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    22.09.1993

    01.31.1.4-2-10

    Gesundheitsschutz-Bergverordnung

    A 2.4


    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Hinweise zur Aufstellung von Plänen gemäß § 10 Abs. 4 GesBergV für Staubmessungen, Probenahmen und Auswertung der Ergebnisse sowie für die theoretische und praktische Unterweisung der mit diesen Aufgaben betrauten Personen


    Hiermit werden die 'Hinweise zur Aufstellung von Plänen gemäß § 10 Abs. 4 GesBergV für Staubmessungen, Probenahmen und Auswertung der Ergebnisse sowie für die theoretische und praktische Unterweisung der mit diesen Aufgaben betrauten Personen' bekanntgemacht.

    Bei der Aufstellung von Plänen gemäß § 10 Abs. 4 GesBergV sollen diese Hinweise zum Anhalt genommen werden.


    Dortmund, den 22.09.1993

    Landesoberbergamt NRW

    S c h e l t e r