verantwortlichen Personen müssen aber für diesen eingeschränkten Bereich in jedem Fall schweißtechnische Grundkenntnisse besitzen und in der Lage sein, die im vorstehenden Absatz genannten Aufgaben zu erfüllen.

    Sie werden gebeten, dafür Sorge zu tragen, daß die vorgenannten Anforderungen in den betreffenden Betrieben Ihres Bezirks beachtet und eingehalten werden.

    Den Bergbauunternehmen (zu nennen sind insbesondere die Mitgliedsgesellschaften des nordrhein-westfälischen Steinkohlenbergbaus, die Rheinbraun AG und die im Geltungsbereich der BVOT tätigen Unternehmen) wurde vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben;
    Einwendungen bestehen nicht.

    Die Rundverfügung vom 9. 2. 1971 - 01.31.11 116 -, veröffentlicht im Sammelblatt unter A 2.7, wird hiermit aufgehoben.

    Dortmund, den 09. 08. 1995

    Landesoberbergamt NRW

    D r. F o r n e l l i