• 14.1.1999

    01.22.3-6-4


    Durchführung der Strahlenschutzverordnung


    A 2.4

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Durchführung der Strahlenschutzverordnung

    hier: Liste der behördlich nach der Strahlenschutzverordnung bestimmten Inkorporationsmeßstellen

    Gemäß § 62 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind an Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, die Körperdosen zu ermitteln. Normadressat dieser Bestimmung ist der Strahlenschutzverantwortliche und im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs der Strahlenschutzbeauftragte. § 63 (1) StrlSchV bestimmt, daß zur Ermittlung der Körperdosen die Personendosis gemessen wird. Gem. Satz 2 ff. kann die zuständige Behörde aufgrund der jeweiligen Expositionsbedingungen alternativ oder ergänzend hierzu auch bestimmen, daß zur Ermittlung der Körperdosen andere Parameter festgestellt werden. Zuständige Behörde - falls es sich um Tätigkeiten unter Bergaufsicht handelt - sind die Bergämter.

    Soweit in diesem Zusammenhang Inkorporationsmessungen durchgeführt werden sollen, sind diese von Meßstellen vorzunehmen, die von einer hierfür zuständigen Behörde bestimmt sein müssen.
    Aufgrund dieser Festlegung der StrlSchV hat das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport zuständigkeitshalber gemäß der anliegenden Bekanntmachung vom 2. 10. 1998 - 216 - 8339.2 - eine Liste von Meßstellen bestimmt, die für derartige Inkorporationsmessungen anerkannt wurden.

    Expositionsbedingungen, die eine derartige Ermittlung der Körperdosen erforderlich machen können, liegen insbesondere nach unvorhergesehenen Ereignissen im Zusammenhang mit dem Einsatz radioaktiver Stoffe gem. der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung vor. In einem derartigen Fall ist gegebenenfalls zur Festlegung von Messungen ein Sachverständiger herbeizuziehen, wie dies der Gem. RdErl. zur Durchführung der StrlSchV vorsieht (Gem. RdErl. d. MAGS, d. IM, d. MWMTV u. d. MURL vom 18. 2. 1998 - MBl. NRW S. 385).

    Dortmund, den 14. 1. 1999

    Landesoberbergamt NRW

    v. Bardeleben

     

     

     

     

     

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    Übersicht Inkoroporationsmeßstellen