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    MERKBLATT

     

    Musterplan 

    für die Ausbildung zum Heilgehilfen / zur Heilgehilfin
    gemäß § 8 Abs. 3 BVOSt, § 11 BVOBr oder § 12 Abs. 3 BVOESSE

     

     

                                                                         

     

     

     

     

    MERKBLATT

    Musterplan 

    für die Ausbildung zum Heilgehilfen / zur Heilgehilfin

    gemäß § 8 Abs. 3 BVOSt, § 11 BVOBr oder § 12 Abs. 3 BVOESSE

     

    Verfasser: Oberbergrat Jürgen Kugel, Dezernent, Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 62

    Stand: 25.06.2010

     

    Vorbemerkung:

    Den Heilgehilfen (im folgenden zugleich Synonym für Heilgehilfinnen) kommt im Rahmen der von den Unternehmern aufzustellenden Notfallpläne eine besondere Bedeutung zu, da sie das personelle Bindeglied zwischen den Ersthelfern vor Ort, den Betriebsärzten und den öffentlichen Rettungsdiensten, sofern diese wegen der Schwere einer Verletzung in Anspruch genommen werden müssen, sind.

    Im Sinne der möglichst raschen und qualitativ hochwertigen Versorgung ist bei entsprechender Schwere einer Verletzung die sofortige Anforderung des ärztlichen Hilfswerks nach dem Notfallplan gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 ABBergV erforderlich. Dieser sieht in der Regel die Alarmierung des örtlichen öffentlichen Rettungsdienstes vor. Hierbei muss aus Vorsichtsgründen davon ausgegangen werden, dass die Besatzung der angeforderten Rettungsfahrzeuge mit den typischen Betriebsverhältnissen eines Bergwerksbetriebs, insbesondere unter Tage, nicht vertraut ist. Deshalb ist bereits bei Eintreffen des Rettungsteams (Notarzt, Rettungssanitäter) auf dem Betriebsgelände für eine entsprechende ortskundige Begleitung im weiteren Ablauf zu sorgen.

    Die Heilgehilfen müssen einerseits ausreichende notfallmedizinische Kenntnisse haben, um bis zum Eintreffen des Arztes die sachgerechte Versorgung von Verletzten zu übernehmen und diesen ggf. bei den weiteren Maßnahmen zu unterstützen. Andererseits müssen sie mit den Abläufen des öffentlichen Rettungswesens und den betrieblichen Besonderheiten des Bergwerksbetriebs bei der Rettung von Verletzten vertraut sein, um zielsicher die im Notfall erforderlichen medizinischen und organisatorischen Maßnahmen einleiten zu können. Ferner müssen sie die sich aus den Dokumentations- und Meldepflichten ergebenden Handlungen beherrschen.

    Mit dem nachfolgenden Muster wird ein Ausbildungsplan dargelegt, der diesen Anforderungen an qualifiziertes Personal in dieser Position der Rettungskette Rechnung trägt.

    Hinweis:

    §§ 8 Abs. 1, 3 und 58 Abs. 1 BVOSt bzw. §§ 12 Abs. 1, 3 und 78 Abs. 1 BVOESSE sehen auf Antrag Ausnahmemöglichkeiten in besonders gelagerten Einzelfällen vor. Diese können den Ersatz von ausgebildeten Heilgehilfen durch andere geeignete Personen unter bestimmten Voraussetzungen betreffen, wenn wegen der Anzahl der unter Tage auf einer Schicht Beschäftigten die Anwesenheit eines Heilgehilfen im Regelfall verlangt ist. Hieran sind in der Regel folgende Mindestanforderungen zu knüpfen:

    1. gültiger Nachweis als ausgebildeter Rettungssanitäter oder Rettungsassistent
    2. mindestens 2 Jahre Erfahrung als Rettungssanitäter im öffentlichen Rettungsdienst bzw. einer entsprechenden Hilfsorganisation
    3. Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung
    4. Einweisung und Unterweisung durch eine verantwortliche Person nach § 58 BBergG auf der Grundlage eines vom Unternehmer aufzustellenden Einweisungskonzepts, einschließlich Betriebsbefahrung
    5. Einsatz nur auf bestimmten Schichten, auf denen die Belegschaft gegenüber dem Regelbetrieb (Aus-/Vorrichtung, Gewinnung, Verkippung) deutlich  reduziert ist

     

    Musterplan:

    (folgt aus redaktionellen Gründen ab der nächsten Seite)

     

     

     

    Plan 

    für die Ausbildung zum Heilgehilfen / zur Heilgehilfin
    in den Betrieben der Firma _________________________

    gemäß

    [  ]  § 8 Abs. 3 BVOSt                                                                                                                           

    [  ]  § 12 Abs. 3 BVOESSE                                                                                                                 

    [  ]  § 11 BVOBr (Teil des Plans zur Ersten Hilfe und des Ärztlichen Hilfswerks)

     

    Stand: __.__.201_

     

     Inhaltsverzeichnis

    1   Allgemeines

    1.1 Rechtsvorschriften
    1.2   Zulassungsvoraussetzungen
         1.2.1  Betriebsangehörige
         1.2.2   Betriebsfremde
         1.2.3  Ausschluss während der Ausbildung

    2   Ausbildungsziel

    3  Dauer und Gliederung der Ausbildung

    3.1  Betriebsangehörige
    3.2   Betriebsfremde

    4   Ausbildungsabschnitte

    4.1  Einarbeitungsphase
    4.2   Ausbildung zum Rettungssanitäter
    4.3  Vertiefungsphase
        4.3.1   Betriebsangehörige
        4.3.2   Betriebsfremde

    5   Ausbildungsabschluss

    6   Ausnahmen

    7  Nachschulung

    8   Organisation

    Anhang 1           Ausbildungsbescheinigung

     

     

    1   Allgemeines

    1.1   Rechtsvorschriften

    Die branchenspezifischen Bergverordnungen sehen für den Einsatz und die Ausbildung
    von Heilgehilfen folgende Anforderungen vor:

    Verordnung Fundstelle Anforderung
    BVOSt § 8 Abs. 1 Satz 1 Anwesenheit eines Heilgehilfen am Seilfahrtstandort bei > 20 Beschäftigten unter Tage
    BVOESSE § 12 Abs. 1
    BVOSt § 8 Abs. 1 Satz 2 ständige Erreichbarkeit eines Heilgehilfen am Seilfahrtstandort bei ≤ 20 Beschäftigten unter Tage
    BVOBr § 11 Anwesenheit ist im anzuzeigenden Plan zur Ersten Hilfe und zum ärztlichen Hilfswerk zu regeln.
    BVOSt § 8 Abs. 3 Ausbildung von Heilgehilfen nach einem anzuzeigenden Plan
    BVOESSE § 12 Abs. 3
    BVOBr § 11 Unterweisung ist im anzuzeigenden Plan zur Ersten Hilfe und zum ärztlichen Hilfswerk zu regeln.

     

    1.2   Zulassungsvoraussetzungen

    1.2.1  Betriebsangehörige

    Zum Heilgehilfen (im folgenden zugleich Synonym für Heilgehilfinnen) können Belegschaftsangehörige ausgebildet werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

    • mindestens 2 Jahre Erfahrung im jeweiligen Bergbauzweig
    • geistige und körperliche Eignung für die vorgesehene Tätigkeit (vgl. § 4 Abs. 2 RettG NRW, §§2, 3 GesBergV; bei untertägigen Betriebsstätten auch für den Notfalleinsatz unter Tage, vgl. § 12 KlimaBergV)
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
    • Nachweis einer Erste-Hilfe-Ausbildung (Dauer min. 8 Doppelstunden), nicht älter als 2 Jahre
    • Mindestalter 21 Jahre

    1.2.2   Betriebsfremde

    Zum Heilgehilfen können Beschäftigte von Fremdunternehmen oder Hilfsorganisationen (z. B. Beschäftigte von Arbeitnehmerüberlassungsfirmen, öffentlichen oder privaten Rettungsdiensten im Sinne des Rettungsgesetzes NRW) ausgebildet werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

    • mindestens 2 Jahre Erfahrung im Rettungsdienst
    • geistige und körperliche Eignung für die vorgesehene Tätigkeit (vgl. § 4 Abs. 2 RettG NRW, §§2, 3 GesBergV; bei untertägigen Betriebsstätten auch für den Notfalleinsatz unter Tage, vgl. § 12 KlimaBergV)
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
    • gültiger Nachweis einer Ausbildung zum Rettungssanitäter nach § 8 Abs. 2 Satz 1 RettAssG / RettSanAPO NRW oder höherwertig (Rettungsassistent) bzw. einer gleichwertigen Ausbildung eines EU-Mitgliedsstaates
    • Mindestalter 21 Jahre

    1.2.3   Ausschluss während der Ausbildung

    Zeigt sich während der Ausbildung, dass die in Ausbildung befindliche Person hierfür nicht geeignet ist, so entscheidet der dienstlich Vorgesetzte auf Empfehlung des Betriebsarztes über den Ausschluss von der weiteren Ausbildung. Für die Entscheidung sind die Zulassungsvoraussetzungen nach Nr. 1.2.1 bzw. 1.2.2 zum Anhalt zu nehmen.

    2   Ausbildungsziel

    Die Ausbildung soll den Heilgehilfen befähigen, folgende Aufgaben zu übernehmen:

    • Sicherstellung der Erstversorgung von Verletzten oder Erkrankten
    • Überprüfung und ggf. Ergänzung der von den Nothelfern eingeleiteten Erste-Hilfe-Maßnahmen
    • Erkennung der Notwendigkeit und Veranlassung ärztlicher Hilfeleistung (Alarmierung des Betriebsarztes / örtlichen Rettungsdienstes)
    • Wirksame Unterstützung der ärztlichen Hilfeleistung
    • Führung der Dokumentation über Verletzungen und Erkrankungen nach den dafür geltenden Bestimmungen (Verbandbuch)
    • Erstattung von Meldungen bei Unfällen und besonderen Ereignissen im Sinne § 74 Abs. 3 BBergG bzw. der einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Regelwerke

    3   Dauer und Gliederung der Ausbildung

    3.1   Betriebsangehörige

    Die Ausbildung dauert 5 Monate und umfasst nacheinander die Ausbildungsabschnitte gemäß Nr. 4.1, 4.2 und 4.3.1. Nach Absolvierung des Ausbildungsabschnittes nach Nr. 4.1 entscheidet der zuständige Betriebsarzt, ob Bedenken gegen die Fortsetzung der Ausbildung bestehen. Falls nein, darf die Ausbildung gemäß Nr. 4.2 fortgesetzt werden. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Ausbildung mit Nr. 4.3.1 abgeschlossen.

    3.2   Betriebsfremde

    Die Ausbildung dauert 6 Wochen und umfasst den Ausbildungsabschnitt gemäß Nr. 4.3.2.

    4   Ausbildungsabschnitte

    4.1   Einarbeitungsphase

    Die Einarbeitungsphase dauert 2 Wochen (entsprechend 10 Schichten) und findet unter der Aufsicht des zuständigen Betriebsarztes im Betrieb der Verbandstube statt. Sie dient dazu, die in Ausbildung befindliche Person in das Geschehen der Verbandstube einzuführen und die mentale Eignung für die Tätigkeit zu überprüfen.

    Dieser Ausbildungsabschnitt beinhaltet folgende Tätigkeiten:

    • Kennen lernen des Arbeitsumfeldes
    • Kennen lernen der Arbeitsmittel (Verbandmaterial, Hilfsmittel)

    4.2   Ausbildung zum Rettungssanitäter

    Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 RettAssG nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnnen und Rettungssanitäter (RettSanAPO). Diese beinhalten:

    • 160 Stunden theoretische Ausbildung
    • 160 Stunden klinische Ausbildung
    • 160 Stunden Ausbildung in der Rettungswache
    • 40 Stunden Abschlusslehrgang mit staatlich anerkannter Prüfung

    4.3   Vertiefungsphase

    Die Vertiefungsphase dauert 6 Wochen (entsprechend 30 Schichten) und findet unter Anleitung eines erfahrenen Heilgehilfen und unter Aufsicht des zuständigen Betriebsarztes im Betrieb der Verbandstube statt.

    4.3.1   Betriebsangehörige

    Die Vertiefungsphase dient dazu, die in der Ausbildung zum Rettungssanitäter erworbenen Kenntnisse bergbaupraktisch zu vertiefen und zu vervollständigen. Dies betrifft sämtliche Aufgaben nach Nr. 2.

    Dieser Ausbildungsabschnitt beinhaltet folgende Tätigkeiten:

    • Organisation und Bestellwesen in einer Verbandstube
    • Betriebliche Informationswege
    • Vertiefung der konkreten praktischen Aufgaben
    • Erlernen des Meldewesens bei/nach Unfällen
    • Zusammenarbeit mit Betriebsärzten und Notärzten

    4.3.2   Betriebsfremde

    Die Vertiefungsphase dient dazu, die in der Ausbildung befindliche Person in den Grubenbetrieb sowie das Geschehen in der Verbandstube einzuführen und die vorhandenen Kenntnisse als Rettungssanitäter bergbaupraktisch zu vertiefen und zu vervollständigen. Dies betrifft sämtliche Aufgaben nach Nr. 2.

    Dieser Ausbildungsabschnitt beinhaltet folgende Tätigkeiten:

    • Einführung in den Betrieb durch Befahrungen unter fachkundiger Begleitung
    • Organisation und Bestellwesen in einer Verbandstube
    • Betriebliche Informationswege
    • Vertiefung der konkreten praktischen Aufgaben
    • Erlernen des Meldewesens bei/nach Unfällen
    • Zusammenarbeit mit Betriebsärzten und Notärzten

    Bei entsprechender Erfahrung darf die in Ausbildung befindliche Person einzelne Schichten in der Funktion des Heilgehilfen auch ohne Ausnahmebewilligung nach §§ 8 Abs. 1, 3 und 58 Abs. 1 BVOSt bzw. §§ 12 Abs. 1, 3 und 78 Abs. 1
    BVOESSE,  unter folgenden Voraussetzungen verfahren:

    • Einführung in den Grubenbetrieb ist erfolgt
    • Kenntnis der Führung der Dokumentation über Verletzungen und Erkrankungen nach den dafür geltenden Bestimmungen (Verbandbuch)
    • Kenntnis der Erstattung von Meldungen bei Unfällen und besonderen Ereignissen im Sinne § 74 Abs. 3 BBergG bzw. der einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Regelwerke
    • ständige Erreichbarkeit eines erfahrenen Heilgehilfen für Rückfragen
    • der die Aufsicht führende zuständige Betriebsarzt hat zugestimmt. 

    5   Ausbildungsabschluss

    Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildungsabschnitte 4.3.1 bzw. 4.3.2 stellt der zuständige Betriebsarzt eine Bescheinigung nach dem Muster gemäß Anhang 1  über die Befähigung zum Heilgehilfen aus, die den Heilgehilfen zur
    eigenverantwortlichen Tätigkeit in einer Verbandstube unter der fachdienstlichen Aufsicht des zuständigen Betriebsarztes berechtigt.

    6   Ausnahmen

    Bei gleichwertiger Ausbildung entscheidet die für die Bewilligung von Ausnahmen betreffend des Einsatzes von Heilgehilfen zuständige Bergbehörde auf Antrag über eine Ausnahme von diesem Plan. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des zuständigen Betriebsarztes beizufügen.

    7   Nachschulung

    Die ausgebildeten Heilgehilfen müssen jeweils vor Ablauf eines Jahres in einem viertägigen Lehrgang einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter nachgeschult werden. Über die Nachschulung ist Nachweis zu führen.

    8   Organisation

    Die Verantwortung für die Organisation der Ausbildung und Nachschulung nach diesem Plan richtet sich nach §§ 61 und 62 BBergG.

     

      

      

     

     

     

     

    Anhang 1           Ausbildungsbescheinigung

    Bescheinigung

    über die Ausbildung

    zum Heilgehilfen / zur Heilgehilfin

    Hiermit wird gemäß

    [  ] § 8 Abs. 3 BVOSt       

    [  ] § 12 Abs. 3 BVOESSE

    [  ] § 11 BVOBr               

    bescheinigt, dass

    Herr/Frau _________________________________________

     

    geb. am __.__._____

    erfolgreich an der Ausbildung zum Heilgehilfen / zur Heilgehilfin gemäß des dafür geltenden Plans teilgenommen und seine/ihre Befähigung als Heilgehilfe / Heilgehilfin nachgewiesen hat. Die erfolgreiche Ausbildung zum Rettungssanitäter / zur Rettungssanitäterin wurde als Zulassungsvoraussetzung für die Ausbildung nachgewiesen bzw. im Rahmen der Ausbildung absolviert.

    Er / Sie ist zur eigenverantwortlichen Tätigkeit in einer Verbandstube unter fachdienstlicher Aufsicht des zuständigen Betriebsarztes / der zuständigen Betriebsärztin berechtigt. Diese Berechtigung erlischt, wenn über die vorgeschriebenen Nachschulungen im Abstand von längstens 1 Jahr kein Nachweis erbracht werden kann.

    __________, den __.__.20__

     

    Der zuständige Betriebsarzt / Die zuständige Betriebsärztin:

     

    ______________________

    (Stempel, Unterschrift)