• 1. Geltungsbereich

    Diese Richtlinien sind von den Bergämtern bei der Prüfung von Betriebsplänen für den Steinkohlenbergbau unter Tage zu beachten, insbesondere bei grubensicherheitlichen Rahmenbetriebsplänen.

    2. Begriffsbestimmungen

    2.1. Haltezeit eines Selbstretters

    Als Haltezeit eines Selbstretters wird die Zeitdauer bezeichnet, für die das Gerät dem Gerätträger einen sicheren Schutz bietet. Sie wird für die jeweilige Bauart von der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, Essen, unter definierten Prüfbedingungen ermittelt und im Rahmen des behördlichen Zulassungsverfahrens festgelegt.

    2.2. Fluchtansatzpunkt

    Als Fluchtansatzpunkt wird der Punkt im Grubengebäude bezeichnet, an dem bei einem Ereignis die Flucht derjenigen Person beginnt, die den längsten Fluchtweg zurückzulegen hat.

    2.3. Fluchtendpunkt

    Als Fluchtendpunkt wird der Punkt im Grubengebäude bezeichnet, an dem der Übergang aus dem belasteten Wetterstrom in einen Wetterstrom erfolgen kann, der (bei dem für den Fluchtfall betrachteten Ereignis) unbelastete Wetter führt.

    2.4. Fluchtzeit

    Als Fluchtzeit wird die Zeitdauer bezeichnet, die für die Flucht vom Fluchtansatzpunkt bis zum Fluchtendpunkt nach Maßgabe der Abschnitte 5 und 6 ermittelt wird.

    3. Grundregeln

    3.1 Vermeiden von Brandlasten und Zündquellen

    Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten auch im Fluchtfall sollen Zündquellen vermieden und die Brandlasten in den Grubenbauen so gering wie möglich gehalten werden. Dies gilt insbesondere zur Vermeidung einer schnellen Brandausbreitung und zur Vermeidung von Sichtbehinderungen. Es wird vorausgesetzt, das Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes durchgeführt und Einrichtungen zur Brandbekämpfung ausreichend vorhanden sind.

    3.2 Warnung der Beschäftigten

    Eine frühzeitige Warnung der Beschäftigten im Falle eines Ereignisses muß sichergestellt sein.

    3.3 Mitführen des Selbstretters

    Jede Person muß unter Tage ein Atemschutzgerät für Selbstrettung (Selbstretter) ständig mit sich führen. Dies gilt nicht für Mitglieder von Grubenwehren, die ein anderes, als Fluchtgerät geeignetes Atemschutzgerät mit sich führen.

    3.4 Zulässige Fluchtzeit

    Die höchste zulässige Fluchtzeit beträgt 90 Minuten. Es dürfen grundsätzlich nur Selbstretter mit einer Mindesthaltezeit von 90 Minuten verwendet werden.

    3.5 Einsatzbeschränkungen

    Bergleute, die nicht in der Lage sind, einen Streb mit einer gebauten Mächtigkeit < 1,0 m zu befahren oder eine Flucht entsprechend den Richtgeschwindigkeiten über eine Dauer von 90 Minuten durchzuführen, dürfen nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, von denen aus eine derartige Flucht in Betracht kommt. Die Einsatzbeschränkung erfolgt durch die ärztliche Bescheinigung über die arbeitsmedizinischen Untersuchungen im Steinkohlenbergbau gemäß Bergverordnung.

    3.6 Fluchtwege

    Fluchtwege sind so anzulegen, daß alle Personen im Falle eines Ereignisses (Grubenbrand, Explosion, Gasausbruch) mit angelegtem Selbstretter ohne Benutzung von maschinellen Einrichtungen einen (bei dem für den Fluchtfall betrachteten Ereignis) unbelasteten Wetterstrom innerhalb der zulässigen Fluchtzeit erreichen können. Dabei ist von Bedeutung, daß in jeder Bauabteilung unabhängig von dem Streb ein zweiter befahrbarer Grubenbau als Fluchtweg von der einziehenden Sohle (Haupt- oder Teilsohle) oder der einziehenden Basisstrecke zur ausziehenden Sohle (Wettersohle) oder zur ausziehenden Basisstrecke vorhanden ist.

    3.7 Fluchtrichtung

    Die Flucht ist grundsätzlich in Wetterrichtung durchzuführen. In Fällen, in denen nach der Planung ausnahmsweise eine Flucht gegen die Wetterrichtung in Betracht kommt, ist über Zweiweg-Sprechkommunikationseinrichtungen (z.B. Lautsprecher-Wechselsprechanlagen) sicherzustellen, daß die Flucht auch gegen die Wetterrichtung durchgeführt werden kann.

    3.8 Flucht in Schächten

    Schächte sind so einzurichten, daß Personen von im Abwetterstrom liegenden Zugängen aus mit angelegtem Selbstretter ohne Benutzung von maschinellen Einrichtungen einen unbelasteten Wetterstrom erreichen können. Anforderungen an die Fahrungsmöglichkeiten in Schächten für den Fluchtfall ergeben sich aus Anlage 1.

    Ist ausnahmsweise die Benutzung eines Schachtes zur Flucht nicht möglich, so sind die zuführenden Grubenbaue als Sackgaßen zu kennzeichnen und so zu sperren, daß niemand unabsichtlich hineingelangen kann.

    3.9 Flucht in Bohrlöchern

    Bohrlöcher, die der Wetterführung dienen und gleichzeitig Fluchtweg sind, müssen durch Ausbau gesichert und mit einer geeigneten Befahrungsmöglichkeit (z.B. feste Fahrte) ausgerüstet sein.

    3.10 Erreichbarkeit der Tagesoberfläche

    Unabhängig von den Fluchtmöglichkeiten unter Benutzung der Selbstretter muß von jeder Stelle befahrbarer Grubenbaue aus die Tagesoberfläche auf zwei getrennten Wegen erreichbar sein. Das gilt nicht für in Auffahrung befindliche Grubenbaue und nicht für Raubbetriebe. Dies gilt ferner nicht für Sumpfstrecken, Pumpenkammern und Sprengmittellager sowie nicht für kurze Betriebs- oder Lagerräume mit geringer Brandlast.

    3.11 Hinweiszeichen

    An Kreuzungen und Abzweigungen der Hauptstecken, Basisstrecken, Gesteinsberge und Flözberge sowie an Sohlenanschlägen der Schächte müssen Strecken-, Schacht- und Sohlenbezeichnungen, die Richtungen und Entfernungen zum nächsterreichbaren Seilfahrtschacht (einziehend/ausziehend) sowie zum zweiten Ausgang zur Tagesoberfläche auf Schildern angegeben sein.

    3.12 Warneinrichtungen in besonderen Betrieben

    Durch geeignete Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß bei einem Ereignis alle Personen in sonderbewetterten Betrieben und Raubbetrieben sofort gewarnt werden können. Eine Zweiweg-Sprechkommunikationseinrichtung mit optischer und akustischer Signalgebung muß im Vorortbereich vorhanden sein.

    Weitere Kommunikationseinrichtungen müssen am Eingang sowie in geeigneten Abständen entlang des sonderbewetterten Bereichs eingerichtet sein. Um sicherzustellen, daß die Warnung die betroffenen Personen jederzeit erreicht, muß die Möglichkeit bestehen, sich von einer ständig besetzten Stelle (z.B. Sicherheitswarte) aus auch in laufenden Gespräche einzuschalten.

    3.13 Verbesserung der Fluchtbedingungen

    Zur Verbesserung der Fluchtbedingungen sollten alle technischen und organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, Personenbeförderungsmittel auch im Falle eines Ereignisses betriebsfähig verfügbar zu halten (z.B. Selbstfahrerseilfahrt, Fremdbelüftung für Bedienungsstände, Fernsteuerung).

    3.14 Fluchtkammern

    Fluchtkammern sind bei Überschreiten der zulässigen Fluchtzeit grundsätzlich keine geeignete Ersatzmaßnahme. Jedoch können Fluchtkammern in Sonderfällen die Fluchtsituation der Belegschaft verbessern. Fluchtkammern können z.B. an Schachtanschlägen bzw. Blindschachtanschlägen, Fuß- bzw. Endpunkten geneigter Grubenbaue oder sonstigen als Sammelpunkt geeigneten Stellen zweckmäßig sein.

    3.15 Unterweisung

    Die gründliche Unterweisung aller Beschäftigten über das Erkennen von Anzeichen eines Ereignisses, über das Verhalten im Falle eines Ereignisses sowie über den Gebrauch der
    Selbstretter im Fluchtfall ist unverzichtbar (s. hierzu auch: 
    - Filterselbstretter-Plan (Z.Zt.: Plan gemäß Rundverfügung vom 3.8.1989 - 12.63.1-9-1 -,    SBl. A 4.6)
    - Sauerstoffselbstretter-Plan (Z.Zt.: Plan gemäß Rundverfügung vom 20.1.1983 - 12.63.3-6-2 -,  SBl. A 4.6) - Abschnitte 3.7 und 3.16 dieser Richtlinien).

    3.16 Fluchtwegbefahrungen

    Sofern Fluchtwege mit den täglichen An- und Abfahrtswegen nicht identisch sind oder wenn die tägliche Fahrung mit Personenbeförderungsmitteln vorgenommen wird, haben die Aufsichtspersonen die Belegschaft über den Fluchtweg zu belehren und mit der Belegschaft den Fluchtweg in regelmäßigen Zeitabständen ohne Benutzung der Personenbeförderungsmittel zu befahren. Entsprechendes gilt auch, wenn der Fluchtweg sich ändert, z.B. bei Wetterumstellungen.

    4. Ermittlung der Fluchtansatzpunkte und Fluchtendpunkte

    4.1. Allgemeines

    Bei den Fluchtbetrachtungen sind als Ort für ein Ereignis alle Grubenbaue zu berücksichtigen. Einziehschächte sind nicht zu berücksichtigen, sofern der CH4-Gehalt im Einziehschacht 0,3% nicht überschreitet, die abgeworfenen Zugänge zum Schacht explosionsfest abgedämmt sind und das Entstehen von Kohlenstaubexplosionen ausgeschlossen werden kann (nasse Schächte, in trockenen Schächten Kohlenstaubbeseitigung oder -inertisierung). Vom Einziehschacht aus wird der erste Fluchtansatzpunkt in Richtung des Wetterstromes so weit in das Grubengebäude hineinverlegt, wie ein Ereignis zwischen Einziehschacht und Fluchtansatzpunkt nicht anzunehmen ist. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 4.2 erfüllt sind.

    Für durchgehend bewetterte Betriebe ist in diesem Fall der erste Fluchtansatzpunkt der letzte Wetterverzweigungspunkt vor dem Betrieb (Abb. 1). Abweichend hiervon darf der erste Fluchtansatzpunkt näher an den Betrieb herangelegt werden (Mindestabstand vom Betrieb 200 m), wenn einziehseitig dieses vorverlegten Fluchtansatzpunktes die Voraussetzungen nach Abschnitt 4.2 erfüllt und darüber hinaus zwischen dem letzten Wetterverzweigungspunkt und dem vorverlegten Fluchtansatzpunkt Gurtförderer mit Kohlenförderung nicht vorhanden sind (Abb. 2).

    Weitere Fluchtansatzpunkte liegen an nachgeschalteten Wetterverzweigungspunkten der Teilwetterströme.

    Für sonderbewetterte Grubenbaue ist die Ortsbrust der Fluchtansatzpunkt.

    Fluchtendpunkte liegen an den Einmündungspunkten von befahrbaren Wetterwegen, deren Wetterstrom durch ein Ereignis nicht belastet ist (vgl. Abschnitt 2.3).

    4.2. Bewertung der Einziehwetterwege

    4.2.1. Gefahr durch Grubengas

    Ausgehend vom Einziehschacht braucht die Gefahr einer Explosion oder eines plötzlichen Freiwerdens großer Grubengasmengen weder in durchgehend bewetterten noch in sonderbewetterten Grubenbauen in Betracht gezogen zu werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    4.2.1.1 Kein plötzliches Freiwerden großer Grubengasmengen

    Ein plötzliches Freiwerden großer Grubengasmengen kann aufgrund der Beurteilung nach Maßgabe der Gasausbruchs-Richtlinien in der Fassung vom 23.10.1987 - 18.41.1-3-2 -, SBl. A 2.18, und der einschlägigen Rundverfügungen ausgeschlossen werden.

    Soweit aufgrund der vorgenannten Beurteilung bei Ausschluß von Gas/Kohlen- und Gas/Gesteins-Ausbrüchen andere Formen eines plötzlichen Freiwerdens großer Grubengasmengen nicht ausgeschlossen werden können (z.B. Liegendgasausbrüche, verstärkte Ausgasung beim Setzen des Haupthangenden), besteht die Möglichkeit, diese durch Abwehrmaßnahmen (z.B. Gaslösungsbohrungen, Gasabsaugung) zu verhindern. Die Eignung dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Schutzziel nach Abschnitt 4.2.1 muß im Einzelfall durch die Prüfstelle für Grubenbewetterung bestätigt sein.

    4.2.1.2 Keine Explosionsgefahr in sonderbewetterten Grubenbauen

    - Sonderbewetterte Grubenbaue sind nicht vorhanden,
    - oder in sonderbewetterten Grubenbauen kann eine CH4-Ausgasung ausgeschlossen werden (Begutachtung durch die Prüfstelle für Grubenbewetterung),
    - oder in sonderbewetterten Grubenbauen kann zwar eine CH4-Ausgasung nicht ausgeschlossen werden, aber in ihnen ist mit einer Zunahme des CH4-Gehalts der Wetter um mehr als 0,3% nicht zu rechnen, und in ihnen werden, sofern es sich um Grubenbaue mit Abbaueinwirkungen (vgl. Abschnitt 4.2.1.3) oder Vortriebe oder Raubbetriebe handelt, die Maßnahmen nach Anlage 2 durchgeführt.

    4.2.1.3 Keine Explosionsgefahr in durchgehend bewetterten Grubenbauen

    In diesen Grubenbauen ist mit einer Zunahme des CH4-Gehaltes um mehr als 0,3% nicht zu rechnen, wobei eine stabile Bewetterung sichergestellt sein muß.

    - Für Grubenbaue ohne Abbaueinwirkungen (Handhabung nach Rundverfügung vom 16.3.1976
    - 18.43.1-3-19 -,  SBl. A 2.9) kann dies durch die wettertechnischen Messungen und Feststellungen nach Maßgabe der BVOSt bestätigt werden.
    - In Grubenbauen mit Abbaueinwirkungen müssen die Wettergeschwindigkeits- und CH4-Überwachung durch ortsfeste schreibende Meßeinrichtungen und im Hinblick auf örtliche CH4-Ansammlungen zusätzlich durch ausreichende Handmessungen sichergestellt sein.

    4.2.1.4 Keine Explosionsgefahr im Bereich von Kohlenbunkern

    Das Entstehen von Explosionen im Bereich von Kohlenbunkern kann aufgrund der Beurteilung nach Maßgabe der Rundverfügung vom 20.6.1979 - 18.32-1-13 -, SBl. A 2.18,
    ausgeschlossen werden.

    4.2.1.5 Bewertung

    Sofern die Voraussetzungen der Abschnitte 4.2.1.1 bis 4.2.1.4 nicht erfüllt sind, liegt der erste Fluchtansatzpunkt im Einziehwetterstrom am Beginn des Bereichs, der durch das Ereignis mit schädlichen Gasen belastet werden kann (Abb. 3). Die Fluchtendpunkte für Personen in nachgeschalteten Grubenbauen verlagern sich ggf. weiter in Abwetterrichtung.

    4.2.2. Brandgefahr

    Ausgehend vom Einziehschacht braucht ein Brand nicht in Betracht gezogen zu werden, wenn dort Brandlasten nicht vorhanden oder wegen geringen Angebots an brennbaren Stoffen oder wegen langsamer Brandausbreitung nicht zu berücksichtigen sind.

    4.2.2.1 Nicht brennbarer Ausbau

    Grundsätzlich wird in allen Grubenbauen "nichtbrennbarer Ausbau" vorausgesetzt. Zu den Grubenbauen mit "nichtbrennbarem Ausbau" zählen auch solche, in denen Holz als Regelausbau oder zur Streckensaumsicherung zwar vorhanden, aber mit unbrennbaren Baustoffen so abgesichert ist, daß eine Brandausbreitung an ihm ausgeschlossen werden kann (ggf. Prüfbericht der Versuchsgrubengesellschaft, Dortmund). Zu diesen Grubenbauen zählen auch Grubenbaue mit nichtbrennbarem Ausbau (z.B. Stahlbögen, Stahlverzug und Stahlbolzen) und - zusätzlich - organischen Materialien wie Kunststoff-Schäume, deren Muster vom Landesoberbergamt zugelassen worden sind, und/oder Kunststoff-Folien, deren großflächige Anwendung aufgrund eines Prüfbescheides des Landesoberbergamts zulässig ist.

    4.2.2.2 Brandlastbegrenzung

    4.2.2.2.1 Folgende Brandlasten brauchen nicht berücksichtigt zu werden:

    - Schienengebundene oder zwangsgeführte Dieselfahrzeuge, sofern sie mit selbsttätigen Löscheinrichtungen mit hoher Ausstoßrate ausgestattet sind und sofern sie außer Kohle und feuerhemmend behandeltem Holz keine oder nur entsprechend Abschnitt 4.2.2.2.2 abgesicherte Brandlasten transportieren. Dies gilt auch - ausgenommen die selbsttätigen Löscheinrichtungen - für andere schienengebundene und zwangsgeführte Fahrzeuge;
    - Gurtförderer mit Fördergurten mit Prüfbescheid des Landesoberbergamts NW, sofern sie außer Kohle keine Brandlasten transportieren und die Anforderungen nach Anlage 3 erfüllen;
    - anstehende Kohle oder Kohle in Bunkern oder Fördermitteln;
    - betriebsnotwendige elektrische Kabel und Leitungen, sofern sie die Anforderungen nach Anlage 3 erfüllen;
    - Luttenleitungen aus Kunststoffen, sofern sie so angeordnet sind, daß der Schutz gegen Beschädigungen sichergestellt ist.

    4.2.2.2.2 Zusätzliche Brandlasten erheblichen Umfangs dürfen zu den im Abschnitt 4.2.2.2.1 aufgeführten nicht hinzukommen. Des weiteren dürfen brennbare Betriebsmittel und Betriebsstoffe nicht gelagert werden; dies gilt nicht für Fördergurte mit Prüfbescheid bei entsprechender brandschutztechnischer Absicherung.

    Das Bereithalten eines Tagesbedarfs und der Transport an festen brennbaren Betriebsmitteln ist nur mit brandschutztechnischer Absicherung (z.B. Bereithalten in Wannen, Förderwagen) zulässig. Feuerhemmend behandeltes Holz, Langholz sowie Betriebsmittel mit Zulassung oder Prüfbescheid, z.B. Fördergurte, brauchen nicht in Wannen oder Förderwagen bereitgehalten zu werden, wenn hier zumindest Pulverlöscher vorhanden sind.

    Brennbare Flüssigkeiten (Flammpunkt < 100 °C) dürfen nicht bereitgehalten werden (wegen der Betankungsräume, in denen der Tagesbedarf oder mehr bereitgehalten bzw. gelagert wird, s. Abschnitt 4.2.2.2.4). Brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in den dafür vorgesehenen Tankwagen transportiert werden.

    Das Bereithalten eines Tagesbedarfs an flüssigen brennbaren Betriebsstoffen (Flammpunkt >100 °C) ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

    - Flüssige brennbare Betriebsstoffe und flüssige brennbare Kunststoffe bis 20 Liter:
      
      Eine brandschutztechnische Absicherung der Transportgebinde ist nicht erforderlich.

    - Flüssige brennbare Betriebsstoffe bis 200 Liter sowie flüssige brennbare Kunststoffe:

    Unterbringung der Transportgebinde in Wannen oder Behältern aus unbrennbarem Material, die   den gesamten Inhalt aufzufangen vermögen.

    Die Bereiche, in denen der Tagesbedarf an flüssigen brennbaren Betriebsstoffen oder flüssigen brennbaren Kunststoffen bereitgehalten wird, sind durch mindestens einen Wasseranschluß mit Feuerlöschschlauch und Sprühstrahlrohr abzusichern; zusätzliche Pulverlöscher müssen vorhanden   sein.

    Der Transport an flüssigen brennbaren Betriebsstoffen und flüssigen brennbaren Kunststoffen ist nur in hierfür geeigneten Behältern (stoßfest sowie gesicherter Verschluß) zulässig. Die Behälter müssen sich in Förderwagen oder Wannen befinden, die bei Leckagen den gesamten Inhalt der Behälter auffangen können.

    4.2.2.2.3 Instandsetzungsräume, in denen mit offenem Feuer umgegangen wird, dürfen nicht vorhanden sein.

    4.2.2.2.4 Wartungsräume sowie Betankungsräume für Dieselfahrzeuge sind zulässig, wenn sie

    - aus nichtbrennbaren Materialien errichtet sind,
    - keine brennbaren Einbauten besitzen,
    - mit selbsttätigen Löschanlagen abgesichert sind und
    - selbst oder die in ihnen eingerichteten Aufbewahrungsräume des Dieselkraftstoffs Vorrichtungen besitzen, durch die im Brandfall selbsttätig ein dichter Abschluß durch nichtbrennbare Türen, Klappen oder ähnliche Einrichtungen sichergestellt ist.

    4.2.2.2.5 Geringfügige Brandlasten, wie z.B. Druckluft- oder Wasserschläuche an Baustellen, brauchen nicht berücksichtigt zu werden; jedoch sind Ansammlungen leicht brennbarer Stoffe (z.B. Verpackungsmaterial) zu vermeiden.

    4.2.2.3 Bewertung

    Sofern die Voraussetzungen der Abschnitte 4.2.2.1 und 4.2.2.2 nicht erfüllt sind, liegt der erste Fluchtansatzpunkt im Einziehwetterstrom am Beginn des Bereichs der erhöhten Brandlasten, der durch einen Brand mit schädlichen Gasen belastet werden kann (Abb. 3). Die Fluchtpunkte der Personen in nachgeschalteten Grubenbauen verlagern sich ggf. weiter in Abwetterrichtung.

    4.3. Zusätzliche Wettereinspeisungen und brandschutztechnische Absicherung von Abzweigen

    Die Fluchtsituation kann durch mehrere, in der Regel zwei Wettereinspeisungen, verbessert werden (Abb. 4.1 und 4.2). Werden aus einem Frischwetterstrom zwei oder mehr Wettereinspeisungen für nachgeschaltete Bereiche abgezweigt, so müssen die Abzweige (Kreuzungen) für diese Wettereinspeisung hinsichtlich des Ausbaus (einschließlich Hinterfüllung) und der Einbauten (z.B. Fördermittel, Kabel) so abgesichert sein, daß ein Brand nicht auf die zweite Wettereinspeisung übergreifen kann.

    5. Flucht mit Selbstrettern

    5.1. Einsatzbedingungen

    Filterselbstretter (FSR) sind als Fluchtgeräte vor allem für die Verwendung bei Grubenbränden und nach Entzündungen von Grubengas oder Kohlenstaub vorgesehen, bei denen in den Grubenwettern ein ausreichender Sauerstoffgehalt vorhanden ist. Filterselbstretter schützen nicht bei Sauerstoffmangel. Für Sonderfälle (z.B. Gasausbrüche), bei denen mit Sauerstoffmangel gerechnet werden muß, kommt die Verwendung von Sauerstoffselbstrettern (SSR) in Betracht.

    5.2. Fluchtbedingungen für Flucht mit Filterselbstrettern

    5.2.1 Allgemeine Angaben zu Richtgeschwindigkeiten für die Flucht mit Filterselbstrettern

    Art und Beschaffenheit des Fluchtweges finden ihren Niederschlag in unterschiedlichen Fluchtgeschwindigkeiten. Die in diese Richtlinie übernommenen Richtgeschwindigkeiten sind durch zahlreiche Versuchsbefahrungen ermittelt und durch Ernstfälle im deutschen Steinkohlenbergbau bestätigt worden.

    Die Richtgeschwindigkeiten beziehen sich auf Streckenhöhen über 1,80 m und bei Streben auf die gebaute Flözmächtigkeit. Dabei sind häufig vorkommende Erschwernisse im Fahrweg (Querneigung, Verengungen, Materialumschlagplätze, Teilabschnitte mit Fahrweghöhen unter 1,80 m) sowie die ständig wechselnden Strebverhältnisse (herangefahrener oder zurückstehender Strebausbau, Nachfall, Mächtigkeitseinschränkungen, Störungen) berücksichtigt. Diese Richtgeschwindigkeiten sind gültig bis zu einer Effektivtemperatur von 25 °C (vgl. Abschnitt 5.2.5).

    Zur Ermittlung der Fluchtzeiten sind die Richtgeschwindigkeiten nach den Abschnitten 5.2.2 bis 5.2.6 zugrundezulegen.

    5.2.2 Richtgeschwindigkeiten in Strecken

    Neigung

    Richtgeschwindigkeit in m/min

    gon

    aufwärts

    abwärts

    0 - 5

    55

       55

    > 5 - 10

    45

       60

    > 10 - 15

    35

       55

    > 15 - 20

    30

       45

    > 20

    25

       30


    Bei ansteigenden Strecken mit einer Neigung von mehr als 15 gon sind die Richtgeschwindigkeiten bei Streckenlängen über 400 m jeweils um 5 m/min niedriger anzusetzen. Wenn während des Betriebes abweichend von der Planung außergewöhnliche Schwierigkeiten für die Fahrung auftreten (Strecken mit einer Fahrweghöhe unter 1,80 m oder einer Querneigung größer 15 gon über eine Erstreckung von mehr als 200 m), sowie für ansteigende Strecken mit einer Neigung größer 10 gon über eine Erstreckung von mehr als 1 000 m sind die Fluchtgeschwindigkeiten durch Einzelmessungen zu ermitteln.

    5.2.3 Richtgeschwindigkeiten in Streben

    Neigung

    Mächtigkeit

    Richtgeschwindigkeit in m/min
    auf- und abwärts

    gon

    m

    Streblänge
    bis 250 m

    Streblänge
    250 bis 350 m

    0 - 20

    ≤ 1,00a

    9

      7

    > 1,00 - 1,40

    11

       9

    > 1,40 - 1,80

    17

      14

    > 1,80

    30

       23

    > 20 - 40

    ≤ 1,40

    9

       7

    > 1,40

    11

    9

    > 40b

    ≤ 1,40

    9

    7

    > 1,40

    11

    9

    a Einsatzbeschränkungen gem. Abschnitt 3.5 beachten!

    b Die Richtgeschwindigkeiten in Streben mit einer Neigung > 40 gon gelten nicht für die Flucht abwärts.

     

    Die Richtgeschwindigkeiten beziehen sich auf Strebausbautypen, die eine freie Fahrweghöhe von mindestens 70 cm gewährleisten. Bei abweichenden Bedingungen oder in Grenzfällen sind die Fluchtgeschwindigkeiten durch Einzelmessungen zu ermitteln.

    5.2.4 Richtgeschwindigkeiten in Schächten und Blindschächten

    Richtgeschwindigkeit  in m/min

    aufwärts:

    abwärts:

     5

     9

    Diese Richtgeschwindigkeiten sind gültig bis zu einer Befahrungslänge von 200 m. Bei abweichenden Bedingungen sind die Fluchtgeschwindigkeiten durch Einzelmessungen zu ermitteln.

    5.2.5 Berücksichtigung des Grubenklimas

    Die Richtgeschwindigkeiten nach den Abschnitten 5.2.2 bis 5.2.4 sind bei einer Effektivtemperatur über 25 °C bis 29 °C um einen pauschalen Abschlag von 15% und bei einer Effektivtemperatur über 29 °C um einen pauschalen Abschlag von 33% zu kürzen. Der Abschlag ist in den Bereichen anzuwenden, in denen die erhöhten Klimawerte vorliegen.

    5.2.6 Berücksichtigung großer Brandlasten

    Die Richtwerte für Fluchtgeschwindigkeiten nach den Abschnitten 5.2.2 bis 5.2.4 sind bei einer Fluchtzeitberechnung für Arbeitsplätze, die sich abwetterseitig von großen Brandlasten befinden, wegen der zu erwartenden Sichtbehinderung zu kürzen. Die Kürzung beträgt

    - 30% abwetterseitig von Holz als Regelausbau oder von nicht feuerhemmend behandeltem Holz als Zusatzausbau oder zur Streckensaumsicherung,

    - 15% abwetterseitig von feuerhemmend behandeltem Holz nur als Zusatzausbau oder nur zur Streckensaumsicherung; dies gilt nur für den nicht aufgefrischten Wetterstrom (Abb. 5.1 und 5.2).

    5.3. Fluchtbedingungen für Flucht mit Sauerstoffselbstrettern

    5.3.1 Richtgeschwindigkeiten

    Die Ergebnisse von Versuchsbefahrungen mit Sauerstoffselbstrettern und fehlende Erfahrungen über die Flucht mit Sauerstoffselbstrettern in Ernstfällen ermöglichen es zur Zeit noch nicht, Richtgeschwindigkeiten für die Flucht mit diesen Atemschutzgeräten anzugeben.

    5.3.2 Einzelmessungen

    Für die Flucht mit Sauerstoffselbstrettern ist die Fluchtgeschwindigkeit bis auf weiteres durch Einzelmessungen in jedem beabsichtigten Anwendungsfall zu ermitteln; bei diesen Messungen ist die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen zu beteiligen.

    6. Fluchtzeitermittlung

    Zunächst werden unter Beachtung der Abschnitte 3 und 4 der jeweilige Fluchtansatzpunkt und Fluchtendpunkt festgelegt. Die Fluchtzeiten werden abschnittsweise aus den jeweiligen Fluchtweglängen und den zuzuordnenden Fluchtgeschwindigkeiten in den einzelnen Grubenbauen bestimmt (Abschnitt 5). Die abschnittsweise ermittelten Fluchtzeiten werden über den gesamten Fluchtweg addiert (Abb. 6).

    Bei Überschreitung der zulässigen Fluchtzeit wäre die sichere Flucht der Betroffenen nicht gewährleistet.