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    07.03.1972

    19.51 I 2


    Brandschutz im Braunkohlenbergbau


    A 2.7

     

    Richtlinien
    des LOBA NW
    für den Brandschutz im Braunkohlenbergbau
    vom 7.3.1972

    1. Geltungsbereich

    Diese Richtlinien sind bei der Aufstellung der nach der Bergverordnung des Landesoberbergamts für die Braunkohlenbergwerke (BVOBr) vom 20.2.1970 geforderten Pläne für den Brandschutz zu beachten.

    2. Inhalt der Pläne

    Die Pläne, die nach dem in der Anlage 1 beigefügten Formblatt aufzustellen sind, müssen folgende Angaben enthalten:

    Zusammensetzung und Stärke der Löschmannschaft, Geräteräume, Arbeitsschutzkleidung und Sicherheitsgeschirre, Feuerlöscheinrichtungen, Fernmelde- und Beleuchtungsgeräte, Wasserversorgung,
    Einrichtungen zur Alarmierung der Feuerlöschkräfte.

    Außerdem ist ein Feuerlöschriß als Bestandteil des Planes für den Brandschutz aufzustellen.

    3. Löschmannschaft

    3.1. Zusammensetzung der Löschmannschaft

    Die Löschmannschaft setzt sich zusammen aus dem Leiter der Löschmannschaft (Betriebsführer oder Stellvertreter), dem stellvertretenden Leiter der Löschmannschaft, der zugleich Führer der Löschmannschaft sein kann, den Führern der Löschmannschaft (bestellte Aufsichtspersonen), den Löschmännern, dem Gerätewart.

    3.2. Stärke der Löschmannschaft

    Die Stärke der Löschmannschaft muß den betrieblichen Verhältnissen angepaßt und ausreichend sein. Sie ist im einzelnen festzulegen (z.B. im Hauptbetriebsplan, der den Sachverständigen vorzulegen ist). Auf Großgeräten im besonderen muß die Gerätebesatzung aus Mitgliedern der Löschmannschaft bestehen.

    3.3. Anwesenheit bei Betriebsruhe

    In jedem Betrieb muß auch in Zeiten der Betriebsruhe wenigstens ein Führer der Löschmannschaft anwesend oder sofort erreichbar sein. Dies gilt nicht für gestundete Brikettfabriken.

    4. Geräteraum

    4.1. Für die Unterbringung der Ausrüstungen der Löschmannschaften und der nicht am Einsatzort angebrachten Feuerlöschgeräte muß ein nur diesem Zweck dienender Geräteraum vorhanden sein.
    Er muß durch Hinweisschilder kenntlich gemacht sein.

    4.2. Der Geräteraum muß vor Witterungseinflüssen, Brandgefahr 1) und unbefugtem Zutritt geschützt sein.

    4.3. In dem Geräteraum sind das Geräteverzeichnis und der Feuerlöschriß auszuhängen.

    4.4. Schlüssel zum Betreten des Geräteraumes und sonstige für einen unvermuteten Einsatz der Löschmannschaft etwa erforderliche Schlüssel sind an erreichbarer Stelle in der Nähe des Geräteraumes unter Glas geschützt aufzubewahren.

    5. Arbeitsschutzkleidung und Sicherheitsgeschirre

    Für die Ausrüstung der Löschmannschaft sind Flammenschutzanzüge mit Hauben und Handschuhen sowie Flammenschutzdecken, Schutzbrillen und Sicherheitsgeschirre in ausreichender Zahl bereitzuhalten.

    6. Feuerlöscheinrichtungen

    6.1. Feuerlöschanlagen

    Feuerlöschschläuche, Schnellkupplungsrohre und dazugehöriges Gerät müssen in ausreichender Anzahl und Länge bereitliegen. Für Tagebaue mit einer Förderkapazität von mehr als 30 000 t Rohbraunkohle/Tag muß ein geländegängiges Tanklöschfahrzeug (Inhalt des Tankes mindestens 800 l) mit einsatzbereiter Besatzung jederzeit zur Verfügung stehen. Im Fahrzeug muß mindestens eine Feuerlöschkreiselpumpe FP 8/8 nach DIN 14420 vorhanden sein.

    Für die anderen Tagebaue muß ein geländegängiges Fahrzeug zum Transport von Tragkraftspritzen - mindestens TS 8/8 nach DIN 14410 - jederzeit zur Verfügung stehen. Ein in der Bedienung geschulter Löschmann muß jederzeit erreichbar sein.

    6.2. Feuerlöscher

    In Brikettfabriken, Kraftwerken, Werkstätten und sonstigen Tagesanlagen (auch Baracken, Aufenthaltsräumen) müssen geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Das Löschmittel von Wasserlöschern und Kübelspritzen in Brikettfabriken muß einen ausreichenden Netzmittelzusatz enthalten.Weiterhin müssen Bagger, Absetzer, Aufnahmegeräte, Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, gleisgebundene Triebfahrzeuge, Lokomotiven, Bandantriebe und -umkehrstationen und elektrische Schaltanlagen mit für diese Anlagen geeigneten Feuerlöschern ausreichend ausgerüstet sein.

    6.3. Feuerlöschgerätekästen

    Feuerlöschgerätekästen sind in Brikettfabriken, Kraftwerken, Werkstätten und sonstigen Tagesanlagen sowie Tagebauen auf jeder Abbau- und Kippenstrosse an geeigneten Stellen bereitzuhalten. Sie müssen entsprechend dem Gefährdungsgrad ausreichend mit Schutzanzügen und Feuerlöschgeräten ausgerüstet und leicht zugänglich sein. In den Feuerlöschgerätekästen auf den Abbau- und Kippenstrossen der Tagebaue brauchen keine Schutzanzüge vorhanden zu sein.

    6.4. Feuerlöschanlagen auf Großgeräten

    (Bagger, Absetzer und Zusatzgeräte gemäß § 91 Abs. 1 BVOBr vom 20.2.1970).

    6.4.1. Wasserbehälter

    Großgeräte mit Ausnahme von Eimerkettenbaggern und Aufnahmegeräten an Grabenbunkern müssen mit einem auf dem Gerät untergebrachten Wasserbehälter, einer Tragkraftspritze - mindestens TS 8/8 nach DIN 14410 - oder sonstigen Einrichtungen zur Druckerhöhung sowie mit am Gerät angebrachten Löschwasserleitungen versehen sein.

    6.4.2. Brandschalter

    Auf Baggern muß außerhalb des Hauptführerstandes eine besondere Schalteinrichtung vorhanden sein, mit der im Brandfalle, wenn erforderlich, die Bandförderer des Geräts angefahren werden können.

    Absatz 1 gilt nur für Geräte, die nach dem 1. März 1972 neu in Dienst gestellt werden.

    7. Fernmelde- und Beleuchtungsgeräte

    Im Ernstfall muß die Nachrichtenübermittlung vom Einsatzort bis zur Fernsprechzentrale gewährleistet sein. Geeignete Beleuchtungsgeräte sind in ausreichender Anzahl bereitzustellen.

    8. Wasserversorgung

    8.1. Löschwassermenge

    Für alle Betriebe müssen jederzeit ausreichende Löschwassermengen zur Verfügung stehen. Das Löschwasser kann aus Löschwasserteichen, aus Behältern oder aus Brunnen entnommen werden.

    An den Übergabestellen der Bandförderer in Tagebauen ist ein Wasservorrat von mindestens 10 meinsatzbereit zu halten, sofern kein Anschluß an eine Löschwasserleitung besteht.

    8.2. Löschwasserentnahmestellen

    Sofern die Löschwasserversorgung überwiegend aus Löschwasserteichen erfolgt, sind zu diesen befestigte, für einen Raddruck von mindestens 3 t bemessene Anfahrtwege anzulegen, die jederzeit
    ohne Gefährdung durch Feuer befahrbar sind. Am Ufer der Wasserentnahmestellen müssen Standplätze für den o.a. Raddruck angelegt sein, so daß eine einwandfreie Wasserentnahme gewährleistet ist.

    8.3. Löschwassernetz

    Die Pumpen und das Löschwassernetz müssen so bemessen sein, daß auch noch an dem höchsten und weitesten von der Pumpstation gelegenen Feuerlöschhahn für eine wirksame Brandbekämpfung Wasser mit ausreichendem Druck und in ausreichender Menge vorhanden ist.

    Die Nennweite der Löschwasserleitungen auf den Gewinnungsstrossen der Tagebaue soll mindestens 150 mm betragen.

    Löschwasserleitungen in Tagebauen müssen in Abständen von 80 bis 150 m mit B-Feuerlöschhähnen versehen sein.

    In Wasserleitungen der Tagebaue, die ausschließlich dem Feuerschutz dienen, müssen in Abständen von 500 m Absperrschieber eingebaut sein.

    Die Leitungen einschließlich Zubehör sind gegen Frost zu schützen, soweit sie nicht vollständig entleert werden.

    9. Einrichtung zur Alarmierung der Feuerlöschkräfte

    Im Betrieb müssen Einrichtungen vorhanden sein, um bei einem erforderlichen Einsatz die Löschmannschaft sofort zusammenrufen zu können.

    Beim Einsatz der Löschmannschaft muß vom Einsatzort eine Nachrichtenübermittlung gewährleistet sein, damit erforderlichenfalls weitere Feuerlöschkräfte unverzüglich herangezogen werden können.

    10. Feuerlöschriß

    Auf jeder selbständigen Betriebsanlage ist der geltende Feuerlöschriß als Teil des Planes für den Brandschutz an geeigneter Stelle auszuhängen und nachzutragen.

    Er muß folgende Angaben enthalten:

    1. Lage der Feuerwache oder des Geräteraumes,
    2. Pumpenhäuser und Stromzuleitung, Pumpenleistung und manometrische Druckhöhe der Pumpen,
    3. Lage und Nennweite der Löschwasserleitungen, vorhandene Absperrventile und Anschlüsse an sonstige Leitungsnetze, z.B. zur Nachbargrube, zum Fabrikbetrieb usw.; Angaben der Leistungsfähigkeit der vorhandenen oder möglichen Verbindungen zu betriebsfremden Anschlüssen,
    4. Zufahrtswege zum und im Betrieb, Löschwasserteiche und Feuerlöschhähne mit der Nennweite der zugehörigen Löschwasserleitungen,
    5. Hydranten,
    6. Löschwasserbehälter,
    7. Feuerlöschgerätekästen,
    8. Wichtige Anrufstellen: z.B. Leiter der Löschmannschaft, Betriebsführer und sein Stellvertreter, Feuerwachen, Leiter der Hauptfeuerwache Grefrath des Rheinischen Braunkohlenreviers, Stellen für sonstige Hilfeleistung, Direktor und sein Stellvertreter, Bergamt Köln,
    9.  Lotsenstellen.

    Dortmund, den 7.3.1972

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s

     

    1) Zweckentsprechende bauliche Ausführung außerhalb feuergefährdeter Bereiche (§ 50 BVOBr) gewährleisten einen ausreichenden Schutz. 

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