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    15.04.1985

    18.42.5-2-24


    Wassertrog-Prüfbestimmungen


    A 2.7

     

     

    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Wassertrog-Prüfbestimmungen

    Die "Wassertrog-Prüfbestimmungen" werden anliegend zur Kenntnis übersandt.

    Die Prüfbestimmungen enthalten die erforderlichen Eigenschaften von Wassertrögen für Wassertrogsperren im Steinkohlenbergbau unter Tage sowie Verfahren zu deren Prüfung und Beurteilung. Sie sind von den Fachstellen, die das Landesoberbergamt mit der Durchführung von Prüfungen beauftragt hat, zugrunde zu legen.

    Dortmund, den 15.04.1985

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r

    (Die Wassertrog-Prüfbestimmungen sind auch in Heftform unter der Verlagsnummer 64 beim Bellmann-Verlag, 4600 Dortmund 1, Postfach 13, erschienen.)