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Hinweise
zur Aufstellung von Plänen
gemäß § 10 Abs. 4 Gesundheitsschutz-Bergverordnung
für Staubmessungen, Probenahmen und Auswertung der Ergebnisse
sowie für die theoretische und praktische Unterweisung
der mit diesen Aufgaben betrauten Personen(Stand 8.9.1993)
1. Allgemeines
Die Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz - Bergverordnung - GesBergV -) vom 31. Juli 1991 regelt in § 10 die Maßnahmen zur Begrenzung der Belastung der Beschäftigten durch fibrogene Grubenstäube im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau. Zu den Maßnahmen gehört auch die Feststellung der Staubbelastung in den Betriebspunkten durch Staubmessungen oder Probenahme. Die zulässigen Staubgrenzwerte ergeben sich aus Anlage 10 zur Gesundheitsschutz - Bergverordnung, die erforderliche Meßdichte aus § 10 Abs. 3 GesBergV. Weiterhin ist nach § 10 Abs. 4 GesBergV der Unternehmer verpflichtet, einen Plan für die Durchführung der Staubmessungen und Probenahmen sowie einen Plan für die praktische und theoretische Unterweisung der von ihm mit den Staubmessungen und Probenahmen beauftragten Personen aufzustellen.
Der zur Anzeige der in § 10 Abs. 4 GesBergV geforderten Pläne verpflichtete Unternehmer kann davon ausgehen, daß die angezeigten Pläne durch die zuständige Behörde nicht beanstandet werden, wenn in den Plänen die nachfolgenden Hinweise berücksichtigt sind.
2. Überwachung der Maßnahmen zur Begrenzung der Belastung der Beschäftigten durch fibrogene Stäube und Anforderungen an das Meß- und Labor-(auswerte-)personal
2.1. Staubbeauftragte
Der Unternehmer soll im Plan nach § 10 Abs. 4 GesBergV eine verantwortliche Person für die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor fibrogenen Stäuben benennen (Staubbeauftragter). Voraussetzung für die Bestellung eines solchen Staubbeauftragten ist die erforderliche Fachkunde. Die Fachkunde gilt als nachgewiesen, wenn der Staubbeauftragte nach dem Plan in Anlage 2 beim Institut für Gefahrstoff - Forschung der Bergbau -Berufsgenossenschaft ausgebildet wurde.
2.2 Meß- und Labor-(auswerte-)personal
2.2.1 Staubmesser
Der Unternehmer darf mit der Durchführung von Staubmessungen nur Personen beauftragen (Staubmesser), die die erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fachkunde gilt als nachgewiesen, wenn der Staubmesser nach dem Plan in Anlage 3 beim Institut für Gefahrstoff - Forschung der Bergbau - Berufsgenossenschaft ausgebildet wurde.
2.2.2 Labor-(auswerte-)personal
Der Unternehmer darf mit der Durchführung von Laborarbeiten zur Feststellung von Staubgewichten (Staubmaße) nur Personen beauftragen, die die erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fachkunde gilt als nachgewiesen, wenn der zu Beauftragende nach Nr. 2 in Anlage 3 und nach Anlage 4 beim Institut für Gefahrstoff -Forschung der Bergbau - Berufsgenossenschaft ausgebildet wurde.
2.2.3 Meßgeräte
Zur Ermittlung der Feinstaubkonzentration an den Arbeitsplätzen dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Bauart im Sinne des § 8 Abs. 5 GesBergV allgemein zugelassen ist.
Ortsbezogene Gravimetrische Feinstaubsammelgeräte:
Geeignete, zugelassene Geräte sind:
- MPG II, Fa. Wazau, Berlin (Referenzgerät)
- TBF - 50, Mollidor und Müller, RodenkirchenOrtsbezogene Tyndallometrische Feinstaubmeßgeräte:
Geeignete, zugelassene Geräte sind:
- TM digital muP, Fa. Hund, Wetzlar
- TM data, Fa. Hund, WetzlarPersonenbezogene Feinstaubmeßgeräte:
Geeignete, aber noch nicht generell zugelassene Geräte sind:
- Simpeds - Geräte
- CIP 10 - GeräteBei der Handhabung, Überwachung und Wartung der Meßgeräte sind sowohl die entsprechenden Bedienungsanleitungen des Herstellers als auch diese Hinweise zu beachten.
3. Einstufung von Betriebspunkten
3.1. Betriebspunkte über Tage
Die GesBergV gilt hinsichtlich des 3. Unterabschnittes, in dem die Vorschriften des § 10 zur Begrenzung der Belastung durch fibrogene Grubenstäube enthalten sind, nur für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau. Jedoch dürfen nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 GesBergV Personen der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 und 4 nach Anlage 1 zur GesBergV unter Tage überhaupt nicht und über Tage nur mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie keinen fibrogenen Stäuben ausgesetzt werden. Personen der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 nach Anlage 1 zur GesBergV sowie Personen unter 21 Jahre, die nach Übertage verlegt werden, dürfen dort nur mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Feinstaubkonzentration nicht größer als 2 mg / m3 ist. Hieraus folgt, daß unabhängig von den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung auch im übertägigen Betrieb Ermittlungen der Staubkonzentration an
solchen Betriebspunkten erforderlich sind, an denen nach über Tage verlegte Personen der genannten Eignungsgruppen eingesetzt werden sollen. Die nachfolgenden Hinweise sind insofern sinngemäß anzuwenden.3.2 Untertage
Untertage sind die Staubkonzentrationen meßtechnisch zu ermitteln und die Einhaltung der Staubgrenzwerte, bezogen auf eine Arbeitsschicht von 8 Stunden, zu berechnen. Mit der Ermittlung der Staubkonzentrationen soll sichergestellt werden, daß keine Person in unzulässiger Weise fibrogenen Stäuben ausgesetzt wird. Anhydrit- oder zementhaltige Stäube aus Baustoffen sind wie fibrogene Grubenstäube zu bewerten, sofern nicht die
MAK - Werte einzelner Bestandteile kleiner als 4 mg / m3 sind (vgl. § 5 Abs. 2 GesBergV). Die Staubgrenzwerte nach Anlage 10 GesBergV gelten für Personen der Eignungsgruppen 1.1 bis 1.3 und 2.11 bis 2.12 nach Anlage 1 zur GesBergV. In Einzelfällen kann der Arzt aufgrund des Ergebnisses einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung den Einsatz in Betriebspunkten empfehlen, an denen die Staubbelastung unterhalb des Staubgrenzwertes
liegt.4.1. Bestimmungen der Feinstaubkonzentration und des Quarzanteils nach der
gravimetrischen MethodeDie Definition für Stäube ist aus Anhang 5 ersichtlich. Die Staubgrenzwerte ergeben sich aus Anlage 10 zur GesBergV. Für Stäube mit einem Massengehalt an Quarz in dem jeweiligen Feinstaubgemisch von bis zu 4 Massen - % ist der Staubgrenzwert generell auf 4 mg / m3 festgelegt worden. Bei einem höheren Quarzanteil im Feinstaubgemisch als 4 Massen - % ist die zulässige Staubkonzentration nach der Formel in der Anlage 10 zur GesBergV
k · (16/Q) [mg/m3 ]
zu berechnen.
In der Formel bedeuten:
k = 1 Massen - % Tätigkeit im Bereich von Gewinnung und Abraum sowie
Q = Quarzanteil in Massen - %Voraussetzung für die Rechnung ist die Kenntnis des Quarzanteils in Massen - %. Nach bisherigen Erkenntnissen ist in den Lagerstätten des Nichtsteinkohlenbergbaus der Quarzgehalt in den einzelnen Lagerstättenteilen und damit über eine längere Betriebszeit konstant. Bei den betrieblichen Messungen kann deshalb von den Quarzanteilen ausgegangen werden, die eine gemäß § 10 Abs. 4 Satz 5 GesBergV anerkannte sachverständige Stelle im Rahmen der Sondermessungen (Nr. 5.1.3) ermittelt hat.
Das Ziel der betrieblichen Überwachung der Staubkonzentration ist es, einerseits die Einhaltung der Staubgrenzwerte zu gewährleisten und andererseits einen Überblick über die tatsächlichen Staubbelastungen in den einzelnen Betriebspunkten zu ermöglichen.
Die Ermittlung der Feinstaubkonzentration c (mg / m3 ) ist mit einem zugelassenen Meßgerät durchzuführen. Bei der Verwendung gravimetrischer Meß- und Probenahmegeräte sind für die Wägung zur Bestimmung der Feinstaubmasse Waagen mit einer Genauigkeit von mindestens 0,1 mg bzw. 0,01 mg zu verwenden (s. Arbeitsanweisung für das Auswertepersonal, Anlage 4).
Folgende Werte sind zu bestimmen:
t = Dauer der Probenahme (Einheit Minuten)
V = Volumenstrom des Staubmeßgerätes (Einheit m3 / min)
m = Masse des Feinstaubes (Einheit mg)Aus den ermittelten Werten ist die Feinstaubkonzentration c nach folgender Gleichung zu ermitteln:
c = m / (V · t) [mg/m3]
Die so ermittelte Feinstaubkonzentration ist mit der nach Anlage 10 zur GesBergV errechneten zulässigen Staubkonzentration zu vergleichen. Der Vergleich zeigt die Einhaltung oder das Maß der Unter- bzw. Überschreitung der zulässigen Staubkonzentration.
Beispiel:
Der Feinstaub weist nach dem Ergebnis der Sondermessungen nach Nr. 5.1.3 einen Quarzgehalt Q von 10 Massen - % auf. Dann beträgt die zulässige Staubkonzentration nach Anlage 10 GesBergV1 · (16/10) = 1,6 [mg/m3]
Ergebnis der Staubmessung mit einem MPG II
Meßdauer t = 3 Stunden
Volumenstrom des MPG II V = 0,0465 m3 / min
Masse des Feinstaubes m = 1,1 mgFeinstaubkonzentration:
c = m / (V · t) [mg/m3 ]
c = 1,1 / (0,0465 · 180) = 0,13 [mg/m3 ]
Der Vergleich der Feinstaubkonzentration c mit der berechneten zulässigen Staubkonzentration nach Anlage 10 zur GesBergV zeigt, daß bei den angenommenen Verhältnissen die Feinstaubkonzentration mit 0,13 mg / m3 unter dem oben ermittelten Wert von 1,6 mg / m3 liegt; die Staubbelastung liegt in diesem Fall bei 8,12 % der zulässigen Staubkonzentration. Diese ist damit eingehalten.
4.2. Tyndallometrische Messungen
4.2.1. Meßprinzip
Tyndallometrische Meßgeräte arbeiten nach dem Prinzip der Streulichtmessung. Bei den modernen Bauarten wird ein unsichtbarer Lichtstrahl (Infrarotlicht) durch eine offene Meßkammer gelenkt. Ein seitlich des Strahlengangs angeordneter Detektor mißt die Intensität des Streulichts, welches durch Staubpartikel in der Meßkammer erzeugt wird. Lichtfallen im Strahlengang verhindern, daß an der Oberfläche der Meßkammer reflektiertes Licht in die Optik des Detektors gelangt, was zu einer unerwünschten Verfälschung des Meßergebnisses führen würde. Die Größe der Lichtintensität ist das Maß für Konzentration des Staubes in der Meßkammer. Beim Meßgerätetyp TM digital µP können die im Laufe der Meßdauer ermittelten (Augenblicks-)Intensitätswerte zu einem Mittelwert zusammengefaßt werden. Das baugleiche Meßgerät TM data bietet darüber hinaus die Möglichkeit, die Einzelmeßwerte in einem in das Gerät integrierten elektronischen Speicher abzulegen und später nach Abschluß der Messung in einen Computer einzuspeichern. Für die weitere Auswertung am Computer stehen geeignete Programme (z.B. zur graphischen Darstellung des
Konzentrationsverlaufs, Mittelwertbildung, auch von Teilmeßzeiten) zur Verfügung. Die Haltezeiten der Meßgerätebatterien reicht für eine Meßdauer von mindestens 8 Stunden.4.2.2 Grundsätze für tyndallometrische Messungen
Aufgrund des Meßprinzips ist ein tyndallometrisches Meßgerät nicht dazu geeignet, den Quarzanteil im Feinstaub zu bestimmen. Das durch das Meßgerät angezeigte Meßsignal ist lediglich ein Maß für die Höhe der Feinstaubkonzentration. Darüber hinaus entspricht die Meßcharakteristik nicht in vollem Umfang der Abscheidecharkteristik des gravimetrischen Staubprobenahmegeräts MPG II, welche der Johannesburger Konvention von 1959 am
nächsten kommt. Es ist deshalb unbedingt erforderlich, daß für jeden Betrieb eine ausreichende Anzahl (5-10) von Vergleichsmessungen durchgeführt wird, um einen hinreichend genauen Faktor für die Umrechnung des angezeigten Intensitätswertes in die zugehörigen Feinstaubkonzentrationen bestimmen zu können.Tyndallometrische Messungen können nur dann zur Einstufung herangezogen werden, wenn im Rahmen der gravimetrischen Sondermessungen (Nr. 5.1.3) gleichzeitig tyndallometrische Vergleichsmessungen zur Bestimmung oder Bestätigung des Umrechnungsfaktors durchgeführt worden sind und zwischenzeitlich keine betrieblichen oder geologischen Änderungen eingetreten sind, die zu einer wesentlichen Veränderung der Staubzusammensetzung geführt haben können.
Während der Messung sind alle Betriebsabläufe zu erfassen. Die Meßdauer entspricht in der Regel der Schichtzeit bzw. der Arbeitszeit vor Ort. Die Meßdauer kann dann kürzer als die Schichtzeit oder die Arbeitszeit vor Ort sein, wenn auch durch die verkürzte Meßdauer alle für die Staubentwicklung maßgeblichen Betriebsabläufe entsprechend ihrem zeitlichen Anteil an der gesamten Schichtzeit erfaßt werden. Die Dauer einer einzelnen Messung muß mindestens
2 Stunden betragen.
Betriebe können durch tyndallometrische Messungen in mehrere Einstufungsbereiche unterteilt werden, wenn:a) gleichzeitig an dem Meßpunkt des Betriebes mit der höchsten Feinstaubkonzentration (Hauptmeßstelle) gravimetrisch und tyndallometrisch gemessen wird,
b) an der Unterteilungsmeßstelle tyndallometrisch so lange gemessen wird, bis jeder Arbeitsvorgang, der die Staubentwicklung beeinflußt, erfaßt worden ist und, sofern nicht über die gesamte Aufenthaltszeit vor Ort gemessen wird, die Meßdauer mindestens 2 Stunden beträgt.
Aus den gravimetrischen und tyndallometrischen Meßwerten der Hauptmeßstelle wird ein Verhältniswert cm / ITM gebildet. Mit diesem Verhältniswert wird der tyndallometrische Meßwert der jeweiligen Unterteilungsmeßstelle in eine gravimetrische Feinstaubkonzentration umgerechnet.
Der Rechenvorgang zur Bestimmung der mittleren über die Zeitanteile gewichteten Intensitätswerte ITM eines Einstufungsbereiches und der gravimetrischen Konzentration an der Unterteilungsmaßstelle ist im Abschnitt 4.3 a) und b) beschrieben.
4.3. Auswertung von tyndallometrischen Messungen
Bei tyndallometrischen Messungen wird der mittlere Intensitätswert (Staubbelastung) eines Einstufungsbereiches nach folgender Gleichung errechnet:
ITMm = (ITM1· t1 + ITM2· t2 + ITMn · tn ) / T
Darin bedeuten:
ITMm = Mittlerer über die Zeitanteile gewichteter Intensitätswert eines Einstufungsbereiches
ITM1 « ITMn = mittlerer Intensitätswert eines Arbeitsvorganges
t1« tn [min] = Zeitdauer eines Arbeitsvorganges
T (min) = Summe aller T1« tn = Arbeitszeit vor Ort
Wird durch tyndallometrische Messungen eine Unterteilung in mehrere Einstufungsbereiche vorgenommen, wird die Feinstaubkonzentration nach der Formel errechnet:
cmn = ITMn· (cm0 ) / (cTM0 ) [mg/m3 ]
Darin bedeuten:
cmn [mg/m3 ] = Feinstaubkonzentration an der Unterteilungsmeßstelle
ITMn = an der Unterteilungsmeßstelle 'n' gemessener Intensitätswert
cm0 [mg/m3 ] = Feinstaubkonzentration an der Hauptmeßstelle '0'
ITM0 = an der Hauptmeßstelle '0' gemessener Intensitätswert.
5. Durchführung der Staubmessungen5.1. Arten der Messung
5.1.1. Einstufungsmessungen
Die Einstufungsmessung ist die erstmalige betriebliche Messung an einem Arbeitsplatz oder in einem Einstufungsbereich. Sie ist möglichst bald nach Einrichtung eines Betriebspunktes vorzunehmen.
5.1.2 Überwachungsmessungen
Die Überwachungsmessungen dienen der laufenden Kontrolle der Staubbelastung an den Betriebspunkten. Die Meßfristen ergeben sich aus § 10 Abs. 3 GesBergV.
5.1.3 Sondermessungen
Unter Sondermessungen sind Messungen einer vom Oberbergamt nach § 10 Abs. 4 Satz 5 GesBergV anerkannten sachverständigen Stelle zur Ermittlung der Normalanalysen zu verstehen, die Grundlage für die Bestimmung des Quarzanteils in Massen - % in den Feinstaubgemischen ist. Diese Sondermessungen werden, sofern die anerkannte sachverständige Stelle nicht kürzere oder längere Zeitabstände vorschlägt, in zweijährigen Abständen wiederholt.
5.2 Dauer der Messungen
Die Meßdauer soll untertage in der Regel mit der Gesamtdauer der Arbeitszeit vor Ort identisch sein. Sie kann aber auch verkürzt werden, wenn durch die verkürzte Meßdauer die Staubbelastung am Arbeitsplatz oder im Einstufungsbereich aller Arbeitsvorgänge entsprechend ihrem normalen Zeitanteil an der Gesamtdauer der Arbeitszeit einschließt oder auf die Erfassung der Arbeitsvorgänge mit den geringsten Staubkonzentrationen verzichtet wird. Eine Verkürzung der Meßdauer auf unter 2 Stunden ist nicht gestattet. Wird auf die Erfassung der Arbeitsvorgänge mit den geringsten Staubkonzentrationen verzichtet, wobei eine wesentliche Beeinflussung durch Arbeitsvorgänge
außerhalb des Einstufungsbereiches nicht gegeben sein darf, so ist die gemessene Staubkonzentration als Schichtmittelwert anzusetzen.5.3 Staubmeßstelle
Bei den Messungen ist die Staubmeßstelle möglichst dicht vor Ort im Abwetterstrom anzuordnen. Sollen für die Überwachung der Staubbelastung (aufgrund des häufigen Betriebspunktwechsels der Beschäftigten innerhalb einer Schicht oder innerhalb eines Monats) mehrere Betriebspunktgruppen zu Betriebspunkten zusammengefaßt werden, so ist die Meßstelle für eine Betriebspunktgruppe an die Stelle zu legen, an der die höchste Staubkonzentration für die Betriebspunktgruppe zu erwarten ist.
6. Staubmeßprotokoll und Staubmeßbericht
Während der Messung ist ein formloses Staubmeßprotokoll zu erstellen. Es muß Angaben zur Durchführung der Messung, zur Lage und Bezeichnung der Meßstelle, zur Meßzeit, zur Meßdauer und über die meßtechnischen Daten der eingesetzten Geräte enthalten. Ferner sind die betrieblichen Angaben, die für die Beurteilung der Messungen von Bedeutung sein können, wie Art und Ablauf der Arbeitsvorgänge während der Meßzeit, Art und Zustand der Staubbekämpfungseinrichtungen sowie Angaben bezüglich der Bewetterung (insbesondere Wettermenge, Wettergeschwindigkeit am Betriebspunkt und Abstand der Luttenleitung vom Arbeitsplatz bei Sonderbewetterung) aufzunehmen.
Die Ergebnisse der Staubmessungen sind zusammen mit wichtigen Angaben aus dem Staubmeßprotokoll in einem Staubmeßbericht festzuhalten. Für den Staubmeßbericht ist ein Formblatt entsprechend Anlage 1 zu benutzen. Staubmeßbericht und Staubmeßprotokoll sind mindestens 1 Jahr lang aufzubewahren. Auf die personenbezogenen Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 5 Ziff. 1 und 2 GesBergV sowie die Aufbewahrungspflichten nach § 9 Abs. 1, Satz 3 und 4 GesBergV, wird hingewiesen.