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    Anlage 1

    Verwaltungsvorschrift des LOBA NRW zur Durchführung
    der Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit

    gegen Klimaeinwirkungen (Klima-Bergverordnung - KlimaBergV)
    vom 9. 6. 1983 (BGBl. I S. 685)

    im Bergbau außerhalb des Salzbergbaus (VV KlimaBergV)
    vom 10. 10. 1985

     

    Zur Durchführung der Klima-Bergverordnung wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

    1. Zu § 3

    Bei der Ermittlung der zulässigen Beschäftigungszeit sind die Regelungen der §§ 6 und 7 Abs. 2 zu berücksichtigen.

    2. Zu § 4

    2.1. Die sich aus § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG für die zulässige Beschäftigungszeit nach § 3 ergebende Voraussetzung gilt auch für § 4. Der Unternehmer kann daher von der Ausnahmemöglichkeit des Absatzes 2 nur Gebrauch machen, wenn der Klimawert des Absatzes 1 trotz der nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen nicht eingehalten werden kann.

    2.2. Die Ausnahmemöglichkeiten des Absatzes 2 gelten grundsätzlich für alle in untertägigen Betrieben beschäftigten Personen. Sind die Personen in Abbaubetrieben tätig, müssen neben den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 auch die von Absatz 2 Nr. 3 vorliegen. Sind die Personen in Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und Raubbetrieben tätig, treten an die Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 die des Absatzes 3. Ein Abweichen von den Voraussetzungen des Absatzes 3 ist nur nach Maßgabe des Absatzes 4 Nr. 2 möglich und bedarf einer Einzelfallgenehmigung des Bergamts. Die Ausnahmemöglichkeit in Absatz 4 Nr. 1 besteht unabhängig von den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3.

    2.3.Die Fristen von 6 Wochen bzw. 4 oder 6 Monaten enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstage entspricht. Daher endet zum Beispiel eine an einem Mittwoch beginnende Wochenfrist mit Ablauf eines Dienstags, eine an einem 20. beginnende Monatsfrist mit Ablauf des 19. eines Folgemonats.

    2.4. Als Unterbrechung der Beschäftigung nach Absatz 2 Nr. 1 gelten neben einer Beschäftigung in Wettern bis zu 30°C Effektivtemperatur auch Urlaub und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Es muß sich jedoch um eine zusammenhängende Unterbrechung ohne zwischenzeitliche Beschäftigung in Wettern von mehr als 30°C Effektivtemperatur handeln. Im Rahmen einer während der Unterbrechungszeit zulässigen Beschäftigung soll gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG einer Entwöhnung von der Hitzearbeit möglichst vorgebeugt werden.

    2.5. Zu den Abbaubetrieben im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 gehören außer den Gewinnungsbetrieben auch die zugehörigen Abbaustrecken.

    2.6. Ausnahmen nach Absatz 4 Nr. 1 können vom Bergamt nur zugelassen werden, wenn der Unternehmer nachgewiesen hat, mit welchen besonderen Einrichtungen (z.B. klimatisierte Betriebsstände) die Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 1 sichergestellt werden. Zu diesem Nachweis gehört in der Regel auch die Stellungnahme eines Arbeitsmediziners.

    3. Zu § 6

    Nichtmaschinelle Fahrung liegt auch dann vor, wenn die Fahrung zu Fuß durch Fahrhilfen erleichtert wird. Die anrechnungsfähigen Zeiten nach § 6 sind in doppelter Weise anzurechnen: Einmal sind sie zu den Zeiten zu zählen, die für die Inanspruchnahme verkürzter Beschäftigungszeiten festgelegt sind (z.B. 2,5 Stunden im Falle des § 3 Nr. 1 Buchstabe b), und zum anderen sind sie Bestandteil der höchstzulässigen Beschäftigungszeit selbst (§§ 3 und 4 Abs. 2 Nr. 2).

    4. Zu § 7

    Eine zusätzliche Pause kann nicht durch Verlängerung der gesetzlichen Pause gewährt werden. Die zusätzliche Pause soll so gelegt werden, daß eine möglichst große Erholungswirkung erreicht wird.

    5. Zu § 8

    Eine Eingewöhnung ist in der Regel nur dann gegeben, wenn die Person nach Maßgabe des Absatzes 2 beschäftigt wird. Bei Unterschreitung der Zeit des Absatzes 2 wird grundsätzlich die Stellungnahme eines Arbeitsmediziners erforderlich sein.

    6. Zu § 9

    § 9 läßt die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes unberührt.

    7. Zu § 10

    7.1. Durch diese Bestimmungen werden für die dort unter Nr. 1 und 2 genannten Tätigkeiten in Notfällen die Beschränkungen der §§ 3 und 4 Abs. 1 aufgehoben.

    7.2. Für den Einsatz von Grubenwehren unter Atemschutzgerät ist der Plan für das Grubenrettungswesen gemäß Zustimmung des Landesoberbergamts vom 28. 10. 1982 - 12.61.1-3-18 - (SBl. A 4.6) zu beachten.

    7.3. Auch bei Arbeiten im Sinne des § 10 Nr. 2 müssen die zusätzlichen Belastungen der eingesetzten Personen möglichst gering gehalten werden. Daher ist bei solchen Arbeiten für rechtzeitige Ablösung zu sorgen.

    7.4. Als unvorhergesehenes Ereignis im Sinne der Nr. 2 Buchstabe c kann nur ein Vorkommnis betrachtet werden, das nicht erwartet werden konnte oder trotz Gegenmaßnahmen eingetreten ist.

    7.5. Im Falle des § 10 Nr. 2 Buchstabe c sollte für Effektivtemperaturen bis zu 30 °C bei normaler körperlicher Anstrengung die gesamte tägliche Beschäftigungszeit das 1½-fache der zulässigen Beschäftigungszeit nach § 3 nicht überschreiten. Bei höheren Effektivtemperaturen oder bei längeren Beschäftigungszeiten sollte insbesondere bei stärkeren körperlichen Belastungen durch die Arbeit für derartige Einsätze die Zustimmung eines Arbeitsmediziners vorliegen.

    7.6. Der Unternehmer muß nachweisen können, wie die in Abschnitt 7.3 und Abschnitt 7.5 genannten Anforderungen erfüllt worden sind.

    8. Zu § 11

    8.1. Zur Ermittlung der Temperatur- oder Klimawerte der Wetter dürfen nur für den Meßzweck geeignete Geräte verwendet werden (z.B. Aspirations-Psychrometer für die Trocken- und Feuchttemperaturmessungen, Flügelradanemometer oder nach dem Prinzip des Staudrucks wirkende Strömungsmeßgeräte für die Wettergeschwindigkeitsmessungen), deren Meßempfindlichkeit und Meßbereich den in Betracht kommenden Meßgrößen entsprechen.

    8.2. Die Temperatur- und Wettergeschwindigkeitsmessungen sind Messungen zur Überwachung der Bewetterung im Sinne von § 160 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 1 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 20. 2. 1970 sowie § 273 Abs. 1 Satz 1 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Erzbergwerke, Steinsalzbergwerke und für die Steine- und Erden-Betriebe (BVONK) vom 20. 2. 1970.

    8.3. Ergeben sich begründete Zweifel an der Richtigkeit der Messungen, so sind diese zu wiederholen.

    8.4. An Betriebspunkten, an denen der Temperatur- oder Klimawert Schwankungen unterworfen ist, ist der Zeitpunkt der Messungen so zu wählen, daß die überwiegend einwirkenden Temperatur- oder Klimabedingungen unter Berücksichtigung der typischen Betriebsvorgänge richtig erfaßt werden. Dieser Zeitpunkt liegt in der Regel etwa in der Mitte der Beschäftigungszeit an Werktagen, mit Ausnahme des Tages der ersten Belegung eines Betriebspunktes und des ersten Arbeitstages nach arbeitsfreien Tagen.

    8.5. Der Messende hat seinen Standort so zu wählen, daß die Meßergebnisse nicht beeinflußt werden. Der Ort der Messungen darf nicht im Freistrahl einer Sonderbewetterung oder einer Einrichtung zur Erhöhung der Wettergeschwindigkeit liegen. Die Messungen sind etwa in Brusthöhe der Beschäftigten oder fahrenden Personen vorzunehmen.

    9. Zu § 12

    Ist in einem Fall des Absatzes 9 ein nach Abs. 5 Satz 2 ermächtigter Arzt nicht unmittelbar nach der Ausfahrt zu erreichen, soll die betroffene Person eine geeignete Klinik (Durchgangsarzt) aufsuchen.