• 16.3.1988

    12.31.1-3-14

    Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten
    im Strahlengang radioaktiver Meßgeräte

    A 2.4


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten im Strahlengang radioaktiver Meßgeräte

    Bezug: Rundverfügung vom 25.11.1981 - 12.32-4-12 (SBl. A 2.4)

    In einem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb wurde ein Arbeiter beim Reinigen eines Staubbehälters einer Ganzkörperdosis von rechnerisch bis zu 420 µSv ausgesetzt. Nach ärztlicher Beurteilung ist mit einer Strahlenschädigung nicht zu rechnen.

    Am Tage des Ereignisses sollte der Betroffene in einem Staubsammelbehälter Staubanbackungen an der Innenseite der Behälterwand beseitigen. Der Behälter war aus Stahl gebaut, etwa 7 m hoch und hatte einen größten Durchmesser von 3 m. Auf dem Behälter befand sich ein Mannloch. Zur Überwachung des Füllstandes war ein aus 6 Segmenten bestehender Co-60-Linienstrahler mit einer Aktivität von 183 MBq (4,9 mCi) außen an der Wandung des Behälters angebracht.

    Der betroffene Arbeiter stieg auftragsgemäß in den Behälter ein und führte die Reinigungsarbeiten 40 bis 45 Minuten lang bei unverschlossenen Strahlenaustrittsöffnungen durch. Die für diese Arbeiten verantwortliche Aufsichtsperson hatte bei der Auftragserteilung nicht an das Vorhandensein der Strahlenmeßeinrichtung gedacht und nicht für das Verschließen der Strahlenaustrittsöffnung an den Strahlenschutzgehäusen gesorgt. In den Genehmigungen des Landesoberbergamts zum Umgang mit einem radioaktiven Stoff nach den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung wird gefordert, daß bei Befahrungen oder bei Arbeiten im Nutzstrahlbereich der Strahler oder bei der Gefahr, daß Personen unbeabsichtigt in den Nutzstrahlbereich gelangen können, der freie Austritt der Strahlung vorher durch Verriegelung der Abschirmbehälter zu verhindern ist.

    Um diese Bestimmung mit Sicherheit einhalten zu können, hält es das Landesoberbergamt für notwendig, daß bei der Vorbereitung derartiger Arbeiten der zuständige Strahlenschutzbeauftragte beteiligt wird.

    Der Strahlenschutzbeauftragte hat sich vor Aufnahme der Arbeit durch Messungen davon zu überzeugen, daß die Ausschaltung erfolgt und wirksam ist. Der Verschluß der Abschirmbehälter ist gegen Wiedereinschalten zu sichern.

    Dortmund, den 16.03.1988

    Landesoberbergamt NRW

    S c h e l t e r