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    Anlage 3 zu den Fluchtweg-Richtlinien

     

    Anforderungen an Gurtförderer sowie elektrische Kabel und Leitungen

     

    (zu Abschnitt 4.2.2.2.1 der Fluchtweg-Richtlinien)

     

    Die Gurtförderer müssen entsprechend den Gurtförderer-Richtlinien in der Fassung vom 18.3.1982 - 16.16-1-30 -, SBl. A 2.8, betrieben werden; die Maßnahmen des Brandschutzes müssen den 'Hinweisen für den Brandschutz in Strecken mit Gurtförderern' vom 28.11.1980 - 18.43-1-18 -,
    SBl. A 2.7, entsprechen. Die Maßnahmen nach den Abschnitten 4.6 oder 4.7 (Schlauchkästen bzw. -taschen) dieser Hinweise müssen getroffen sein.

     

    Für die Kohlenförderung sollen Fördergurte grundsätzlich mit unlösbaren Verbindungen verwendet werden; lösbare Gurtverbindungen müssen so abgedichtet sein, daß Rieselgut nicht durch die Bandnähte fallen kann. Die Deckplatten des Fördergurts durfen keine größeren Schäden aufweisen.

    Zwischen Gurtförderanlagen und dieselbetriebenen Pendelförderern ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten.

    Der Abstand von elektrischen Kabeln und Leitungen zu beweglichen Teilen aller Arten von Fördermitteln und zu dem bewegten Fördergut muß grundsätzlich wenigstens 0,5 m betragen; dies gilt nicht für Leitungen mit eigensicheren Stromkreisen. Sofern dieser Abstand aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht eingehalten werden kann, müssen Kabel und Leitungen gegen Beschädigungen besonders geschützt sein. Es ist anzustreben, Kabel und Leitungen zu verwenden, die einen Brand nicht selbständig weiterleiten.

    Gürtförderer müssen so angeordnet sein, daß sie für Wartungs- und Reinigungsarbeiten leicht zugänglich sind.

    Bei einer Brandentwicklung darf die zeitliche Verzögerung der CO-Anzeige durch den Weg des Wetterstromes von der Brandstelle bis zur Meßstelle der ortsfesten CO-Überwachung 15 min nicht überschreiten.

    Die Ergebnisse der CO-Überwachung sind durch programmgesteuerte Rechner auszuwerten. Wenn der auf den Gehalt an CO überwachte Wetterstrom > 50 m3 /s ist, sind zusätzliche Überwachungsmaßnahmen festzulegen, um eine gleichwertige Sicherheit zu erzielen.

    Für den Fall, daß am ausziehseitigen Ende einer Gurtförderstrecke die Übergabestelle des Gurtförderers durch die CO-Überwachung nicht erfaßt werden kann, ist für den Bereich der der Übergabe eine zusätzliche CO-Überwachung festzulegen.

    Bei einem Ausfall der brandtechnischen Überwachung durch CO-Meßeinrichtungen muß ein akustisches und optisches Warnsignal an einer ständig besetzten Stelle ausgelöst und sofort eine sicherheitlich gleichwertige Überwachung, z.B. durch Ersatzgeräte oder durch Handmessungen in ausreichendem Umfang eingeleitet werden.

    Die Überwachung der Gurtförderer muß mindestens nach Abschnitt 4.3 der Gurtförderer-Richtlinien erfolgen. Die Befahrungen finden fördertäglich statt. Die festgestellten Mängel und die durchgeführten Maßnahmen müssen in einem Nachweis festgehalten werden.

    Die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen (hinsichtlich der Brandverhütung und -bekämpfung an Gurtförderern sowie hinsichtlich der Brandfrüherkennung) muß unbeschadet des Abschnitts 4.1 der Gurtförderer-Richtlinien mindestens monatlich geprüft und wöchentlich überprüft werden.

    Durch Zweiweg-Sprechkommunikationseinrichtungen (z.B. Lautsprecher-Wechselsprechanlagen) in ausreichender Anzahl ist sicherzustellen, daß alle durch einen Brand gefährdeten Personen in den Grubenbauen mit Gurtförderern sofort gewarnt und zurückgezogen werden können.