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    Anlage 2

     

    Bescheid

    zur Errichtung und zum Betrieb einer Feuerungs- und Dampfkesselanlage
    für die Wärmeversorgung einer fahrbaren Stickstoff-Verdampferanlage
    für die Inertisierung von Grubenbränden

     

    I

    Auf den Antrag vom 5.10.1979 wird der Bergbau AG Lippe, Shamrockring 1, 4690 Herne 1, gemäß den §§ 4, 6, 19 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz-BImSchG) - vom 15. März 1980 (BGBl. I S. 721) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373) in Verbindung mit § 4 Nr. 1 der Vierten
    Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) vom 14. Februar 1975 (BGBl. I S. 499) die

     

    Genehmigung


    zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsbeweglichen Feuerungsanlage erteilt.

     

    Die Genehmigung schließt die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb der Dampfkesselanlage ein.

    Zu der von der Genehmigung erfaßten Feuerungs- und Dampfkesselanlage gehören im wesentlichen folgende Anlageteile und Nebeneinrichtungen:

    1. Dreizugkessel mit Heizölfeuerung
    2. Stickstoffverdampfungsanlage
    3. Heizölbevorratung
    4. Notstromaggregat mit Vergasermotor
    5. Abgasleitungen und Schornstein
    6. Tiefladekoffersattelauflieger als Transporteinrichtung

    Die wichtigsten technischen Daten sind:

    • Ölbrenner
      Hersteller: Max Weißhaupt GmbH
      Bauart: Druckzerstäuber
      Durchsatz max.: 260 kg/h
      Öldruck max.: 15 bar
      Baumuster-Nummer nach DIN 4784: 07507/76
    • Flammenwächter
      Hersteller: Landis and Gyr
      Typ: QRB 1
      Bauart: Widerstand-Lichtfühler
    • Ölfeuerungsautomat
      Hersteller: Landis and Gyr
      Type: LAC 2.025
      Register-Nummer nach DIN 4787: 01534/75
    • Heizöllagerbehälter
      Bauart: Einwandiger Lagerbehälter nach DIN 6616, oberirdisch montiert auf dem
      Tiefladekoffersattelauflieger, mit Ölauffangwanne.
      Inhalt: 4.000 l
    • Schornstein
      Höhe über Flur: 6,66 m
      Obere lichte Weite: 0,4 m
    • ND-Heißwassererzeuger
      Hersteller: Omnical, Kessel- und Apparatebau der Buderus'schen Eisenwerke,
      Dietzhölztal-Ewersbach
      Herstell-Nummer: 10 580
      Herstelljahr: 1977
      Höchstzulässiger Gesamtüberdruck: 5,5 bar
      Höchstzulässige Vorlauftemperatur: 110 Grad C
      Kesselleistung: 2,33 MW (8,38 GJ/h)
      Kesselheizfläche: 47,1 m2
      Bauartkennzeichen: 06 NH 433

    Die Feuerungs- und Dampfkesselanlage ist Teil einer fahrbaren Verdamperanlage. Sie dient dazu, den in flüssiger Form angelieferten Stickstoff in den gasförmigen Zustand zu überführen.

    Das Inertgas wird eingesetzt, um den Sauerstoffgehalt der Grubenwetter zu verringern und dadurch Explosionsgefahren zu vermeiden, Grubenbrände zu bekämpfen und in Sonderfällen unter klimatisch schwierigen Verhältnissen die Kühlwirkung des Stickstoffs bei Grubenwehreinsätzen auszunutzen.

     

    II

    Antragsunterlagen für die Genehmigung:

    Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten und mit diesem Bescheid verbundenen Antragsunterlagen erteilt, soweit nicht durch Nebenbestimmungen abweichende Regelungen getroffen werden:

    1. Antrag vom 5.10.1979 auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz
    2. Anlagen- und Betriebsbeschreibung
    3. Verfahrensschema für transportable N2-Verdampferanlagen, Zeichnungs-Nr. 11-05184
    4. Aufstellungsplan der N2-Verdampferanlage - Zeichnungs-Nr. 33-11378
    5. Formularmuster 3 - Gliederung der Anlage in Betriebseinheiten -
    6. Formularmuster 4 - technische Daten -
    7. Formularmuster 5 - Betriebsablauf und Emissionen -
    8. Formularmuster 6 - Quellenverzeichnis der gesamten Anlage -
    9. Formularmuster 7 - Abgasreinigung -
    10. Beschreibung zum Antrag - Vordruck II A -
    11. Kesselzeichnung (Abnahmezeichnung) - Zeichnungs-Nr. 4 K 68248 -
    12. Kesselzeichnung (Maßblatt) - Zeichnungs-Nr. 4 K 68244 -
    13. Zeichnung Verdampfer (Ausdehnungsgefäß) - 00-03-071 -
    14. Beschreibung der Ölfeuerungsanlage - Beiblatt C -
    15. Stromlaufplan - 1157100000/817 -
    16. Plan für Inertisierungsmaßnahmen mit Stickstoff - Stand Juli 1979 -

    Außerdem haben der Entscheidung der Bericht der Bergbau-Forschung GmbH vom 4.12.1979 - G 3-Bo/Ni -, und die Stellungnahme des Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-Vereins e.V., Essen, vom 7.11.1979 - II.1.1-1201/78 GI/Sgr/Dan - zugrunde gelegen.

     

    III

    Folgende Nebenbestimmungen sind einzuhalten

    1. Für die Beheizung des ND-Heißwassererzeugers darf nur Heizöl EL nach DIN 51603 verwendet werden.
    2. Der Heizöllagerbehälter muß mit einer ausreichend bemessenen Ölauffangwanne ausgerüstet sein.
    3. Im Bereich des Heizölbehälters muß eine ausreichende Querbelüftung sichergestellt werden.
    4. Die Lüftungsleitung des Heizöllagerbehälters ist nach außen zu verlegen.
    5. Die Lüftungsleitung des Notstromaggregats und die Ansaugleitung dürfen nicht an der gleichen Fahrzeugseite austreten.
    6. Das Fahrzeug darf nur so abgestellt werden, daß auslaufendes Heizöl keine Gewässergefährdung herbeiführen kann.
    7. Die Kesselanlage und der Heizöllagerbehälter sind vor der Inbetriebnahme einer Abnahmeuntersuchung zu unterziehen.
    8. Die Ölrohrleitungen zwischen Lagerbehälter und Brenner sind vor Inbetriebnahme einer Druckprobe mit einem Überdruck von mindestens 5 bar zu unterziehen.
    9. Die Rauchgase der Feuerungsanlage sind über einen Schornstein mit einer Mindesthöhe über Flur von 6,66 m und einer oberen lichten Weite von 0,4 m abzuführen.
    10. Bei der Ausrüstung und Aufstellung des ND-Heißwassererzeugers ist die TRD 702 'Heißwassererzeuger mit einer zulässigen Vorlauftemperatur bis 110 Grad C (Niederdruck-Heißwassererzeuger)' einzuhalten.
    11. Die zur Anlage gehörende Wasserheizungsanlage muß der DIN 4751 Blatt 1 (Sicherheitstechnische Ausrüstung von Warmwasserheizungen mit Vorlauftemperaturen bis 110 ° C) entsprechen.
    12. Die Warmwasserheizungsanlage darf nur als offene Warmwasserheizungsanlage betrieben werden.
    13. Gemäß Abs. 9.5.1 Ziffer (2) der TRD 702 ist die Anlage vor Inbetriebnahme einer einmaligen Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen zu unterziehen. Außerdem sind regelmäßige äußere Untersuchungen nach Ablauf von längstens 2 Jahren vorzusehen.
    14. Die Bescheinigungen über die typenmäßige Zulassung der ND-Heißwassererzeuger sowie die Herstellerbescheinigung über die erste Wasserdruckprüfung sind bei der Abnahmeuntersuchung vorzulegen.
    15. Der auf einem Tiefladekoffersattelauflieger montierte Wasserbadverdampfer mit indirekter Beheizung des Wasserbades durch Ölfeuerung muß insgesamt für den Straßenverkehr zugelassen sein.
    16. Die zu Inertisierungszwecken verwendeten Leitungen sind mindestens für PN 16 auszulegen.
    17. Alle Stickstoffvergasungseinrichtungen müssen über ein ausreichend dimensioniertes Sicherheitsventil mit einem Abblaseüberdruck von max. 16 bar ausgerüstet werden. Für eine Einspeisung in schwächer ausgeführte Leitungen sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen.
    18. Über die Einstellung der Sicherheitsventile, die Beurteilung des vorhandenen Leitungssystems und gegebenenfalls erforderliche Druckreduzierungen, ist ein Plan aufzustellen.
    19. Die Inertgasanlagen dürfen nur durch fachkundige Personen bedient werden. Für die Beaufsichtigung muß auch ortskundiges Aufsichtspersonal anwesend sein.
    20. Für jeden Einzelfall ist ein Übersichtsplan zu erstellen. Außerdem sind alle Maßnahmen zu treffen, die eine reibungslose Stickstoffanlieferung und ordnungsgemäße Aufstellung der benötigten Betriebssysteme sicherstellen.
    21. Der Bergwerksbesitzer hat dem zuständigen Bergamt über jede untertägige Inertisierungsmaßnahme das Formblatt nach Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

    IV

    Hinweise

     

    Bei Inertisierungsverfahren mit Stickstoff sind folgende Hinweise zu beachten:

    1. Im Plan für Inertisierungsmaßnahmen mit Stickstoff - Stand Juli 1979 - sind alle zur Zeit üblichen Verfahren zur Anlieferung, Lagerung und Verdampfung von Stickstoff aufgeführt, die bei der Bekämpfung von Grubenbränden angewendet werden.

    Weitere Verfahren, die zukünftig entwickelt werden, dürfen erst angewendet werden, wenn sie in einem Plan aufgeführt sind, dem das Landesoberbergamt zugestimmt hat.

    2. Für jeden Einsatzfall ist ein Übersichtsplan zu erstellen. Außerdem sind alle Maßnahmen zu treffen, die eine reibungslose Stickstoffanlieferung und ordnungsgemäße Aufstellung der benötigten Betriebssysteme sicherstellen.

    3. Flüssiger Stickstoff darf mit Straßentankfahrzeugen angeliefert werden, die für die Beförderung von Flüssigstickstoff auf öffentlichen Verkehrswegen zugelassen sind.

    4. Die Straßentankfahrzeuge haben der Straßenverkehrszulassungsordnung zu entsprechen. Das gesamte Fahrzeug und die zugehörigen Einrichtungen dürfen nur benutzt werden, solange die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

    5. Speicherbehälter für flüssigen Stickstoff dürfen nur im entleerten Zustand transportiert werden. Die Druckhalteeinrichtung der Speicherbehälter für flüssigen Stickstoff mit eigenem Druckzusatzverdampfer ist hinsichtlich der Überwachung und des Transports einem Speicherbehälter gleichzusetzen.

    6. Die für den Betrieb an wechselnden Aufstellungsorten bestimmten Speicherbehälter für flüssigen Stickstoff sind als Druckbehälter vor Inbetriebnahme einer Abnahmeuntersuchung durch vom Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen anerkannte Sachverständige zu unterziehen. Am jeweiligen Aufstellungsort müssen das Prüfbuch bzw. eine Ausfertigung der Untersuchungsbescheinigungen bereitgehalten werden.

    7. Auf Straßenfahrzeugen montierte Wasserbadverdampfer mit indirekter oder direkter Beheizung des Wasserbades müssen insgesamt für den Straßenverkehr zugelassen sein.

    8. Die Propangasfeuerung der direkt beheizten Wasserbadverdampfer muß mit folgenden Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet werden:

    8.1. Zündflammenüberwachung, Hauptflammenüberwachung, Gasmangelsicherung, Luftmangelsicherung, Sicherheitstemperaturbegrenzung und je zwei Schnellschlußventile mit zwischenliegender Entlüftung in den Gasleitungen.

    8.2. Die Abgaskamin ist so zu bemessen, daß sich kein Überdruck im Wasserbadverdampfer aufbauen kann.

    8.3. Bei stationären Einrichtungen ist der Propangaslagerbehälter in ausreichender Entfernung vom Verdampfer aufzustellen. Bei den mobilen Kompaktanlagen darf die Schutzzone durch gasdichte Trennwände eingeengt werden, sofern der Sachverständige die Aufstellungspläne geprüft und mit einem Prüfvermerk gekennzeichnet hat.

    8.4. Jeder zum Einsatz kommende Wasserbadverdampfer ist vor Inbetriebnahme zu untersuchen.

    9. Luftverdampfer sind Rippenrohrsysteme, die keine Druckbehälter sind.

    10. Eine Überhitzung der elektrisch beheizten Wasserbad-Nachwärmer ist durch Sicherheitstemperaturbegrenzer zu verhindern. Die Verbindungen mit der Atmosphäre sind so zu bemessen, daß sich ein innerer Überdruck nicht aufbauen kann.

    11. Zur Verhinderung der Überhitzung der elektrisch beheizten Trockennachwärmer sind Sicherheitstemperaturbegrenzer erforderlich. Ein möglicher Druckaufbau ist durch Bohrungen in der Bodenplatte zu verhindern.

    12. Leitungen, die zu Inertisierungszwecken verwendet werden sollen, sind mindestens für PN 16 auszulegen.

    13. Jede Stickstoffvergasungseinrichtung muß mit einem ausreichend dimensionierten Sicherheitsventil ausgerüstet werden.

    14. Für eine Einspeisung in schwächer ausgeführte Leitungen sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen.

    15. Über die Einstellung der Sicherheitsventile, die Beurteilung des vorhandenen Leitungssystems und gegebenenfalls erforderlichen Druckreduzierungen, ist ein Plan aufzustellen.

    16. Die Inertgasanlagen dürfen nur durch fachkundige Personen bedient werden. Für die Beaufsichtigung muß auch ortskundiges Aufsichtspersonal anwesend sein.

    17. An Untersuchungen durch vom Landesoberbergamt NW anerkannte Sachverständige sind erforderlich:

    17.1 Eine einmalige Abnahmeuntersuchung der Wasserbadverdampfer mit indirekter Beheizung des Wasserbades durch Ölfeuerung.

    17.2. Eine einmalige Untersuchung der Wasserbadverdampfer mit direkter Beheizung des Wasserbades durch Propanfeuerung.

    17.3. Erneute Abnahmeuntersuchung dieser Anlagen nach wesentlichen Änderungen.

    17.4. Eine einmalige Abnahmeuntersuchung an folgenden Druckbehältern:

    1. stationären Speicherbehältern,
    2. mobilen Speicherbehältern,
    3. Propanlagerbehältern.

    17.5. Regelmäßige Untersuchungen an den Propanbehältern.

    17.6. Wiederkehrende Untersuchungen an den Speicherbehältern fallen nur bei Wiederholungsarbeiten an.


    V

    Rechtsmittelbelehrung

     

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen, Goebenstraße 25, 4600 Dortmund, einzulegen.

    Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

     

    Dortmund, den 9. Juli 1980

    Landesoberbergamt NW
    Im Auftrag:

    S o b b e